{"status":"available","doknr":"OLD262273","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2007:0807.7K646.05.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2007-08-07","aktenzeichen":"7 K 646/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren \nBetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in \nHöhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDie Kläger sind Eigentümer der Grundstücke Gemarkung F. , Flur 00, \nFlurstücke 00, 00 und 00. Auf den Grundstücken Flurstück 00 und dem östlich daran \nangrenzenden Flurstück 00 halten die Kläger Galloway-Rinder. Die Weide- sowie \nauch weitere Grundstücksflächen sind mit Zäunen bestehend aus ca. 1,70 bis 2 m \nhohen, mit Knotengitter bespannten Glatteichenpfählen eingefriedet. Die süd-\nwestliche Einfriedung der Weidefläche liegt knapp 500 m Luftlinie von der \nBundesstraße 000 entfernt.\n\n3\n\nDurch Ordnungsverfügung vom 7. April 2004 forderte der Beklagte die Kläger \nauf, alle Arbeiten auf den Flurstücken 00, 00 u.a. zur Errichtung von Zäunen, die \nmehr als 1,20 m über die Erdoberfläche hinausragten und die nicht aus \nEichenspaltpfählen und Stacheldraht bestünden, unverzüglich einzustellen. Zur \nBegründung wurde ausgeführt: Bei den beabsichtigten und teils errichteten Zäunen \nhandele es sich nicht um ortsübliche Weidezäune oder für den Forstbetrieb \nnotwendige Kulturzäune. Sie stünden deshalb den Bestimmungen der für das Gebiet \ngeltenden Landschaftsschutzverordnung entgegen, wonach das Anlegen oder \nÄndern von Zäunen oder anderen Einfriedungen in der freien Landschaft nicht \ngestattet sei. Die hohen engmaschigen Zäune seien kaum zu überwindende \nkünstliche Hindernisse und führten dazu, dass ein Wildwechsel im wildreichen Gebiet \nder F1. I. kaum noch möglich sei, zumindest aber erheblich erschwert werde. \nDarüber hinaus stellten die massiven Zäune eine erhebliche Beeinträchtigung für das \nLandschaftsbild dar. Derartig überdimensionierte Zaunanlagen seien für die \nBeweidung mit Rindern nicht erforderlich.\n\n4\n\nDen dagegen erhobenen Widerspruch begründeten die Kläger im Wesentlichen \ndamit: Über die schon bestehende Galloway-Rinderhaltung sei eine Pferdehaltung \nbeabsichtigt. Voraussetzung für die Genehmigung eines Pferdepensionsbetriebs \nseien ausreichende Auslaufflächen für die Tiere, die ihnen auf diesen Grundstücken \nzur Verfügung stünden. Für die Haltung der Galloway-Rinder und der Pferde sei der \nauf dem Grundstück errichtete Zaun notwendig, um ein Entweichen der Tiere zu \nverhindern. Zwar seien Galloway-Rinder friedfertige Tiere; es sei aber nicht \nausgeschlossen, dass es zu Situationen kommen könne, in denen die Tiere \naufgeschreckt würden, sodass ein 1,20 m hoher Zaun nicht ausreiche. Insoweit \nverwiesen sie auf eine Stellungnahme des Bundesverbandes Deutscher Galloway-\nZüchter e.V., wonach die Gefahr bestehe, dass Kälber sich von der Weide entfernten \nund die Muttertiere dem Nachwuchs folgten. Zudem könne es wegen der Nähe zur \nBundesstraße aufgrund des dortigen Verkehrs zu Irritationen der Tiere kommen, die \ndie Tiere zum Verlassen der Weide veranlassen könnten. Im Übrigen handele es sich \num ortsübliche Zäune, es fänden sich in der näheren Umgebung eine Reihe von \nGrundstücken, die mit entsprechenden Zaunanlagen versehen seien. Darüber hinaus \nseien die Zäune auf den Flurstücken 00 und 00 schon vorhanden gewesen, als sie \ndiese Grundstücke erworben hätten. \n\n5\n\nDurch Widerspruchsbescheid vom 21. März 2005 wies die Bezirksregierung \nMünster den Widerspruch der Kläger zurück und ordnete gleichzeitig an, die \nerrichtete Zaunanlage innerhalb von zwei Monaten nach Rechtskraft des Bescheides \nvollständig wieder zu entfernen. Alternativ sei es möglich, die Eichen(spalt)pfähle auf \n1,20 m über der Erdoberfläche einzukürzen und mit vierreihigem Stacheldraht \nund/oder Elektrobespannung zu versehen. Anderes Pfahlmaterial, wie z.B. \nEisenbahnschwellen, seien zu entfernen.