{"status":"available","doknr":"OLD264125","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2007:0516.9K770.03.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2007-05-16","aktenzeichen":"9 K 770/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nT a t b e s t a n d\n\nDer Kläger befasst sich im Stadtgebiet von H. mit der Aufstellung von \nSpielautomaten mit und ohne Gewinnmöglichkeit in einer Spielhalle.\n\nMit Jahressteuerbescheid vom 16. Januar 2003 zog der Beklagte den Kläger für \ndas Jahr 2003 zu Vergnügungssteuern für die in der T. S.------T1. 21 \naufgestellten acht Gewinnspielgeräte und vierzehn sonstigen Apparate in Höhe von \ninsgesamt 25.080,00 EUR heran.\n\nDie Veranlagung erfolgte auf der Grundlage der im Amtsblatt der Stadt H. \nvom 19. Dezember 2002 bekanntgemachten Vergnügungssteuersatzung, die für \nSpielapparate, differenziert nach Apparaten mit bzw. ohne Gewinnmöglichkeit und \nnach dem jeweiligen Aufstellort, eine Besteuerung nach Stückzahl bestimmte. \nWegen der Einzelheiten der Beschlussfassung durch den Rat wird auf die vom \nBeklagten zu den Gerichtsakten gereichten Unterlagen verwiesen.\n\nDer Kläger legte gegen den Steuerbescheid unter dem 17. Januar 2003 \nWiderspruch mit der Begründung ein, die Vergnügungssteuer habe erdrosselnde \nWirkung.\n\nWegen der Aufstellung eines weiteren Unterhaltungsgerätes zum 1. März 2003 \nänderte der Beklagte die Vergnügungssteuerfestsetzung mit Bescheid vom 18. März \n2003 entsprechend ab.\n\nDer Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 20. Februar \n2003 zurück.\n\nDer Kläger hat am 19. März 2003 Klage erhoben, mit der er sich zunächst \nvollumfänglich gegen den Vergnügungssteuerbescheid vom 16. Januar 2003 \ngewandt hat.\n\nMit Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt H. vom 15. September 2005 \nmachte der Beklagte unter der Überschrift „ Die Bekanntmachung vom 19.12.2002 \nwird wie folgt berichtigt\" die Satzung über die Erhebung von Vergnügungssteuer in \nder Stadt H. unter der Bezeichnung „Vergnügungssteuersatzung vom \n15.09.2005\" mit dem Inhalt bekannt, wie diese vom Rat der Stadt H. in seiner \nSitzung vom 18. Dezember 2002 entsprechend der Empfehlung des Haupt- und \nFinanzausschusses vom 4. Dezember 2002 und der dieser folgend entsprechend in \nder Verwaltungsvorlage Nr. 405/2002 (Stand: 13.12.2002) als Synopse dargestellten \nFassung einstimmig beschlossen worden sei. Sie bestimmt - wie die \nBekanntmachung vom 19. Dezember 2002 - mit Wirkung ab dem 1. Januar 2003 die \nBesteuerung von Gewinnspielgeräten pauschal nach der Stückzahl mit einem \nSteuersatz von 200,00 EUR/Monat bei Aufstellung in einer T. .\n\nIn seiner Sitzung vom 14. Dezember 2005 beschloss der Rat der Stadt H. mit \nBlick auf die zwischenzeitlich ergangene Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts zur Besteuerung von Gewinnspielgeräten, die \nVergnügungssteuersatzung mit Rückwirkung auf das Steuerjahr 2003 zu \nändern.\n\nNach Art. 1 dieser am 15. Dezember 2005 bekanntgemachten Satzung, die sich \nauf die Vergnügungssteuersatzung „vom 15.09.2005\" als zu ändernd bezieht, beträgt \ndie Vergnügungssteuer rückwirkend ab dem 1. Januar 2003 bis zum 31. Dezember \n2005 je Gewinnspielapparat und angefangenem Kalendermonat in Spielhallen 12 \nv.H. des Einspielergebnisses, höchstens 200,00 EUR, in Gaststätten und anderen \nOrten 12 v.H. des Einspielergebnisses, höchstens 50,00 EUR/Monat.\n\nDie Satzung bestimmt ferner in ihrem Art. 1, dass der Steuerschuldner bei \nApparaten mit Gewinnmöglichkeit verpflichtet ist, die Steuer selbst zu errechnen. Für \ndie Veranlagungszeiträume 2003, 2004 und 2005 ist der Stadt bis zum 31.03.2006 \neine Steueranmeldung nach amtlichem Vordruck einzureichen. Die unbeanstandete \nEntgegennahme der Steueranmeldung gilt als Steuerfestsetzung. Wird die Steuer \nnicht innerhalb der Frist angemeldet, bleibt es bei den festgesetzten \nHöchstbeträgen.\n\nDer Kläger hat innerhalb der Frist keine Steueranmeldung für das Steuerjahr \n2003 vorgenommen.\n\nIm Erörterungstermin vom 15. März 2006 hat er die Klage zurückgenommen, \nsoweit sich diese auch auf die Besteuerung von Apparaten ohne Gewinnmöglichkeit \nbezogen hat.\n\nMit Bekanntmachung vom 1. März 2007 beschloss der Rat der Stadt H. die 1. \nÄnderung der Vergnügungssteuersatzung vom 15. Dezember 2005. Mit ihr wurde für \ndie dortigen Artikel 1 und 2 das „Einspielergebnis\" dahin definiert, dass hierunter der \nBetrag der elektronisch gezählten Bruttokasse zu verstehen ist, der sich aus der \nelektronisch gezählten Kasse zuzüglich Röhrenentnahme (sog. Fehlbetrag), \nabzüglich Röhrenauffüllung, Falschgeld, Prüftestgeld und Fehlgeld errechnet.\n\nDer Kläger vertieft seine Auffassung, die derzeitige Vergnügungssteuersatzung \nder Stadt H. , soweit sie in ihrem Artikel 1 rückwirkend das Steuerjahr 2003 \nregele, sei schon deshalb fehlerhaft, weil sie sich ändernd auf die \nVergnügungssteuersatzung vom 15. September 2005 \n(Berichtigungsbekanntmachung) beziehe, die der Rat jedoch in dieser Form in seiner \nSitzung vom 18. Dezember 2002 nicht beschlossen habe. Ausweislich der \nNiederschrift über die Ratssitzung vom 18. Dezember 2002 und der dortigen Anlage \nhabe der Rat eine Satzung beschlossen, die sich inhaltlich und im Aufbau deutlich \nvon den Bestimmungen unterscheide, auf die sich Artikel 1 beziehe. Für eine \nnachgehende Genehmigung der Berichtigungsbekanntmachung (15. September \n2005) durch den Rat oder für in der Wirkung vergleichbare Entscheidungen des \nRates fehle es an hinreichenden Anhaltspunkten. Die Satzung sei aber auch in der \nSache zu beanstanden, insbesondere hinsichtlich der Rückwirkungsanordnung, die \ngesetztes Vertrauen verletze, ferner wegen fehlender Abwägung des Steuersatzes, \nder erdrosselnde Wirkung habe und auch nicht auf die Spieler abgewälzt werden \nkönne.\n\nDer Kläger beantragt nunmehr,\n\nden Vergnügungssteuerbescheid des Beklagten vom 16. Januar 2003 in Gestalt \ndes Widerspruchsbescheides vom 20. Februar 2003 aufzuheben, soweit hierdurch \nfür das Steuerjahr 2003 Vergnügungssteuer für Spielapparate mit Gewinnmöglichkeit \nfestgesetzt worden ist.\n\nDer Beklagte beantragt,\n\ndie Klage abzuweisen.\n\nEr tritt dem Vorbringen des Klägers im Einzelnen entgegen. Insbesondere habe \nder Rat der Stadt in seiner Sitzung vom 18. Dezember 2002 die \nVergnügungssteuersatzung mit dem Inhalt beschlossen, der zuvor vom Haupt- und \nFinanzausschuss empfohlen worden sei. Die Verwaltungsvorlage für den Rat sei \nentsprechend der Empfehlung des Ausschusses geändert gewesen. Der \nNiederschrift über die Ratssitzung vom 18. Dezember 2002 sei wegen eines \nVersehens eine unzutreffende Anlage beigefügt worden. Dieser Fehler, aus dem sich \nauch die zunächst unzutreffende Bekanntmachung der Satzung erkläre, sei durch die \nBerichtigungsbekanntmachung vom 15. September 2005 verwaltungsseitig behoben \nworden. Hierauf bezögen sich dann auch zutreffend die nachgehenden vom Rat \nbeschlossenen Satzungsänderungen. Die weiteren Angriffe des Klägers gingen \ngleichfalls fehl.\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge und \nAufstellungsunterlagen des Beklagten, ferner auf die vom Kläger vorgelegten \nUnterlagen Bezug genommen. Diese sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung \ngewesen.\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n1. Soweit der Kläger seine Klage zurückgenommen hat, nämlich wegen der \nFestsetzung von Vergnügungssteuern für „sonstige\" Apparate, ist das Verfahren \neinzustellen, § 92 Abs. 3 VwGO.\n\n2. Die weitergehende Klage ist zulässig, aber unbegründet.