{"status":"available","doknr":"OLD263759","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2007:0601.10K1024.06.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2007-06-01","aktenzeichen":"10 K 1024/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas Verfahren wird eingestellt, soweit die Klägerin die Klage \nzurückgenommen hat.\n\nIm Übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der \nBeigeladenen sind erstattungsfähig.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung des beitreibbaren \nBetrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor \nSicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n \nMit Bauantrag vom 24. April 2002, eingegangen beim vormaligen Beklagten zu 1., \ndem Bürgermeister der jetzigen Beigeladenen, der Stadt E. , am 13. Mai 2002, \nsuchte der Rechtsvorgänger der Klägerin um eine Baugenehmigung zur Errichtung \neiner Windenergieanlage vom Typ Enron Wind 1.5 sl mit einer Nennleistung von \n1.500 kW, einer Nabenhöhe von 61,4 m und einem Rotordurchmesser von 77 m auf \ndem Grundstück Gemarkung E. -L. Flur 00 Flurstück 000 nach. Das \nVorhaben liegt zwar innerhalb des durch den Gebietsentwicklungsplan (GEP) \ndargestellten Eignungsbereichs für Windenergieanlagen D. 00, aber außerhalb \nderjenigen Vorrangfläche für Windenergienutzung (D. 0), die mit der am 21. Juli \n2004 bekannt gemachten 43. Änderung des Flächennutzungsplans der \nBeigeladenen dargestellt worden ist. \n\n2\n\nDie vorstehend wiedergegebene planungsrechtliche Situation hat folgende \nEntwicklung genommen: \n\n3\n\nAm 16. Mai 2002 leitete die Stadtverordnetenversammlung der Beigeladenen ein \nVerfahren zur 43. Änderung des Flächennutzungsplans „Vorrangflächen für \nWindenergienutzung\" ein. Des weiteren beschloss sie am 10. Oktober 2002 die \nEinleitung eines Verfahrens für die Aufstellung von Bebauungsplänen betreffend die \nauf dem Stadtgebiet der Beigeladenen liegenden Eignungsbereiche D. 00, D. 00, \nD. 00 und D. 00. Für diese vier Bebauungsplanbereiche wurden am 10 April 2003 \nvier Satzungen über Veränderungssperren beschlossen, die am 17. April 2003 \nöffentlich bekannt gemacht wurden. \n\n4\n\nIm Verfahren zur 43. Änderung des Flächennutzungsplanes kam die \nBeigeladene zu dem Ergebnis, die im GEP dargestellten Eignungsbereiche D. 00, \nD. 00 und D. 00 seien für eine Windkraftnutzung nicht geeignet. Mit der 43. FNP-\nÄnderung stellte sie eine Teilfläche des auf ihrem Gebiet liegenden Teils des \nEignungsbereichs D. 0 als Vorrangfläche für Windenergienutzung mit einer \nBegrenzung der Höhe der Anlagen auf 145 Meter dar und schloss für das übrige \nGemeindegebiet die Errichtung von Windenergieanlagen aus. Die FNP-Änderung \nwurde am 21. Juli 2004 bekannt gemacht.\n\n5\n\nBereits mit Bescheid vom 29. Januar 2004 hatte der vormalige Beklagte zu 1. \nden Antrag des Rechtsvorgängers des Klägers auf Erteilung einer Baugenehmigung \nunter Hinweis auf die bestehende Veränderungssperre abgelehnt und zugleich eine \nGebühr in Höhe von 1.530 Euro festgesetzt. \n\n6\n\nGegen den Ablehnungsbescheid erhob der Rechtsvorgänger der Klägerin unter \ndem 29. Februar 2004 Widerspruch.