{"status":"available","doknr":"OLD262523","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2007:0726.11K1140.06.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2007-07-26","aktenzeichen":"11 K 1140/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen. \nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v. H. des \nvollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in \ngleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDie am 00.00.0000 geborene Klägerin stand bis zu ihrer Versetzung in den \nRuhestand mit Ablauf des Dezember 2001 als Verwaltungsoberinspektorin im Dienst \nder Beklagten. Sie erhält neben ihren Versorgungsbezügen seit dem 1. Juli 2005 \neine Altersrente von der Rentenversicherung Bund in Höhe von 812,76 Euro sowie \neine Betriebsrente aus der Alters- und Hinterbliebenenversorgung für Angehörige \ndes öffentlichen Dienstes in Höhe von 117,56 Euro (jeweils Stand Juli 2005).\n\n3\n\nAnlässlich ihrer Eheschließung am 00.00.0000 waren der Klägerin ihre Beiträge \nzur Rentenversicherung erstattet worden (sog. Heiratserstattung). Für den \nbetreffenden Zeitraum vom 1. November 1957 bis zum 31. Mai 1966 hatte die \nKlägerin im Januar 1996 aufgrund der seinerzeit geltenden Bestimmung des § 282 \nSGB VI Beiträge in Höhe von insgesamt 18.339,60 DM nachgezahlt. In dem \nRentenbescheid der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte vom 13. Mai 2005 \nsind diese Beiträge im Versicherungsverlauf als freiwillige Beiträge ausgewiesen. \n\n4\n\nMit Schreiben vom 20. Juni 2005 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass ihr die \nVersorgungsbezüge neben der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung nur \nbis zum Erreichen einer Höchstgrenze von 75 % der Endstufe der maßgeblichen \nBesoldungsgruppe zustehe. Mit weiterem Schreiben vom gleichen Tage wies die \nBeklagte darauf hin, dass den in derm Rentenbescheid ausgewiesenen freiwilligen \nBeiträgen eine sog. Heiratserstattung zugrunde liege. Das BVerwG habe mit Urteil \nvom 6. April 2000 entschieden, dass die gemäß § 282 SGB VI nachentrichteten \nRentenversicherungsbeiträge im Rahmen der Rentenanrechnung nech § 55 \nBeamtVG wie Pflichtbeiträge zu behandeln seien, weil Voraussetzung für die \nNachentrichtung ein früheres, der Pflichtversicherung unterliegendes \nVersicherungsverhältnis gewesen sei. \n\n5\n\nMit ihrem Widerspruch vom 29. Juni 2005 wandte sich die Klägerin gegen die \nAnrechnung der Rente auf ihre Versorgungsbezüge, soweit diese auf den für die Zeit \nvom 1. November 1957 bis 31. Mai 1966 gezahlten Beiträgen nach § 282 SGB VI \nberuhe. Für diesen Zeitraum habe sie freiwillige Beiträge eingezahlt. Der auf diesen \nBeiträgen beruhende Teil der Rente müsse daher gemäß § 55 Abs. 4 BeamtVG bei \nder Anrechnung auf die Versorgungsbezüge außer Betracht bleiben. Die von ihr \ngezahlten freiwilligen Beiträge seien in keiner Weise mit Pflichtbeiträgen im Sinne \ndes SGB VI gleichzusetzen. Der Begriff der Pflichtbeiträge sei allein nach \nRentenrecht zu beurteilen. Im Sozialversicherungsrecht würden jedoch die \nfreiwilligen Beiträge, die durch § 282 SGB VI alter Fassung ermöglicht worden seien, \nnicht den Pflichtbeiträgen gleichgestellt. Das Bundessozialgericht habe festgestellt, \ndass durch die Nachzahlung erstatteter Beiträge das ursprüngliche \nVersicherungsverhältnis nicht wieder hergestellt werde. Das Nachzahlungsrecht nach \n§ 282 SBG VI habe nach Auffassung des Bundesozialgerichts