\n\n6\n\nAm 00.00.0000 haben die Kläger Klage erhoben. Zur Begründung \nwiederholen und vertiefen sie ihr bisheriges Vorbringen und legen Stellungnahmen \ndes Bundesverbandes Deutscher Galloway-Züchter e.V. vor; sie führen ergänzend \naus: Die vorhandene Einzäunung sei auch deshalb notwendig, um Wild von der \nWeide fernzuhalten. Im Falle des Einbrechens von Hirschen auf die Weide entstehe \nin der Galloway-Herde große Unruhe mit der Folge, dass die Tiere auszubrechen \nversuchten; beim Überwinden eines nur 1,20 m hohen Zaunes würden sich die \ninsbesondere trächtigen Muttertiere verletzen, sodass der Fortpflanzungsbetrieb \nbeeinträchtigt werden könne. Außerdem sei die Ordnungsverfügung auch deshalb \nrechtswidrig, weil darin ein Verstoß gegen die Einheit der Rechtsordnung vorliege. \nSie seien als Tierhalter in vollem Umfang für Schäden haftbar, die im Falle eines \nAusbruchs ihrer Tiere von der Weide entstünden; insbesondere sei schon \nentschieden worden, dass eine Zaunhöhe von 1,30 m bestehend aus drei bis vier \nStacheldrahtreihen keinen genügenden Schutz gegen ausbrechende Rinder \ngewährleiste.\n\n7\n\nDie Kläger beantragen, \n\n8\n\ndie Ordnungsverfügung des Beklagten vom 7. April 2004 in \nder Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung \nMünster vom 21. März 2005 aufzuheben.\n\n9\n\nDer Beklagte beantragt, \n\n10\n\ndie Klage abzuweisen.\nZur Begründung bezieht sich der Beklagte auf die Ausführungen in den \nangefochtenen Bescheiden und führt aus: Die Landwirtschaftskammer habe \nbestätigt, dass 1,20 m hohe Stacheldrahtzäune ortsüblich und für die \nRindviehhaltung ausreichend seien. Dass es trotz der vorhandenen hohen \nZaunanlage zu Wildeintrag kommen könne, zeige im Übrigen ein Vorfall am 8. \nDezember 2004; dort sei ein Rudel Rotwild während einer Treibjagd auf die \numzäunte Weide gelangt.\n\n11\n\nDas Gericht hat die Örtlichkeit am 20. Juli 2006 in Augenschein genommen. \nWegen des Ergebnisses der Inaugenscheinnahme und der weiteren Einzelheiten des \nSach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge Bezug genommen.\n\n12\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n13\n\nDie Klage hat keinen Erfolg. \n\n14\n\nDie Ordnungsverfügung des Beklagten vom 7. April 2004 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides der Bezirksregierung Münster vom 21. März 2005 ist \nrechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 der \nVerwaltungsgerichtsordnung - VwGO -).\n\n15\n\nDie Anordnung der Beseitigung der Zaunanlage oder alternativ der Einkürzung \nder Zaunpfähle sowie der Bespannung mit Stacheldraht betrifft die auf den im \nEigentum der Kläger stehenden Grundstücken vorhandene Anlage, nicht auch soweit \ndiese auf dem nicht im Eigentum der Kläger stehenden Flurstück 00 errichtet ist. \n(Nur) eine solche Auslegung führt dazu, dass die Ordnungsverfügung dem \nBestimmtheitsgebot des § 37 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das \nLand Nordrhein-Westfalen - VwVfG NRW - genügt. Hinreichende Bestimmtheit eines \nVerwaltungsaktes bedeutet, dass der Inhalt der getroffenen Regelung insbesondere \nfür den Adressaten so vollständig, klar und unzweideutig erkennbar sein muss, dass \ner sein Verhalten danach richten kann. Bei der Ermittlung des Inhalts der Regelung \nist nicht auf die subjektiven Vorstellungen der Behörde, sondern auf den objektiven \nErklärungswert der Regelung abzustellen. Unklarheiten gegen zu Lasten der \nBehörde.\n\n16\n\nVgl. Kopp/Ramsauer, Verwaltungsverfahrensgesetz, \n9. Auflage, § 37 Rdnr. 6 und 8 \n\n17\n\nNach den Vorstellungen des Beklagten sollte sich diese Anordnung offenbar \nauch auf den auf dem Flurstück 00 errichteten Zaun beziehen, dies kommt in den \nangefochtenen Bescheiden jedoch nicht zweifelsfrei zum Ausdruck; diese \nUnklarheiten gehen zu Lasten des Beklagten. Aus der im Betreff gewählten \nFormulierung „Flurstücke 00, 00 u.a.