\n\nDer Steuerbescheid des Beklagten vom 16. Januar 2003 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 20. Februar 2003, soweit hierdurch \nVergnügungssteuern für Gewinnspielgeräte in der verfahrensbetroffenen T. \nfestgesetzt worden sind, ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen \nRechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.\n\nGrundlage für die Erhebung von auf das Steuerjahr 2003 bezogenen \nVergnügungssteuern für Apparate mit Gewinnmöglichkeit in Spielhallen und \nsonstigen Aufstellorten der Stadt H. sind (nunmehr) die Bestimmungen des \nArtikel 1 der Vergnügungssteuersatzung der Stadt H. vom 15. Dezember 2005 in \nder Fassung der 1. Änderungssatzung vom 1. März 2007 (im Folgenden: VStS) in \nVerbindung mit § 2 Abs. 1 Satz 1 KAG. Diese Satzungsbestimmungen sind nach Art. \n3 der Satzung rückwirkend zum 1. Januar 2003 in Kraft getreten und erfassen das \nhier streitige Steuerjahr 2003 vollumfänglich.\n\nNach dieser Satzung beträgt die Vergnügungssteuer für Gewinnspielgeräte in \nSpielhallen und ähnlichen Unternehmen 12 v.H. des Einspielergebnisses, höchstens \n200,00 EUR/ Apparat und Monat (Art. 1 § 5 Abs. 2 VStS).\n\nEinspielergebnis ist der Betrag der elektronisch gezählten Bruttokasse. Dieser \nerrechnet sich aus der elektronisch gezählten Kasse zuzüglich Röhrenentnahme \n(sog. Fehlbetrag), abzüglich Röhrenauffüllung, Falschgeld, Prüftestgeld und Fehlgeld \n(Art. 1 § 5 Abs. 1 VStS).\n\nDie Satzung, soweit entscheidungserheblich, ist in formeller und materieller \nHinsicht im Ergebnis beanstandungsfrei und bildet damit die wirksame Grundlage für \ndie hier streitige Steuerfestsetzung.\n\nDer Geltungsanspruch der Satzung in der derzeitigen, mit Rückwirkung ab dem \n1. Januar 2003 ausgestatteten Fassung von Art. 1 (Satzungsänderungen vom 15. \nDezember 2005 und 1. März 2007) wird im Ergebnis nicht dadurch in Frage gestellt, \ndass sich deren Regelungen auf die Vergnügungssteuersatzung „vom 15.12.2005\" \n(Berichtigungsbekanntmachung) beziehen.\n\nAllerdings ist auch unter Einschluss der vom Beklagten auf Anforderung des \nGerichts nachgebrachten Satzungsunterlagen nicht mit der erforderlichen Sicherheit \nfestzustellen, ob diese verwaltungsseitige Berichtigungsbekanntmachung, mit der die \nals fehlerhaft angesehene Bekanntmachung der Satzung vom 19. Dezember 2002 \nkorrigiert werden sollte, verfahrensrechtlich allein in der Lage gewesen ist, nunmehr \ndie Beschlussfassung des Rates in seiner Sitzung vom 18. Dezember 2002 über die \nVergnügungssteuersatzung ordnungsgemäß bekannt zu machen und damit den \nnachfolgenden Änderungen des Art. 1 den gebotenen Normenbezug zu \nvermitteln.\n\nWelchen Inhalt der Beschluss des Rates vom 18. Dezember 2002 hatte, \nbestimmt sich zuvörderst aus der über diese Beschlussfassung urkundlich gefertigten \nNiederschrift. Diese liegt dem Gericht vor. Nach ihr (TOP 10.2 der Sitzung) hat der \nRat auf der Grundlage der Vorlage Nr. 405/2002 die Vergnügungssteuersatzung in \nder in der Anlage beigefügten Fassung einstimmig beschlossen. Die im \nProtokollbuch enthaltene Anlage (dort: Anlage 14) gibt einen Satzungstext wieder, \nder fünfzehn Paragraphen enthält und redaktionell eine weitgehende \nÜbereinstimmung mit dem Satzungstext aufweist, der unter der Vorlagennummer \n405/2002 mit dem Stand: 30.09.2002 als Beschlussvorlage von der Verwaltung \nerarbeitet worden war. Allerdings ging diese Vorlage noch von niedrigeren \nSteuersätzen für Gewinnspielapparate (150,00 EUR bzw. 50,00 EUR) aus. § 5 dieser \nVorlage enthielt Regelungen zur Kartensteuer.\n\nDie Regelungen in Art. 1 der am 14. Dezember 2005 vom Rat beschlossenen \nSatzungsänderungen, insbesondere die dortigen Änderungen und Ergänzungen zu § \n5 Abs. 2, hätten damit keinen sinnhaften Bezug.\n\nZwar mag vieles dafür sprechen, dass entsprechend dem Vortrag des Beklagten \ndie im Protokollbuch enthaltene Anlage 14 - und damit die hieran anknüpfende \nSatzungsbekanntmachung vom 19. Dezember 2002 - den Inhalt der \nBeschlussfassung des Rates vom 18. Dezember 2002 nicht zutreffend wiedergibt, \nvielmehr auf einem Protokollfehler beruht. Hierfür spricht, dass nach den vorgelegten \nUnterlagen die beabsichtigte Vergnügungsbesteuerung am 4. Dezember 2002 im \nHaupt- und Finanzausschuss beraten worden ist und dort wesentliche Änderungen \nder Ratsvorlage 405/2002 empfohlen wurden, nämlich der Wegfall der \nVergnügungsbesteuerung von Tanzveranstaltungen und eine Anhebung der \nSteuersätze für Gewinnspielgeräte in Spielhallen von 150,00 EUR auf 200,00 EUR \n(neben einer Erhöhung des Steuersatzes für Gewaltspielgeräte). Auch ergab sich \nhieraus eine wesentliche Änderung der Paragraphenfolge. Die Änderungen sind \nsodann in eine Änderung der Verwaltungsvorlage 405/2002 (Stand: 13.12.2002) mit \neiner synoptischen Übersicht eingearbeitet worden.\n\nOb diese Vorlage diejenige gewesen ist, über die der Rat sodann in seiner \nabschließenden Sitzung vom 18. Dezember 2002 beschlossen hat, belegen die \ngenannten Vorgänge allerdings nicht zweifelsfrei. Eine Protokollberichtigung ist in der \nFolgezeit nicht vorgenommen worden.\n\nGleichwohl ist davon auszugehen, dass die Satzungsfassung entsprechend der \n„Berichtigungsbekanntmachung\" vom 15. September 2005 dem auf das Steuerjahr \n2003 bezogenen und in der Beschlussfassung verbindlich zum Ausdruck gebrachten \nWillen des Rates der Stadt H. zur Vergnügungsbesteuerung entspricht. Dies folgt \nzur Überzeugung des Gerichts jedenfalls daraus, dass der Rat in seiner Sitzung vom \n14. Dezember 2005 - und nachfolgend erneut am 28. Februar 2007 - mit seinen dort \ngefassten Satzungsbeschlüssen, die ausdrücklich auf die \nVergnügungssteuersatzung vom „15.09.2005\" (= Datum der \n„Berichtigungsbekanntmachung\") Bezug nehmen und auch deren Paragraphenfolge \naufnehmen, diese Berichtigungsbekanntmachung als das maßgebliche Ortsrecht \njedenfalls genehmigt und in seinen Willen aufgenommen hat. Jedenfalls hierdurch ist \nhinreichend publik gemacht worden, dass diese Vergnügungssteuersatzung \n(entsprechend auch der geänderten Verwaltungsvorlage 405/2002) seiner \nBeschlussfassung vom 18. Dezember 2002 entspricht. \n\nAuch inhaltlich ist die Vergnügungssteuersatzung in ihrem Artikel 1 (Fassung der \n1. Änderungssatzung vom 1. März 2007) nicht zu beanstanden.\n\nIhr Erlass lag in der Normsetzungskompetenz der Stadt H. . \n\nGemäß Art. 105 Abs. 2a GG haben die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung \nüber die örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern, solange und so weit sie nicht \nbundesgesetzlich geregelten Steuern gleichartig sind. Diese \nBesteuerungskompetenz und Besteuerungsbefugnis hat der Landesgesetzgeber in \nNordrhein-Westfalen durch § 3 Abs. 1 Satz 1 KAG NRW auf die Gemeinden \nübertragen. \n\nDie „örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern\" sind die Steuern, die Art. 105 \nAbs. 2 Nr. 1 GG a.F. als solche „mit örtlich bedingtem Wirkungskreis\" definiert hatte. \nDie „örtliche\" Steuer ist also im Steuertatbestand auf den örtlich bedingten \nWirkungskreis beschränkt. Auch der Tatbestand der „Verbrauch- und \nAufwandsteuern\" hat in der Tradition des deutschen Verfassungsrechts einen festen \nInhalt gewonnen: Aufwandsteuern sind Steuern auf die in der \nEinkommensverwendung für den persönlichen Lebensbedarf zum Ausdruck \nkommende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Maßgebend für den Charakter einer \nSteuer als Aufwandsteuer ist es, dass die in der Einkommensverwendung zum \nAusdruck kommende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit belastet werden soll. Zu \ndiesen Aufwandsteuern gehört traditionell die Spielautomatensteuer, die als Steuer \nauf Spiel-, Musik- und ähnliche Automaten wirtschaftlich den Aufwand des Spielers \nerfasst, der sich des Automaten zu seinem Vergnügen bedient. Dabei gehört es zum \nherkömmlichen Bild der Vergnügungssteuer als Aufwandsteuer, dass sie \nsteuertechnisch vom Geräteaufsteller erhoben und sodann von diesem auf den \nKonsumenten überwälzt wird.