{"status":"available","doknr":"OLD262159","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2007:0810.10K1490.06.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2007-08-10","aktenzeichen":"10 K 1490/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Bescheid der Beklagten vom 1. Juni 2006 über die Erteilung einer \nLiniengenehmigung an die Beigeladene für die Linie N. -P. und der \nWiderspruchsbescheid der Beklagten vom 4. August 2006 werden aufgehoben.\n\nDie Beklagte wird verpflichtet, über den Antrag der Klägerin vom 2. Dezember \n2005 auf Erteilung einer Liniengenehmigung für die Linie N. -P. unter \nBeachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.\n\nIm übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\nDie Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin und die Beklagte je zur Hälfte. Die \naußergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin und die \nBeklagte dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung des \nbeitreibbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger \nzuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. \n\n1\n\n Tatbestand\n\n2\n\nDie Klägerin wendet sich gegen eine von der Beklagten an die Beigeladene \nerteilte Linienverkehrsgenehmigung nach dem Personenbeförderungsgesetz \n(PBefG) und begehrt die Verpflichtung der Beklagten, ihr die Genehmigung zu \nerteilen.\n\n3\n\nDie Genehmigung für den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen zwischen N. \nund P. (KOM-Linie N. -P. ) lief zum 31. Dezember 2005 aus. Im Juni \n2005 beantragte die damalige Konzessionsinhaberin, die Beigeladene, die \nNeuerteilung der Konzession für diese Linie für eine Laufzeit von acht Jahren. Nach \nihrem Konzept sollen wie im vorherigen Genehmigungszeitraum in der Schulzeit acht \nBusumläufe täglich von Montag bis Freitag zwischen N. und P. erfolgen. In \nder Ferienzeit sollen zwei Umläufe am Nachmittag stattfinden. Eine \nSchülerjahreskarte für die Preisstufe 3 soll 494,90 Euro kosten, der Preis für eine \nnormale Fahrt in der Preisstufe 3 soll 2,40 Euro betragen. \n\n4\n\nUnter dem 2. Dezember 2005 stellte auch die Klägerin bei der Beklagten einen \nAntrag auf Erteilung der Konzession für die KOM-Linie N. -P. . Ebenso wie \nder Antrag der Beigeladenen sieht das Angebot der Klägerin acht tägliche \nBusumläufe in der Schulzeit vor. In der Ferienzeit soll zusätzlich zum Angebot der \nBeigeladenen ein täglicher Umläufe am Morgen angeboten werden. Des weiteren bot \ndie Klägerin an, die Linie durch eine übergangslose Verbindung mit der von ihr \ngefahrenen Buslinie P. -Bad Bentheim zu erweitern. Der Preis für eine \nSchülerjahreskarte in der Preisstufe 3 soll nach dem Konzept der Klägerin 417,70 \nEuro betragen. Eine normale Fahrt in der Preisstufe 3 soll 2,30 Euro kosten. \n\n5\n\nUnter dem 28. Dezember 2005 erteilte die Beklagte der Beigeladenen die \nzunächst bis zum 30. April 2006 befristete einstweilige Erlaubnis für den Betrieb der \nKOM-Linie N. -P. , die in der Folgezeit bis zum 31. Juli 2006 verlängert \nwurde. \n\n6\n\nDie Beklagte übersandte der Beigeladenen mit Schreiben vom 3. Februar 2006 \ndas Angebot der Klägerin und bat um Stellungnahme insbesondere zu den Fragen, \nob aus Sicht der Beigeladenen ein Verkehrsbedürfnis für die im Angebot der Klägerin \nzusätzlich vorgesehenen Fahrten bestehe, ob es ein Fahrgastaufkommen für die von \nder Klägerin angebotene Anbindung an Bad Bentheim gebe und ob die Beigeladene \nbereit sei, die von der Klägerin vorgesehenen zusätzlichen Fahrten anzubieten und \neigenwirtschaftlich zu fahren.\n\n7\n\nDer im Rahmen des Anhörungsverfahrens als Aufgabenträger des Öffentlichen \nPersonennahverkehrs (ÖPNV) beteiligte Kreis Steinfurt äußerte sich mit Schreiben \nvom 20. Februar 2006 zu den Angeboten der Klägerin und der Beigeladenen wie \nfolgt: Der Nahverkehrsplan des Kreises T. sehe für die Verbindung zwischen \nN. und P. die Beibehaltung des Status quo vor. Über die Fahrgastnachfrage \nder Linie lägen keine Analysen vor. Grundsätzlich sei aber jede Verbesserung des \nÖPNV-Angebots zu begrüßen, zumal sie ohne kommunale Zuzahlung angeboten \nwerde. Auch die Verknüpfung der Verbindung mit der Linie nach Bad Bentheim stelle \neine Verbesserung des ÖPNV-Angebots dar. Über die mögliche Inanspruchnahme \ndieser Verknüpfung lägen keine Erkenntnisse vor. Die von den beiden Unternehmen \nangebotenen Tarife lägen unter denen der Verkehrsgemeinschaft Münsterland \n(VGM). Grundsätzlich solle angestrebt werden, die Unternehmenstarife und den Tarif \nder VGM zusammenzuführen. \n\n8\n\nDie ebenfalls beteiligte Stadt P. äußerte sich unter dem 23. Februar 2006 \nwie folgt: Das Angebot der Klägerin gehe über das Angebot der Beigeladenen \nhinaus. Beide Unternehmer gingen grundsätzlich von maximal acht Umläufen am \nTag aus. Anders als nach dem Angebot