{"status":"available","doknr":"OLD263218","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2007:0625.6K389.07.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2007-06-25","aktenzeichen":"6 K 389/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen. \nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des \njeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor \nSicherheit in dieser Höhe leistet.\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d\n\n2\n\nDer am 18. Februar 1985 geborene Kläger ist anerkannter \nKriegsdienstverweigerer. \nMit Schreiben vom 17. April 2004 teilte der Kläger dem Bundesamt für Zivildienst \n(Bundesamt) u. a. mit, dass er sich für den Fall, dass er für August 2004 keinen \nAusbildungsplatz bekomme, am 18. März 2004 bei dem Naturkundemuseum \nMünster, Außenstelle Heiliges Meer Hopsten, um eine Zivildienststelle beworben \nhabe. Sollte er von der Beschäftigungsstelle keine positive Nachricht erhalten, wolle \ner seinen Zivildienst beim Caritas Verband Tecklenburger Land e.V. absolvieren. Am \n19. Mai 2004 ging dem Bundesamt ein auch vom Kläger unterschriebener \nEinberufungsvorschlag des Caritasverbandes für die Diözese Münster e.V. ein, nach \ndessen Inhalt der Kläger seine Einberufung zum Zivildienst wünsche und mit seiner \nEinberufung im Juli 2004 und der Beschäftigungsstelle Bernhard-Otte-Haus \n- Heimvolkshochschule - in Hopsten einverstanden war. In Übereinstimmung mit dem \nEinberufungsvorschlag berief das Bundesamt mit Bescheid vom 27. Mai 2004 den \nKläger zum Zivildienst ab dem 1. Juli 2004 ein. \nUnter dem 22. Juni 2004 beantragte der Kläger seine Zurückstellung vom Zivildienst, \nweil er im August 2004 eine Ausbildungsstelle zum Bürokaufmann im Großhandel \nantrete. Das Bundesamt widerrief mit Bescheid vom 24. Juni 2004 seinen \nEinberufungsbescheid vom 27. Mai 2004 und stellte den Kläger für seine \nBerufsausbildung zum Bürokaufmann bis zum 31. Juli 2007 zurück.\nMit Schreiben vom 6. Februar 2007, das keine Rechtsmittelbelehrung enthält, \nkündigte das Bundesamt dem Kläger seine Heranziehung zum Zivildienst für den \n1. August 2007 an. Es führte u. a. aus:\n„…\nIch bitte Sie deshalb, dem Bundesamt für den Zivildienst \ninnerhalb von 2 Monaten nach Erhalt dieses Schreibens von \nder Beschäftigungsstelle, zu der Sie einberufen werden \nmöchten, einen Vorschlag übersenden zu lassen. … \nSie können mit der Beschäftigungsstelle auch einen anderen \nals den oben angegebenen Termin vereinbaren. Geht der \nEinberufungsvorschlag rechtzeitig innerhalb dieser Frist beim \nBundesamt für den Zivildienst ein, können Sie grundsätzlich \ndavon ausgehen, dass dem Vorschlag entsprochen wird. Im \nAusnahmefall kann es hinsichtlich des Einberufungstermins zu \nVerschiebungen kommen.\nSollte innerhalb zweier Monate dem Bundesamt für den \nZivildienst kein Vorschlag von Ihnen vorliegen, kann jederzeit - \nauch zu einem anderen als dem oben angegebenen Zeitpunkt - \neine Einberufung zu einer vom Bundesamt bestimmten \nBeschäftigungsstelle erfolgen. \n…\"\nMit Schreiben vom 28. Februar 2007 wandte sich der Kläger gegenüber dem \nBundesamt gegen die Heranziehungsankündigung.\n\n3\n\nDer Kläger hat am 10. März 2007 Klage erhoben.\nEr trägt vor,\nnicht er, sondern das Bundesamt sei verpflichtet, eine Beschäftigungsstelle zu \nsuchen. Mit dem Schreiben vom 6. Februar 2007 werde der Eindruck eines amtlichen \nBescheids erweckt. Mit dem Schreiben täusche das Bundesamt den Kläger. Ihm \ngehe es unter anderem darum, „Unzulänglichkeiten im BAZ-Bereich zu erhellen\". Der \nZivildienst, der ein Zwangsarbeitsdienst sei, sei nur eine Reaktion auf den \nallgemeinen Wehrdienst. Von 440.000 Jugendlichen eines Jahrgangs würden nur \n35.000 Personen zum Grundwehrdienst und 60.000 Personen zum Zivildienst \neinberufen. 