{"status":"available","doknr":"OLD263495","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2007:0614.6L362.07.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2007-06-14","aktenzeichen":"6 L 362/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDer Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e\n\n2\n\nI. Der Antrag des Antragstellers,\n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den \nBescheid des Bundesamtes für Zivildienst vom 1. Juni 2007 \nanzuordnen,\n\n4\n\nhat keinen Erfolg. \n1. Die Anordnung des Bundesamtes, dass der Antragsteller seinen Zivildienst am 18. \nJuni 2007 aufzunehmen habe, ist offensichtlich rechtmäßig. Dass der Kläger zu \ndiesem Zeitpunkt das 23. Lebensjahr vollendet hat, steht nicht entgegen.\nNach § 24 Abs. 1 Satz 1 Zivildienstgesetz leisten Dienstpflichtige Zivildienst, die zu \ndem für den Dienstbeginn festgesetzten Zeitpunkt das 23. Lebensjahr noch nicht \nvollendet haben. Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Der Antragsteller wurde mit \nBescheid vom 3. Januar 2007 zum 2. April 2007 zum Zivildienst einberufen. Der \nEinberufungsbescheid ist wirksam. Das Zivildienstverhältnis begann damit zu dem im \nEinberufungsbescheid vom 3. Januar 2007 bekannt gegebenen Zeitpunkt des 2. \nAprils 2007. An diesem Tag hatte der am 24. April 1984 geborene Antragsteller das \n23. Lebensjahr noch nicht vollendet. \nDass das Bundesamt für den Zivildienst unter dem 30. März 2007 die Vollziehung \ndes Einberufungsbescheides ausgesetzt hatte, steht nicht entgegen. Die durch den \nBescheid vom 30. März 2007 eingetretene Vollzugshemmung hat auf die \nBegründung des Dienstverhältnisses keinen Einfluss. Infolge der allein angeordneten \nVollzugshemmung wurde der Einberufungsbescheid nicht aufgehoben. Eine andere \nAuslegung des Bescheids vom 30. März 2007 ist nicht möglich (§ 43 Abs. 1 Satz 2 \nVwVfG; vgl. dazu auch BVerwG, Urteil vom 21. Juni 1972 - 8 C 66.71 -, Buchholz \n448.0 § 21 WPflG Nr. 12). Der Wortlaut des Bescheids ist eindeutig; die Aussetzung \nder Vollziehung stimmt im Übrigen mit dem Antrag des Antragstellers überein, den \ndieser mit EMail vom 20. März 2007 gestellt hat. Der „Dienstantrittsbescheid\" von 1. \nJuni 2007 begründet ebenfalls kein neues Dienstverhältnis. Die Gestellungspflicht ist \nohne Bedeutung für die Begründung des Rechtsverhältnisses selbst (BVerwG, Urteil \nvom 1. Oktober 1986 - 8 C 31.84 -, BVerwGE 75 S. 58 = Buchholz 448.0 § 12 WPflG \nNr. 166 = JURIS Rn. 10; Urteil vom 17. September 1981 - 8 C 71.80 -, Buchholz \n448.11 § 11 ZDG Nr. 14 = JURIS Rn. 8; vgl. auch zum Wehrpflichtrecht BVerwG, \nUrteil vom 4. Juli 1979 - 8 C 9.78 -, Buchholz 448.0 § 12 WPflG Nr. 135 = JURIS Rn. \n17; Urteil vom 21. Juni 1972 - 8 C 66.71 -, Buchholz 448.0 § 21 WPflG Nr. 12; \nebenso Johlen, Wehrpflichtrecht in der Praxis, 4. Auflage, Rn. 162). \nDie Einwendung des Antragstellers, die Aussetzung des Vollzugs der Einberufung \nsei rechtswidrig gewesen, ist bereits im Ansatz unbeachtlich (vgl. im Übrigen zu der \nEinwendung selbst z. B. BVerwG, Urteil vom 1. Oktober 1986 - 8 C 31.84 -, a.a.O.). \nDer Bescheid ist wirksam (§ 43 VwVfG). Der Antragsteller hat sich auch nicht mittels \nRechtsbehelfs gegen die Aussetzung der Vollziehung gewandt. Vielmehr erfolgte die \nAussetzung der Vollziehung auf seinen per EMail vom 20. März 2006 gestellten \nAntrag, seine „Heranziehung aufzuschieben\". Ungeachtet dessen hat der \nAntragsteller den Dienst auch nicht zu dem im Einberufungsbescheid vom 3. Januar \n2007 bezeichneten Termin angetreten.\n\n5\n\n2. Soweit sich der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz auch gegen die \nAnordnung des Bundesamtes richten sollte, mit der die Dienstzeit des Antragstellers \nauf die Zeit bis zum 18. März 2008 festgesetzt wurde, bleibt der Antrag ebenfalls \nohne Erfolg. \nEs mag dahingestellt bleiben, ob der Antragsteller (auch) gegen diese Anordnung \nWiderspruch erhoben hat. Jedenfalls besteht kein Rechtsschutzbedürfnis für einen \nsolchen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz. Weder ist von dem Antragsteller \ndargetan noch ist sonst ersichtlich, dass das Bundesamt über den Widerspruch nicht \nvor dem 31. Dezember 2007 entscheiden wird.\nUngeachtet dessen sei angemerkt, dass § 24 Abs. 4 Nr. 3 Zivildienstgesetz anordnet, \ndass die Tage nachzudienen sind, an denen ein Dienstpflichtiger während des \nZivildienstes infolge Aussetzung der Vollziehung des Einberufungsbescheides keinen \nDienst geleistet hat. Im Übrigen hätte der Antragsteller die Tage nach Nr. 1 des § 24 \nAbs. 4 Zivildienstgesetz nachzudienen, wenn die Aussetzung der Vollziehung des \nEinberufungsbescheides unberücksichtigt bliebe.\n\n6\n\nII. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die \nStreitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3, 52 Abs. 2 GKG.\n\n7","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/263495","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2007-06-14/6-l-362-07","cited_norms":[{"jurabk":"WehrPflG","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":2},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":2},{"jurabk":"WehrPflG","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"ErsDiG","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/263495","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/263495","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2007-06-14/6-l-362-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/263495","retrieved":"2026-07-09 02:30:18.639917+00:00"}}