\n\nGemäß Art. 105 Abs. 2a GG dürfen örtliche Aufwandsteuern bundesgesetzlich \ngeregelten Steuern nicht gleichartig sein. Dieses Gleichartigkeitsverbot des Art. 105 \nAbs. 2a GG erfasst jedoch nicht die herkömmlichen örtlichen Verbrauch- und \nAufwandsteuern, selbst wenn diese dieselbe Quelle wirtschaftlicher \nLeistungsfähigkeit ausschöpfen wie Bundessteuern. Hierzu zählt die streitige \nVergnügungssteuer.\n\nStd. Rspr., vgl. etwa: BVerfG, Beschluss vom 3. Mai 2001 - 1 BvR 624/00 -, \nNVwZ 2001, 1264; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 18. Oktober 2006 - 2 LB \n11/04 -, Juris; BFH, Urteil vom 29. März 2006 - II R 59/04 -, Juris; OVG NRW, Urteil \nvom 6. März 2007 - 14 A 608/05 -.\n\nSoweit die hier streitige Satzung bei den Apparaten mit Gewinnmöglichkeit die \nBesteuerung nach dem - dort rechtlich beanstandungsfrei definierten - \n„Einspielergebnis\" bestimmt, wird hierdurch der Charakter als örtliche Aufwandsteuer \nnicht in Frage gestellt. Besteuert wird auch weiterhin das Vergnügen des einzelnen \nSpielgastes. Die Steuer zielt nämlich auch mit diesem Steuermaßstab darauf ab, die \nmit der Einkommensverwendung für ein Vergnügen zum Ausdruck kommende \nwirtschaftliche Leistungsfähigkeit zu belasten, unbeschadet dessen, dass der \nVeranstalter des Vergnügens Steuerschuldner ist. Insoweit handelt es sich weiterhin \num eine indirekte Aufwandsteuer, die auf Abwälzbarkeit angelegt ist.\n\nDas Bundesverwaltungsgericht hat in seiner neueren Rechtsprechung\n\nUrteil vom 13. April 2005 - 10 C 5.04 -, BVerwGE 123, 218,\n\ndie bei den Einspielergebnissen von Spielapparaten mit Gewinnmöglichkeit \nfestzustellenden Unterschiede lediglich zum Anlass genommen, den bislang bei der \nVergnügungssteuer regelmäßig verwendeten Stückzahlmaßstab bei Überschreitung \neiner näher bezeichneten Schwankungsbreite im Geltungsbereich der jeweiligen \nSatzung als mit Bundesrecht unvereinbar zu erklären, zugleich aber klargestellt, dass \nden Kommunen bei der Ausgestaltung ihrer örtlichen Vergnügungssteuersatzungen \nim Hinblick auf den rechtmäßig zu wählenden Besteuerungsmaßstab nach wie vor \nein weiter Spielraum zustehe. Dieser Maßstab müsse vor dem Hintergrund der bei \nden Spielapparaten mit Gewinnmöglichkeit eingetretenen technischen Entwicklung \nlediglich einen engeren Bezug zum Vergnügungsaufwand des Spielers \naufweisen.\n\nEine Besteuerung, die an das Einspielergebnis, hier an die sog. Bruttokasse, \nanknüpft, genügt diesen Anforderungen. Ein solcher Steuermaßstab ist geeignet, \nden Vergnügungsaufwand des Spielers ungleich wirklichkeitsnäher abzubilden als \nder bisherige Stückzahlmaßstab. Sie wird damit nicht zu einer reinen \nAutomatensteuer.\n\nDer Einordnung der Vergnügungssteuer in der hier in Rede stehenden \nAusformung als im Maßstab „einspielorientiert\" steht nicht das Erfordernis entgegen, \ndass sie nach der Rechtsprechung auf die Überwälzbarkeit auf den Spieler als \n„Endverbraucher\" angelegt sein muss.\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 3. Mai 2001 - 1 BvR 624/00 -, NVwZ 2001, 1264; \nOVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 18. Oktober 2006, a.a.O.; VG Minden, Urteil \nvom 17. Januar 2007 - 11 K 2291/06 -, NRWE; VG Düsseldorf, Urteil vom 25. \nSeptember 2006 - 25 K 4880/06 -, NRWE; OVG NRW, Urteil vom 6. März 2007, \na.a.O.\n\nDieses Erfordernis der Abwälzbarkeit bedeutet nicht, dass dem Steuerschuldner \ndie rechtliche Gewähr geboten werden müsse, er werde den als Steuer gezahlten \nGeldbetrag - etwa wie einen durchlaufenden Posten - von der von der Steuernorm \nder Intention nach als Steuerträger gemeinten Person (hier: dem Spieler) auch \ntatsächlich ersetzt erhalten. Die Steuerüberwälzung ist, wie in der Rechtsprechung \ngeklärt ist, ein wirtschaftlicher Vorgang. Es ist dem Steuerschuldner überlassen, den \nSteuerbetrag in die Kalkulation einzubeziehen und die Wirtschaftlichkeit seines \nUnternehmens trotz der Steuer zu wahren. Für diese kalkulatorische Abwälzbarkeit \ngenügt es, dass der Steuerschuldner nach Einstellung der Steuer in seine \nSelbstkosten durch geeignete Maßnahmen - etwa durch eine Umsatzsteigerung oder \ndurch Senkung sonstiger Kosten - die Wirtschaftlichkeit seines Unternehmens \naufrecht erhalten kann. Dabei ist nicht erforderlich, dass die Steuerbelastung durch \nerhöhte Preise oder Entgelte weitergegeben werden kann. Den Unternehmen bleibt \ndie Möglichkeit, etwa durch Auswahl geeigneter Standorte oder eine den Spieler \nansprechende Gestaltung und Ausstattung der Spielstätte auf eine \nUmsatzsteigerung hinzuwirken und die Selbstkosten auf das unbedingt erforderliche \nMaß zu beschränken, um so auch die Steuer erwirtschaften zu können.\n\nVgl.: BVerfG, Urteil vom 20. April 2004 - 1 BvR 905/00 -, GewArch 2004, 238; \nBFH, Urteil vom 29. März 2006 - II R 59/04 -, a.a.O.\n\nDer Kläger zeigt nichts dafür auf, von diesen in der Rechtsprechung \nherausgebildeten Grundsätzen abzuweichen. Eine Überwälzbarkeit in jedem Fall, \netwa bei unwirtschaftlicher Betriebsführung, ist aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht \ngeboten. \n\nDass die Erhebung der Vergnügungssteuer nicht gegen europäisches Recht \nverstößt, insbesondere nicht gegen Art. 33 der Richtlinie 77/388/EWG (6. EG-\nRichtlinie), die eine Einführung von Steuern verbietet, sofern sie den Charakter einer \nUmsatzsteuer haben, ist durch die Rechtsprechung geklärt. \n\nVgl. unter ausführlicher Darstellung der nach der Rechtsprechung des EUGH, \netwa Urteil vom 19. März 1991 - C 109/90 - entwickelten Grundsätze: BVerwG, Urteil \nvom 22. Dezember 1999 - 11 CN 1/99 -, BVerwGE 110, 237; OVG NRW, Beschluss \nvom 23. März 2006 - 14 A 4479/01 -; VG Düsseldorf, Urteil vom 25. September 2006 \n- 25 K 4880/06 -; VG Minden, Urteil vom 17. Januar 2007 - 11 K 2291/06 -; \nBeschluss des Gerichts vom 31. Oktober 2006 - 9 L 782/06 -; OVG NRW, Urteil vom \n6. März 2007, a.a.O..\n\nHierauf wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen.\n\nSoweit der Kläger meint, die Satzung verstoße gegen Artikel 3 GG, weil andere \nVeranstalter nicht oder geringer belastet werden, führt auch dieser Einwand nicht \nzum Erfolg. Bei der Schaffung von Ermäßigungs- und Befreiungstatbeständen bleibt \ndem Satzungsgeber unter Beachtung des Gleichheitssatzes ein erheblicher \nGestaltungsspielraum,\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 21. Februar 1996 - 22 A 5053/95 -.\n\nDie in § 2 VStS von der Steuer freigestellten Veranstaltungen sind nicht mit den \nSteuertatbeständen des § 5 VStS vergleichbar. Während die Spielapparate mit \nGewinnmöglichkeit in den in §§ 1 und 5 VStS genannten Fällen ständig aufgestellt \nsind, handelt es sich bei den in § 2 genannten Veranstaltungen um solche mit \ndeutlich minderer zeitlicher Präsenz. Damit haben diese Veranstaltungen auch in \nBezug auf das zulässigerweise mitverfolgbare Besteuerungsziel, nämlich der \nEindämmung der Spielsucht, ein völlig anderes Gepräge.