der Beigeladenen bestehe nach dem Antrag \nder Klägerin bei den Fahrten um 8.15 Uhr und 13.00 Uhr künftig auch in den Ferien \nein Beförderungsangebot. Das Angebot der Klägerin biete ferner eine Verknüpfung \nder Linie mit der bereits bestehenden Verbindung nach Bad Bentheim. Eine solche \nVerknüpfung habe den Vorteil, dass damit auch Fahrgäste aus N. unmittelbar an \ndie Bahnlinie Amsterdam-Berlin angeschlossen seien. Hinsichtlich der Tarife wichen \ndie angebotenen Preise für eine Schülerjahreskarte in der Tarifzone 3 stark \nvoneinander ab. Während die Beigeladene ihre Tarife deutlich auf 494,90 Euro \nanheben wolle, liege die Klägerin mit einem Preis von 417,70 Euro in einem Bereich, \nder auch bislang zu bezahlen gewesen sei. \n\n9\n\nMit Schreiben vom 9. März 2006 nahm die Beigeladene zu dem \nKonkurrenzantrag der Klägerin wie folgt Stellung: Ein zusätzliches Fahrtenangebot in \ndem Fahrplan der Klägerin sei nicht feststellbar. Der Fahrplan biete lediglich bei fünf \nUmläufen die Verbindung nach C. C1. an. Diese Verbindung sei aber zur Zeit \nschon mit einer Umsteigemöglichkeit an der Haltestelle P. -N1.----- möglich. Ein \nwirkliches Verkehrsbedürfnis für die Anbindung nach C. C1. sei nicht \nvorhanden. Das Konkurrenzangebot der Klägerin habe lediglich den Sinn und Zweck, \nden Schulbusverkehr N. -P. zu übernehmen. Der Tarifplan der Klägerin sei \naus ihrer Sicht unlogisch und nicht akzeptabel. Die Preise in der Fahrpreistabelle \nseien überwiegend mit den von ihr beantragten Preisen identisch, außer der Preis \nder Schulwegjahreskarte in der Preisstufe 3, der hier in beträchtlichem Maße vom \neigentlichen Preisgefüge abweiche. Bereits im April 2001 sei sie von der Beklagten \naufgefordert worden, eine Anpassung der Tarifbestimmungen bei der nächsten \nWiederbeantragung der Konzession im April 2003 an den Tarif der VGM \nanzustreben. Damals habe sich die Stadt P. ebenfalls gegen eine Preiserhöhung \nzur Wehr gesetzt, so dass die Fahrleistungen seit sechs Jahren zu den Tarifen der \nletzten Preisanpassung vom 1. Januar 2000 durchgeführt würden. Sie sei bereit, die \nFahrten und die Anbindung an C. C1. laut Fahrplan der Klägerin \neigenwirtschaftlich durchzuführen, wenn der Schülertransport C. C1. -P. \nmit enthalten sei.\n\n10\n\nErgänzend teilte die Beigeladene mit Schriftsatz vom 26. April 2006 mit, sie sei \nbereit, die Linie auch morgens und mittags in den Ferienzeiten zu fahren, jedoch \nwerde der zweite Umlauf erst um 14.43 Uhr angeboten. Der von ihr beantragte Tarif \nwerde insoweit geändert, als die Schulwegjahreskarte in der Preisstufe 3 nunmehr \n442,00 Euro betrage.\n\n11\n\nMit Schreiben vom 18. Mai 2006 bat die Beklagte den Kreis T. und die \nStadt P. um Stellungnahme zur beabsichtigten Genehmigungserteilung an die \nBeigeladene. \n\n12\n\nDer Kreis T. teilte daraufhin unter dem 24. Mai 2006 mit, es bestünden \nkeine Bedenken gegen die Erteilung der Konzession an die Beigeladene. Die Linie \nsei nach dem Nahverkehrsplan aber Bestandteil eines Linienbündels. Der \nKreisausschuss habe in seiner Sitzung im Februar 2006 den Beschluss gefasst, die \nLinie N. -P. gemeinsam mit den anderen Linien als Linienbündel zum \nFahrplanwechsel 2009/2010 auszuschreiben. Daher werde gebeten, die Linie bis \nzum Ablauf der längst laufenden Konzession des Linienbündels am 1. Juni 2009 zu \nbefristen.\n\n13\n\nDie Stadt P. nahm unter dem 2. Juni 2006 wie folgt Stellung: Grundsätzlich \nbestünden gegen die Erteilung der Konzession an die bisherigen \nKonzessionsinhaberin, die Beigeladene, keine Bedenken. Aus \nwettbewerbsrechtlichen Gründen sei der Grundsatz des Besitzstandsschutzes für \nden Altunternehmer allerdings zweifelhaft. Dieser Aspekt sollte nur bei absolut \ngleichwertigen Angeboten den Ausschlag geben. \n\n14\n\nMit Bescheid vom 1. Juni 2006 erteilte die Beklagte der Beigeladenen die \nbeantragte Konzession für die Linie N. -P. befristet bis zum 1. Juni 2009 und \nlehnte ebenfalls mit Bescheid vom 1. Juni 2006 den Antrag der Klägerin ab. Zur \nBegründung führte sie aus: Wegen des Vorliegens der beiden Angebote zur \nErbringung der selben Verkehrsleistung sei ein Genehmigungswettbewerb \ndurchzuführen gewesen. Dabei sei im Wesentlichen auf den Umfang der \nangebotenen Verkehrsleistung abzustellen gewesen, der sich aus Fahrplan und \nLinienweg ableiten lasse. Die Überprüfung habe zunächst ergeben, dass das \nAngebot der Klägerin hinsichtlich der Verkehrsleistung als das bessere bewertet \nworden sei. Unter Berücksichtigung des im PBefG verankerten Grundsatzes des \nBesitzstandsschutzes für den Altunternehmer und bisherigen Konzessionsinhaber (§ \n13 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3 PBefG) habe man der Beigeladenen als bisherige \nKonzessionsinhaberin die Möglichkeit eingeräumt, ihren Antrag nachzubessern. Von \ndieser Möglichkeit habe die Beigeladene Gebrauch gemacht und ein im Vergleich zu \ndem Angebot der Klägerin als gleichwertig zu betrachtendes, nachgebessertes \neigenes Verkehrsangebot einreicht. Da der Altunternehmer und bisherige \nKonzessionsinhaber bei dieser Ausgangslage nach dem PBefG bevorzugt zu \nbehandeln sei, sei die Konzession an die Beigeladene zu erteilen und der Antrag der \nKlägerin abzulehnen.