{"status":"available","doknr":"OLD263363","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2007:0619.1K369.07.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2007-06-19","aktenzeichen":"1 K 369/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Bescheid des Beklagten vom 9. August 2006 in der Gestalt seines \nWiderspruchsbescheides vom 16. Februar 2007 wird aufgehoben. Die Beklagte wird \nverpflichtet, dem Kläger für das Schuljahr 2006/2007 Schülerfahrkosten in Höhe von \n414,80 EUR zu erstatten. \n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung \nSicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n \nDie Beteiligten streiten um die Übernahme von Schülerfahrkosten.\n\n2\n\nDie Eltern des Klägers meldeten ihn für das Schuljahr 2006/2007 zur \nJahrgangsstufe 5 beim T. N. an und beantragten unter dem 16. März \n2006 bei der Stadt N. , dem Kläger eine entsprechende Schulwegjahreskarte \nauszustellen.\n\n3\n\nMit Bescheid vom 9. August 2006 lehnte der Beklagte den Antrag mit der \nBegründung ab: Der Kläger habe keinen Anspruch auf die Ausstellung einer \nSchulwegjahreskarte zum T. N. , weil dieses für ihn nicht die \nnächstgelegene Schule im Sinne der Schülerfahrkostenverordnung sei. Aus den \nPreiszonen der Verkehrsgemeinschaft Münsterland ergebe sich, dass die \nnächstgelegene Schule für den Kläger das Gymnasium C. sei. Um dieses zu \nerreichen, genüge eine Schulwegjahreskarte der Preisstufe 3, während er für den \nSchulweg nach N. eine Karte der Preisstufe 5 benötige.\n\n4\n\nGegen diesen Bescheid erhob der Kläger, vertreten durch seine Eltern, unter \ndem 14. August 2006 Widerspruch und fügte ein Schreiben des Städtischen \nGymnasiums C. vom 11. August 2006 bei, wonach seine Aufnahme in die \nJahrgangsstufe 5 zum Schuljahr 2006/2007 wegen Überschreitungen der \nKapazitäten nicht möglich sei. \n\n5\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 16. Februar 2007 wies der Beklagte den \nWiderspruch zurück. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus: Mit \nRatsbeschluss vom 5. April 2006 seien die bisherigen freiwilligen Leistungen der \nStadt im Bereich der Schülerfahrkosten ab dem Schuljahr 2006/2007 auf den \ngesetzlichen Standard zurückgeführt worden. Dies sei bereits im Januar 2006 und \ndamit vor den Anmeldeterminen zur Aufnahme an den weiterführenden Schulen in \nder Presse mitgeteilt worden. Die vom Kläger vorgelegte Bescheinigung des in \nseinem Fall nächstgelegenen Gymnasiums C. könne nicht akzeptiert werden. \nAnzuerkennen wäre lediglich ein aus dem Aufnahmeverfahren resultierender \nAblehnungsbescheid. Demgegenüber hätten die Eltern des Klägers ihn direkt in \nN. angemeldet und beriefen sich jetzt auf die mittlerweile ausgeschöpften \nKapazitäten der nächstgelegenen Schule. Hätten seine Eltern ihn damals in C. \nangemeldet, wäre er dort sicher aufgenommen worden. Daher bestehe lediglich ein \nAnspruch auf Übernahme der Schülerfahrkosten zum Gymnasium C. . Eine \nAusnahme sehe die Schülerfahrkostenverordnung auch für die Wahl der \nEingangsfremdsprache Latein nicht vor. \n\n6\n\nDer Kläger hat am 8. März 2007 Klage erhoben.\n\n7\n\nEr ist der Auffassung, die späte Information über die Reduzierung der \nSchülerfahrkosten und die daraus resultierenden Folgen habe der Beklagte zu \nvertreten. Dieser sei verpflichtet, ihm, dem Kläger, die im Schuljahr 2006/2007 \naufgewändeten Schülerfahrkosten auch über den bereits gewährten Betrag hinaus \nzu erstatten. dieser Betrag belaufe sich auf insgesamt 414,80 EUR.