\n\nDie Rüge des Klägers, die Satzung leide wegen fehlender - bzw. nicht \nhinreichend dokumentierter - abwägender Berücksichtigung der Interessen seiner \nBranche an einem zur Nichtigkeit führenden Abwägungsmangel, geht fehl. \n\nWie aus der Ratsvorlage 360/2005 folgt, ist sich der Rat der Stadt H. \ndurchaus der wirtschaftlichen Bedeutung der Vergnügungssteuer für die betroffenen \nUnternehmen im Stadtgebiet bewusst gewesen. Der Vorwurf der Betreiber, die \nSteuer habe eine erdrosselnde Wirkung, ist ihm präsent gewesen. Wenn sich der Rat \nvor diesem Hintergrund, auch in Kenntnis der Verlautbarungen der kommunalen \nSpitzenverbände dazu, bei welchen Steuersätzen die bisherigen - von der Gemeinde \nnicht als erdrosselnd bewerteten - Steuereinnahmen weiterhin erzielt werden können, \nfür einen Steuersatz von 12 v.H. (für den Rückwirkungszeitraum begrenzt auf den \nvorherigen, nach Stückzahl bemessenen Pauschalbetrag als Höchstbetrag) \nentschieden hat, so ist dies, sollte man dies überhaupt als Gültigkeitsvoraussetzung \nfordern, vom Abwägungsvorgang her hinreichend. Genauerer Berechnungen dazu, \nzu welchen konkreten Steuerbelastungen dieser Steuersatz - abgesehen von der \nMaximalbesteuerung bei unterbleibender Steueranmeldung - führen wird, bedurfte es \njedenfalls nicht. Auch das hierauf aufbauende Ergebnis, auf das sich die gerichtliche \nPrüfung schwerpunktmäßig zu beziehen hat, ist rechtlich beanstandungsfrei. Der \nKläger hat nicht aufgezeigt, dass der Steuersatz von 12 v. H., begrenzt für den \nRückwirkungszeitraum auf die genannten Höchstbeträge, eine gegen Art. 12 Abs. 1 \nGG verstoßende erdrosselnde Wirkung für einen durchschnittlichen Betreiber im \nStadtgebiet haben könnte. Die von ihm mit Schriftsatz vom 23. September 2004 zum \nVerfahren gereichten betriebswirtschaftlichen Zahlenwerke, die sich überwiegend auf \ndas Gesamtunternehmen mit den verschiedenen Standorten - auch außerhalb \nGrevens - und den Zeitraum bis Ende 2003 beziehen, belegen dieses nicht. Im \nGegenteil weisen etwa die Gewinnangaben in der Gewinn- und Verlustrechnung für \ndas Geschäftsjahr 2003 (Gesamtbetrieb) einschließlich der dort angeführten \nEntnahmen, aber auch die Angaben in der auf den Standort H. für das Jahr 2003 \nvorgelegten „Chefübersicht\" Betriebsergebnisse nach Kosten auf, die für eine solche \nErdrosselung auch ansatzweise nichts hergeben. Deshalb besteht - auch unter \nEinschluss der Zahlenangaben aus dem Verfahren 9 K 808/03, die dem \nKlägervertreter bekannt sind - kein Anlass, von Amts wegen weitere Ermittlungen \nüber die wirtschaftlichen Gegebenheiten der Branche im Stadtgebiet von H. \nanzustellen. Dies gilt gerade vor dem Hintergrund der jüngsten Rechtsprechung des \nOVG NRW (Urteil vom 6. März 2006, a.a.O.), das , wenn auch bezogen auf eine \nGroßstadt, einen Steuersatz von 13 v. H. als nicht erdrosselnd bewertet hat. Dass die \nZahl der Gewinnspielgeräte insgesamt bzw. die Zahl gerade der Spielhallen in der \nStadt H. infolge der hier streitigen Steuer signifikant zurückgegangen sei, hat der \nKläger selbst nicht dargetan.\n\nDie Steuersatzung durfte auch rückwirkend zum 1. Januar 2003 geändert \nwerden. Der Kläger ist durch die streitige Satzung nicht etwa rückwirkend erstmalig \neiner neuen Steuer unterworfen worden. Auch wenn sich der Satzungsgeber \nnunmehr mit Blick auf das Urteil des BVerwG vom 13. April 2005 gehalten gesehen \nhat, gegenüber dem bisherigen Stückzahlmaßstab einen stärker auf den Aufwand \ndes Spielers bezogenen, nämlich den an das Einspielergebnis des Apparates \nanknüpfenden Steuermaßstab zu bestimmen, bleibt diese Steuer gleichwohl - wie \nausgeführt - eine örtliche Aufwandsteuer i.S.v. Art. 105 Abs. 2a GG.\n\nDie rückwirkende Inkraftsetzung der Satzung ist auch sonst \nbeanstandungsfrei.\n\nGegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot ist nicht verstoßen \nworden. Es handelt sich hier mit der Rechtsprechung des BVerfG um den Fall einer \nsog. unechten Rückwirkung bzw. einer tatbestandlichen Rückanknüpfung, weil die \nSatzung auf vor Bekanntmachung ins Werk gesetzte, aber noch nicht \nabgeschlossene Sachverhalte, nämlich hier auf die noch nicht bestandskräftig \nabgeschlossene Besteuerung der vom Kläger im Steuerjahr 2003 aufgestellten \nGeldspielgeräte, ändernd einwirkt. Dass das Steuerjahr 2003 im Zeitpunkt der \nSatzungsänderung bereits verstrichen war, bedeutet allein noch keine echte \nRückwirkung.\n\nVgl. zur Einordnung von Satzungsänderungen der vorliegenden Art als zulässige \nunechte Rückwirkung etwa: OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 18. Oktober 2006 - \n2 LB 11/04 -; VG Köln, Beschluss vom 29. August 2006 - 23 L 1070/06 -, NRWE; zur \nrückwirkenden Änderung von (Hunde-)Steuersatzungen s. auch OVG NRW, Urteil \nvom 28. März 1996 - 22 A 5053/95 -; \n\nDiese Rückwirkung ist zulässig. An der Gültigkeit der im Jahre 2003 ursprünglich \ngeltenden Regelung über die Besteuerung der Gewinnspielautomaten nach \nStückzahl bestanden zumindest ganz erhebliche Zweifel. Diese Zweifel sind durch \nden nunmehr bestimmten Besteuerungsmaßstab beseitigt worden. Ein \nüberwiegendes schutzwürdiges Vertrauen des Klägers, dass diese \nhöchstwahrscheinlich ungültige Norm beibehalten würde, besteht nicht. Ihm war \nbekannt, dass die Stadt H. auch nach der Aufhebung des \nVergnügungssteuergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen Vergnügungssteuern \nerheben wollte. Deshalb konnte sich bei ihm kein schutzwürdiges Vertrauen dahin \nbilden, wegen einer von den beteiligten Spielhallenbetreibern und ihren Verbänden \nselbst angenommenen Fehlerhaftigkeit des bisherigen Maßstabs von einer \nAbgabepflicht überhaupt verschont zu bleiben. Er musste vielmehr auch für den \nRückwirkungszeitraum mit einer Steuerpflicht jedenfalls bis zu der Höhe des bislang \nbestimmten Steuersatzes rechnen und konnte dies auch in seine damalige \nbetriebliche Kalkulation einstellen. Einer höheren Steuerlast als der nach bisherigem \nRecht wird er nicht ausgesetzt, wie aus der in der Satzung bestimmten \nHöchstbetragsregelung folgt.\n\nVgl. nunmehr ebenfalls ausdrücklich: OVG NRW, Urteil vom 6. März 2007 - 14 A \n608/05 -.\n\nSoweit der Beklagte die in dem angefochtenen Bescheid festgesetzte Steuer für \ndie Gewinnspielgeräte auch unter Geltung der rückwirkenden Satzungsänderung \nbetragsmäßig aufrecht erhalten hat, ohne etwa einen neuen Abgabenbescheid mit \nderselben Steuerfestsetzung zu erlassen, ist dies gleichfalls nicht rechtsverletzend. \nDer Kläger ist seiner aus Art. 1 § 5 Abs. 2a VSTS folgenden Verpflichtung, die Steuer \nfür den streitigen Zeitraum selbst zu errechnen und dieser Steueranmeldung die \nZählwerksausdrucke der Apparate beizufügen, nicht nachgekommen. Für diesen Fall \nbestimmt Art. 1 § 5 Abs. 2a letzter Satz VStS, dass es dann bei den Höchstbeträgen \naus Abs. 2 verbleibt. Auch diese Regelung ist beanstandungsfrei. Der \nSatzungsgeber hat sich dabei im Rahmen seiner Gestaltungsbefugnis, die ihm nach \nder Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (etwa Urteil vom 13. April 2005 \n- 10 C 5.04 -, Bl. 22 des amtlichen Umdrucks) auch weiterhin zusteht, ersichtlich \ndavon leiten lassen, dass ein Spielautomatenaufsteller, wenn dies für ihn finanziell \ngünstig ist, sicherlich von dem jetzt bestimmten Steuersatz nach dem \nEinspielergebnis und dem daran angeknüpften Anmeldeverfahren mit \nNachweisvorlage Gebrauch machen wird. Unterlässt er dies, so ist es in \ngeneralisierender und pauschalierender Sicht nicht fehlsam anzunehmen, dass das \nEinspielergebnis seiner Gewinnspielgeräte im streitigen Zeitraum jedenfalls zu keiner \nniedrigeren Steuer als der führen würde, die in der Satzung für den \nRückwirkungszeitraum als Höchstbetrag bestimmt ist. Das ist unmittelbar \nnachvollziehbar. Der Kläger ist dem trotz Erörterung in der mündlichen Verhandlung \nauch nicht entgegengetreten.\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 155 Abs. 2, 154 Abs. 1 VwGO, die \nEntscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 167 VwGO, 708 \nNr. 11, 711 ZPO.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d\n\n2\n\nDer Kläger befasst sich im Stadtgebiet von H. mit der Aufstellung von \nSpielautomaten mit und ohne Gewinnmöglichkeit in einer Spielhalle.\n\n3\n\nMit Jahressteuerbescheid vom 16. Januar 2003 zog der Beklagte den Kläger für \ndas Jahr 2003 zu Vergnügungssteuern für die in der T. S.------T1. 