\n\n15\n\nUnter dem 30. Juni 2006 legte die Klägerin gegen die Erteilung der \nLiniengenehmigung an die Beigeladene sowie gegen die Ablehnung ihres Antrages \nWiderspruch ein, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 4. August 2006 \nals unbegründet zurückwies. \n\n16\n\nHiergegen hat die Klägerin am 6. September 2006 Klage erhoben, die sie wie \nfolgt begründet: Die Erteilung der Genehmigung an die Beigeladene auf der \nGrundlage des § 13 Abs. 3 PBefG sei ermessensfehlerhaft. Die Vorschrift könne nur \nzur Anwendung kommen, wenn gleichwertige Angebote vorlägen. Ursprünglich sei \nihr Angebot gegenüber dem bestehenden Angebot der Beigeladenen unstreitig \nbesser gewesen. Eine Verbesserung des Angebots der Beigeladenen durch das \nNachbesserungsangebot vom 26. April 2006 könne keine Berücksichtigung finden, \nda dem bisherigen Unternehmer ein Nachbesserungsrecht hinsichtlich seines \nAngebots nicht einzuräumen sei. Selbst nach dem Nachbesserungsangebot der \nBeigeladenen stelle sich ihr Angebot weiterhin als das bessere dar. Durch die \nÜbertragung der Linie N. -P. an sie sei eine durchgehende Verbindung von \nN. über P. nach C. C1. möglich, da sie Inhaberin der Konzession für \ndie Linie P. -C. C1. sei. Die Einschätzung der Beklagten, der Bedarf für \neine durchgehende Verbindung sei kaum zu erwarten, werde von der Stadt P. \nnicht geteilt. Auch der Kreis T. habe erklärt, grundsätzlich sei jede \nVerbesserung des ÖPNV-Angebots zu begrüßen. Im Übrigen sei anerkannt, dass ein \nVerkehrsbedürfnis sowohl vorhanden sein könne als auch durch das Angebot eines \nmodernen und attraktiven ÖPNV geweckt werden könne. Zudem handele es sich um \neine Erweiterung in ein anderes Bundesland, die zwar im Nahverkehrsplan nicht \naufgenommen sei, gleichwohl aber eine zusätzliche und bessere \nRegionalverbindung darstelle. Außerdem unterschieden sich die Angebote weiterhin \nauch hinsichtlich der Tarife. Dies halte die Beklagte jedoch für unbeachtlich, da \ninsgesamt ein Abgleich der Tarife mit dem Tarif der VGM zu erfolgen habe und beide \nAngebote unter diesem Tarif lägen. Dabei messe sie dem weiterhin bestehenden \nTarifunterschied zwischen den Angeboten nicht genügend Bedeutung bei. \nSelbstverständlich werde im Genehmigungsverfahren auch über den Tarif \nkonkurriert. Das Angebot der Beigeladenen erfülle nicht die Voraussetzung der \ngleichgewichtigen Verkehrsbedienung, sondern stehe deutlich hinter ihrem Angebot \nzurück. Die Genehmigung hätte daher an sie erteilt werden müssen.\n\n17\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n18\n\nden Bescheid der Beklagten vom 1. Juni 2006 über die \nErteilung einer Linienverkehrsgenehmigung für die Linie N. -\nP. an die Beigeladene und den Widerspruchsbescheid der \nBeklagten vom 4. August 2006 aufzuheben und die Beklagte zu \nverpflichten, ihr die Linienverkehrsgenehmigung für die Linie \nN. -P. für die Regelgenehmigungsdauer zu \nerteilen;\n\n19\n\nhilfsweise die begehrte Liniengenehmigung in befristeter \nForm zu erteilen.\n\n20\n\nDie Beklagte beantragt,\ndie Klage abzuweisen.\n\n21\n\nZur Begründung beruft sie sich auf den Inhalt des Widerspruchsbescheids. \nErgänzend trägt sie vor: Die Behauptung der Klägerin, eine ermessensfehlerfreie \nAuswahlentscheidung zwischen den konkurrierenden Verkehrsunternehmen sei nicht \nerfolgt, sei unzutreffend. Maßgeblich für ihre Entscheidung als \nGenehmigungsbehörde sei der vom ÖPNV-Aufgabenträger, dem Kreis T. , \nbeschlossene gemäß § 13 Abs. 2 a i.V.m. § 8 Abs. 3 Satz 2 PBefG zu \nberücksichtigende Nahverkehrsplan. Dieser sehe aber unter Beachtung des in dieser \nRegion real existierenden Verkehrsbedürfnisses eine Ausweitung des zwischen \nN. und P. gefahren Verkehrsangebotes nicht vor, sondern schreibe die \nBeibehaltung des Status quo fest. Auf der Strecke N. -P. würden fast \nausschließlich Schüler befördert. Für ein erhöhtes Verkehrsinteresse lägen keinerlei \nAnhaltspunkte vor. Äußerungen Verfahrensbeteiligter, wonach eine Ausweitung des \nbestehenden Verkehrsangebotes zu begrüßen sei, reichten nicht aus. Der von der \nKlägerin angebotene zusätzliche Umlauf in der Ferienzeit stelle keine relevante \nVerbesserung des Verkehrsangebotes dar. Rein vorsorglich sei dem Altunternehmer \ndennoch die Möglichkeit der Nachbesserung eingeräumt worden. Bei der hier \nvorliegenden Fallkonstellation komme es auf die durchaus umstrittenen Aspekte \n„Nachbesserungsrechte\" sowie „Besitzstandsschutz