{"status":"available","doknr":"OLD263362","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2007:0619.1K1514.06.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2007-06-19","aktenzeichen":"1 K 1514/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Bescheid des Beklagten vom 9. August 2006 in der Gestalt seines \nWiderspruchsbescheides vom 15. August 2006 wird aufgehoben. Die Beklagte wird \nverpflichtet, dem Kläger für das Schuljahr 2006/2007 Schülerfahrkosten in Höhe von \n412,- EUR zu erstatten. \n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung \nSicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n \nDie Beteiligten streiten um die Erstattung von Schülerfahrkosten.\n\n2\n\nAm 14. Februar 2006 meldeten die Eltern des Klägers ihn für das Schuljahr \n2006/2007 zur Jahrgangsstufe 5 beim T. Münster an und beantragten bei \nder Stadt N2. , dem Kläger eine entsprechende Schulwegjahreskarte \nauszustellen.\n\n3\n\nMit Bescheid vom 9. August 2006 lehnte der Beklagte den Antrag mit der \nBegründung ab: Der Kläger habe keinen Anspruch auf die Ausstellung einer \nSchulwegjahreskarte zum T. N. , weil dieses für ihn nicht die \nnächstgelegene Schule im Sinne der Schülerfahrkostenverordnung sei. Aus den \nPreiszonen der Verkehrsgemeinschaft N1. ergebe sich, dass die \nnächstgelegene Schule für den Kläger das Gymnasium C. sei. Um dieses zu \nerreichen, genüge eine Schulwegjahreskarte der Preisstufe 3, während er für den \nSchulweg nach N. eine Karte der Preisstufe 5 benötige.\n\n4\n\nGegen diesen Bescheid erhob der Kläger, vertreten durch seine Eltern, unter \ndem 10. August 2006 Widerspruch und fügte ein Schreiben des Städtischen \nGymnasiums C. vom 21. Juni 2006 bei, wonach seine Aufnahme in die \nJahrgangsstufe 5 zum Schuljahr 2006/2007 wegen Überschreitungen der \nKapazitäten nicht möglich sei. \n\n5\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 15. August 2006 wies der Beklagte den \nWiderspruch zurück. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus: Bereits seit \nJanuar 2006 sei der Konsolidierungsvorschlag, die bisherige freiwillige \nSchülerfahrkostenregelung der Stadt N. auf das gesetzliche Mindestmaß \nzurückzuführen, umfangreich öffentlich diskutiert und hierüber informiert worden. \nHiervon unabhängig seien den Eltern des Klägers die geplanten Neuregelungen \njedenfalls am 10. Februar 2006 bekannt gewesen. Mit Schreiben von diesem Tag \nsowie einem Schreiben vom 10. März 2006 hätten sie sich im Namen der von der \ngeplanten Neuregelung betroffenen Eltern aus B. , I. und M. an den \nOberbürgermeister der Stadt N. und die Fraktionsvorsitzenden des Rats der \nStadt gewandt und beantragt, keine rückwirkende Änderung der \nSchülerbeförderungsentgelte vorzunehmen. Auch wenn erst mit dem Ratsbeschluss \nvom 5. April 2006 Rechtssicherheit bezüglich der künftigen Regelungen zur \nÜbernahme von Schülerfahrkosten bestanden habe, sei auf Grund des \nSchriftverkehrs und dem Verlauf der Diskussionen schon vorher abzusehen \ngewesen, dass der Rat dem Vorschlag entsprechend beschließen werde, ab dem \nSchuljahr 2006/2007 nur noch die nach der Schülerfahrkostenverordnung \nnotwendigen Fahrkosten bis zur nächstgelegenen Schule der jeweiligen Schulform \nzu übernehmen. Bis zu diesem Zeitpunkt hätten die Eltern des Klägers ihn am \nnächstgelegenen Gymnasium in C. anmelden können. Es könne nicht \nausgeschlossen werden, dass eine Aufnahme des Klägers zum Anmeldezeitpunkt \nbzw. kurz danach noch möglich gewesen wäre. Würde eine Vielzahl von Eltern die \nAnmeldung ihres Kindes zu einer weiterführenden Schule bis kurz vor Beginn der \nSommerferien hinausschieben, würde dieses den Grundgedanken der \nSchülerfahrkostenverordnung, Fahrkosten nur bis zur nächstgelegenen Schule \nerstatten, unterlaufen.