{"status":"available","doknr":"OLD261966","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2007:0817.9L513.07.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2007-08-17","aktenzeichen":"9 L 513/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDer Streitwert wird auf 15.000,00 Euro festgesetzt.\n\nDer Beschlusstenor soll den Beteiligten wegen der vom Antragsteller angeführten \nEilbedürftigkeit vorab per Telefax übermittelt werden.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDas Gericht legt die mit anwaltlichem Schriftsatz vom 15. August 2007 \nin der Form von Haupt- und Hilfsanträgen gestellten Anträge dahin aus, \ndass hiermit beantragt wird,\n\n3\n\n1. den Antragsgegner im Wege der einstweiligen \nAnordnung zu verpflichten, dem Antragsteller mit Wirkung ab \nZustellung des gerichtlichen Beschlusses eine \nuneingeschränkte Gaststättenerlaubnis zum Betrieb der \nSchank- und Speisewirtschaft „D. M\" in O. , I.----straße \nXX, zu erteilen,\n\n4\n\nhilfsweise,\n\n5\n\n2. den Antragsgegner im Wege der einstweiligen \nAnordnung zu verpflichten, dem Antragsteller mit Wirkung ab \nZustellung des gerichtlichen Beschlusses vorläufig bis zur \nabschließenden Entscheidung im Klageverfahren 9 K 1370/07 \nden Betrieb der Schank- und Speisewirtschaft „D. M\", a.a.O., \nunter den Maßgaben der ihm zuvor erteilten vorläufigen \nErlaubnis vom 11. Juli 2007 zu gestatten.\n\n6\n\nMit diesem Begehren kann der Antragsteller auf der Basis des dem Gericht \nvorgetragenen Sachverhalts, wie er sich aus den gewechselten Schriftsätzen und \nden beigezogenen Verwaltungsvorgängen ergibt und der wegen der vom \nAntragsteller angeführten Eilbedürftigkeit ohne weitere Amtsermittlung zugrunde zu \nlegen ist, keinen Erfolg haben.\n\n7\n\nGemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen zur Regelung \neines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, \nwenn diese Regelung nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden. \nAnordnungsgrund und Anordnungsanspruch sind dabei vom Antragsteller glaubhaft \nzu machen, § 123 Abs. 3 VwGO, § 920 Abs. 2 ZPO. \n\n8\n\nDem Wesen und Zweck der einstweiligen Anordnung entsprechend, einen \nvorläufigen Zustand zu regeln, kann das Gericht in diesem Eilverfahren grundsätzlich \nkeine Anordnungen treffen, die den Antragsteller - wenn auch nur zeitlich \neingeschränkt - so stellen, wie er stünde, wenn er in der Hauptsache obsiegen \nwürde. Etwas anderes gilt ausnahmsweise nur, wenn auf Basis der im Verfahren des \nvorläufigen Rechtsschutzes vorzunehmenden bloß summarischen Prüfung eine \nerkennbar hohe Wahrscheinlichkeit für den Erfolg im Hauptsacheverfahren besteht - \nAnordnungsanspruch - und die - ggf. zeitlich beschränkte - Vorwegnahme der \nHauptsachenentscheidung zur Gewährleistung eines effektiven Rechtsschutzes \nschlechthin unabdingbar ist, weil nämlich die sonst zu erwartenden Nachteile für den \nAntragsteller unzumutbar wären - Anordnungsanspruch -.\n\n9\n\nDas von dem Antragsteller mit seinem Hauptantrag bezeichnete Begehren \nbezieht sich auf eine solche Vorwegnahme der Hauptsache. \n\n10\n\nDer Antragsteller hat bereits einen die einstweilige Vorwegnahme der \nHauptsache rechtfertigenden Anordnungsgrund nicht dargetan und glaubhaft \ngemacht. Sein Vorbringen in der Antragsschrift, er sei bei Nichtergehen der \nbegehrten einstweiligen Anordnung in seiner wirtschaftlichen Existenz bedroht und \nauf den Verdienst des kommenden Wochenendes angewiesen, ist schon nicht näher \nkonkretisiert, geschweige denn belegt. Die beigefügte eidesstattliche Erklärung bringt \nmit der pauschalen Erklärung, die Angaben in der Antrags- und Klageschrift \nentsprächen der Wahrheit, keinen wesentlichen Zuwachs für die erforderliche \nsubstantiierte Glaubhaftmachung.\n\n11\n\nUnabhängig davon ist aber jedenfalls der geltend gemachte Anspruch - und zwar \nsowohl für den Haupt- als auch den Hilfsantrag - nicht mit der für den Erlass einer \neinstweiligen Anordnung erforderlichen Wahrscheinlichkeit glaubhaft gemacht \nworden.