{"status":"available","doknr":"OLD262927","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2007:0706.11K996.06.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2007-07-06","aktenzeichen":"11 K 996/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v. H. des \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung \nSicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d\n\n2\n\nDer Kläger wendet sich gegen seine Entlassung aus der Bundeswehr. Aufgrund \nseiner Bewerbung für den freiwilligen Dienst bei der Bundeswehr trat er am \n5. November 2001 seinen Dienst als Soldat auf Zeit an. Die auf vier Jahre \nfestgesetzte reguläre Dienstzeit hätte am 31. Oktober 2005 geendet. Zuletzt war der \nKläger beim Deutschen Anteil Stabunterstützungsbataillon I. (Deutsch-\nNiederländisches) Korps in Münster eingesetzt. \n\n3\n\nUnter dem 30. August 2004 erteilte der Kommandierende General des \nI. Deutsch-Niederländischen Korps dem Kläger nach vorheriger Anhörung einen \n„Ausdrücklichen Hinweis\". Er habe seine Dienstpflichten wie folgt verletzt:\n\n4\n\n„1. Sie haben sich am 10.11.2003 bei einem zivilen Arzt \nkrank gemeldet und erschienen an diesem Tag auf Grund der \nausgestellten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht zum \nDienst, obwohl Ihnen bekannt war oder hätte zumindest \nbekannt sein müssen, dass die ausgestellte \nArbeitsunfähigkeitsbescheinigung Sie nicht von der Teilnahme \nam Dienst entbindet. \n2. Sie haben sich, trotz Belehrung durch den Truppenarzt des \nSanitätsbereiches Münster vom 15.12.2003, in der Zeit vom \n01.03.2004 bis zum 15.03.2004 mehrfach ohne Vorliegen eines \nNotfalls in zivilärztliche Behandlung begeben und haben weder \nIhre Einheit noch den zuständigen Sanitätsbereich darüber \ninformiert.\n3. Sie haben am 25.06.2004 beim Standortsanitätszentrum \nGoslar einen durch den Truppenarzt befohlenen \nWiedervorstellungstermin nicht wahrgenommen und sind Ihrer \nEinheit bis zur freiwilligen Rückkehr am 29.06.2004 um 17.00 \nUhr ohne Erlaubnis ferngeblieben.\"\n\n5\n\nAufgrund seiner bisherigen Dienstpflichtverletzungen, die auch bereits \nGegenstand einer disziplinaren Ahndung gewesen seien, werde der Kläger hiermit \nzu pflichtgemäßem Verhalten angehalten. Außerdem werde er darüber belehrt, dass \ner bei einer erneuten Dienstpflichtverletzung mit seiner fristlosen Entlassung nach § \n55 Abs. 5 Soldatengesetz zu rechnen habe. \n\n6\n\nAm Vormittag des 31. März 2005 verursachte der Kläger unter Einfluss von \nEcstasy auf der Bundesautobahn A 2 - auf dem Weg von seinem Heimatort \nQuedlinburg zum Dienst nach Münster - einen Verkehrsunfall. Nach der \nmedizinischen Erstversorgung in einem Kreiskrankenhaus und einer anschließenden \nUntersuchung im Standortsanitätszentrum Hannover wurde er nach einer bei den \nAkten befindlichen Erklärung um 15:12 Uhr auf eigenen Wunsch entgegen des \närztlichen Rates aus der stationären Aufnahme des Standortsanitätszentrums \nentlassen. In dem von ihm und dem Standortarzt unterzeichneten Dokument ist \nweiter ausgeführt, er sei schriftlich darüber belehrt worden, dass der zuständige \nTruppenarzt über die weitere Dienstfähigkeit entscheide und er sich unverzüglich mit \ndiesem Schreiben zu seinem Stammtruppenteil in Marsch zu setzen und bei seinem \nnächsten Disziplinarvorgesetzten zu melden habe. Im Ambulanzbericht des \nStandortsanitätszentrums Hannover ist unter „Procedere/Empfehlung\" vermerkt: „WV \nbei TA/Standortarzt morgen, heute KZH, Patient ist nicht in der Lage KFZ zu führen, \nÜberweisung zum KH Rinteln wurde von hier übersandt\". Die Ehefrau des Klägers \nholte ihn aus Hannover ab und fuhr ihn nach Hause nach Quedlinburg. Der Kläger \nbenachrichtigte seinen Stubenkameraden V. von dem Unfall, informierte später \naber niemanden in der Einheit davon, dass er sich nach Hause begebe. \n\n7\n\nAm 1. Februar 2005 stellte sich der Kläger um 10.00 Uhr im \nStandortsanitätszentrum Goslar vor. Laut Krankmeldung wurde er bis zum 6. Februar \n2005 „krank zu Hause\" geschrieben, Wiedervorstellung sollte am 7. Februar 2005 \nerfolgen. Ferner wurde der Kläger belehrt, nach Abschluss der Behandlung \nunverzüglich Kontakt mit seiner Einheit aufzunehmen. Bei Wiedervorstellungen am \n7., 14. und 28. Februar 2005 erging erneut die Empfehlung „krank zu Hause\". Dabei \nerfolgte jeweils die schriftliche Belehrung, unverzüglich mit seiner Einheit Kontakt \naufzunehmen. \n\n8\n\nNach vorheriger Anhörung wurde der Kläger - im Rang des Hauptgefreiten -durch \nEntlassungsverfügung des Kommandierenden Generals des I. Deutsch-\nNiederländischen Korps vom 28. April 2005 gem. § 55 Abs. 5 SG fristlos aus der \nBundeswehr entlassen. Die Beklagte hielt dem Kläger die im Ausdrücklichen Hinweis \ngenannten sowie folgende weitere Dienstpflichtverletzungen vor: \n\n9\n\n„4. Sie wurden am 31.01.2005 nach der medizinischen \nBehandlung auf Grund eines Unfalls entgegen des ärztlichen \nRates auf eigenen Wunsch aus der stationären Aufnahme des \nStandortsanitätszentrums Hannover entlassen. Dabei wurden \nSie durch den Standortarzt des Standortsanitätszentrums \nHannover schriftlich belehrt, dass Ihr zuständiger Truppenarzt \nüber Ihre weitere Dienstfähigkeit entscheidet und Sie sich \nunverzüglich zu Ihrem Stammtruppenteil in Marsch zu setzen \nund bei Ihrem nächsten Disziplinarvorgesetzten zu melden \nhaben. Diesen Befehl haben Sie nicht befolgt. \n5. Am 07.02.2005 und 28.02.2005 wurden Sie vom Truppenarzt \nStandortsanitätszentrum Goslar „Krank zu Hause\" geschrieben. \nDabei wurden Sie schriftlich belehrt, dass Sie unverzüglich \nnach Abschluss der Behandlung Kontakt mit Ihrer Einheit \naufzunehmen haben. Diesem Befehl kamen Sie nicht \nnach.