des Altunternehmers\" nicht an. \nAuch für die von der Klägerin angebotene Anbindung der Linie von N. über \nP. bis nach C. C1. fehle ein Verkehrsbedürfnis. Zwar unterschieden sich \ndie Anträge hinsichtlich der angebotenen Tarife. In einem \nGenehmigungswettbewerb, wie er hier vorliege, dürfe in der Regel nicht über den \nTarif konkurriert werden, erst recht nicht über den Preis für eine \nSchulwegjahreskarte. Nach dem ÖPNV-Gesetz sei es vielmehr Landesauftrag, in \nden einzelnen Kooperationsräumen den Gemeinschaftstarif (hier der VGM) \nsicherzustellen. An sich wären beide Antragsteller auf den VGM-Tarif festzulegen \ngewesen. Im vorliegenden Fall sei ein geringfügiges Unterschreiten des VGM-Tarifs \nnur deshalb zugelassen worden, um der Stadt P. in ihrer Funktion als \nSchulträgerin entgegenzukommen und eine Umwandlung der Linie in einen \nSchülerspezialverkehr zu vermeiden. In dem hier vorliegenden \nGenehmigungswettbewerb habe der Schulträger nicht das Recht, den Preis für eine \nSchulwegjahreskarte zu diktieren und dadurch den im öffentlichen Interesse zu \nstützenden VGM-Gemeinschaftstarif noch weiter unterlaufen zu lassen. Bei \nkonkurrierenden Genehmigungsanträgen habe die Genehmigungsbehörde eine in \nihrem Ermessen stehende Auswahlentscheidung hinsichtlich der besseren \nVerkehrsbedienung zu treffen, wobei ihr ein gerichtlich jedoch nur beschränkt \nüberprüfbarer Beurteilungsspielraum zukomme und ein gewisser Besitzstandsschutz \ndes Altunternehmers gemäß § 13 Abs. 3 PBefG nicht in Frage gestellt werde. \n\n22\n\nDie Beigeladene trägt vor: Die Auswahlentscheidung der Beklagten zu ihren \nGunsten sei unter Berücksichtigung des ihr zustehenden Besitzstandsschutzes \ngemäß § 13 Abs. 3 PBefG ermessensfehlerfrei, da der Antrag der Klägerin keine \nwesentliche verkehrliche Verbesserung gegenüber ihrem, der Beigeladenen, Antrag \nenthalten habe. Die Beklagte habe ihrer Ermessensentscheidung zu Recht ihr \nzweites, nachgebessertes Angebot zugrundegelegt. Die Einräumung einer \nNachbesserungsmöglichkeit sei zulässig gewesen. Eine Änderung bzw. \nNachbesserung der Antrages sei bis zur Entscheidung der Genehmigungsbehörde \nstets möglich. Sie - die Beigeladene - habe durch die Nachbesserungsmöglichkeit \nauch keinen unzulässigen Vorteil im Wettbewerbsverfahren erlangt. Eine allgemeine \nVorschrift, dass die Antragsunterlagen geheim zu halten seien, bestehe nach dem \nPBefG nicht. Auch existiere keine allgemeingültige Rechtsprechung zu dieser Frage. \nDie etwaige Geheimhaltung der Antragsunterlagen sei letztlich eine Frage der fairen \nVerfahrensgestaltung. In welcher Art und Weise die Genehmigungsbehörde im \nGenehmigungsverfahren Chancengleichheit schaffe und zu schaffen habe, könne \nnur im Einzelfall beurteilt werden. Auch der Klägerin sei ihr - der Beigeladenen - \nAngebot im Wesentlichen bereits bekannt gewesen. Die Klägerin habe sich aus \nallgemein zugänglichen Quellen über die Tarife und den Fahrplan informieren \nkönnen. Außerdem sei die Klägerin von der Stadt P. über die von ihr \nbeantragten Tarife, insbesondere über die Preise für die Schulwegjahreskarten \ninformiert worden. Die Klägerin habe damit rechnen können, dass sie - die \nBeigeladene - ihr altes Angebot dem Umfang nach fortführen werde, da weder der \nKreis T. noch die beteiligten Gemeinden in der Vergangenheit an einer \nAusweitung des Beförderungsangebots erkennbar interessiert gewesen seien. Die \nKlägerin habe somit ihr Angebot genau ihrem Angebot angleichen und gezielt in \neinzelnen Punkten ändern können. Diese Punkte - die Erweiterung des \nFahrangebotes um eine Fahrt in den Schulferien und die Schaffung einer \nDirektverbindung nach C. C1. - seien jedoch im Nahverkehrsplan nicht \nvorgesehen. Ein Verkehrsbedürfnis für diese zusätzlichen Fahrten bestehe nicht. Um \neine Benachteiligung zu verhindern, habe die Beklagte sie um Stellungnahme \ngebeten. Sie - die Beigeladene - habe ihr Angebot daraufhin angepasst, da sie habe \nbefürchten müssen, die Genehmigung nicht zu erhalten. Im Ergebnis sei durch diese \nVorgehensweise ein faires Verfahren gewahrt worden. Das Angebot der Kläger stelle \ngegenüber ihrem nachgebesserten Angebot keine wesentlich verkehrliche \nVerbesserung dar. Das Altunternehmerprivileg greife nicht nur bei exakt \ngleichwertigen Angeboten. Nach der Rechtsprechung komme dem Altbewerber \ngegenüber dem Konkurrenten ein Schutz zu, der nur durch gewichtige Gründe bzw. \nein überzeugend besseres Angebot überwunden werden könne. Auch für den Fall, \ndass das Gericht die Nachbesserung des Antrags für unzulässig hielte, wäre die \nGenehmigungserteilung an sie rechtmäßig. Das Angebot der Klägerin stelle auch \ngegenüber ihrem ursprünglichen Antrag keine wesentliche Verbesserung dar. \n\n23\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der \nBeteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Verfahrensakte und der beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge Bezug genommen.