\n\n7\n\nDie Veränderungssperre für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes \n„Windkraftvorranggebiet D. 00\" wurde in der Folge aufgehoben, weil das \nBebauungsplanverfahren für diesen Bereich nicht weiter verfolgt wurde. \n\n8\n\nIm April 2005 führte die jetzige Beklagte im Einvernehmen mit der Beigeladenen \nein Zielabweichungsverfahren nach § 19 a des Landesplanungsgesetzes (LPlG) \ndurch. In seiner Sitzung vom 18. April 2005 erklärte der Regionalrat sein \nEinvernehmen dazu, es der Beigeladenen zu ermöglichen, entsprechend dem \nErgebnis ihrer Planungsüberlegungen zur 43. Änderung des Flächennutzungsplanes \nvollständig auf die Darstellung der Eignungsbereiche D. 00, D. 00 und D. 00 im \nFlächennutzungsplan zu verzichten. Mit Verfügung vom 21. April 2005 schloss die \njetzige Beklagte das Zielabweichungsverfahren ab und ließ die Abweichungen von \nden Zielen der Raumordnung und Landesplanung zu. \n\n9\n\nIn seiner Sitzung vom 28. April 2005 hob die Stadtverordnetenversammlung der \nBeigeladenen ihren Beschluss vom 15. Juli 2004 über die 43. Änderung des \nFlächennutzungsplanes auf und fasste zugleich einen erneuten Beschluss über die \n43. Änderung des Flächennutzungsplanes, mit dem ein Teil des \nWindeignungsbereichs D. 00 als Konzentrationszone für Windenergienutzung \ndargestellt wurde. Die jetzige Beklagte genehmigte diese Änderung unter dem \n2. Mai 2005. Die Bekanntmachung erfolgte am 3. Mai 2005.\n\n10\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 26. Mai 2006 wies der vormalige Beklagte zu 2., \nder Landrat des Kreises D. , den Widerspruch des Rechtsvorgängers der \nKlägerin als unbegründet zurück. Die Darstellungen über Vorrangflächen für \nWindenergieanlagen im Flächennutzungsplan der Beigeladenen hätten zur Folge, \ndass an anderen Standorten als denen, die im Flächennutzungsplan vorgesehen \nseien, die dort bezeichneten privilegierten Vorhaben nicht zulässig seien. Das \nGrundstück, auf dem der Rechtsvorgänger der Klägerin die Windenergieanlage zu \nerrichten beabsichtige, befinde sich außerhalb der im Flächennutzungsplan \ndargestellten Vorrangfläche und sei daher unzulässig. Für den Erlass des \nWiderspruchsbescheides setzte der frühere Beklagte zu 2. eine Gebühr in Höhe von \n1.530 Euro fest.\n\n11\n\nMit der am 15. Juni 2006 noch vom Rechtsvorgänger der Klägerin erhobenen \nKlage macht nunmehr die Klägerin - in die entsprechende Klageänderung haben die \nvormaligen Beklagten eingewilligt - geltend, die jetzige Beigeladene habe mit allen ihr \nzur Verfügung stehenden Möglichkeiten eine Negativ- bzw. Verhinderungsplanung \nvorgenommen und dabei ohne rechtliche Grundlagen gehandelt. Dem Vorhaben \nhätten insgesamt keine wirksamen Bauleitpläne entgegengestanden. Die jetzige \nBeigeladene habe die übergeordnete Regionalplanung ausgehöhlt. Zumindest stehe \nder Klägerin ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung zu.\n\n12\n\nDie Klägerin, die ursprünglich den Bürgermeister der jetzigen Beigeladenen auf \nErteilung einer bauaufsichtlichen Genehmigung zur Errichtung einer Windkraftanlage \nin Anspruch zu nehmen und zudem die Gebührenbescheide des Bürgermeisters der \njetzigen Beigeladenen vom 29. Januar 2004 und des Landrats des Kreises D1. \nvom 26. Mai 2006 anzufechten beabsichtigte, hat in der mündlichen Verhandlung \nihre nunmehr auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die \nErrichtung einer Windenergieanlage gerichtete Klage gegen die jetzige Beklagte \ngerichtet und im Übrigen ihren mit der Klageschrift formulierten Antrag auf Aufhebung \nder genannten Gebührenbescheide zurückgenommen.\n\n13\n\nNunmehr beantragt die Klägerin - sinngemäß -,\n\n14\n\ndie Beklagte zu verpflichten, ihr, der Klägerin, auf ihren \nAntrag vom 24. April 2002 unter Aufhebung der \nentgegenstehenden Bescheide des Bürgermeisters der Stadt \nE. vom 29. Januar 2004 und des Landrats des Kreises \nD1. vom 26. Mai 2006 eine immissionsschutzrechtliche \nGenehmigung zur Errichtung einer Windkraftanlage mit \nTrafostation auf dem Grundstück Gemarkung E. -L. \nFlur 00 Flurstück 000 zu erteilen.