{"status":"available","doknr":"OLD262160","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2007:0810.10K1534.06.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2007-08-10","aktenzeichen":"10 K 1534/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die außergerichtlichen Kosten des \nBeigeladenen sind erstattungsfähig.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung des beitreibbaren \nBetrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor \nSicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand\n\n2\n\nDer Kläger begehrt immissionsschutzrechtliches Einschreiten der Beklagten \nwegen der von dem Schweinemastbetrieb des Beigeladenen ausgehenden \nGeruchsimmissionen.\n\n3\n\nDer Kläger ist Eigentümer des im Außenbereich gelegenen Grundstücks Tstiege \n000/000 in N, das mit einem aus drei Wohneinheiten bestehenden Gebäude bebaut \nist. Das Gebäude wurde ca. 1900 als Betriebsleiterwohnhaus für einen \nlandwirtschaftlichen Betrieb errichtet. Im Jahre 1991 wurde dem Kläger nach § 35 \nAbs. 4 Nr. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) i.V.m. § 4 Abs. 3 des \nWohnungsbauerleichterungsgesetzes eine Baugenehmigung für die Schaffung einer \nzweiten Wohneinheit erteilt. Ebenfalls nach dieser Vorschrift wurde am 10. Juli 1997 \ndie Errichtung einer dritten Wohneinheit im Dachgeschoss genehmigt. Dagegen \nerhob der Beigeladene Widerspruch, den er im Dezember 1999 zurücknahm. Der \nKläger hat die von ihm in der Vergangenheit betriebene Nebenerwerbslandwirtschaft \nnach eigenen Angaben zum 31. Dezember 2004 eingestellt. Nach wie vor hält er in \neinem Freigehege Dammwild.\n\n4\n\nWestlich an das klägerische Grundstück schließt sich das Grundstück T-stiege \n000 an, auf dem der Beigeladene Schweinemast betreibt. Die landwirtschaftliche \nAnlage besteht aus drei Stallgebäuden mit insgesamt 1952 Schweinemastplätzen, \neinem Fahrsilo, einem Güllehochbehälter, einer Maschinenhalle, einer Remise, einer \nGetreidemahlanlage und einem Wohnhaus. Die Schweineställe liegen von der \nGrenze zum klägerischen Grundstück zwischen 40 und 55 m entfernt. Die Entlüftung \nder Stallanlagen erfolgt über 20 Kamine. Für den zuletzt errichteten Schweinestall \n(Betriebseinheit 6 mit 896 Schweinemastplätzen) erteilte der Oberbürgermeister der \nStadt N dem Beigeladenen unter dem 9. August 1999 eine Baugenehmigung. Im \nGenehmigungsverfahren hatte der Beigeladene eine Geruchsimmissionsprognose \nder Landwirtschaftskammer Westfalen-Lippe vom 16. Juli 1998 eingereicht. Darin \nwurde prognostiziert, am Wohnhaus des Klägers würden in 19,5% der \nJahresstunden die vom Betrieb des Beigeladenen ausgehenden \nGeruchsimmissionen wahrgenommen. Die Baugenehmigung enthält den Hinweis, \ndie Vorgaben aus der Prognose der Landwirtschaftskammer Westfalen-Lippe seien \nbei der Errichtung des Schweinestalls zu berücksichtigen. Gegen die dem \nBeigeladenen erteilte Baugenehmigung legte der Kläger zunächst keinen \nRechtsbehelf ein. \n\n5\n\nNachdem durch eine Gesetzesänderung der Schweinemastbetrieb des \nBeigeladenen dem Immissionsschutzrecht unterfallen war, zeigte der Beigeladene \nseinen Betrieb gem. § 67 Abs. 2 des Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImSchG) \nbei dem Staatlichen Umweltamt N an, das die Anzeige mit Schreiben vom 6. Juli \n2004 bestätigte. \n\n6\n\nAm 28. Juli 2004 beschwerte sich der Kläger beim Staatlichen Umweltamt N über \ndie durch den Schweinemastbetrieb des Beigeladenen verursachte \nGeruchsbeeinträchtigung. Am 17. Januar 2005 reichte er beim Landtag des Landes \nNordrhein-Westfalen eine Petition ein, in der er sich ebenfalls gegen die vom \nSchweinemastbetrieb des Beigeladenen ausgehenden Geruchsimmissionen wandte. \nDazu trug er vor: In den letzten zwei Jahren sei es zu nicht mehr erträglichen \nGeruchsimmissionen gekommen. Eile sei geboten, da seine Lebenspartnerin bereits \nan Asthma erkrankt sei. \n\n7\n\nIn der Folgezeit legte der Kläger ein neues Geruchsimmissionsgutachten des \nIngenieurbüros S und I vom August 0000 beim Staatlichen Umweltamt N sowie beim \nPetitionsausschuss des Landtages vor. Das Gutachten ermittelte für das Wohnhaus \ndes Klägers eine