21 \naufgestellten acht Gewinnspielgeräte und vierzehn sonstigen Apparate in Höhe von \ninsgesamt 25.080,00 EUR heran.\n\n4\n\nDie Veranlagung erfolgte auf der Grundlage der im Amtsblatt der Stadt H. \nvom 19. Dezember 2002 bekanntgemachten Vergnügungssteuersatzung, die für \nSpielapparate, differenziert nach Apparaten mit bzw. ohne Gewinnmöglichkeit und \nnach dem jeweiligen Aufstellort, eine Besteuerung nach Stückzahl bestimmte. \nWegen der Einzelheiten der Beschlussfassung durch den Rat wird auf die vom \nBeklagten zu den Gerichtsakten gereichten Unterlagen verwiesen.\n\n5\n\nDer Kläger legte gegen den Steuerbescheid unter dem 17. Januar 2003 \nWiderspruch mit der Begründung ein, die Vergnügungssteuer habe erdrosselnde \nWirkung.\n\n6\n\nWegen der Aufstellung eines weiteren Unterhaltungsgerätes zum 1. März 2003 \nänderte der Beklagte die Vergnügungssteuerfestsetzung mit Bescheid vom 18. März \n2003 entsprechend ab.\n\n7\n\nDer Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 20. Februar \n2003 zurück.\n\n8\n\nDer Kläger hat am 19. März 2003 Klage erhoben, mit der er sich zunächst \nvollumfänglich gegen den Vergnügungssteuerbescheid vom 16. Januar 2003 \ngewandt hat.\n\n9\n\nMit Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt H. vom 15. September 2005 \nmachte der Beklagte unter der Überschrift „ Die Bekanntmachung vom 19.12.2002 \nwird wie folgt berichtigt\" die Satzung über die Erhebung von Vergnügungssteuer in \nder Stadt H. unter der Bezeichnung „Vergnügungssteuersatzung vom \n15.09.2005\" mit dem Inhalt bekannt, wie diese vom Rat der Stadt H. in seiner \nSitzung vom 18. Dezember 2002 entsprechend der Empfehlung des Haupt- und \nFinanzausschusses vom 4. Dezember 2002 und der dieser folgend entsprechend in \nder Verwaltungsvorlage Nr. 405/2002 (Stand: 13.12.2002) als Synopse dargestellten \nFassung einstimmig beschlossen worden sei. Sie bestimmt - wie die \nBekanntmachung vom 19. Dezember 2002 - mit Wirkung ab dem 1. Januar 2003 die \nBesteuerung von Gewinnspielgeräten pauschal nach der Stückzahl mit einem \nSteuersatz von 200,00 EUR/Monat bei Aufstellung in einer T. .\n\n10\n\nIn seiner Sitzung vom 14. Dezember 2005 beschloss der Rat der Stadt H. mit \nBlick auf die zwischenzeitlich ergangene Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts zur Besteuerung von Gewinnspielgeräten, die \nVergnügungssteuersatzung mit Rückwirkung auf das Steuerjahr 2003 zu \nändern.\n\n11\n\nNach Art. 1 dieser am 15. Dezember 2005 bekanntgemachten Satzung, die sich \nauf die Vergnügungssteuersatzung „vom 15.09.2005\" als zu ändernd bezieht, beträgt \ndie Vergnügungssteuer rückwirkend ab dem 1. Januar 2003 bis zum 31. Dezember \n2005 je Gewinnspielapparat und angefangenem Kalendermonat in Spielhallen 12 \nv.H. des Einspielergebnisses, höchstens 200,00 EUR, in Gaststätten und anderen \nOrten 12 v.H. des Einspielergebnisses, höchstens 50,00 EUR/Monat.\n\n12\n\nDie Satzung bestimmt ferner in ihrem Art. 1, dass der Steuerschuldner bei \nApparaten mit Gewinnmöglichkeit verpflichtet ist, die Steuer selbst zu errechnen. Für \ndie Veranlagungszeiträume 2003, 2004 und 2005 ist der Stadt bis zum 31.03.2006 \neine Steueranmeldung nach amtlichem Vordruck einzureichen. Die unbeanstandete \nEntgegennahme der Steueranmeldung gilt als Steuerfestsetzung. Wird die Steuer \nnicht innerhalb der Frist angemeldet, bleibt es bei den festgesetzten \nHöchstbeträgen.\n\n13\n\nDer Kläger hat innerhalb der Frist keine Steueranmeldung für das Steuerjahr \n2003 vorgenommen.\n\n14\n\nIm Erörterungstermin vom 15. März 2006 hat er die Klage zurückgenommen, \nsoweit sich diese auch auf die Besteuerung von Apparaten ohne Gewinnmöglichkeit \nbezogen hat.\n\n15\n\nMit Bekanntmachung vom 1. März 2007 beschloss der Rat der Stadt H. die 1. \nÄnderung der Vergnügungssteuersatzung vom 15. Dezember 2005. Mit ihr wurde für \ndie dortigen Artikel 1 und 2 das „Einspielergebnis\" dahin definiert, dass hierunter der \nBetrag der elektronisch gezählten Bruttokasse zu verstehen ist, der sich aus der \nelektronisch gezählten Kasse zuzüglich Röhrenentnahme (sog. Fehlbetrag), \nabzüglich Röhrenauffüllung, Falschgeld, Prüftestgeld und Fehlgeld errechnet.\n\n16\n\nDer Kläger vertieft seine Auffassung, die derzeitige Vergnügungssteuersatzung \nder Stadt H. , soweit sie in ihrem Artikel 1 rückwirkend das Steuerjahr 2003 \nregele, sei schon deshalb fehlerhaft, weil sie sich ändernd auf die \nVergnügungssteuersatzung vom 15. September 2005 \n(Berichtigungsbekanntmachung) beziehe, die der Rat jedoch in dieser Form in seiner \nSitzung vom 18. Dezember 2002 nicht beschlossen habe. Ausweislich der \nNiederschrift über die Ratssitzung vom 18. Dezember 2002 und der dortigen Anlage \nhabe der Rat eine Satzung beschlossen, die sich inhaltlich und im Aufbau deutlich \nvon den Bestimmungen unterscheide, auf die sich Artikel 1 beziehe. Für eine \nnachgehende Genehmigung der Berichtigungsbekanntmachung (15. September \n2005) durch den Rat oder für in der Wirkung vergleichbare Entscheidungen des \nRates fehle es an hinreichenden Anhaltspunkten. Die Satzung sei aber auch in der \nSache zu beanstanden, insbesondere hinsichtlich der Rückwirkungsanordnung, die \ngesetztes Vertrauen verletze, ferner wegen fehlender Abwägung des Steuersatzes, \nder erdrosselnde Wirkung habe und auch nicht auf die Spieler abgewälzt werden \nkönne.\n\n17\n\nDer Kläger beantragt nunmehr,\n\n18\n\nden Vergnügungssteuerbescheid des Beklagten vom 16. \nJanuar 2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. \nFebruar 2003 aufzuheben, soweit hierdurch für das Steuerjahr \n2003 Vergnügungssteuer für Spielapparate mit \nGewinnmöglichkeit festgesetzt worden ist.\n\n19\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n20\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n21\n\nEr tritt dem Vorbringen des Klägers im Einzelnen entgegen. Insbesondere habe \nder Rat der Stadt in seiner Sitzung vom 18. Dezember 2002 die \nVergnügungssteuersatzung mit dem Inhalt beschlossen, der zuvor vom Haupt- und \nFinanzausschuss empfohlen worden sei. Die Verwaltungsvorlage für den Rat sei \nentsprechend der Empfehlung des Ausschusses geändert gewesen. Der \nNiederschrift über die Ratssitzung vom 18. Dezember 2002 sei wegen eines \nVersehens eine unzutreffende Anlage beigefügt worden. Dieser Fehler, aus dem sich \nauch die zunächst unzutreffende Bekanntmachung der Satzung erkläre, sei durch die \nBerichtigungsbekanntmachung vom 15. September 2005 verwaltungsseitig behoben \nworden. Hierauf bezögen sich dann auch zutreffend die nachgehenden vom Rat \nbeschlossenen Satzungsänderungen. Die weiteren Angriffe des Klägers gingen \ngleichfalls fehl.\n\n22\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge und \nAufstellungsunterlagen des Beklagten, ferner auf die vom Kläger vorgelegten \nUnterlagen Bezug genommen. Diese sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung \ngewesen.\n\n23\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n24\n\n1. Soweit der Kläger seine Klage zurückgenommen hat, nämlich wegen der \nFestsetzung von Vergnügungssteuern für „sonstige\" Apparate, ist das Verfahren \neinzustellen, § 92 Abs. 3 VwGO.\n\n25\n\n2. Die weitergehende Klage ist zulässig, aber unbegründet.\n\n26\n\nDer Steuerbescheid des Beklagten vom 16. Januar 2003 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 20. Februar 2003, soweit hierdurch \nVergnügungssteuern für Gewinnspielgeräte in der verfahrensbetroffenen T. \nfestgesetzt worden sind, ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen \nRechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.