{"status":"available","doknr":"OLD262161","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2007:0810.10K1556.06.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2007-08-10","aktenzeichen":"10 K 1556/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar. \n\n1\n\n T a t b e s t a n d\n\n2\n\nDie Klägerin begehrt die Feststellung, dass die Beklagte zur Zahlung eines \nDrittels der Kosten verpflichtet ist, die für den Einbau neuer technischer Sicherungen \nan drei Bahnübergängen im Gebiet der Beklagten entstehen.\n\n3\n\nDie in der Ortslage der Beklagten gelegenen Bahnübergänge der \nEisenbahnstrecke waren bisher durch wärterbediente mechanische Vollschranken \ngesichert. Es handelt sich dabei um die Bahnübergänge „N.----- „ in Bahn-km , \n„X. „ in Bahn-km und „O. „ in Bahn-km . Die Klägerin beabsichtigt, \nim Zuge geplanter Rationalisierungsmaßnahmen die bislang wärterbedienten \nmechanischen Vollschrankenanlagen durch eine zuggesteuerte Lichtzeichenanlage \nmit Halbschranken zu ersetzen. Teilweise wurde mit der Bauausführung bereits \nbegonnen. \n\n4\n\nAngebote der Klägerin zum Abschluss von Kreuzungsvereinbarungen für die drei \nÜbergänge lehnte die Beklagte ab. \n\n5\n\nDie Klägerin hat daraufhin die vorliegende Klage erhoben, zu deren Begründung \nsie geltend macht: Die Ersetzung der wärterbedienten mechanischen \nVollschrankenanlagen durch zuggesteuerte Lichtzeichenanlagen mit Halbschranken \nerfolge aus Rationalisierungsgründen; die hierfür anfallenden Kosten würden \nausschließlich von ihr, der Klägerin getragen. Allerdings entfalle mit der \nAutomatisierung der Sicherung der Bahnübergänge die bisher dem Schrankenwärter \nobliegende Abstimmung des Straßenverkehrs auf die durchzuführenden Zugfahrten. \nInsoweit sei es aus Gründen der Sicherheit und Abwicklung des Verkehrs an der \nKreuzung zwingend erforderlich, eine Räumung des Kreuzungsbereichs durch den \nStraßenverkehr auch bei Begegnungsfahrten in diesem Bereich sicherzustellen. \nAnderenfalls könne es zu Beschädigungen der Sicherungsanlagen oder bei nicht \nrechtzeitiger Räumung sogar zu Kollisionen kommen. Die rechtzeitige Räumung des \nBahnübergangs durch den Straßenverkehr solle an allen drei Bahnübergängen durch \neine Verbreiterung der Straßenfläche (Räumstrecke) sichergestellt werden. Soweit \nder Bahnübergang im Kurvenbereich einer Straße liege oder in unmittelbarer Nähe \ndes Bahnübergangs Straßeneinmündungen vorhanden seien, müssten darüber \nhinaus zur Abwicklung eines Begegnungsverkehrs Schleppkurven und ggfls. \nsogenannte vorgeschaltete Lichtzeichen vorgesehen werden. Die streitige \nKostenbeteiligung der Beklagten sei allein auf diese für die Sicherheit und \nAbwicklung des Verkehrs an der Kreuzung erforderlichen Teilmaßnahmen \nbeschränkt. Die Pflicht zur Kostentragung der Beklagten folge hierbei aus §§ 3, 13 \nEKrG. \n\n6\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n7\n\n„1. festzustellen, dass es sich bei der im Abschnitt III. \nnoch näher darzulegenden Maßnahme an den \nBahnübergängen (BÜ) N.----- , X. und O. im \nGebiet der Beklagten um Maßnahmen nach § 3 \nEisenbahnkreuzungsgesetz (EKrG) mit der Kostenfolge nach \n§ 13 EKrG handelt;\n\n8\n\n2. die Beklagte zu verpflichten, das sich aus der \nKostenfolge des § 13 EKrG ergebende Kostendrittel nebst \n4% Zinsen ab Rechtshängigkeit zu zahlen. Nach einer \nderzeit vorliegenden Berechnung beträgt dieses Kostendrittel \nvoraussichtlich ca. 59.785,54 Euro für den BÜ N. , ca. \n53.479,25 Euro für den BÜ X. und ca. 27.862,81 Euro \nfür den BÜ O. . Die endgültige Berechnung des \nKostendrittels kann erst nach Fertigstellung der Maßnahme \nerfolgen.