\n\n15\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n16\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n17\n\nSie hält die geänderte Klage mangels eines auf das Immissionsschutzrecht \nbezogenen Vorverfahrens für unzulässig. Die Klage sei aber auch unbegründet, weil \ndem Vorhaben der Klägerin das Planungsrecht der Beigeladenen \nentgegenstehe.\n\n18\n\nDie Beigeladene beantragt ebenfalls,\n\n19\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n20\n\nSie hält ihr Planungsrecht, welches dem klägerischen Vorhaben entgegenstehe, \nfür gültig. Für die Ausübung von Ermessen sei kein Raum.\n\n21\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der \nBeteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der dazu von den ursprünglichen \nBeklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Verwiesen wird \nebenfalls auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des in der Kammer anhängig \ngewesenen Verfahrens 10 K 1048/05 (OVG NRW 8 A 289/07).\n\n22\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n23\n\nDas Verfahren war einzustellen, soweit die Klägerin die Klage (in Bezug auf die \nursprünglich von ihr verfolgte Anfechtung der Gebührenbescheide) zurückgenommen \nhat.\n\n24\n\nIm Übrigen hat die Klage hat keinen Erfolg. \n\n25\n\nEs mag auf sich beruhen, ob die Klage mangels Durchführung eines auf das \nImmissionsschutzrecht bezogenen Vorverfahrens unzulässig ist. Jedenfalls ist die \nKlage nicht begründet. Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch auf \nErteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zur Errichtung einer \nWindkraftanlage mit Trafostation auf dem Grundstück Gemarkung E. - L. \nFlur 00 Flurstück 000 nicht zu.\n\n26\n\nDiesem Anspruch steht das im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen \nVerhandlung geltende Bauplanungsrecht der Beigeladenen entgegen. Da die \nWindenergieanlage im Außenbereich errichtet werden soll, richtet sich ihre \nbauplanungsrechtliche Zulässigkeit nach § 35 BauGB. Nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 \nBauGB ist eine Windenergieanlage im Außenbereich zwar privilegiert, jedoch nur \ndann zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen und die ausreichende \nErschließung gesichert ist. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben, das der \nNutzung der Windenergie dient, in der Regel dann entgegen, soweit hierfür durch \nDarstellung im Flächennutzungsplan eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist \n(vgl. § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB).\n\n27\n\nGemessen an diesen Voraussetzungen ist die von der Klägerin geplante \nWindenergieanlage unzulässig. Der Anlage stehen öffentliche Belange entgegen, da \nsie außerhalb der im Flächennutzungsplan der Beigeladenen dargestellten \nVorrangfläche für Windenergienutzung errichtet werden soll. Dieser \nFlächennutzungsplan begegnet nach Auffassung der Kammer keinen Bedenken.\n\n28\n\nIn ihrem Urteil vom 01. Dezember 2006 - 10 K 1048/05 - (der dagegen gerichtete \nAntrag der dortigen Klägerin auf Zulassung der Berufung ist beim \nOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen unter dem Aktenzeichen \n8 A 289/07 anhängig) hat die Kammer unter anderem Folgendes ausgeführt:\n\n29\n\n„1. Der Flächennutzungsplan der Beigeladenen ist gemäß \n§ 1 Abs. 4 BauGB an die Ziele der Raumordnung \nangepasst. Die Beigeladene hat bei der Aufstellung des \nPlans berücksichtigt, dass es sich bei den im H. darstellten \nEignungsbereichen für die Windenergienutzung um Ziele \nder Raumordnung handelt. Nachdem sie zunächst eine \nUntersuchung des gesamten Gemeindegebietes auf \npotentielle