\" ergibt sich nicht klar und unzweideutig, dass \ndas Flurstück 00 bzw. die darauf errichtete Zaunanlage ebenfalls gemeint ist. Auch \nunter Berücksichtigung des weiteren Inhalts des angefochtenen Verwaltungsakts ist \ndies nicht hinreichend deutlich erkennbar. Denn sodann wird ausgeführt, dass die \nKläger „Eigentümer und Bewirtschafter\" von Grundstücken in der Gemarkung F. \nseien; Eigentümer sind die Kläger nicht hinsichtlich des Flurstücks 00. Im \nZusammenhang mit der „Störerauswahl\" ist von den Klägern als \n„Eigentümer/Nutzungsberechtigte der Grundstücksflächen\" die Rede; auch dadurch \nist jedenfalls für die Kläger nicht hinreichend klar erkennbar, dass das Flurstück 00, \nhinsichtlich dessen sie (nur) nutzungsberechtigt sind, in die Anordnung \nmiteinbezogen sein sollte. Die Ausführungen im Widerspruchsbescheid bringen \ninsoweit keine Erhellung, vielmehr ist dort lediglich von Zäunen auf „Ihren \nEigentumsflächen\" die Rede. \n\n18\n\nErmächtigungsgrundlage für die so verstandene Ordnungsverfügung sind die §§ \n6 Abs. 6, 4 Abs. 1 des Gesetzes zur Sicherung des Naturhaushalts und zur \nEntwicklung der Landschaft (Landschaftsgesetz - LG) und die Verordnung zum \nSchutze von Landschaftsteilen im Bereich des Kreises S. vom 5. Dezember \n1974 (Amtsblatt für den Regierungsbezirk Münster 1974, S. 354 bis 356) - LSchVO -, \nin deren räumlichen Geltungsbereich die Grundstücke der Kläger liegen und die \ngemäß § 73 Abs. 1 Satz 1 LG rechtsgültig ist, da ein Landschaftsplan i.S.d. § 16 LG \noder eine ordnungsbehördliche Verordnung gemäß § 42 a LG für das Gebiet nicht in \nKraft getreten ist. Nach diesen Vorschriften ordnet die zuständige Behörde die \nWiederherstellung des früheren Zustandes an, wenn ein Eingriff ohne die \nerforderliche behördliche Gestattung oder Anzeige vorgenommen worden ist. \nEingriffe in Natur und Landschaft sind u.a. Veränderungen der Gestalt oder Nutzung \nvon Grundflächen, die die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder \ndas Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen können. Die \nLandschaftsschutzverordnung regelt, welche Einrichtungen und Tätigkeiten im \nLandschaftsschutzgebiet regelmäßig unzulässig, ausnahmsweise erlaubt oder nicht \nvon einer Verbotsregelung betroffen sind.\n\n19\n\nDie Ordnungsverfügung ist rechtmäßig, obwohl in den angefochtenen \nBescheiden § 14 Abs. 1 des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der \nOrdnungsbehörden - Ordnungsbehördengesetz (OBG) - i.V.m. der \nLandschaftsschutzverordnung als Eingriffsermächtigung benannt worden ist, denn \ndie Voraussetzungen der den Eingriff rechtfertigenden Vorschriften des §§ 6 Abs. 6, \n4 Abs. 1 LG und der Landschaftsschutzverordnung sind erfüllt. \n\n20\n\nEin Eingriff in Natur und Landschaft liegt durch die Errichtung der ca. 1,70 bis 2 \nm hohen Knotengitterzäune auf den klägerischen Grundstücken vor. Die Einfriedung \nbeeinträchtigt den Naturhaushalt und das Landschaftsbild. Sie stellt ein für Wild \nschwerlich überwindbares Hindernis dar, stört aus diesem Grunde den Wildwechsel \nin nicht unerheblichem Maße und beeinträchtigt das Landschaftsbild durch ihre \nvisuell ins Auge springende Ausgestaltung und Höhe; sie ist nach der u.a. dem \nbesonderen Schutz der Gemarkung F. dienenden Landschaftsschutzverordnung \nverboten, denn nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 LSchVO ist im Landschaftsschutzgebiet das \nAnlegen oder Ändern von Zäunen oder Einfriedungen in der freien Landschaft \nunzulässig.