{"status":"available","doknr":"OLD262239","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2007:0808.6K1923.05.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2007-08-08","aktenzeichen":"6 K 1923/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas Verfahren wird eingestellt, soweit die Klägerin die Klage \nzurückgenommen hat und die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache \nübereinstimmend für erledigt erklärt haben.\n\nIm Übrigen wird festgestellt, dass die Klägerin berechtigt ist, die in den Niederlanden \noder in Frankreich hergestellten, Wiederkäuerfette enthaltenden Mischfuttermittel \n\n1. Unistart (Rohfettgehalt 15 - 16 %)\n\n2. Denkamilk Topstart (Rohfettgehalt 15 - 16 %)\n\n3. Denkamilk Excellent (Rohfettgehalt 17 - 18 %)\n\n4. Denkamilk Royal (Rohfettgehalt 14 - 15 %)\n\n5. Denkamilk Fresserstart (Rohfettgehalt 17 - 18 %)\n\n6. Denkamilk Stierstart (Rohfettgehalt 17 - 18 %)\n\n7. Denkaveal Start (Rohfettgehalt 19 - 20 %)\n\n8. Denkaveal Mast (Rohfettgehalt 11 - 12 %)\n\n9. Denkaveal Gold (Rohfettgehalt 17 - 18 %)\n\nfür die Verfütterung an Kälber im Kreis X. zu verwenden.\n\nDie Kosten des Verfahrens tragen der Beklagte zu 1/3 und die Klägerin zu 2/3.\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die \nVollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige \nVollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\nDie Berufung wird zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand\n\n2\n\nDie Klägerin ist Importeurin von Mischfuttermitteln, die von Schwesterfirmen in den \nNiederlanden und in Frankreich hergestellt werden. Im Einzelnen handelt es sich um \ndie näher bezeichneten Mischfuttermittel für Kälber\n\n3\n\n1. Unistart (Rohfettgehalt 15 - 16 %)\n\n4\n\n2. Denkamilk Topstart (Rohfettgehalt 15 - 16 %)\n\n5\n\n3. Denkamilk Excellent (Rohfettgehalt 17 - 18 %)\n\n6\n\n4. Denkamilk Royal (Rohfettgehalt 14 - 15 %)\n\n7\n\n5. Denkamilk Fresserstart (Rohfettgehalt 17 - 18 %)\n\n8\n\n6. Denkamilk Stierstart (Rohfettgehalt 17 - 18 %)\n\n9\n\n7. Denkaveal Start (Rohfettgehalt 19 - 20 %)\n\n10\n\n8. Denkaveal Mast (Rohfettgehalt 11 - 12 %)\n\n11\n\n9. Denkaveal Gold (Rohfettgehalt 17 - 18 %)\n\n12\n\nund Mischfuttermittel für Ferkel \n\n13\n\n1. Denkapig Lactosafe (Rohfettgehalt 15 - 16 %)\n\n14\n\n2. Denkapig Prestarter (Rohfettgehalt 14 - 15 %)\n\n15\n\n3. Denkapig Ministart (Rohfettgehalt 10 - 11 %)\n\n16\n\n4. Denkapig Top Wean (Rohfettgehalt 11 - 12 %)\n\n17\n\n5. Denkapig Safe Start (Rohfettgehalt 3 - 4 %)\n\n18\n\nDie Klägerin betreibt ferner in X. eine Kälber- und Ferkelmast. Dazu schließt sie \nLohnmastverträge mit als Pensionstierhaltern auftretenden Landwirten ab. Diese \nstellen die der Klägerin gehörenden Kälber und Ferkel während der Mastperiode \nunter und füttern sie nach Weisung mit den von der Klägerin importierten \nMischfuttermitteln. \n\n19\n\nDie Klägerin beabsichtigt, tierische Fette enthaltende Mischfuttermittel ihrer \nSchwesterfirmen einzuführen und in der Bundesrepublik Deutschland zur \nVerfütterung an Kälber und Ferkel in den Verkehr zu bringen bzw. zu verwenden. Sie \nwandte sich deshalb in der Vergangenheit erfolglos an den Beklagten mit der Bitte zu \nerklären, dass ordnungsrechtlich keine Bedenken gegen die Verfütterung von \nMischfuttermitteln mit tierischen Fetten bestünden. \n\n20\n\nMit Schreiben vom 8. Februar 2005 bat die Klägerin den Beklagten erneut um eine \nentsprechende Bestätigung. Dazu führte sie im Wesentlichen aus, dass § 18 \nLebens- und Futtermittelgesetzbuch - LFGB -, wonach die Verfütterung dieser \nFuttermittel verboten sei, mit dem harmonisierten Gemeinschaftsrecht nicht vereinbar \nsei. Ihr sei es unzumutbar abzuwarten, ob der Beklagte die Verfütterung der in Rede \nstehenden Mischfuttermittel durch behördliche Maßnahmen verhindern werde.\n\n21\n\nDer Beklagte teilte der Klägerin mit Schreiben vom 29. Juni 2005 mit, dass eine \nVerfütterung von Mischfuttermitteln, die tierische Fette enthalten, in der \nBundesrepublik Deutschland weiterhin nicht zulässig sei. Dazu verwies er unter \nanderem auf die Stellungnahmen des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, \nLandwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen vom 10. \nJuni 2005 und des Bundesministeriums für Verbraucherschutz, Ernährung und \nLandwirtschaft vom 18. April 2005. Diese vertraten übereinstimmend die Auffassung, \ndass das nationale Verfütterungsverbot für tierische Fette an Nutztiere weiterhin \nGeltung beanspruche. Das Verbot sei im Rahmen eines Schutzklauselverfahrens \nnotifiziert worden. § 1 des Gesetzes über das Verbot des Verfütterns, des \ninnergemeinschaftlichen Verbringens und der Ausfuhr bestimmter Futtermittel (- \nVerfütterungsverbotsgesetz - VerfVerbG -) vom 1. Dezember 2000, das ein \nentsprechendes Verbot bereits enthalten habe, sei der Europäischen Kommission \nunter Hinweis auf Gründe betreffend den Schutz der Gesundheit von Mensch und \nTier im Wege eines Schutzklauselverfahrens als nationale Maßnahme vorgelegt und \ndie übrigen Mitgliedstaaten entsprechend unterrichtet worden. Die Europäische \nKommission habe Deutschland bislang nicht erklärt, dass die Schutzklausel zum \nSchutz der Gesundheit von Mensch und Tier nicht herangezogen werden könne. \n\n22\n\nDie Klägerin hat daraufhin am 10. Oktober 2005 Klage erhoben. \n\n23\n\nMit Schreiben vom 15. November 2005 hat die Europäische Kommission das \nBundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft unter \nBezugnahme auf ein Gutachten des Wissenschaftlichen Gremiums für biologische \nVerfahren der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) vom 27./28. \nApril 2005 aufgefordert, das bislang tolerierte Verbot der Verfütterung tierischer Fette \nan Nutztiere aufzuheben und die einschlägigen Vorschriften dem \nGemeinschaftsrecht anzugleichen. Wegen abweichender Risikobeurteilungen des \nvon tierischen Wiederkäuerfetten ausgehenden BSE-Risikos durch Wissenschaftler \ndes Bundesinstituts für Risikobewertung (BfR) und des Friedrich-Loeffler-Instituts, \nBundesforschungsinstitut