{"status":"available","doknr":"OLD263134","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2007:0628.3K2741.04.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2007-06-28","aktenzeichen":"3 K 2741/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages \nabwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe \nleistet.\n\n1\n\n Tatbestand\n\n2\n\nDie Klägerin ist Witwe des am 00.00.0000 geborenen und am 00.00.0000 \nverstorbenen Arztes Dr. med. N. G. -A. , mit dem sie seit dem \n 00.00.0000 verheiratet war. Aus der Ehe ist der gemeinsame Sohn E. T. \nhervorgegangen, der am 00.00.0000 geboren wurde. Bereits im Jahre 1995 hatten \ndie Eheleute eine religiöse Eheschließung nach islamischem Recht vorgenommen. \nDer Verstorbene war seit 00.00.0000 Mitglied der Versorgungseinrichtung der \nBeklagten und bezog seit dem 00.00.0000 eine vorgezogene Altersrente. Die \nKlägerin begehrt die Gewährung einer Witwenrente.\n\n3\n\nIm 00.00.00 beantragte die Klägerin die Gewährung einer Witwenrente. Durch \nBescheid vom 00.00.0000 lehnte die Beklagte diesen Antrag unter Hinweis auf \n§ 14 Abs. 1 Satz 2 der Satzung der ÄVWL ab. Den hiergegen erhobenen \nWiderspruch wies die Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 00.00.0000 \nzurück.\n\n4\n\nDie Klägerin hat am 00.00.0000 Klage erhoben, mit der sie ihr Begehren \nweiterverfolgt. Zu deren Begründung macht sie geltend, § 14 Abs. 1 Satz 2 der \nSatzung verstoße gegen höherrangiges Recht. Die genannte Norm verstoße gegen \nden Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG sowie gegen den Schutz von Ehe und \nFamilie (Art. 6 Abs. 1 und 4 GG). \n\n5\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n6\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom \n 00.00.0000 und des Widerspruchsbescheides vom \n 00.00.0000 zu verpflichten, ihr Witwenrente ab \n 00.00.0000zu gewähren.\n\n7\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n8\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n9\n\nSie hält § 14 Abs. 1 Satz 2 der Satzung für verfassungsgemäß und bezieht sich \nhierzu auf Entscheidungen des VG Gelsenkirchen (Urteil vom 15. August 1989, 12 K \n1741/87) und des VG Münster (Urteil vom 5. Juni 1998, 7 K 1211/95).\n\n10\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die \nGerichtsakten einschließlich der von der Beklagten übersandten \nVerwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen.\n\n11\n\nEntscheidungsgründe\n\n12\n\nDie Klage ist zulässig, aber nicht begründet.\n\n13\n\nDie Klägerin hat keinen Anspruch auf die begehrte Witwenrente. Der \nAblehnungsbescheid vom 00.00.0000 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom \n 00.00.0000 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. \n§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).\n\n14\n\nDem von der Klägerin geltend gemachten Anspruch auf Gewährung einer \nWitwenrente steht der eindeutige Ausschlusstatbestand des § 14 Abs. 1 Satz 2 der \nSatzung der Beklagten vom 29. September 2001 (MBl. NRW 2002, 1047 ff.) \nentgegen. Nach dieser Vorschrift besteht kein Anspruch auf Witwenrente, wenn die \nEhe nach Vollendung des 60. Lebensjahres des Berechtigten geschlossen wurde \nund die Ehe nicht mindestens drei Jahre bestand. Die Ehe der Klägerin und ihres im \nZeitpunkt der Eheschließung 64-jährigen Ehemannes bestand lediglich gut 1 Jahr \nund 1 Monat. Auf die Eheschließung nach islamischen Recht bereits im Jahre 1995 \nkommt es in diesem Zusammenhang nicht an. Denn die Satzung der Beklagten setzt \neine rechtsgültige Ehe nach deutschem Recht voraus.\n\n15\n\nDie Regelung des § 14 Abs. 1 Satz 2 der Satzung ist entgegen der Auffassung \nder Klägerin auch mit höherrangigem Recht vereinbar. Insoweit wird zur Vermeidung \nvon Wiederholungen auf den den Beteiligten bekannten Prozesskostenhilfebeschluss \nvom 3. Januar 2007 Bezug genommen. Auch nach nochmaliger Prüfung hält das \nGericht an der dort geäußerten Rechtsauffassung fest. Darüberhinaus ist mit Blick \nauf Art. 3 Abs. 1 GG lediglich nochmals zu betonen, dass es nicht Aufgabe der \nGerichte ist zu prüfen, ob die gerechteste und zweckmäßigste Regelung getroffen \nwurde, sondern nur, ob äußerste Grenzen gewahrt sind. Im Hinblick auf die \nAusführungen des Prozessbevollmächtigten der Klägerin im Schriftsatz vom 8. März \n2007 sowie in der heutigen mündlichen Verhandlung ist noch zu ergänzen, dass \nnach Auffassung des Gerichts die Grenzen der Gestaltungsfreiheit des \nSatzungsgebers auch durch die Kombination des Fehlens von Vermutungsregelung \nund Härteklausel in Zusammenhang mit der Anknüpfung an das 60. Lebensjahr und \neiner Mindestehedauer von 3 Jahren nicht überschritten sind. Der Satzungsgeber \nwar nicht verpflichtet, eine Härteklausel und/oder eine Regelung zur \nVermutungswiderlegung zu schaffen. Denn bei Kenntnis der entsprechenden \nSatzungsvorschriften, welche in den Verantwortungsbereich der Klägerin fällt, hätte \ndie Klägerin ihren Ehemann auch früher heiraten und sich so einen Anspruch auf \nWitwenrente schaffen können.\n\n16\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über \ndie vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 167 i.V.m. 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n17","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/263134","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2007-06-28/3-k-2741-04","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/263134","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/263134","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2007-06-28/3-k-2741-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/263134","retrieved":"2026-07-09 02:29:47.796042+00:00"}}