{"status":"available","doknr":"OLD264001","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2007:0523.1K1267.06.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2007-05-23","aktenzeichen":"1 K 1267/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Sicherstellungsanordnung des Beklagten vom 12. Januar 2006 in der \nGestalt des Widerspruchsbescheids der Bezirksregierung Münster vom 23. Juni 2006 \nwird aufgehoben. Der Beklagte wird verurteilt, das sichergestellte Radarwarngerät \nTyp Vector 940 an den Kläger herauszugeben.\n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. \n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrags \nabwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender \nHöhe leistet.\n\n1\n\n Der Kläger begehrt von dem Beklagten die Herausgabe seines \nRadarwarngerätes Typ Vector 940.\n\n2\n\nDas Gerät befand sich am Vormittag des 12. Januar 2006 in dem Firmenwagen \ndes Klägers, einem Lkw VW Caddy mit dem amtlichen Kennzeichen T. -H. 0000, mit \ndem eine Angestellte des Klägers an diesem Tag in S.° unterwegs war. Bei einer \nVerkehrskontrolle um 10:55 Uhr stellte der Beklagte das Radarwarngerät sowie ein \nmit diesem verbundenes Kabel sicher.\n\n3\n\nHiergegen erhob der Kläger am 13. Februar 2006 Widerspruch und beantragte \ndie Herausgabe des Gerätes. Zur Begründung führte er aus, das Gerät habe sich \nnicht in Betrieb befunden, sein Besitz sei nicht strafbar.\n\n4\n\nMit Schreiben vom 17. März 2006 lehnte der Beklagte die Herausgabe des \nsichergestellten Radarwarngerätes ab. Seine Sicherstellung beruhe auf §§ 43 Nr. 1, \n8 Abs. 1 PolG NRW. Das Gerät habe ohne weiteres in einen betriebsbereiten \nZustand versetzt und in Betrieb genommen werden können und habe daher die \nöffentliche Sicherheit gefährdet. Schutzgut der öffentlichen Sicherheit sei unter \nanderem die Funktionsfähigkeit der staatlichen Einrichtungen, zu der auch die \npolizeiliche Verkehrsüberwachung anhand von verdeckten \nGeschwindigkeitskontrollen zähle. Deren Wirkung, die darin bestehe, Kraftfahrer von \nGeschwindigkeitsübertretungen abzuhalten, werde durch den Einsatz von \nRadarwarngeräten beeinträchtigt. Das Betreiben oder betriebsbereite Mitführen von \nRadarwarngeräten sei im übrigen nach § 23 Abs. 1b StVO untersagt. Der Verstoß \ngegen diese Vorschrift verletze ein weiteres Schutzgut der öffentlichen Sicherheit, die \nobjektive Rechtsordnung. Eine Herausgabe des sichergestellten Geräts komme \ngemäß § 46 Abs. 1 Satz 3 PolG NRW nicht in Betracht, da hierdurch die \nVoraussetzungen für eine Sicherstellung erneut eintreten würden.\n\n5\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 23. Juni 2006 wies die Bezirksregierung Münster \nden Widerspruch des Klägers zurück.\n\n6\n\nGegen den am 27. Juni 2006 zugestellten Widerspruchsbescheid hat der Kläger \nam 27. Juli 2006 Klage erhoben.\n\n7\n\nEr macht geltend, die Sicherstellung verletze sein Eigentumsrecht. Er habe das \nRadarwarngerät niemals bestimmungsgemäß genutzt und werde dies auch zukünftig \nnicht tun. Zum Zeitpunkt der Sicherstellung sei das Gerät nicht installiert gewesen, \nsondern habe ohne Anschlussmöglichkeit an eine Stromquelle in einer Ablage auf \ndem Armaturenbrett gelegen. Er habe das Gerät erworben, um zu testen, ob der \nBetrieb solcher Geräte Auswirkungen auf die Funksteuerung von Modellflugzeugen \nhabe. \n\n8\n\nDer Kläger beantragt,\n\n9\n\ndie Sicherstellungsanordnung des Beklagten vom 12. \nJanuar 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids der \nBezirksregierung Münster vom 23. Juni 2006 aufzuheben und \nden Beklagten zu verurteilen, das sichergestellte \nRadarwarngerät Typ Vector 940 an ihn herauszugeben.\n\n10\n\nDer Beklagte beantragt, \n\n11\n\ndie Klage abzuweisen,\n\n12\n\nund macht ergänzend geltend, der Betrieb eines Radarwarngeräts führe zu einer \nandere Verkehrsteilnehmer gefährdenden Fahrweise, da der Nutzer z. B. bei einer \nWarnung des Geräts abrupt abbremse. \n\n13\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands und des \nVorbringens der Parteien im übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der \nvorgelegten Verwaltungsvorgänge (2 Hefte) ergänzend Bezug genommen.