für Tiergesundheit, (FLI), ist ein Verfahren auf der \nGrundlage des Art. 30 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 eingeleitet worden. \n\n24\n\nZur Begründung ihrer Klage trägt die Klägerin im Wesentlichen vor: Sie habe - \nungeachtet des laufenden Verfahrens nach Art. 30 der Verordnung (EG) Nr. \n178/2002 - ein berechtigtes Interesse an der Feststellung, dass die Verfütterung von \nMischfuttermitteln mit tierischen Fetten an Kälber und Ferkel zulässig sei. Das aus § \n18 LFGB folgende Verfütterungsverbot müsse unangewendet bleiben, weil es mit \ndem unmittelbar geltenden Gemeinschaftsrecht unvereinbar sei. Die Regelung \nbewirke in rechtswidriger Weise, dass die von den niederländischen und \nfranzösischen Schwesterfirmen hergestellten Mischfuttermittel, soweit diese die \nüblichen tierischen Fette wie Rindertalg, Schweineschmalz und Fischöl enthalten, \nnicht frei gehandelt, verwendet bzw. verfüttert werden dürften. Die \ngemeinschaftsrechtlichen BSE/TSE-Bekämpfungsmaßnahmen im Futtermittelbereich \nbeschränkten sich nach der maßgeblichen Verordnung (EG) Nr. 999/2001 auf ein \nVerfütterungsverbot für tierische Proteine und Mischfuttermittel mit tierischen \nProteinen. Mit den gemeinschaftsrechtlichen Verfütterungsverbotsvorschriften sei, \nwie bereits die Entstehungsgeschichte der Verordnung zeige, eine vollständige und \nabschließende Harmonisierung des in Rede stehenden Rechtsgebietes erreicht \nworden. Auf Grund des abschließenden Charakters seien abweichende \nmitgliedstaatliche Regelungen unzulässig. Dabei sei unerheblich, ob mit der \nEntscheidung 94/381/EG vor dem 1. Januar 2001 bzw. mit der Entscheidung \n2000/766/EG ab dem 1. Januar 2001 eine abschließende bzw. erschöpfende \nHarmonisierung der futtermittelrechtlichen Vorschriften in Bezug auf die BSE-\nBekämpfung erreicht worden sei. Die futtermittelrechtlichen Verbotsvorschriften seien \njedenfalls durch die Änderungsverordnung (EG) Nr. 1234/2003 mit Wirkung vom 1. \nSeptember 2003 in Anhang IV zur Verordnung (EG) Nr. 999/2001 aufgenommen \nworden. Daher könne es nur noch auf die Wirkung dieser Verordnung ankommen. \nAusweislich der Erwägungsgründe sei mit der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 \nbezweckt worden, einen einzigen Rechtsrahmen für TSE in der Gemeinschaft zu \nbilden. Auch Umfang und Struktur der Verordnung bestätigten den erschöpfenden \nCharakter. Die Richtigkeit dieser Auffassung folge zudem aus der auf der \nVerordnung (EG) Nr. 999/2001 basierenden Entscheidung der Kommission Nr. \n2007/453/EG vom 29. Juni 2007 „zur Festlegung des BSE-Status von \nMitgliedstaaten, Drittländern und Gebieten davon nach ihrem BSE-Risiko\". Dieser \nEntscheidung lasse sich entnehmen, dass es sich bei den gemeinschaftlichen BSE-\nSchutzmaßnahmen um „harmonisierte strenge\" Maßnahmen handele. Aus der \nEntscheidung folge zudem, dass Deutschland keinen anderen BSE-Status als die \nanderen EG-Mitgliedstaaten habe. Dies bestätige, dass kein wissenschaftlich \nbegründeter Ansatz bestehe, der einseitig zusätzliche Verbote rechtfertige.\n\n25\n\nEinseitige Verbote seien auch nicht unter Berufung auf Schutzklauseln zu \nrechtfertigen. Schutzmaßnahmen könnten gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. \n999/2001 nur noch nach dem Verfahren des Artikels 24 Abs. 2 erlassen werden, das \nheiße, nur noch auf Gemeinschaftsebene gemäß den Vorschriften des \nRatsbeschlusses Nr. 1999/468/EG vom 28. Juni 1999. Für einen Alleingang biete Art. \n4 keine Möglichkeit. Zu Unrecht werde auch im Schreiben des Bundesministeriums \nvom 18. April 2005 geltend gemacht, dass das Verfütterungsverbot für tierische Fette \ndurch die Schutzklausel des Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG oder durch die \nentsprechende Schutzklausel des Artikel 9 der Richtlinie 89/662/EWG gedeckt \ngewesen sei. Selbst wenn die Kommission die nationale Verbotsvorschrift \nausdrücklich gebilligt haben sollte, habe es an den materiellen Voraussetzungen für \ndie Anwendung der Schutzklausel gefehlt. Schließlich habe die Bundesrepublik \nDeutschland, wenn sie ernsthaft der Auffassung gewesen wäre, die \nVerfütterungsverbotsvorschriften seien unzulänglich, es unterlassen, ihr \ndiesbezügliches Begehren gerichtlich vor dem EuGH nach den Vorschriften der \nArtikel 230, 232 EG innerhalb der dort vorgeschriebenen Fristen zu verfolgen.\n\n26\n\nDie Anwendung des streitbefangenen nationalen Verfütterungsverbots auf aus \nanderen Mitgliedstaaten eingeführte, dort rechtmäßig hergestellte Mischfuttermittel \nmit tierischen Fetten sei überdies auch ohne Harmonisierung auf EG-Ebene mit \nGemeinschaftsrecht (Artikel 28, 30 EG) unvereinbar, weil die deutschen Behörden, \nwie das Gutachten der EFSA zeige, nicht den Beweis erbringen könnten und auch \nnicht erbracht hätten, dass mit der Verwendung von tierischen Fetten in Futtermitteln \nkonkrete Gesundheitsrisiken für Menschen und/oder Tieren verbunden seien. Dass \nmit der Verfütterung von anderen Fetten als Wiederkäuerfetten ein BSE-\nÜbertragungsrisiko verbunden sei, werde überdies selbst von der Bundesrepublik \nDeutschland nicht vertreten. Auf Grund der abschließenden Regelungen in der \nVerordnung (EG) Nr. 999/2001 sei vielmehr davon auszugehen, dass die \nstreitgegenständlichen Futtermittel insoweit als sicher im Sinne des Art. 15 der \nVerordnung (EG) Nr. 178/2002 gälten. \n\n27\n\nDer nationale Alleingang der Bundesrepublik Deutschland sei auch sinnwidrig, weil \neinerseits für Futtermittel ein gespaltener innergemeinschaftlicher Markt geschaffen \nwerde, während andererseits die mit den Futtermitteln erzeugten tierischen Produkte \n(Vieh, Fleisch usw.) frei in der gesamten Gemeinschaft gehandelt werden dürften. \nInsbesondere Rindertalg gelte als eines der meistüblichen Ausgangserzeugnisse für \nMilchaustauschfutter für Mast- und Aufzuchtkälber und dürfe in der ganzen \nEuropäischen Gemeinschaft mit Ausnahme der Bundesrepublik Deutschland zu \ndiesem Zwecke verwandt und verfüttert werden. In mengenmäßiger Hinsicht sei \nüberdies zu berücksichtigen, dass etwa 1/3 des Fleischverbrauchs in der \nBundesrepublik Deutschland aus Einfuhren stamme. Die Widersprüchlichkeit des \nstreitgegenständlichen deutschen Futtermittelrechts werde schließlich dadurch \nbestätigt, dass die Bundesrepublik Deutschland nicht auf Grund einer \ngemeinschaftsrechtlichen Verpflichtung, sondern nur auf Grund einer \nunverbindlichen gemeinschaftsrechtlichen Ermächtigung die Verfütterung von \nKüchen- und Speiseabfällen an Schweine ausdrücklich zugelassen habe. Es bedürfe \nkeiner näheren Erläuterung, dass mit der Verfütterung von Küchen- und \nSpeiseabfällen tierische Fette mit unbekannter Herkunft in die tierische Erzeugung \neingeschleust würden.