{"status":"available","doknr":"OLD263951","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2007:0524.6K567.07A.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2007-05-24","aktenzeichen":"6 K 567/07.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils zu \nvollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in \ndieser Höhe leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d\n\n2\n\nDie am 15. Juni 2000 in T. (Kreis Borken) geborene Klägerin ist \nStaatsangehörige der Republik Serbien und nach eigenen Angaben Angehörige des \nVolkes der Roma. Die Eltern der Klägerin stammen aus dem Kosovo.\n\n3\n\nAm 1. März 2007 stellte die Klägerin bei dem Bundesamt für Migration und \nFlüchtlinge (Bundesamt) einen Asylantrag, mit der sie geltend machte, als \nAngehörige der Roma in Serbien bzw. dem Kosovo asylerheblichen \nVerfolgungsgefahren durch die albanische Bevölkerung zu unterliegen. Zudem führte \nsie an, dass sie an einer Zöliakie leide. Die Einhaltung der erforderlichen Diät sei im \nKosovo nicht gewährleistet. Sie und ihre Eltern seien finanziell nicht in der Lage, die \nerforderliche Nahrung zu gewährleisten.\n\n4\n\nMit Bescheid vom 27. März 2007 lehnte das Bundesamt den Antrag der Klägerin \nauf Anerkennung als Asylberechtigtee ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen \ndes § 60 Abs. 1 AufenthG und auch Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 \nAufenthG nicht vorliegen. Gleichzeitig forderte das Bundesamt die Klägerin auf, die \nBundesrepublik Deutschland innerhalb eines Monats nach dem unanfechtbaren \nAbschluss des Asylverfahrens zu verlassen und drohte ihr die Abschiebung nach \nSerbien (Kosovo) an. \n\n5\n\nDie Klägerin hat rechtzeitig Klage erhoben.\n\n6\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n7\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des \nBundesamtes vom 27. März 2007 zu verpflichten, sie als \nAsylberechtigte anzuerkennen und festzustellen, dass die \nVoraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG und \nAbschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2, 3, 5 und 7 AufenthG \nvorliegen.\n\n8\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n9\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n10\n\nWegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der \nGerichtsakte und der Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes ergänzend Bezug \ngenommen.\n\n11\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n12\n\nDie zulässige Klage bleibt ohne Erfolg. \n\n13\n\nDer Bescheid des Bundesamtes ist nicht aufzuheben. Der angegriffene Bescheid \ndes Bundesamtes ist nicht rechtswidrig und verletzt die Klägerin nicht in seinen \nRechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). \n\n14\n\nDie Klägerin hat keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte und/oder \nauf Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG. Eine wegen \nasylerheblicher Merkmale und/oder aus politischen Gründen bestehende \nVerfolgungsgefahr ist nicht gegeben. Für eine solche Gefahr hat die Klägerin im \nVerwaltungs- und im Klageverfahren im Ansatz keine konkreten Anhaltspunkte \ndargelegt. Die Klägerin hat keine konkreten Verfolgungshandlungen bezeichnet, die \nauf alle sich im Kosovo aufhaltenden Gruppenmitglieder zielen und sich in \nquantitativer und qualitativer Hinsicht so ausgeweitet, wiederholt und um sich \ngegriffen haben, dass daraus nach der jetzigen Sachlage für jeden \nGruppenangehörigen und damit auch für sie nicht nur die Möglichkeit, sondern ohne \nweiteres die aktuelle Gefahr eigenen Betroffenheit entsteht. Solche sind auch sonst \nnicht ersichtlich. Eine sog. Gruppenverfolgung von Angehörigen des Volkes der \nRoma ist im Kosovo nach ständiger Rechtsprechung nicht gegeben. \n\n15\n\nEin Anspruch der Klägerin auf Familienasyl (§ 26 AsylVfG) ist nicht festzustellen. \nNach den Angaben der Klägerin haben ihre Eltern keinen Asylantrag gestellt.\n\n16\n\nDie Klägerin hat ebenfalls keinen Anspruch auf Feststellung eines \nAbschiebungsverbots nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG. Für Gefahren in diesem \nSinne sind Anhaltspunkte nicht erkennbar. Insbesondere ist infolge der Zöliakie \n(Glutenunverträglichkeit) keine Gefahr im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG \ngegeben. Nach dieser Vorschrift soll von der Abschiebung einer Ausländerin in einen \nanderen Staat abgesehen werden, wenn dort für sie eine erhelbiche konkrete Gefahr \nfür Leben, Leben oder Freiheit besteht. Diese Voraussetzungen sind nicht \nfestzustellen.