{"status":"available","doknr":"OLD262492","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2007:0727.2K1454.05.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2007-07-27","aktenzeichen":"2 K 1454/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Kosten der Beigeladenen sind nicht \nzu erstatten.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages \nabwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit \nin gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand\n\n2\n\nDer Kläger und die Beigeladenen sind Nachbarn. Der Kläger ist Eigentümer des \nFlurstücks 00 der Flur 0 in der Gemarkung G. . Die Beigeladenen sind \nEigentümer des nordöstlichen Nachbargrundstücks (Flurstücke 00 und 00). Die \nGrundstücke sind mit Wohnhäusern bebaut, die straßennah an der X. Straße \n(Haus Nr. 00) bzw. an der von der X. Straße abzweigenden I.----gasse (Haus \nNr. 0) stehen. Beide Grundstücke sind rückwärtig auch von der Straße Am X1. \nerschlossen.\n\n3\n\nMit Datum vom 18. Juni 2003 erteilte der Beklagte den Beigeladenen im \nvereinfachten Verfahren gemäß § 68 der Landesbauordnung (in der bis zum \n27. Dezember 2006 geltenden Fassung - BauO NRW) die Genehmigung, im \nrückwärtigen Bereich ihres Grundstücks einen von der Straße Am X1. her \nanfahrbaren „Carport\" zu errichten. Die genehmigten Bauzeichnungen zeigen den \nCarport als eine - straßenseitig weitgehend geschlossene - Holzständerkonstruktion \nmit einem aus Rauhspundbrettern gezimmerten „Dachboden\" von „ca. 22,5 m²\" \nGrundfläche, mit einem Satteldach von 35° Neigung, in das ein Dachflächenfenster \neingesetzt ist, und mit verbretterten Giebeldreiecken. Nach der genehmigten \nErdgeschoss-Grundrisszeichnung bietet der Carport eine etwa 3,50 x 5,50 m große \nüberdachte Abstellmöglichkeit für Kraftfahrzeuge. Ferner zeigen die genehmigten \nBauzeichnungen innerhalb des Carports einen „Geräteschuppen\" in Holzbauweise \nmit einer Nutzfläche von etwa 9,4 m², dessen - dem Grundstück des Klägers \nzugewandte - Südwestwand etwa 1,10 m von der Nachbargrenze \nentfernt steht. \n\n4\n\nMit Schreiben vom 27. November 2003, auf dessen Gründe Bezug genommen \nwird, erhob der Kläger Widerspruch gegen die Baugenehmigung vom 18. Juni 2003. \nSpäter beantragte er auch bauaufsichtliches Einschreiten des Beklagten, weil der \nAbstand zwischen dem errichteten Carport und der Grenze zu seinem Grundstück \nweniger als 1 Meter betrage und folglich das errichtete Gebäude von dem \ngenehmigten Gebäude abweiche. Diesen Antrag lehnte der Beklagte durch Bescheid \nvom 18. März 2004 mit der Begründung ab, eine örtliche Kontrolle habe ergeben, \ndass der genehmigte Grenzabstand eingehalten sei. Einen zunächst erhobenen \nWiderspruch gegen diesen Bescheid nahm der Kläger mit Schreiben vom 24. Mai \n2004 wieder zurück.\n\n5\n\nNachdem der Widerspruch gegen die Baugenehmigung erfolglos geblieben war, \nhat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor: Die Baugenehmigung \nvom 18. Juni 2003 sei rechtswidrig. Sie verstoße gegen die Abstandsvorschriften der \nLandesbauordnung, insbesondere liege ein Verstoß gegen § 6 Abs. 11 BauO NRW \nvor. Der von den Beigeladenen errichtete Carport löse eigene Abstandflächen aus. \nDer Dachboden des Carports werde als Abstellraum genutzt. Deshalb sei die \nmaximal zulässige Grundfläche von 7,5 m² überschritten. \n\n6\n\nDer Kläger beantragt,\n\n7\n\ndie den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung des \nBeklagten vom 18. Juni 2003 (Az.: V-88/03-1) aufzuheben.\n\n8\n\nhilfsweise, \n\n9\n\nden Beklagten zu verpflichten, gegenüber den \nBeigeladenen durch Erlass einer Bauordnungsverfügung \neinzuschreiten und durch geeignete Maßnahmen \nsicherzustellen, dass die Nutzung des Carports unterbleibt.\n\n10\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n11\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n12\n\nEr verteidigt die angefochtene Baugenehmigung und trägt ergänzend vor: Die \nvom Kläger gerügte Errichtung eines Abstellraumes oberhalb des Carports hindere \nnicht dessen Einordnung als Garage im Sinne des Bauordnungsrechts. Denn \nAbstellräume seien als Räume Bestandteil der Garage, auch wenn sie oberhalb der \nGarage lägen, sofern - wie vorliegend - eine funktionale Einheit mit der Garage \ngewährleistet sei und sie sich ihr unterordneten. Es sei irrelevant, dass die in § 6 \nAbs. 11 Satz 1 Nr. 1 BauO NRW genannte maximal zulässige Grundfläche von 7,5 \nm² überschritten sei, weil diese Überschreitung nicht innerhalb des Abstandes von 3 \nm zur Nachbargrenze bestehe. Nach § 6 Abs. 11 Satz 2 BauO NRW sei lediglich \nerforderlich, dass der innerhalb des 3-Meter-Grenzabstandes gelegene \nTeil der Grundfläche das zulässige Maß von 7,5 m² nicht übersteige. \n\n13\n\nDie Beigeladenen haben keinen Antrag gestellt.