\n\n28\n\nMit Schreiben vom 6. Juli 2007 hat der Beklagte unter Hinweis auf eine \nStellungnahme des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und \nVerbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen vom 4. Juli 2007 mitgeteilt, dass \ner beabsichtige, gegenüber der Klägerin ordnungsrechtlich nur noch bei einer \nVerfütterung von Wiederkäuerfetten an Wiederkäuer einzuschreiten.\n\n29\n\nDie Klägerin hat ursprünglich beantragt,\n\n30\n\n1. festzustellen, dass sie berechtigt ist, die in den Niederlanden \noder in Frankreich hergestellten Mischfuttermittel für Kälber \n\n31\n\n1. Unistart (Rohfettgehalt 15 - 16 %)\n\n32\n\n2. Denkamilk Topstart (Rohfettgehalt 15 - 16 %)\n\n33\n\n3. Denkamilk Excellent (Rohfettgehalt 17 - 18 %)\n\n34\n\n4. Denkamilk Royal (Rohfettgehalt 14 - 15 %)\n\n35\n\n5. Denkamilk Fresserstart (Rohfettgehalt 17 - 18 %)\n\n36\n\n6. Denkamilk Stierstart (Rohfettgehalt 17 - 18 %)\n7. Denkaveal Start (Rohfettgehalt 19 - 20 %)\n\n37\n\n8. Denkaveal Mast (Rohfettgehalt 11 - 12 %)\n\n38\n\n9. Denkaveal Gold (Rohfettgehalt 17 - 18 %)\n\n39\n\nauch dann in der Bundesrepublik Deutschland für die \nVerfütterung an Kälber zu verwenden, wenn in diesen \nMischfuttermitteln tierische Fette enthalten sind;\n\n40\n\n2. hilfsweise zu 1),\n\n41\n\nfestzustellen, dass sie berechtigt ist, die im Antrag zu 1. \nbenannten, in den Niederlanden oder in Frankreich \nhergestellten Mischfuttermittel für Kälber auch dann in der \nBundesrepublik Deutschland für die Verfütterung an Kälber zu \nverwenden, wenn in diesen Mischfuttermitteln andere tierische \nFette als Rindertalg enthalten sind;\n\n42\n\n3. festzustellen, dass sie berechtigt ist, die in den Niederlanden \noder in Frankreich hergestellten Mischfuttermittel für Ferkel \n\n43\n\n1. Denkapig Lactosafe (Rohfettgehalt 15 - 16 %)\n\n44\n\n2. Denkapig Prestarter (Rohfettgehalt 14 - 15 %)\n\n45\n\n3. Denkapig Ministart (Rohfettgehalt 10 - 11 %)\n\n46\n\n4. Denkapig Top Wean (Rohfettgehalt 11 - 12 %)\n\n47\n\n5. Denkapig Safe Start (Rohfettgehalt 3 - 4 %)\n\n48\n\nauch dann in der Bundesrepublik Deutschland für die \nVerfütterung an Ferkel zu verwenden, wenn in diesen \nMischfuttermitteln tierische Fette enthalten sind;\n\n49\n\n4. hilfsweise zu 3.\n\n50\n\nfestzustellen, dass sie berechtigt ist, die im Antrag zu 3. \nbenannten, in den Niederlanden oder in Frankreich \nhergestellten Mischfuttermittel für Ferkel auch dann in der \nBundesrepublik Deutschland für die Verfütterung an Ferkel zu \nverwenden, wenn in diesen Mischfuttermitteln andere tierische \nFette als Rindertalg enthalten sind.\n\n51\n\nIn der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin die Klage zurückgenommen, soweit \nihr Feststellungsbegehren über das Gebiet des Kreises X. hinaus auf das \ngesamte Bundesgebiet bezogen war. Soweit die Klage die im Kreis X. \nbeabsichtigte Verfütterung von Mischfuttermitteln betraf, die andere Fette als \nWiederkäuerfette enthalten und/oder an Nichtwiederkäuer verfüttert werden sollen, \nhaben die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt.\n\n52\n\nDie Klägerin beantragt nunmehr nur noch, \n\n53\n\nfestzustellen, dass sie berechtigt ist, die in den Niederlanden \noder in Frankreich hergestellten, Wiederkäuerfette enthaltenden \nMischfuttermittel für Kälber\n\n54\n\n1. Unistart (Rohfettgehalt 15 - 16 %)\n\n55\n\n2. Denkamilk Topstart (Rohfettgehalt 15 - 16 %)\n\n56\n\n3. Denkamilk Excellent (Rohfettgehalt 17 - 18 %)\n\n57\n\n4. Denkamilk Royal (Rohfettgehalt 14 - 15 %)\n\n58\n\n5. Denkamilk Fresserstart (Rohfettgehalt 17 - 18 %)\n\n59\n\n6. Denkamilk Stierstart (Rohfettgehalt 17 - 18 %)\n\n60\n\n7. Denkaveal Start (Rohfettgehalt 19 - 20 %)\n\n61\n\n8. Denkaveal Mast (Rohfettgehalt 11 - 12 %)\n\n62\n\n9. Denkaveal Gold (Rohfettgehalt 17 - 18 %)\n\n63\n\nfür die Verfütterung an Kälber im Kreis X. zu \nverwenden.\n\n64\n\nDer Beklagte beantragt hinsichtlich des noch anhängigen Klageantrages, \n\n65\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n66\n\nZur Begründung verweist er im Wesentlichen darauf, dass von der Geltung des \nnationalen Verfütterungsverbots auszugehen sei. Wegen des durchgeführten \nSchutzklauselverfahrens und auf Grund der aktuellen Risikobewertung durch \nWissenschaftler des BfR und des FLI halte der Bund an der nationalen \nSonderregelung des § 18 LFGB fest.\n\n67\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der \nGerichtsakte und der übersandten Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug \ngenommen.\n\n68\n\nEntscheidungsgründe\n\n69\n\nDas Verfahren ist gemäß bzw. entsprechend § 92 Abs. 3 S. 1 VwGO einzustellen, \nsoweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat und soweit die Beteiligten den \nRechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben.\n\n70\n\nIm Übrigen - soweit die Beteiligten noch darüber streiten, ob die Klägerin berechtigt \nist, Mischfuttermittel, die Wiederkäuerfette enthalten, an Wiederkäuer zu verfüttern - \nhat die Klage Erfolg.\n\n71\n\nDie Klage ist als Feststellungsklage gemäß § 43 Abs. 1 VwGO zulässig.