\n\n6\n\nDer Kläger hat am 11. September 2006 Klage erhoben.\n\n7\n\nEr macht im Wesentlichen geltend: Der für die Entscheidung über die Klage \nmaßgebliche Zeitpunkt sei der Beginn des Schuljahrs 2006/2007. Zu diesem \nZeitpunkt sei seine Aufnahme auf ein näher gelegenes Gymnasium als das \nT. N. nicht möglich gewesen. Aus einem Schreiben der Stadt Steinfurt \nvom 24. Mai 2006 gehe hervor, dass eine Aufnahme auswärtiger Schüler in die \nKlasse 5 des Gymnasiums C. zum Schuljahr 2006/2007 zu keinem Zeitpunkt \nmöglich gewesen sei. Es sei auch nicht treuwidrig, sich auf die Unmöglichkeit einer \nanderweitigen Anmeldung zu berufen. Der Beklagte habe mit der Bescheidung des \nFahrkostenantrags solange gewartet, bis eine Anmeldung am Gymnasium C. \nnicht mehr möglich gewesen sei. Dies habe der Beklagte zu vertreten. Dieser sei \nverpflichtet, dem Kläger die im Schuljahr 2006/2007 aufgewändeten \nSchülerfahrkosten von insgesamt 970,-EUR (2 x 30,- EUR für 2 Wochenkarten im \nMonat August 2006, 775,- EUR zuzüglich 135,- EUR für ein Schüler-Abo bzw. \nSchüler-Monatsticket für September 2006 bis einschließlich Juni 2007) zu erstatten. \nDabei sei die Auszahlung des Sockelbetrags von 558,- EUR für eine \nSchulwegjahreskarte von M. nach T1. -C. noch nicht beantragt \nworden.\n\n8\n\nDer Kläger beantragt sinngemäß,\n\n9\n\nden Bescheid des Beklagten vom 9. August 2006 in der \nGestalt seines Widerspruchsbescheides vom 15. August 2006 \naufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihm, dem \nKläger, für das Schuljahr 2006/2007 Schülerfahrkosten in Höhe \nvon 412,- EUR zu erstatten. \n\n10\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n11\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n12\n\n \nEr wiederholt die Gründe des angefochtenen Bescheides und macht ergänzend im \nWesentlichen geltend: Der Kläger könne sich auf die vermeintlich erschöpfte \nAufnahmekapazität des Gymnasiums C. nicht berufen. Wie der Protestbrief \nseiner Eltern vom 10. Februar 2006 zeige, hätten sie ihren Sohn in dem Bewusstsein \nbeim T. N. angemeldet, dass nur noch die Kosten zur \nnächstgelegenen Schule erstattet würden. Hätten sie den Kläger zu diesem \nZeitpunkt in C. angemeldet, wäre er dort sicher aufgenommen worden. Es \nwiderspräche dem Willen des Verordnungsgebers, den Kommunen grundsätzlich nur \ndie Schülerfahrkosten für den Besuch der nächstgelegenen Schule aufzubürden, \nwenn die Eltern die Voraussetzungen der Schülerfahrkostenerstattung dadurch \nunterliefen, dass sie ihre Kinder bewusst nicht an der nächstgelegenen Schule \nanmeldeten und sich dann später auf die mittlerweile ausgeschöpften Kapazitäten \nder nächstgelegenen Schule beriefen. Daher sei den Regelungen der \nSchülerfahrkostenverordnung jedenfalls im Wege der teleologischen Reduktion eine \nEinschränkung hinzuzufügen, durch die ihre nach dem Wortsinn möglicherweise zu \nweit gefasste Regel auf den ihr nach dem Regelungszweck oder dem \nSinnzusammenhang zukommenden Anwendungsbereich zurückgeführt werde. \n\n13\n\nDie Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung \ndurch den Berichterstatter anstelle der Kammer einverstanden erklärt. \n\n14\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder zu den Akten gereichten Schriftsätze der Beteiligten sowie der vom Beklagten \nvorgelegten Verwaltungsakten Bezug genommen.\n\n15\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n16\n\nDie Klage ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg. \n\n17\n\nDer Bescheid des Beklagten vom 9. August 2006, mit dem der Antrag des \nKlägers auf Übernahme von Schülerfahrkosten für das Schuljahr 2006/2007 \nabgelehnt worden ist, ist in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16. August \n2006 rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 \nSatz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). Der Kläger hat gegenüber dem \nBeklagten einen Anspruch auf Erstattung der für seinen Schulweg zum T. \nN. im Schuljahr 2006/2007 aufgewändeten Kosten.