{"status":"available","doknr":"OLD263760","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2007:0601.10K334.06.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2007-06-01","aktenzeichen":"10 K 334/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der \nBeigeladenen sind nicht erstattungsfähig.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung des beitreibbaren \nBetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe \nleistet.\n\n1\n\n \nDer Kläger bewirtschaftet in Westerkappeln einen landwirtschaftlichen Betrieb mit \netwa 00 ha Nutzfläche. Auf 0000 Mastplätzen betreibt er Schweinemast. Die \nHofstelle des Klägers liegt etwa 150 m südlich der von N. in östlicher Richtung \nnach X. verlaufenden L 000. Mit seiner Klage wendet sich der Kläger gegen \neinen Planfeststellungsbeschluss der Beklagten vom 21. Dezember 2005, mit dem u. \na. der vom Beigeladenen zu 3. aufgestellte Plan für den Ausbau der L 000 zwischen \nN. und X. von Bau-km 0-000.0 bis Bau-km 0+000 festgestellt \nwurde.\n\n2\n\nIn der Zeit vom 24. Mai 2004 bis zum 23. Juni 2004 lagen die \nPlanfeststellungsunterlagen, worauf durch Bekanntmachung u. a. des \nBürgermeisters der Beigeladenen zu 2. vom 17. Mai 2004 im Amtsblatt der \nGemeinde X. vom 19. Mai 2004 hingewiesen wurde, in N. und \nX. zur allgemeinen Einsichtnahme aus. Die Bekanntmachung des \nBürgermeisters weist auch darauf hin, dass jeder, dessen Belange durch das \nVorhaben berührt würden, bis spätestens vier Wochen nach Ablauf der \nAuslegungsfrist, dies sei bis zum 21. Juli 2004, bei der Beklagten oder bei der \nBeigeladenen zu 2. Einwendungen gegen den Plan schriftlich oder zu Niederschrift \nerheben könne. Die Einwendung müsse den geltend gemachten Belang und das \nMaß seiner Beeinträchtigung erkennen lassen. Nach Ablauf dieser Frist seien \nEinwendungen ausgeschlossen.\n\n3\n\nMit Schreiben vom 14. Juli 2004, eingegangen bei der Beigeladenen zu 2. am \n21. Juli 2004, erhob u. a. der Kläger Einwendungen gegen das Vorhaben. Als \nEigentümer eines tierhaltenden Betriebs benötige er seine landwirtschaftlichen \nNutzflächen als Gülleaufbringungsflächen; zum anderen sei die Tierhaltung aufgrund \nder gesetzlichen Regelungen an den Flächenbestand gekoppelt. Er fordere den \nVorhabenträger auf, den Flächenverlust zu seinen Lasten möglichst gering zu halten. \nDarüber hinaus müsse sichergestellt sein, dass zwingend notwendiger \nFlächenverlust für die Realisierung des Planvorhabens durch Ersatzland \nausgeglichen werde. Es sei für ihn unverständlich, dass von ihm in der Gemarkung \nX. Flur 000 Flurstück 0 ein endgültiger Flächenverlust zur Realisierung eines \nGrabens verlangt werde. Diesem Vorhaben widerspreche er ausdrücklich. Eine \nZerschneidung des Flurstücks sei für ihn nicht akzeptabel. Er befürchte auch eine \nZerstörung der auf dem Grundstück Flur 000 Flurstück 00 vorhandenen \nfunktionstüchtigen Drainage. Mit einer künftigen Anbindung seines Hofes an den I.----\n------weg anstelle, wie bisher, an die L 000 sei er nicht einverstanden. Wegen der \nweiteren Einzelheiten der klägerischen Einwendungen wird auf dessen Schreiben \nvom 14. Juli 2004 verwiesen.