\n\n27\n\nGrundlage für die Erhebung von auf das Steuerjahr 2003 bezogenen \nVergnügungssteuern für Apparate mit Gewinnmöglichkeit in Spielhallen und \nsonstigen Aufstellorten der Stadt H. sind (nunmehr) die Bestimmungen des \nArtikel 1 der Vergnügungssteuersatzung der Stadt H. vom 15. Dezember 2005 in \nder Fassung der 1. Änderungssatzung vom 1. März 2007 (im Folgenden: VStS) in \nVerbindung mit § 2 Abs. 1 Satz 1 KAG. Diese Satzungsbestimmungen sind nach Art. \n3 der Satzung rückwirkend zum 1. Januar 2003 in Kraft getreten und erfassen das \nhier streitige Steuerjahr 2003 vollumfänglich.\n\n28\n\nNach dieser Satzung beträgt die Vergnügungssteuer für Gewinnspielgeräte in \nSpielhallen und ähnlichen Unternehmen 12 v.H. des Einspielergebnisses, höchstens \n200,00 EUR/ Apparat und Monat (Art. 1 § 5 Abs. 2 VStS).\n\n29\n\nEinspielergebnis ist der Betrag der elektronisch gezählten Bruttokasse. Dieser \nerrechnet sich aus der elektronisch gezählten Kasse zuzüglich Röhrenentnahme \n(sog. Fehlbetrag), abzüglich Röhrenauffüllung, Falschgeld, Prüftestgeld und Fehlgeld \n(Art. 1 § 5 Abs. 1 VStS).\n\n30\n\nDie Satzung, soweit entscheidungserheblich, ist in formeller und materieller \nHinsicht im Ergebnis beanstandungsfrei und bildet damit die wirksame Grundlage für \ndie hier streitige Steuerfestsetzung.\n\n31\n\nDer Geltungsanspruch der Satzung in der derzeitigen, mit Rückwirkung ab dem \n1. Januar 2003 ausgestatteten Fassung von Art. 1 (Satzungsänderungen vom 15. \nDezember 2005 und 1. März 2007) wird im Ergebnis nicht dadurch in Frage gestellt, \ndass sich deren Regelungen auf die Vergnügungssteuersatzung „vom 15.12.2005\" \n(Berichtigungsbekanntmachung) beziehen.\n\n32\n\nAllerdings ist auch unter Einschluss der vom Beklagten auf Anforderung des \nGerichts nachgebrachten Satzungsunterlagen nicht mit der erforderlichen Sicherheit \nfestzustellen, ob diese verwaltungsseitige Berichtigungsbekanntmachung, mit der die \nals fehlerhaft angesehene Bekanntmachung der Satzung vom 19. Dezember 2002 \nkorrigiert werden sollte, verfahrensrechtlich allein in der Lage gewesen ist, nunmehr \ndie Beschlussfassung des Rates in seiner Sitzung vom 18. Dezember 2002 über die \nVergnügungssteuersatzung ordnungsgemäß bekannt zu machen und damit den \nnachfolgenden Änderungen des Art. 1 den gebotenen Normenbezug zu \nvermitteln.\n\n33\n\nWelchen Inhalt der Beschluss des Rates vom 18. Dezember 2002 hatte, \nbestimmt sich zuvörderst aus der über diese Beschlussfassung urkundlich gefertigten \nNiederschrift. Diese liegt dem Gericht vor. Nach ihr (TOP 10.2 der Sitzung) hat der \nRat auf der Grundlage der Vorlage Nr. 405/2002 die Vergnügungssteuersatzung in \nder in der Anlage beigefügten Fassung einstimmig beschlossen. Die im \nProtokollbuch enthaltene Anlage (dort: Anlage 14) gibt einen Satzungstext wieder, \nder fünfzehn Paragraphen enthält und redaktionell eine weitgehende \nÜbereinstimmung mit dem Satzungstext aufweist, der unter der Vorlagennummer \n405/2002 mit dem Stand: 30.09.2002 als Beschlussvorlage von der Verwaltung \nerarbeitet worden war. Allerdings ging diese Vorlage noch von niedrigeren \nSteuersätzen für Gewinnspielapparate (150,00 EUR bzw. 50,00 EUR) aus. § 5 dieser \nVorlage enthielt Regelungen zur Kartensteuer.\n\n34\n\nDie Regelungen in Art. 1 der am 14. Dezember 2005 vom Rat beschlossenen \nSatzungsänderungen, insbesondere die dortigen Änderungen und Ergänzungen zu § \n5 Abs. 2, hätten damit keinen sinnhaften Bezug.\n\n35\n\nZwar mag vieles dafür sprechen, dass entsprechend dem Vortrag des Beklagten \ndie im Protokollbuch enthaltene Anlage 14 - und damit die hieran anknüpfende \nSatzungsbekanntmachung vom 19. Dezember 2002 - den Inhalt der \nBeschlussfassung des Rates vom 18. Dezember 2002 nicht zutreffend wiedergibt, \nvielmehr auf einem Protokollfehler beruht. Hierfür spricht, dass nach den vorgelegten \nUnterlagen die beabsichtigte Vergnügungsbesteuerung am 4. Dezember 2002 im \nHaupt- und Finanzausschuss beraten worden ist und dort wesentliche Änderungen \nder Ratsvorlage 405/2002 empfohlen wurden, nämlich der Wegfall der \nVergnügungsbesteuerung von Tanzveranstaltungen und eine Anhebung der \nSteuersätze für Gewinnspielgeräte in Spielhallen von 150,00 EUR auf 200,00 EUR \n(neben einer Erhöhung des Steuersatzes für Gewaltspielgeräte). Auch ergab sich \nhieraus eine wesentliche Änderung der Paragraphenfolge. Die Änderungen sind \nsodann in eine Änderung der Verwaltungsvorlage 405/2002 (Stand: 13.12.2002) mit \neiner synoptischen Übersicht eingearbeitet worden.\n\n36\n\nOb diese Vorlage diejenige gewesen ist, über die der Rat sodann in seiner \nabschließenden Sitzung vom 18. Dezember 2002 beschlossen hat, belegen die \ngenannten Vorgänge allerdings nicht zweifelsfrei. Eine Protokollberichtigung ist in der \nFolgezeit nicht vorgenommen worden.\n\n37\n\nGleichwohl ist davon auszugehen, dass die Satzungsfassung entsprechend der \n„Berichtigungsbekanntmachung\" vom 15. September 2005 dem auf das Steuerjahr \n2003 bezogenen und in der Beschlussfassung verbindlich zum Ausdruck gebrachten \nWillen des Rates der Stadt H. zur Vergnügungsbesteuerung entspricht. Dies folgt \nzur Überzeugung des Gerichts jedenfalls daraus, dass der Rat in seiner Sitzung vom \n14. Dezember 2005 - und nachfolgend erneut am 28. Februar 2007 - mit seinen dort \ngefassten Satzungsbeschlüssen, die ausdrücklich auf die \nVergnügungssteuersatzung vom „15.09.2005\" (= Datum der \n„Berichtigungsbekanntmachung\") Bezug nehmen und auch deren Paragraphenfolge \naufnehmen, diese Berichtigungsbekanntmachung als das maßgebliche Ortsrecht \njedenfalls genehmigt und in seinen Willen aufgenommen hat. Jedenfalls hierdurch ist \nhinreichend publik gemacht worden, dass diese Vergnügungssteuersatzung \n(entsprechend auch der geänderten Verwaltungsvorlage 405/2002) seiner \nBeschlussfassung vom 18. Dezember 2002 entspricht. \n\n38\n\nAuch inhaltlich ist die Vergnügungssteuersatzung in ihrem Artikel 1 (Fassung der \n1. Änderungssatzung vom 1. März 2007) nicht zu beanstanden.\n\n39\n\nIhr Erlass lag in der Normsetzungskompetenz der Stadt H. . \n\n40\n\nGemäß Art. 105 Abs. 2a GG haben die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung \nüber die örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern, solange und so weit sie nicht \nbundesgesetzlich geregelten Steuern gleichartig sind. Diese \nBesteuerungskompetenz und Besteuerungsbefugnis hat der Landesgesetzgeber in \nNordrhein-Westfalen durch § 3 Abs. 1 Satz 1 KAG NRW auf die Gemeinden \nübertragen. \n\n41\n\nDie „örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern\" sind die Steuern, die Art. 105 \nAbs. 2 Nr. 1 GG a.F. als solche „mit örtlich bedingtem Wirkungskreis\" definiert hatte. \nDie „örtliche\" Steuer ist also im Steuertatbestand auf den örtlich bedingten \nWirkungskreis beschränkt. Auch der Tatbestand der „Verbrauch- und \nAufwandsteuern\" hat in der Tradition des deutschen Verfassungsrechts einen festen \nInhalt gewonnen: Aufwandsteuern sind Steuern auf die in der \nEinkommensverwendung für den persönlichen Lebensbedarf zum Ausdruck \nkommende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Maßgebend für den Charakter einer \nSteuer als Aufwandsteuer ist es, dass die in der Einkommensverwendung zum \nAusdruck kommende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit belastet werden soll. Zu \ndiesen Aufwandsteuern gehört traditionell die Spielautomatensteuer, die als Steuer \nauf Spiel-, Musik- und ähnliche Automaten wirtschaftlich den Aufwand des Spielers \nerfasst, der sich des Automaten zu seinem Vergnügen bedient. Dabei gehört es zum \nherkömmlichen Bild der Vergnügungssteuer als Aufwandsteuer, dass sie \nsteuertechnisch vom Geräteaufsteller erhoben und sodann von diesem auf den \nKonsumenten überwälzt wird.