Flächen zur Windenergienutzung durch die \nV. GmbH hatte vornehmen lassen, entschied sie sich \ndafür, die Vorgaben des H. hinsichtlich der \nEignungsbereiche jedenfalls im Grundsatz zu respektieren. \nIm weiteren Zuge der Planungen kam sie zu dem Ergebnis, \ndie auf ihrem Gebiet liegenden Eignungsbereiche D. 0, \nD. 00 und D. 00 nicht als Windvorranggebiete \ndarzustellen. Diese Abweichungen von den Zielen der \nRaumordnung begegnen keinen rechtlichen Bedenken. Sie \nsind im Wege eines Zielabweichungsverfahrens nach \nMaßgabe des zum damaligen Zeitpunkt geltenden § 19 a \nAbs. 1 LPlG im Einvernehmen mit dem Regionalrat, den \nfachlich betroffenen Behörden und Stellen und der \nBeigeladenen als Belegenheitsgemeinde zugelassen \nworden. Das Verfahren ist rechtsfehlerfrei durchgeführt \nworden. Insbesondere erweist es sich nicht als fehlerhaft, \ndass die Beigeladene keinen förmlichen Antrag auf \nDurchführung des Verfahrens gestellt hat. Der unzweifelhaft \nvorhandene Wille der Beigeladenen auf Zulassung einer \nAbweichung reicht insofern aus. Die Grundzüge der \nPlanung werden entsprechend § 11 ROG und § 19 a LPlG \ndurch die Abweichung nicht berührt. Der Wegfall von drei \nder insgesamt 119 Eignungsbereiche läuft dem \nplanerischen Grundkonzept des H. nicht zuwider. Er führt \nlediglich zu einer Reduzierung der Gesamteignungsfläche \nvon 2,5 % (590 von 23.435 ha). Für die \nWindenergienutzung im Geltungsbereich des H. verbleibt \nausreichend Raum. Die Rechtfertigung des mit der \nAusweisung von Positivflächen verbundenen Ausschlusses \nvon Windenergieanlagen außerhalb der dargestellten \nEignungsbereiche wird durch die geringfügige Reduzierung \nnicht in Frage gestellt. \n\n30\n\nDie Unwirksamkeit der Zielabweichung ergibt sich nicht \ndaraus, dass im Hinblick auf andere Eignungsbereiche \nzwischenzeitlich ebenfalls Abweichungsverfahren \ndurchgeführt worden sind. Da das die Beigeladene \nbetreffende Zielabweichungsverfahren das erste im \nGeltungsbereich des H. war, spielen die zeitlich \nnachfolgenden anderen Verfahren keine Rolle. Ebenso \nwenig kommt es darauf an, dass nach den Angaben der \nBeklagten von den 23.435 ha H. - Eignungsflächen im \nMünsterland derzeit nur 11.099 ha in den \nFlächennutzungsplänen der Kommunen als \nWindvorrangfläche dargestellt worden sind. Diese \nDivergenz mag im Einzelfall dazu führen, dass die \nFlächennutzungspläne anderer Kommunen wegen \nVerstoßes gegen § 1 Abs. 4 BauGB unwirksam sein \nkönnten. Die Rechtmäßigkeit des vorliegenden \nZielabweichungsverfahrens sowie die Wirksamkeit des H. \n, die von der Kammer ebenso wie vom OVG NRW nicht in \nZweifel gezogen wird, \n\n31\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 19. September \n2006 - 10 A 973/04 -, \n\n32\n\nbleiben davon unberührt. \n\n33\n\nEntgegen der Auffassung der Klägerin sind die \nGrundzüge der Planung nicht deshalb berührt, weil der \nPlangeber des H. eine flächenmäßig annähernd \ngleichmäßige Verteilung der Eignungsbereiche erreichen \nwollte und die zugelassene Zielabweichung damit nicht \nvereinbar wäre. Die Zielsetzung einer gleichmäßigen \nVerteilung der Eignungsbereiche ist weder dem Plan noch \nden Erläuterungen zu entnehmen. Vielmehr sind die \neinzelnen Kommunen in sehr unterschiedlicher Weise mit \nEignungsbereichen bedacht worden. So befindet sich etwa \nim Stadtgebiet von Greven lediglich eine Eignungsfläche \nmit einer Größe von 160 ha, während im etwa gleich \ngroßen Gebiet der Stadt D1. Eignungsbereiche mit \neiner Gesamtgröße von 900 ha dargestellt worden sind. \nAuch auf Kreisebene zeigt sich keine gleichmäßige \nVerteilung. Während im Kreis D1. 