\n\n4\n\nAm 8. März 2005 führte die Beklagte in X. einen Erörterungstermin \ndurch. Ausweislich der dazu ergangenen Tagesordnung und auch der über den \nErörterungstermin gefertigten Niederschrift wurden die gegen das Vorhaben \ngerichteten Bedenken des Klägers unter der laufenden Nr. 32 erörtert. In der darüber \ngefertigten Niederschrift heißt es:\n\n5\n\n„Dann spricht Herr U. noch zwei Punkte an, die in den \nEinwendungen nicht vorgetragen wurden. Gem. BW 000 soll \neine bestehende Zufahrt zum Flurstück 000 Nr. 0 geschlossen \nwerden, auf die Herr U. nicht verzichten möchte. Der \nVertreter der Straßenbauverwaltung erklärt, dass in Anbetracht \nder Bewirtschaftungssituation für das Flurstück Nr. 0 auf Antrag \neine Zufahrt in modifizierter Lage etwa bei Bau-km 0+000 \nabgestimmt werden kann. Desweiteren weist Herr U. \nhinsichtlich der Inanspruchnahme seiner Flächen darauf hin, \ndass für den Bereich nördlich der heutigen L 000 ein \nTonabgrabungsgebiet beantragt sei. Auch dieser Umstand \nwurde nicht als Einwendung geltend gemacht. ...\"\n\n6\n\nUnter dem 21. Dezember 2005 stellte die Beklagte den Plan fest. Für seine \nVerwirklichung werden auf der Nordseite der geplanten Trasse verschiedene \nTeilflächen des Klägers benötigt. Nach dem Grunderwerbverzeichnis ist der Kläger \nvom Vorhaben mit insgesamt knapp 2 ha betroffen, wovon er für die \nlandwirtschaftliche Produktion endgültig etwa 1,7 ha verliert. Mit Ziffer 6 des \nPlanfeststellungsbeschlusses (dort Seite 36 ff.) werden die Einwendungen des \nKlägers zurückgewiesen, wobei die Beklagte hinsichtlich des vom Kläger \nangesprochenen Tonvorkommens und der vom Kläger ebenfalls erwähnten \nZufahrten zu landwirtschaftlich genutzten Flächen ausführt, mit den vorstehenden, \nnach Ablauf der Einwendungsfrist vorgebrachten Einwendungen sei der Kläger vom \nVerfahren ausgeschlossen. \n\n7\n\nDer Planfeststellungsbeschluss wurde dem Kläger am 20. Januar 2006 \nzugestellt. \n\n8\n\nAm 17. Februar 2006 hat der Kläger Klage erhoben, zu deren Begründung er \ngeltend macht: Der angegriffene Planfeststellungsbeschluss sei rechtswidrig und \nverletze ihn in seinen Rechten. Die geplante Verringerung seiner landwirtschaftlichen \nNutzflächen führe zu einer Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz seines \nlandwirtschaftlichen Betriebes. Er sei entweder gezwungen, die von ihm betriebene \nSchweinemast zu reduzieren, oder aber landwirtschaftliche Nutzflächen \nhinzuzupachten. Mit seinen Einwendungen betreffend die Beeinträchtigung des \nTonvorkommens auf dem Grundstück Flur 000 Flurstück 0 sei er nicht präkludiert. Es \nsei der Beklagten bekannt gewesen, dass auf diesem Flurstück Tonvorkommen \nvorhanden seien, was sich schon aus dem Grunderwerbsplan ergebe. Durch den \ngeplanten Ausbau werde die Drainage auf dem Flurstück 00 zerstört bzw. in ihrer \nFunktion beeinträchtigt. Einer Ableitung des Oberflächenwassers der L 000 über das \nFlurstück 0 werde nach wie vor widersprochen. Es bestehe die Möglichkeit, das \nOberflächenwasser auch anderweitig abzuleiten, ohne sein Grundstück in Anspruch \nzu nehmen. Die nunmehr geplante Zuwegung zu seiner Hofstelle habe den Nachteil, \ndass sowohl er selbst mit seinen landwirtschaftlichen Maschinen als auch \nFutterlieferanten mit ihren Transportfahrzeugen nur mühsam auf die Hofstelle \ngelangen könnten. Es werde ihm auch künftig die Möglichkeit genommen, an \ngeeigneten Stellen von seinen Ackerflächen auf den Flurstücken 0 und 00 auf die L \n000 aufzufahren bzw. von der L 000 die Ackerflächen zu erreichen, um diese zu \nbewirtschaften.