{"status":"available","doknr":"OLD262376","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2007:0802.2K1753.06.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2007-08-02","aktenzeichen":"2 K 1753/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kosten der Beigeladenen sind \nnicht zu erstatten.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. \n\n1\n\n Tatbestand\n\n2\n\nDer Kläger plant, auf dem Grundstück G. 00 a in U. (Gemarkung U. L. Flur 00 \nFlurstück 000) ein freistehendes, eingeschossiges Wohnhaus nebst angebauter \nGrenzgarage zu errichten. Das etwa 435 m² große unbebaute Grundstück liegt im \nwesentlichen im Hintergelände. Es kann über eine 10 m lange und 3 m breite \nWegefläche von der Straße G. her angefahren werden. Im Norden und im Westen \ngrenzt das Flurstück 000 an die Hausgärten von Wohnhäusern, die auf der Südseite \nder Straße B. stehen. Das in voller Breite an den G. angrenzende östliche \nNachbargrundstück und die beiden westlich der Zuwegung gelegenen \nNachbargrundstücke sind mit straßennah stehenden Wohnhäusern bebaut. Für das \nGebiet besteht kein Bebauungsplan. \n\n3\n\nDie Beigeladene stimmte der Bauvoranfrage (vom 16. September 2005) für das \nbeschriebene Vorhaben zu und erteilte ihr Einvernehmen, sofern seitens der \nBauaufsichtsbehörde eine Einfügung in die umliegenden Strukturen gesehen \nwerde.\n\n4\n\nDer Beklagte beschied die Bauvoranfrage negativ. Zur Begründung führte er in \nseinem Bescheid vom 15. Dezember 2005 im wesentlichen aus: Das Vorhaben dürfe \nnach § 34 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) nicht genehmigt werden, weil es \nsich mit Blick auf die Grundstücksfläche, die überbaut werden solle, nicht in die \nEigenart der näheren Umgebung einfüge. Die dort vorfindliche und im vorliegenden \nFall maßgebliche Bebauung sei entlang einer maximal etwa 22 m von der Straße \nentfernten faktischen hinteren Baugrenze angeordnet. Das vom Kläger geplante \nWohnhaus liege fast vollständig außerhalb dieses Baufensters. Es werde deswegen \neine unerwünschte städtebauliche Vorbildwirkung für denkbare weitere Vorhaben im \nBereich G./B. entfalten. \n\n5\n\nDer Kläger hat nach erfolglosem Widerspruchsverfahren Klage erhoben. Zur \nBegründung trägt er vor: Die Gebäude der näheren Umgebung wiesen keine \neinheitliche hintere Grenze auf; allein die Anordnung der Gebäude mit einem \nmaximalen Straßenabstand von ca. 22 m ergebe noch keine faktische hintere \nBaugrenze. Der streitige Bauwunsch des Klägers orientiere sich im übrigen an der \nBebauung auf dem östlichen Nachbargrundstück (Flurstück 000). Das dort stehende \nWohnhaus sei als Hinterliegerbebauung des im Norden angrenzenden Flurstücks \n000 (B. 00) anzusehen. Das vom Kläger geplante Wohnhaus werde die Flucht dieses \nWohnhauses aufgreifen. Selbst wenn das streitige Bauvorhaben aber - wie der \nBeklagte behaupte - in der näheren Umgebung des Baugrundstücks kein Vorbild \nhabe, sei dies kein Grund, es für unzulässig zu halten. Eine Verwirklichung des \nVorhabens werde nichts in Bewegung bringen und auch keine bodenrechtlich \nbeachtlichen Spannungen auslösen. Das Vorhaben werde vielmehr eine Baulücke \nschließen und auch keine Vorbildwirkung für eine weitere Bebauung des \nHintergeländes haben. Denn wietere hierfür geeignete Grundstücksflächen gebe es \nin der näheren Umgebung nicht.