nur den Zweck \ngehabt, eine Korrektur der früher gesetzlich zugelassenen Heiratserstattung zu \nermöglichen und den Frauen die Möglichkeit zu eröffnen, die entstandenen und vom \nGesetzgeber später als unerwünscht angesehenen Beitragslücken zu schließen. Die \nfür die Betroffenen entrichteten Pflichtbeiträge seien mit der Heiratserstattung \nentfallen. Ihr Versicherungsverhältnis sei durch die Heiratserstattung aufgelöst \nworden. Mit der Einführung der Möglichkeit der Nachzahlung von freiwilligen \nBeiträgen habe sich der Gesetzgeber gerade dazu entschlossen, die Verfallswirkung \nder Beitragserstattung nicht insgesamt rückgängig zu machen, sondern allein die \nMöglichkeit eröffnet, reine Beitragslücken mit freiwillligen Beiträgen aufzufüllen. \nWenn in der von der Beklagten zitierten Entscheidung des \nBundesverwaltungsgerichts vom 6. April 2000 ausgeführt sei, dass nach § 282 SGB \nVI nachentrichtete Beiträge im Rahmen des § 55 BeamtVG nicht wie freiwillige \nBeiträge, sondern wie Pflichtbeiträge zu behandeln seien, könne dies nur für die \neiner Heiratsabfindung zugrunde liegenden ehemaligen Pflichtbeiträge gelten. Soweit \nbei einer Nachentrichtung an die BfA höhere Beiträge gezahlt worden seien als die \nder Heiratsabfindung zugrunde liegenden ehemaligen Pflichtbeiträge, so liege auch \nnach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts eine freiwillige Höherversicherung \nvor. Der auf dieser Höherversicherung beruhende Rentenanteil müsse auf jeden Fall \ngemäß § 55 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG außer Ansatz bleiben. \n\n6\n\nDie Klägerin legte zur Unterstützung ihres Sachvortrages ein Schreiben der \nDeutschen Rentenvericherung Bund vor, in dem es heißt: Im Gegensatz zur \nRegelung bei den übrigen Sondernachzahlungen komme es bei der Nachzahlung \nvon freiwilligen Beiträgen wegen Heiratserstattung weiterhin zu der für die \nVersicherten günstigen Bewertung der Beiträge. Zur Ermittlung der Entgeltpunkte \nwerde die der Beitragsleistung zugrunde liegende Bemessungsgrundlage durch das \nDurchschnittsentgelt des Jahres 1957 (bzw. der Jahre 1968 bis 1967) geteilt. Die \nNachzahlung führe nicht zu einem Wiederaufleben des durch die Erstattung \nerloschenen alten Beitragskontos. Die nachgezahlten Beiträge hätten in jeden \nBeziehung nur die Wirkung von freiwilligen Beiträgen. \n\n7\n\nWeiterhin legte die Klägerin ein Schreiben der Deutschen Rentenversicherung \nBund vom 28. März 2006 vor, in dem mitgeteilt wird, dass die Rente ohne die \nEntrichtung freiwilliger Beiträge zum 1. Juli 2005 434,92 Euro betragen hätte \ngegenüber dem Betrag von 812,76 Euro, der der Klägerin unter Berücksichtigung der \nfreiwilligen Beiträge zustehe. \n\n8\n\nDurch Widerspruchsbescheid vom 27. Juni 2006 wies die Beklagte den \nWiderspruch der Klägerin als unbegründet zurück. Bei der nachgezahlten \nHeiratserstattung handele es sich ungeachtet des Umstandes, dass sie \nrentenrechtlich eine freiwillige Beitragsleistung darstelle, nicht um eine freiwillige \nEigenleistung in Form einer freiwilligen Weiterversicherung oder Höherversichrung, \nwie sie von § 55 Abs. 4 BeamtVG gefordert werde. \n\n9\n\nDie Klägerin hat am 5. Juli 2006 Klage erhoben, zu deren Begründung sie ihr \nWiderspruchsvorbringen wiederholt und vertieft.