Wahrnehmungshäufigkeit der vom Betrieb des Beigeladenen und \nvon weiteren landwirtschaftlichen Betrieben in der Umgebung ausgehenden \nGeruchsimmissionen von 36% der Jahresstunden. Gegenüber dem Staatlichen \nUmweltamt machte der Kläger geltend: Es habe sich mittlerweile herausgestellt, dass \ndie Baugenehmigung vom 9. August 1999 unter rechtswidrigen Umständen zustande \ngekommen sei. Wesentliche Stütze der Genehmigung sei seinerzeit das \nImmissionsschutzgutachten der Landwirtschaftskammer Westfalen-Lippe vom 16. \nAugust 1998 gewesen. Das Gutachten sei zur Erzielung der Baugenehmigung \nhingerechnet worden. Gleichzeitig seien die erforderlichen Abstände zur \nWohnbebauung erheblich unterschritten worden. Nach der \nGeruchsimmissionsrichtlinie (GIRL) sowie nach der VDI Richtlinie 3471 hätten \nAbstände zur Wohnbebauung zwischen 148 bis 200 m eingehalten werden müssen. \nIn dem Gutachten der Landwirtschaftskammer sei die komplette Vorbelastung der \numliegenden Betriebe einfach weggelassen worden. Nach dem neuen Gutachten \nvon S und I sei eine Geruchshäufigkeit von 38% der Jahresstunden an seinem \nWohnhaus und von 44% an dem zum Wohnhaus gehörenden Abstellraum ermittelt \nworden. Der Beigeladene und die Landwirtschaftskammer hätten die \nGenehmigungsbehörden getäuscht und seien dadurch zur Genehmigung am jetzigen \nStandort der Schweinemastställe gelangt. Er bitte, den rechtswidrigen \nGenehmigungsbescheid außer Kraft zu setzen sowie den rechtswidrigen Betrieb der \nStallanlagen zu unterbinden, da die Immissionen auch unter gesundheitlichen \nAspekten nicht mehr erträglich sein. \n\n8\n\nMit Schreiben vom 28. September 2005 äußerte sich das Staatliche Umweltamt \nN gegenüber dem Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und \nVerbraucherschutz NRW (Umweltministerium) wie folgt: Die in dem Gutachten des \nIngenieurbüros S und I ermittelte Geruchshäufigkeit von 36% der Jahresstunden sei \nnicht als erhebliche Belästigung gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG i.V.m. Nr. 5.4.7.1 \nder TA Luft und Nr. 3.1 der GIRL zu werten. Entscheidend für die Bewertung, ob eine \nGeruchsbelästigung erheblich sei, sei nicht allein der Betrag, sondern auch der \nSchutzanspruch der betroffenen Wohnung. Nach der Rechtsprechung des \nOberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW, Beschluss \nvom 18. März 2002 - 7 B 315/02 -) begründe der Umstand, dass möglicherweise in \nmehr als 50% der Jahresstunden Gerüche wahrnehmbar seien, nicht ohne weiteres \neine Unzumutbarkeit für landwirtschaftsbezogenes Wohnen. Eine solche \nWohnnutzung habe es typischerweise hinzunehmen, dass sie sich im näheren \nUmfeld der landwirtschaftsüblichen Platzgerüche befinde. Auch wenn man für den \nSchutzanspruch von Landwirten untereinander von geringeren Immissionswerten als \n50% der Jahresstunden ausgehe, seien 36% aufgrund des Gebotes zur \ngegenseitigen Rücksichtnahme im vorliegenden Fall noch zumutbar. Der Kläger \nhabe am 26. November 1996 bei der Stadt N einen Antrag auf Erweiterung von zwei \nvorhandenen Wohneinheiten und Schaffung einer zusätzlichen dritten Wohneinheit in \nseinem landwirtschaftlichen Wohngebäude gestellt. Im Genehmigungsverfahren \nhabe die Landwirtschaftskammer der Stadt mitgeteilt, der Kläger bewirtschafte einen \nlandwirtschaftlichen Betrieb im Nebenerwerb. Inzwischen habe der Kläger nach \neigenen Angaben seine Landwirtschaft mit Wirkung vom 31. Dezember 2004 \naufgegeben. Die Wohnnutzung des Klägers sei aber auch nach Aufgabe der \nLandwirtschaft nicht zu einem sonstigen Vorhaben im Sinne des § 35 Abs. 2 BauGB \ngeworden. An der planungsrechtlichen Einstufung habe sich nichts geändert. Das \nführe dazu, dass man auch bei der immissionsschutzrechtlichen Bewertung der \nGeruchsimmissionen weiterhin von zwei benachbarten Landwirten ausgehen müsse. \nZu berücksichtigen sei auch, dass der Beigeladene seinen Betrieb im Vertrauen auf \ndie planungsrechtliche Einordnung der Nachbargrundstücke erweitert habe. Weil der \nKläger bis zu seiner Beschwerde gegen die Baugenehmigung keinen Widerspruch \nbei der Stadt oder beim Staatlichen Umweltamt eingereicht habe, habe er beim \nBeigeladenen einen Vertrauenstatbestand geschaffen. Dies entwerte seine \nabwägungserhebliche schutzwürdige Position.