\n\n21\n\nDie Errichtung von 1,70 bis 2 m hohen Knotengitterzäunen ist nicht als eine von \nder Verbotsregelung des § 2 Abs. 1 Nr. 4 LSchVO nicht betroffene Tätigkeit zu \nqualifizieren. Unberührt von dieser Verbotsregelung bleiben nach § 4 Nr. 5 LSchVO \ndas Errichten von ortsüblichen Weidezäunen und nach § 4 Nr. 1 LSchVO die \nordnungsgemäße und pflegliche Bewirtschaftung und Nutzung landwirtschaftlicher \nFlächen nach herkömmlichen oder neuzeitlichen Gesichtspunkten. \n\n22\n\nBei den Knotengitterzäunen handelt sich nicht um ortsübliche Zäune. Maßstab \nder Ortsüblichkeit sind zum einen die tatsächlich bestehenden Verhältnisse in dem \nzum Vergleich heranzuziehenden Gebiet, zum anderen ist in den Blick zu nehmen, \nob der betreffende Zaun in einem vergleichbaren Gebiet üblich wäre. Mit einem \nortsüblichen Weidezaun ist regelmäßig eine solche Einfriedung gemeint, die im \nZusammenhang mit der Tierhaltung der tagtäglichen Wirtschaftsweise eines \nLandwirts entspricht. In der Weidewirtschaft sind seit langem Einfriedungen mit \nHolzstangen sowie Stacheldraht und Elektrozäune üblich und haben den zu \nstellenden Sicherheitsanforderungen genügt,\n\n23\n\nvgl. hierzu Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (Bay VGH), \nUrteil vom 27. Oktober 1995 - 2 B 93.2417 -, BayVBl. 1996, S. \n693 (694).\n\n24\n\nZur näheren Bestimmung der Ortsüblichkeit kann auf Empfehlungen und die \nEinschätzung der Landwirtschaftskammer zurückgegriffen werden,\n\n25\n\nvgl. i.d.S. auch Verwaltungsgericht des Saarlandes, Urteil \nvom 13. Dezember 2000 - 5 K 138/99 -, juris-Datei.\n\n26\n\nNach der gerichtlichen Inaugenscheinnahme finden sich in der Umgebung \ntatsächlich auch Zäune, die - wie die der Kläger - höher als 1,20 und mit Knotengitter \nbespannt sind. Diese Zäune sind, jedenfalls soweit sie in der Weidewirtschaft \neingesetzt werden, für die Ermittlung der Ortsüblichkeit nicht maßstabsbildend. \nKnotengitterzäune in einer solchen Höhe sind gerade keine in der Weidewirtschaft \nüblichen Zäune. Dies bestätigt die Auskunft der Landwirtschaftskammer Nordrhein-\nWestfalen vom 14. April 2004, wonach 1,20 m hohe zwei- bis vierdrähtige \nStacheldrahtzäune sowie Elektrozäune für die Rindviehhaltung und 1,40 m hohe \nZäune mit Glattdrähten in Kombination mit stromführenden Kunststofflitzen oder \nHolzstangen für die Pferdehaltung ortsüblich sind. \n\n27\n\nDie ca. 1,70 bis 2 m hohen Knotengitterzäune der Kläger entsprechen nicht einer \nordnungsgemäßen und pfleglichen Bewirtschaftung und Nutzung landwirtschaftlicher \nFlächen nach herkömmlichen oder neuzeitlichen Gesichtspunkten. Grundsätzlich \ngehört die Errichtung eines Weidezaunes zu einer solchen Bewirtschaftung und \nNutzung. Die in § 4 Nr. 1 LSchVO vorgesehene landschaftsrechtliche Privilegierung \nder Landwirtschaft erfasst die im Sinne dieser Vorschrift, des Landschaftsgesetzes \nund des Bundesnaturschutzgesetzes ordnungsgemäße landwirtschaftliche Nutzung. \nGemeint ist damit die herkömmlich als tagtägliche Wirtschaftsweise eines Landwirts \nbezeichnete Nutzung. Dieser Begriff ist zwar nicht eng auszulegen, er erfasst aber \nandererseits nicht jede beliebige Tätigkeit eines Landwirts, insbesondere nicht eine \nsolche ohne Rücksicht auf den etwaigen Eingriffscharakter im Sinne von \nlandschaftsrechtlichen Vorschriften. \n\n28\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), u.a. Beschluss \nvom 3. März 1992 - 4 B 44.92 -, Buchholz 406.401 § 8 \nBNatSchG Nr. 12. \n\n29\n\nEine ordnungsgemäße landwirtschaftliche Nutzung ist dann anzunehmen, wenn \nein vernünftiger Landwirt auch unter Berücksichtigung des - im Wege der \nParallelwertung heranzuziehenden bauplanungsrechtlichen - Gebots größtmöglicher \nSchonung des Außenbereichs einen Weidezaun mit etwa gleicher Gestaltung und \nAusstattung für den vorgesehenen Zweck errichten würde. \n\n30\n\nVgl. hierzu Bay VGH, Urteil a.a.O., in dem sich der VGH \nunter Hinweis auf die Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts mit dem baurechtlichen Begriff des \n„Dienens landwirtschaftlicher Zwecke\" befasst und ein solches \nDienen im Falle der nachteiligen Wirkung eines Weidezauns auf \ndas Landschaftsbild verneint hat.