\n\n72\n\nEin Feststellungsantrag ist statthaft, wenn er ein konkretes feststellungsfähiges \nRechtsverhältnis zum Gegenstand hat. Als feststellungsfähiges Rechtsverhältnis im \nSinne des § 43 Abs. 1 VwGO werden gemeinhin die rechtlichen Beziehungen \nangesehen, die sich aus einem konkreten Sachverhalt auf Grund einer diesen \nSachverhalt betreffenden öffentlich-rechtlichen Norm für das Verhältnis mehrerer \nPersonen untereinander oder einer Person zu einer Sache ergeben. Zwischen den \nBeteiligten des Rechtsverhältnisses muss ein Meinungsstreit bestehen, aus dem \nheraus sich eine Seite berühmt, ein bestimmtes Tun oder Unterlassen der anderen \nSeite verlangen zu können. Die streitige Beziehung muss sich zudem durch ein dem \nöffentlichen Recht zuzurechnendes Verhalten zu einer konkreten Rechtsbeziehung \nverdichtet haben. Dies setzt voraus, dass die Anwendung einer bestimmten Norm \ndes öffentlichen Rechts auf einen bereits übersehbaren Sachverhalt streitig ist. Das \nErfordernis einer Verdichtung der Rechtsbeziehung zu einem konkreten \nRechtsverhältnis rechtfertigt sich aus dem Anliegen, den Verwaltungsgerichten nicht \ndie Beantwortung abstrakter Rechtsfragen aufzubürden.\n\n73\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 23. Januar 1992 - 3.C 50.89 -, \nBVerwGE 89, 327; OVG NRW, Beschluss vom 11. April 2005 - \n13 B 1959/04 -, m.w.N.. \n\n74\n\nDiese Voraussetzungen liegen vor. Die Beteiligten streiten darüber, ob die von der \nKlägerin beabsichtigte Verfütterung von Mischfuttermitteln, die Wiederkäuerfette \nenthalten, an Kälber entgegen § 18 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 LFGB in der Fassung der \nBekanntmachung vom 26. April 2006 (BGBl. I S. 945) zulässig ist. Das auf die Pflicht \nder Klägerin zur Befolgung von Gesetzesbefehlen konkretisierte Rechtsverhältnis \nbesteht im Verhältnis zum Beklagten, da dieser im Kreis X. für die \nÜberwachung des Verfütterungsverbots ordnungsrechtlich zuständig ist und sich \nentsprechender Eingriffbefugnisse gegenüber der Klägerin berühmt. Die \nZuständigkeit folgte bis zum 31. Dezember 2005 aus § 4 der Verordnung über die \nZuständigkeiten auf dem Gebiete des Futtermittelrechts vom 11. Dezember 2001 \n(GV. NRW. S. 872) in Verbindung mit § 1 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes über das Verbot \ndes Verfütterns, des innergemeinschaftlichen Verbringens und der Ausfuhr \nbestimmter Futtermittel (Verfütterungsverbotsgesetz - VerfVerbG -). Seit dem 1. \nJanuar 2006 folgt sie aus § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 der Verordnung über die \nZuständigkeiten auf dem Gebiete des Futtermittelrechts vom 10. Januar 2006 (GV. \nNRW. S. 43). Nach § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 der Zuständigkeitsverordnung ist die \nKreisordnungsbehörde zuständige Behörde für die Überwachung von Tierhaltern, die \nFuttermittel verfüttern. Die Klägerin ist Tierhalterin im Sinne des § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 \nder Zuständigkeitsverordnung, da sie im Kreis X. eine Lohnmasthaltung für \nKälber betreibt. Dabei stellt sie den Vertragsmästern die Kälber, das Futter und die \ntiermedizinische und fachliche Betreuung zur Verfügung und übernimmt zugleich das \nvolle Mast- und Marktrisiko (vgl. auch www.denkavit.nl./deutsch/kalbermast.asp). Sie \nist nicht nur Eigentümerin der Kälber, sondern verbleibt zugleich im Besitz der \ntatsächlichen Verfügungsgewalt, die die Verwendung der Kälber für eigene \nRechnung voraussetzt. Dass die Klägerin eine juristische Person des Privatrechts ist, \nsteht der Tierhaltereigenschaft nicht entgegen.\n\n75\n\nDie Klägerin hat auch das nach § 43 Abs. 1 VwGO erforderliche berechtigte \nInteresse an der erstrebten Feststellung. Dieses Interesse schließt über ein \nrechtliches Interesse hinaus jedes als schutzwürdig anzuerkennende Interesse auch \nwirtschaftlicher Art ein. Ein solches schutzwürdiges Interesse ist anzunehmen, denn \nim Falle antragsgemäßer Feststellung wäre geklärt, dass die Klägerin berechtigt ist, \ndie benannten Mischfuttermittel an die von ihr gehaltenen Kälber zu verfüttern. Dies \nhat zugleich zur Folge, dass geklärt wäre, ob sie wegen eines solchen Verhaltens \nordnungs- oder strafrechtliche Sanktionen auf der Grundlage von § 39 Abs. 3 Nr. 2 \ni.V. m. Abs. 2 S. 2 Nrn. 1 - 3 LFGB, § 58 Abs. 1 Nr. 9 LFGB zu erwarten hätte.\n\n76\n\nDas Feststellungsinteresse ist nicht wegen des laufenden Verfahrens nach Art. 30 \nder Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates \nvom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und \nAnforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für \nLebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit \n(ABl. L 31 vom 1. Februar 2002, S. 1), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. \n575/2006 vom 7. April 2006 (ABl. L 100 vom 8. April 2006, S. 3), zu verneinen. Der \nAusgang des Verfahrens würde zwar möglicherweise wegen der Klärung des \nRisikopotenzials von Wiederkäuerfetten zu einer Erledigung des Rechtsstreits führen. \nDieser Umstand lässt indes nicht das berechtigte Interesse an der Klärung der \naktuellen Rechtslage entfallen, zumal völlig unklar ist, wann das Verfahren seinen \nAbschluss finden wird.\n\n77\n\nFür das Feststellungsinteresse unerheblich ist zudem, dass die Entscheidung \nlediglich im Verhältnis der Klägerin zum Beklagten Bindungswirkung entfaltet.\n\n78\n\nDer Zulässigkeit der Klage steht ferner nicht § 43 Abs. 2 S. 1 VwGO entgegen, \nwonach die Feststellung nicht begehrt werden kann, wenn der Kläger seine Rechte \ndurch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann, denn der Klägerin ist nicht \nzumutbar, bei ungeklärter Rechtslage die von dem Beklagten in Aussicht gestellten \nordnungsrechtlichen Sanktionen auf sich zukommen zu lassen.\n\n79\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 23. Januar 1992 - 3.C 50.89 -, \na.a.O.\n\n80\n\nDie Klage ist auch begründet. Die Klägerin ist berechtigt, die Mischfuttermittel\n\n81\n\n1. Unistart (Rohfettgehalt 15 - 16 %)\n\n82\n\n2. Denkamilk Topstart (Rohfettgehalt 15 - 16 %)\n\n83\n\n3. Denkamilk Excellent (Rohfettgehalt 17 - 18 %)\n\n84\n\n4. Denkamilk Royal (Rohfettgehalt 14 - 15 %)\n\n85\n\n5. Denkamilk Fresserstart (Rohfettgehalt 17 - 18 %)\n\n86\n\n6. Denkamilk Stierstart (Rohfettgehalt 17 - 18 %)\n\n87\n\n7. Denkaveal Start (Rohfettgehalt 19 - 20 %)\n\n88\n\n8. Denkaveal Mast (Rohfettgehalt 11 - 12 %)\n\n89\n\n9. Denkaveal Gold (Rohfettgehalt 17 - 18 %)\n\n90\n\nan Kälber zu verfüttern, wenn diese Wiederkäuerfett enthalten.