\n\n9\n\nDas Landesumweltamt NRW teilte dem Staatlichen Umweltamt N mit Schreiben \nvom 27. Oktober 2005 mit, die in dem Gutachten des Ingenieurbüros S und I \ndargestellte Immissionssituation sei plausibel. Eine rechnerische Überprüfung der \nvom Gutachter ausgewiesenen Geruchshäufigkeiten unter Berücksichtigung des \nEinflusses der Gebäude führe zu einer Geruchshäufigkeit am Wohnhaus des Klägers \nbis zu 40% der Jahresstunden. \n\n10\n\nDas nordrhein-westfälische Umweltministerium äußerte sich mit Schreiben vom \n28. Oktober 2005 zu der Petition des Klägers wie folgt: Der Umstand, dass der \nKläger nach der von ihm erklärten Aufgabe der Landwirtschaft sein Gebäude der \nehemaligen Hofstelle nicht mehr landwirtschaftlich nutze, habe keinen erhöhten \nSchutzanspruch gegenüber den vom benachbarten Betrieb ausgehenden \nImmissionen zur Folge. Es sei nicht entscheidend, ob das Anwesen des Klägers \nnoch im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB genutzt werde, sondern ob die \nEinwirkungen in dem hier vorliegenden Außenbereich zumutbar seien. Bei der Frage \nder Zumutbarkeit sei daher weiterhin von einem landwirtschaftsbezogenen Wohnen \nauszugehen. Dies gelte auch für die in dem Gebäudebestand der ehemaligen \nHofstelle geschaffenen Wohneinheiten, deren Realisierung nur unter den \nVoraussetzungen des § 35 Abs. 4 Nr. 1 BauGB möglich gewesen sei. Letztlich habe \nder Kläger durch sein Nichteinschreiten gegen die letzte Betriebserweiterung des \nBeigeladenen im Jahre 1999 an der Entstehung eines Vertrauenstatbestandes \nmitgewirkt. \n\n11\n\nDas Staatliche Umweltamt N nahm mit Schreiben vom 25. Januar 2006 \ngegenüber dem Umweltministerium zur Petition des Klägers erneut Stellung: Eine \nnachträgliche Anordnung könne nach § 17 BImSchG nur dann an den Betreiber \ngerichtet werden, wenn bei seiner Anlage der Stand der Technik nicht eingehalten \nwerde. Zwar werde die Betriebseinheit 2 mit 192 genehmigten Schweinemastplätzen \nüber zwei Kamine entlüftet, deren Emissionshöhe von 4 m auf 8 m über Flur erhöht \nwerden müsste, damit 1,5 m über First und damit der Stand der Technik erreicht \nwerde. Nach den Berechnungen des Landesumweltamtes sei dadurch aber lediglich \neine Reduzierung der Geruchsimmission um weniger als 1% der Jahresstunden zu \nerwarten. Diese Maßnahme sei aufgrund des hohen Aufwandes und der geringen \nWirkung unverhältnismäßig. \n\n12\n\nMit Schreiben vom 10. Februar 2006 beantragte der Kläger beim Staatlichen \nUmweltamt N erneut, die Baugenehmigung vom 9. August 1999 außer Kraft zu \nsetzen und den Betrieb der Stallanlagen des Beigeladenen zu unterbinden. Diesen \nAntrag lehnte das Staatliche Umweltamt N mit Bescheid vom 1. März 2006 ab. \nDagegen legte der Kläger mit Schreiben vom 13. März 2006 Widerspruch ein. \n\n13\n\nUnter dem 25. März 2006 wandte sich der Kläger an den Oberbürgermeister der \nStadt N und legte gegen die Baugenehmigung vom 9. August 1999 Widerspruch ein. \nEr machte geltend, erstmalig habe er bei Vollbelegung der Mastställe im Jahre 2004 \ndas tatsächliche Ausmaß der nicht mehr erträglichen Gerüche festgestellt. Der \nWiderspruch gegen die Baugenehmigung sei noch zulässig, da erst jetzt die \nRechtswidrigkeit der Genehmigung festgestellt worden sei. \n\n14\n\nAm 11. Juli 2006 erhob der Kläger vor dem Verwaltungsgericht Münster Klage \ngegen den Oberbürgermeister der Stadt N (2 K 1184/06) und machte die Nichtigkeit \nder Baugenehmigung vom 9. August 1999 geltend. Nachdem der Oberbürgermeister \nder Stadt N dem Kläger zugesagt hatte, durch einen Baukontrolleur zu überprüfen, \nob die Abluftkamine des Schweinestalls des Beigeladenen entsprechend der \nBaugenehmigung errichtet worden seien, die Güllebehälter baurechtlich legal seien \nund ob die erforderlichen Sickerschächte angelegt worden seien, nahm der Kläger \ndie Klage zurück. \n\n15\n\nNach durchgeführter Überprüfung teilte der Oberbürgermeister der Stadt N dem \nKläger mit Schreiben vom 30. Oktober 2006 mit, es seien keine gravierenden Mängel \nvorhanden, die ein bauaufsichtliches Einschreiten