4,8 % der \nGesamtfläche als Eignungsbereiche ausgewiesen worden \nsind (5.350 ha von 1.110 km²), ist die Fläche des Kreises \nT. nur zu 3,2 % mit Eignungsbereichen bedacht \nworden (5.730 ha von 1.792 km²). Selbst wenn die Beklagte \nmit ihrer Regionalplanung eine etwa gleichmäßige \nVerteilung der Eignungsbereiche erreichen wollte, so würde \nein solches Ziel durch die zugelassene Abweichung nicht \nberührt. Durch den Wegfall der Eignungsbereiche D. 0, \nD. 00 und D. 00 verringert sich der Anteil der für die \nWindenergienutzung vorgesehenen Flächen im Kreis \nD1. auf lediglich 4,3 % und liegt damit noch deutlich \noberhalb des Wertes für den Kreis T. . \n\n34\n\nEin Verstoß gegen § 1 Abs. 4 BauGB liegt auch nicht \netwa deshalb vor, weil von dem auf dem Gebiet der \nBeigeladenen liegenden Teil des H. - Eignungsbereichs \nD. 0 lediglich etwa 50% im Flächennutzungsplan als \nVorrangfläche für Windenergienutzung übernommen \nworden sind. Die bei der Planung herangezogenen \nKriterien, mit denen die Beigeladene die Abweichung von \nder im H. dargestellten Fläche begründet hat, verstoßen \nnicht gegen die Ziele der Raumordnung. Bei den H. - \nEignungsbereichen handelt es sich zwar um abschließend \nabgewogene Festlegungen im Sinne des § 3 Nr. 2 ROG. \nDiese sind aber einer planerischen Konkretisierung durch \ndie jeweilige Gemeinde durchaus zugänglich. Nummer 12 \nder Erläuterungen zum H. stellt ausdrücklich klar, das die \nzeichnerische Darstellung der Eignungsbereiche „lediglich \nderen allgemeine Größenordnung und annähernd \nräumliche Lage\" bestimmt und dass die konkrete räumliche \nAbgrenzung der Bereiche „unter Berücksichtigung der \nzeichnerischen und textlichen Darstellungen im H. im \nRahmen der Bauleitplanung im Einzelfall festgelegt werden \nmuss\". Bei der internen Konkretisierung der Bereiche gibt \nder H. nicht etwa vor, dass in den Eignungsbereichen \ngleichsam flächendeckend Standorte für Windkraftanlagen \nvorzusehen sind. Das folgt schon draus, dass bei der \nAufstellung des H. auf eine Prüfung der Schutzabstände \nzu Einzelgebäuden verzichtet wurde. Die Eignung der \nbetroffenen Bereiche wurde in Kenntnis des Umstands \nfestgelegt, dass in ihnen zahlreiche verstreute \nAußenbereichsnutzungen vorhanden sind, die zu \nWohnzwecken genutzt und damit vor unzumutbaren \nImmissionen geschützt werden müssen. Bezogen auf den \nSchutz von Wald stellt Nr. 26 der Erläuterung ferner klar, \ndass im Rahmen der Gebietsentwicklung nur der Schutz \nder größeren geschlossenen Waldbereiche berücksichtigt \nworden sei und, sofern im Einzelfall kleinere Waldbereiche \nvon Eignungsbereichen überlagert würden, diese in den \nnachfolgenden Planungsstufen zu sichern seien. Hiernach \nhat der Träger der Regionalplanung den Gemeinden einen \nplanerischen Spielraum überlassen, bei ihren \nnachfolgenden Konkretisierungen der Eignungsgebiete die \nnicht geprüften Schutzanforderungen erstmals sachgerecht \nzu berücksichtigen,\n\n35\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom \n28. Januar 2005 - 7 D 35/03.NE -, NWVBl \n2005, 466.\n\n36\n\nDer Ausschluss der nicht im Flächennutzungsplan als \nVorranggebiet dargestellten Fläche des H. -\nEignungsbereichs D. 0 wurde von der Beigeladenen in \nnicht zu beanstandender Weise mit noch nicht \nberücksichtigten Schutzansprüchen begründet. Zum einen \nhat die Beigeladene das Konzept verfolgt, \nVorsorgeabstände zu Wohngebäuden von 300 m \neinzuhalten. Des weiteren hat sie bei ihrer \nFlächennutzungsplanung den Schutz von kleineren \nWaldflächen umgesetzt. Bereits mit diesen beiden Kriterien \nkonnte sie den Ausschluss eines Großteils