\n\n91\n\nZwar ist gemäß § 18 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 LFGB die Verfütterung von Mischfuttermitteln, \ndie Wiederkäuerfette - hier Rindertalg - enthalten, an Wiederkäuer verboten. Das \nVerfütterungsverbot ist jedoch mit unmittelbar geltendem Gemeinschaftsrecht nicht \nzu vereinbaren, sodass es auf Grund des aus Art. 249 des Vertrages zur Gründung \nder Europäischen Gemeinschaft (EG) folgenden Anwendungsvorrangs des \nGemeinschaftsrechts nicht zur Anwendung gelangt.\n\n92\n\nGemäß § 18 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 LFGB ist das Verfüttern von Fetten aus Gewebe \nwarmblütiger Landtiere (...) sowie von Mischfuttermitteln, die diese Einzelfuttermittel \nenthalten, an (...2. andere) Nutztiere, ausgenommen an Tiere einer Art, deren \nExemplare nicht der Lebensmittelgewinnung dienen, verboten. Gemäß § 18 Abs. 1 \nS. 4 LFGB bleiben die Verfütterungsverbote nach der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 \ndes Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur \nVerhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer \nEnzephalopathien (ABl. L 147 vom 31. Mai 2001 S. 1) in der jeweils geltenden \nFassung unberührt.\n\n93\n\nDanach ist die beabsichtigte Verfütterung der streitgegenständlichen \nMischfuttermittel, die Fette aus dem Gewebe warmblütiger Landtiere - hier \nWiederkäuer - enthalten, an Nutztiere, die der Lebensmittelgewinnung dienen - hier \nKälber -, nicht erlaubt.\n\n94\n\nGemeinschaftsrechtlich ist die Verordnung (EG) Nr. 999/2001, zuletzt geändert durch \nVerordnung (EG) Nr. 727/2007 der Kommission vom 26. Juni 2007 (ABl. L 165 vom \n27. Juni 2007, S. 8), maßgebliche Rechtsgrundlage für alle Rechtsakte in Bezug auf \ndie spongiforme Rinderenzephalopathie (BSE), einer Form der transmissiblen \nspongiformen Enzephalopathie (TSE) beim Rind. Die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 \ntrat nach Art. 26 mit Wirkung zum 1. Juli 2001 mit unmittelbarer Geltung in allen \nMitgliedstaaten in Kraft und konsolidiert Rechtsvorschriften, die bis zu diesem \nZeitpunkt in einer Vielzahl von Einzelvorschriften für verschiedene Sektoren gefasst \nwaren (vgl. etwa 18. Erwägungsgrund der Verordnung (EG) Nr. 999/2001, erster \nErwägungsgrund der Verordnung (EG) Nr. 1923/2006 des Europäischen Parlaments \nund des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. \n999/2001 (ABl. L 404 vom 30. Dezember 2006, S. 1). Sie enthält \nMaßnahmeregelungen zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung der TSE bei Rindern, \nSchafen und Ziegen.\n\n95\n\nDie Verordnung (EG) Nr. 999/2001 enthält kein Verfütterungsverbot für \nWiederkäuerfette. Die Auslegung der Verordnung ergibt indes, dass die aus Gründen \ndes Gesundheitsschutzes in der Verordnung enthaltenen futtermittelrechtlichen \nVorschriften in Bezug auf die TSE/BSE-Bekämpfung abschließend sind und der \nEinführung bzw. Beibehaltung eines über die gemeinschaftsrechtlichen Regelungen \nhinausgehenden nationalen Verfütterungsverbots grundsätzlich entgegenstehen. \nDabei kann das Gericht die Auslegung unmittelbar geltenden Gemeinschaftsrechts - \nohne dass es einer Aussetzung des Verfahrens nach § 94 VwGO und einer Vorlage \nan den EuGH nach Art. 234 EG bedarf - selbst vornehmen.\n\n96\n\nVgl. Ehricke in Streinz (Hrsg.), EuV/EGV, Vertrag über die \nEuropäische Union und Vertrag zur Gründung der \nEuropäischen Gemeinschaft, Kommentar, 2003, Art. 234 Rdnr. \n4; Middeke in Rengeling/Middeke/Gellermann, Handbuch des \nRechtsschutzes in der Europäischen Union, 2. Auflage 2003, § \n10 Rdnr. 38, 53.\n\n97\n\nOb eine gemeinschaftsrechtliche Regelung abschließend ist, ist durch Auslegung \nunter Berücksichtigung des Wortlauts, der Entstehungsgeschichte und ihrer \nRegelungssystematik zu ermitteln.\n\n98\n\nVgl. Leible in Streinz (Hrsg.), EuV/EGV, a.a.O., Art. 95 Rdnr. \n39; Borchardt in Schulze/Zuleeg (Hrsg.), Europarecht, 1. \nAuflage 2006, § 15 Rdnr. 31 ff..\n\n99\n\nDie Verordnung (EG) Nr. 999/2001 enthält keine Regelung, die die Verfütterung von \nMischfuttermitteln, die Wiederkäuerfette enthalten, verbietet. Sie verhält sich \nausdrücklich nur zur Verfütterung tierischer Proteine. Diesbezüglich sind detaillierte \nRegelungen in Art. 7 und im Anhang IV vorhanden. Der Umstand, dass \ngemeinschaftsrechtlich ein Verfütterungsverbot für Fette nicht geregelt wurde, lässt \njedoch nicht den Schluss zu, es fehle an abschließenden Regelungen mit der Folge \nder Zulässigkeit darüber hinausgehender nationaler Regelungen.\n\n100\n\nSo aber Amtliche Begründung zu § 18 LFBG, BT-Drcks. \n15/3657, S. 63.\n\n101\n\nAus der Entstehungsgeschichte der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 folgt vielmehr, \ndass der europäische Gesetzgeber eine abschließende Harmonisierung der \nBSE/TSE-Regelungen bezweckt und in diesem Zusammenhang bewusst auf ein \nVerfütterungsverbot für tierische Fette verzichtet hat.\n\n102\n\nDem auf europäischer Ebene eingeführten Verfütterungsverbot lag die von britischen \nWissenschaftlern schon bald nach dem ersten Auftreten von BSE geäußerte \nVermutung zu Grunde, dass die Fütterung von Rindern mit Fleisch- und \nKnochenmehl die Ausbreitung von BSE verursacht hatte, weshalb das Vereinigte \nKönigreich von Großbritannien und Nordirland die Verwendung von aus Säugetieren \ngewonnenen Proteinen in Futtermitteln für Wiederkäuer schon 1988 verbot. Ab Juli \n1989 erließ die Europäische Gemeinschaft diverse Vorschriften zur Bekämpfung von \nBSE. Die meisten dieser Maßnahmen wurden auf der Grundlage der Richtlinie \n89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 zur Regelung der \nveterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf \nden gemeinsamen Binnenmarkt (ABl. L 395 vom 30. Dezember 1989, S. 13) und der \nRichtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der \nveterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen \nHandel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt (ABl. \nL 224 vom 18. August 1999, S. 29) ergriffen, auf Grund derer die Kommission bei \nGefahr für Tiere oder für die menschliche Gesundheit Schutzmaßnahmen ergreifen \nkonnte. Gemeinschaftsvorschriften, die es untersagten, bestimmte verarbeitete \nProteine in der Produktion von Futtermitteln für Wiederkäuer zu verwenden, traten in \nder Europäischen Union 1994 in Kraft, als die erste diesbezügliche Entscheidung der \nGemeinschaft erlassen wurde (Entscheidung 94/381/EG vom 27. Juni 1994, ABl. L \n172 vom 7. Juli 1994, S. 23). Am 4. Dezember 2000 erließ der Rat die Entscheidung \n2000/766/EG über Schutzmaßnahmen in Bezug auf die transmissiblen spongiformen \nEnzephalopathien und die Verfütterung von tierischem Protein (ABl. L 306 vom 7. \nDezember 2000, S. 32), die am 1. Januar 2001 in Kraft trat und den Mitgliedstaaten \nin Art. 2 auf der Grundlage einer Stellungnahme des Wissenschaftlichen \nLenkungsausschusses aufgab, die Verfütterung von verarbeiteten tierischen \nProteinen an Nutztiere, die zur Nahrungsmittelproduktion gehalten, gemästet oder \ngezüchtet werden, zu untersagen. Ferner mussten sie das Inverkehrbringen, den \nHandel, die Einfuhr aus Drittländern und die Ausfuhr in Drittländer von verarbeiteten \ntierischen Proteinen zur Verfütterung an Nutztiere verbieten und diese Proteine vom \nMarkt nehmen sowie aus den Vertriebswegen und aus den Lagern der \nlandwirtschaftlichen Betriebe entfernen.\n\n103\n\nVgl. zur BSE - Bekämpfung auf europäischer Ebene, \nTätigkeitsbereiche der Europäischen Union, \nZusammenfassungen der Gesetzgebung, „BSE: Sachstand \nMärz 2003\", letzte Änderung 14. Dezember 2006 - unter \nhttp://europa.eu/cgi-bin/etal.pl. sowie „Verhütung, Kontrolle und \nTilgung transmissibler spongiformer Enzephalopathien (TSE)\", \nletzte Änderung 29. März 2007, unter http://-\neuropa.eu/scadplus/leg/de/lvb/f83001.htm.; umfassende \nDarstellung der europäischen Maßnahmen zum BSE-Schutz \ndurch den EuGH, Urteil vom 13. Dezember 2006 - T-304/01 -, \nJulia Abad Pérez und andere gegen Rat der Europäischen \nUnion und Kommission der Europäischen Gemeinschaft, \njuris.\n\n104\n\nMit der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 wurden die Vorschriften vereinheitlicht. Ein \nVerfütterungsverbot für Wiederkäuer wurde - bis heute - nicht aufgenommen, obwohl \nein solches Gegenstand von Erörterungen war und einige Mitgliedstaaten bereits vor \nErlass der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 entsprechende Verfütterungsverbote \nerlassen hatten.\n\n105\n\nVgl. hierzu die schriftlichen Anfragen an die Kommission vom \n10. Oktober 2002 zur Verarbeitung von Fetten aus Tierabfällen \n(ABl. C 161 E vom 10. Juli 2003, S. 46), vom 29. Mai 2002 \nbetreffend die Verarbeitung tierischer Fette in Viehfutter (ABl. C \n301 E vom 5. Dezember 2002, S. 168) sowie vom 28. \nSeptember 2001 (ABl. C 115 E vom 16. Mai 2002, S. 138).\n\n106\n\nMit der Vereinheitlichung der zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier \nerforderlichen Vorschriften zur TSE/BSE-Bekämpfung beabsichtigte der europäische \nGesetzgeber die Schaffung klarer Regelungen für die gesamte Lebensmittelkette. \nDie Bildung eines einheitlichen Rechtsrahmens sollte in allen Mitgliedstaaten \neinheitliche „Garantieanforderungen\" sichern (vgl. 18. Erwägungsgrund), \ngemeinschaftsweit die Einhaltung eines hohen Schutzniveaus gewährleisten (vgl. Art. \n152 Abs. 1 S. 1 EG) und für eine einheitliche Durchführung der Vorschriften sorgen \n(vgl. 18. Erwägungsgrund).\n\n107\n\nVgl. Entschließung des Europäischen Parlaments zu BSE und \nder Sicherheit von Futtermitteln vom 16. November 2000 - ABl. \nC 223 vom 8. August 2001, S. 281, in der die bislang fehlende \nHarmonisierung „bedauert\" wird.\n\n108\n\nHierdurch entzog der Verordnungsgeber zugleich abweichenden einzelstaatlichen \nRegelungen ihre Grundlage, zumal diese nicht mit spezifischen geographischen, \ngeologischen, wirtschaftlichen oder sonstigen Besonderheiten gerechtfertigt werden \nkonnten.\n\n109\n\nWegen des Ausmaßes der gesundheitlichen Gefährdung von Mensch und Tier durch \nbestimmte TSE beschränkte sich der Verordnungsgeber zudem inhaltlich nicht \nlediglich auf die Schaffung allgemeiner Rahmenregelungen, sondern führte - wie \ninsbesondere die detaillierten Regelungen zum Verfütterungsverbot für tierische \nProteine zeigen - auf wissenschaftlicher Grundlage einheitliche, spezifische \nVorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung von TSE ein (2., 4. und 18. \nErwägungsgrund). In die Verordnung aufgenommen wurden solche \n„Garantieanforderungen\", die - nach der wissenschaftlichen Erkenntnislage - in \neinem angemessenen Verhältnis zum möglichen Gesundheitsrisiko standen (vgl. \ninsbesondere den das Verfütterungsverbot betreffenden 11. Erwägungsgrund). \nNeueren wissenschaftlichen Erkenntnissen sollte durch eine Anpassung der \nVerordnung Rechnung getragen werden (vgl. Art. 23 der VO sowie Darlegungen im \n20. Erwägungsgrund). Solche Anpassungen sind zwischenzeitlich erfolgt. So wurde \nArt. 7 - ohne Einführung eines Verfütterungsverbotes für Wiederkäuerfette - bereits \nmehrfach geändert (vgl. etwa Änderungsverordnung (EG) Nr. 1923/2006, wonach \nneuere Entwicklungen die Änderung des Anhangs IV erforderlich machten).\n\n110\n\nVgl. überdies Kommission der Europäischen Gemeinschaften, \nMitteilung der Kommission, Fahrplan zur TSE-Bekämpfung, \nBrüssel, 15. Juli 2005, 2.2.