\n\n9\n\nDer Kläger beantragt,\n\n10\n\nden Planfeststellungsbeschluss der Beklagten vom \n21. Dezember 2005 aufzuheben, hilfsweise ihn solange außer \nVollzug zu setzen, bis seine Mängel durch ein ergänzendes \nVerfahren behoben sind.\n\n11\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n12\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n13\n\nSie macht geltend: Eine Beeinträchtigung der klägerischen Flächen sei \nunvermeidbar. Eine Verschwenkung der Trasse zum Zwecke der Vermeidung oder \nerheblichen Verminderung des vorgesehenen Eingriffs sei wegen der notwendigen \nBeachtung bestimmter Mindesttrassierungselemente in der Linienführung nicht \nmöglich. Ein Ausgleich der Flächeninanspruchnahme über Ersatzflächen könne im \nPlanfeststellungsbeschluss nicht erfolgen. Hinsichtlich seiner Einwendung, er \nbeabsichtige, das Tonvorkommen auf dem Flurstück 0 abzubauen, sei der Kläger \npräkludiert. Gleiches gelte in Bezug auf die vom Kläger erst nach Ablauf der \nEinwendungsfrist erhobenen Einwendungen zu nicht vorgesehene Auffahrten auf die \nAckerflächen. Der Baulastträger sei verpflichtet, das vorhandene Drainagesystem \nfunktionsfähig zu erhalten. Auf die Oberflächenentwässerung über das Flurstück 0 \nder Flur 000 könne nicht verzichtet werden. Die geplante Hofanbindung über den an \ndie L 000 angebundenen I.----------weg diene der Bündelung des Abbiegeverkehrs \nund damit der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs. Die vom Kläger geforderte \ndirekte Hofanbindung an die L 000 hätte zur Folge, dass etwa 80 m hinter dem \nEinmündungsbereich des I1.-----------weges eine zusätzliche Gefahrenstelle mit \nabbiegenden und einbiegenden Fahrzeugen, zum Teil mit Schwerlastverkehr, \nentstehen würde. Dies sei aus Gründen der Verkehrssicherheit nicht zu vertreten. \nDarüber hinaus bestehe kein Rechtsanspruch auf Fortbestehen einer vorhandenen \nZufahrt. \n\n14\n\nDie Beigeladenen stellen keinen Antrag. Der Beigeladene zu 3. verteidigt den \nangegriffenen Planfeststellungsbeschluss.\n\n15\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der \nBeteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der von der Beklagten \nvorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Verwiesen wird auch auf den \nInhalt der Gerichtsakte des Verfahrens 10 L 45/07, welches das auf Gewährung \nvorläufigen Rechtsschutzes gerichtete Begehren des Klägers gegen die Anordnung \nder sofortigen Vollziehung des Planfeststellungsbeschlusses für einen Teilbereich \ndes Vorhabens vom 19. Oktober 2006 zum Gegenstand hatte. \n\n16\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n17\n\nDie zulässige Klage ist nicht begründet. Der angegriffene \nPlanfeststellungsbeschluss der Beklagten ist rechtmäßig und verletzt den Kläger \nnicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.