\n\n6\n\nDer Kläger beantragt,\n\n7\n\nden Bescheid des Beklagten vom 15. Dezember 2005 \nsowie den dazu ergangenen Widerspruchsbescheid der \nBezirksregierung Münster vom 12. Oktober 2006 aufzuheben \nund den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger auf die \nBauvoranfrage A 00 000/0000 vom 16. September 2005 einen \npositiven Vorbescheid zu erteilen.\n\n8\n\nDer Beklagte verteidigt die angefochtenen Bescheide und beantragt,\n\n9\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n10\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vortrags der \nBeteiligten im übrigen wird auf den Inhalt der Streitakte sowie auf den Inhalt der vom \nBeklagten vorgelegten Verwaltungsakten (1 Aktenband) ergänzend Bezug \ngenommen.\n\n11\n\nEntscheidungsgründe\n\n12\n\nDie Klage ist unbegründet.\n\n13\n\nDer Bescheid des Beklagten vom 15. Dezember 2005 und der \nWiderspruchsbescheid der Bezirksregierung Münster vom 12. Oktober 2006 sind \nrechtmäßig. Der mit der Klage geltend gemachte Anspruch auf Erteilung eines \npositiven Vorbescheids für das in der Bauvoranfrage A 00 000/0000 bezeichnete \nVorhaben steht dem Kläger nicht zu, weil sein Vorhaben öffentlich-rechtlichen \nVorschriften widerspricht. Nach § 113 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung \n(VwGO) muss die Verpflichtungsklage deshalb abgewiesen werden. \n\n14\n\nEs spricht viel dafür, dass dem Bauwunsch des Klägers bereits § 35 BauGB \nentgegensteht. Denn die für den Standort des Wohnhauses vorgesehene Fläche des \nFlurstücks 000 dürfte nicht mehr dem Bebauungszusammenhang der überwiegend \naus Wohnhäusern bestehenden Siedlung beiderseits des G. und der Straße B. \nsondern dem Außenbereich zuzurechnen sein. Nach der ständigen Rechtsprechung \ndes Bundesverwaltungsgerichts endet der Bebauungszusammenhang grundsätzlich \nmit dem „letzten Haus\" eines Ortsteiles; die Grenze zwischen Innen- und \nAußenbereich wird durch die den unbebauten Freiflächen zugewandte Außenwand \ndes „letzten Hauses\" eines Ortsteiles markiert.\n\n15\n\nvgl. hierzu z. B.: Urteil vom 12. Oktober 1973 - IV C 3.72 -, \nBaurechtssammlung (BRS) 27 Nr. 56\n\n16\n\nAls „letzte Häuser\" im Sinne dieser Rechtsprechung dürften im vorliegenden Fall \nauf der Südseite der Straße B. das Haus Nr. 00 und die Hausgruppe Nr. 00, Nr. 00, \nNr. 00 a sowie auf der Nordseite des G. die Häuser Nr. 00 und Nr. 00 anzusprechen \nsein. Zwar kann der Bebauungszusammenhang nach der Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts im Einzelfall, abweichend von der soeben beschriebenen \nRegel, auch über das „letzte Haus\" hinausreichen. Hierfür müssen aber besondere, \näußerlich erkennbare Gegebenheiten erfüllt sein. In Betracht zu ziehen sind etwa \ntopographische Besonderheiten der Örtlichkeit (Geländehindernisse, Erhebungen, \nEinschnitte, Dämme, Böschungen oder Flüsse und dergleichen), sofern sie eine \nunbebaute Fläche als dem Bebauungszusammenhang zugehörig erscheinen lassen; \naber auch Straßen und Wege können in dieser Hinsicht von Bedeutung sein.\n\n17\n\nvgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 4. Januar 1995 \n- 4 B 273.94 -, BRS 57 Nr. 93.