der nicht \nberücksichtigten Fläche rechtfertigen. Ferner war die \nBeigeladene auch berechtigt, bei ihrer Planung einen \nSchutzabstand von 500 m um das östlich des H. -\nEignungsbereichs liegende Naturschutzgebiet „C. \nam X. C1. „ zu berücksichtigen. Zwar sind bei der \nAufstellung des H. naturschutzrechtliche Belange bereits \nabgewogen worden. Nach Nr. 27 der Erläuterungen zum \nH. gehörte die Erhaltung wertvoller Biotopstrukturen, zu \ndenen auch die Vernetzung zwischen Schutzgebieten und \ndie wichtigen Vogelflugverbindungen zählen, zu den \nAbwägungskriterien. Im vorliegenden Fall besteht aber die \nBesonderheit, dass das 1993 erstmals ausgewiesene \nNaturschutzgebiet im Juli 2000 und damit nach Inkrafttreten \ndes H. durch die 2. Änderung der ordnungsbehördlichen \nVerordnung zur Ausweisung des Gebietes \n„Bachauenkomplex am X. C1. „ (vgl. Amtsblatt für den \nRegierungsbezirk Münster 2000, Seite 242 f.) erweitert \nwurde und dadurch 200 m näher an den H. -\nEignungsbereich herangerückt ist. Auf diese Veränderung \nwurde die Beigeladene mit Schreiben des Landrates des \nKreises D1. als Untere Landschaftsbehörde vom 15. \nDezember 2003 hingewiesen. Die Beigeladene war somit in \nder Lage, die neu unter Schutz gestellte Fläche ohne \nVerstoß gegen die Vorgaben des H. erstmalig zu \nberücksichtigen. Auch der gewählte Schutzabstand von \n500 m ist nicht zu beanstanden. Die Beigeladene konnte \nsich an den Vorgaben des damals geltenden \nWindenergieerlasses orientieren. Das Naturschutzgebiet \ndient ausweislich der ihm zugrundeliegenden \nRechtsgrundlagen dem Schutz bedrohter Wat- und \nWiesenvögel (vgl. ordnungsbehördliche Verordnung zu \nAusweisung des Gebietes „Bachauenkomplex am X. \nC1. „ als Naturschutzgebiet vom 29. September 1993, \nabgelöst durch den Landschaftsplan Rorup des Kreises \nD1. vom 8. Juli 2004). Nr. 4.2.4.4 des \nWindenergieerlasses NRW vom 3. Mai 2002 sieht - ebenso \nwie Nr. 8.1.4 des jetzt geltenden Windenergieerlasses NRW \nvom 21. Oktober 2005 - für Naturschutzgebiete, die dem \nSchutz bedrohter Vogelarten dienen, einen Abstand vom \n500 m zu Windenergieanlagen vor. Die Zweckbestimmung \ndes Naturschutzgebietes als Lebensraum für bedrohte \nVogelarten war dem Rat der Beigeladenen bei seiner \nAbwägungsentscheidung bekannt. Mit Schreiben vom \n25. März 2004 hat der Bund für Umwelt und Naturschutz \nDeutschland LV NRW e.V. auf die Bedeutung des \nNaturschutzgebietes „X. C1. „ hingewiesen und sogar \neinen deutlich größeren Mindestabstand vorgeschlagen. Mit \ndieser Anregung hat sich der Rat in seiner Sitzung am \n15. Juli 2004 auseinandergesetzt und den geplanten \nAbstand von 500 m bekräftigt.\n\n37\n\n2. Die Änderung des Flächennutzungsplans verstößt \nnicht gegen das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB. \nDer Planung der Beigeladenen liegt ein schlüssiges \nKonzept zugrunde. Da die bei der von der V. GmbH \nvorgenommenen Untersuchung des Gemeindegebietes \nermittelten Flächen außerhalb der H. -Eignungsbereiche \nlagen und die Beigeladene sich zu Recht verpflichtet sah, \ndie Vorgaben des H. im Grundsatz beachten zu müssen, \nentschloss sie sich, die Ergebnisse der V. -\nUntersuchung nicht zu übernehmen und ihre Planung auf \ndie H. - Eignungsbereiche zu konzentrieren. Die \nEignungsbereiche D. 0, D. 00 und D. 00 kamen dabei \nfür die Beigeladene als Konzentrationsfläche für die \nWindenergienutzung nicht in Betracht, weil sie zur \nVermeidung von Nutzungskonflikten einen Mindestabstand \nvon 350 bis 400 m zu Einzelgebäuden einhalten wollte. \nDies ist nicht zu beanstanden. Zwar hat das OVG NRW in \nseinem Urteil vom 