erforderlich machten, und lehnte \nmit Bescheid vom 9. Januar 2007 ein ordnungsbehördliches Einschreiten gegen den \nBeigeladenen ab. \n\n16\n\nIn seiner Sitzung am 8. August 2006 beschloss der Petitionsausschuss, die \nGeruchseinwirkungen seien ortsüblich und zumutbar. Auch nach Durchführung eines \nErörterungsgespräches vor Ort sehe er keine Voraussetzungen erfüllt, die ein \nbehördliches Eingreifen erforderten. Er ermuntere den Kläger, gemeinsam mit einem \nzu beauftragenden Büro über technische Lösungen zur Abluftreinigung \nnachzudenken und mit dem Beigeladenen eine einvernehmliche Lösung, \ninsbesondere durch Übernahme der Kosten durch den Kläger, zu vereinbaren. Es \nbestehe keine Notwendigkeit, der Landesregierung weitergehende Maßnahmen zu \nempfehlen.\n\n17\n\nDie Beklagte wies den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid des \nStaatlichen Umweltamtes N vom 1. März 2006 mit Widerspruchsbescheid vom \n25. August 2006 als unbegründet zurück.\n\n18\n\nAm 13. September 2006 hat der Kläger die vorliegende Klage gegen das \nStaatliche Umweltamt N erhoben, das zum 1. Januar 2007 durch das Gesetz zur \nStraffung der Behördenstruktur in Nordrhein-Westfalen vom 12. Dezember 2006 \naufgelöst worden ist und deren Aufgaben der Bezirksregierung Münster übertragen \nworden sind, die damit Beklagte des Verfahrens geworden ist. Der Kläger trägt vor: \nDie Prognose der Landwirtschaftskammer Westfalen-Lippe vom 16. Juli 1998 sei in \ndie Baugenehmigung vom 9. August 1999 aufgenommen worden und deren \nBestandteil geworden. Danach habe die Baugenehmigung die Auflage enthalten, \ndass ein maßgeblicher Immissionswert von 19,5 % Geruchsstunden pro Jahr nicht \nüberschritten werden dürfe. Die Auflage sei nachbarschützend und verpflichte die \nBeklagte zum Einschreiten, wenn die Werte überschritten würden. Durch das \nGutachten des Ingenieurbüros S und I vom August 2005 werde belegt, dass die \nGesamtbelastung tatsächlich bei 32 bis 36 % Geruchsstunden pro Jahr liege. Es \nkomme daher nicht darauf an, ob bei einer Geruchshäufigkeit von mehr als 50% der \nJahresstunden eine Unzumutbarkeit für landwirtschaftsbezogenes Wohnen \nangenommen werden könne. Durch die Auflage in der Baugenehmigung unter \nBezugnahme auf die Prognose der Landwirtschaftskammer Westfalen-Lippe sei zu \nseinen, des Klägers, Gunsten der maximale Immissionsgrenzwert auf 19,5 % \nGeruchsstunden pro Jahr festgeschrieben worden. Außerdem sei darauf \nhinzuweisen, dass nach einem Vermerk des Staatlichen Umweltamtes zum \nNachbarwohnhaus hin ein ca. 200 m langer und 2,5 m hoher verpflanzter Wall \nerrichtet werden solle, der langfristig zu einer zusätzlichen Verwirbelung und damit \nVerdünnung der Geruchsstoffe sorgen könne. Auch dieser dem Nachbarschutz \ndienende Wall sei von dem Beigeladenen bisher nicht errichtet worden. Des weiteren \nsei für die Anlage des Beigeladenen ein Güllebehälter genehmigt worden, der \nebenfalls nicht errichtet worden sei. Da der Abstand des Schweinestalls zu seinem, \ndes Klägers, Gebäude von 200 m gemäß GIRL sowie von 148,62 m nach der VDI \nRichtlinie 3471 nicht eingehalten werde, seien die austretenden \ngesundheitsschädlichen Gase noch nicht ausreichend mit der Umgebung vermischt \nund träfen ihn deshalb mit sehr hoher Konzentration. Ihm sei der Ausbau seines \nGebäudes mit drei Wohnungen genehmigt worden und er betreibe keine \nLandwirtschaft. Aufgrund der unmittelbaren Nachbarschaft habe der Beigeladene mit \nseinem Betrieb auf seine Wohnnutzung Rücksicht zu nehmen. Des weiteren sei ein \nEinschreiten der Beklagten geboten, weil der Betrieb des Beigeladenen nicht dem \nStand der Technik entspreche. Der Betrieb des Beigeladenen verfüge insgesamt \nüber 20 Abluftkamine, die alle nicht die nach dem Stand der Technik erforderliche \nHöhe vom 10 m aufwiesen. Außerdem werde die Abluft nicht wie erforderlich mit \nVentilatoren mit einer Leistung von 12 m/sek abgeführt. \n\n19\n\nDer Kläger beantragt,\n\n20\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des \nStaatlichen Umweltamtes N vom 1. März 2006 und des \nWiderspruchsbescheides der Beklagten vom 24. August 2006 \nzu verpflichten, gegen die von dem Grundstück des \nBeigeladenen, T-stiege 111 in N, ausgehenden \nGeruchsbelästigungen dergestalt einzuschreiten, dass der \nImmissionsgrenzwert von 19,5 % Geruchsstunden pro Jahr, \nhilfsweise ein nach Auffassung des Gerichts festzulegender \nanderer Immissionsgrenzwert, für das Anwesen des Klägers \neingehalten werde.