\n\n31\n\nDie Errichtung der 1,70 bis 2 m hohen Knotengitterzäune entspricht nicht der \ntagtäglichen Wirtschaftsweise eines vernünftigen Landwirts. Dieser würde unter \nBerücksichtigung seiner Verpflichtung zur größtmöglichen Schonung des \nAußenbereichs auf eine niedrigere und optisch weniger auffallende Einfriedung \nzurückgreifen, mit der eine Beeinträchtigung des Naturhaushaltes und des \nLandschaftsbildes nicht einhergeht. \n\n32\n\nNichts anderes ergibt sich auch mit Blick darauf, dass die Kläger Galloways \nhalten. Galloways können das ganze Jahr über auf der Weide gehalten werden. Sie \nzeichnen sich durch ein ruhiges und friedfertiges Temperament aus, sind robust und \nlanglebig, fruchtbar und leichtkalbig. Sie zeigen gute Muttereigenschaften und eine \nstarke Herdenbindung. Die Widerristhöhe der Kühe beträgt ca. 1,25 m, die der Bullen \nca. 1,30 m. Wegen ihrer rassespezifischen Eigenschaften - insbesondere ihrer \nGenügsamkeit und stabilen Gesundheit - kommt den Galloways eine besondere \nBedeutung im Einsatz in der Landschaftspflege und im Naturschutz zu. Dies gilt \nsowohl bei der großflächigen Pflege von Kulturlandschaften als auch bei gezielter \nBeweidung von Schutzgebieten.\n\n33\n\nVgl. hierzu: Bundesverband Deutscher Galloway-Züchter \ne.V., „Galloway in Deutschland\", www.galloway-deutschland.de \nund „Infos für Neueinsteiger\", www.galloway.de sowie die \nAusführungen des Bundesverbandes Deutscher Galloway-\nZüchter e.V. in den von den Klägern eingeholten \nStellungnahmen vom 5. August 2004 und vom 12. Februar \n2007. \n\n34\n\nDie tagtägliche Wirtschaftsweise eines Landwirts erforderte wegen der \nFriedfertigkeit und Genügsamkeit der Tiere nicht einen Zaun in der von den Klägern \ngewählten Ausgestaltung und Höhe; auf Grund dieser besonderen Eigenschaften der \nGalloways muss eine Weidezaun für die Haltung dieser Tiere gerade nicht \nausbruchssicherer oder höher sein als ein solcher in der traditionellen \nRindviehhaltung. Auch die besondere Bedeutung der Galloways in der \nLandschaftspflege legt es nahe, einen im Einklang mit landschaftspflegerischen \nVorschriften stehenden Zaun zu errichten. Zudem zeigt allein die Widerristhöhe der \nTiere, dass die 1,70 m bis 2 m hohe Umzäunung überdimensioniert ist; es erscheint \nausgeschlossen, dass die Tiere in der Lage wären, auch nur einen Zaun von \nannähernd ihrer Widerristhöhe - also der üblichen Höhe von 1,20 m - zu \nüberspringen. Die Bespannung mit Knotengitter lässt sich auch nicht durch den \nUmstand rechtfertigen, dass im Unterschied zur traditionellen Rindviehhaltung Kälber \nmit auf der Weide leben. Soweit die Kläger behaupten, Kälber könnten durch den \nnicht eng genug gespannten Stacheldraht entweichen, allein deswegen sei der \nKnotengitterzaun erforderlich, ist dem entgegenzuhalten, dass sich aus den bereits \nzitierten Informationen über Galloways keine Anhaltspunkte ergeben, die diese \nBehauptung der Kläger stützten; im Gegenteil ist gerade wegen der besonderen \nHervorhebung der landschaftspflegerischen Eigenschaften der Galloways davon \nauszugehen, dass die Haltung dieser Tiere, die grundsätzlich in der Herde \neinschließlich der Kälber gehalten werden, einen der Landschaftspflege \nwidersprechenden Knotengitterzaun nicht erforderlich macht. Im Übrigen können die \nKläger das Entweichen der Kälbchen auch verhindern, indem sie innerhalb der \nWeide Bereiche für Mutterkühe und Kälber abtrennen - wie sie es nach ihrem Vortrag \nim Termin zur mündlichen Verhandlung bereits jetzt schon tun - und diese Bereiche \nz.B. bis zu einer durchschnittlichen Widerristhöhe von Kälbern enger mit Stacheldraht \noder gar mit Knotengitter einfrieden, wogegen der Beklagte - so seine Einlassung in \nder mündlichen Verhandlung - voraussichtlich keine Bedenken hätte.