\n\n24\n\nEntscheidungsgründe\n\n25\n\nDie zulässige Klage hat teilweise Erfolg. Der Bescheid der Beklagten vom \n1. Juni 2006 über die Erteilung der Linienverkehrsgenehmigung für die Strecke N. \n-P. an die Beigeladene und der Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 4. \nAugust 2006 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten, § 113 \nAbs. 1 Satz 1 VwGO. Die Klägerin hat einen Anspruch auf erneute Entscheidung der \nBeklagten über ihren Antrag auf Erteilung der Linienverkehrsgenehmigung unter \nBeachtung der Rechtsauffassung des Gerichts, § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO. Ein \nAnspruch auf Erteilung der Genehmigung steht der Klägerin dagegen nicht zu.\n\n26\n\nDie Genehmigungserteilung an die Beigeladene ist rechtswidrig. Als \nRechtsgrundlage für die Erteilung der Linienverkehrsgenehmigung hat die Beklagte \nzu Recht § 13 PBefG herangezogen, da die Verkehrsleistung eigenwirtschaftlich \nerbracht werden soll. Die dem Inhaber der Linienkonzession gewährte Erstattung von \nSchülerbeförderungskosten stellt die Eigenwirtschaftlichkeit einer Verkehrsleistung \nnicht in Frage, \n\n27\n\nBVerwG, Urteil vom 19. Oktober 2006 - 3 C 33/05 -, \nBVerwGE 127, 42. \n\n28\n\nDie Rechtswidrigkeit der Genehmigungserteilung folgt aber daraus, dass die \nBeklagte die Beigeladene im Genehmigungsverfahren gegenüber der Klägerin \nungerechtfertigt bevorzugt hat und die Entscheidung in der Sache auf dieser \nunzulässigen Verfahrensweise beruht. \n\n29\n\nBewerben sich mehrere Unternehmen um eine Linie und ist keiner der Anträge \nnach § 13 Abs. 1, 2 und 2 a PBefG zu versagen, hat die Genehmigungsbehörde \neinen dem Gleichheitsgrundsatz und dem Fairnessgebot verpflichteten \nGenehmigungswettbewerb zu organisieren, der die Auswahl des besten \nGenehmigungsantrages sicherstellt. Vorliegend hat die Beklagte bei Durchführung \ndes Genehmigungsverfahrens zur Lasten der Klägerin gegen den \nGleichheitsgrundsatz und gegen das Gebot zur Schaffung fairer \nWettbewerbsbedingungen verstoßen, indem sie das dem Genehmigungsantrag der \nKlägerin vom 2. Dezember 2005 beigefügte Angebot der Beigeladenen zur \nStellungnahme übersandt und ihr die Möglichkeit zur Nachbesserung eingeräumt \nhat. In einem Genehmigungswettbewerb müssen die Wettbewerber zwar der \nGenehmigungsbehörde gegenüber die ihnen zur Verfügung stehenden Mittel und \nihre Absichten offenbaren, aber nicht ihren Konkurrenten. Denn Grundregel jedes \nAusschreibungsverfahrens im weiteren Sinne - und ein Wettbewerbsverfahren um \neine behördliche Konzession kann zwanglos als Ausschreibungsverfahren im \nweiteren Sinne begriffen werden - ist es, dass jeder Anbieter sein Angebot \neigenständig und ohne Kenntnis des Angebots der übrigen Bewerber abzugeben \nhat,\n\n30\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 2. Juli 2003 - 3 C 46.2 -, \nBVerwGE 118, 270.\n\n31\n\nDiese Vorgaben für einen rechtmäßigen Genehmigungswettbewerb hat die \nBeklagte nicht eingehalten. Ihre Vorgehensweise ist weder von den von ihr \nherangezogenen Bestimmungen des § 13 Abs. 2 Nr. 2 c und Abs. 3 PBefG gedeckt, \nnoch ist sie auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls gerechtfertigt. Gemäß § \n13 Abs. 2 Nr. 2 c PBefG ist die Genehmigung eines Bewerbers zu versagen, wenn \ndurch den beantragten Verkehr die öffentlichen Verkehrsinteressen beeinträchtigt \nwerden, insbesondere die für die Bedienung dieses Verkehrs vorhandenen \nUnternehmer die notwendige Ausgestaltung des Verkehrs selbst durchzuführen \nbereit sind. Diese Vorschrift räumt vorhandenen Unternehmern das Recht ein, den \nVerkehr zu den von einem Konkurrenzunternehmen angebotenen besseren \nBedingungen zu übernehmen. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Bei der \nNeuerteilung einer ausgelaufenen Genehmigung existiert kein vorhandener \nUnternehmer, dem ein Ausgestaltungsrecht zustünde. Vorhandener Unternehmer \nkann nur der Unternehmer sein, der für den beantragten Genehmigungszeitraum \nschon bzw. noch auf gesetzlicher Grundlage Verkehrsmittel betreibt. Ein nach dem \nPBefG genehmigungspflichtiges Verkehrsmittel gilt nur während der Dauer seiner \nendgültigen und bestandskräftigen Genehmigung als vorhanden,\n\n32\n\nvgl. VG Ansbach, Urteil vom 28. Juni 2004 - 10 K 02.01011 \n-, unter Bezugnahme auf: BVerwG, Urteil vom 6. Dezember \n1968 - 7 C 73.67 -, BVerwGE 31, 133, Urteil vom 13. Mai 1960 - \n7 C 13.59 -, BVerwGE 10, 310.