\n\n10\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n11\n\ndie Beklagte unter Abänderung ihres Bescheides vom 20. \nJuni 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. \nJuni 2006 zu verpflichten, im Rahmen der Gewährung der \nVersorgungsbezüge ab Juli 2005 den über 434,82 Euro \nhinausgehenden Teil ihrer Rente bei der Anwendung der \nRuhensregelung nach § 55 BeamtVG außer Ansatz zu lassen \nund die sich aus dem Unterschiedsbetrag ergebenden \nVersorgungsbezüge an die Klägerin auszukehren. \nDie Beklagte beantragt,\ndie Klage abzuweisen. \nSie wiederholt und vertieft die Darlegungen in dem Widerspruchsbescheid.\n\n12\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die \ngewechselten Schriftsätze und die beigezogenen Verwaltungsakten des Beklagten \nBezug genommen.\n\n13\n\n E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n14\n\nDie Klage hat keinen Erfolg. Sie ist als Verpflichtungsklage zulässig, aber nicht \nbegründet. Die Weigerung der Beklagten, im Rahmen der Festsetzung der \nVersorgungsbezüge der Klägerin den über 434,82 Euro hinausgehenden Teil ihrer \nRente bei Anwendung der Ruhensregelung nach § 55 BeamtVG außer Ansatz zu \nlassen, ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin daher nicht in ihren Rechten (vgl. § \n113 Abs. 5 VwGO).\n\n15\n\nNach § 55 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG werden Versorgungsbezüge neben Renten \nnur bis zum Erreichen einer Höchstgrenze gezahlt, die sich nach Abs. 2 der \nVorschrift bestimmt und im Falle der Klägerin unstreitig korrekt ermittelt worden \nist. Bei Anwendung des § 55 Abs. 1 und 2 BeamtVG bleibt nach § 55 Abs. 4 Satz 1 \nNr. 1 BeamtVG der Teil der Rente außer Ansatz, der dem Verhältnis der \nVersicherungsjahre aufgrund freiwilliger Weiterversicherung oder Selbstversicherung \nzu den gesamten Versicherungsjahren oder, wenn sich die Rente nach \nWerteinheiten berechnet, dem Verhältnis der Werteinheiten für freiwillige Beiträge zu \nder Summe der Werteinheiten für freiwillige Beiträge, Pflichtbeiträge, Ersatzzeiten \nund Ausfallzeiten oder, wenn sich die Rente nach Entgeltpunkten berechnet, dem \nVerhältnis der Entgeltpunkte für freiwillige Beiträge zu der Summe der Entgeltpunkte \nfür freiwillige Beiträge, Pflichtbeiträge, Ersatzzeiten, Zurechnungszeiten und \nAnrechnungszeiten entspricht. Ferner bleibt der Teil der Rente außer Ansatz, der auf \neiner Höherversicherung beruht (§ 55 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BeamtVG). \n\n16\n\nDie Rentenanteile, die auf der von der Klägerin geleisteten Nachzahlung nach \n§ 282 SGB VI beruhen, sind hiernach nicht außer Ansatz zu lassen. Die \nNachentrichtung von Beiträgen nach Heiratserstattung in Anwendung der \nvorgenannten Bestimmung stellt keine freiwillige Weiterversicherung oder \nSelbstversicherung im Sinne der einschlägigen rentenrechtlichen Bestimmungen dar. \nAuch sind die gemäß § 282 SGB VI nachentrichteten Beiträge nicht als freiwillige \nBeiträge i. S. v. § 55 Abs. 4 BeamtVG zu qualifizieren. \n\n17\n\nBegriffe des Rentenversicherungsrechts, die im Beamtenverorgungsrecht \nverwendet werden, sind mangels eigenständiger Regelung im Beamtenrecht \ngrundsätzlich nach Rentenrecht, seiner Terminologie und Praxis zu verstehen \n(BVerwG, Urteil vom 21. Februar 1991 - 2 C 32.88 -, NVwZ-RR 1992, 196). \nRentenrechtlich stellen zwar die hier in Rede stehenden Rentenbeiträge freiwillige \nBeiträge dar, wie der Rentenbescheid und die Auskunft des \nRentenversicherungsträgers belegen. Diese rein begriffliche Zuordnung der \nfraglichen Nachzahlungsbeiträge wird jedoch dem Sinn und Zweck der \nRuhensregelung in § 55 BeamtVG