\"\n\n10\n\nDer Kläger habe mehrfach ihm erteilte Befehle von Vorgesetzten nicht befolgt, \ndamit gegen die Gehorsamspflicht verstoßen und so schuldhaft seine Dienstpflichten \nverletzt. Sein weiteres Verbleiben in der Bundeswehr gefährde die militärische \nOrdnung ernstlich. Ein Soldat, der eine Vielzahl der ihm erteilten Befehle nicht \nausführe, sei für die Bundeswehr nicht tragbar. Die Gefährdung sei ernstlich, denn es \nbestehe die begründete Befürchtung, dass es zu weiteren Pflichtverletzungen \nkommen werde. Der Kläger habe trotz der im Ausdrücklichen Hinweis aufgeführten \nKonsequenzen auch im Jahre 2005 erteilte Befehle nicht befolgt. Er habe das \nVertrauen in seine persönliche Integrität und Vertrauenswürdigkeit unwiederbringlich \nzerstört. Bei einem Verbleiben im Dienstverhältnis würde die Neigung zur \nmilitärischen Disziplinlosigkeit bei anderen Soldaten gefördert. Unter Abwägung aller \nmaßgeblichen Umstände könne von der Entlassung nicht mehr abgesehen werden. \n\n11\n\nDie dagegen am 12. Mai 2005 eingelegte Beschwerde begründete der Kläger \nunter anderem damit, er habe nach dem Unfall am 31. Januar 2005 von der \nNotaufnahme des Kreiskrankenhauses aus telefonisch seine Einheit und seine \nFamilie informiert. Da seine Frau ihm angeboten habe, ihn in Hannover abzuholen, \nhabe er das Krankenhaus auf eigenen Wunsch verlassen und ein Taxi nach \nHannover genommen. Wegen einer von der Polizei per Funkspruch angeordneten \nBlutuntersuchung sei er von der Polizei in Garbsen in das Standortsanitätszentrum \nHannover gebracht worden. Der behandelnde Arzt habe ihn stationär aufnehmen \nwollen. Als er dem Arzt jedoch erklärt habe, dass seine Frau auf ihn warte und er \nauch zu Hause versorgt werden könne, habe er ihn auf eigene Verantwortung zu \nseinem Heimatort Quedlinburg mit der Maßgabe entlassen, sich am nächsten \nMorgen beim Truppenarzt vorzustellen. Der Arzt sei also damit einverstanden \ngewesen, dass er sich nicht zu seiner Einheit begeben habe. Die anderslautende \nschriftliche Belehrung, sich zu seinem Stammtruppenteil in Marsch zu setzen, die auf \njedem Entlassungsschein aufgedruckt sei, sei daher für ihn nicht verbindlich \ngewesen. Im Übrigen wäre er in seinem gesundheitlichen Zustand gar nicht in der \nLage gewesen, sich zu seiner Einheit nach Münster zu begeben, zumal der Weg \ndorthin wesentlich weiter sei als nach Quedlinburg und seine Frau zurück nach \nHause gemusst habe. Von seinem Arztbesuch in Goslar am 1. Februar 2005 habe er \nseine Einheit telefonisch unterrichtet. Er habe den stellvertretenden \nKompaniefeldwebel, Hauptfeldwebel Dornseifer, erreicht und ihn gebeten, den Chef \nzu informieren. An den Wiedervorstellungsterminen habe er diesen wiederum jeweils \nnoch am selben Tag telefonisch informiert.\n\n12\n\nMit Schreiben vom 6. Juli 2005 teilte das Heeresführungskommando in Koblenz \ndem Kläger mit, aufgrund des Sachvortrages in der Beschwerdebegründung seien \nweitere Ermittlungen angestellt worden. Unter anderem sei bei der Einheit des \nKlägers nachgefragt worden, ob dieser sich nach den Krankschreibungen durch den \nTruppenarzt des Standortsanitätszentrums Goslar am 7. und 28. Februar 2005 im \nAnschluss an die Behandlungen bei der Einheit krank gemeldet habe. Dies habe der \nKompaniechef verneint. In seiner Stellungnahme bringe dieser zusätzlich vor, dass \nauch nach den weiteren ärztlichen Wiedervorstellungsterminen am 14. März 2005 \nund 5. April 2005 keine Verbindungsaufnahme mit der Einheit erfolgt sei. Die vom \nKläger vorgetragene ständige telefonische Erreichbarkeit über Handy sei nicht \ngewährleistet gewesen. Auch sei der Kläger dem Befehl nicht nachgekommen, sich \nam 14. April 2005 beim Truppenarzt in Münster vorzustellen. \n\n13\n\nDazu nahm der Kläger durch anwaltliches Schreiben vom 19. Juli 2005 wie folgt \nStellung: Als er das Standortsanitätszentrum Hannover nach 17.00 Uhr verlassen \nhabe, habe er davon ausgehen können, weder den für seinen Stammtruppenteil \nzuständigen Truppenarzt noch seinen Disziplinarvorgesetzten zu erreichen, da er \nkaum vor 20.00 Uhr angekommen wäre. Wegen der erlittenen Verletzungen hätte er \nauch nicht selbst fahren können. Seiner Ehefrau wäre es nicht zumutbar gewesen, \nihn nach Münster zu bringen und dann nach Hause zu fahren. Unter diesen \nUmständen sei die schriftliche Weisung des Standortsanitätszentrums Hannover \nnicht durchführbar gewesen. Er habe auch noch von der Notaufnahme des \nKrankenhauses versucht, den Disziplinarvorgesetzten bzw. das Geschäftszimmer \ntelefonisch zu erreichen. Nachdem ihm dies nicht gelungen sei, habe er seinen \nStubenkameraden V. kontaktiert und gebeten, die Meldung zu übernehmen. Er \nselbst habe am nächsten Morgen mit dem Vertreter des Kompaniefeldwebels, \nHauptfeldwebel E. , telefoniert und ihn ausführlich unterrichtet. Die Einheit sei \nalso informiert gewesen, dass er sich krank zu Hause befunden habe. Dort sei er \njederzeit erreichbar gewesen. \n\n14\n\nDurch Urteil des Amtsgerichtes Bückeburg vom 00.00.0000 wurde der Kläger \nwegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs zu einer Geldstrafe von 60 \nTagessätzen zu jeweils 15 Euro verurteilt. Das Amtsgericht ging davon aus, der \nKläger habe im Straßenverkehr ein Fahrzeug geführt, obwohl er sich infolge des \nKonsums der Ecstasy-Wirkstoffe MDMA und MDA in hoher Konzentration noch in der \nSpätphase mit Einschränkungen des psycho-physischen Leistungsvermögens \nbefand und damit nicht in der Lage war, das Fahrzeug sicher zu führen. Die \nverursachte Gefährdung und sogar Beschädigung von fremden Sachen von \nbedeutendem Wert (Mittelschutzplanke, Sattelzug eines anderen \nVerkehrsteilnehmers) hätte der Kläger, der zwar die Ecstasy-Wirkstoffe nicht gezielt \nkonsumiert, aber die stimulierende und aufputschende Wirkung des ihm von einem \nAngehörigen verabreichten Pulvers verspürt habe, bei Anwendung der erforderlichen \nSorgfalt vorhersehen und vermeiden können. \n\n15\n\nDurch Beschwerdebescheid vom 11. Mai 2006 wies der Befehlshaber des \nHeeresführungskommandos Koblenz die Beschwerde des Klägers gegen die \nEntlassung zurück. Zur Begründung führte er unter anderem aus, die \nKompanieführung habe am 31. Januar 2005 keine Kenntnis von der stationären \nAufnahme in das Standortsanitätszentrum Hannover und der Entlassung entgegen \närztlichem Rat erhalten. Das Vorbringen, er hätte an dem Tag weder den \nEinheitsführer noch den Kompaniefeldwebel zu erreichen vermocht, sei als \nSchutzbehauptung zu erachten. Der Truppenarzt in Hannover habe den schriftlich \nerteilten Befehl, sich nach der Entlassung beim zuständigen Truppenarzt in Münster \nvorzustellen, weder aufgehoben noch ihm gestattet, auf eigene Verantwortung nach \nQuedlinburg zurückzukehren. Mit seinem Verhalten habe der Kläger wiederholt - und \ndies in mehreren Fällen entgegen eindeutigen und von ihm auch unterzeichneten \nBelehrungen - gegen die Pflichten verstoßen, der Bundesrepublik Deutschland treu \nzu dienen und seinem Vorgesetzten zu gehorchen. Indem er am 31. Januar 2005 \nnicht den damaligen Einheitsführer oder Kompaniefeldwebel angerufen habe, um die \nAbsicht zu melden, sich nicht nach Münster zu begeben, habe er sich nicht, wie es \nseiner Dienstpflicht zum treuen Dienen entsprochen hätte, bei seiner Einheit \nabgemeldet. Der angerufene Hauptgefreite V. sei keine zur Entgegennahme von \nMeldungen an den Einheitsführer zuständige Person, der Anruf am 1. Februar 2005 \nhabe der Pflicht zur unverzüglichen Abmeldung nicht genügt.\n\n16\n\nAngesichts der Vielzahl gleichgelagerter Dienstpflichtverletzungen, die im \nErgebnis immer dazu führten, dass er sich entweder dem Dienst oder der vom \nDienstherrn für ihn vorgesehenen Gesundheitsvorsorge entzogen habe, habe er sich \nnicht als vertrauenswürdig erwiesen. Durch sein Verhalten habe er die Vorgesetzten \nder Möglichkeit beraubt, ein zutreffendes Lagebild im Hinblick auf seine \nDienstfähigkeit herzustellen. Damit habe er vereitelt, dass der Truppenarzt - nicht der \närztlichen Schweigepflicht unterliegende - Empfehlungen für seine Genesung und \nkünftige Gesunderhaltung formulieren und diese an den Disziplinarvorgesetzten \nweitergeben konnte, um so die personelle Einsatzbereitschaft der Einheit zu sichern. \nDer Kläger habe damit sein privates Interesse im Hinblick auf die Bestimmung des \nAufenthaltsortes und die Art der Genesung von Krankheiten über das Interesse des \nDienstherrn gestellt, durch bestmögliche truppenärztliche Versorgung und die \nFürsorge der zuständigen Vorgesetzten die im öffentlichen Interesse liegende \nEinsatzbereitschaft sicherzustellen. Die große Zahl der Fälle, in denen sich sein \nVerhaltensmuster wiederholt habe, zeige, dass die ergangenen \nDisziplinarmaßnahmen nicht ausreichend gewesen seien. Sein Verhalten lasse - \nauch angesichts des aus der Personalakte ersichtlichen unentschuldigten \nFernbleibens vom Berufsschulunterricht von 99 Stunden - das Bestehen von \nWiederholungsgefahr erkennen. Auch hätte sein Verhalten der Kontaktaufnahme zu \nKameraden statt zur Einheit Nachahmungseffekte zu zeitigen vermocht. \n\n17\n\nDer Kläger hat am 12. Juni 2006 Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt und \nvertieft er sein bisheriges Vorbringen. Weiter trägt er vor, die Erklärung des \nKompaniefeldwebels E. , der Kläger habe sich nicht immer nach seinen \närztlichen Behandlungen bei ihm telefonisch gemeldet, schließe nicht aus, dass er \nauch am 7. und 28. Februar 2005 telefonischen Kontakt zu seiner Einheit \naufgenommen habe. Diese sei ferner durch die Fernschreiben des Truppenarztes in \nGoslar über den Krankenstand informiert