\n\n18\n\nSolche topographischen Besonderheiten zeigen jedoch die in der \nVerwaltungsakten enthaltenen sowie die dem Gericht in der mündlichen Verhandlung \nvorgelegten und mit den Beteiligten erörterten Karten und Luftbilder nicht. Die \nSträucher und Büsche, die an der Grenze zwischen dem landwirtschaftlich genutzten \nFlurstück 000 und den Flurstücken 000 und 000 wachsen, sind keine \ntopographischen Gegebenheiten in dem oben genannten Sinn. Sie bilden oder \nmarkieren keinen natürlichen Grenzverlauf zwischen Innen- und Außenbereich. Sie \nvermögen deshalb auch nicht den Eindruck zu vermitteln, dass der - verglichen mit \ndem westlichen Nachbargrundstück - deutlich weiter in das Hintergelände \nhineinreichende Garten des Wohnhauses B. Nr. 00 und der östlich gelegene, vom \nKläger gewählte Bauplatz, der - bei Außerachtlassung der Flurstücksgrenzen - ohne \nweiteres auch als Hintergelände des Flurstücks 000 angesprochen werden könnte, \nnoch dem Bebauungszusammenhang zuzurechnen sind. Denn auch bei großzügiger \nBewertung kann allenfalls ein kleiner Garten als Außenwohnbereich, nicht jedoch \nGartenland straßenseitig bebauter Grundstücke, das bis zu 60 Meter in das \nHinterland hineinreicht und rückwärtig an landwirtschaftlich genutzte Flächen \nangrenzt, einen Bebauungszusammenhang vermitteln. Zwar kann auch eine \nunbebaute Freifläche einem Bebauungszusammenhang zuzurechnen sein, wenn sie \nnach der Verkehrsanschauung als eine sich zur Bebauung anbietende „Lücke\" \ninnerhalb dieses Bebauungszusammenhangs erscheint.\n\n19\n\nvgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 6. November 1968 \n- IV C 2.66 -, Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE) \n31, 22 und BRS 20 Nr. 35; Urteil vom 19. September 1986 - 4 C 15.84 -, \nBRS 46 Nr. 62\n\n20\n\nAuch an dieser Voraussetzung dürfte es vorliegend fehlen, weil die \nVerkehrsanschauung eine unbebaute Freifläche zwischen zwei Straßen, die \nlückenlos mit straßennah stehenden Häusern bebaut sind, nicht als Bauplatz \nwahrnehmen wird. Von dieser Einschätzung hat sich offenbar auch die Beigeladene \nbei dem Zuschnitt des räumlichen Geltungsbereiches ihrer Abrundungssatzung \nB.-X.-Siedlung (Teilbereich an der Straße G.) leiten lassen. Denn diese Satzung hat \ndie im Hintergelände gelegene Fläche des Flurstücks 000 ausweislich der dem \nGericht vorgelegten Karte weder in ihren räumlichen Geltungsbereich einbezogen - \nnur die vom G. abzweigende Wegefläche ist in der das Satzungsgebiet \nkennzeichnenden gelben Farbe dargestellt - noch hat sie die im Hintergelände \ngelegene Fläche des Flurstücks 000 den in blauer Farbe gekennzeichneten \nzusammenhängend bebauten Flächen der östlich und nördlich angrenzenden \nGründstücke zugeordnet, sondern sie ebenso wie das westlich angrenzende, \nzweifelsfrei dem Außenbereich zuzuordnende und auch landwirtschaftlich genutzte \nFlurstück 000 als weiße Fläche dargestellt. Auch die vom Kläger dem Gericht im \nVerhandlungstermin vom 2. August 2007 vorgelegten weiteren Unterlagen vermögen \ndie Zugehörigkeit des Flurstücks 000 zum Innenbereich nicht zu belegen: In der \nKarte „Kleinsiedlung in U.\" aus dem Jahr 1947 ist der Standort des geplanten \nWohnhauses nicht etwa als Bauland dargestellt. Er liegt nach dieser Karte vielmehr \nin dem - typisch für eine Kleinsiedlung - besonders großen Nutzgartenland der \nGrundstücke „H.\" und „U1.\", die bis an den G. heranreichen und die straßennah an \nihrer - heute „B.