\n\n8\n\nDer Kläger beantragt,\n\n9\n\nden Bescheid des Beklagten vom 9. August 2006 in der \nGestalt ihres Widerspruchsbescheides vom 16. Februar 2007 \naufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihm, dem \nKläger, für das Schuljahr 2006/2007 in Höhe von 414,80 EUR \nzu erstatten. \n\n10\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n11\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n12\n\n \nEr verweist auf die Gründe des angefochtenen Bescheides und macht ergänzend im \nWesentlichen geltend: Es widerspräche dem Willen des Verordnungsgebers, den \nKommunen grundsätzlich nur die Schülerfahrkosten für den Besuch der \nnächstgelegenen Schule aufzubürden, wenn die Eltern die Voraussetzungen der \nSchülerfahrkostenerstattung dadurch unterliefen, dass sie ihre Kinder bewusst nicht \nan der nächstgelegenen Schule anmeldeten und sich dann später auf die mittlerweile \nausgeschöpften Kapazitäten der nächstgelegenen Schule beriefen. Daher sei den \nRegelungen der Schülerfahrkostenverordnung jedenfalls im Wege der teleologischen \nReduktion eine Einschränkung hinzuzufügen, durch die ihre nach dem Wortsinn \nmöglicherweise zu weit gefasste Regel auf den ihr nach dem Regelungszweck oder \ndem Sinnzusammenhang zukommenden Anwendungsbereich zurückgeführt werde.\n \nDie Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung \ndurch den Berichterstatter anstelle der Kammer einverstanden erklärt. \n\n13\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder zu den Akten gereichten Schriftsätze der Beteiligten sowie der vom Beklagten \nvorgelegten Verwaltungsakten Bezug genommen.\n\n14\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n15\n\nDie Klage ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg. \n\n16\n\nDer Bescheid des Beklagten vom 9. August 2006, mit dem der Antrag des \nKlägers auf Übernahme von Schülerfahrkosten für das Schuljahr 2006/2007 \nabgelehnt worden ist, ist in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16. Februar \n2007 rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 \nSatz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). Der Kläger hat gegenüber dem \nBeklagten einen Anspruch auf Erstattung der für seinen Schulweg zum T. \nN. im Schuljahr 2006/2007 aufgewändeten Kosten in der geltend gemachten \nHöhe von 414,80 EUR.\n\n17\n\nDer Anspruch folgt aus § 97 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 des Schulgesetzes für das \nLand Nordrhein-Westfalen (SchulG NRW) in Verbindung mit den Vorschriften der \nSchülerfahrkostenverordnung - SchfkVO - vom 16. April 2005 (GV. NRW. 2005, 420). \nNach §§ 5, 7 Abs. 1 Satz 1, 9 Abs. 3 SchfkVO besteht ein Anspruch auf Übernahme \nvon Schülerfahrkosten dem Grunde nach, wenn der Schulweg zur besuchten \nnächstgelegenen Schule bei einem Schüler der Sekundarstufe I mehr als 3,5 km \nbeträgt. Nächstgelegene Schule im Sinne von § 9 Abs. 3 SchfkVO ist für Schüler der \nnicht bereits in § 9 Abs. 1 und Abs. 2 SchfkVO aufgeführten Schulen, wenn - wie hier \n- für sie kein Schuleinzugsbereich gebildet worden ist, die Schule der gewählten \nSchulform, bei Gymnasien die Schule mit dem gewählten bilingualen Bildungsgang, \ndie mit dem geringsten Aufwand an Kosten und einem zumutbaren Aufwand an Zeit \nerreicht werden kann und deren Besuch schulorganisatorische Gründe nicht \nentgegenstehen.\n\n18\n\nDie danach erforderlichen Voraussetzungen für den geltend gemachten \nAnspruch sind erfüllt. Insbesondere ist das vom Kläger besuchte T. N. \ndie für ihn nächstgelegene Schule im genannten Sinn. Dem steht nicht entgegen, \ndass - wovon auch die Beteiligten ausgehen - das Städtische Gymnasium C. \nvon der Wohnung des Klägers weniger weit entfernt liegt und mit geringerem Kosten- \nund Zeitaufwand erreicht werden kann. Denn dieses Gymnasium war zumindest im \nSchuljahr 2006/2007 nicht die nächstgelegene Schule für den Kläger, weil seinem \nBesuch dieser Schule schulorganisatorische Gründe entgegengestanden haben. \n\n19\n\nZu den schulorganisatorischen Gründen im Sinne von § 9 Abs. 3 Satz 2 SchfkVO \nsind alle diejenigen Maßnahmen zu zählen, die von einem Schulträger oder der \nLeitung einer Schule im Rahmen der ihnen obliegenden Organisationsbefugnisse zur \nRegelung des Schulbesuchs getroffen werden. Dazu gehört die Festlegung der Zahl \nder Klassen und der Anzahl der Schüler pro Klasse auf der Grundlage der dazu \nergangenen gesetzlichen Bestimmungen und Verwaltungsvorschriften. Deshalb ist \nauch die auf die Zahl der vorhandenen Plätze abgestellte Regelung der Aufnahme \neines Schülers eine schulorganisatorische Maßnahme. Bei einer von einer \nSchulleitung erklärten Ablehnung der Aufnahme eines Schülers aus Platzgründen \nstehen damit dem Besuch dieser Schule durch den betroffenen Schüler \nschulorganisatorische Gründe entgegen. \n\n20\n\nVgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen \n(OVG NRW), Beschluss vom 19. Oktober 2000 - 19 E 113/00 -; Urteil \nvom 14. August 1979 - VIII A 1716/77 -, juris.