\n\n111\n\nDass die Verordnung abschließend die vom Gemeinschaftsgesetzgeber für \nerforderlich gehaltenen, aber auch als ausreichend angesehenen detaillierten \nVerfütterungsverbotsvorschriften enthält, wird überdies durch weitere \ngemeinschaftsrechtliche Regelungen bestätigt. So ist der Verordnung (EG) Nr. \n1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit \nHygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische \nNebenprodukte (ABl. L 273 vom 10. Oktober 2002, S. 1) zu entnehmen, dass \nausgeschmolzene Fette und Fischöle nach obligatorischer Reinigung (vgl. Anhang \nVII „Spezielle Vorschriften für die Verarbeitung und das Inverkehrbringen von \nverarbeitetem tierischem Eiweiß und anderen verarbeiteten Erzeugnissen, die als \nFuttermittelausgangserzeugnis verwendet werden könnten\", Kapitel IV) und unter \nBeachtung der Beschränkungen bei der Verwendung von spezifiziertem \nRisikomaterial (Art. 8 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001) als Ausgangserzeugnis für \nFuttermittel grundsätzlich zugelassen sind (1. Erwägungsgrund).\n\n112\n\nDas Vorliegen einer abschließenden Harmonisierung wird zudem zumindest formal \nbestätigt durch die Entscheidung der Kommission vom 29. Juni 2007 zur Festlegung \ndes BSE-Status von Mitgliedstaaten, Drittländern oder Gebieten davon nach ihrem \nBSE-Risiko (ABl. L 172 vom 30. Juni 2007, S. 84), in der die Kommission auf die \n„harmonisierten strengen BSE-Schutzmaßnahmen\" Bezug nimmt (vgl. 5. \nErwägungsgrund). Überdies heißt es auch in der Entscheidung des EuGH, \n\n113\n\nUrteil vom 22. Oktober 2002 - C- 241/01 -, National Farmers´ \nUnion gegen Secrétariat général du gouvernement -, Slg. 2002, \nS. I 09079 -, \n\n114\n\ndass mit dem Erlass der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 „wohl\" eine vollständige \nHarmonisierung der Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter \ntransmissibler spongiformer Enzephalopathien bewirkt worden sei.\n\n115\n\nDie dem europäischen Recht entgegenstehende Regelung in § 18 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 \nLFGB ist durch Berufung auf Schutzklauseln nicht zu rechtfertigen.\n\n116\n\nArt. 152 Abs. 4 b) EG erlaubt es den Mitgliedstaaten grundsätzlich nicht, von einer \ngetroffenen unmittelbar dem Gesundheitsschutz dienenden \nGemeinschaftsmaßnahme - hier der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 - in Richtung \neines stärkeren Gesundheitsschutzes abzuweichen, sofern eine solche Abweichung \nnach oben nicht ausdrücklich zugelassen wird. Dies ergibt sich unmittelbar bereits \ndaraus, dass Art. 152 Abs. 4 b) EG, anders als etwa Art. 152 Abs. 4 a) EG oder Art. \n153 Abs. 5 EG, keine Regelung enthält, die den einzelnen Mitgliedstaat ermächtigt, \nstrengere Schutzmaßnahmen beizubehalten oder zu ergreifen.\n\n117\n\nVgl. hierzu Lurger in Streinz (Hrsg.), EuV/EGV, a.a.O., Art. 152 \nRdnr. 39; Schmidt am Busch in Grabitz/Hilf, Das Recht der \nEuropäischen Union, Kommentar, Stand Oktober 2006, Art. 152 \nRdnr. 33.,\n\n118\n\nZwar enthält die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 in Art. 4 den Verweis auf \nSchutzmaßnahmen, die von der Kommission im innergemeinschaftlichen Verkehr \nund im Verkehr mit Drittländern getroffen werden können (vgl. 6. Erwägungsgrund). \nDiese Maßnahmen stammen hauptsächlich aus den einschlägigen Richtlinien, \ninsbesondere den bereits benannten Richtlinien 89/662/EWG, 90/425/EWG sowie \nder Richtlinie 91/496/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 zur Festlegung von \nGrundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft \neingeführten Tieren und zur Änderung der Richtlinen 89/662/EWG, 90/425 EWG und \n90/675/EWG (ABl. L 268 vom 24. September 1991, S. 56) und Art. 22 der Richtlinie \n97/78/EG des Rates vom 18. Dezember 1997 zur Festlegung von Grundregeln für \ndie Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten \nErzeugnissen (ABl. L 24 vom 30. Januar 1998, S. 9 ).\n\n119\n\nVgl. hierzu auch Tätigkeitsbereiche der Europäischen Union, \nZusammenfassungen der Gesetzgebung, „Verhütung, Kontrolle \nund Tilgung transmissibler spongiformer Enzephalopathien \n(TSE)\", letzte Änderung 29. März 2007, unter \nhttp://europa.eu/scadplus/leg/de/lvb/f83001.htm.\n\n120\n\nAuf Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 kann sich die Bundesrepublik indes \nnicht berufen, weil die Regelung nur für Schutzmaßnahmen nach Inkrafttreten der \nVerordnung (EG) Nr. 999/2001 zum 1. Juli 2001 gelten kann und für diese das nach \nArt. 4 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 vorgesehene Verfahren - dieser \nverweist auf Art. 24 Abs. 2, der wiederum auf Art. 5 und 7 des Beschlusses des \nRates 1999/468/EG vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die \nAusübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse - nicht \ndurchgeführt wurde. \n\n121\n\nZum Zeitpunkt des Erlasses der Verordnung bereits existierende Schutzmaßnahmen \nkönnen keine weitere Geltung beanspruchen. Zwar sieht etwa Art. 95 Abs. 4 EG \ngrundsätzlich die Möglichkeit der Beibehaltung von einzelstaatlichen Bestimmungen \nunter besonderen Voraussetzungen vor. Auf Art. 95 Abs. 4 EG kann jedoch nicht \nzurückgegriffen werden, weil - ohne dass es der Klärung bedarf, ob dessen \nVoraussetzungen im Übrigen vorliegen - es sich bei der Verordnung (EG) Nr. \n999/2001 nicht um eine auf Art. 95 EG gestützte Maßnahme handelt. Ein Fortwirken \nlässt sich auch nicht mit dem Hinweis auf die Verweisung in Art. 4 der Verordnung \n(EG) Nr. 999/2001 auf die Grundsätze und Bestimmungen der Art. 9 der Richtlinie \n89/662/EWG und Art. 10 der Richtlinie 90/425 EWG begründen, da etwaige \nRechtswirkungen jedenfalls durch die in der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 \nenthaltenen abschließenden Regelungen und der daraus folgenden Bewertung, dass \nWiederkäuerfette enthaltende Futtermittel jedenfalls hinsichtlich des BSE/TSE-\nRisikos als sicher im Sinne des Art. 15 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 \ngelten und deshalb nach Abs. 1 an der Lebensmittelgewinnung dienende Tiere \nverfüttert werden dürfen, überholt sind. Die Verordnung (EG) Nr. 178/2002 enthält in \nzentralen Bereichen des Futter- und Lebensmittelrechts einheitliche und \nabschließende Regelungen, die das bisherige nationale Recht verdrängen. \n\n122\n\nVgl. Streinz in Schulze/Zuleeg (Hrsg.), a.a.O., § 24 Rdnr. 81; \nMeyer, Das neue Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch, \nNJW 2005, 3320 (3323).