{"status":"available","doknr":"OLD263830","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2007:0530.8L80.07.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2007-05-30","aktenzeichen":"8 L 80/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Der Antragsgegner wird verpflichtet, den Antragstellern bis zum 30. \nSeptember 2007 gültige Duldungen zu erteilen.\n\n2. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.\n\n3. Der Streitwert wird auf 6.250,00 Euro festgesetzt. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer - sinngemäß gestellte - Antrag der Antragsteller,\n\n3\n\nden Antragsgegner im Wege der einstweiligen \nAnordnung zu verpflichten, ihnen eine Duldung zu erteilen,\nist zulässig und begründet. Die Antragsteller haben einen Anordnungsgrund und \neinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 1 und 3 VwGO, §§ \n920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO).\n\n4\n\nEin Anordnungsgrund liegt vor, weil der Antragsgegner beabsichtigt, die \nAntragsteller nach Montenegro abzuschieben.\n\n5\n\nAuch ein Anordnungsanspruch ist glaubhaft gemacht.\n\n6\n\nGemäß § 60 a Abs. 1 AufenthG kann die oberste Landesbehörde aus dort \ngenannten Gründen anordnen, dass die Abschiebung näher bezeichneter \nGruppen von Ausländern ausgesetzt wird. Von dieser Möglichkeit hat das \nInnenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen durch den in Umsetzung des \nBeschlusses der Ständigen Konferenz der Innenminister und -senatoren der \nLänder vom 17. November 2006 ergangenen Erlass vom 11. Dezember 2006 \nGebrauch gemacht. Nach Ziffer 2.1 dieses Erlasses wird gemäß § 60 a Abs. 1 \nAufenthG die Rückführung der Ausländer, die zumindest die Integrationskriterien \nder Ziffern 1.1.1 (Aufenthaltsdauer) und gegebenenfalls 1.1.5 (Schulbesuch der \nKinder) erfüllen und bei denen Ausschlusstatbestände der Ziffer 1.4 nicht \nvorliegen, bis zum 30. September 2007 ausgesetzt. Die Antragsteller erfüllen \ndiese Voraussetzungen. Dies ist unter den Beteiligten auch nicht streitig. Der \nAntragsgegner lehnt die Erteilung einer Duldung gleichwohl mit der - \nsinngemäßen - Begründung ab, begünstigt von der Duldungsanordnung in Ziffer 2 \ndes Erlasses seien nur die Ausländer, denen noch bis zum 30. September 2007 \nGelegenheit gegeben werden solle, über die genannten Kriterien hinaus auch die \nfür die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach dem Erlass geforderten Kriterien \nzu erfüllen. Die Erteilung einer Duldung scheide mithin aus, wenn bereits \ngegenwärtig feststehe, dass die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis am 30. \nSeptember 2007 auf der Grundlage des Erlasses nicht in Betracht komme. So sei \nes hier: Den Antragstellern könne eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 \nAufenthG i. V. m. dem Erlass vom 11. Dezember 2006 nicht erteilt werden, weil \ndem die Sperrwirkung des § 11 Abs. 1 Satz 2 AufenthG entgegenstehe. Denn die \nAntragsteller zu 1. bis 4. seien am 20. Mai 1998 in ihr Heimatland abgeschoben \nworden. Eine Befristung der Wirkungen dieser Abschiebung scheide mit Blick auf \ndie Regelung in § 11 Abs. 1 Satz 4 AufenthG aus, solange die Antragsteller nach \nihrer Wiedereinreise im April 2000 nicht erneut ausgereist seien.\n\n7\n\nDem folgt die Kammer nicht.\n\n8\n\nSchon der Ansatz des Antragsgegners, die Erteilung einer Duldung scheide \naus, wenn bereits gegenwärtig feststehe, dass die Erteilung einer \nAufenthaltserlaubnis auf der Grundlage des Erlasses nicht in Betracht komme, \nbegegnet erheblichen Bedenken, weil diese Annahme jedenfalls im Wortlaut der \nZiffer 2 des Erlasses keine Stütze findet. Dies mag indes auf sich beruhen.\n\n9\n\nEs ist weiterhin zweifelhaft und ober- und höchstrichterlich noch nicht geklärt, \nob § 11 Abs. 1 Satz 2 AufenthG im Rahmen der Erteilung einer \nAufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 AufenthG Anwendung findet. Immerhin \nverleiht die zuletzt genannte Vorschrift mit ihrem offenen Tatbestand der obersten \nLandesbehörde die Befugnis, die positiven und negativen Voraussetzungen für \ndie Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis abschließend zu bestimmen, mit der \nFolge, dass dem Ausländer ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis \nzusteht, wenn er die Anforderungen an die nach § 23 Abs. 1 AufenthG im \nErlasswege privilegierte Ausländergruppe erfüllt.