\n\n14\n\nWegen der Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vortrags der Beteiligten im \nübrigen wird auf den Inhalt der Streitakte und auf den Inhalt der vom Beklagten \nvorgelegten Verwaltungsakte (1 Aktenband) ergänzend Bezug genommen.\n\n15\n\nEntscheidungsgründe\n\n16\n\nDie Klage hat keinen Erfolg. \n\n17\n\nDer Beklagte ist zu Recht davon ausgegangen, dass der streitige Carport nicht in \nWiderspruch zu solchen öffentlich-rechtlichen Vorschriften steht, die im vereinfachten \nGenehmigungsverfahren nach § 68 BauO NRW zu prüfen waren und die - zumindest \nauch - dem Schutz des Klägers dienen. Das mit dem Hauptantrag verfolgte \nKlagebegehren muss deshalb abgewiesen werden (§ 113 Abs. 1 der \nVerwaltungsgerichtsordnung - VwGO).\n\n18\n\nDas streitige Bauvorhaben ist mit § 6 Abs. 11 BauO NRW vereinbar. Nach § 6 \nAbs. 11 Satz 2 BauO NRW darf die Grundfläche der nach § 6 Abs. 11 Satz 1 Nr. 1 \nBauO NRW zulässigen Gebäude mit Abstellräumen innerhalb eines 3-Meter-\nAbstandes von der Nachbargrenze maximal 7,5 m² betragen. Die Grundflächen der \ninnerhalb des Carports genehmigten Abstellräume überschreiten diese Maßvorgabe \nnicht. Von der Grundfläche des Geräteschuppens liegen deutlich weniger als 5 m² \nAbstellfläche innerhalb des 3-Meter-Abstandes. Wollte man auch den Dachboden \nals Abstellraum i.S.v. § 6 Abs. 11 Satz 1 Nr. 1 BauO NRW einstufen, wäre allenfalls - \nunter Zugrundelegung des Rechtsgedankens von Art. 1 § 4 Nr. 2 der Verordnung \nvom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2346) - jene Fläche zu berücksichtigen, die \nmindestens 1 m lichte Raumhöhe aufweist. Von dieser etwa 7,3 m² großen Fläche \nliegen weniger als 1 m² innerhalb des 3-Meter-Abstandes von der Nachbargrenze. \n\n19\n\nDass die dem Grundstück des Klägers zugewandte Außenwand des \ngenehmigten Geräteschuppens mit §§ 31 Abs. 1 Nr. 1, 29 Abs. 1, 33 BauO NRW \nunvereinbar ist, begründet keinen Anspruch des Klägers auf Aufhebung der \nBaugenehmigung. Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen wird auf den \nrechtlichen Hinweis des Gerichts vom 6. Juli 2007 Bezug genommen. \n\n20\n\nTrotz dieses Verstoßes kann der Kläger im vorliegenden Verwaltungsrechtsstreit \n- nach Maßgabe des Hilfsantrages - nicht schon einen Anspruch auf \nbauaufsichtliches Einschreiten durchsetzen. Denn sein im Verwaltungsverfahren \ngestellter Antrag auf bauaufsichtliches Einschreiten war schon vor Erhebung der \nKlage vom Beklagten unanfechtbar abgelehnt worden. Deshalb ist zunächst dem \nBeklagten als Bauaufsichtsbehörde Gelegenheit zu geben, auf einen - evtl. vom \nKläger erwogenen neuen - Antrag, nunmehr wegen des Verstoßes gegen §§ 31 Abs. \n1 Nr. 1, 29 Abs. 1, 33 BauO NRW bauaufsichtlich einzuschreiten, zu reagieren. \n\n21\n\nDer Beklagte wird aber zu prüfen haben, ob Anlass besteht, wegen der bereits \naus den Bauzeichnungen vom 18. April 2003 hervortretenden Unvereinbarkeit des \nGeräteschuppens mit den brandschutztechnischen Anforderungen von Amts wegen \ntätig zu werden.\n\n22\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die \naußergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht für erstattungsfähig zu \nerklären, weil die Beigeladenen keinen eigenen Antrag gestellt und sich damit auch \nkeinem Kostenrisiko ausgesetzt haben. Der Ausspruch über die vorläufige \nVollstreckbarkeit der Kostenentscheidung des Urteils beruht auf § 167 VwGO i. V. m. \n§§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.\n\n23","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/262492","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2007-07-27/2-k-1454-05","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/262492","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/262492","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2007-07-27/2-k-1454-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/262492","retrieved":"2026-07-09 02:28:53.199426+00:00"}}