80.000 Männer eines Jahrgangs würden nicht gemustert. Die Gründe für \neine unterbleibende Einberufung seien willkürlich. Das Bundesamt bediene sich \n„einer unlauteren Finte\" und fordere die Zivildienstleistenden ohne Rechtsgrundlage \nauf, sich eine Beschäftigungsstelle zu suchen. Eine legislative Stütze fehle, weil 80 % \nder Mitglieder des Bundestages gegen einen Grundwehrdienst seien. Der Kläger sei \ninfolge seiner Ausbildung nicht vor Sommer 2008 verfügbar.\nDer Kläger beantragt,\nder Beklagten zu untersagen, dem Kläger aufzugeben, sich \nselbst eine Beschäftigungsstelle für den Zivildienst zu suchen.\nDie Beklagte beantragt,\n\n4\n\ndie Klage abzuweisen.\nSie tritt dem Begehren in der Sache entgegen.\nWegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der \nGerichtsakte und der Verwaltungsvorgänge des Beklagten ergänzend Bezug \ngenommen.\n\n5\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n6\n\nDas Gericht kann über die Klage entscheiden, auch wenn der Bevollmächtige \ndes Klägers mit Telefax vom 27. Juni 2007 einen Befangenheitsantrag gestellt hat. \nDer Antrag ist rechtsmissbräuchlich und damit unbeachtlich. (wird ausgeführt)\nDie mündliche Verhandlung ist nicht auf den Antrag des Bevollmächtigten vom 25. \nJuni 2007 wieder zu eröffnen. (wird ausgeführt)\n\n7\n\nDie Unterlassungsklage hat keinen Erfolg.\nEs mag offen bleiben, ob die Klage zulässig oder deshalb unzulässig ist, weil der \nKläger sich mit der Klage in Widerspruch zu seinem früheren Verhalten setzt, wenn \ner sich wegen der früher beabsichtigten Einberufung um einen \nEinberufungsvorschlag bemüht hatte.\nJedenfalls bleibt die Klage in der Sache ohne Erfolg, weil der Kläger keinen \nUnterlassungsanspruch darauf hat, unter den Bedingungen des Schreibens des \nBundesamtes vom 6. Februar 2007 gebeten zu werden, sich bei einer \nBeschäftigungsstelle um einen Einberufungsvorschlag zu bemühen. Der Kläger hat \nkeinen solchen Unterlassungsanspruch, weil mit einer solchen Bitte des \nBundesamtes in keine Rechte des Klägers eingegriffen wird.\nEin Eingriff in Rechte des Klägers liegt nicht vor, weil das Bundesamt mit seiner Bitte \nkeine Verpflichtung des Klägers begründet, sich eine Beschäftigungsstelle zu \nsuchen. Mit dem Schreiben wird auch kein „Rechtsschein\" einer solchen \nVerpflichtung erzeugt. Dem steht der eindeutige Wortlaut des Schreibens entgegen. \nFür den Fall, dass dem Bundesamt kein Einberufungsvorschlag zugeht, kündigt das \nBundesamt nämlich an, selbst eine Beschäftigungsstelle zu bestimmen, zu der der \nZivildienstpflichtige einberufen werde. Die Ausführungen des Bundesamtes in dem \nAnkündigungsschreiben stimmen damit im Ergebnis mit der vom Kläger in der \nKlageschrift vom 10. März 2007 angeführten Rechtsauffassung überein. Der Kläger \nwird nicht gezwungen, sich selbst eine Beschäftigungsstelle zu suchen. Er kann sich \nfrei entscheiden, ob er der Bitte entsprechen will.\nDer Kläger kann von der Beklagen auch nicht aus sonstigen Gründen verlangen, an \nihn kein solches Ankündigungsschreiben zu richten. Insbesondere kann sich eine \nsolche Unterlassungspflicht nicht aus einer fehlenden Zivildienstpflichtigkeit des \nKlägers ergeben. Der Kläger ist nämlich zivildienstpflichtig. \nDie Voraussetzungen des § 10 ZDG für eine Befreiung vom Zivildienst liegen nicht \nvor. \nDie Rechtsgrundlagen über die gesetzliche vorgeschriebene und in Art. 12 a Abs. 2 \nGrundgesetz verfassungsrechtlich verankerte Zivildienstpflicht sind auch nicht \nverfassungswidrig, so dass eine vom Bevollmächtigten des Klägers gewünschte \nVorlage an das Bundesverfassungsgericht unzulässig ist (vgl. Art. 100 Abs. 1 GG). \nNach der Rechtsprechung der Kammer beinhalten die Einberufungsregelungen keine \nungerechtfertigte Ungleichbehandlung und begründen damit keinen Verstoß gegen \nden allgemeinen Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 GG (vgl. VG Münster, Beschluss \nvom 29. August 2006 - 6 K 1338/06 -, Beschluss vom 28. Juni 2005 - 6 L 496/05 -). \nVon dieser Rechtsprechung der Kammer abzuweichen, besteht auch nach erneuter \nPrüfung kein Anlass. \nWegen der generellen Einberufungsquote für den