\n\n10\n\nVgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 18. Mai 2006 - 1 Bs \n115/06 -, juris.de; vgl. auch Vorläufige Anwendungshinweise \ndes Bundesministeriums des Innern zum Aufenthaltsgesetz \nund zum Freizügigkeitsgesetz/EU, Ziffer 23.1.1.1 zu § \n23.\n\n11\n\nAuch dies mag hier im Ergebnis offenbleiben. Denn selbst wenn § 11 Abs. 1 \nSatz 2 AufenthG auch für § 23 Abs. 1 AufenthG gilt, steht die Abschiebung aus \ndem Jahre 1998 der Erteilung der von den Antragstellern erstrebten \nAufenthaltserlaubnis nicht zwingend entgegen. Es sprechen nämlich - entgegen \nder Auffassung des Antragsgegners - erhebliche Gründe für eine - von den \nAntragstellern auch beantragte - nunmehr zeitnahe Befristung der Wirkungen der \nAbschiebung gemäß § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG. Dass - wie der Antragsgegner \nunter Berufung auf § 11 Abs. 1 Satz 4 AufenthG meint - die Antragsteller noch \nnicht (erneut) ausgereist sind, steht der Entscheidung nicht entgegen. Die \nBefristung ist auf Antrag regelmäßig auszusprechen. Dass hier ein atypischer \nSachverhalt vorliegt, der eine Ablehnung der Befristungsentscheidung \nrechtfertigen könnte, hat der Antragsgegner nicht dargelegt; dafür ist auch sonst \nnichts erkennbar. Satz 4 der Vorschrift verhält sich nicht über den \nEntscheidungszeitpunkt, sondern über den Beginn der Frist, deren Dauer nach \npflichtgemäßem Ermessen zu bestimmen ist. Insoweit ist zunächst in den Blick zu \nnehmen, dass die Abschiebung der Antragsteller bereits neun Jahre zurückliegt \nund seinerzeit ohne vorherige Mitteilung des Termins durchgeführt wurde, obwohl \ndie Antragsteller - zum Zwecke der Vermeidung einer Abschiebung - zuvor \nausdrücklich erklärt hatten, das Bundesgebiet freiwillig verlassen zu wollen. \nWeiterhin sind die Antragsteller im Jahre 2000 erstmals als Asylbewerber in das \nBundesgebiet eingereist, so dass ihr anschließender Aufenthalt bis zum \nrechtskräftigen Abschluss dieses Verfahrens im Januar 2006 gestattet war. \nSchließlich haben die Antragsteller zwischenzeitlich die Kosten der im Jahre 1998 \nvorgenommenen Abschiebung vollständig beglichen. Wenn die Antragsteller die \nnach dem Erlass für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis geforderten \nVoraussetzungen erfüllen, dürfte das dem Antragsgegner hinsichtlich der Dauer \nder Frist eingeräumte Ermessen dahin reduziert sein, die Frist so zu bestimmen, \ndass die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nicht gehindert wird. Die Auffassung \ndes Antragsgegners, der Lauf der Frist werde erst nach einer erneuten Ausreise \ndes Antragsteller in Gang gesetzt, ist unzutreffend. Mit „Ausreise\" meint das \nGesetz ersichtlich die erstmalige Ausreise. Im Falle der Abschiebung sind \nAusreise und Abschiebung identisch. Bei einer anderen Auslegung würde in den \nlapidaren Gesetzestext mehr an Regelungsgehalt hineingelegt werden, als den \nVorstellungen des Gesetzgebers entspricht. Jedenfalls kommt ein dahingehender \ngesetzgeberischer Wille nicht hinreichend zum Ausdruck. Vielmehr deutet die \ngesamte Fassung der Vorschrift, insbesondere auch die Verwendung des \nbestimmten Artikels „der\", darauf hin, dass mit „Ausreise\" nur die erstmalige \nAusreise gemeint ist.\n\n12\n\nVgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 15. August 1991 - \nBs VII 67/91 - , InfAuslR 1992, S. 250 sowie VG Karlsruhe, \nBeschluss vom 6. November 2002 - 5 K 3674/02 -, juris.de, \njeweils noch zur inhaltsgleichen Vorschrift des § 8 Abs. 2 \nSatz 4 AuslG.\n\n13\n\nAngesichts all dessen steht den Antragstellern der geltend gemachte \nDuldungsanspruch zu.\n\n14\n\nDie Nebenentscheidungen folgen aus § 154 Abs. 1 VwGO, §§ 53 Abs. 3 Nr. \n1, 52 Abs. 1 GKG, 5 Halbsatz 1 ZPO entsprechend.\n\n15","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/263830","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2007-05-30/8-l-80-07","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":6},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":4},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60a","ref_norm":"60a","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 294","ref_norm":"294","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/263830","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/263830","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2007-05-30/8-l-80-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/263830","retrieved":"2026-07-09 02:30:49.225630+00:00"}}