{"status":"available","doknr":"OLD261624","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2007:0831.7K1982.03A.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2007-08-31","aktenzeichen":"7 K 1982/03.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beklagte wird unter entsprechender Abänderung des Bescheides des \nBundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 25. Juni 2003 \nverpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Im Übrigen wird \ndie Klage abgewiesen.\n\nDie Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen \nder Kläger und die Beklagte je zur Hälfte.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige \nVollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder \nHinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der \njeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe \nleistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDer 1963 geborene Kläger, pakistanischer Staatsangehöriger, reiste nach \neigenen Angaben am 17. November 2002 aus seinem Heimatland aus und auf dem \nLuftweg in die Bundesrepublik Deutschland ein; hier stellte er einen Asylantrag. Zur \nBegründung gab er im Wesentlichen an: Er sei Ahmadi. In dem Dorf H. , in dem \ninsgesamt 40 Ahmadis lebten, sei im Jahr 1995 nach einem Streit die Ahmadi-\nMoschee geschlossen worden. Im Jahr 2001 seien auf Veranlassung eines im Dorf \nlebenden Kriminellen, der Ahmadi-Gegner sei, 4 Ahmadis getötet worden. Anfang \ndes Jahres 2002 habe er Probleme mit dem Kriminellen bekommen. Er habe sich \nversteckt, sei zunächst zu Verwandten in ein anderes Dorf namens E. gegangen \nund habe dort 3 Monate gelebt. Nachdem Kriminelle dort erschienen seien, um ihn \nzu töten, sei er zu seinen Eltern in das Dorf M. gegangen. Nach ca. 15 Tagen sei \nauf das Haus der Familie geschossen worden. Danach sei er weggelaufen und habe \nsich bis zu seiner Ausreise bei seinem Schwiegervater in der Stadt H1. \naufgehalten.\n\n3\n\nWegen der Einzelheiten wird auf Bl. 21 bis 32 der Beiakte Heft 1 Bezug \ngenommen.\n\n4\n\nDurch Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer \nFlüchtlinge vom 25. Juni 2003 lehnte die Beklagte den Antrag auf Anerkennung als \nAsylberechtigter als offensichtlich unbegründet ab, stellte fest, dass die \nVoraussetzungen von § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes offensichtlich nicht und \nAbschiebungshindernisse gemäß § 53 des Ausländergesetzes nicht vorliegen und \nforderte den Kläger unter Abschiebungsandrohung auf, die Bundesrepublik \nDeutschland zu verlassen.\n\n5\n\nDer Kläger beantragt,\n\n6\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für die \nAnerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 25. Juni 2003 zu verpflichten, ihn \nals Asylberechtigten anzuerkennen, ihm die Flüchtlingseigenschaft \nzuzuerkennen sowie festzustellen, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 \nAbs. 2 ff. AufenthG vorliegen.\n\n7\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n8\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n9\n\nEntscheidungsgründe:\n\n10\n\nI.\n\n11\n\nDer Kläger hat keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter.\n\n12\n\nDas ergibt sich aus Art. 16 a Abs. 2 des Grundgesetzes i. V. m. § 26 a Abs. 1 \nSatz 1 AsylVfG. Nach letzterer Vorschrift kann sich ein Ausländer, der aus einem \nDrittstaat i.S.d. Artikels 16a Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes (sicherer Drittstaat) \neingereist ist, nicht auf Artikel 16 a Abs. 1 des Grundgesetzes berufen; er wird nicht \nals Asylberechtigter anerkannt. Gemäß § 26 a Abs. 2 AsylVfG sind sichere \nDrittstaaten außer den Mitgliedern der europäischen Gemeinschaften die in Anlage I \nbezeichneten Staaten.\n\n13\n\nAlle Nachbarstaaten der Bundesrepublik Deutschland sind entweder auf Grund \nihrer Mitgliedschaft in den europäischen Gemeinschaften oder auf Grund der Anlage \nI zu § 26 a AsylVfG sichere Drittstaaten, sodass jeder Asylsuchende, der auf dem \nLandweg in die Bundesrepublik Deutschland gelangt ist, den Ausschlussgrund der \nEinreise aus einem sicheren Drittstaat verwirklicht.\n\n14\n\nDer Asylausschlussgrund verlangt nicht, dass der sichere Drittstaat, aus dem der \nAusländer die Grenze nach Deutschland überschritten hat, identifiziert worden \nist.\n\n15\n\nVgl. Urteil des BVerfG vom 14. Mai 1996 \n- 2 BvR 1938/93, 2315/93 -, DVBl. 1996, 753.