\n\n18\n\nDer geltend gemachte Anspruch folgt aus § 97 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 des \nSchulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (SchulG NRW) in Verbindung mit \nden Vorschriften der Schülerfahrkostenverordnung - SchfkVO - vom 16. April 2005 \n(GV. NRW. 2005, 420). Nach §§ 5, 7 Abs. 1 Satz 1, 9 Abs. 3 SchfkVO besteht ein \nAnspruch auf Übernahme von Schülerfahrkosten dem Grunde nach, wenn der \nSchulweg zur besuchten nächstgelegenen Schule bei einem Schüler der \nSekundarstufe I mehr als 3,5 km beträgt. Nächstgelegene Schule im Sinne von § 9 \nAbs. 3 SchfkVO ist für Schüler der nicht bereits in § 9 Abs. 1 und Abs. 2 SchfkVO \naufgeführten Schulen, wenn - wie hier - für sie kein Schuleinzugsbereich gebildet \nworden ist, die Schule der gewählten Schulform, bei Gymnasien die Schule mit dem \ngewählten bilingualen Bildungsgang, die mit dem geringsten Aufwand an Kosten und \neinem zumutbaren Aufwand an Zeit erreicht werden kann und deren Besuch \nschulorganisatorische Gründe nicht entgegenstehen.\n\n19\n\nDie danach erforderlichen Voraussetzungen für den geltend gemachten \nAnspruch sind erfüllt. Insbesondere ist das vom Kläger besuchte T. N. \ndie für ihn nächstgelegene Schule im genannten Sinn. Dem steht nicht entgegen, \ndass - wovon auch die Beteiligten ausgehen - das Städtische Gymnasium C. \nvon der Wohnung des Klägers weniger weit entfernt liegt und mit geringerem Kosten- \nund Zeitaufwand erreicht werden kann. Denn dieses Gymnasium war zumindest im \nSchuljahr 2006/2007 nicht die nächstgelegene Schule für den Kläger, weil seinem \nBesuch dieser Schule schulorganisatorische Gründe entgegengestanden haben. \n\n20\n\nZu den schulorganisatorischen Gründen im Sinne von § 9 Abs. 3 Satz 2 SchfkVO \nsind alle diejenigen Maßnahmen zu zählen, die von einem Schulträger oder der \nLeitung einer Schule im Rahmen der ihnen obliegenden Organisationsbefugnisse zur \nRegelung des Schulbesuchs getroffen werden. Dazu gehört die Festlegung der Zahl \nder Klassen und der Anzahl der Schüler pro Klasse auf der Grundlage der dazu \nergangenen gesetzlichen Bestimmungen und Verwaltungsvorschriften. Deshalb ist \nauch die auf die Zahl der vorhandenen Plätze abgestellte Regelung der Aufnahme \neines Schülers eine schulorganisatorische Maßnahme. Bei einer von einer \nSchulleitung erklärten Ablehnung der Aufnahme eines Schülers aus Platzgründen \nstehen damit dem Besuch dieser Schule durch den betroffenen Schüler \nschulorganisatorische Gründe entgegen. \n\n21\n\nVgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen \n(OVG NRW), Beschluss vom 19. Oktober 2000 - 19 E 113/00 -; Urteil \nvom 14. August 1979 - VIII A 1716/77 -, juris.\n\n22\n\nSolche Gründe haben der Aufnahme des Klägers am Städtischen Gymnasium \nC. im Schuljahr 2006/2007 entgegen gestanden. Denn nach dem vom Kläger \nvorgelegten Schreiben dieser Schule vom 21. Juni 2006 war seine Aufnahme in die \nJahrgangsstufe 5 zum Schuljahr 2006/2007 wegen Überschreitung der Kapazität \nnicht möglich. \n\n23\n\nFür die Frage, ob der Aufnahme des Klägers beim Städtischen Gymnasium \nC. schulorganisatorische Gründe im Sinne von § 9 Abs. 3 Satz 2 SchfkVO \nentgegen stehen, kommt es nicht darauf an, ob er dort aufgenommen worden wäre, \nwenn seine Eltern ihn im Rahmen des förmlichen Aufnahmeverfahrens dieser Schule \nangemeldet hätten. Für die Beurteilung der Voraussetzungen für den Anspruch auf \nÜbernahme von Schülerfahrkosten sind allein die Verhältnisse während des \nbetreffenden - jährlich am 