\n\n21\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n22\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n23\n\nSie trägt vor: Der Kläger habe keinen Anspruch auf Betriebsuntersagung nach § \n20 Abs. 1 BImSchG oder auf Stilllegung nach § 20 Abs. 2 BImSchG. Er werde keinen \nschädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG ausgesetzt. \nDa er keine ungebundene Wohnnutzung ausübe, sondern eine Wohnnutzung, die im \nRahmen landwirtschaftlicher Tätigkeit privilegiert im Außenbereich zugelassen \nworden sei, könne er nur diejenigen Rechte geltend machen, die er als \npraktizierender, im Außenbereich wohnender Landwirt hätte. Entgegen seinen \nAusführungen bestehe kein Anspruch auf Einhaltung einer Geruchshäufigkeit von \n20% der Jahresstunden. Nach der Rechtsprechung des OVG NRW könne auch bei \nGeruchshäufigkeiten von mehr als 50% der Jahresstunden eine Unzumutbarkeit für \nlandwirtschaftbezogenes Wohnen nicht ohne weiteres angenommen werden. Die \nRücksichtnahme zwischen eng benachbarten Landwirten erfordere demnach, dass \ntypische und häufige Tierhaltungsgerüche der benachbarten Hofstelle hingenommen \nwerden müssten. Der Kläger müsse sich als landwirtschaftsbezogen Wohnender wie \nein Landwirt behandeln lassen. Es sei auch zu berücksichtigen, dass der Kläger die \nGenehmigung für den Bau des 1999 genehmigten Stalles (Betriebseinheit 6) nach \nErkennen der Errichtung und der Inbetriebnahme nicht angefochten habe. Demnach \nsei in der konkreten Nachbarschaftssituation jedenfalls die vom Ingenieurbüro \nRichters und Hüls ermittelte Geruchshäufigkeitsbelastung in Höhe von 36% der \nJahresstunden zumutbar. Es bestehe auch kein Anspruch auf den Erlass einer \nnachträglichen Anordnung nach § 17 Abs. 1 i.V.m. § 5 BimSchG. Die Erfüllung reiner \nVorsorgeanforderungen im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG sei nicht \ndrittschützend, so dass selbst im Falle einer Verletzung der betrieblichen \nVorsorgepflicht kein Anspruch auf behördliches Einschreiten gegeben sein könne. \nDer Stand der Technik erfordere in der Landwirtschaft keine Kaminhöhe von 10 m \nüber Flur. Die Frage, wie die Abluftführung in Schweinemastanlagen grundsätzlich \nbeschaffen sein müsse, lasse sich nicht direkt der TA Luft entnehmen. Bei \nzwangsentlüfteten Ställen fordere die TA Luft nicht grundsätzlich die Abluftführung \nüber Kamine, sondern verweise in Nr. 5.4.7.1 d) auf die DIN 18910. Diese DIN-Norm \nsehe keine Kaminführung vor. Die VDI-Richtlinie 3471 (Emissionsminderung \nTierhaltung Schweine) sehe eine Höhe von Abluftkaminen von 1,5 m über First vor. \nDiese Regelung beschreibe den Stand der Technik. Hinsichtlich der Einhaltung des \nStandes der Technik - also der nicht drittschützenden Vorsorgeanforderungen - stelle \nsich also nur die Frage, ob die Kamine der Betriebseinheit 2 erhöht werden müssten. \nDie Anpassung an die Anforderung der Quellhöhe von 1,5 m über First gemäß VDI \nRichtlinie 3471 könnte dabei aufgrund der älteren Bausubstanz aber nur über sehr \naufwendige bauliche Maßnahmen bewirkt werden. Da die Geruchshäufigkeit am \nImmissionsort des Klägers durch diese Maßnahme nicht spürbar verändert werden \nkönne, der Aufwand hierfür aber beträchtlich wäre, sei aus \nVerhältnismäßigkeitsgründen davon abgesehen worden, diese Maßnahme \neinzufordern. Die in den Stallungen des Beigeladenen eingebauten Ventilatoren \nseien genehmigungskonform installiert worden. Die Leistungen der in \nlandwirtschaftlichen Tierhaltungsbetrieben eingesetzten Ventilatoren seien durchweg \nnicht zu beanstanden und erreichten die Abluftgeschwindigkeit von 12 m/sec.