\n\n33\n\nDer Beigeladenen kommt somit für die Linie N. -P. der Status eines \nvorhandenen Unternehmens nicht zu, so dass die Beklagte ihr auf der Grundlage \nvon § 13 Abs. 2 Nr. 2 c PBefG kein Ausgestaltungsrecht einräumen konnte. Auch die \nden Alterunternehmer schützende Vorschrift des § 13 Abs. 3 PBefG bietet keine \nHandhabe, der Beigeladenen das Angebot ihrer Konkurrentin zuzuleiten und ihr die \nMöglichkeit der Nachbesserung einzuräumen. Der Umstand, dass ein Verkehr von \neinem Unternehmer jahrelang in einer dem öffentlichen Verkehrsinteresse \nentsprechenden Weise betrieben worden ist, findet lediglich bei der von der \nGenehmigungsbehörde zu treffenden Auswahlentscheidung, nicht aber bei der \nGestaltung des Genehmigungsverfahrens angemessene Berücksichtigung. \n\n34\n\nDie Verfahrensweise der Beklagten wird auch nicht durch die besonderen \nUmstände des Einzelfalls gerechtfertigt. Die Kammer folgt nicht der Argumentation \nder Beigeladenen, die Klägerin habe einen Informationsvorsprung gehabt, der durch \ndie Übersendung ihrer Antragsunterlagen an die Beigeladene und die Einräumung \neines Nachbesserungsrechts habe kompensiert werden müssen. Die Klägerin konnte \nsich zwar aus allgemein zugänglichen Quellen über die Tarife und den Fahrplan der \nBeigeladenen in der Vergangenheit informieren. Damit war ihr aber das Angebot der \nBeigeladenen für den neuen Genehmigungszeitraum noch nicht bekannt. Denn der \nBeigeladenen stand es offen, bei ihrem neuen Antrag von den bisherigen \nBedingungen abzuweichen. Die Beklagte kann ihr Vorgehen auch nicht mit dem \nArgument rechtfertigen, die Klägerin hätte nach dem Eingang des nachgebesserten \nAngebots der Beigeladenen ihrerseits die Möglichkeit gehabt, ein neues Angebot \neinzureichen. Zwar stand diese Option der Klägerin offen. Anders als der \nBeigeladenen war der Klägerin aber das nachgebesserte Konkurrenzangebot der \nBeigeladenen nicht bekannt gemacht worden, so dass sie im Wettbewerb \nbenachteiligt war. \n\n35\n\nDer Verstoß gegen die wettbewerbsrechtlichen Verfahrensvorschriften zu Lasten \nder Klägerin ist nicht gem. § 46 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land \nNordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) unbeachtlich. Auch wenn die Beklagte im \nKlageverfahren nunmehr die Auffassung vertritt, bereits das ursprüngliche Angebot \nder Beigeladenen sei gegenüber dem Angebot der Klägerin gleichwertig gewesen \nund auf der Grundlage der den Altunternehmer schützenden Vorschrift des § 13 Abs. \n3 PBefG sei der Beigeladenen auch ohne Berücksichtigung des nachgebesserten \nAngebots die Genehmigung zu erteilen gewesen, ist es keinesfalls offensichtlich im \nSinne des § 46 VwVfG NRW, dass die unzulässige Berücksichtigung des \nnachgebesserten Angebots die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Die \nArgumentation der Beklagten geht nämlich an den tatsächlichen Gegebenheiten \nvorbei. Der Beigeladenen wurde die Genehmigung gerade nicht auf der Grundlage \nihres ersten Angebotes, sondern auf Grund des verbesserten Angebotes mit dem \ndeutlich verringerten Tarif für eine Schülerjahreskarte in der Preisstufe 3 erteilt. Die \nBedingungen, zu denen sie den Linienverkehr auf der Strecke N. -P. \ndurchzuführen hat, ergeben sich aus dem nachgebesserten Angebot. Das \nursprüngliche Angebot kann deshalb nicht nachträglich zur Rechtfertigung der \nGenehmigungserteilung herangezogen werden. \n\n36\n\nDer Auffassung der Beklagten ist auch deshalb nicht zu folgen, weil damit ein \nunzulässiges Austauschen von Ermessenserwägungen im Rahmen der \nAuswahlentscheidung verbunden wäre. Im Genehmigungsverfahren ging die \nBeklagte von einem ursprünglich besseren Angebot der Klägerin aus. In ihrem \nBescheid vom 1. Juni 2006 führte sie aus, ihre Überprüfung habe zunächst ergeben, \ndass das konkurrenzierende Angebot der Klägerin hinsichtlich der Verkehrsleistung \nals das bessere habe bewertet werden müssen. Auch im Widerspruchsverfahren \nlegte die Beklagte das nachgebesserte Angebot der Beigeladenen ihrer \nEntscheidung zugrunde. Wenn sie nunmehr ihre Auffassung ändert und das \nursprünglich von der Beigeladenen abgegebene Angebot gegenüber dem \nklägerischen Angebot als gleichwertig betrachtet, wechselt sie ihre \nErmessenserwägungen vollständig aus. Dies ist im Klageverfahren nicht möglich. Die \nRegelung des § 114 Satz 2 VwGO ermöglicht es der Behörde zwar, ihre \nErmessenserwägungen hinsichtlich des fraglichen Verwaltungsaktes zu ergänzen. \nEin Austausch wesentlicher Teile der Ermessenserwägungen ist hingegen nicht \nzulässig,\n\n37\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 2. August 2001 - 1 A 3262/99 -; \nKopp/Schenke, VwGO, 12. Auflage, § 114 Rdnr. 50.