\n\n17\n\nGlutenfreie Lebensmittel sind im Kosovo erhältlich. Im Falle einer Zöliakie ist bei \nder Ernährung Gluten/Klebereiweiß zu vermeiden, dass in Weizen, Dinkel, Roggen, \nHafer, Gerste und Grünkern enthalten ist. Eine glutenfreie Ernährung kann allgemein \nmit Obst, Gemüsen einschließlich Kartoffeln, Reis, Mais, Hirse, Buchweizen, Salaten, \nMilch, Naturjogurt, Quark, Frischkäse, Buttermilch, Butter, Pflanzenölen, Fleisch, \nFisch, Meeresfrüchten, Zucker, Honig, Nüssen, Hülsenfrüchten, Gewürzen, Kräutern, \nFruchtsäften, Fruchtnektar, Mineralwasser, Schorle, Tee, Kaffee erfolgen (vgl. \nDeutsche Zöliakie Gesellschaft e. V., www.dzg-online.de). Entgegenstehende \nAngaben sind der ärztlichen Bescheinigung des Dr. med. G. vom 20. Juni 2006 \nnicht zu entnehmen. Dass diese Lebensmittel im Kosovo nicht erhältlich sind, ist \nnicht dargetan. Dies ist auch sonst nicht ersichtlich, wenn nach der Auskunft des \nDeutschen Verbindungsbüros Kosovo vom 12. April 2005 glutenfreie Lebensmittel im \nKosovo, auch für Angehörige von Minderheiten, erhältlich sind. \n\n18\n\nWenn die Ernährung der Klägerin mit den oben bezeichneten Lebensmitteln \nhinreichend möglich ist, ist weiterhin nicht ersichtlich, dass die Kosten der Ernährung \ninfolge einer Nichteinnahme von Weizen, Dinkel, Roggen, Hafer, Gerste und \nGrünkern im erheblichen Umfang steigen. Soweit die Klägerin gehindert sein sollte, \nsog. Fertignahrungsmittel und/oder glutenfreie Sondernahrungsmittel zu nutzen, die \num 50 - 100 % teurer als vergleichbare glutenhaltige Nahrungsmittel sein können, \nkann dies keine Gefahr im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG begründen. Auch \nwenn gebundenen Saucen, Suppen, Fertiggerichte, Pudding, Pommes Frites, \nKroketten, Kartoffelpuffer, Wurst, Würstchen, Frischkäsezubereitungen mit Kräutern, \nEis, Nuss-Nougat-Cremes, Milchprodukte mit Frucht, fettreduzierte Produkte, Chips, \nFlips und ähnliches, Ketchup, Senf, Schokolade sowie Gewürzmischungen Gluten \nenthalten können, besteht keine nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG erhebliche \nGefahr. Der Klägerin steht auch ohne Nutzung sowohl von Fertignahrungsmitteln als \nauch von Sondernahrungsmitteln ein hinreichendes Repertoire von Lebensmitteln \nzur Verfügung. Lediglich ergänzend sei angemerkt, dass eine reine Konservierung \nder Produkte wie das Pasteurisieren der Milch oder das Trocknen von Kräutern den \nGlutengehalt nicht beeinflusst. Dass die Klägerin bzw. ihre Eltern die Mahlzeiten \neinschließlich von Brotgerichten unter größerem Arbeits- und Zeitaufwand ggf. selbst \nfertigen müssen, kann ebenfalls kein Abschiebungsverbot begründen. \nDementsprechend ist für die hier zu treffende Entscheidung auch unbeachtlich, wenn \nGetreide immer als ganze Körner gekauft und vor der Weiterverarbeitung und dem \nVerzehr durchgesehen werden soll, ob sie vereinzelte glutenhaltige Körner enthalten, \nund dass glutenfreie Getreide nie auf einer Getreidemühle gemahlen werden dürfe, \nmit der auch glutenhaltiges Getreide gemahlen wird (vgl. dazu ebenfalls Deutsche \nZöliakie Gesellschaft e. V., www.dzg-online.de). \n\n19\n\nAnhaltspunkte für eine Rechtswidrigkeit der Ausreiseaufforderung oder \nAbschiebungsandrohung sind ebenfalls nicht dargetan noch sonst ersichtlich. \n\n20\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über \ndie vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 \nSatz 1 ZPO.\n\n21","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/263951","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2007-05-24/6-k-567-07-a","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":6},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/263951","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/263951","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2007-05-24/6-k-567-07-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/263951","retrieved":"2026-07-09 02:31:01.404420+00:00"}}