\n\n24\n\nDer Beigeladene beantragt ebenfalls,\n\n25\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n26\n\nEr trägt vor: Die Klage sei schon unzulässig, da sie zu unbestimmt sei. Es fehle \nzudem an einem Rechtsschutzbedürfnis, da dem Kläger, welcher nicht nur \ngegenüber der im Jahre 1999 erteilten Baugenehmigung nicht tätig geworden sei, \nsondern auch noch den Ausbau einer dritten Wohneinheit im Dachgeschoss \nbeantragt habe, aus dem als Folgerung des auch im Prozessrecht geltenden \nGebotes von Treu und Glauben und dem Gebot des Missbrauchs prozessualer \nRechte ein schutzwürdiges Interesse an der begehrten Entscheidung des Gerichts \nfehle. Die Klage sei im Übrigen unbegründet. Entgegen der Darstellung des Klägers \nseien die Auflagen der 1999 erteilten Baugenehmigung umgesetzt worden. Zuletzt \nhabe eine Überprüfung auf der Hofstelle durch die Baugenehmigungsbehörde am 5. \nOktober 2006 stattgefunden. Der Kläger habe keinen Anspruch darauf, dass die \nAnlage des Beigeladenen eine relative Geruchswahrnehmungshäufigkeit von 19,5% \nder Jahresstunden einhalte. Er habe auch keinen Anspruch darauf, dass die \nBeklagte in sonstiger Weise gegenüber dem Betrieb des Beigeladenen tätig werde. \nWeder lägen die Voraussetzungen für eine Betriebsuntersagung oder \nBetriebsstilllegung gemäß § 20 BImSchG vor noch für eine nachträgliche Anordnung \ngemäß § 17 BImSchG. Ein Anspruch auf Erlass nachträglicher Anordnungen i. S. v. \n§ 17 Abs. 1 i. V. m. § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG bestehe lediglich bei einem Abweichen \nvon den Anforderungen zur Erfüllung der Schutzpflichten. Die Vorsorgepflichten \nvermittelten hingegen keinen Drittschutz. Die mit der Tierhaltung des Beigeladenen \nverbundenen Gerüche seien nicht als schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des \n§ 3 BImSchG zu qualifizieren. Die Zumutbarkeitsschwelle sei immer unter \nBerücksichtigung des Gebots zur gegenseitigen Rücksichtnahme festzustellen. Der \nKläger, der selbst Landwirtschaft betrieben habe und in Kenntnis der Umgebung eine \nweitere Wohnung ausgebaut habe, habe Belästigungen hinzunehmen, die in einer \nanderen Situation gegebenenfalls als erheblich zu qualifizieren wären. Die Grenze \ndes Zumutbaren sei für den Kläger grundsätzlich sehr hoch anzusetzen. So würden \nGeruchswahrnehmungshäufigkeiten von bis zu 50% der Jahresstunden im \nAußenbereich als zumutbar erachtet. Auch soweit der Kläger geltend mache, die \nSchornsteinhöhen der Kamine der zwangsbelüfteten Ställe entsprächen nicht den \ngesetzlichen Vorgaben und begründeten einen Abwehranspruch, sei dies \nunzutreffend. Die Beklagte habe ausführlich dargelegt, dass die Maßnahmen zur \nImmissionsminderung dem Stand der Technik entsprächen. Zudem handele es sich \nbei den Regelungen, welche den Stand der Technik wiedergäben, um \nVorsorgeanforderungen, auf deren Einhaltung der Kläger keinen Anspruch habe. \n\n27\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der \nBeteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Verwaltungsakte und der \nbeigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.\n\n28\n\nEntscheidungsgründe\n\n29\n\nDie zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Der Kläger hat keinen \nAnspruch auf Einschreiten der Beklagten wegen der von dem Schweinemastbetrieb \ndes Beigeladenen ausgehenden Geruchsimmissionen. Er wird durch den \nablehnenden Bescheid des Staatlichen Umweltamtes N vom 1. März 2006 und den \nWiderspruchsbescheid der Beklagten vom 24. August 2006 nicht in seinen Rechten \nverletzt im Sinne des § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. \n\n30\n\nDer Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Untersagung oder \nStilllegung des Schweinemastbetriebes des Beigeladenen gem. § 20 Abs. 1 und 2 \nBImSchG. Ebenso wenig steht ihm ein Anspruch auf Erlass einer nachträglichen \nAnordnung gem. § 17 Abs. 1 BImSchG zu. Er hat etwaige Abwehrrechte gegen die \nvon dem Schweinemastbetrieb des Beigeladenen ausgehenden \nGeruchsimmissionen verwirkt. Verwirkung als ein im Grundsatz von Treu und \nGlauben wurzelnder Vorgang der Rechtsvernichtung bedeutet, dass ein Recht nicht \nmehr ausgeübt werden kann, wenn seit der Möglichkeit der Geltendmachung längere \nZeit verstrichen ist und besondere Umstände hinzutreten, die die verspätete \nGeltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen,\n\n31\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 