{"status":"available","doknr":"OLD264372","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2007:0508.5K2284.05.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2007-05-08","aktenzeichen":"5 K 2284/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Bescheid des Beklagten vom 27. Juni 2005 in der Fassung seines \nWiderspruchsbescheides vom 9. November 2005 wird aufgehoben, soweit der \nBeklagte darin abgelehnt hat, der Klägerin Pflegewohngeld in Höhe von mehr als \n131,25 EUR für Dezember 2004 und in Höhe von mehr als 132,15 EUR monatlich für \nJanuar 2005 bis November 2005 zu bewilligen.\n\nDer Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für die Zeit von Dezember 2004 bis \nNovember 2005 Pflegewohngeld in gesetzlicher Höhe ohne Anrechnung eigener \nMittel der Mutter der Beigeladenen in Höhe von 655,60 EUR zu bewilligen.\n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der \naußergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die \nVollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v. H. des \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin und die Beigeladene in \njeweils gleicher Höhe Sicherheit leisten.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDie Beteiligten streiten darüber, ob der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin \nPflegewohngeld während des Aufenthaltes der Mutter der Beigeladenen in einem \nSeniorenzentrum in C. ohne Anrechnung einer Geldersatzleistung der \nBeigeladenen für ein ihrer Mutter bewilligtes Wohnrecht zu gewähren.\n\n3\n\nDie Klägerin, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, betreibt in C. ein \nSeniorenzentrum. Dort lebt die am 00.00.1928 geborene, seit 1997 verwitwete Mutter \nder Beigeladenen seit November 2004. Das Amtsgericht C. hat die Beigeladene \nim November 2004 zur Betreuerin ihrer Mutter bestellt. \n\n4\n\nDie Eltern der Beigeladenen übertrugen ihr durch notariellen Vertrag vom \n27. Januar 1989 im Wege der vorweggenommenen Erbfolge ein in ihrem \nMiteigentum stehendes von ihnen bewohntes Hausgrundstück in C. . Die \nBeigeladene verpflichtete sich in § 2 des Vertrages, ihren Eltern ein lebenslängliches \nunentgeltliches Wohnrecht am gesamten Haus nebst freiem Umfang in Hof und \nGarten zu gewähren. Dieses Wohnrecht wurde in Abteilung II des Grundbuchs \neingetragen.\n\n5\n\nZugleich verpflichtete sich die Beigeladene in § 2 des Vertrages, ihre Eltern zeit \nderen Lebens in gesunden und kranken Tagen, jedoch nur bei Bedarf, vollständig \nund unentgeltlich zu pflegen, ohne dabei jedoch den Einsatz finanzieller eigener \nMittel erbringen zu müssen. Außerdem verpflichtete sich die Beigeladene, ihre drei \nGeschwister finanziell abzufinden. \n\n6\n\nDer Verkehrswert des Grundstückes wurde in § 7 des Vertrages mit 150.000 DM, \nder Jahreswert des Wohnrechts mit 4.800 DM und der Jahreswert des Pflegerechts \nmit 1.800 DM angegeben. \n\n7\n\nDie Beigeladene bezog mit ihrer Familie das Haus im Jahre 1989 und ließ es \numbauen. Ihre Mutter lebte dort bis zu ihrer Heimaufnahme im November 2004.\n\n8\n\nDie Klägerin beantragte am 8. November 2004 bei dem Beklagten, für den \nAufenthalt der Mutter der Beigeladenen im Seniorenzentrum C. Pflegewohngeld \nnach den Vorschriften des Landespflegegesetzes Nordrhein-Westfalen (PfG NW) zu \ngewähren. Aus Anlass der Antragstellung gab die Klägerin das Renteneinkommen \nder Mutter der Beigeladenen mit 995,25 EUR und das Sparvermögen auf einem \nGiro- und einem Sparkonto mit 4.703,92 EUR an. Zugleich teilte die Klägerin mit, \ndass die Mutter der Beigeladenen Leistungen der Pflegekasse erhält. Seit \nSeptember 2005 ist die Mutter der Beigeladenen in die Pflegestufe II \neingeordnet.