\n\n42\n\nGemäß Art. 105 Abs. 2a GG dürfen örtliche Aufwandsteuern bundesgesetzlich \ngeregelten Steuern nicht gleichartig sein. Dieses Gleichartigkeitsverbot des Art. 105 \nAbs. 2a GG erfasst jedoch nicht die herkömmlichen örtlichen Verbrauch- und \nAufwandsteuern, selbst wenn diese dieselbe Quelle wirtschaftlicher \nLeistungsfähigkeit ausschöpfen wie Bundessteuern. Hierzu zählt die streitige \nVergnügungssteuer.\n\n43\n\nStd. Rspr., vgl. etwa: BVerfG, Beschluss vom 3. Mai 2001 - \n1 BvR 624/00 -, NVwZ 2001, 1264; OVG Schleswig-Holstein, \nUrteil vom 18. Oktober 2006 - 2 LB 11/04 -, Juris; BFH, Urteil \nvom 29. März 2006 - II R 59/04 -, Juris; OVG NRW, Urteil vom \n6. März 2007 - 14 A 608/05 -.\n\n44\n\nSoweit die hier streitige Satzung bei den Apparaten mit Gewinnmöglichkeit die \nBesteuerung nach dem - dort rechtlich beanstandungsfrei definierten - \n„Einspielergebnis\" bestimmt, wird hierdurch der Charakter als örtliche Aufwandsteuer \nnicht in Frage gestellt. Besteuert wird auch weiterhin das Vergnügen des einzelnen \nSpielgastes. Die Steuer zielt nämlich auch mit diesem Steuermaßstab darauf ab, die \nmit der Einkommensverwendung für ein Vergnügen zum Ausdruck kommende \nwirtschaftliche Leistungsfähigkeit zu belasten, unbeschadet dessen, dass der \nVeranstalter des Vergnügens Steuerschuldner ist. Insoweit handelt es sich weiterhin \num eine indirekte Aufwandsteuer, die auf Abwälzbarkeit angelegt ist.\n\n45\n\nDas Bundesverwaltungsgericht hat in seiner neueren Rechtsprechung\n\n46\n\nUrteil vom 13. April 2005 - 10 C 5.04 -, BVerwGE 123, \n218,\n\n47\n\ndie bei den Einspielergebnissen von Spielapparaten mit Gewinnmöglichkeit \nfestzustellenden Unterschiede lediglich zum Anlass genommen, den bislang bei der \nVergnügungssteuer regelmäßig verwendeten Stückzahlmaßstab bei Überschreitung \neiner näher bezeichneten Schwankungsbreite im Geltungsbereich der jeweiligen \nSatzung als mit Bundesrecht unvereinbar zu erklären, zugleich aber klargestellt, dass \nden Kommunen bei der Ausgestaltung ihrer örtlichen Vergnügungssteuersatzungen \nim Hinblick auf den rechtmäßig zu wählenden Besteuerungsmaßstab nach wie vor \nein weiter Spielraum zustehe. Dieser Maßstab müsse vor dem Hintergrund der bei \nden Spielapparaten mit Gewinnmöglichkeit eingetretenen technischen Entwicklung \nlediglich einen engeren Bezug zum Vergnügungsaufwand des Spielers \naufweisen.\n\n48\n\nEine Besteuerung, die an das Einspielergebnis, hier an die sog. Bruttokasse, \nanknüpft, genügt diesen Anforderungen. Ein solcher Steuermaßstab ist geeignet, \nden Vergnügungsaufwand des Spielers ungleich wirklichkeitsnäher abzubilden als \nder bisherige Stückzahlmaßstab. Sie wird damit nicht zu einer reinen \nAutomatensteuer.\n\n49\n\nDer Einordnung der Vergnügungssteuer in der hier in Rede stehenden \nAusformung als im Maßstab „einspielorientiert\" steht nicht das Erfordernis entgegen, \ndass sie nach der Rechtsprechung auf die Überwälzbarkeit auf den Spieler als \n„Endverbraucher\" angelegt sein muss.\n\n50\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 3. Mai 2001 - 1 BvR 624/00 -, \nNVwZ 2001, 1264; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 18. \nOktober 2006, a.a.O.; VG Minden, Urteil vom 17. Januar 2007 - \n11 K 2291/06 -, NRWE; VG Düsseldorf, Urteil vom 25. \nSeptember 2006 - 25 K 4880/06 -, NRWE; OVG NRW, Urteil \nvom 6. März 2007, a.a.O.\n\n51\n\nDieses Erfordernis der Abwälzbarkeit bedeutet nicht, dass dem Steuerschuldner \ndie rechtliche Gewähr geboten werden müsse, er werde den als Steuer gezahlten \nGeldbetrag - etwa wie einen durchlaufenden Posten - von der von der Steuernorm \nder Intention nach als Steuerträger gemeinten Person (hier: dem Spieler) auch \ntatsächlich ersetzt erhalten. Die Steuerüberwälzung ist, wie in der Rechtsprechung \ngeklärt ist, ein wirtschaftlicher Vorgang. Es ist dem Steuerschuldner überlassen, den \nSteuerbetrag in die Kalkulation einzubeziehen und die Wirtschaftlichkeit seines \nUnternehmens trotz der Steuer zu wahren. Für diese kalkulatorische Abwälzbarkeit \ngenügt es, dass der Steuerschuldner nach Einstellung der Steuer in seine \nSelbstkosten durch geeignete Maßnahmen - etwa durch eine Umsatzsteigerung oder \ndurch Senkung sonstiger Kosten - die Wirtschaftlichkeit seines Unternehmens \naufrecht erhalten kann. Dabei ist nicht erforderlich, dass die Steuerbelastung durch \nerhöhte Preise oder Entgelte weitergegeben werden kann. Den Unternehmen bleibt \ndie Möglichkeit, etwa durch Auswahl geeigneter Standorte oder eine den Spieler \nansprechende Gestaltung und Ausstattung der Spielstätte auf eine \nUmsatzsteigerung hinzuwirken und die Selbstkosten auf das unbedingt erforderliche \nMaß zu beschränken, um so auch die Steuer erwirtschaften zu können.\n\n52\n\nVgl.: BVerfG, Urteil vom 20. April 2004 - 1 BvR 905/00 -, \nGewArch 2004, 238; BFH, Urteil vom 29. März 2006 - II R 59/04 \n-, a.a.O.\n\n53\n\nDer Kläger zeigt nichts dafür auf, von diesen in der Rechtsprechung \nherausgebildeten Grundsätzen abzuweichen. Eine Überwälzbarkeit in jedem Fall, \netwa bei unwirtschaftlicher Betriebsführung, ist aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht \ngeboten. \n\n54\n\nDass die Erhebung der Vergnügungssteuer nicht gegen europäisches Recht \nverstößt, insbesondere nicht gegen Art. 33 der Richtlinie 77/388/EWG (6. EG-\nRichtlinie), die eine Einführung von Steuern verbietet, sofern sie den Charakter einer \nUmsatzsteuer haben, ist durch die Rechtsprechung geklärt. \n\n55\n\nVgl. unter ausführlicher Darstellung der nach der \nRechtsprechung des EUGH, etwa Urteil vom 19. März 1991 - C \n109/90 - entwickelten Grundsätze: BVerwG, Urteil vom 22. \nDezember 1999 - 11 CN 1/99 -, BVerwGE 110, 237; OVG \nNRW, Beschluss vom 23. März 2006 - 14 A 4479/01 -; VG \nDüsseldorf, Urteil vom 25. September 2006 - 25 K 4880/06 -; \nVG Minden, Urteil vom 17. Januar 2007 - 11 K 2291/06 -; \nBeschluss des Gerichts vom 31. Oktober 2006 - 9 L 782/06 -; \nOVG NRW, Urteil vom 6. März 2007, a.a.O..\n\n56\n\nHierauf wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen.\n\n57\n\nSoweit der Kläger meint, die Satzung verstoße gegen Artikel 3 GG, weil andere \nVeranstalter nicht oder geringer belastet werden, führt auch dieser Einwand nicht \nzum Erfolg. Bei der Schaffung von Ermäßigungs- und Befreiungstatbeständen bleibt \ndem Satzungsgeber unter Beachtung des Gleichheitssatzes ein erheblicher \nGestaltungsspielraum,\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 21. Februar 1996 - 22 A 5053/95 -\n.\n\n58\n\nDie in § 2 VStS von der Steuer freigestellten Veranstaltungen sind nicht mit den \nSteuertatbeständen des § 5 VStS vergleichbar. Während die Spielapparate mit \nGewinnmöglichkeit in den in §§ 1 und 5 VStS genannten Fällen ständig aufgestellt \nsind, handelt es sich bei den in § 2 genannten Veranstaltungen um solche mit \ndeutlich minderer zeitlicher Präsenz. Damit haben diese Veranstaltungen auch in \nBezug auf das zulässigerweise mitverfolgbare Besteuerungsziel, nämlich der \nEindämmung der Spielsucht, ein völlig anderes Gepräge.