\n\n35\n\nEs ist nicht feststellbar, dass sich die Grundstücke der Kläger allein wegen der in \neiner Entfernung von knapp 500 m Luftlinie liegenden Bundesstraße B 000 oder weil \nes sich bei der F1. I. um ein Wildwechselgebiet handelt, in einer \nSondersituation befänden, die ausnahmsweise eine Umzäunung in der von den \nKläger errichteten Höhe und Ausgestaltung erforderte.\n\n36\n\nDie Geräusche der Bundesstraße waren beim vom Gericht durchgeführten \nOrtstermin jedenfalls nicht verstärkt wahrnehmbar. Der Straßenlärm dringt schon \nwegen der Entfernung der Straße von fast einem halben Kilometer nicht unmittelbar \nauf die Weideflächen. Zudem absorbieren die zwischen der Weide und der \nBundesstraße vorhandenen Waldflächen den durch die Straße verursachten Lärm in \nnicht unerheblichem Maße. Außerdem liegt die Weidefläche der Galloways tiefer als \nder süd-östlich dieser Fläche verlaufende asphaltierte Wirtschaftsweg, sodass dieser \nder Weide insoweit als Lärmschutz dient. \n\n37\n\nWildeintrag mag durch den hohen Zaun der Kläger weniger häufig auftreten als \nim Falle eines üblichen 1,20 m hohen Zaunes. Ganz auszuschließen ist ein \nWildeintrag aber selbst mit dieser hohen Umzäunung nicht, dies bestätigt der von \nden Klägern nicht bestrittene Vorfall im Dezember 2004. Zudem könnte das Wild im \nFalle des Eintrages über einen 1,20 m hohen Zaun auch wieder entweichen, \nwährend ihm das aufgrund der für es unüberwindbaren Höhe des klägerischen \nZaunes - wie der erwähnte Vorfall zeigt - nicht gelänge. Es liegt nahe, dass gerade \ndas notgedrungene Verbleiben des Wildes auf der Weide mehr Unruhe in die Herde \nder Galloways bringt als ein zwar möglicherweise häufigeres, aber kurzfristiges \nVerweilen von Wild.\n\n38\n\nAuch die von den Klägern vorgelegten Stellungnahmen des Bundesverbandes \nDeutscher Galloway-Züchter e.V. vom 12. Februar 2007 und 5. August 2004 \nrechtfertigen keine andere Sichtweise. In der Stellungnahme vom 12. Februar 2007 \nwird davon ausgegangen, dass die von der Galloway-Herde beweidete Fläche \n„unweit\" einer öffentlichen Straße liege. Das ist angesichts der Entfernung von fast \neinem halben Kilometer zur aus Sicht von der Bundesstraße nächstgelegenen \nWeideumzäunung tatsächlich nicht der Fall. Auch die übrigen Hinweise in den \nStellungnahmen bieten dem Gericht keine Veranlassung, von seiner Beurteilung \nabzurücken. Es überzeugt angesichts der von dem Verband in seinem Internetauftritt \ngemachten Beschreibung der Galloway-Rinder nicht, wenn er in der Stellungnahme \nvom 12. Februar 2007 in Bezug auf den „konkreten Problemfall\" u.a. erklärt, dass \nGalloways „einfache Stacheldrahtzäune ohne weiteres überwinden bzw. \ndurchbrechen können\". Mit Blick auf die von dem Verband betonte Friedfertigkeit und \ndie angegebenen Maße sowie Gewichte der Galloways kann nicht nachvollzogen \nwerden, warum in der traditionellen Rinderhaltung „einfache Stacheldrahtzäune\" \nregelmäßig als ausbruchssicher gelten, obwohl z.B. das üblicherweise gehaltene \nFleckvieh eine größere Widerristhöhe sowie ein höheres Körpergewicht aufweist und \ninsbesondere die Bullen oftmals nicht friedfertig sind, dies aber im Falle der Haltung \nvon Galloways keine Geltung haben soll. Galloways mögen die Stacheln des \nStacheldrahtes zwar wegen ihrer Robustheit und ihres dicken Felles weniger \nverspüren als das gewöhnliche Fleckvieh, dass sie aber ordnungsgemäß \nverspannten Stacheldraht, der regelmäßig einen größeren Durchmesser aufweist als \ndie Drähte des Knotengitterzaunes und deshalb stabiler als der einzelne Draht des \nKnotengitters sein dürfte, ohne weiteres oder einfacher durchbrechen könnten als \ndas dünnmaschige Drahtgeflecht der klägerischen