gewesen. Selbst wenn er sich am 7. und \n28. Februar 2005 nicht bei der Einheit gemeldet habe, stelle dieses Fehlverhalten \njedenfalls keine ernstliche Gefährdung der militärischen Ordnung dar, so dass die \nfristlose Entlassung gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstieße. \n\n18\n\nIn der mündlichen Verhandlung hat der Kläger sich wie folgt eingelassen: Nach \ndem Unfall vom 31. Januar 2005 habe er noch von der Autobahn aus seinen \nKameraden V. angerufen und ihm gesagt, er habe einen Unfall erlitten, er solle \nsich um das Aufschließen des Fitnessraums kümmern und im Geschäftszimmer \nBescheid sagen. Vom Kreiskrankenhaus aus habe er dann bei der Einheit angerufen \nund einem Oberfeldwebel im Geschäftszimmer, an dessen Namen er sich nicht \nerinnern könne, geschildert, er habe einen Unfall erlitten und sei jetzt im \nKrankenhaus. Mit dieser Meldung sei die Sache für ihn erstmal erledigt gewesen. Er \nhabe an dem Tag dann nicht nochmal mit der Einheit Kontakt aufgenommen. Nach \nden Krankschreibungen durch das Standortsanitätszentrum Goslar im Februar und \nMärz 2005 habe er jeweils per Telefon den Spieß, Hauptfeldwebel C. , \nbenachrichtigt oder, wenn er ihn nicht erreicht habe, im Geschäftszimmer Bescheid \ngesagt. Davon, dass er einen Wiedervorstellungstermin beim Truppenarzt in Münster \nam 14. April 2005 versäumt haben solle, wisse er nichts; er könne sich daran nicht \nmehr erinnern. \n\n19\n\nDer Kläger beantragt,\n\n20\n\ndie Entlassungsverfügung des Kommandierenden Generals \ndes I. Deutsch-Niederländischen Korps vom 28. April 2005 in \nder Gestalt des Beschwerdebescheides des Befehlshabers des \nHeeresführungskommandos Koblenz vom 11. Mai 2006 \naufzuheben.\n\n21\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n22\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n23\n\nZur Begründung trägt das Bundesministerium der Verteidigung vor, Stabsarzt \nLinde vom Standortsanitätszentrum Hannover habe sich mitnichten damit \neinverstanden erklärt, dass der Kläger sich vorschriftswidrig nicht bei seiner Einheit \nmelde bzw. sich nicht unverzüglich dorthin begebe. Vielmehr sei der Kläger am 31. \nJanuar 2005 von ihm darüber belehrt worden, für alle medizinischen und \ndisziplinarrechtlichen Konsequenzen selbst verantwortlich zu sein. Selbst wenn ein \nBefehl, sich persönlich zur Einheit in Marsch zu setzen, aus Gründen der \nUnzumutbarkeit unverbindlich gewesen sein möge, so gelte dies nicht für die \nVerpflichtung zur Krankmeldung bei der Einheit. Es sei auch nicht dargetan, weshalb \nes dem Kläger unmöglich gewesen sein solle, sich bei seinem \nDisziplinarvorgesetzten zu melden. Unvorstellbar sei, dass der Hauptgefreite V. \nder einzige während der allgemeinen Dienstzeit in der Einheit erreichbare Soldat \ngewesen sein solle. Die Pflichtverletzung des Klägers betreffe nicht lediglich \nRandbereiche der militärischen Ordnung, sondern gerade deren Kernbereich, zu \ndenen die Einsatzbereitschaft der Bundeswehr und ihrer Soldaten, aber auch die \ncharakterliche Zuverlässigkeit des einzelnen Soldaten gehöre. Durch sein \npflichtwidriges Verhalten habe der Kläger die Achtung und das Vertrauen seiner \nVorgesetzten und Kameraden in seine Person unheilbar zerstört. Ein Absehen von \nder Entlassung hätte bei den Soldaten in seiner Einheit den Eindruck erweckt, dass \nDienstvergehen der vorliegenden Art keine Konsequenzen für das Dienstverhältnis \nhätten. \n\n24\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten \n(Personalakte, Akte „Ausdrücklicher Hinweis\", Entlassungsakte, Beschwerdeakte) \nBezug genommen. \n\n25\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n26\n\nDie zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet. Die Entlassungsverfügung des \nKommandierenden Generals des I. Deutsch-Niederländischen Korps vom 28. April \n2005 in der Gestalt des Beschwerdebescheides des Befehlshabers des \nHeeresführungskommandos Koblenz vom 11. Mai 2006 ist rechtmäßig und verletzt \nden Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO). \n\n27\n\nGem. § 55 Abs. 5 SG kann ein Soldat auf Zeit während der ersten vier \nDienstjahre fristlos entlassen werden, wenn er seine Dienstpflichten schuldhaft \nverletzt hat und sein Verbleiben in seinem Dienstverhältnis die militärische Ordnung \noder das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährden würde. \n\n28\n\nDie tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Vorschrift liegen vor. Der Kläger \nwar Soldat auf Zeit. Die fristlose Entlassung wurde innerhalb der Vier-Jahres-Frist \nverfügt. Der Kläger hat auch seine Dienstpflichten verletzt. Dabei genügt für die von § \n55 Abs. 5 SG geforderte Dienstpflichtverletzung jede Verletzung von Dienstpflichten \nunabhängig davon, ob es sich um einen schweren oder leichten Fall handelt und ob \nverschärfende oder mildernde Umstände hinzutreten. \n\n29\n\nBVerwG, Urteil vom 9. Juni 1971 - BVerwG VIII C 180.67 -, \nBVerwGE 38, 178.