\" genannten - Erschließungsstraße mit einem Doppelhaus bebaut \nwerden sollten - oder bereits bebaut waren. Dass die Flurstücke 000 und 000, die \nheute das Flurstück 000 bilden, im Jahr 1982 im Liegenschaftskataster und im \nGrundbuch als „Bauplatz\" bezeichnet waren (vgl. das Schreiben des Amtsgerichts \nWarendorf vom 22. Oktober 1982 und den Katasterauszug des Kreises Warendorf \nvom 4. Februar 1982), ist für Frage, ob der Standort des vom Kläger geplanten \nWohnhauses bauplanungsrechtlich dem Innen- oder dem Außenbereich zuzuordnen \nist und ob er unter öffentlich-rechtlichem Blickwinkel im Bauland liegt, nicht von \nBedeutung. \n\n21\n\nEs kann aber unentschieden bleiben, ob die für den Standort des Wohnhauses \nvorgesehene Fläche des Flurstücks 000 - angesichts der beschriebenen derzeitigen \nörtlichen Gegebenheiten - im Außenbereich liegt. Auch wenn der vom Kläger \ngewählte Bauplatz noch dem Bebauungszusammenhang der Siedlung beiderseits \ndes G. und der Straße B. angehören sollte, dürfte das Vorhaben des Klägers nach \n§ 34 Abs. 1 BauGB nicht für genehmigsfähig erklärt werden. \n\n22\n\nNach § 34 Abs. 1 BauGB ist ein Vorhaben innerhalb eines im Zusammenhang \nbebauten Ortsteils zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, \nnach der Bauweise sowie nach der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in \ndie Eigenart der näheren Umgebung einfügt und wenn die Erschließung des \nVorhabens gesichert ist. Dass sich das Vorhaben des Klägers hinsichtlich drei der \nvier genannten Merkmale, und zwar nach Art und Maß der baulichen Nutzung sowie \nnach der Bauweise in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und dass ferner \nauch der Erschließung des geplanten Wohnhauses unter öffentlich-rechtlichem \nBlickwinkel keine Hindernisse entgegenstehen, ist unter den Beteiligten - zu Recht - \nnicht umstritten. Weiterer Ausführungen hierzu bedarf es folglich nicht.\n\n23\n\nDas Vorhaben des Klägers ist mit § 34 Abs. 1 BauGB jedoch deshalb \nunvereinbar, weil es sich nach der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, nicht \nin die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. Dies hat der Beklagte zutreffend \nentschieden. Dieses Merkmal, dem ein Vorhaben nach § 34 Abs. 1 BauGB genügen \nmuss, hebt darauf ab, ob es für den Standort , den ein geplantes Gebäude \ninnerhalb des Bebauungszusammenhangs einnehmen soll, in der näheren \nUmgebung städtebaulich relevante Vorbilder gibt. Die nach § 34 Abs. 1 BauGB \nmaßgebliche „nähere Umgebung\" wird dadurch ermittelt, dass in zwei Richtungen, \nnämlich vom Vorhaben auf die Umgebung hin und von der Umgebung in Richtung \nauf das Vorhaben geprüft wird, wie weit die jeweiligen Auswirkungen reichen. Die \nUmgebung ist also einmal insoweit zu berücksichtigen, als sich die Verwirklichung \ndes Vorhabens auf sie auswirken kann, und zweitens insoweit, als die Umgebung \nihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder doch \nbeeinflusst.\n\n24\n\nvgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 26. Mai 1978 - 4 C 9.77 -, \nBRS 33 Nr. 36; Urteil vom 3. April 1981 - 4 C 61.78 -, BRS 38 Nr. 69; \nBeschluss vom 4. Februar 1986 - 4 B 7-9.86 -, BRS 46 Nr. 64\n\n25\n\nDer hiernach den Maßstab bildende räumliche Umkreis lässt sich nicht \nschematisch, etwa durch Zugrundelegung allgemeinverbindlicher metrischer \nEntfernungswerte, oder durch eine Eingrenzung auf jenen Bereich bestimmen, von \ndem aus das Vorhaben durch Augenschein wahrnehmbar ist bzw. sein wird. \n\n26\n\nvgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 15. Dezember 1994 \n- 4 C 13.93 -, Baurecht 1995, 506\n\n27\n\nVielmehr ist eine bodenrechtlich-wertende Beurteilung maßgeblich. Es ist die \ngesamte städtebauliche Situation zu würdigen, in