\n\n16\n\nIm Rahmen der Prüfung, auf welchem Weg eine Einreise in die Bundesrepublik \nDeutschland erfolgte, treffen den Asylbewerber Mitwirkungspflichten in besonderem \nMaße; bleibt der Einreiseweg unaufklärbar, trägt der Asylbewerber die materielle \nBeweislast für seine Behauptung, ohne Berührung eines sicheren Drittstaates auf \ndem Luft- oder Seeweg nach Deutschland eingereist zu sein. \n\n17\n\nVgl. Urteil des BVerwG vom 29. Juni 1999 \n- 9 C 36.98 -.\n\n18\n\nHier liegen die obigen Voraussetzungen des Asylausschlussgrundes hinsichtlich \ndes Klägers vor. Objektive Tatsachen, die für eine Einreise auf dem Luftweg \nsprechen, hat der Kläger nicht vorgebracht. Die Behauptung, er sei mit einem \nFlugzeug am 17. November 2002 in Deutschland gelandet, wurde nicht verifiziert - \nwenigstens durch eine Bestätigung der Fluggesellschaft oder des Flughafens, dass \nein Flug an diesem Tag stattgefunden hat -, obwohl der Kläger hierzu ausdrücklich \nmit gerichtlicher Verfügung vom 11. Januar 2005 aufgefordert wurde. Daraus zieht \ndas Gericht den Schluss, dass der Kläger nicht ohne Berührung eines sicheren \nDrittstaates auf dem Luft- oder Seeweg nach Deutschland eingereist ist und die \nAngaben zur angeblichen Einreise auf dem Luftweg gemacht hat, um dem für ihn \nnegativen Asylausschluss gemäß Art. 16a Abs. 2 GG auszuweichen.\n\n19\n\nII.\n\n20\n\nDie Verpflichtungsklage auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist \nbegründet, da der Kläger den Bedrohungen gemäß § 60 Abs. 1 AufenthG (in der \nFassung der Änderung durch das Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und \nasylrechtlicher Richtlinien der europäischen Union vom 19. August 2007, BGBl. 2007 \nS. 1970) ausgesetzt ist, vgl. § 3 Abs. 1 AsylVfG (in der Fassung der Änderung durch \ndas Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der \neuropäischen Union vom 19. August 2007, BGBl. 2007 S. 1970).\n\n21\n\nGemäß § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG darf ein Ausländer nicht in einen Staat \nabgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, \nReligion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen \nGruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist.\n\n22\n\nDiese Voraussetzungen sind bzgl. des Klägers gegeben.\n\n23\n\n1.\n\n24\n\nAllerdings gilt dies nicht, soweit es unter dem Gesichtspunkt der \nGruppenverfolgung die Zugehörigkeit zur Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft \nbetrifft.\n\n25\n\nAhmadis waren im Allgemeinen in Pakistan einer asylrelevanten unmittelbaren \noder mittelbaren Gruppenverfolgung nicht ausgesetzt; zum Zeitpunkt der Ausreise \ndes Klägers aus Pakistan drohte diesbezüglich keine politische Verfolgung.\n\n26\n\nVgl. hierzu im Einzelnen den in das Verfahren eingeführten \nBeschluss des OVG NRW vom 21. Juli 2004 - 19 A 2599/04.A - \nm.w.N. zur ständigen Rspr.\n\n27\n\nEtwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 60 Abs. 1 Satz 5 AufenthG i.V.m. Art. \n10 (1) b) der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über \nMindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder \nStaatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen \nSchutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (im \nFolgenden: Richtlinie), wonach der Begriff der Religion u.a. die Teilnahme an \nreligiösen Riten im privaten oder öffentlichen Bereich umfasst. Allerdings steht diese \nVorschrift zunächst im offenkundigen Gegensatz zur bisherigen ständigen \nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, die (bezogen auf Ahmadis \npakistanischer Staatsangehörigkeit) asylrechtlich lediglich den Innenbereich privater \nGlaubensausübung schützte, nicht jedoch die Außensphäre öffentlicher \nGlaubensbetätigung. \n\n28\n\nVgl. Urteil des BVerwG vom 24. April 1995 - 9 C \n415.94 -, m.w.N.\n\n29\n\nJedoch muss eine Verfolgungshandlung, die an einen derartigen \nVerfolgungsgrund (hier: öffentliche Glaubensbetätigung) anknüpft, gemäß Art. 9 (1) \na) der Richtlinie aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sein, dass sie \neine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellt.\n\n30\n\nDiese Voraussetzung ist hier - auch unter Berücksichtigung der speziellen, gegen \ndie Ahmadis gerichteten Gesetzgebung - nicht gegeben. Vielmehr ist in Pakistan der \nessentielle Kernbereich der Religionsbetätigung im öffentlichen Bereich \ngewährleistet, auch wenn sich die Ahmadis öffentlich nicht Moslems und ihre \nGotteshäuser nicht Moscheen nennen bzw. nicht öffentlich zum Gebet ausrufen \ndürfen. Entscheidend ist, dass es ansonsten keine Beschränkung bezogen auf die \nReligionsausübung gibt; es ist den Ahmadis gestattet, sich als Ahmadis auszugeben \nund es gibt insbesondere eine ausreichende Anzahl an Gotteshäusern, in denen sie \nihre Religion frei ausleben können.\n\n31\n\nVgl. die in diesem Verfahren eingeholte Auskunft des \nAuswärtigen Amtes vom 19. Januar 2007.\n\n32\n\n2.\n\n33\n\nDie Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ergibt sich aber aus individuellen \nGründen.\n\n34\n\nDer Kläger hat diesbezüglich in den mündlichen Verhandlungen glaubhaft zu \nseinem Verfolgungsschicksal vorgetragen. Ins Gewicht fallende Unstimmigkeiten, die \nden asylrechtlichen Kernbereich des Vortrags betreffen, sind nicht ersichtlich. Im \nVerlauf der intensiven Befragung hat der Kläger auch auf gezielte Nachfragen hin \nnachvollziehbare Antworten und Schilderungen geben, soweit ihm das von seiner \nPersönlichkeit her möglich war. Das Gericht hat im Verlauf der Befragung auf Grund \nder Reaktionen des Klägers den Eindruck gewonnen, dass der Kläger von persönlich \nerlebten, tatsächlich geschehenen Erlebnissen berichtete; der Kläger hat insgesamt \neinen persönlich glaubwürdigen Eindruck hinterlassen.\n\n35\n\nUnter Berücksichtigung dieses Vortrags ist der Kläger vorverfolgt ausgereist. Es \nist davon auszugehen, dass er in das Blickfeld eines religiösen Extremisten und \ndessen Helfershelfer geraten war. Die (Mord-)Drohungen waren auf Grund der \nkonkreten Fallumstände ernst zu nehmen; aufgrund des Einflusses der Verfolger ist \ndavon auszugehen, dass der Kläger landesweit in eine ausweglose Lage geraten \nwar. Diese in besonderem Maße zugespitzte Situation wird bestätigt durch das \nSchicksal des „Cousins\" des Klägers, der im Zusammenhang mit den im Heimatdorf \ndes Klägers wurzelnden Auseinandersetzungen gerichtlich belangt worden ist. Nicht \nvon entscheidender Relevanz ist, dass der Verurteilte des genannten \nGerichtsverfahrens nach der in diesem Verfahren eingeholten Auskunft des \nAuswärtigen Amtes vom 25. Juli 2006 (nach deutschem Verständnis) nicht der \nCousin des Klägers ist. Im Kulturkreis des Klägers muss dies nicht entsprechend \ngelten; jedenfalls steht der Verurteilte nach den näheren Ausführungen des Klägers \n(Schriftsatz vom 28. August 2006, Bl. 108 der Gerichtsakte) in einer allgemeinen \nverwandtschaftlichen Beziehung zu ihm.\n\n36\n\nZwar steht hier keine staatliche Verfolgung in Rede, jedoch ist auch \nnichtstaatliche Verfolgung durch Privatpersonen dem jeweiligen Staat u.a. dann \nzuzurechnen, wenn der Staat nicht willens ist, Schutz zu bieten (§ 60 Abs. 1 Satz 4 c) \nAufenthG). Angesichts der zugespitzten Situation, in der sich der Kläger befand, und \nunter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Polizei im Zusammenhang mit und \nnach den Geschehnissen im Heimatdorf des Klägers keine ins Gewicht fallende \nSchutzbereitschaft zeigte, bestand ausnahmsweise kein Anlass, zunächst um \nstaatlichen Schutz nachzusuchen.\n\n37\n\nUnter Berücksichtigung dieses Sachverhalts kann nicht mit der erforderlichen \nSicherheit ausgeschlossen werden, dass der Kläger im Falle einer Rückkehr in sein \nHeimat unverfolgt bleiben wird.\n\n38\n\nIII.\n\n39\n\nEiner Entscheidung über die subsidiären Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. \n2 ff. AufenthG bedarf es danach nicht mehr.\n\n40\n\nKostenentscheidung: §§ 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO, 83b AsylVfG.\nEntscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit: § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. \n11, 711 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/261624","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2007-08-31/7-k-1982-03-a","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 16a","ref_norm":"16a","n":3},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 26a","ref_norm":"26a","n":3},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/261624","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/261624","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2007-08-31/7-k-1982-03-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/261624","retrieved":"2026-07-09 02:27:37.986945+00:00"}}