\n\n18\n\nGem. § 117 Abs. 5 VwGO folgt die Kammer, was hiermit festgestellt wird, den \nzutreffenden Erwägungen des angegriffenen Planfeststellungsbeschlusses der \nBeklagten und fügt mit Blick auf das schriftsätzliche und auch auf das in der \nmündlichen Verhandlung vom Kläger selbst hervorgehobene Vorbringen lediglich \nergänzend Folgendes hinzu:\n\n19\n\n1. Mit seinen den angeblich beabsichtigten Tonabbau und die Auf- und Abfahrten \nzu seinen Ackerflächen betreffenden Einwendungen ist der Kläger gem. § 39 \nAbs. 3 a) S. 1 StrWG NRW ausgeschlossen. Wie sich bereits aus dem in der \nNorm verwandten Begriff der „Einwendung\" ergibt, muss es sich hierbei um \nein sachliches Gegenvorbringen des Betroffenen handeln, welches der \nWahrung der eigenen Rechte oder Belange dient und auf die Verhinderung \ndes Vorhabens zielt. Dazu bedarf es eines Mindestmaßes an inhaltlicher \nSubstantiierung; bei einem juristisch nicht beratenen Betroffenen wird es \nregelmäßig ausreichen, wenn sich aus seinem Vorbringen bei verständiger \nWürdigung ergibt, dass, inwieweit und wodurch er sich durch das Vorhaben \nbetroffen fühlt.\n\n20\n\nvgl. Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 6. Auflage, § 73 Rdn. 63 \nzu dem gleichlautenden Begriff der „Einwendung\" in § 73 Abs. 4 \nVwVfG.\n\n21\n\nAus dem Vorbringen des Klägers während der Einwendungsfrist, welches \nim Tatbestand zusammengefasst worden ist, ergibt sich aber gerade nicht, \ndass er sich durch das streitige Vorhaben - auch - deshalb betroffen fühlen \nwürde, weil ihn, was er in der mündlichen Verhandlung mehrfach in den \nVordergrund stellte, in beträchtlichem Umfang Gewinnerzielungsmöglichkeiten \ndurch Tonabbau genommen und zudem die Auf- und Abfahrten zu seiner \nAckerflächen beeinträchtigt würden. Hätte der Kläger insofern seine Rechte \nwahren wollen, so wäre er verpflichtet gewesen, sich hierauf \nunmissverständlich zu berufen, statt wie geschehen, hinsichtlich des \nGrundstücks Gemarkung X. Flur 000 Flurstück 0 lediglich den im \nVerhältnis zur angeblich beabsichtigten Tonabgrabung doch ganz \nunbedeutenden Gesichtspunkt des Flächenverlustes für einen Graben zu \nthematisieren. Sprach der Kläger aber während der Einwendungsfrist die \nFrage des Tonabbaus und der Auf- und Abfahrten zu den Ackerflächen \nüberhaupt nicht an, so geht dies zu seinen Lasten.\n\n22\n\nNichts anderes kann entgegen der Auffassung des Klägers deshalb \ngelten, weil sich ursprünglich in der Planfeststellungsunterlage 10.4 \n(Grunderwerbsplan) im Bereich des Grundstücks Flur 000 Flurstück 0 das \nWort „Tonabgrabung\" fand. Die Vertreter des Beigeladenen zu 3. haben in der \nmündlichen Verhandlung, indem sie auch ein Luftbild für das betreffende \nGrundstück und den sich in östlicher Richtung anschließenden Bereich \nvorlegten, überzeugend dargelegt, im Rahmen der Sachverhaltsermittlung sei \neine Tonabgrabung nördlich der sich in nördlicher Richtung an das \nGrundstück Flur 000 Flurstück 0 anschließenden Bahnlinie (U1. \nNordbahn) festgestellt worden, welche dann versehentlich durch eine \nEintragung für das Grundstück Flur 000 Flurstück 0 gekennzeichnet worden \nsei. Dieses Versehen wurde aber in der Folge korrigiert. In der Unterlage 10.4. \nI, die dem Kläger behördlicherseits auch zur Verfügung gestellt wurde, ist das \nWort „Tonabgrabung\" zutreffend für den nördlich der Bahnstrecke gelegenen \nBereich eingetragen worden. Schon allein aus diesem Grund bestand für die \nBeklagte keinerlei Veranlassung, von