\n\n14\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n15\n\nDie Klage ist zulässig und begründet. \n\n16\n\nDie Sicherstellungsanordnung des Beklagten vom 12. Januar 2006 in der Gestalt \ndes Widerspruchsbescheids der Bezirksregierung Münster vom 23. Juni 2006 ist \nrechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). \nDer Kläger hat einen Anspruch auf Herausgabe seines sichergestellten \nRadarwarngeräts (§ 113 Abs. 4 VwGO).\n\n17\n\nDie Voraussetzungen der §§ 43 Nr. 1, 8 Abs. 1 PolG NRW lagen im Zeitpunkt \ndes polizeilichen Einschreitens am 12. Januar 2006 nicht vor. Nach der \nvorgenannten Vorschrift kann die Polizei eine Sache sicherstellen, um eine \ngegenwärtige Gefahr für die öffentliche Sicherheit abzuwehren.\n\n18\n\nSchutzgüter der öffentlichen Sicherheit sind u. a. die objektive Rechtsordnung \nund die Funktionsfähigkeit der staatlichen Einrichtungen, zu der auch die polizeiliche \nVerkehrsüberwachung gehört. Verdeckte Geschwindigkeitskontrollen, die zum \nwichtigsten Instrumentarium im Rahmen der Verkehrsüberwachung gehören, sollen \nder Feststellung und künftigen Abschreckung derjenigen Kraftfahrer dienen, die \nGeschwindigkeitsbeschränkungen nicht hinreichend beachten. Die jederzeitige \nMöglichkeit von verdeckten Geschwindigkeitskontrollen und etwaigen Sanktionen soll \nKraftfahrer anhalten, sich überall und jederzeit an die vorgeschriebenen \nGeschwindigkeitsbegrenzungen zu halten. Die Wirkung verdeckter \nGeschwindigkeitskontrollen und damit die ordnungsgemäße Durchführung der \npräventiv-polizeilichen Aufgaben auf dem Gebiet der Verkehrsüberwachung wird \njedoch erheblich beeinträchtigt, wenn Kraftfahrer durch Radarwarngeräte auf diese \nKontrollstellen hingewiesen und vor ihnen gewarnt werden. Zwar werden die \ngewarnten Kraftfahrer im Bereich der Kontrollstelle die vorgeschriebene \nGeschwindigkeitsbegrenzung einhalten. Entscheidend ist jedoch, dass hinsichtlich \ndieser Kraftfahrer die mit der jederzeitigen Möglichkeit verdeckter \nGeschwindigkeitskontrollen beabsichtigte Abschreckungswirkung nahezu vollständig \nentfällt. \n\n19\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. Januar 1997 - 5 B \n2601/96 -, NJW 1997, 1596 = DÖV 1997, 512 = NWVBl. 1997, \n387; VG Aachen, Urteil vom 2. Juni 2003 - 6 K 1283/99 -, \nNVwZ-RR 2003, 684.\n\n20\n\nAus diesem Grund ist es dem Führer eines Kraftfahrzeugs nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 i \nStVG, § 23 Abs. 1b Satz 1 StVO untersagt, ein technisches Gerät zu betreiben oder \nbetriebsbereit mitzuführen, das dafür bestimmt ist, \nVerkehrsüberwachungsmaßnahmen anzuzeigen oder zu stören. Das gilt nach § 23 \nAbs. 1b Satz 2 StVO insbesondere für Geräte zur Störung oder Anzeige von \nGeschwindigkeitsmessungen (Radarwarn- oder Laserstörgeräte).\n\n21\n\nVgl. die Gesetzesbegründung zur \nVerordnungsermächtigung des § 6 Abs. 1 Nr. 3 i StVG: BT-Drs. \n14/4304, S. 11.\n\n22\n\nIm Zeitpunkt des polizeilichen Einschreitens am 12. Januar 2006 lag eine \ngegenwärtige Gefahr eines Verstoßes gegen § 23 Abs. 1b StVO und damit eine \ngegenwärtige Gefahr einer Beeinträchtigung der polizeilichen Verkehrsüberwachung \nnicht vor. Das Radarwarngerät des Klägers wurde in diesem Zeitpunkt weder \nbetrieben noch betriebsbereit mitgeführt. Betriebsbereit im Sinne des § 23 Abs. 1b \nStVO ist ein Radarwarngerät, wenn es in der Weise mitgeführt wird, dass es jederzeit \nwährend der Fahrt ohne größere technische Vorkehrungen eingesetzt werden \nkönnte.\n\n23\n\nVgl. Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 38. Aufl., München \n2005, § 23 StVO, Rn. 38; sowie die Gesetzesbegründung zu § \n6 Abs. 1 Nr. 3 i StVG, BT-Drs. 14/4304, S. 11, wonach der \nVerordnungsgeber nicht ermächtigt wurde, die bloße \nBeförderung eines solchen Gerätes zu untersagen.