\"\n\n9\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n10\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n11\n\nSie macht geltend: Die Klägerin beabsichtige, durch \nRationalisierungsmaßnahmen im Personalbereich infolge des künftigen Wegfalls der \nSchrankenwärter an den drei Bahnübergängen die technischen Einrichtungen zu \nändern, obwohl die jetzigen Sicherungen den einschlägigen technischen Vorgaben \nnoch voll entsprächen. Die Änderung der technischen Einrichtungen sei also für die \nSicherheit des Verkehrs im Bereich der Bahnübergänge nicht im Sinne des § 3 Nr. 3 \nEKrG erforderlich. Die Verhältnisse an den drei Bahnübergängen seien nicht \ngefahrträchtig geworden und würden auch in Zukunft nicht gefahrträchtig.\n\n12\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der \nBeteiligten im übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der von der Beklagten \nvorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.\n\n13\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n14\n\nDie als Feststellungsklage und teilweise - soweit durch die verwirklichte \nBauausführung bereits Kosten entstanden sind - als allgemeine Leistungsklage \nzulässige Klage,\n\n15\n\nvgl. zur Zulässigkeit des Feststellungsantrags BVerwG, \nUrteil vom 5. Dezember 2000 - 11 C 6/00 -, zitiert nach \nJURIS,\n\n16\n\nist nicht begründet. Eine Pflicht der Beklagten, sich an den Kosten für den \nUmbau der drei in Rede stehenden Bahnübergänge zu beteiligen, besteht nicht.\n\n17\n\nNach § 13 Abs. 1 Satz 1 EKrG tragen die Beteiligten (§ 1 Abs. 6 EKrG) je ein \nDrittel der Kosten, wenn an einem Bahnübergang eine Maßnahme nach § 3 des \nGesetzes durchgeführt wird. Nach § 3 Nr. 3 EKrG sind Kreuzungen durch die \nEinrichtung technischer Sicherungen zu ändern, „wenn und soweit es die Sicherheit \noder die Abwicklung des Verkehrs unter Berücksichtigung der übersehbaren \nVerkehrsentwicklung erfordert\". Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt. \n\n18\n\nWie die Klägerin in ihrer Klageschrift (dort S. 3, Abs. 2) selbst einräumt, soll der \nUmbau der drei in Rede stehenden Bahnübergänge allein „aus \nRationalisierungsgründen\" erfolgen. Anhaltspunkte dafür, dass \nSicherheitsgesichtspunkte im Kreuzungsbereich oder etwa Defizite bei der \nVerkehrsabwicklung Schiene-Straße Anlass für den Umbau der Bahnübergänge \ngegeben haben könnten, sind weder von der Klägerin vorgetragen noch sonst \nersichtlich. Im Gegenteil entsprachen die bisher vorhandenen wärterbedienten \nVollschranken den Vorgaben des § 11 Abs. 6 der Eisenbahn-Bau- und \nBetriebsordnung (EBO) vom 8. Mai 1967 (BGBl. II S. 1563), zuletzt geändert durch \nGesetz zur Umbenennung des Bundesgrenzschutzes in Bundespolizei vom 21. Juni \n2005 (BGBl. I S. 1818, 1836); ungeachtet dessen hat ausweislich eines an die \nBeklagte gerichteten Schreibens des Landrats des Kreises Borken aus Juli 2006 eine \nam 20. Oktober 2005 durchgeführte Bahnschau ergeben, „dass der derzeitige \nZustand der Bahnübergänge den Verkehrssicherheitsansprüchen genügt\". \n\n19\n\nDie Klägerin kann sich demgegenüber nicht mit Erfolg darauf berufen, es sei \nzwischen den aus