Amts wegen auf dem in Rede stehenden \nGrundstück des Klägers etwaige Tonabgrabungsmöglichkeiten in die \nvorzunehmende Abwägung einzustellen. Unabhängig davon erstreckt sich \naber der Eintritt der Präklusion auch auf solche rechtlichen oder tatsächlichen \nUmstände, die die Planfeststellungsbehörde unabhängig von etwaigen \nEinwendungen Betroffener von Amts wegen zu berücksichtigen hatte, anders \ngewendet: Auch dann, wenn der Planfeststellungsbehörde eine \nabwägungsrelevante Tatsache von Amts wegen bekannt ist, muss sich der \nBetroffene, wenn er denn nicht mit seinem Vorbringen präkludiert werden will, \nausdrücklich auf diese Tatsache berufen.\n\n23\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 1. April 2005 - 9 VR 5/05 -, zu \n§ 17 Abs. 4 S. 1 FStrG (JURIS).\n\n24\n\n2. Auch unter Berücksichtigung des weiten, grundsätzlich uneingeschränkten \nPrüfungsumfangs, den der Eigentumsschutz gebietet, \n\n25\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 18. März 1983 - 4 C 80.79 -, \nBVerwGE 67, 74 (75 ff.), \n\n26\n\nkann sich der Kläger nicht mit Erfolg auf die von ihm erhobenen weiteren \nRügen berufen.\n\n27\n\na) Der angegriffene Planfeststellungsbeschluss hat seine gesetzliche \nGrundlage in den §§ 38 Abs. 1 und 2, 39 StrWG NRW i. V. m. 72 ff. \nVwVfG NRW.\n\n28\n\nb) Das Vorliegen erheblicher Verfahrensfehler ist weder vorgetragen noch \nsonst ersichtlich.\n\n29\n\nc) Die Planrechtfertigung ist gegeben. Die Notwendigkeit der \nBaumaßnahme ist in den Abschnitten B.1.2., 1.3, 2.1 und 2.2 des \nPlanfeststellungsbeschlusses (S. 25 ff.) von der Beklagten begründet \nworden; der Kläger zieht sie auch nicht in Zweifel. Er hat in der \nmündlichen Verhandlung insbesondere ausdrücklich eingeräumt, sich \ngegen die gewählte Trassenführung nicht (mehr) zur Wehr setzen zu \nwollen.\n\n30\n\nd) Die einen der Kernpunkte des klägerischen Vorbringens ausmachende \nRüge, es liege eine Verletzung des Abwägungsgebots deshalb vor, weil \ndie Beklagte eine Existenzgefährdung des landwirtschaftlichen Betriebs \nverneint habe, greift nicht durch. Wie die Kammer bereits in ihrem Urteil \nvom 4. August 2003 - 10 K 1801/01 - im Einzelnen ausgeführt hat, \ngelten insofern folgende Grundsätze: Wird die betriebliche Existenz \nweder vernichtet noch gefährdet, kann sich die \nPlanfeststellungsbehörde damit begnügen, den Eigentümer auf das \nnachfolgende Enteignungsverfahren zu verweisen. Zeichnet sich \nhingegen ohne eine Landabfindung letztlich eine Existenzvernichtung \nals eine reale Möglichkeit ab, so muss die Behörde dies als zu \nbeachtenden privaten Belang mit dem ihm zukommenden Gewicht in \nihre Abwägung einstellen. \n\n31\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 28. Januar 1999 - 4 A \n18/98 -, NZV 1999, 350 (351 f.).\n\n32\n\nHiervon ausgehend hat die Beklagte eine maßnahmebedingte \nExistenzgefährdung des klägerischen Betriebs zu Recht verneint. Nach \nallgemeiner Erfahrung können jedenfalls Flächenverluste bis ca. 5 % - \nhier machen die Flächenverluste lediglich etwa 2,7 % aus - einen \ngesunden landwirtschaftlichen Betrieb in der Regel noch nicht \ngefährden.\n\n33\n\nVgl. BayVGH, Urteile vom 19. Oktober 1993 - 8 A \n93.40001 und 8 A 93.40002 -, vom 10. November \n1998 - 8 A 96.40115 - und vom 14. August 2002 - 8 \nZB 02.1293 - (jeweils in JURIS veröffentlicht).