\n\n30\n\nVorliegend kann dahinstehen, ob der Kläger bereits dadurch eine \nDienstpflichtverletzung begangen hat, dass er sich am 31. Januar 2005 nicht zu \nseiner Einheit, sondern nach Hause begeben hat. Insoweit spricht allerdings einiges \ngegen die Annahme der Beklagten, er habe sich insofern befehlswidrig verhalten. \nZwar hat der Kläger ebenso wie der behandelnde Stabsarzt Linde die Erklärung \n„Ablehnung der stationären Aufnahme gegen ärztlichen Rat\" unterzeichnet, in der \nunter anderem ausgeführt ist, dass er sich unverzüglich zu seinem Stammtruppenteil \nin Marsch zu setzen und sich bei seinem zuständigen Disziplinarvorgesetzten zu \nmelden habe. Allerdings stützt die abschließende Empfehlung des Stabsarztes „WV \nbei TA/Standortarzt morgen, heute KZH, Patient ist nicht in der Lage KFZ zu führen\" \ndas Vorbringen des Klägers. Er macht geltend, der Stabsarzt habe sich angesichts \nder Umstände - es war bereits Nachmittag, die Ehefrau war aus dem heimatlichen \nQuedlinburg in das etwa auf halbem Wege nach Münster gelegene Hannover \nangereist, um den Kläger abzuholen - mit einer Rückkehr nach Hause einverstanden \nerklärt und ihm aufgegeben, sich am nächsten Tag beim nächstgelegenen \nStandortsanitätszentrum vorzustellen, die Formularerklärung habe er lediglich aus \nHaftungsgründen unterzeichnen lassen. Ob dieser Vortrag des Klägers zutrifft, bedarf \naber letztlich keiner weiteren Aufklärung. \n\n31\n\nDenn der Kläger hat jedenfalls dadurch seine Dienstpflichten verletzt, dass er \nsich am 31. Januar 2005 sowie am 7. und 28. Februar 2005 nicht ordnungsgemäß \nbei der zuständigen Stelle seiner Einheit - beim nächsten Disziplinarvorgesetzten - \ngemeldet hat. \n\n32\n\nDabei geht das Gericht davon aus, dass der Kläger am 31. Januar 2005 außer \nseinem - insoweit unzuständigen - Stubenkameraden V. niemandem in der Einheit \nvom Unfall und insbesondere von seiner Rückkehr nach Hause statt zu seiner Einheit \ntelefonisch berichtet hat. Denn das Vorbringen zur telefonischen Kontaktaufnahme \nmit den zuständigen Stellen in der Einheit ist unsubstantiiert und zudem \nwidersprüchlich In der Beschwerdebegründung hat der Kläger lediglich pauschal \nvorgetragen, er habe von der Notaufnahme des Kreiskrankenhauses seine Einheit \ninformiert. Gegenüber der Vertrauensperson (Anhörung vom 21. März 2005) gab er \nan, den Kompaniefeldwebel angerufen zu haben. Der war aber an dem Tag erkrankt \nund wurde durch Hauptfeldwebel E. vertreten, der aber ebenso wie \nKompaniechef Hauptmann Fegert ausweislich ihrer glaubhaften Angaben keine \nMeldung am 31. Januar 2005 erhalten hat. In seinem Schreiben vom 19. Juli 2005 \nzur weiteren Begründung der Beschwerde machte der Kläger dann geltend, er habe \nvon der Notaufnahme des Krankenhauses versucht, den Disziplinarvorgesetzten \nbzw. das Geschäftszimmer telefonisch zu erreichen. Nachdem ihm das nicht \ngelungen sei, habe er seinen Stubenkameraden V. kontaktiert. In der mündlichen \nVerhandlung hat der Kläger im Widerspruch hierzu allerdings behauptet, Herrn V. \nbereits von der Unfallstelle aus kontaktiert zu haben und vom Kreiskrankenhaus aus \nsich mit einem Oberfeldwebel im Geschäftszimmer habe verbinden zu lassen, an \ndessen Namen er sich nicht erinnern könne. Das Vorbringen, außer dem \nStubenkameraden niemanden in der Einheit erreicht zu haben, ist ohnehin, wie der \nBeklagtenvertreter in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar dargelegt hat, \nangesichts der tatsächlichen Verhältnisse bei der Bundeswehr im Allgemeinen und \nden Krisenreaktionskräften des Deutsch-Niederländischen Korps im Besonderen \nnicht glaubhaft. \n\n33\n\nSelbst wenn man aber dem Kläger glaubte, dass er vom Kreiskrankenhaus aus \ndas Geschäftszimmer benachrichtigt hat, so fehlte es selbst nach seinem eigenen \nVorbringen jedenfalls an einer Meldung vom Standortsanitätszentrum Hannover aus. \nDer Kläger hat seine Einheit nicht über den wesentlichen Umstand informiert, dass er \nan dem Tag seinen Dienst gar nicht mehr antreten, sich auch nicht erkrankt bei ihr \neinfinden, sondern nach Hause zurückkehren und sich (erst) am nächsten Tag im \nnächstgelegenen Standortsanitätszentrum vorstellen werde. \n\n34\n\nDer Kläger hat das Gericht auch nicht davon überzeugen können, dass er sich \nnach seinen Wiedervorstellungsterminen im Standortsanitätszentrum Hannover am \n7. und 28. Februar 2005 ordnungsgemäß bei der Einheit gemeldet hat. Während der \nKompaniechef Hauptmann Fegert in seiner Erklärung vom 28. Juni 2005 detailliert \ndargelegt hat, an welchen Terminen der Kläger sich telefonisch bei seiner Einheit \nzurückgemeldet hat und an welchen nicht, hat der Kläger lediglich pauschal \nbehauptet, sich stets nach den Wiedervorstellungsterminen zurückgemeldet zu \nhaben. Darüber hinaus hat er sich widersprüchlich dazu eingelassen, mit wem er \nKontakt aufgenommen haben will. Im Beschwerdeverfahren war vom \nstellvertretenden Kompaniefeldwebel E. die Rede. Dieser hat aber in seiner \nschriftlichen Erklärung vom 27. Juni 2005 glaubhaft - übereinstimmend mit \nHauptmann Fegert - erklärt, der Kläger habe sich nicht immer nach seinen ärztlichen \nBehandlungen bei ihm telefonisch gemeldet. Des öfteren sei es vorgekommen, dass \ner erst durch ein Fernschreiben des Standortsanitätszentrums