Rationalisierungsgründen anfallenden Kosten, die sie, die \nKlägerin, allein trage, einerseits und den im Gefolge des Umbaus entstehenden, aus \nGründen der Sicherheit und Abwicklung des Verkehrs an der Kreuzung \n(Sicherstellung der Räumung des Kreuzungsbereichs durch den Straßenverkehr bei \nBegegnungsfahrten) erforderlich werdenden weiteren Kosten andererseits, die die \nBeklagte zu tragen habe, zu differenzieren. Schon der Wortlaut des § 3 EKrG knüpft \ndie dort in Nr. 3 zwingend angeordnete Rechtsfolge, nämlich die Änderung von \nKreuzungen durch die Einrichtung technischer Sicherungen, insbesondere von \nSchranken oder Lichtsignalen, allein an die tatbestandliche Voraussetzung, dass die \nSicherheit oder die Abwicklung des Verkehrs unter Berücksichtigung der \nübersehbaren Verkehrsentwicklung dies erfordert, nicht aber (auch) daran, dass die \ngenannten tatbestandlichen Voraussetzungen auf eine von der Bahn betriebene \nRationalisierungsmaßnahme zurückgehen. Demgegenüber würde die von der \nKlägerin vertretene Sicht der Dinge den im Gesetz verankerten \nKausalzusammenhang um ein weiteres - gesetzlich nicht vorgesehenes - Glied in der \nKausalkette dergestalt erweitern, dass alle sonstigen Maßnahmen, die erst \ngleichsam als bewusster Auslöser die am jeweiligen Bahnübergang bestehende \nSicherheitssituation nachteilig verändern, auf eine Kostenbeteiligungspflicht der \nGemeinde hinausliefen. Das überschreitet den vom Wortlaut des Gesetzes \ngesteckten Rahmen.\n\n20\n\nIn ähnlicher Weise wie die erkennende Kammer stellt auch das Niedersächsische \nOberverwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 17. Oktober 1997 - 7 L 2839/95 -, \nzitiert nach JURIS, auf den - vom Wortlaut der Norm vorgegebenen - \nKausalzusammenhang zwischen der Erforderlichkeit technischer Sicherungen im \nSinne von § 3 EKrG und die diese bedingenden Ursachen ab. Insofern hat das \nNiedersächsische Oberverwaltungsgericht ausgeführt (Rndn. 7 des JURIS-Textes): \n\n21\n\n„Die Erforderlichkeit technischer Sicherungen im Sinne von \n§ 3 EkreuzG muss jedoch stets unmittelbar verkehrliche \nUrsachen im räumlichen Kreuzungsbereich haben; erst dann ist \ngleichgültig, wie es zu diesen Ursachen gekommen ist. Ein Fall \nvon § 3 EkreuzG liegt deshalb nicht vor, wenn eine Kreuzung \naus anderen Gründen geändert oder beseitigt wird \n(Marschall/Schweinsberg a.a.O., Rn. 2.3). Beispiele hierfür sind \netwa reine Rationalisierungsmaßnahmen (wie z.B. der Ersatz \nvon fern- oder nahbedienten Schranken durch automatische \nBahnübergangssicherungen), Maßnahmen, welche auf einer \nInfrastrukturforderung (wie z.B. durch die Bundeswehr oder \neines anderen Aufgabenträgers) beruhen, Anpassung der \nAnlage an die technische Entwicklung - z.B. der nachträgliche \nEinbau von Hilfsein- und Ausschalttasten - sowie Maßnahmen \nzur Behebung von Personalschwierigkeiten.\"\nDieser Rechtsaufassung pflichtet die Kammer uneingeschränkt bei. Aus der von der \nKlägerin herangezogenen Kommentierung von Marschall/Schweinsberg, Kommentar \nu. a. zum EKrG, 5. Aufl., S. 95 f., ergibt sich nichts Gegenteiliges. Die zitierte \nKommentarstelle hebt auf ein Zusammentreffen einer Rationalisierungsmaßnahme \nund einer aus Gründen der Sicherheit oder Abwicklung des Verkehrs an der \nKreuzung erforderlichen Verbesserung der Bahnübergangssicherung, mit anderen \nWorten auf ein Nebeneinander von Rationalisierung und erforderlicher \nVerbesserung, ab, nicht hingegen auf eine Situation wie die hier vorliegende, in der \ndie am Anfang stehende Rationalisierung erst nachträglich weitere \nAusbaumaßnahmen (gleichsam hintereinander) nach sich zieht.