\n\n21\n\nSolche Gründe haben der Aufnahme des Klägers am Städtischen Gymnasium \nC. im Schuljahr 2006/2007 entgegen gestanden. Denn nach dem vom Kläger \nvorgelegten Schreiben dieser Schule vom 11. August 2006 war seine Aufnahme in \ndie Jahrgangsstufe 5 zum Schuljahr 2006/2007 wegen Überschreitung der Kapazität \nnicht möglich. \n\n22\n\nFür die Frage, ob der Aufnahme des Klägers beim Städtischen Gymnasium \nC. schulorganisatorische Gründe im Sinne von § 9 Abs. 3 Satz 2 SchfkVO \nentgegen stehen, kommt es nicht darauf an, ob er dort aufgenommen worden wäre, \nwenn seine Eltern ihn im Rahmen des förmlichen Aufnahmeverfahrens dieser Schule \nangemeldet hätten. Für die Beurteilung der Voraussetzungen für den Anspruch auf \nÜbernahme von Schülerfahrkosten sind allein die Verhältnisse während des \nbetreffenden - jährlich am 1. August beginnenden und am 31. Juli des \ndarauffolgenden Jahres endenden - Schuljahrs maßgeblich. Dies folgt bereits aus § \n4 Abs. 2 Satz 1 SchfkVO, wonach Bewilligungszeitraum in der Regel das Schuljahr \nist, und wird insbesondere dadurch bestätigt, dass nach § 7 Abs. 1 Satz 2 SchfkVO \nfür die Bestimmung der für den Schulweg maßgeblichen Wohnung des Schülers auf \nseinen gewöhnlichen Aufenthalt „an Unterrichtstagen\" abzustellen ist. In dem danach \nmaßgeblichen Zeitraum war der Besuch des Klägers des Städtischen Gymnasiums \nC. indes, wie dargelegt, wegen fehlender Aufnahmekapazität und damit aus \nschulorganisatorischen Gründen im oben genannten Sinn ausgeschlossen.\n\n23\n\nDamit sind die in § 9 Abs. 3 Satz 2 SchfkVO festgelegten Voraussetzungen für \ndie Feststellung, dass die räumlich nächste Schule, hier das Städtische Gymnasium \nC. , nicht die nächstgelegene Schule ist, erfüllt. Weitere Voraussetzungen für \ndiese Feststellung sind dem Wortlaut der Schülerfahrkostenverordnung nicht zu \nentnehmen. Insbesondere ergibt sich kein Hinweis dafür, dass darauf abzustellen ist, \nwer die schulorganisatorischen Hinderungsgründe für eine Aufnahme des Schülers \nverschuldet oder zu vertreten hat. Wesentlich ist allein, dass im Zeitpunkt des \nAufnahmebegehrens die Aufnahme aus schulorganisatorischen Gründen nicht \nvollzogen worden ist. \n\n24\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 14. August 1979 - VIII A 1716/77 -, \na.a.O.\n\n25\n\nDies führt entgegen der Auffassung des Beklagten jedenfalls nicht zu derart \nunvertretbaren Ergebnissen, dass es geboten wäre, den Anwendungsbereich der \nRegelungen der Schülerfahrkostenverordnung im Wege der sog. teleologischen \nReduktion etwa dahingehend einzuschränken, bei der Prüfung, ob dem Besuch der \nräumlich nächsten Schule schulorganisatorische Gründe entgegenstehen, nur solche \nGründe anzuerkennen, die allein vom betreffenden Schulträger „verursacht\" worden \nsind bzw. solche schulorganisatorischen Gründe auszuscheiden, die zumindest auch \nauf das Anmeldeverhalten des Schülers bzw. seiner gesetzlichen Vertreter \nzurückzuführen sind. Zwar ist dem Beklagten darin zuzustimmen, dass die im oben \ngenannten, einschränkungslosen Sinn aufgefasste Regelung des § 9 Abs. 3 Satz 2 \nSchfkG dem Schüler bzw. seiner gesetzlichen Vertreter im Einzelfall die Möglichkeit \neröffnet, die Feststellung der nächstgelegenen Schule zu beeinflussen, indem sie die \nan sich mögliche und zumutbare Anmeldung bei der räumlich nächsten Schule \nunterlassen oder verzögern und sich nach Eintreten der Erschöpfung der \nAufnahmekapazität dieser Schule auf schulorganisatorische Gründe im Sinne von § \n9 Abs. 3 Satz 2 SchfkVO berufen