\n\n38\n\nIst somit die Auswahlentscheidung der Beklagten rechtswidrig, steht der Klägerin \nein Anspruch auf erneute Entscheidung über ihren Genehmigungsantrag zu. Da die \nSache nicht spruchreif ist, hat sie aber keinen Anspruch auf Erteilung der \nGenehmigung. \n\n39\n\nDie Beklagte hat eine Auswahlentscheidung zwischen dem Angebot der Klägerin \nund dem Angebot der Beigeladenen zu treffen, wobei das nachgebesserte Angebot \nder Beigeladenen keine Berücksichtigung mehr finden darf, da es auf Grund eines \nunzulässigerweise eingeräumten Wettbewerbsvorteils abgegeben worden ist. Die \nAuswahlkriterien bei einem Bewerberüberhang ergeben sich aus § 8 Abs. 3 PBefG. \nDanach hat die Genehmigungsbehörde im Interesse einer ausreichenden Bedienung \nder Bevölkerung mit Verkehrsleistungen im ÖPNV sowie einer wirtschaftlichen \nVerkehrsgestaltung für eine Integration der Verkehrsbedienung, insbesondere für \nVerkehrskooperationen, für die Abstimmung oder den Verbund der \nBeförderungsentgelte und für die Abstimmung der Fahrpläne zu sorgen. Dabei ist der \nvom Aufgabenträger für den ÖPNV beschlossene Nahverkehrsplan zu \nberücksichtigen. Hiernach hat die Genehmigungsbehörde dem Unternehmer den \nVorzug zu geben, dessen Verkehr eine bessere Integration der \nNahverkehrsbedienung bewirkt. Entscheidungskriterium ist damit der Grad der \nAbstimmung der Fahrpläne und Tarife im Hinblick auf die übrigen Verkehre. Weiter \nist zu berücksichtigen, inwieweit der beantragte Verkehr die ausreichende Bedienung \nverwirklicht, d.h. den spezifisch öffentlichen Interessen entspricht und auch solche \nAngebote beinhaltet, die das Unternehmen im eigenen wirtschaftlichen Interesse \nnicht anbieten würde. Dieses betrifft vor allem die Frage, in welchem Maße der \nbeantragte Verkehr die im öffentlichen Interesse für erforderlich erachteten \nAngebotsstandards verwirklicht. Nicht zuletzt ist nach Maßgabe von § 8 Abs. 3 \nPBefG auf die Wirtschaftlichkeit der Verkehrsbedienung abzustellen. Die höchste \nWirtschaftlichkeit ist insoweit gegeben, als ein Unternehmen aufgrund seiner Kosten-\n/Erlösstruktur dazu in der Lage ist, den niedrigsten Tarif oder den umfangreichsten \nFahrplan anzubieten,\n\n40\n\nvgl. Werner, Der Zugang zum \nPersonenbeförderungsgewerbe im Lichte aktueller \nEntwicklungen in der Rechtsprechung, GewArch 2004, 89, \n95.\n\n41\n\nBei der Bewertung von Verkehrsbedürfnissen und ihrer befriedigenden \nBedienung sowie bei der Gewichtung der öffentlichen Verkehrsinteressen kommt der \nGenehmigungsbehörde ein gerichtlich nur beschränkt überprüfbarer \nBeurteilungsspielraum zu. Die Entscheidung ist ähnlich wie andere planerische \nVerwaltungsentscheidungen der gerichtlichen Überprüfung nur begrenzt zugänglich. \nDenn die Behörde hat im Konflikt zwischen verschiedenen öffentlichen \nVerkehrsinteressen, z. B. zwischen dem Interesse an einer möglichst guten \nüberörtlichen Verkehrsbedienung einerseits und dem an einer möglichst ebenso \nguten örtlichen und nachbarörtlichen Verkehrsbedienung andererseits, eine \nabwägende (planerische) Entscheidung zu treffen. Dazu hat sie zuvor die örtlichen \nund die überörtlichen Verkehrsbedürfnisse zu ermitteln und zu bewerten, um dann zu \nentscheiden, ob und in welchem Maße sie befriedigt werden können und sollen. \nDiese Entscheidung setzt nicht nur prognostische, sondern auch verkehrs- und \nraumordnungspolitische Wertungen voraus, \n\n42\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 26. Juli 1989 - 7 C 39.87 -, \nBVerwGE 82, 260; Oberverwaltungsgericht des Landes \nSachsen-Anhalt, Beschluss vom 9. Februar 2007 \n- 1 M 267/06 -.\n\n43\n\nWeiteres Entscheidungskriterium ist die den Altunternehmer schützende \nVorschrift des § 13 Abs. 3 PBefG, wonach der Umstand, dass ein Verkehr von einem \nUnternehmen jahrelang in einer dem öffentlichen Verkehrsinteresse entsprechenden \nWeise betrieben worden ist, unter den Voraussetzungen des § 8 Abs. 3 angemessen \nzu berücksichtigen ist. Dies bedeutet, dass der Neubewerber gegenüber dem \nAltkonzessionär das bessere Angebot machen muss, um sich durchzusetzen,\n\n44\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 2. Juli 2003 - 3 C 46/02 -, \na. a. O.\n\n45\n\nWas letztlich „angemessen\" ist, ist stets von den besonderen Umständen des \nEinzelfalls abhängig und stellt eine gerichtlich voll nachprüfbare Tatsachen- und \nRechtsfrage dar, hinsichtlich der weder ein Beurteilungs- noch ein \nErmessensspielraum besteht,\n\n46\n\nBVerwG, Urteil vom 11. Oktober 1968, - 7 C 16.66 -, \nBVerwGE 30, 242. \n\n47\n\nNach dieser Maßgabe sprechen zwar schon jetzt gewichtige Anhaltspunkte für \ndie Bewertung des Angebots der Klägerin als das bessere. Der der \nGenehmigungsbehörde zustehende Beurteilungsspielraum hinsichtlich der \nBewertung der Verkehrsangebote ist aber noch nicht derart weit eingeengt, dass nur \neine Genehmigungserteilung an die Klägerin als einzig denkbare \nAuswahlentscheidung verbleibt. \n\n48\n\nEntgegen der Auffassung der Beklagten schließt die gem. § 8 Abs. 3 Satz 1 \nPBefG bestehende Verpflichtung der Genehmigungsbehörde, für die Abstimmung \noder den Verbund der Beförderungsentgelte zu sorgen, eine Konkurrenzierung über \nden Preis nicht