nicht gerecht. \n\n18\n\n§ 55 BeamtVG liegt die Überlegung zugrunde, dass die Beamtenversorgung auf \nBeamte zugeschnitten ist, die den Beamtenberuf von vornherein zu ihrem \nLebensberuf gewählt haben. Als Höchstsatz der Beamtenversorgung ist daher die \nHöchstgrenze der Gesamtversorgung auch für diejenigen Beamten bestimmt, die \nerst nach einer mehr oder minder langen Tätigkeit in einem Arbeits- oder \nAngestelltenverhältnis in das Beamtenverhältnis berufen worden sind. Durch die \nVorschrift soll für Fälle des Überwechselns aus dem Rentenversicherungssystem in \ndas Beamtenversorgungssystem ein gerechter Ausgleich der sog. Doppelversorgung \ndurch Abzug des überhöhten Betrages von der Beamtenversorgung geschaffen \nwerden. Unter Doppelversorgung ist in diesem Sinne das Zusammentreffen einer \nbeamtenrechtlichen Versorgung mit einer Rente aus der gesetzlichen \nRentenversicherung und (oder) den Zusatzversicherungen für Angehörige des \nöffentlichen Dienstes in einer Person zu verstehen. Nur die Rentenanteile, die allein \noder überwiegend durch freiwillige Versicherung erworben worden sind, sollen dem \nVersorgungsempfänger oder seinen Hinterbliebenen erhalten bleiben sollen (§ 55 \nAbs. 4 BeamtVG). \n\n19\n\nSeinem Sinn und Zweck nach verfolgt § 55 Abs. 4 BeamtVG - wie die \nVorgängerbestimmung des § 160 a Abs. 4 BBG a.F. - das Ziel, die Rente aus einer \nfreiwilligen Höher-, Weiter- oder Selbstversicherung insoweit von der Anrechnung auf \ndie Versorgungsbezüge auszunehmen, als \"hinter ihr nur die Fiktion einer \nArbeitsleistung steht\" (BT-Drucks. IV/2174, S. 24). Die Vorschrift unterscheidet mithin \ndanach, ob eine Rente ihre Grundlage tatsächlich im Arbeitsleben hat oder ob ihr \nkeine Arbeitsleistung zugrunde liegt; nur im letztgenannten Fall soll eine \nRentenanrechnung nicht stattfinden. Hat der Arbeitnehmer mehr als die Hälfte der \nBeiträge selbst getragen, so wird gemäß § 55 Abs. 4 Satz 2 BeamtVG vermutet, daß \nhinter den Beitragszahlungen kein echtes Arbeitsverhältnis, sondern nur die Fiktion \neiner Arbeitsleistung steht und die Beiträge freiwillig zum Zweck der Eigenvorsorge \nentrichtet worden sind. Der in dem betreffenden Rententeil verkörperte Gegenwert \ndieser freiwilligen Beitragsleistungen soll - ebenso wie etwa eine Rente aus einer \nprivaten Lebensversicherungs - dem Rentenempfänger ungeschmälert erhalten \nbleiben. Damit ist auch der wirtschaftliche Vorteil gesichert, der dem \nVersorgungsempfänger aus einer solchen - dem Schutzbereich des Art. 14 GG \nunterfallenden - Versicherung erwächst. Dieses zum Zwecke der Altersvorsorge \nfreiwillig erbrachte Vermögensopfer soll demgemäß auch nicht eine auf derartigen \nRententeilen beruhende Versorgung des rentenbeziehenden Ruhestandsbeamten \nmindern (BVerwG, Urteil vom 18. März 1993 - 2 C 44/91 -, NVwZ-RR 1994, 31).\n \nDavon ausgehend können die Beiträge, die aufgrund einer in Anspruch \ngenommenen Heiratserstattung gemäß § 282 SGB VI nachgezahlt worden sind, nicht \nals freiwillige Beiträge im Rahmen einer Weiterversicherung gewertet werden.