{"status":"available","doknr":"OLD262559","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2007:0725.9K36.06.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2007-07-25","aktenzeichen":"9 K 36/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Bescheid der Beklagten vom 21. Juni 2005 in der Fassung des \nWiderspruchsbescheides der Bezirksregierung N. vom 30. Dezember 2005 wird \naufgehoben.\n\nDie Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor \nSicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d\n\n2\n\nDie Klägerin vertreibt Kinderspielzeug. Unter anderem wurde von ihr eine \nGeburtstagskaravane, eine aus mehreren Holztieren bestehende Gruppe, mit der \nMöglichkeit, Geburtstagskerzen und eine das Alter des Geburtstagskindes \nangebende Ziffer darauf anzubringen, hergestellt. Diese als Dekorationsartikel \nbezeichnete Geburtstagskaravane wurde ausdrücklich mit dem Aufdruck versehen: \n„Dekorationsartikel, zum Spielen nicht geeignet\". Das Staatliche Amt für \nArbeitsschutz in Recklinghausen war der Auffassung, dass dieser Artikel von den \nKindern als Spielzeug angesehen werden könnte, da die Gestaltung der Holztiere zu \neiner voraussehbaren Fehlanwendung führen dürfte. Deshalb sei zu überprüfen, ob \ndiese Geburtstagskaravane den Bestimmungen des Geräte- und \nProduktsicherheitsgesetz - GPSG - entsprechen würde.\n\n3\n\nEs wurde deshalb im Mai 2005 eine Probeentnahme durchgeführt und an das \nLandesamt für Arbeitsschutz des Landes Nordrhein-Westfalen - LAfA NRW - zur \nUntersuchung gesandt. \n\n4\n\nDer Untersuchungsbericht vom 13. Juni 2005 kam zu dem Ergebnis, die \nGeburtstagskaravane sei eindeutig als Spielzeug einzustufen. Die vom Hersteller \nangesprochene Zielgruppe seien Kinder im Alter von 1 - 6 Jahren. Materialauswahl \nund Gestaltung sprächen insbesondere Kleinkinder an. Es seien aber die \nAnforderungen der Spielzeugrichtlinie auch bei Verbraucherprodukten einzuhalten, \nwenn vernünftigerweise die Verwendung als Spielzeug zu erwarten sei. Dies sei \nvorliegend erfüllt. \n\n5\n\nDie technische Prüfung habe ergeben, dass die Kerzenhalter und die Zahlen \nabnehmbare Teile darstellen und fünf der sechs Kerzenhalter und die Zahl 1 als \nverschluckbare Kleinteile einzustufen seien. Außerdem habe die Zugprüfung \nergeben, dass die Räder an den Figuren abgezogen werden können. Eine \nbesondere Gefahr stellten dann die dabei freigelegten 17 mm langen Nägel dar, die \nals Radhalterung dienten. \n\n6\n\nFür diese Überprüfung wurden Kosten von 432,00 Euro geltend gemacht. Diese \nKosten forderte das Staatliche Amt für Arbeitsschutz Recklinghausen mit Kosten- \nund Leistungsbescheid vom 21. Juni 2005 von der Klägerin. Zur Begründung wird \ngeltend gemacht, die Klägerin sei Händlerin des Artikels. Die Probeentnahme sei in \nihrem Betrieb erfolgt. Somit sei sie als Inverkehrbringer bzw. Aussteller zur \nErstattung der Prüfungskosten heranzuziehen (§ 8 Abs. 7 GPSG). Eine \nsicherheitstechnische Prüfung könne auch durch die Behörde selbst erfolgen und \nveranlasst werden. Die Kosten dafür hätten die in § 8 Abs. 7 Satz 2 GPSG \ngenannten Personen zu tragen, wenn die sicherheitstechnische Überprüfung \nergeben habe, dass die Anforderungen nach § 4 GPSG nicht erfüllt seien. Da die \ngeprüfte Geburtstagskaravane nicht dem § 4 GPSG entspreche, wie sich aus dem \nUntersuchungsbericht ergebe, sei die Klägerin zur Zahlung verpflichtet. \n\n7\n\nDen dagegen eingelegten Widerspruch wies die Bezirksregierung N. mit \nWiderspruchsbescheid vom 30. Dezember 2005 zurück. \n\n8\n\nDie Klägerin hat am 06. Januar 2006 Klage erhoben. Sie macht im Wesentlichen \ngeltend, es handele sich bei der Geburtstagskaravane um einen Dekorationsartikel \nähnlich wie z. B. Weihnachtsschmuck, der nur unter Aufsicht von Erwachsenen in \nGebrauch genommen werde. Deshalb müsse dieser Dekorationsartikel auch nicht \nden Bestimmungen des GPSG entsprechen. \n\n9\n\nHinzu komme, dass vorrangig der Hersteller in Anspruch zu nehmen sei (§ 8 \nAbs. 4 GPSG) oder der Importeur, hier die Firma H. . Die Firma H. sei auf dem \nArtikel bezeichnet und sei in T. -I. ansässig. Deshalb sei auch das \nLandesamt für Gewerbesicherheit des Landes T. -I. grundsätzlich \nzuständig. \n\n10\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n11\n\nden Bescheid des Staatlichen Amtes für Arbeitsschutz \nRecklinghausen vom 21. Juni 2005 in der Fassung des \nWiderspruchsbescheides der Bezirksregierung N. vom 30. \nDezember 2005 aufzuheben.