1. August beginnenden und am 31. Juli des \ndarauffolgenden Jahres endenden - Schuljahrs maßgeblich. Dies folgt bereits aus § \n4 Abs. 2 Satz 1 SchfkVO, wonach Bewilligungszeitraum in der Regel das Schuljahr \nist, und wird insbesondere dadurch bestätigt, dass nach § 7 Abs. 1 Satz 2 SchfkVO \nfür die Bestimmung der für den Schulweg maßgeblichen Wohnung des Schülers auf \nseinen gewöhnlichen Aufenthalt „an Unterrichtstagen\" abzustellen ist. In dem danach \nmaßgeblichen Zeitraum war der Besuch des Klägers des Städtischen Gymnasiums \nC. indes, wie dargelegt, wegen fehlender Aufnahmekapazität und damit aus \nschulorganisatorischen Gründen im oben genannten Sinn ausgeschlossen.\n\n24\n\nDamit sind die in § 9 Abs. 3 Satz 2 SchfkVO festgelegten Voraussetzungen für \ndie Feststellung, dass die räumlich nächste Schule, hier das Städtische Gymnasium \nC. , nicht die nächstgelegene Schule ist, erfüllt. Weitere Voraussetzungen für \ndiese Feststellung sind dem Wortlaut der Schülerfahrkostenverordnung nicht zu \nentnehmen. Insbesondere ergibt sich kein Hinweis dafür, dass darauf abzustellen ist, \nwer die schulorganisatorischen Hinderungsgründe für eine Aufnahme des Schülers \nverschuldet oder zu vertreten hat. Wesentlich ist allein, dass im Zeitpunkt des \nAufnahmebegehrens die Aufnahme aus schulorganisatorischen Gründen nicht \nvollzogen worden ist. \n\n25\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 14. August 1979 - VIII A 1716/77 -, \na.a.O.\n\n26\n\nDies führt entgegen der Auffassung des Beklagten jedenfalls nicht zu derart \nunvertretbaren Ergebnissen, dass es geboten wäre, den Anwendungsbereich der \nRegelungen der Schülerfahrkostenverordnung im Wege der sog. teleologischen \nReduktion etwa dahingehend einzuschränken, bei der Prüfung, ob dem Besuch der \nräumlich nächsten Schule schulorganisatorische Gründe entgegenstehen, nur solche \nGründe anzuerkennen, die allein vom betreffenden Schulträger „verursacht\" worden \nsind bzw. solche schulorganisatorischen Gründe auszuscheiden, die zumindest auch \nauf das Anmeldeverhalten des Schülers bzw. seiner gesetzlichen Vertreter \nzurückzuführen sind. Zwar ist dem Beklagten darin zuzustimmen, dass die im oben \ngenannten, einschränkungslosen Sinn aufgefasste Regelung des § 9 Abs. 3 Satz 2 \nSchfkG dem Schüler bzw. seiner gesetzlichen Vertreter im Einzelfall die Möglichkeit \neröffnet, die Feststellung der nächstgelegenen Schule zu beeinflussen, indem sie die \nan sich mögliche und zumutbare Anmeldung bei der räumlich nächsten Schule \nunterlassen oder verzögern und sich nach Eintreten der Erschöpfung der \nAufnahmekapazität dieser Schule auf schulorganisatorische Gründe im Sinne von § \n9 Abs. 3 Satz 2 SchfkVO berufen können, die bei „rechtzeitiger\" Anmeldung bei \ndieser Schule und damit verbundener Einbeziehung in das förmliche \nAufnahmeverfahren möglicherweise nicht vorgelegen hätten. Dieser Umstand lässt \njedoch keine Missbrauchsmöglichkeiten erkennen, die zu einer einschränkenden, \ninsbesondere auf das Anmeldeverhalten abstellenden Anwendung der Regelung \nzwingen. Denn es ist zu berücksichtigen, dass die Möglichkeit einer Einflussnahme \nim beschriebenen Sinn auf die Feststellung der nächstgelegenen Schule im Sinne \nvon § 9 Abs. 3 Satz 2 SchfkVO von vornherein nur dann besteht, wenn die \nAufnahmekapazität der räumlich nächsten Schule im betreffenden Schuljahr \ntatsächlich erschöpft ist. Hiervon kann indes nicht in jedem Fall ausgegangen \nwerden. Hängen die Einflussmöglichkeiten mithin letztlich von zufälligen Ereignissen \nab und bestehen sie deshalb nur in einzelnen Fällen, ist es nicht geboten, die \nErreichung des Zwecks der Regelungen der Schülerfahrkostenverordnung, \nFahrkosten nur für den Weg zur nächstgelegenen Schule zu übernehmen, generell \nim Wege der vom Beklagten befürworteten teleologischen Reduktion sicherzustellen. \nVielmehr kann einer missbräuchlichen Geltendmachung des Anspruchs auf \nÜbernahme von Schülerfahrkosten im Einzelfall anhand des auch im öffentlichen \nRecht geltenden Grundsatzes der Wahrung von Treu und Glauben (vgl. § 242 BGB) \nbegegnet werden.