\n\n20\n\nDie mit Ablauf des Jahres 1997 außer Kraft getretene Bestimmung des § 282 \nSGB VI bot Frauen, denen anläßlich der Eheschließung Beiträge erstattet worden \nwaren, die Möglichkeit, auf Antrag bis zum 1. Januar 1924 zurück freiwillige Beiträge \nnachzahlen, sofern die Zeiten nicht bereits mit Beiträgen belegt waren. Diese \nBeiträge sind nur deshalb als \"freiwillige\" Beiträge ausgestaltet worden, weil keine \nVerpflichtung zur Nachzahlung begründet werden sollte. Zwar hatte nach der \nRechtsprechung des Bundessozialgerichts die Heiratserstattung für Frauen, die \ndieses Recht in Anspruch genommen hatten, die rückwirkende Auflösung des \nVersicherungsverhältnisses zur Folge. Die Nachzahlung nach § 282 SGB VI und \ndessen Vorgängerregelungen hob die Beitragserstattung nicht auf und führte zu \nkeiner Wiederherstellung des früheren Versicherungsverhältnisses, sondern \nbegründete einen neuen Versicherungsverlauf Dennoch hatte das \nNachentrichtungsrecht gemäß § 282 SGB VI u.a. nicht vorrangig den Sinn, aufgrund \nfreier Entscheidung der gesetzlichen Rentenversicherung beizutreten oder diese \nfortzuführen. Vielmehr sollte Frauen, deren Altersversorgung infolge der früheren \nErstattung verkürzt war, ergänzend das Recht eingeräumt werden, die in der \nVergangenheit entstandenen Beitragslücken durch Entrichtung freiwilliger Beiträge \nzu schließen. Die Möglichkeit der Nachentrichtung diente mithin der Korrektur einer \nfrüher getroffenen Entscheidung, die sich aufgrund gesellschaftlicher und rechtlicher \nVeränderungen im nachhinein als unzweckmäßig und nachteilig herausgestellt hatte \n(BVerwG, Urteil vom 6. April 2000 - 2 C 25/99 -, BVerwGE 111, 93).\n\n21\n\nDaraus ist bei wertender Betrachtung zu folgern, dass die gemäß § 282 SGB VI \nnachgezahlten Beiträge, die an die Stelle der ursprünglich geleisteten Pflichtbeiträge \ngetreten sind, im Rahmen der Ruhensregelung des § 55 BeamtVG ebenfalls als \nPflichtbeiträge zu behandeln sind. Davon ist auch das BVerwG in der den Beteiligten \nbekannten Entscheidung vom 6. April 2000 § 14a BeamtVG ausgegangen, ohne \ndiese Annahme auch nur im Ansatz in Frage zu stellen: \n\n22\n\n„Darüber hinaus macht § 55 BeamtVG, insbesondere \ndessen Abs. 4, deutlich, daß Beiträge, die gemäß § 282 SGB VI \nund dessen Vorgängervorschriften nachentrichtet worden sind, \nnicht wie freiwillige Beiträge, sondern wie Pflichtbeiträge \nbehandelt werden. Dies ist auch bei der Auslegung des § 14 a \nBeamtVG zu berücksichtigen. Gemäß § 55 Abs. 4 Satz 1 \nBeamtVG bleiben in der Regel bei der Anrechnung von Renten \nauf Versorgungsbezüge die Teile der Rente außer Ansatz, die \nauf freiwilliger Weiterversicherung oder Selbstversicherung oder \nHöherversicherung beruhen, auch soweit auf \"das Verhältnis \nder Werteinheiten für freiwillige Beiträge\" abzustellen ist (vgl. \nBVerwG, Urteil vom 21. Februar 1991 - BVerwG 2 C 32.88 - \na.a.O.). Die Nachentrichtung von Beiträgen gemäß § 282 SGB \nVI dient keiner freiwilligen Weiterversicherung, \nSelbstversicherung oder Höherversicherung. Wenn § 55 Abs. 4 \nBeamtVG die freiwillig nachentrichteten Beiträge nicht als \n\"private Altersvorsorge\" betrachtet, sondern darauf beruhende \nRententeile den allgemein für Renten geltenden Grundsätzen \nunterwirft, wäre es systemwidrig, Rentenansprüche, die auf \nsolchen Beiträgen beruhen, nach § 14 a BeamtVG \nunberücksichtigt zu lassen - also zweifach nachteilig zu \nbehandeln.