können, die bei „rechtzeitiger\" Anmeldung bei \ndieser Schule und damit verbundener Einbeziehung in das förmliche \nAufnahmeverfahren möglicherweise nicht vorgelegen hätten. Dieser Umstand lässt \njedoch keine Missbrauchsmöglichkeiten erkennen, die zu einer einschränkenden, \ninsbesondere auf das Anmeldeverhalten abstellenden Anwendung der Regelung \nzwingen. Denn es ist zu berücksichtigen, dass die Möglichkeit einer Einflussnahme \nim beschriebenen Sinn auf die Feststellung der nächstgelegenen Schule im Sinne \nvon § 9 Abs. 3 Satz 2 SchfkVO von vornherein nur dann besteht, wenn die \nAufnahmekapazität der räumlich nächsten Schule im betreffenden Schuljahr \ntatsächlich erschöpft ist. Hiervon kann indes nicht in jedem Fall ausgegangen \nwerden. Hängen die Einflussmöglichkeiten mithin letztlich von zufälligen Ereignissen \nab und bestehen sie deshalb nur in einzelnen Fällen, ist es nicht geboten, die \nErreichung des Zwecks der Regelungen der Schülerfahrkostenverordnung, \nFahrkosten nur für den Weg zur nächstgelegenen Schule zu übernehmen, generell \nim Wege der vom Beklagten befürworteten teleologischen Reduktion sicherzustellen. \nVielmehr kann einer missbräuchlichen Geltendmachung des Anspruchs auf \nÜbernahme von Schülerfahrkosten im Einzelfall anhand des auch im öffentlichen \nRecht geltenden Grundsatzes der Wahrung von Treu und Glauben (vgl. § 242 BGB) \nbegegnet werden.\n\n26\n\nNach diesem Grundsatz ist im vorliegenden Fall indes der geltend gemachte \nAnspruch nicht ausgeschlossen. Insbesondere ist nicht festzustellen, dass sich der \nKläger bzw. seine Eltern treuwidrig im Sinne einer missbräuchlichen \nRechtsausübung verhalten haben, indem sie eine Anmeldung beim Städtischen \nGymnasiums C. zunächst unterlassen, sich aber gleichwohl auf die jedenfalls \nzu Beginn des Schuljahrs 2006/2007 eingetretene Erschöpfung der \nAufnahmekapazität des Städtischen Gymnasiums C. berufen haben. Der \nAnnahme eines rechtsmissbräuchlichen Verhaltens steht jedenfalls entgegen, dass \nder Rat der Stadt N. seinen Beschluss, ab dem Schuljahr 2006/2007 nur noch \ndie nach der Schülerfahrkostenverordnung notwendigen Fahrkosten bis zur \nnächstgelegenen Schule der jeweiligen Schulform zu übernehmen, zum Zeitpunkt \nder Anmeldung des Klägers beim T. N. noch nicht gefasst hatte. Zwar \nist den Eltern des Klägers zu diesem Zeitpunkt - wie das von ihnen mitunterzeichnete \nSchreiben vom 10. Februar 2006 an die Fraktionsvorsitzenden des Rates der Stadt \nN. belegt - der Vorschlag an den Stadtrat, die bisherigen freiwilligen Leistungen \nder Stadt zurückzuführen, bekannt gewesen. Sie weisen jedoch zu Recht auf die \nzum damaligen Zeitpunkt noch fehlende Rechtssicherheit in dieser Frage hin. \nAngesichts dieser noch ungeklärten rechtlichen Situation hinsichtlich des künftigen \nUmfangs der Schülerfahrkostenübernahme durch die Stadt N. kann dem Kläger \nbzw. seinen Eltern kein treuwidriges Verhalten entgegen gehalten werden. \nInsbesondere bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass - wie der \nBeklagte meint - die Eltern des Klägers ihn etwa bewusst allein beim T. \nN. angemeldet haben, um hierdurch für den Fall eines für sie negativen \nRatsbeschlusses die Voraussetzungen des Anspruchs auf Übernahme von \nSchülerfahrkosten in voller Höhe zu erzwingen.\n\n27\n\nDer Beklagte hat nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen, \nweil er unterlegen ist. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der \nKostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 der \nZivilprozessordnung.\n\n28","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/263363","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2007-06-19/1-k-369-07","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/263363","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/263363","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2007-06-19/1-k-369-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/263363","retrieved":"2026-07-09 02:30:07.214950+00:00"}}