\n\n9\n\nDer Beklagte gewährte dem Seniorenzentrum C. durch Bescheid vom \n27. Juni 2005 Pflegewohngeld für zwölf Monate ab Dezember 2004. Für den Monat \nDezember 2004 wurde ein Betrag in Höhe von 131,25 EUR und ab Januar 2005 ein \nBetrag in Höhe von 132,15 EUR bewilligt. Bei der Berechnung der Höhe des \nPflegewohngeldes berücksichtigte der Beklagte eigene Mittel der Mutter der \nBeigeladenen in Höhe von 655,60 EUR mit der Begründung, dass anstelle des \nWohnrechts nach der Aufnahme der Mutter der Beigeladenen in das \nSeniorenzentrum ein Geldersatzanspruch in Höhe von monatlich 655 EUR getreten \nsei. Die Höhe dieses Betrages berechnete der Beklagte auf der Grundlage des \nmarktüblichen Mietzinses in Bocholt für eine in den Jahren 1949 bis 1968 errichtete \nWohnung in mittlerer Wohnlage und einer Größe von über 90 qm. \n\n10\n\nDie Klägerin legte am 21. Juli 2005 Widerspruch ein und ließ durch den \nProzessbevollmächtigten der Beigeladenen geltend machen:\n\n11\n\nDas Wohnhaus sei nach der Übertragung auf die Beigeladene und nach deren \nEinzug im Jahre 1989 umgebaut worden. Nach dem Umbau habe sich das \nWohnrecht der Mutter der Beigeladenen auf ein 12 qm großes Zimmer im \nDachgeschoss, ein im Dachgeschoss gelegenes 7 qm großes Bad, eine im ersten \nObergeschoss befindliche Küche und ein im ersten Obergeschoss gelegenes Wohn-\n/Esszimmer in der Größe von 25 qm beschränkt. Dem entsprechend seien sich die \nBeigeladene und ihre Eltern einig darüber gewesen, dass das Wohnrecht nicht mehr \nfür das gesamte Haus, sondern nur für die tatsächlich genutzten Räume gelten \nsolle.\n\n12\n\nDiesen Widerspruch wies der Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom \n9. November 2005 unter Wiederholung der Gründe seines Bescheides vom 27. Juni \n2005 zurück und führte ergänzend aus:\n\n13\n\nDas im notariellen Vertrag von 1989 der Mutter der Beigeladenen bewilligte \nWohnrecht habe sich auf das gesamte Haus erstreckt und sei in diesem Umfang \nauch dinglich im Grundbuch gesichert worden. Diese dingliche Sicherung bestehe \nfort. Anderweitige schuldrechtliche Vereinbarungen zwischen den Beteiligten seien in \ndiesem Zusammenhang unerheblich. Deshalb müsse bei der Bewertung des \nWohnrechts das gesamte Haus berücksichtigt werden.\n\n14\n\nDie Klägerin hat am 30. November 2005 Klage erhoben. Sie wiederholt und \nvertieft ihr bisheriges Vorbringen.\n\n15\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n16\n\nden Bescheid des Beklagten vom 27. Juni 2005 in der \nFassung seines Widerspruchsbescheides vom 9. November \n2005 aufzuheben, soweit der Beklagte darin abgelehnt hat, der \nKlägerin Pflegewohngeld in Höhe von mehr als 131,25 EUR für \nDezember 2005 und in Höhe von mehr als 132,15 EUR \nmonatlich für die Zeit von Januar 2005 bis November 2005 zu \nbewilligen\nund die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin für die Zeit von \nDezember 2004 bis November 2005 Pflegewohngeld in \ngesetzlicher Höhe ohne Anrechnung eigener Mittel der Mutter \nder Beigeladenen in Höhe von 655,60 EUR monatlich zu \nbewilligen.\n\n17\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n18\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n19\n\nDer Beklagte ist der Ansicht, dass bei der Berechnung der Höhe des der Klägerin \nzustehenden Pflegewohngeldes verwertbares Vermögen der Mutter der \nBeigeladenen in Form eines Geldersatzleistungsanspruches anstelle des nicht mehr \nausgeübten dinglich gesicherten Wohnrechtes am gesamten 1989 auf die \nBeigeladene übertragenen Wohnhauses berücksichtigt werden müsse. Die \nBeigeladene sei auch bereit gewesen, anstelle des ursprünglich ausgeübten \nWohnrechts Geldersatz zu leisten, jedenfalls für die Räume, die ihre Mutter bis zu \nihrer Heimaufnahme nach dem Umbau des Hauses tatsächlich bewohnt habe. Dieser \nGeldersatzanspruch müsse als verwertbares Vermögen angesehen werden, weil das \nLandespflegegesetz - anders als das BSHG bzw. das SGB XII - keine Überleitung \nvon Geldansprüchen eines Heimbewohners auf das für die Bewilligung von \nPflegewohngeld zuständige Amt vorsehe.