\" \nDie am Gesetzeszweck orientierte Qualifizierung der nach § 282 SGB VI freiwillig \ngezahlten Beiträge als Pflichtbeiträge gilt unabhängig davon, ob hierdurch im \nVergleich zu dem ursprünglichen Rentenverlauf ein höherer Rentenanspruch bewirkt \nworden ist. Die hier maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen lassen weder Raum \nfür eine Begrenzung der Anrechnung auf den Umfang der Heiratserstattung noch \nbieten sie die Möglichkeit, nur die sich aus einem fiktiven Rentenverlauf - ohne \nInanspruchnahme der Heiratserstattung - ergebende Rente in die Ruhensregelung \nnach § 55 Abs. 1 BeamtVG einzustellen. Mit den an der jeweiligen \nBeitragbemessungsgrenze orientierten Nachzahlungs-Beiträgen sind die aufgrund \nder Heiratserstattung „erloschenen\" Beitragszeiten wieder belegt worden, so dass die \nfreiwilligen Beiträge an die Stelle der ursprünglichen Pflichtbeiträge getreten sind. \nEine Aufspaltung dieser Beiträge in dem oben angesprochenen Sinne ließe außer \nAcht, dass es sich bei der gesetzlichen Rentenversicherung um ein \nbeitragsfinanziertes Solidarsystem handelt und dass den Beiträgen nicht der \nCharakter einer Spareinlage zukommt. Im Übrigen verbietet sich eine Begrenzung \nder Anrechnung auf den Betrag der Heiratserstattung bzw. auf die fiktiv ermittelten \nWerteinheiten des durch die Heiratserstattung erloschenen Rentenkontos auch \ndeshalb, weil damit der auf die Zwischenzeit (hier: ca. 30 Jahre) bezogene \nKapitalgewinn unberücksichtigt bliebe. Gegen die Berücksichtigung einer fiktiven \nRentenberechnung im Rahmen des § 55 Abs. 1 und 4 BeamtVG spricht zudem, dass \nsich der Gesetzgeber mit der Berechnung der freiwilligen Beiträge nach § 282 SGB \nVI für eine Pauschalierung und nicht für ein am konkreten Beitragsverlauf orientiertes \nVerfahren entschieden hat (§ 282 Abs. 2 Satz 2 SGB VI). \nEntgegen der Auffassung der Klägerin kann in der Nachentrichtung der Beiträge mit \nBlick auf die im Vergleich zur Heiratserstattung höheren Beitragsleistungen auch \nkeine Höherversicherung i. S. v. § 55 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BeamtVG gesehen werden. \nOb ein Rententeil auf einer Höherversicherung beruht, beurteilt sich nicht danach, ob \nder Versicherte über den Pflichtbeitrag hinaus weitere Beiträge zur \nRentenversicherung geleistet hat, sondern danach, ob die fraglichen Beiträge \nrentenversicherungsrechtlich als Höherversicherung behandelt werden (vgl. \nSchachel in Schütz/Maiwald, BeamtR, Teil D Rndr. 29 zu § 55, m. w. Nachw.). Dies \nist hier unzweifelhaft nicht der Fall.\nSchließlich lässt sich auch aus dem Vortrag der Klägerin, sie habe aufgrund der \nseinerzeit erteilten Auskünfte darauf vertraut, dass der auf der freiwilligen \nNachzahlung nach § 282 SGB VI beruhende Rentenanteil anrechnungsfrei bleibe, \nnichts für den geltend gemachten Klageanspruch herleiten. Soweit die Klägerin durch \ndie Rentenversicherung im Ergebnis falsch beraten worden sein sollte, begründet \ndies jedenfalls keinen Vertrauenstatbestand gegenüber der Beklagten. \nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die \nvorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. \n§§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n23","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/262523","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2007-07-26/11-k-1140-06","cited_norms":[{"jurabk":"BeamtVG","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":22},{"jurabk":"SGB 6","ref":"§ 282","ref_norm":"282","n":18},{"jurabk":"BeamtVG","ref":"§ 14a","ref_norm":"14a","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/262523","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/262523","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2007-07-26/11-k-1140-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/262523","retrieved":"2026-07-09 02:28:56.221956+00:00"}}