{"status":"available","doknr":"OLD262985","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2007:0704.9L381.07A.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2007-07-04","aktenzeichen":"9 L 381/07.A","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt. \n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. \n\n1\n\n G r ü n d e\n\n2\n\nDer Antrag des Antragstellers, \n\n3\n\nden Beschluss des Verwaltungsgerichts Münster vom 17. \nMärz 2006 - 8 L 87/06.A - abzuändern und die aufschiebende \nWirkung der Klage 9 K 202/06.A hinsichtlich der in dem \nBescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom \n26. Januar 2006 enthaltenen Abschiebungsandrohung \nanzuordnen, \n\n4\n\nhat keinen Erfolg. \n\nEine entscheidungserhebliche Änderung der Sach- und Rechtslage im Sinne des § \n80 Abs. 7 VwGO ist nicht gegeben. Der Beschluss vom 17. März 2006 wird nicht \ndurch die überreichten Berichte von amnesty international erschüttert. Aus der \nbehaupteten und durch Vorlage der Partnerschaftsurkunde vom 26. Mai 2006 \nglaubhaft gemachten Homosexualität ergibt sich keine politische Verfolgung. Auch \nwenn Homosexualität in Kamerun mit Gefängnis zwischen 6 Monaten und 5 Jahren \nsowie einer Geldstrafe bis zu 200.000,00 CFA bestraft wird, knüpft die strafrechtliche \nVerfolgung nicht an die sexuelle Veranlagung als solche an, sondern an ein \nbestimmtes äußeres Verhalten. Mit Verhängung und Vollstreckung einer Strafe soll \nnicht die homosexuelle Veranlagung getroffen, sondern allein die Aufrechterhaltung \nder öffentlichen Moral bezweckt werden. \n\n5\n\nVgl. dazu VG Oldenburg, Urteil vom 17. Juli 2006 - 11 A \n1242/06 -; Lagebericht „Kamerun\" des AA vom 23. Oktober \n2006.\n\n6\n\nEtwas anderes ergibt sich auch nicht aus den überreichten Berichten von \namnesty international. So enthalten diese keinerlei Angaben darüber, in welchen \nkonkreten Situationen die Verhafteten angetroffen wurden. Vielmehr berichtet auch \namnesty international in seinem Jahresbericht 2006, dass die verhafteten Frauen \nwegen der Erregung öffentlichen Ärgernisses angeklagt worden seien. Im Übrigen \nergibt sich aus der bereits im Beschluss vom 17. März 2006 zitierten Auskunft des \nInstituts für Afrika-Kunde vom 22. Januar 2004, dass Homosexuelle in Anbetracht der \nStrafbarkeit nach § 347 des kamerunischen Strafgesetzes und der gesellschaftlichen \nÄchtung homosexueller in Kamerun üblicherweise nicht an die Öffentlichkeit treten, \num gesellschaftliche und strafrechtliche Sanktionen zu vermeiden. \n\n7\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83 e AsylVfG.\n\n8","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/262985","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2007-07-04/9-l-381-07-a","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/262985","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/262985","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2007-07-04/9-l-381-07-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/262985","retrieved":"2026-07-09 02:29:35.187291+00:00"}}