\n\n20\n\nDas Gericht hat die Tochter der Heimbewohnerin als Betreuerin ihrer Mutter im \nVerfahren beigeladen.\n\n21\n\nDie Beigeladene unterstützt das Klagevorbringen der Klägerin. Sie stellt keinen \neigenen Antrag.\n\n22\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der \nBeteiligten wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten und der \nVerwaltungsvorgänge des Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung \ngewesen sind.\n\n23\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n24\n\nDie Klage hat Erfolg. Der Klägerin steht als Trägerin des Seniorenzentrums \nC. während des Heimaufenthaltes der Mutter der Beigeladenen Pflegewohngeld \nohne Anrechnung von Einkommen und Vermögen zu. \n\n25\n\nDie Klage ist als Verpflichtungsklage statthaft. Die Klägerin ist klagebefugt, denn \nder Anspruch auf Bewilligung von Pflegewohngeld nach den Vorschriften des \nLandespflegegesetzes Nordrhein-Westfalen steht nicht dem jeweiligen \nHeimbewohner, sondern nur dem Träger des Heimes zu (OVG NRW, Urteil vom 9. \nMai 2003 - 16 A 2789/02 -, NWVBl. 2003, 440). \n\n26\n\nStreitgegenständlich ist lediglich der Zeitraum von Dezember 2004 bis November \n2005. Dies ergibt sich aus § 7 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Abs. 2 Satz 1 der \nPflegeeinrichtungsförderverordnung vom 15. Oktober 2003, GV NRW 2003, S. 613. \nNach diesen Vorschriften wird das Pflegewohngeld bei Vorliegen der gesetzlichen \nVoraussetzungen für zwölf Monate bewilligt.\n\n27\n\nSoweit die Klägerin Zeiträume ab Dezember 2005 zum Gegenstand einer \ngerichtlichen Überprüfung machen möchte, wäre diese Klage unzulässig. Es fehlt \nschon an der Sachurteilsvoraussetzung der Durchführung eines Vorverfahrens \ngemäß § 68 ff. VwGO. Auch steht die vorgenannte Regelung der \nPflegeeinrichtungsförderverordnung einer Überprüfung über den Monat Dezember \n2005 hinaus entgegen.\n\n28\n\nFür Dezember 2004 ergibt sich der Anspruch der Klägerin auf Bewilligung von \nPflegewohngeld aus § 12 Abs. 3 Satz 1 PfG NRW in der Fassung vom 8. Juli 2003, \nGV NRW 2003, S. 380. Nach dieser Vorschrift wird vollstationären \nDauerpflegeeinrichtungen Pflegewohngeld gewährt, wenn das Einkommen und das \nVermögen der Heimbewohnerin zur Finanzierung der Aufwendungen für \nInvestitionskosten ganz oder teilweise nicht ausreichen. Diese Voraussetzungen \nlagen im vorgenannten Zeitraum vor, denn der Mutter der Beigeladenen stand kein \nvorrangig einsetzbares Einkommen und Vermögen zur Verfügung, um die \nAufwendungen für Investitionskosten zahlen zu können.\n\n29\n\nDas Einkommen der Mutter der Beigeladenen reichte nicht aus, um die \nAufwendungen für die geltend gemachten Investitionskosten zu finanzieren. § 12 \nAbs. 3 Satz 2 PfG NRW sieht vor, dass die Vorschriften des 4. Abschnitts des \nBundessozialhilfegesetzes zur Bestimmung des anrechenbaren Einkommens \nentsprechend gelten. Nach § 76 Abs. 1 des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) in der \nim streitgegenständlichen Zeitraum (Dezember 2004) geltenden Fassung der \nBekanntmachung vom 23. März 1994, BGBl. I S. 646 gehören zum Einkommen aller \nEinkünfte in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme bestimmter hier nicht einschlägiger \ngesetzlicher Leistungen. Zum Einkommen zählen alle dem Heimbewohner in der \nBedarfszeit tatsächlich zufließenden Mittel (BVerwG, Urteil vom 18. Februar 1999 - 5 \nC 35.97 -, BVerwGE 108, 296 = NJW 1999, 3649). Hieran anknüpfend sind nur die \nAlters- und Witwenrente der Mutter der Beigeladenen als monatliches Einkommen \nanzusehen. Dagegen zählt der vom Beklagten ermittelte fiktive Wert des Wohnrechts \nin Höhe von 655,60 EUR nicht zum Einkommen. Dieser Betrag ist der Mutter der \nBeigeladenen zu keinem Zeitpunkt des Bedarfszeitraumes tatsächlich zugeflossen. \nInsoweit folgt das Gericht nicht den Ausführungen des Beklagten in seinem \nangefochtenen Bescheid. Da das Renteneinkommen der Mutter der Beigeladenen in \nHöhe von 995,25 EUR nicht ausreicht, um die monatlichen laufenden Kosten der \nHeimunterbringung unter Berücksichtigung der Leistungen der Pflegekasse \naufzubringen, verfügte die Mutter der Beigeladenen erst recht über kein Einkommen \nmehr, um auch noch die Investitionskosten aufzubringen. \n\n30\n\nDer Mutter der Beigeladenen stand auch kein vorrangig einsetzbares Vermögen \nzur Verfügung. Zum Vermögen zählen alle geldwerten Mittel, die dem Heimbewohner \nin der Bedarfszeit tatsächlich zustehen (BVerwG, Urteil vom 18. Februar 1999 - 5 C \n35.97 -, a. a. O.). Zum Vermögen der Mutter der Beigeladenen gehörte das von ihr \nangegebene Barvermögen in Höhe von 4.703,52 EUR. Dieses Vermögen musste die \nMutter der Beigeladenen jedoch nicht einsetzen, weil die Gewährung von \nPflegewohngeld gemäß § 12 Abs. 3 Satz 4 PfG NRW nicht von dem Einsatz oder \nvon der Verwertung kleinerer Barbeträge oder sonstiger Geldwerte in Höhe bis zu \n10.000 EUR abhängig gemacht werden darf.\n\n31\n\nEntgegen der Ansicht des Beklagten stand der Mutter der Beigeladenen auch \nkein weiteres Vermögen im streitgegenständlichen Zeitraum zur Verfügung.\n\n32\n\nZum Vermögen im Sinne des entsprechend anwendbaren § 88 Abs. 2 BSHG \ngehört das gesamte Vermögen. Dazu rechnen auch geldwerte Ansprüche gegenüber \nDritten. Eine auf Geld oder Geldeswert gerichtete noch nicht erfüllte Forderung stellt \neinen wirtschaftlichen Wert dar, der im jeweiligen Bedarfszeitraum dem Vermögen \nzuzurechnen ist (BVerwG, Urteil vom 18. Februar 1999 - 5 C 35.97 -, a. a. O.). \n\n33\n\nEntgegen der Ansicht des Beklagten standen der Mutter der Beigeladenen im \nstreitgegenständlichen Zeitraum keine auf Geld oder Geldeswert gerichteten \nForderungen gegenüber ihrer Tochter, der Beigeladenen, zu.\n\n34\n\nDas Gericht kann in diesem Zusammenhang offen lassen, ob an die Stelle des in \n§ 2 des Vertrages vom 27. November 1989 geregelten lebenslänglichen \nunentgeltlichen Wohnrechts mit der Heimaufnahme der Mutter der Beigeladenen ab \nNovember 2004 ein Anspruch gegenüber der Beigeladenen auf Geldersatz getreten \nist. Kann ein Berechtigter sein auf Lebenszeit eingeräumtes Wohnungsrecht wegen \neines medizinisch notwendigen Aufenthaltes in einem Pflegeheim nicht ausüben, \nkommt die Begründung einer Zahlungspflicht des Verpflichteten im Wege der \nVertragsanpassung nach den Grundsätzen der Störung der Geschäftsgrundlage nur \ndann in Betracht, wenn der Heimaufenthalt auf Dauer erforderlich ist und die \nVertragsschließenden nicht mit dem Eintritt dieses Umstandes gerechnet haben. \nFehlen diese Voraussetzungen, kann die ergänzende Vertragsauslegung keinen \nGeldanspruch des Berechtigten begründen (BGH, Urteil vom 19. Januar 2007 - V ZR \n163/06 -, soweit ersichtlich noch nicht veröffentlicht, im Anschluss an Urteil vom 21. \nSeptember 2001 - V ZR 14/01 -, NJW 2002, 440). Ob diese Voraussetzungen hier \nerfüllt sind, braucht das Gericht nicht zu ermitteln. Selbst wenn es zu Gunsten des \nBeklagten davon ausgeht, dass entweder nach den Grundsätzen der Störung der \nGeschäftsgrundlage oder nach den Grundsätzen der ergänzenden \nVertragsauslegung an die Stelle des unentgeltlichen Wohnrechts ein entsprechender \nGeldersatzanspruch getreten sein sollte, wäre dieser mögliche Geldersatzanspruch \nkein verwertbares Vermögen im Sinne der gesetzlichen Vorschriften.