Zivildienst geht der Kläger selbst \nnicht von einer im Gesetz angelegten Ungleichbehandlung aus. Mit der dem Gericht \nam 10. Mai 2007 zugeleiteten „Pressemitteilung\" hat der Bevollmächtigte des Klägers \nnämlich zu 3. ausgeführt, dass zum Zivildienst die Einberufungsquote bei 100 % \nliege (vgl. im Übrigen zu den nicht zum Zivildienst einberufenen \nKriegsdienstverweigerern Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der \nAbgeordneten Schäfer u. a. vom 7. Juni 2006, BT-Drucksache 16/1771, Seite 4). \nWenn der Kläger letztlich auf eine Ungleichbehandlung mit Wehrpflichtigen abstellt, \nführt dies zu keiner anderen Entscheidung. Es mag zweifelhaft sein, ob von Rechts \nwegen die Einberufung zum Zivildienst mit einer Einberufung zum Wehrdienst unter \nGleichbehandlungsgesichtspunkten in Relation gesetzt werden kann, wenn Art. 3 GG \nnicht nur gebietet, Gleiches gleich, sondern auch Ungleiches ungleich zu behandeln. \nJedenfalls verstößt die derzeitige Einberufung von Wehrpflichtigen zum \nGrundwehrdienst nach Auffassung des Gerichts nicht gegen den aus Art. 3 GG \nfolgenden Grundsatz der Wehrgerechtigkeit. Art. 3 GG steht nicht isoliert in der \nVerfassung. Wegen der Rechtfertigung einer unterschiedlichen Behandlung von \nSachverhalten sind offensichtlich die weiteren verfassungsrechtlichen Regelungen zu \nberücksichtigen (vgl. in anderem Zusammenhang auch BVerfG, Beschluss vom 17. \nMai 2004 - 2 BvR 821/04 -, www.bverfg.de, Rn. 26). Art. 12 a GG weicht schon im \nAnsatz von dem allgemeinen Gleichheitssatz ab, wenn er die Wehrpflicht auf Männer \nbeschränkt (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 27. März 2002 - 2 BvL 2/02 -, \nwww.bverfg.de, mit weiteren Nachweisen). Nach Art. 87 a Abs. 1 S. 1, 73 Abs. 1 \nNr. 1 GG ist der Bundesgesetzgeber von Verfassungs wegen verpflichtet, Streitkräfte \nzur Verteidigung aufzustellen. Das Grundgesetz gebietet in keiner Vorschrift die \nPflicht, eine Berufsarmee aufzustellen. Vielmehr enthält die Verfassung mit Art. 12 a \nAbs. 1 GG eine Grundentscheidung zugunsten der Wehrpflicht. Gleichzeitig ist \nmitzuberücksichtigen, dass eine Einberufung von einer solchen Anzahl von \nWehrpflichtigen, die - z. B. infolge der seit 1989 eingetretenen Veränderungen - \nnicht mehr für den Einsatz in den Streitkräften benötigt werden, dem \nverfassungsrechtlich vorgegebenen Übermaßverbot widerspricht. Will der \nGesetzgeber die ausdrückliche verfassungsrechtliche Grundentscheidung des Art. \n12 a Abs. 1 GG einfachgesetzlich aktualisieren (BVerfG, Beschluss vom 17. Mai \n2004 - 2 BvR 821/04 -, www.bverfg.de, Rn. 24) und ist ihm infolge des \nverfassungsrechtlichen Übermaßverbots verwehrt, alle wehrpflichtigen Männer eines \nJahrgangs einzuberufen, ist er infolge Verfassungsrechts bei Anwendung \nsachgerechter Kriterien gezwungen, eine Auswahlentscheidung zu treffen. Nach den \nVorgaben des Bundesverfassungsgerichts steht ihm dabei eine weitgehende \nGestaltungsfreiheit zur Seite (BVerfG, Beschluss vom 5. November 1974 - 2 BvL \n6/71, BVerfGE 38 S. 154). Bei Berücksichtigung dieser Vorgaben ist es von Rechts \nwegen nicht zu beanstanden, wenn der Gesetzgeber die mit Änderungsgesetz vom \n27. September 2004 getroffene Auswahlregelung noch beibehält. Die vom \nGesetzgeber angesetzten Kriterien sind unter Berücksichtigung der \nverfassungsrechtlichen Vorgaben des Art. 87 a GG und des Art. 6 GG sachgerecht. \nInsbesondere sind die Ausrichtung an dem - veränderten - Bedarf der Streitkräfte und \nden Grad der Eignung der Wehrpflichtigen zur Erfüllung des verfassungsrechtlichen \nAuftrags aus Art. 87 a GG sachliche Kriterien (vgl. dazu im Einzelnen BVerwG, Urteil \nvom 19. Januar 2005 - 6 C 9.04 -, www.bverwg.de, Rn. 50 = BVerwGE 122 S. 331; \nBeschluss vom 26. Juni 2006 - 6 B 9.06 -, www.bverwg.de = NJW 2006 S. 2871, \nBeschluss vom 3. Juli 2006 - 6 B 23.06 -, www.bverwg.de = JURIS; Beschluss vom \n3. November 2006 - 6 B 21.06 -, www.bverwg.de = JURIS). \nSoweit das