Goslar oder durch \neigenen Rückruf bei dem Soldaten erfahren habe, dass er „krank zu Hause\" sei. In \nder schriftlichen Klagebegründung hat der Kläger sich dann gänzlich vage und \nunsubstantiiert eingelassen: Die Erklärung des Kompaniefeldwebels E. \nschließe nicht aus, dass er auch am 7. und 28. Februar 2005 telefonischen Kontakt \nzu seiner Einheit aufgenommen habe. Festlegen mochte er sich aber wohl nicht, \nwenn er weiter ausführte, selbst wenn er sich an den beiden vorgeworfenen Tagen \nnicht bei der Einheit gemeldet hätte, stelle dieses Fehlverhalten keine ernstliche \nGefährdung der militärischen Ordnung dar. In der mündlichen Verhandlung hat der \nKläger nunmehr erstmals, anders als zuvor und mangels weiterer Erklärung und \nSubstantiierung nicht glaubhaft angegeben, er habe jeweils per Telefon den Spieß, \nHauptfeldwebel C. , oder aber das Geschäftszimmer benachrichtigt. \n\n35\n\nDurch die danach zur Überzeugung des Gerichts feststehenden unterlassenen \nMeldungen am 31. Januar, 7. und 28. Februar 2005 hat der Kläger seine \nDienstpflichten verletzt. Er hat gegen seine Pflicht zum treuen Dienen nach § 7 SG \nverstoßen. Ein Soldat verstößt gegen diese Pflicht bereits dann, wenn er seiner \nAnwesenheits- und Dienstleistungspflicht während einer kurzen Zeitspanne nicht \nnachkommt. Die Anwesenheits- und Dienstleistungspflicht eines erkrankten Soldaten \nentfällt nach der inneren Dienstordnung der Bundeswehr erst mit seiner Freistellung \nvom Dienst durch den Disziplinarvorgesetzten. \n\n36\n\nZu den Dienstpflichten des erkrankten Soldaten vgl. \nBVerwG, Urteil vom 2. Dezember 1986 - 2 WD 48/85 -, \nBVerwGE 83, 265; Nr. 407ff. der ZDv 10/5.\n\n37\n\nDer Kläger hat durch sein Verhalten auch seine Pflicht zu achtungs- und \nvertrauenswürdigem Verhalten im dienstlichen Bereich gem. § 17 Abs. 2 Satz 1 SG \nverletzt. Die unterlassenen Meldungen entsprechen nicht dem Bild eines pflichtgetreu \nhandelnden Soldaten und begründen Zweifel an seiner Zuverlässigkeit. Der Kläger \nhat durch sein Verhalten nicht nur gegen die in Nr. 411 der ZDv 10/5 niedergelegten \nallgemeinen Regeln verstoßen, eine Entscheidung des nächsten \nDisziplinarvorgesetzten über den Aufenthaltsort einzuholen, wenn der Truppenarzt \ndie Empfehlung „krank zu Hause\" gibt. Er hat ferner am 31. Januar 2005 gegen den \nihm ausdrücklich erteilten Befehl, sich unverzüglich bei seinem zuständigen \nDisziplinarvorgesetzten zu melden, verstoßen und damit die in § 11 SG \nniedergelegte Gehorsamspflicht verletzt. Denn selbst wenn man die ferner in dem \nFormularschreiben „Ablehnung der stationären Aufnahme gegen ärztlichen Rat\" \nenthaltene Verpflichtung, sich zum Stammtruppenteil in Marsch zu setzen, wegen \neiner anderweitigen Absprache mit dem Stabsarzt als nicht gültig betrachtete, so \nverblieb aber zumindest die Verpflichtung, sich unverzüglich - d.h. nicht erst am 1. \nFebruar 2005 - beim zuständigen Disziplinarvorgesetzten zu melden. Auch anlässlich \nder Wiedervorstellungstermine im Standortsanitätszentrum Goslar wurde der Kläger \nausweislich der von ihm unterzeichneten Formulare „Krankmeldung eines \nstandortfremden Soldaten\" ausdrücklich verpflichtet, unverzüglich Kontakt mit der \nEinheit aufzunehmen. Der Umstand, dass die Einheit am 7. und 28. Februar 2005 \nanderweitig - durch die Fernschreiben des Standortsanitätszentrums - von der \nweiteren Dienstunfähigkeit des Klägers unterrichtet wurde, vermag an der Verletzung \nder dem Kläger obliegenden Verpflichtungen nichts zu ändern. Gesundheitliche \nGründe, die den Kläger daran hinderten, sich bei der zuständigen Stelle der Einheit \nzu melden und die Entscheidung des Disziplinarvorgesetzten einzuholen, sind nicht \nersichtlich. Dass er körperlich nicht in der Lage war, nach der am 31. Januar 2005 \nzunächst schon im Kreiskrankenhaus und sodann erneut im Standortsanitätszentrum \nHannover getroffenen Entscheidung zur Heimfahrt die Einheit zu informieren, hat der \nKläger selbst nicht geltend gemacht. \n\n38\n\nDer Kläger hat seine Dienstpflichten auch schuldhaft verletzt. Da die \nVerhaltenspflichten bei Erkrankungen außerhalb des Standortes dem Kläger schon \naus der Vergangenheit hinlänglich bekannt waren und er auch am 31. Januar 2005, \n7. und 28. Februar 2005 erneut entsprechende klare Meldeaufforderungen erhalten \nhat, hat er mit Blick auf seine Dienstpflichten wenn nicht vorsätzlich, so jedenfalls \nfahrlässig gehandelt. Noch am 27. November 2003 hat Hauptmann Helm laut seiner \nErklärung vom 8. August 2005 dem Kläger eine erzieherische Maßnahme in Form \neiner Belehrung erteilt. Dabei wurde dem Kläger unter anderem der Inhalt der ZDv \n10/5 in Bezug auf das Verhalten bei Erkrankung außerhalb des Standortes explizit \nerläutert und das entsprechende Merkblatt ausgehändigt. Ferner hatte das \ndienstpflichtwidrige Verhalten des Klägers in Krankheitsfällen außerhalb des \nStandortes bereits zu einer „Abmahnung\", der Erteilung des sog. Ausdrücklichen \nHinweises geführt. Die vom Kläger unterzeichneten Formulare „Ablehnung der \nstationären Aufnahme gegen ärztlichen Rat\" und „Krankmeldung