die das zur Bebauung \nvorgesehene Grundstück eingebettet ist. Zur Abgrenzung kann - ähnlich wie bei der \nAbgrenzung des Innenbereiches vom Außenbereich - auf topographische \nGegebenheiten (Wasserläufe, Geländestufen, Dämme oder Böschungen), vor allem \naber auf das Vorhandensein von Verkehrswegen (Straßen, Eisenbahnstrecken) und \nähnliche in der Örtlichkeit vorzufindende Zäsuren in der räumlichen Erstreckung der \nbaulichen Nutzungen in der Umgebung eines Baugrundstücks abgestellt werden. \n\n28\n\nvgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 20. August 1998 \n- 4 B 79.98 -, BRS 60, 176 (S. 618)\n\n29\n\nAllerdings ist für die Beurteilung der Frage, ob ein Bauvorhaben bezüglich der \nüberbaubaren Grundstücksfläche in der näheren Umgebung ein Vorbild hat, in der \nRegel ein engerer Rahmen zu ziehen. \n\n30\n\nso: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG \nNRW), Urteil vom 21. Februar 1992 - 11 A 1406/90 -; Urteil vom 7. \nNovember 1996 - 7 A 4820/95 -; Urteil vom 16. November 2001 \n- 7 A 1143/00 - S. 10.\n\n31\n\nUnter Berücksichtigung dieser - vom Beklagten zutreffend zugrundegelegten - \nKriterien und nach dem Eindruck von der konkreten städtebaulichen Situation, wie \nsie sich anhand des vom Beklagten vorgelegten Kartenmaterials und anhand der von \nder Beigeladenen im Verhandlungstermin vom 2. August 2007 vorgelegten aktuellen \nLuftbildkarte darstellt, sind die Grundstücke auf der Südseite der Straße B. und auf \nder Nordseite des G. als die „nähere Umgebung\" des Baugrundstücks einzustufen. \nInnerhalb der so einzugrenzenden Umgebung des Baugrundstücks gibt es für den \nWunsch des Klägers, in „zweiter Reihe\" zu bauen, also das Hintergelände von \nstraßennaher Bebauung in einer mit dem hier streitigen Vorhaben vergleichbaren \nWeise in Anspruch zu nehmen, kein städtebaulich prägendes Vorbild.\n\n32\n\nDieser offenkundige Sachverhalt wird durch den Standpunkt des Klägers, das auf \ndem westlichen Nachbargrundstück (Flurstück 000) stehende Wohnhaus sei als \nHinterliegerbebauung des im Norden angrenzenden Flurstücks 000 anzusehen, nicht \nernsthaft in Frage gestellt. Denn dieses Wohnhaus (G. Nr. 00) steht nicht im \nHintergelände, sondern straßennah am G. und ist auch von dieser Straße - also \nnicht etwa von der Straße B. - erschlossen. Das Vorhaben des Klägers würde auch \nnicht die Flucht dieses Wohnhauses aufgreifen. Diese Wertung übersieht, dass der \nG. westlich der Einmündung der Straße B. in einem Bogen nach Südwesten verläuft, \nso dass die Kontrolle, ob die Rückwände der hier, entlang des G., stehenden oder \ngeplanten Häuser „fluchten\", nicht etwa anhand einer geraden Linie, sondern nur \nanhand einer symmetrisch zur Straßenbegrenzungslinie zu zeichnenden Kurve \nmöglich ist. \n\n33\n\nDer Standpunkt des Klägers, weitere für eine Hinterlandbebauung geeignete \nGrundstücksflächen seien in der näheren Umgebung des Baugrundstücks nicht \nvorhanden, ist gleichfalls unzutreffend. Bei der Suche nach geeigneten Bauflächen \nund bei der Einschätzung, ob die Verwirklichung des Vorhabens des Klägers für \nderen Bebauung mit Häusern in „zweiter Reihe\" Vorbildwirkung haben könnte, ist \nallerdings ein städtebaulicher, also ein nicht an den derzeitigen (stets veränderlichen) \nFlurstücksgrenzen orientierter Blickwinkel einzunehmen. Unter Berücksichtigung \ndieser Maßgabe wird der Standpunkt des Klägers, die Verwirklichung seines \nBauvorhabens