\n\n22\n\nDas gefundene Ergebnis wird bestätigt durch die Entstehungsgeschichte des \n§ 13 Abs. 1 Satz 1 EKrG, aus der sich zugleich Sinn und Zweck dieser Regelung \nerschließen. Die Lastenverteilung bei der Änderung von niveaugleichen Kreuzungen \n(Bahnübergängen) unter Auferlegung der Kosten auf die Beteiligten zu je einem \nDrittel - statt wie bis dahin je zur Hälfte auf die Baulastträger von Schiene und Straße \n- geht zurück auf die am 20. August 1963 im Bundesgesetzblatt (Teil I S. 681) \nverkündete und am 1. Januar 1964 in Kraft getretene Änderung des \nEisenbahnkreuzungsgesetzes. Im damaligen Gesetzgebungsverfahren wurde \ndeutlich, dass, weil die Kostentragung für die Sicherung des sich kreuzenden \nVerkehrs an Bahnübergängen eine Gemeinschaftsaufgabe der Baulastträger für \nSchiene und Straße sei, diese im Prinzip auch die Kosten je zur Hälfte übernehmen \nmüssten; dieses Prinzip lasse sich allerdings in den Fällen, in denen Straßen in der \nBaulast von Kreisen und Gemeinden lägen, nicht durchführen, da die auf sie \nentfallende Kostenlast ihre Finanzkraft übersteigen würde. Es werde auch für die \nGemeinden leichter sein, eine Initiative zur Beseitigung von Bahnübergängen zu \nergreifen, wenn sie nur ein Drittel der Kosten zu tragen haben würden.\n\n23\n\nVgl. hierzu im Einzelnen die bei Marschall/Schweinsberg, \na. a. O., S. 36 ff., 45 wiedergegebene Entstehungsgeschichte \nder damaligen Gesetzesänderung.\n\n24\n\nWenn aber nach dem Vorstehenden die Norm darauf angelegt ist, unter \nBerücksichtigung einer nur eingeschränkten Finanzkraft der Kommunen deren \nKostenbeteiligung an der Sicherheit von Bahnübergängen zu reduzieren, so kann \ndiese Regelung nicht im Wege erweiternder Auslegung die Grundlage dafür bilden, \npersonalbedingte Rationalisierungsmaßnahmen der Bahn in nicht unbeträchtlichem \nMaße den Kommunen aufzubürden. Dies gilt umso mehr, als - wie das von der \nKlägerin vorgelegte statistische Material eindrucksvoll belegt und von den Vertretern \nder Klägerin in der mündlichen Verhandlung erläutert worden ist - auch auf lange \nSicht in einer Vielzahl von Fällen (und folglich mit beträchtlichem \nInvestitionsvolumen) bundesweit Rationalisierungsmaßnahmen verwirklicht werden \nsollen, welche dann, ähnlich wie im hier in Rede stehenden Fall, von der jeweiligen \nKommune mitfinanziert werden müssten. Wenn das hierin begründete erhebliche \nKonfliktpotential im Sinne der von der Klägerin gehegten Vorstellungen aufgelöst \nwerden soll, bedürfte es hierzu einer gesetzgeberischen Entscheidung.\n\n25\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über \ndie vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 Abs. 1 VwGO, § 709 ZPO.\n\n26","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/262161","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2007-08-10/10-k-1556-06","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/262161","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/262161","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2007-08-10/10-k-1556-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/262161","retrieved":"2026-07-09 02:28:24.158597+00:00"}}