\n\n12\n\nEs ist nicht hinreichend wahrscheinlich, dass der Antragsteller einen Anspruch \nauf Erteilung einer Gaststättenerlaubnis für den Betrieb der in Rede stehenden \nGaststätte besitzt. Die in dem - nach Anhörung ergangenen -Ablehnungsbescheid \ndes Antragsgegners vom 10. August 2007 detailliert angeführten Vorkommnisse aus \nder Zeit, in denen der Antragsteller die Gaststätte aufgrund bloß vorläufiger \nErlaubnisse betrieben hat, legen mit hoher Wahrscheinlichkeit die Beurteilung nahe, \ndass der Antragsteller die für den Betrieb der Gaststätte erforderliche Zuverlässigkeit \nnicht besitzt, mithin er nicht willens oder in der Lage ist, den Betrieb der Gaststätte \nder gesetzlichen Anforderungen entsprechend zu betreiben. Auf die Gründe des \nBescheides wird verwiesen. Was der Antragsteller diesen - teilweise auch durch \npolizeiliche Feststellungen gesicherten - Geschehnissen entgegenhält, ist nicht \ngeeignet, die Richtigkeit der Beurteilung des Antragsgegners - jedenfalls in ihrer \nGesamtschau - ernstlich in Zweifel zu ziehen. Namentlich trifft die Annahme des \nAntragstellers nicht zu , seine unternommenen Bemühungen zur Herstellung eines \nordnungsgemäßen, nämlich vor allem zur Sicherung eines standortverträglichen und \nsperrzeitentsprechenden Betriebes, reichten hier allein aus, seine Zuverlässigkeit zu \nbelegen. Seine ggf. unternommenen Bemühungen zeigen vielmehr auf, dass er mit \nseinen behaupteten Maßnahmen allein die Beherrschbarkeit der betrieblichen \nWirkungen nicht sicherstellen kann. Inwieweit hier auch das angeführte „neue \nBetriebskonzept\" des zuvor leerstehenden Lokals eine Rolle spielt, bedarf keiner \nVertiefung. Das Gericht weist jedoch - ohne dass dies entscheidungstragend wäre - \nergänzend darauf hin, dass es sicher erhöhter Anforderungen an einen Gastwirt \nbedarf, wenn zu dem Betriebskonzept etwa die Veranstaltung von „Flatrate-Parties\" \n(vgl. Eintrag eines „DJ I1. und des ganzen Teams vom D1. M. „ in die Beiträge \ndes Internet-Auftritts von whee.de) gehören sollte.\n\n13\n\nDass einzelne - polizeilich festgestellte - Vorkommnisse einen privaten \nHintergrund gehabt hätten (Geburtstagsfeier bzw. Urlaubsverabschiedung), ist, weil \nsolches in Verfahren der vorliegenden Art nahezu regelmäßig vorgetragen wird, \nschon unglaubhaft, jedenfalls aber unerheblich. Unzutreffend ist auch die \nRechtsmeinung des Antragstellers, ihn treffe für Vorkommnisse bzw. sogar Exzesse \nim öffentlichen Straßenraum - jedenfalls in räumlicher Nähe zu der Gastwirtschaft - \nkeine eigene Verantwortung (vgl. bereits OVG NRW, Urteil vom 15. Juni 1973 - II A \n744/71 -, GewArch 1974, 306; Michel/Kienzle/Pauly, Gaststättengesetz, 14. Aufl. \n2003, § 1 Rdn. 45 ff. m.w.N.). Etwa verbleibende Zweifel gehen dabei zu Lasten des \nGewerbetreibenden.\n\n14\n\nDass der Antraggegner aufgrund seines Anhörungsschreibens vom 26. Juli 2007 \nverpflichtet wäre, den Weiterbetrieb der Gaststätte jedenfalls mit nochmals \nverlängerter Sperrzeit zu gestatten, trifft gleichfalls nicht zu. In diesem Schreiben war \neine solche Möglichkeit - bei Vorliegen der Voraussetzungen im übrigen - nur als \neine Entscheidungsmöglichkeit neben der zugleich angekündigten vollständigen \nAblehnung der Gaststättenerlaubnis bei Unterbleiben geeigneter Maßnahmen zur \nStörungsbehebung angeführt worden. Eine Bindungswirkung in der Anwendung der \ngesetzlichen Bestimmungen folgt hieraus nicht.\n\n15\n\nSoweit in der Antragsschrift auch das Begehren aufgeführt worden ist, festzustellen, \ndass der Antragsgegner für die Zeit einer rechtswidrigen Betriebsschließung \njedenfalls dem Grunde nach Schadensersatz schuldet, wäre für eine solche \nFeststellung, sollte sie tatsächlich zum Gegenstand des Eilverfahrens gemacht \nworden sein und nicht auf einem Schreibversehen beruhen, im \nverwaltungsgerichtlichen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes von vornherein \nkein Raum.\n\n16\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n17","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/261966","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2007-08-17/9-l-513-07","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/261966","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/261966","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2007-08-17/9-l-513-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/261966","retrieved":"2026-07-09 02:28:07.291007+00:00"}}