Zäune, erscheint nicht plausibel \nund wird in der Stellungnahme auch nicht näher begründet oder belegt. \n\n39\n\nDie Höhe und Ausgestaltung der Einfriedung der Weidefläche ist nicht mit Blick \ndarauf zu rechtfertigen, dass sich diese in tierhalterhaftungsrechtlicher Hinsicht in \neiner besonderen Situation befände. Insbesondere vermag das Gericht den in \ndiesem Zusammenhang durch die Kläger beklagten Verstoß gegen die Einheit der \nRechtsordnung nicht festzustellen. Gemäß § 833 des Bürgerlichen Gesetzbuches - \nBGB - ist derjenige, der ein Tier hält, durch das ein Mensch getötet oder der Körper \noder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt wird, \nverpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Die \nErsatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Schaden durch ein Haustier verursacht wird, das \ndem Beruf, der Erwerbstätigkeit oder dem Unterhalt des Tierhalters zu dienen \nbestimmt ist, und entweder der Tierhalter bei der Beaufsichtigung des Tieres die im \nVerkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder der Schaden auch bei Anwendung \ndieser Sorgfalt entstanden sein würde. Galloway-Rinder sind Haustiere i.S.d. § 833 \nSatz 2 BGB, sie dienen der Erwerbstätigkeit der Kläger. Der in dieser Vorschrift \nnachgelassene Entlastungsbeweis soll bei Haustieren die strenge \nGefährdungshaftung des Tierhalters abmildern. Er stellt auf die im Verkehr \nerforderliche Sorgfalt ab. Damit wird einem Landwirt nicht die Verpflichtung auferlegt, \nalle theoretisch denkbaren, von dem Tier ausgehenden Gefahren von Dritten durch \ngeeignete Sicherungsmaßnahmen abzuwenden; ein absoluter Schutz wird nicht \nverlangt. Vielmehr müssen die in der Landwirtschaft allgemein üblichen und im \nVerkehr als ausreichend erachteten Sicherungsmaßnahmen eingehalten worden \nsein. Stets ist zu fragen, wie sich ein durchschnittlich gewissenhafter Tierhalter unter \nBerücksichtigung der jeweiligen Umstände des Einzelfalles normalerweise verhalten \nhätte. So ist an die vom Landwirt zu fordernde Sorgfalt dann ein strengerer Maßstab \nanzulegen, wenn die Weide an eine Autobahn grenzt oder in der Nähe einer stark \nbefahrenen Straße liegt und demgemäß die Gefahr einer durch den Verkehr \nhervorgerufenen Panik der Tiere gegeben ist; bieten die Beschaffenheit oder \nBepflanzung des die Weide umgebenden Geländes natürliche Hindernisse auch für \naufgeschrecktes Vieh, so kann auch dies für die Ausgestaltung der Einfriedung von \nBedeutung sein. \n\n40\n\nVgl. hierzu Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 14. Juni \n1976 - VI ZR 212/75 -, VersR 1976, S. 1086 - 1088.\nMit Blick auf diese Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zur Tierhalterhaftung \ndürften die vom Beklagten geforderten, in der Weidewirtschaft üblichen 1,20 m hohen \nWeidezäune für die Galloway-Rinderhaltung auf den klägerischen Grundstücken \nausreichend sein, um den diesen Grundsätzen entsprechenden Anforderungen an \ndie Sorgfaltspflichten eines Landwirtes gerecht zu werden. Das gilt auch vor dem \nHintergrund der ca. einen halben Kilometer entfernt liegenden Bundesstraße; allein \ndieser Umstand erfordert aus tierhalterhaftungsrechtlichen Gründen keine andere \nEinfriedung als eine herkömmliche. Denn dass eine zum Ausbruch der Herde \nführende Panik durch von der Bundesstraße ausgehenden Verkehrslärm \nhervorgerufen werden könnte, hält das Gericht angesichts der zuvor getroffenen \nFeststellungen für nicht beachtlich wahrscheinlich. Im Übrigen bildeten die zwischen \nder Bundesstraße und der Weidefläche gelegenen Waldflächen, die teilweise auch \neingefriedet sind, Hindernisse für den Fall des Ausbruchs der Tiere; wegen dieser \nGegebenheiten könnten ausgebrochene Tiere nicht unmittelbar und sofort auf die \nStraße gelangen, sondern müssten sich erst den Weg durch das Gelände ebenen \noder ausgerechnet die Straßen oder Wege finden, die jeweils, allerdings auch nicht \nin geradem Verlauf, auf die Bundesstraße treffen, um auf diese vorzudringen.