16. Mai 1991 - 4 C 4/89 -, \nNVwZ 1991, 1182; Beschluss vom 16. April 2002 \n- 4 B 8/02 -, BauR 2003, 1031. \n\n32\n\nDiese Voraussetzungen liegen vor. Dem Beigeladenen wurde zuletzt unter dem \n9. August 1999 eine Baugenehmigung für die Errichtung eines weiteren \nSchweinestalls mit 896 Schweinemastplätzen erteilt. Seitdem ist er berechtigt, auf \nseiner Hofstelle bis zu 1952 Mastschweine zu halten. Gegen diese Baugenehmigung \nund die damit verbundene Geruchsbelastung hat der Kläger zunächst keine \nEinwendungen vorgebracht. Erst am 28. Juli 2004 und damit fast fünf Jahre nach \nErteilung der Baugenehmigung und mehr als vier Jahre nach dem Baubeginn im \nApril 2000 hat er sich gegenüber dem Staatlichen Umweltamt N erstmals über die \nvom Schweinemastbetrieb des Beigeladenen ausgehenden Geruchsimmissionen \nbeschwert. Damit ist er einen längeren Zeitraum seit der erstmaligen Möglichkeit der \nGeltendmachung etwaiger Abwehrrechte untätig geblieben. \n\n33\n\nEs liegen auch besondere Umstände vor, die die verspätete Geltendmachung als \nVerstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen. Regelmäßig ergeben sich \nbesondere Umstände, die zu einer Verwirkung von Abwehrrechten führen, aus einem \naktiven Tun des Nachbarn, beispielsweise aus Erklärungen, die der Bauherr als \nEinverständnis werten kann. Sie können aber auch in einem „Nichtstun\" des \nNachbarn liegen, nämlich dann, wenn der Nachbar zu positivem Tun verpflichtet war. \nEin solcher Fall liegt hier vor. Der Kläger war aufgrund des nachbarlichen \nGemeinschaftsverhältnisses dazu verpflichtet, seine Einwendungen gegen das \nVorhaben des Beigeladenen, namentlich gegen die vom Schweinemastbetrieb \nausgehenden Immissionen, frühzeitig geltend zu machen.\n\n34\n\nNachbarn stehen in einem besonderen nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis \nzueinander, das nach Treu und Glauben von ihnen besondere Rücksichten \ngegeneinander fordert. Es verpflichtet sie, durch ein zumutbares aktives Handeln \nmitzuwirken, einen wirtschaftlichen Schaden des Bauherrn zu vermeiden oder den \nVermögensverlust möglichst gering zu halten. Der Nachbar muss dieser \nVerpflichtung dadurch nachkommen, dass er nach Erkennen der Beeinträchtigung \ndurch Baumaßnahmen ungesäumt seine nachbarlichen Einwendungen geltend \nmacht, wenn ihm nicht der Grundsatz von Treu und Glauben entgegengehalten \nwerden soll, weil er mit seinen Einwendungen länger als notwenig gewartet hat. \nEntscheidend ist dabei, ob der Nachbar in Kenntnis der ihn beeinträchtigenden \nBaumaßnahme widerspruchslos hinnimmt, dass der Bauherr weitere Investitionen \ntätigt, \n\n35\n\nvgl. BVerwG, Beschluss vom 18. März 1988 - 4 B 50/88 -, \nNVwZ 1988, 730, Beschluss vom 16. April 2002 - 4 B 8/02 -, \na.a.O.\n\n36\n\nDer Kläger musste, seitdem er von der dem Beigeladenen am 9. August 1999 \nerteilten Baugenehmigung zur Errichtung eines weiteren Stallgebäudes Kenntnis \nerlangt hatte, damit rechnen, in Zukunft mit erheblich stärkeren landwirtschaftlichen \nGeruchsimmissionen konfrontiert zu werden. Zum damaligen Zeitpunkt wurden auf \nder Hofstelle des Beigeladenen bereits mehr als 1.000 Schweine gehalten, die zu \nspürbaren Geruchsimmissionen auf dem Grundstück des Klägers führten. Auch \nwenn der Kläger das Ausmaß der zu erwartenden Zusatzbelastung noch nicht genau \nabschätzen konnte, war es doch offensichtlich, dass eine Erhöhung des \nTierbestandes um fast 900 Schweine zu einem Anstieg der Immissionsbelastung \nführen werde. Dem Kläger war angesichts der sich abzeichnenden Ausmaße des zu \nerrichtenden Gebäudes auch das erhebliche Investitionsvolumen des Vorhabens \n(Errichtungskosten nach Angaben des Beigeladenen: 306.000 Euro) bewusst. Bei \ndieser Sachlage war er gehalten, seine Einwendungen gegen das Vorhaben des \nBeigeladenen rechtzeitig vorzubringen, um einen wirtschaftlichen Schaden des \nBeigeladenen, der bei einer Aufhebung der Baugenehmigung entstanden wäre, \nmöglichst gering zu halten. \n\n37\n\nDarüber hinaus liegen weitere besondere Umstände vor, die den Kläger zu \neinem frühzeitigen Geltendmachen von