\n\n123\n\nZwar sieht auch Art. 15 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 die Möglichkeit \nweiterer Beschränkungen vor, wenn der begründete Verdacht besteht, dass das \nFuttermittel nicht sicher ist, obwohl es den geltenden spezifischen Bestimmungen \nentspricht. Nach Art. 15 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 sind Futtermittel in \nBezug auf ihren Verwendungszweck nicht sicher, wenn davon auszugehen ist, dass \nsie die Gesundheit von Mensch oder Tier beeinträchtigen können oder bewirken, \ndass die Lebensmittel, die aus den der Lebensmittelgewinnung dienenden Tieren \nhergestellt werden, als nicht sicher für den Verzehr durch den Menschen anzusehen \nsind. Mindestvoraussetzung für eine solche Maßnahme ist eine Risikobewertung \nnach Art. 6 und 7 Verordnung (EG) Nr. 178/2002 mit entsprechender Einbindung der \nEuropäischen Lebensmittelbehörde (Art. 22 Verordnung (EG) Nr. 178/2002). Die \nBeweislast für die gesundheitliche Schädlichkeit liegt beim Mitgliedstaat.\n\n124\n\nVgl. hierzu Meyer in Meyer/Streinz, Lebens- und \nFuttermittelgesetzbuch, Verordnung (EG) Nr. 178/2002, \nKommentar 2007, BasisVO Art. 15 Rdnr. 1 mit Verweis auf Art. \n14 Rdnr. 46 ff..\n\n125\n\nAuf europäischer Ebene liegen wissenschaftliche Erkenntnisse, die zum Schutz der \nGesundheit von Mensch oder Tier eine Verschärfung der Verbotsvorschriften \nrechtfertigen könnten, indes bislang nicht vor. Die Europäische Lebensmittelbehörde \nkam in ihrem Gutachten vom 27./28. April 2005 zur Bewertung der von \nWiederkäuerfetten ausgehenden Gesundheitsgefährdungen vielmehr zu dem \nErgebnis, dass das unter den geltenden Gemeinschaftsvorschriften (GBR Stufe III, \nspezifisches Risikomaterial entfernt, Verarbeitungsbedingungen) für Talg berechnete \nExpositionsniveau unter Berücksichtigung der Fütterungspraxis so gering sei, dass \nes als minimal betrachtet werden könne und gemeinschaftsrechtlich die Verwendung \naller tierischen Fette, die von für den menschlichen Verzehr geeigneten Tieren \nstammten (Kategorie 3 - tierische Nebenprodukte) und so gereinigt worden seien, \ndass der Rest an unlöslichen Unreinheiten 0,15 Gewichtsprozente nicht überschreite, \nzulässig sei. Zwar wird diese Auffassung von den Wissenschaftlern des BfR und des \nFLI nicht geteilt. \n\n126\n\nVgl. Gemeinsame Stellungnahmen des BfR und des FLI vom 9. \nFebruar 2006 und vom 13. Februar 2007.\n\n127\n\nFür den Fall divergierender wissenschaftlicher Erkenntnisse sieht Art. 30 Abs. 4 der \nVerordnung (EG) Nr. 178/2002 aber eine Verpflichtung zur Zusammenarbeit der \nnationalen Stellen und der Europäischen Lebensmittelbehörde vor mit dem Ziel, die \nDivergenzen auszuräumen oder der Kommission ein gemeinsames Papier \nvorzulegen, in dem die wissenschaftlichen Fragen verdeutlicht und die \nUnsicherheiten in Bezug auf die Daten ermittelt werden. Ein entsprechendes \nVerfahren wurde eingeleitet. Abschließende Ergebnisse liegen jedoch noch nicht vor. \nBis zum Ausgang des Verfahrens, dessen Ergebnis offen ist, gelten die \nbeanstandeten Futtermittel damit weiterhin als sicher und dürfen nach Art. 15 Abs. 1 \nder Verordnung (EG) 178/2002 verfüttert werden.\n\n128\n\nDie Vorgaben des unmittelbar geltenden Gemeinschaftsrechts entfalten eine \nSperrwirkung gegenüber entgegenstehendem nationalen Recht (Art. 249 EG). Dieser \nVorrang hat zur Folge, dass jedes Organ eines Mitgliedstaates verpflichtet ist, die mit \ndem EG-Recht unvereinbare nationale Norm nicht anzuwenden, ohne dass es eine \nvorherige Beseitigung dieser Bestimmung auf gesetzgeberischem Wege oder durch \nirgendein anderes verfassungsrechtliches Verfahren beantragen oder abwarten \nmüsste. \n\n129\n\nVgl. EuGH, Urteil vom 9. September 2003 - C 198/01- , \nConsorzio Industrie Fiammiferie (CiF)/Autorità Garante della \nConcorrenza e del Mercato, NJW 2004, 351; BVerwG, Urteil \nvom 29. November 1990 - 3 C 77.87 -, BVerwGE 87, 154; OVG \nNRW, Beschluss vom 28. Juni 2006 - 4 B 961/06 -, DVBl. 2006, \n1462. \n\n130\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2, 162 Abs. 2 VwGO. \nHinsichtlich des erledigten Teils entspricht es der Billigkeit, die Kosten des \nVerfahrens dem Beklagten aufzuerlegen, denn dieser hat die Erledigung \nherbeigeführt, indem er erklärt hat, er werde von ordnungsrechtlichen Maßnahmen \nabsehen, es sei denn, die Klägerin verfüttere Wiederkäuerfette an Wiederkäuer. \nÜberdies hätte die Klage auch in der Sache Erfolg gehabt. Wie den obigen \nAusführungen zu entnehmen ist, steht das Verbot der Verfütterung anderer Fette als \nWiederkäuerfette an Ferkel und Kälber nicht im Einklang mit unmittelbar geltendem \nGemeinschaftsrecht.\n\n131\n\nBei der Ermittlung der Kostenquote hat das Gericht unter Zugrundelegung der \nAngaben der Klägerin den zurückgenommenen Teil wertmäßig zu 2/3, das in der \nHauptsache für erledigt erklärte und das streitig entschiedene Klagebegehren \nwertmäßig zu jeweils 1/6 berücksichtigt, wobei hier der auf die Nichtwiederkäuer \n(Ferkel) entfallende Anteil wertmäßig zu vernachlässigen war.\n\n132\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. \n§§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n133\n\nDie Berufung gegen die streitige Entscheidung ist gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO \nzuzulassen. Die Rechtssache besitzt nach Auffassung der Kammer unter dem \nGesichtspunkt der Anwendbarkeit des § 18 LFBG grundsätzliche Bedeutung. \n\n134","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/262239","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2007-08-08/6-k-1923-05","cited_norms":[{"jurabk":"LFGB","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":7},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 94","ref_norm":"94","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"LFGB","ref":"§ 58","ref_norm":"58","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/262239","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/262239","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2007-08-08/6-k-1923-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/262239","retrieved":"2026-07-09 02:28:30.925968+00:00"}}