\n\n27\n\nNach diesem Grundsatz ist im vorliegenden Fall indes der geltend gemachte \nAnspruch nicht ausgeschlossen. Insbesondere ist nicht festzustellen, dass sich der \nKläger bzw. seine Eltern treuwidrig im Sinne einer missbräuchlichen \nRechtsausübung verhalten haben, indem sie eine Anmeldung beim Städtischen \nGymnasiums C. zunächst unterlassen, sich aber gleichwohl auf die jedenfalls \nzu Beginn des Schuljahrs 2006/2007 eingetretene Erschöpfung der \nAufnahmekapazität des Städtischen Gymnasiums C. berufen haben. Der \nAnnahme eines rechtsmissbräuchlichen Verhaltens steht jedenfalls entgegen, dass \nder Rat der Stadt N. seinen Beschluss, ab dem Schuljahr 2006/2007 nur noch \ndie nach der Schülerfahrkostenverordnung notwendigen Fahrkosten bis zur \nnächstgelegenen Schule der jeweiligen Schulform zu übernehmen, zum Zeitpunkt \nder Anmeldung des Klägers beim T. N. noch nicht gefasst hatte. Zwar \nist den Eltern des Klägers zu diesem Zeitpunkt - wie das von ihnen unterzeichnete \nSchreiben vom 10. Februar 2006 an die Fraktionsvorsitzenden des Rates der Stadt \nN. belegt - der Vorschlag an den Stadtrat, die bisherigen freiwilligen Leistungen \nder Stadt zurückzuführen, bekannt gewesen. Sie weisen jedoch zu Recht auf die \nzum damaligen Zeitpunkt noch fehlende Rechtssicherheit in dieser Frage hin. \nAngesichts dieser noch ungeklärten rechtlichen Situation hinsichtlich des künftigen \nUmfangs der Schülerfahrkostenübernahme durch die Stadt N. kann dem Kläger \nbzw. seinen Eltern kein treuwidriges Verhalten entgegen gehalten werden. \nInsbesondere bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass - wie der \nBeklagte meint - die Eltern des Klägers ihn etwa bewusst allein beim T. \nN. angemeldet haben, um hierdurch für den Fall eines für sie negativen \nRatsbeschlusses die Voraussetzungen des Anspruchs auf Übernahme von \nSchülerfahrkosten in voller Höhe zu erzwingen.\n\n28\n\nDer Erstattungsanspruch des Klägers besteht in der aus dem Tenor ersichtlichen \nHöhe. Dabei ist zu Grunde zu legen, dass das Klagebegehren lediglich auf die \nErstattung der über den „Sockelbetrag\" von 558,- EUR für eine Schulwegjahreskarte \nhinausgehenden Kosten für ein Schüler-Abo bzw. Schüler-Monatsticket für das \nSchuljahr 2006/2007 gerichtet ist. Da der Beklagte den - sich aus § 9 Abs. 6 Satz 1 \nSchfkVO ergebenden - Anspruch des Klägers auf Erstattung des Sockelbetrags für \neine Schulwegjahreskarte von M. nach T1. -C. nicht bestreitet und es \nzur Erstattung dieses Betrags bislang lediglich deshalb nicht gekommen ist, weil es \nnoch an einem entsprechenden Antrag des Klägers fehlt, ist davon auszugehen, \ndass der Sockelbetrag nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist. \n\n29\n\nDer Beklagte hat nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen, \nweil er unterlegen ist. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der \nKostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 der \nZivilprozessordnung.\n\n30","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/263362","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2007-06-19/1-k-1514-06","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/263362","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/263362","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2007-06-19/1-k-1514-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/263362","retrieved":"2026-07-09 02:30:07.129400+00:00"}}