werde im Umkreis seines Grundstücks nichts „in Bewegung bringen\", \ndurch einen Blick auf das Kartenmaterial widerlegt: Innerhalb der näheren \nUmgebung des Flurstücks 000 gibt es zwischen der straßennahen Bebauung an der \nStraße B. und am G. Freiräume, die - und sei es auch erst nach Beseitigung dort \naufstehender kleinerer Nebengebäude - durchaus für die Verwirklichung \nvergleichbarer Bauwünsche (in Gestalt weiterer Wohnhäuser in zweiter Reihe) zur \nVerfügung stünden: Vor allem für das - besonders tief ins Hintergelände reichende - \nGartenland hinter dem Haus B. Nr. 00, aber auch für die bauliche Nutzbarkeit des \nGeländes südlich der Hausgruppe B. Nr. 00, Nr. 00, Nr. 00 a könnte die \nVerwirklichung des Bauwunsches des Klägers maßstabbildend sein. Dürfte der \nstreitige Bauwunsch verwirklicht werden, wäre folglich der Weg frei für eine \nHinterlandbebauung, die eine - städtebaulicher Planung vorzubehaltende - \nVerdichtung der Bebauung bewirken und auch Störungen der Wohnruhe in bislang \nunbebautes Gartenland hineintragen, also eine städtebauliche Verschlechterung des \nWohnumfeldes bedeuten würde.\n\n34\n\nDass die Eigentümer der betroffenen Grundstücke - wie der Kläger in der \nmündlichen Verhandlung vorgetragen (und zum Teil auch schon belegt) hat - mit \neiner Hinterlandbebauung einverstanden sind, vermag an der beschriebenen \nRechtslage nichts zu ändern. Für die städtebauliche Beurteilung, ob sich ein \nBauvorhaben im unbeplanten Innenbereich nach § 34 Abs. 1 BauGB in die \nUmgebungsbebauung einfügt, ist ein objektiver bauplanungsrechtlicher Blickwinkel \neinzunehmen. Da die faktischen Verhältnisse in der näheren Umgebung eines zur \nBebauung vorgesehenen Grundstücks, also die aus der vorhandenen \nUmgebungsbebauung ableitbaren Vorgaben - gewissermaßen als Ersatz für den im \nunbeplanten Innenbereich fehlenden Bebauungsplan - über die Zulässigkeit oder \nUnzulässigkeit eines Bauvorhabens bestimmen und da ein nach dieser Vorschrift als \ngenehmigungsfähig eingestuftes Bauvorhaben, das - wie hier - den Rahmen des \nFaktischen überschreitet, seinerseits wiederum, sobald es verwirklicht ist, anstelle \neines Bebauungsplanes den rechtlichen Rahmen für weitere vergleichbare \nBauvorhaben vorgibt, dürfen Einverständniserklärungen von Anliegern über die \nfehlende Genehmigungsfähigkeit eines Bauvorhabens nach dieser Vorschrift nicht \nhinweghelfen. Anderenfalls würde die allein dem Rat einer Stadt oder einer \nGemeinde vorbehaltene Planungsbefugnis durch den autonomen Willen von \nGrundstückseigentümern ersetzt. \n\n35\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Kosten der \nBeigeladenen sind nicht erstattungsfähig, weil die Beigeladene keinen eigenen \nAntrag gestellt und sich damit auch keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat. \n\n36\n\nDer Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung des \nUrteils beruht auf § 167 VwGO. \n\n37","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/262376","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2007-08-02/2-k-1753-06","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":7},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/262376","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/262376","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2007-08-02/2-k-1753-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/262376","retrieved":"2026-07-09 02:28:42.970509+00:00"}}