\n\n24\n\nIm Zeitpunkt des polizeilichen Einschreitens war das Radarwarngerät des \nKlägers nicht betriebsbereit im vorbeschriebenen Sinne. Das Gerät benötigt eine \nStromversorgung, um in Gebrauch genommen werden zu können. Da es über keinen \nBatterieeinsatz verfügt, muss es an eine externe Stromquelle angeschlossen werden. \nIn dem Firmenwagen des Klägers konnte die notwendige Stromversorgung nur über \nden Zigarettenanzünder hergestellt werden. Anhand des von dem Beklagten \nebenfalls sichergestellten Kabels konnte das Radarwarngerät des Klägers mit \ndiesem nicht verbunden werden. Hierzu musste das sichergestellte Kabel zunächst \nmit einem Adapter verbunden werden, der sich im Zeitpunkt des polizeilichen \nEinschreitens nach dem Vortrag des Klägers nicht in seinem Firmenwagen, sondern \nin seinem Büro befand. Mit Blick darauf, dass der Kläger den notwendigen Adapter \nim Termin zur mündlichen Verhandlung vorgelegt hat, bestehen keine Anhaltspunkte \ndafür, dass sein Vorbringen nicht zutrifft und der Adapter sich am 12. Januar 2006 in \nseinem Firmenwagen befunden hat. In Ermangelung einer Möglichkeit, das Gerät im \nZeitpunkt des polizeilichen Einschreitens an eine Stromquelle anzuschließen, hätte \nes nicht jederzeit während der Fahrt eingesetzt werden können und war daher nicht \nbetriebsbereit. Dass der erforderliche Adapter aus dem Büro des Klägers geholt oder \nandernorts hätte erworben werden können, rechtfertigt keine andere Bewertung. \n\n25\n\nVgl. zu einer vergleichbaren Fallgestaltung und \nentsprechenden Bewertung: VG Chemnitz, Urteil vom 2. \nNovember 2004 - 3 K 1239/01 -, juris.\n\n26\n\nBereits dem Wortlaut des § 23 Abs. 1b Satz 1 StVO lässt sich eindeutig \nentnehmen, dass die Betriebsbereitschaft des Gerätes während der Fahrt gegeben \nsein muss. Von einem betriebsbereiten Mitführen eines Radarwarngerätes kann nur \ndann die Rede sein, wenn zugleich das Fahrzeug geführt, der Kraftfahrer also am \nSteuer sitzt und unterwegs ist. Dies wird auch durch die Gesetzesbegründung zu der \nVerordnungsermächtigung des § 6 Abs. 1 Nr. 3 i StVG bestätigt, wonach das in der \nStVO zu erlassende Verbot als an den Kraftfahrer adressierte Verhaltensvorschrift zu \nkonzipieren sei. Ein Verstoß gegen § 23 Abs. 1b StVO liegt mithin nicht vor, wenn \ndas Radarwarngerät nicht während der Fahrt in Betrieb genommen werden \nkann.\n\n27\n\nDer Umstand, dass der erforderliche Adapter aus dem Büro des Klägers geholt \noder andernorts hätte erworben werden können, begründet auch keine gegenwärtige \nGefahr im Sinne eines unmittelbar bzw. in allernächster Zeit mit an Sicherheit \ngrenzender Wahrscheinlichkeit bevorstehenden Verstoßes gegen § 23 Abs. 1b \nStVO. \n\n28\n\nVgl. zum Begriff der gegenwärtigen Gefahr: VG Aachen, \nUrteil vom 2. Juni 2003 - 6 K 1283/99 -, a.a.O. \n\n29\n\nEs bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Angestellte des Klägers, die \nseinen Firmenwagen am Vormittag des 12. Januar 2006 führte, entsprechende \nAbsichten hatte. Selbst dann hätte der Verstoß gegen § 23 Abs. 1b StVO nicht \nunmittelbar bevor gestanden, da das Abholen bzw. der Neuerwerb des notwendigen \nAdapters geraume Zeit in Anspruch genommen hätte.\n\n30\n\nDa die Voraussetzungen einer Sicherstellung des Radarwarngeräts nicht \nvorlagen, ist das Gerät nach § 46 Abs. 1 PolG NRW an den Kläger \nherauszugeben.\n\n31\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über \ndie vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n32","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/264001","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2007-05-23/1-k-1267-06","cited_norms":[{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":10},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/264001","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/264001","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2007-05-23/1-k-1267-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/264001","retrieved":"2026-07-09 02:31:05.908309+00:00"}}