Verwaltungsgericht Köln mit Beschluss vom 15. April 2005 - 8 K 8564/04 \n-, www.nrwe.de, Rn. 31 ff., die Auffassung vertritt, Verfassungsrecht gebiete, dass \nWehrpflichtige quantitativ umfassend und gleichmäßig zum Wehrdienst \nherangezogen werden, tritt das Verwaltungsgericht nach erneuter Prüfung dieser \nRechtsauffassung nicht bei. Nach den oben angeführten Gründen kann eine \nquantitativ gleiche Einberufung aller wehrpflichtigen Männer wegen der Vorgaben \ndes Übermaßverbots nicht erfolgen. Im Übrigen müssen Eingriffe in anderen \nBereichen, in denen der Gesetzgeber Individualrechte einschränkt, nicht formal, d. h. \nquantitativ gleich sein. Wenn aber auch in anderen Pflichtenkreisen differenzierte \nRegelungen möglich sind, muss dies auch für die Ermächtigung zur Einberufung zum \nGrundwehrdienst möglich sein. Weiterhin bestand seit Einführung der Wehrpflicht zu \nkeinem Zeitpunkt die Situation, dass die Wehrpflichtigen umfassend zum Wehrdienst \nherangezogen wurden. Wenn das Verwaltungsgericht Köln darauf abstellt, dass die \nRegelung der Verfügbarkeitskriterien „selten konsensfähig\" sei, beschreibt es \nlediglich Eigenarten der bei einem Gestaltungsspielraum möglichen - und auch im \nGesetzgebungsverfahren zulässigen - Mehrheitsentscheidungen.\nVerstoßen die Einberufungsregelungen nicht gegen Art. 3 GG, bedarf es keiner \nweiteren Untersuchung, ob die gegenteilige Rechtsauffassung des Klägers nicht \nschon deshalb für das Ergebnis des Rechtsstreits unerheblich ist, weil eine - vom \nKläger gesehene - ungerechtfertigte Ungleichbehandlung unter Berücksichtigung der \nWertentscheidung des Art. 12 a GG durch eine Erhöhung der Einberufungszahlen \nbegegnet werden könnte und damit für den Kläger keinen individuellen Vorteil \nbegründete, was sich auch darin zeigt, dass das Bundesverfassungsgericht es \nabgelehnt hat, wegen einer Prüfung des Grundsatzes der Wehrgerechtigkeit die \nEinberufung eines Wehrpflichtigen vorläufig auszusetzen (vgl. BVerfG, Beschluss \nvom 17. Mai 2004 - 2 BvR 821/04 -, www.bverfg.de = NJW 2004 S. 2297).\nLediglich ergänzend sei angemerkt, dass überdies gegen den tatsächlichen Ansatz \ndes Klägers sprechen könnte, dass mit dem Stand 31. Dezember 2006 aus dem \nGeburtsjahr 1983, dessen Angehörige im Jahr 2006 das 23. Lebensjahr vollendeten, \nlediglich 1.373 tauglich gemusterte Wehrpflichtige ohne gesetzliche \nWehrdienstausnahme oder dauerhafte Befreiung bzw. Zurückstellung nicht \neinberufen waren (vgl. Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der \nAbgeordneten Schäfer u. a. vom 8. Juni 2007, BT-Drucksache 16/5578; zur \nentsprechenden Zahl der Kriegsdienstverweigerer ebendort). Wenn der Kläger \ngeltend macht, bei 80.000 Mitgliedern eines Jahrgangs werde keine Musterung \ndurchgeführt, wird diese Zahl von der Bundesregierung nicht bestätigt (vgl. die \nAntwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Schäfer u. a. \nvom 8. Juni 2007, BT-Drucksache 16/5578).\n\n8\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über \ndie vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 \nSatz 1 ZPO.\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO \nnicht gegeben sind.\n\n9","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/263218","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2007-06-25/6-k-389-07","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":5},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12a","ref_norm":"12a","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 87a","ref_norm":"87a","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"ErsDiG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 100","ref_norm":"100","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/263218","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/263218","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2007-06-25/6-k-389-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/263218","retrieved":"2026-07-09 02:29:54.761584+00:00"}}