{"status":"available","doknr":"OLD264040","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2007:0522.4K472.06A.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2007-05-22","aktenzeichen":"4 K 472/06.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in \ngleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin stammt aus der ehemaligen Staatenunion von Serbien und \nMontenegro und gehört nach eigenen Angaben zur Volksgruppe der Roma aus dem \nKosovo. Seit 1991 hat sie mehrfach erfolglos um Asyl nachgesucht. Der zuletzt mit \nanwaltlichem Schreiben vom 6. März 2002 gestellte Antrag auf die Feststellung, dass \nbei ihr die Voraussetzungen des § 53 Abs. 6 AuslG vorliegen, wurde durch Bescheid \ndes Bundesamtes vom 13. Mai 2002 abgelehnt. Die hiergegen gerichtete Klage blieb \nerfolglos (VG Münster, Urteil vom 20. Juni 2005 - 4 K 1601/02.A). Mit anwaltlichem \nSchreiben vom 21. Juli 2005 beantragte sie erneut festzustellen, dass die \nVoraussetzungen des § 60 Abs. 2 - 7 AufenthG vorliegen. Hierzu verwies sie auf \neinen Bericht der psychologischen Psychotherapeutin L. vom 14. Juli 2005. Durch \nBescheid vom 20. Februar 2006 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge \nden Antrag auf Abänderung des nach altem Recht ergangenen Bescheides vom \n9. Februar 1998 bezgl. der Feststellung zu § 53 Abs. 1 bis 6 AuslG ab. \n\n3\n\nDie Klägerin hat rechtzeitig Klage erhoben und unter Vorlage ärztlicher Atteste \nvertiefend geltend gemacht, die Vielzahl ihrer Erkrankungen mache sie hilflos und \nbetreuungsbedürftig. Die erforderliche regelmäßige fachärztliche Betreuung sei im \nKosovo nicht gewährleistet.\n\n4\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n5\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des \nBundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 20. Februar \n2006 zu verpflichten festzustellen, dass \nAbschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 7 AufenthG vorliegen. \n\n6\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n7\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n8\n\nZur Begründung nimmt sie auf den angefochtenen Bescheid Bezug.\n\n9\n\nWegen der weitere Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte und der von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge \nergänzend Bezug genommen.\n\n10\n\nEntscheidungsgründe:\n\n11\n\nDie zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Bundesamtes für \nMigration und Flüchtlinge vom 20. Februar 2006 ist rechtmäßig und verletzt die \nKlägerin daher nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1, Abs. 5 S. 1). Sie kann von \nder Beklagten nicht die Feststellung verlangen, dass die Voraussetzungen des § 60 \nAbs. 7 AufenthG vorliegen. Auf die zutreffenden Ausführungen im \nstreitgegenständlichen Bescheid, denen die aktuelle, auch vom Gericht geteilte \nErkenntnislage zu Grunde liegt, wird verwiesen und von einer weiteren Darstellung \nder Entscheidungsgründe abgesehen (§ 77 Abs. 2 AsylVfG). Ergänzend ist \nanzumerken, dass die mit Schriftsatz vom 2. Mai 2007 geltend gemachten \nErkrankungen - Herzerkrankung, WS-Schulter-Arm-Syndrom mit degenerativer \nVeränderung, schwere psychische Störung als Ausdruck einer dissoziativen Störung, \nSchilddrüsenleiden - sämtlich im Kosovo behandelbar sind. Soweit dies nicht schon \nbezüglich der von der Klägerin bereits im Vorverfahren geltend gemacht psychischen \nErkrankung und ihrer Schilddrüsenproblematik im Urteil vom 20. Juni 2005 (4 K \n1601/02.A) dargelegt worden ist, ist darauf zu verweisen, dass die im Vordergrund \nstehende schwere psychische Störung angesichts dessen, dass im öffentlichen \nGesundheitswesen sieben Zentren für geistige Gesundheit und in fünf \nKrankenhäusern Abteilungen für stationäre Psychiatrie inklusive angeschlossener \nAmbulanzen zur Behandlung von psychischen Erkrankungen einschließlich \nposttraumatischer Belastungsstörungen zur Verfügung stehen, dieses Krankheitsbild \nim Kosovo angemessen behandelt werden kann. Dies dürfte insbesondere vor dem \nHintergrund gelten, dass die Ärztin Dr. S. in ihrem Bericht vom 17. Mai 2006 \nausgeführt hat, dass eine Psychotherapie schon aus sprachlichen Gründen nicht \numsetzbar sei, da es im Umkreis niemanden dieser Profession gäbe, der sich mit der \nKlägerin in der Muttersprache verständigen könne. Ein Behandlungsversuch mit \nMedikamenten sei wegen Unverträglichkeit nicht weitergeführt worden. Da diese \nSprachbarriere im Heimatland Kosovo einer Behandlung nicht entgegensteht, dürfte \ndie psychische Erkrankung im Kosovo erfolgversprechender behandelbar sein. Auch \ndie geltend gemachten Herzbeschwerden mit Herzrhythmusstörungen sind im \nKosovo ebenso wie die Schilddrüsenfehlfunktion behandelbar. Dies gilt in gleicher \nWeise für das WS-Schulder-Arm-Syndrom\n\n12\n\nvgl. hierzu VG Münster, Urteil vom 20. Juni 2005 - 4 K \n2754/02.A - zur Behandelbarkeit von \nHerzrhythmusstörungen, Schilddrüsenfehlfunktionen, koronarer \nHerzerkrankung jeweils mit weiteren Nachweisen; Deutsches \nVerbindungsbüro Kosovo vom 12. Januar2005 an VG Saarland \nzur Behandelbarkeit u. a. von Herzerkrankungen und \nWirbelsäulensyndromen, Deutsches Verbindungsbüro Kosovo \nvom 19. Juli 2006 an VG Kassel und 21. Juli 2006 an VG \nDüsseldorf zur Behandelbarkeit psychischer Erkrankungen.\n\n13\n\nDie Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. \nGem. § 83 b Abs. 1 AsylVfG werden Gerichtskosten nicht erhoben. Die Entscheidung \nüber die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO \ni. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 S. 1 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/264040","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2007-05-22/4-k-472-06-a","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/264040","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/264040","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2007-05-22/4-k-472-06-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/264040","retrieved":"2026-07-09 02:31:09.091666+00:00"}}