\n\n12\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n13\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n14\n\nSie ist der Auffassung, bei der Geburtstagskaravane handele es sich um einen \nDekorationsartikel, bei dem aber von einer voraussehbaren Fehlanwendung als \nSpielzeug auszugehen sei. Deshalb müsse er auch den Anforderungen für Spielzeug \nentsprechen.\n\n15\n\nDa die Sicherheitsprüfung ergeben habe, dass der Artikel nicht den \nSicherheitsbestimmungen entspreche, habe die Klägerin als eine der Personen in § \n4 Abs. 7 GPSG die entsprechenden Kosten zu erstatten.\n\n16\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der \nBeteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vorgelegten \nVerwaltungsvorgänge verwiesen.\n\n17\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n18\n\nDie Klage ist zulässig und begründet. Der Bescheid des Staatlichen Amtes für \nArbeitsschutz S. vom 21. Juni 2005 in der Fassung des \nWiderspruchsbescheides der Bezirksregierung N. vom 30. Dezember 2005 ist \nrechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 4 VwGO).\n\n19\n\nGemäß § 4 Abs. 7 des GPSG sind die zuständigen Behörden oder deren \nBeauftragte befugt, u. a. Produkte prüfen zu lassen. Zur Tragung der Kosten für \nPrüfungen nach Satz 1 k ö n n e n die Personen, die das Produkt herstellen, oder \nzum Zwecke des Inverkehrsbringens lagern oder ausstellen, herangezogen werden, \nwenn die Prüfung ergeben hat, dass die Anforderungen nach § 4 nicht erfüllt sind. \nGemäß § 8 Abs. 5 GPSG s o l l die zuständige Behörde Maßnahmen nach Abs. 4 \nvorrangig an den Hersteller, seinen Bevollmächtigten oder den Einführer richten. \n\n20\n\nVorliegend hat die Beklagte sich an die Klägerin als die Person gewandt, die den \nArtikel in den Verkehr bringt, also die Händlerin. § 8 Abs. 7 2. Satz GPSG stellt \njedoch ausdrücklich eine Ermessensentscheidung dar, wonach die Kosten \nangefordert werden können. Es handelt sich auch nicht nur um eine rein formale \nBenutzung des Wortes können. Vielmehr ergibt sich aus Abs. 5, dass sowohl ein \nErmessen dahin bestehen kann, wer zur Kostenerstattung herangezogen werden \nsoll, nämlich vorrangig der Hersteller oder Einführer. Dies wäre hier z. B. die der \nBeklagten bekannte Firma H1. als Einführerin. Weshalb die Beklagte sich \nabweichend davon an die Klägerin gewandt hat, ist nicht ersichtlich. Es wird \njedenfalls in den angefochtenen Bescheiden keinerlei Begründung dazu gegeben, \nweshalb das Auswahlermessen bezüglich des Pflichtigen gerade die Klägerin \ngetroffen hat. Hinzu kommt, dass sich aus der Formulierung in § 8 Abs. 7 Satz 2 \nauch ein Ermessen bezüglich der Entscheidung darüber, ob \nüberhaupt die Heranziehung zu den Kosten erfolgen soll, ergibt. Die Formulierung \nlautet nämlich nicht: „Zur Tragung der Kosten sind die Personen....heranzuziehen\", \nsondern „können herangezogen werden\". Auch insoweit fehlen jegliche \nErmessenserwägungen seitens der Beklagten. \n\n21\n\nEs kann daher dahingestellt bleiben, ob die Voraussetzung, dass die \nAnforderungen nach § 4 GPSG nicht erfüllt sind, gegeben ist. Jedenfalls hat die \nBeklagte bei ihren Entscheidungen keinerlei Erwägungen erkennbar gemacht, die \nnachvollziehbar darlegten, dass sie sich überhaupt bewusst war, dass sie Ermessen \nausüben hätte müssen. Vielmehr heißt es sowohl im Heranziehungsbescheid als \nauch im Widerspruchsbescheid: „hat zu tragen\" bzw. „muss tragen\". Da insoweit \nkeinerlei Ermessensbewusstsein vorliegt, kann dieses auch nicht mehr in der \nmündlichen Verhandlung durch etwaige nachgeschobene Ermessenserwägungen \nergänzt werden. \n\n22\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über \ndie vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n23","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/262559","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2007-07-25/9-k-36-06","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/262559","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/262559","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2007-07-25/9-k-36-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/262559","retrieved":"2026-07-09 02:28:59.240119+00:00"}}