\n\n59\n\nDie Rüge des Klägers, die Satzung leide wegen fehlender - bzw. nicht \nhinreichend dokumentierter - abwägender Berücksichtigung der Interessen seiner \nBranche an einem zur Nichtigkeit führenden Abwägungsmangel, geht fehl. \n\n60\n\nWie aus der Ratsvorlage 360/2005 folgt, ist sich der Rat der Stadt H. \ndurchaus der wirtschaftlichen Bedeutung der Vergnügungssteuer für die betroffenen \nUnternehmen im Stadtgebiet bewusst gewesen. Der Vorwurf der Betreiber, die \nSteuer habe eine erdrosselnde Wirkung, ist ihm präsent gewesen. Wenn sich der Rat \nvor diesem Hintergrund, auch in Kenntnis der Verlautbarungen der kommunalen \nSpitzenverbände dazu, bei welchen Steuersätzen die bisherigen - von der Gemeinde \nnicht als erdrosselnd bewerteten - Steuereinnahmen weiterhin erzielt werden können, \nfür einen Steuersatz von 12 v.H. (für den Rückwirkungszeitraum begrenzt auf den \nvorherigen, nach Stückzahl bemessenen Pauschalbetrag als Höchstbetrag) \nentschieden hat, so ist dies, sollte man dies überhaupt als Gültigkeitsvoraussetzung \nfordern, vom Abwägungsvorgang her hinreichend. Genauerer Berechnungen dazu, \nzu welchen konkreten Steuerbelastungen dieser Steuersatz - abgesehen von der \nMaximalbesteuerung bei unterbleibender Steueranmeldung - führen wird, bedurfte es \njedenfalls nicht. Auch das hierauf aufbauende Ergebnis, auf das sich die gerichtliche \nPrüfung schwerpunktmäßig zu beziehen hat, ist rechtlich beanstandungsfrei. Der \nKläger hat nicht aufgezeigt, dass der Steuersatz von 12 v. H., begrenzt für den \nRückwirkungszeitraum auf die genannten Höchstbeträge, eine gegen Art. 12 Abs. 1 \nGG verstoßende erdrosselnde Wirkung für einen durchschnittlichen Betreiber im \nStadtgebiet haben könnte. Die von ihm mit Schriftsatz vom 23. September 2004 zum \nVerfahren gereichten betriebswirtschaftlichen Zahlenwerke, die sich überwiegend auf \ndas Gesamtunternehmen mit den verschiedenen Standorten - auch außerhalb \nGrevens - und den Zeitraum bis Ende 2003 beziehen, belegen dieses nicht. Im \nGegenteil weisen etwa die Gewinnangaben in der Gewinn- und Verlustrechnung für \ndas Geschäftsjahr 2003 (Gesamtbetrieb) einschließlich der dort angeführten \nEntnahmen, aber auch die Angaben in der auf den Standort H. für das Jahr 2003 \nvorgelegten „Chefübersicht\" Betriebsergebnisse nach Kosten auf, die für eine solche \nErdrosselung auch ansatzweise nichts hergeben. Deshalb besteht - auch unter \nEinschluss der Zahlenangaben aus dem Verfahren 9 K 808/03, die dem \nKlägervertreter bekannt sind - kein Anlass, von Amts wegen weitere Ermittlungen \nüber die wirtschaftlichen Gegebenheiten der Branche im Stadtgebiet von H. \nanzustellen. Dies gilt gerade vor dem Hintergrund der jüngsten Rechtsprechung des \nOVG NRW (Urteil vom 6. März 2006, a.a.O.), das , wenn auch bezogen auf eine \nGroßstadt, einen Steuersatz von 13 v. H. als nicht erdrosselnd bewertet hat. Dass die \nZahl der Gewinnspielgeräte insgesamt bzw. die Zahl gerade der Spielhallen in der \nStadt H. infolge der hier streitigen Steuer signifikant zurückgegangen sei, hat der \nKläger selbst nicht dargetan.\n\n61\n\nDie Steuersatzung durfte auch rückwirkend zum 1. Januar 2003 geändert werden. \nDer Kläger ist durch die streitige Satzung nicht etwa rückwirkend erstmalig einer \nneuen Steuer unterworfen worden. Auch wenn sich der Satzungsgeber nunmehr mit \nBlick auf das Urteil des BVerwG vom 13. April 2005 gehalten gesehen hat, \ngegenüber dem bisherigen Stückzahlmaßstab einen stärker auf den Aufwand des \nSpielers bezogenen, nämlich den an das Einspielergebnis des Apparates \nanknüpfenden Steuermaßstab zu bestimmen, bleibt diese Steuer gleichwohl - wie \nausgeführt - eine örtliche Aufwandsteuer i.S.v. Art. 105 Abs. 2a GG.\n\n62\n\nDie rückwirkende Inkraftsetzung der Satzung ist auch sonst \nbeanstandungsfrei.\n\n63\n\nGegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot ist nicht verstoßen \nworden. Es handelt sich hier mit der Rechtsprechung des BVerfG um den Fall einer \nsog. unechten Rückwirkung bzw. einer tatbestandlichen Rückanknüpfung, weil die \nSatzung auf vor Bekanntmachung ins Werk gesetzte, aber noch nicht \nabgeschlossene Sachverhalte, nämlich hier auf die noch nicht bestandskräftig \nabgeschlossene Besteuerung der vom Kläger im Steuerjahr 2003 aufgestellten \nGeldspielgeräte, ändernd einwirkt. Dass das Steuerjahr 2003 im Zeitpunkt der \nSatzungsänderung bereits verstrichen war, bedeutet allein noch keine echte \nRückwirkung.\n\n64\n\nVgl. zur Einordnung von Satzungsänderungen der vorliegenden \nArt als zulässige unechte Rückwirkung etwa: OVG Schleswig-\nHolstein, Urteil vom 18. Oktober 2006 - 2 LB 11/04 -; VG Köln, \nBeschluss vom 29. August 2006 - 23 L 1070/06 -, NRWE; zur \nrückwirkenden Änderung von (Hunde-)Steuersatzungen s. auch \nOVG NRW, Urteil vom 28. März 1996 - 22 A 5053/95 -; \n\n65\n\nDiese Rückwirkung ist zulässig. An der Gültigkeit der im Jahre 2003 ursprünglich \ngeltenden Regelung über die Besteuerung der Gewinnspielautomaten nach \nStückzahl bestanden zumindest ganz erhebliche Zweifel. Diese Zweifel sind durch \nden nunmehr bestimmten Besteuerungsmaßstab beseitigt worden. Ein \nüberwiegendes schutzwürdiges Vertrauen des Klägers, dass diese \nhöchstwahrscheinlich ungültige Norm beibehalten würde, besteht nicht. Ihm war \nbekannt, dass die Stadt H. auch nach der Aufhebung des \nVergnügungssteuergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen Vergnügungssteuern \nerheben wollte. Deshalb konnte sich bei ihm kein schutzwürdiges Vertrauen dahin \nbilden, wegen einer von den beteiligten Spielhallenbetreibern und ihren Verbänden \nselbst angenommenen Fehlerhaftigkeit des bisherigen Maßstabs von einer \nAbgabepflicht überhaupt verschont zu bleiben. Er musste vielmehr auch für den \nRückwirkungszeitraum mit einer Steuerpflicht jedenfalls bis zu der Höhe des bislang \nbestimmten Steuersatzes rechnen und konnte dies auch in seine damalige \nbetriebliche Kalkulation einstellen. Einer höheren Steuerlast als der nach bisherigem \nRecht wird er nicht ausgesetzt, wie aus der in der Satzung bestimmten \nHöchstbetragsregelung folgt.\n\n66\n\nVgl. nunmehr ebenfalls ausdrücklich: OVG NRW, Urteil vom \n6. März 2007 - 14 A 608/05 -.\n\n67\n\nSoweit der Beklagte die in dem angefochtenen Bescheid festgesetzte Steuer für \ndie Gewinnspielgeräte auch unter Geltung der rückwirkenden Satzungsänderung \nbetragsmäßig aufrecht erhalten hat, ohne etwa einen neuen Abgabenbescheid mit \nderselben Steuerfestsetzung zu erlassen, ist dies gleichfalls nicht rechtsverletzend. \nDer Kläger ist seiner aus Art. 1 § 5 Abs. 2a VSTS folgenden Verpflichtung, die Steuer \nfür den streitigen Zeitraum selbst zu errechnen und dieser Steueranmeldung die \nZählwerksausdrucke der Apparate beizufügen, nicht nachgekommen. Für diesen Fall \nbestimmt Art. 1 § 5 Abs. 2a letzter Satz VStS, dass es dann bei den Höchstbeträgen \naus Abs. 2 verbleibt. Auch diese Regelung ist beanstandungsfrei. Der \nSatzungsgeber hat sich dabei im Rahmen seiner Gestaltungsbefugnis, die ihm nach \nder Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (etwa Urteil vom 13. April 2005 \n- 10 C 5.04 -, Bl. 22 des amtlichen Umdrucks) auch weiterhin zusteht, ersichtlich \ndavon leiten lassen, dass ein Spielautomatenaufsteller, wenn dies für ihn finanziell \ngünstig ist, sicherlich von dem jetzt bestimmten Steuersatz nach dem \nEinspielergebnis und dem daran angeknüpften Anmeldeverfahren mit \nNachweisvorlage Gebrauch machen wird. Unterlässt er dies, so ist es in \ngeneralisierender und pauschalierender Sicht nicht fehlsam anzunehmen, dass das \nEinspielergebnis seiner Gewinnspielgeräte im streitigen Zeitraum jedenfalls zu keiner \nniedrigeren Steuer als der führen würde, die in der Satzung für den \nRückwirkungszeitraum als Höchstbetrag bestimmt ist. Das ist unmittelbar \nnachvollziehbar. Der Kläger ist dem trotz Erörterung in der mündlichen Verhandlung \nauch nicht entgegengetreten.\n\n68\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 155 Abs. 2, 154 Abs. 1 VwGO, die \nEntscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 167 VwGO, 708 \nNr. 11, 711 ZPO.\n\n69","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/264125","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2007-05-16/9-k-770-03","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 105","ref_norm":"105","n":10},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/264125","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/264125","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2007-05-16/9-k-770-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/264125","retrieved":"2026-07-09 02:31:17.592417+00:00"}}