eines \nstandortfremden Soldaten\" verwiesen erneut auf die Verpflichtung, unverzüglich \nKontakt mit dem zuständigen Disziplinarvorgesetzten bzw. der Einheit aufzunehmen. \n\n39\n\nDas weitere Verbleiben des Klägers in der Bundeswehr hätte ferner die \nmilitärische Ordnung ernstlich gefährdet. Diese Tatbestandsvoraussetzung \nverdeutlicht den von der Person des einzelnen Soldaten abhebenden, auf die \nBundeswehr als Ganzes zielenden Schutzzweck des § 55 Abs. 5 SG. Da die \nEntlassung damit keine disziplinare Sanktion (Disziplinarmaßnahme) darstellt, ist sie \nnicht auf Fälle beschränkt, in denen der Soldat im Hinblick auf Art und Schwere der \nDienstpflichtverletzung untragbar erscheint. Entscheidend ist vielmehr, ob im Hinblick \nauf die begangene - auch minder schwere - Dienstpflichtverletzung gerade durch das \nVerbleiben des Soldaten in seinem Dienstverhältnis die militärische Ordnung oder \ndas Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährdet werden würde. Die ernstliche \nGefährdung der militärischen Ordnung kann sich aus der begründeten Befürchtung \nergeben, dass es bei dem zu entlassenden Soldaten zu weiteren vergleichbaren \nDienstpflichtverletzungen kommen werde (Wiederholungsgefahr), aber auch daraus, \ndass es sich bei der einzelnen Dienstpflichtverletzung um das typische Teilstück \neiner als allgemeine Erscheinung auftretenden Neigung zu Disziplinlosigkeiten \nhandelt, so dass ohne die fristlose Entlassung ein Anreiz zu ähnlichem Verhalten für \nandere Soldaten gegeben wäre (Nachahmungsgefahr). Die in Auswirkung der \nDienstpflichtverletzung der Bundeswehr künftig drohende Gefahr hat das \nVerwaltungsgericht in einer objektiv nachträglichen Prognose nachzuvollziehen.\n\n40\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 12. Februar 1981 - 2 C 47.78 -, \nZBR 81, 323; BVerwG, Urteil vom 9. Juni 1971 - BVerwG VIII C \n180.67 -, BVerwGE 38, 178.\n\n41\n\nAusgehend von diesen Vorgaben würde durch das Verbleiben des Klägers in der \nBundeswehr angesichts der festgestellten Dienstpflichtverletzungen ernstlich die \nmilitärische Ordnung gefährdet. Bei der vom Gericht vorzunehmenden Prognose der \nin Auswirkung der Dienstpflichtverletzung der Bundeswehr drohenden Gefahr sind \nauch die im Ausdrücklichen Hinweis aufgeführten, zum Teil disziplinarisch \ngeahndeten und vom Kläger inzwischen weitgehend eingeräumten \nDienstpflichtverletzungen mit in den Blick zu nehmen, die angesichts der \nFristregelung des § 55 Abs. 6 Satz 1 i.V.m. § 47 Abs. 3 SG als Entlassungsgrund die \nangefochtene Entlassungsverfügung vom 28. April 2005 (allein) nicht hätten tragen \nkönnen.\n\n42\n\nDie wiederholte Verletzung von (Melde-)Pflichten im Zusammenhang mit \nErkrankungen außerhalb des Standortes berührt den Kernbereich der militärischen \nOrdnung. Insbesondere für einen Soldaten, der auf Grund freiwilliger Verpflichtung \nden Streitkräften angehört, sind Anwesenheit und Dienstleistung fundamentale und \nzentrale Pflichten, deren strikte Erfüllung die Durchführung des militärischen \nAuftrages erst ermöglicht. Die Verletzung von Anwesenheits- und Dienstpflichten \nberührt nicht nur die Wurzeln der militärischen Ordnung und die Schlagkraft der \nTruppe, sondern erschüttert auch die Grundlage des Dienstverhältnisses. \n\n43\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 2. Dezember 1986 - 2 WD 48/85 -, \nBVerwGE 83, 265.\n\n44\n\nDie militärische Ordnung wäre auch ernstlich gefährdet, da bei einem Verbleib \ndes Klägers in der Bundeswehr die begründete Befürchtung weiterer \nPflichtverletzungen durch ihn bestand, die zugleich Nachahmungshandlungen \nanderer Kameraden hätten auslösen können, und durch die befehlswidrige \nVerletzung von (Melde-)Pflichten im Krankheitsfall die Verteidigungsbereitschaft der \nTruppe in Frage gestellt wird. Es kommt wegen des Schutzzweckes des § 55 Abs. 5 \nSG, die Einsatzbereitschaft der Bundeswehr zu erhalten, für die Annahme einer \nernstlichen Gefährdung der militärischen Ordnung nicht auf die im Einzelfall vielleicht \nnicht so schwer wiegende Nichtbefolgung von Befehlen und den dadurch hier \nentstandenen Schaden an, sondern vielmehr auf die Gefahr, die der \nVerteidigungsbereitschaft jeder einzelnen Einheit und der Bundeswehr im Ganzen \ndroht, wenn zahlreiche derartige Verstöße vorkommen. \n\n45\n\nDer Erhalt der Verteidigungsbereitschaft erfordert es, dass sich die Bundeswehr \nauf die strikte Erfüllung der Anwesenheits- und Dienstleistungspflicht eines jeden \nSoldaten verlassen kann. Das gilt auch für die Erfüllung der Verhaltenspflichten eines \nerkrankten Soldaten. Das Verhalten des Klägers stellte seine für den militärischen \nBetrieb unverzichtbare Zuverlässigkeit grundlegend in Frage. Dass er wiederholt \nüber einen längeren Zeitraum entsprechende (gleichgelagerte) Pflichten verletzt hat, \nrechtfertigt die Prognose, dass er auch künftig - gerade in als belastend \nempfundenen Situationen - seine Dienstpflichten entweder bewusst nicht erfüllen \noder sich pflichtvergessen zeigen wird. Die ernstliche Gefährdung der militärischen \nOrdnung bei einem Verbleiben des Klägers