Abwehrrechten verpflichtetet haben. Ihm war \nunter dem 10. Juli 1997 eine Baugenehmigung für die Errichtung einer dritten \nWohneinheit in seinem Gebäude erteilt worden, gegen die der Vater des \nBeigeladenen, Herr Möllers, als damaliger Inhaber der landwirtschaftlichen Hofstelle \nWiderspruch eingelegt hatte. Nach Erteilung der Baugenehmigung für das \nStallgebäude nahm der Beigeladene den Widerspruch zurück, da er - wie er in der \nmündlichen Verhandlung unwidersprochen mitteilte - dem Kläger „keine Steine mehr \nin den Weg legen\" wollte. Da der Beigeladene somit seinerseits die rechtlichen \nHürden für das Bauvorhaben des Klägers ausgeräumt hatte, war es andererseits \ndem Kläger zuzumuten, mögliche Bedenken gegen die Erweiterung der Hofstelle des \nBeigeladenen frühzeitig mitzuteilen. Die Kammer ist davon überzeugt, dass der \nKläger auf die rechtzeitige Einlegung eines Widerspruchs gegen die \nBaugenehmigung zum damaligen Zeitpunkt schon deshalb verzichtet hat, um sein \neigenes Bauvorhabens nicht zu gefährden. Wenn er dann nach mehreren Jahren \ndennoch Einwendungen gegen die bauliche Nutzung auf dem Nachbargrundstück \nerhebt, setzt er sich zu seinem früheren Verhalten in Widerspruch und handelt \ntreuwidrig. Aufgrund der Untätigkeit des Klägers konnte der Beigeladene darauf \nvertrauen, dass der Kläger sich mit der Errichtung des Stallgebäudes und der damit \nverbundenen Nutzung abgefunden hat. Im Vertrauen darauf hat er nicht nur das \nStallgebäude errichtet, sondern auch weitere Investitionen für die Durchführung der \nSchweinemast getätigt. \n\n38\n\nDass der Kläger aufgrund der Verwirkung seiner etwaigen Abwehrrechte mit \nGeruchsbelästigungen konfrontiert wäre, die schlechthin unerträglich und in keiner \nWeise hinnehmbar wären, ist nicht ersichtlich. Die von dem Ingenieurbüro S und I für \ndas Grundstück des Klägers ermittelte Geruchshäufigkeitsbelastung von 36% der \nJahresstunden sowie die vom Landesumweltamt NRW errechnete Belastung von 40 \n% liegen in einer Größenordnung, die nach der Rechtsprechung des \nOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen,\n\n39\n\nvgl. Beschluss vom 18. März 2002 - 7 B 315/02 -, \nNVwZ 2002, 1390, Beschluss vom 19. Mai 2003 \n- 22 A 5565/00 -, \n\n40\n\ngrundsätzlich noch zumutbar sein kann und die Grenze der \nGesundheitsgefährdung nicht überschreitet. \n\n41\n\nDer Kläger kann sich schließlich nicht darauf berufen, die landwirtschaftliche \nHofstelle des Beigeladenen werde abweichend von der erteilten Baugenehmigung \nbetrieben. Zwar hat sich herausgestellt, dass die im damaligen \nGenehmigungsverfahren eingereichte Geruchsimmissionsprognose der \nLandwirtschaftskammer Westfalen-Lippe vom 16. Juli 1998 die auf das Grundstück \ndes Klägers einwirkenden Immissionen deutlich unterschätzt hat. Das Gutachten ist \naber entgegen der Argumentation des Klägers nicht als drittschützende Auflage in \ndie Baugenehmigung aufgenommen worden, welche der Kläger, wie dargelegt, zur \nWahrung seiner Rechte fristgerecht hätte anfechten können. Die Baugenehmigung \nenthält lediglich den Hinweis, die Vorgaben aus der Prognose seien bei der \nErrichtung des Schweinestalls zu berücksichtigen. Die Festschreibung eines \nbestimmten Geruchsimmissionswertes, auf die sich der Kläger berufen könnte, ist \ndamit nicht verbunden. \n\n42\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 und 3, 162 Abs. 3 VwGO. Die \nEntscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus \n§ 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n43","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/262160","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2007-08-10/10-k-1534-06","cited_norms":[{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":5},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":4},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":3},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/262160","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/262160","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2007-08-10/10-k-1534-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/262160","retrieved":"2026-07-09 02:28:24.067027+00:00"}}