\n\n34\n\nDerartige Flächenverluste kann die Betriebsorganisation eines \nHofes im Regelfall ohne Nachteile auffangen. Aus der vom Kläger \nvorgelegten Stellungnahme der Landwirtschaftskammer Nordrhein-\nWestfalen vom 27. April 2007 ergibt sich nichts Gegenteiliges. Davon, \ndass die wirtschaftliche Existenz des Betriebes ernsthaft gefährdet sei, \nist dort auch nicht im Ansatz die Rede. Bei dieser Sachlage mag die \nFrage, ob sich der Kläger zumutbaren Ersatzlandangeboten widersetzt \nhaben könnte,\n\n35\n\nvgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 8. Juni 1995 - 4 C \n4.94 -, BVerwGE 98, 339 (355 f.), auf sich \nberuhen.\n\n36\n\ne) Was die Gesichtspunkte Drainage, Oberflächenentwässerung und \nAnbindung der Hofstelle an die L 000 anlangt, nimmt die Kammer zur \nVermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen der \nBeklagten in der Klageerwiderung Bezug. Hinzuzufügen ist: Ein Blick \nauf das Kartenmaterial bestätigt, dass schon aus Gründen der \nVerkehrssicherheit die vom Kläger gewünschte direkte Hofanbindung \nan die L 000 mit Rücksicht auf die nur kurz westlich davor liegende \nEinmündung des I2.----------wegs in die L 000 ausgeschlossen ist. Mit \ndem in der mündlichen Verhandlung hervorgehobenen Einwand, es \nhabe doch auch bisher zwei in relativ kurzer Entfernung \nbeieinanderliegende Auffahrten zur L 000 gegeben, ohne dass hierbei \nSchwierigkeiten aufgetreten wären, kann der Kläger insoweit nicht \ndurchdringen. Auch wenn es bislang an den in Rede stehenden \nAuffahrten nicht zu Unfällen gekommen sein sollte, muss es der \nPlanfeststellungsbehörde doch gerade im Zuge eines in die Zukunft \ngerichteten neuen Vorhabens unbenommen bleiben, bestehendes \nGefährdungspotential so weit wie möglich zu entschärfen.\n\n37\n\nIst der angegriffene Planfeststellungsbeschluss nach alledem rechtmäßig, so \nkann auch dem Hilfsantrag kein Erfolg beschieden sein.\n\n38\n\nAbschließend weist die Kammer den Kläger, wie bereits in der mündlichen \nVerhandlung geschehen, nochmals darauf hin, dass die von ihm in breitem Umfang \nangesprochenen Entschädigungs- oder Erstattungsansprüche nicht Gegenstand des \nangegriffenen Planfeststellungsbeschlusses, sondern des Entschädigungsverfahrens \nsind.\n\n39\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die außergerichtlichen \nKosten der Beigeladenen sind nicht gem. § 162 Abs. 3 VwGO für erstattungsfähig \nerklärt worden, weil sie keinen Antrag gestellt und sich daher keinem Kostenrisiko \nausgesetzt haben, vgl. § 154 Abs. 3 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige \nVollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. \n11, 711 S. 1 ZPO.\n\n40","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/263760","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2007-06-01/10-k-334-06","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"FStrG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/263760","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/263760","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2007-06-01/10-k-334-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/263760","retrieved":"2026-07-09 02:30:42.365486+00:00"}}