in der Bundeswehr war gerade auch \ndeshalb zu befürchten, weil die vorherigen (milderen) Reaktionen auf gleichgelagerte \nPflichtverletzungen - die „Abmahnung\" in Gestalt des Ausdrücklichen Hinweises \nsowie die ergangenen Disziplinarmaßnahmen - keine grundlegende \nVerhaltensänderung bewirken konnten und nicht ausgereicht haben, den Kläger auf \nDauer zu vorschrifts- und befehlsgemäßem Verhalten anzuhalten. In der \nEinschätzung, dass angesichts der Vielzahl gleichgelagerter Pflichtverletzungen eine \nWiederholungsgefahr zu bejahen ist, sieht sich das Gericht im Übrigen auch dadurch \nbestätigt, dass der Kläger nach der Erklärung des Hauptmanns Fegert vom 28. Juni \n2005 auch nach Wiedervorstellungsterminen am 14. März und 5. April 2005 keine \nVerbindung mit der Einheit aufgenommen hat und am 14. April 2005 einen \nWiedervorstellungstermin beim Truppenarzt versäumt hat. Der Kläger, der sich im \nlaufenden Verfahren hierzu zunächst gar nicht geäußert und in der mündlichen \nVerhandlung lediglich pauschal angegeben hat, er wisse nichts davon und könne \nsich an nichts erinnern, hat diese präzisen Angaben nicht entkräften können. \n\n46\n\nDarüber hinaus hat die Beklagte in den streitgegenständlichen Bescheiden auch \nzu Recht auf die Nachahmungsgefahr hingewiesen und betont, beim Verbleiben des \nKlägers im Dienstverhältnis würde die Neigung zur militärischen Disziplinlosigkeit bei \nanderen Soldaten gefördert. Kommen zahlreiche Befehlsverweigerungen und \nVerstöße gegen Meldepflichten vor, gefährdet dies die Verteidigungsbereitschaft \njeder einzelnen Einheit und der Bundeswehr im Ganzen. Die militärische Ordnung \nkann nur dann aufrechterhalten werden, wenn für die Wahrung der militärischen \nDisziplin gesorgt wird. Dies kann aber nur dann gelingen, wenn nicht bei anderen \nKameraden der Eindruck entsteht, die Bundeswehr gehe nicht konsequent gegen die \nVerletzung von Dienstpflichten vor und dulde damit letztlich vorschrifts- und \nbefehlswidriges Verhalten. \n\n47\n\nBeim Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 55 Abs. 5 SG steht \ndie Entscheidung im pflichtgemäßen Ermessen der für die Entlassung zuständigen \nBehörde. Die hier getroffene Ermessensentscheidung, den Kläger aus der \nBundeswehr zu entlassen, ist nicht zu beanstanden. Dies gilt auch denn, wenn man \nentgegen der Auffassung der Beklagten in der Heimfahrt nach Quedlinburg am 31. \nJanuar 2005 keine Dienstpflichtverletzung erkennt und damit der \nErmessensentscheidung eine geringere Anzahl von Dienstpflichtverletzungen als \nangenommen hätte zugrundegelegt werden dürfen. Denn § 55 Abs. 5 SG räumt kein \n„umfassendes\" Ermessen dergestalt ein, dass die Entlassungsbehörde ähnlich wie in \neinem Disziplinarverfahren alle für und gegen den Verbleib des Zeitsoldaten im \nDienst sprechenden Gesichtspunkte einer Gesamtwürdigung unterziehen müsste. \nDem steht die besondere Zweckbestimmung des § 55 Abs. 5 SG entgegen, eine - \nsich im Grunde bereits aus der Erfüllung der tatbestandlichen Voraussetzungen der \nVorschrift ergebende - drohende Gefahr für die Bundeswehr abzuwenden. Deshalb \nist das Ermessen der Behörde, beim Vorliegen der Voraussetzungen des § 55 Abs. 5 \nSG von einer Entlassung absehen zu können, im Sinne einer sog. „intendierten \nEntscheidung\" auf besondere Ausnahmefälle zu beschränken, die der Gesetzgeber \nin seine vorweggenommene Verhältnismäßigkeitsprüfung nicht einbezogen hat, weil \nsie den in Rede stehenden Fall völlig atypisch prägen. \n\n48\n\nVgl. zum Ganzen OVG NRW, Beschluss vom 20. Januar \n2005, - 1 B 2009/04 - a.a.O. m.w.N.\n\n49\n\nSolche außergewöhnlichen Umstände sind hier nicht ersichtlich. Sie liegen \ninsbesondere nicht in der nur noch kurzen verbleibenden Dienstzeit oder den bei \neiner Entlassung zu befürchtenden sozialen Problemen. Denn diese Umstände sind \nin einer Vielzahl von Fällen gegeben. \n\n50\n\nFür zusätzliche Erwägungen zum Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist \nentgegen der Auffassung des Klägers schon deshalb kein Raum, weil das Gesetz \nden allgemeinen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bereits im Tatbestand des § 55 \nAbs. 5 SG - durch das Merkmal „ernstlich\" sowie die Begrenzung der Entlassung auf \ndie ersten vier Dienstjahre - konkretisiert hat.\n\n51\n\nVgl. dazu BVerwG, Urteil vom 20. Juni 1983 - 6 C 2/81 -, \nNJW 1984, 938 m.w.N.\n\n52","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/262927","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2007-07-06/11-k-996-06","cited_norms":[{"jurabk":"SG","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":10},{"jurabk":"SG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"SG","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"SG","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"SG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/262927","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/262927","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2007-07-06/11-k-996-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/262927","retrieved":"2026-07-09 02:29:30.444517+00:00"}}