\n\n41\n\nNichts anderes ergibt sich auch im Hinblick auf den von den Klägern angeführten \nBeschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 27. September 2005 - 9 W 45/05 -, \nwonach der betroffene Tierhalter den Entlastungsbeweis gemäß § 833 S. 2 BGB \ntrotz einer 1,30 m hohen Umzäunung nicht hatte führen können. Dem betroffenen \nTierhalter blieb die Führung des Entlastungsbeweises nämlich nicht etwa wegen \neiner zu geringen Zaunhöhe sondern vielmehr deshalb versagt, weil er u.a. eine \nregelmäßige, dichte Kontrolle der Weideumzäunung auf ihre Unversehrtheit nicht zu \nbeweisen vermocht hat. In diesem Zusammenhang sei im Übrigen noch ergänzend \nauf die Rechtssprechung des Oberlandesgerichts Hamm (u.a. Urteil vom 12. \nNovember 1996 - 27 U 83/96 - ) hingewiesen, wonach eine Mindestzaunhöhe von 1 \nm mit dreireihigem Stacheldraht in der Rindviehhaltung als eine den \nSorgfaltsanforderungen genügende Sicherung angesehen wird.\n\n42\n\nAuch soweit die Kläger vortragen, sie beabsichtigten die Einrichtung eines \nPferdepensionsbetriebs und hielten inzwischen auch Pferde auf ihrer Weidefläche, ist \ndie Ordnungsverfügung rechtmäßig. Die errichteten Zäune sind keine für die \nPferdehaltung ortsüblichen Zäune i.S.d. § 4 Nr. 5 LSchVO, wie oben aufgeführt sind \ndies 1,40 m hohe Zäune mit Glattdrähten in Kombination mit stromführenden \nKunststofflitzen oder Holzstangen. Die klägerischen Zäune decken sich auch nicht \nmit einer ordnungsgemäßen und pfleglichen Bewirtschaftung und Nutzung \nlandwirtschaftlicher Flächen gemäß § 4 Nr. 1 LSchVO, selbst wenn sie der \nEinfriedung einer Pferdekoppel dienten. Knotengitterzäune sind als alleinige \nBegrenzungen für Pferdeweiden äußerst verletzungsträchtig und \ntierschutzwidrig.\n\n43\n\nVgl. hierzu u.a.: ''Empfehlungen zur Freilandhaltung von \nPferden'' des Niedersächsischen Ministeriums für Ernährung, \nLandwirtschaft und Forsten, www.laves.nieder-sachsen.de.\n\n44\n\nDie alternative Anordnung in der Ordnungsverfügung auf Einkürzung der \nZaunpfähle auf 1,20 ist auch nicht deshalb rechtswidrig, weil für die Pferdehaltung \nregelmäßig eine Zaunhöhe von 1,40 m erforderlich ist. Die Weidefläche dient \nhauptsächlich der Rinderhaltung, die Herde zählt nach eigenen Angaben der Kläger \nmehr als 100 Galloway-Rinder. Insofern hat sich die Einfriedung in erster Linie an der \nfür die Haltung von Rindern erforderlichen Ausgestaltung zu orientieren. Abgesehen \ndavon sollten, wenn Pferde und Rinder gleichzeitig auf der Weide gehalten werden, \nzur Sicherheit für die Pferde zusätzlich Elektrozäune eingesetzt werden, \n\n45\n\nvgl. hierzu Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen, \n„Der Weidezaun in voller Länge\" www.landwirtschafts-\nkammer.de,\n\n46\n\ndie dann auch - wie oben ausgeführt - eine Höhe von 1,40 m haben dürften. \n\n47\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2 VwGO. Die \nEntscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2, Abs. 1 \nSatz 1 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung - ZPO -.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/262273","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2007-08-07/7-k-646-05","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 833","ref_norm":"833","n":3},{"jurabk":"BNatSchG 2009","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 37","ref_norm":"37","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/262273","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/262273","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2007-08-07/7-k-646-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/262273","retrieved":"2026-07-09 02:28:34.235237+00:00"}}