grundsätzlich aus. Wenn die Behörde das Ziel verfolgt, einen \nGemeinschaftstarif, hier den Tarif des VGM, flächendeckend durchzusetzen, muss \nsie gegenüber den um eine Verkehrsgenehmigung nachsuchenden Unternehmen \neindeutige Vorgaben machen, aus denen sich ein bestimmtes Tarifgefüge verbindlich \nergibt. Solange derartige Vorgaben nicht bestehen, ist bei der von der \nGenehmigungsbehörde zu treffenden Auswahlentscheidung auch zu \nberücksichtigen, wer in der Lage ist, die günstigsten Tarife für die Allgemeinheit \nanzubieten. Dabei sind auch die Tarife für die Beförderung von Schülern in die \nAngebotsbewertung einzubeziehen. Dass die Stadt P. als Schulträgerin - wie die \nBeklagte einwendet - den Preis für eine Schulwegjahreskarte diktiert hätte, ist in \nkeiner Weise ersichtlich. Jedes interessierte Busunternehmen hätte sich zu einem \nvon ihm kalkulierten Preisgefüge um die Genehmigungserteilung bewerben können, \nohne dass es dabei auf die Preisvorstellungen der Stadt P. angekommen wäre. \nEbenso wenig folgt die Kammer der Auffassung der Beklagten, die Konkurrenzierung \nüber den Preis sei nur in einem EU-Recht-konformen Vergabeverfahren möglich. Die \nErforderlichkeit eines förmlichen Ausschreibungsverfahrens hängt nicht davon ab, ob \nein Wettbewerb um das kostengünstigste Angebot zulässig ist. Entscheidend ist \ninsoweit vielmehr, ob die Verkehrsleistung als eigenwirtschaftlich (§ 13 PBefG) oder \nals gemeinwirtschaftlich (§ 13 a PBefG) zu qualifizieren ist. Bei der hier in Rede \nstehenden Vergabe einer eigenwirtschaftlichen Verkehrsleistung gem. § 13 PBefG ist \neine Konkurrenzierung um den Preis auch ohne förmliches Ausschreibungsverfahren \nzulässig. \n\n49\n\nEin Vergleich der von beiden Unternehmen angebotenen Tarife lässt das \nklägerische Angebot gegenüber dem ursprünglichen Angebot der Beigeladenen als \ndas bessere erscheinen. Insbesondere der von der Klägerin angebotene Preis für \neine Schülerjahreskarte in der Preisstufe 3 bleibt mit 417,70 Euro deutlich unter dem \nAngebot der Beigeladenen, das einen Preis von 494,90 Euro vorsieht. Aber auch die \nvon der Klägerin vorgesehenen Tarife in der Preisstufe 3 für Einzelkarten, 4erKarten, \nWochen- und Monatkarten sind gegenüber dem von der Beigeladenen angebotenen \nTarifsystem geringfügig günstiger. \n\n50\n\nHinsichtlich des von beiden Unternehmen vorgesehenen Fahrplans \nunterscheiden sich beide Angebote nur geringfügig voneinander. Die Klägerin bietet \njedoch mit einer zusätzlichen Fahrt in den Ferien und einer Verknüpfung der Linie mit \nder Verbindung P. -C. C1. einen Umfang an, der über den \nNahverkehrsplan hinausgeht, welcher u. a. bei der Entscheidung von der \nGenehmigungsbehörde zu berücksichtigen ist. Bei der Frage, wer eine \nbedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung mit Verkehrsdienstleistungen am \nbesten sicherstellt, ist neben der aktuellen Bedarfssituation auch in die Überlegungen \nmit einzubeziehen, ob evtl. durch ein zusätzliches Angebot eine entsprechende \nNachfrage geschaffen werden kann. Da die Verbindung zwischen N. und P. \nnicht nur von Schülern genutzt wird, sondern allen Personengruppen offen steht, \nkann es durchaus sinnvoll sein, auch außerhalb der Schulzeit ein \nBeförderungsangebot bereit zu stellen und hierdurch, was im übrigen im \nRisikobereich des Bewerbers und nicht des Beklagten liegt, eine entsprechende \nNachfrage zu wecken. Dies ist das gute Recht eines jeden Unternehmers. Allerdings \nist das Gericht nicht in der Lage, bei der Bewertung der Bedarfsorientierung der \nVerkehrsangebote anstelle der Genehmigungsbehörde eigene Erwägungen \nanzustellen. Vielmehr obliegt es der Beklagten, auf Grund des ihr zustehenden \nBeurteilungsspielraums eine Entscheidung über das beste Verkehrsangebot zu \ntreffen. \n\n51\n\nDa die Klägerin somit keinen Anspruch auf Erteilung der Genehmigung hat, bleibt \nauch der hilfsweise gestellte, auf eine befristete Genehmigungserteilung gerichtete \nAntrag ohne Erfolg. \n\n52\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf den §§ 155 Abs. 1 Satz 1, 154 Abs. 3 und \n162 Abs. 3 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der \nKostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n53","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/262159","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2007-08-10/10-k-1490-06","cited_norms":[{"jurabk":"PBefG","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":9},{"jurabk":"PBefG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":4},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/262159","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/262159","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2007-08-10/10-k-1490-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/262159","retrieved":"2026-07-09 02:28:23.971893+00:00"}}