28. Januar 2005 - 7 D 10/03.NE -, dort \nSeite 46 des Urteilsabdrucks, die Auffassung vertreten, \nSchutzabstände zu Einzelgehöften von 400 oder gar 500 m \nlägen kaum noch im Spektrum zulässiger \nKonkretisierungen des H. . Gleichwohl ist hieraus nicht zu \nfolgern, das von der Beigeladenen verfolgte Konzept sei \nabwägungsdefizitär. Die vom OVG NRW angesprochenen \nVorgaben des H. sind nämlich im vorliegenden Fall durch \ndas durchgeführte Zielabweichungsverfahren relativiert \nworden mit der Folge, dass die kommunale Bauleitplanung \nvon größeren Abständen auszugehen berechtigt war. \nDarüber hinaus war die Abwägung von dem im Ergebnis \nnicht zu beanstandenden gemeindlichen Willen getragen, \npotentiellen Nutzungskonflikten und den darin begründeten \nBeeinträchtigungen für die Windenergiebetreiber sowie für \ndie Nachbarn möglichst von vornherein die Grundlage zu \nentziehen. Dies bewegt sich noch im Rahmen des der \nGemeinde verbleibenden Gestaltungsspielraums.\n\n38\n\nAls nicht abwägungsfehlerhaft erweist es sich, dass die \nBeigeladene hinsichtlich des Eignungsbereichs D. 7 das \nbei den anderen H. -Eignungsbereichen angewandte \nKriterium eines Vorsorgeabstandes von 350 bis 400 m um \nEinzelbebauungen nicht umgesetzt hat, sondern vielmehr \neinen Radius von 300 m um Einzelgehöfte berücksichtigt \nhat und die im Flächennutzungsplan darstellte \nVorrangfläche teilweise innerhalb dieses Abstandes liegt. \nDie unterschiedliche Vorgehensweise hat sie damit \nbegründet, dass innerhalb des Eignungsbereichs mehrere \nWindenergieanlagen vorhanden sind, die einen geringen \nAbstand zur Wohnbebauung aufweisen. Dieser Umstand \nstellt einen sachlichen Grund für die Differenzierung dar. Da \nden bereits errichteten Anlagen Bestandsschutz zukommt, \nkonnten die Anwohner des Gebietes durch die strikte \nEinhaltung eines Vorsorgeabstandes nicht mehr geschützt \nwerden. Die Beigeladene war aber nicht gezwungen, auf \nden Schutz der Einzelgebäude vollständig zu verzichten. \nVielmehr konnte sie die bereits mit Anlagen bebauten \nBereiche als Vorrangfläche darstellen und Schutzabstände \nauf die Richtungen konzentrieren, aus denen die Bewohner \ndes Gebietes bislang noch nicht mit Windenergieanlagen \nkonfrontiert waren.\"\n\n39\n\nAn ihren dortigen Ausführungen hält die Kammer auch nach erneuter \nÜberprüfung fest. \n\n40\n\nAnhaltspunkte für das Vorliegen eines Ausnahmefalls im Sinne des § 35 Abs. 3 \nSatz 3 BauGB, der die Erteilung einer Genehmigung außerhalb der im \nFlächennutzungsplan dargestellten Konzentrationszone rechtfertigen könnte, sind \nnicht ersichtlich.\n\n41\n\nEntgegen der Auffassung der Klägerin ist, worauf die jetzige Beigeladene mit \nRecht hingewiesen hat, für die Ausübung behördlichen Ermessens kein Raum.\n\n42\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 und 3, 155 Abs. 2, 162 Abs. 3 \nVwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der \nKostenentscheidung auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n43","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/263759","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2007-06-01/10-k-1024-06","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":4},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"ROG 2008","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"ROG 2008","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/263759","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/263759","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2007-06-01/10-k-1024-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/263759","retrieved":"2026-07-09 02:30:42.215885+00:00"}}