\n\n35\n\nAnsprüche eines Heimbewohners gegenüber Dritten sind nur dann als \nverwertbares Vermögen anzusehen, wenn sie im streitgegenständlichen Zeitraum für \nden Heimbewohner als bereite Mittel zur Verfügung stehen, mit denen er seinen \nBedarf decken kann (BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 2003 - 5 C 84.02 -, \nBuchholz, Sammel- und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts, Gliederungsnr. 436.0, § 88 BSHG Nr. 41 = NJW 2004, \n2914, 2915).\n\n36\n\nAnsprüche gegenüber Dritten sind nur dann als bereite Mittel anzusehen, wenn \nsie in angemessener Zeit verwirklicht werden können, d. h., wenn sie rechtzeitig zur \nDeckung des Bedarfs durchgesetzt werden können. Die Notwendigkeit, Ansprüche \nauf dem Klagewege oder im Wege eines einstweiligen Rechtsschutzverfahrens \ndurchzusetzen, bedeutet nicht von vornherein, dass sie nicht rechtzeitig zu \nverwirklichen sind und damit als bereite Mittel ausscheiden. In der Rechtsprechung \ndes Bundesverwaltungsgerichts ist vielmehr anerkannt, dass auch Ansprüche, die \nder gerichtlichen Durchsetzung bedürfen, als bereite Mittel in Betracht kommen \nkönnen, vorausgesetzt, die gerichtliche Durchsetzung ermöglicht eine rechtzeitige \nBedarfsdeckung. Ansprüche gegen Dritte sind dagegen nicht als bereite Mittel \nanzusehen, wenn sie allenfalls im Wege eines langwierigen Rechtsmittelverfahrens \nverwirklicht werden können (BVerwG, Beschluss vom 13. Mai 1996 - 5 B 92.96 -, \nBuchholz a. a. O., § 2 BSHG Nr. 20).\n\n37\n\nHieran anknüpfend ist der vermeintliche Geldersatzanspruch der Mutter der \nBeigeladenen an Stelle des Wohnrechtes nicht als bereites Mittel anzusehen. Die \nKlägerin und die Beigeladene haben vorgetragen, dass im Zuge des Umbaus des \nHauses nach der Übertragung des Grundstückes im Jahre 1989 ein Wohnrecht nur \nnoch an bestimmten Räumen bestehen sollte und dass entsprechende mündliche \nVereinbarungen zwischen den Vertragsparteien getroffen worden sind. Daraus ergibt \nsich zur Überzeugung des Gerichts, dass die Beigeladene im streitgegenständlichen \nZeitraum nicht bereit gewesen ist, einen Geldersatzanspruch an Stelle des \nWohnrechts am gesamten Haus zu erfüllen. Dies ist für das Gericht nachvollziehbar, \nweil die nicht von der Mutter genutzten Zimmer nach der Übertragung des \nGrundstücks auf die Beigeladene von deren Familie genutzt worden sind und \ninsoweit kein Anlass bestand, Geldersatz wegen des Wegfalles des Wohnrechtes an \ndiesen anderweitig genutzten Räumlichkeiten zu leisten. Dies hätte bedeutet, dass \ndie Beigeladene gleichsam Miete für Räume in einem in ihrem Eigentum stehenden \nHaus gezahlt hätte Hieraus ergibt sich für das Gericht, dass die Mutter der \nBeigeladenen die Zahlung eines Betrages in Höhe von 655,60 EUR nur in einem \nlangwierigen Gerichtsverfahren hätte erstreiten können. Eine gerichtliche \nAuseinandersetzung mit ihrer Tochter wäre nicht mit dem auch im \nPflegewohngeldrecht bestehenden Grundsatz zu vereinbaren gewesen, bei der \nGewährung dieser Leistung die besonderen Verhältnisse in der Familie des \nHeimbewohners zu berücksichtigen (vgl. hierzu § 7 BSHG). Da bei der Durchsetzung \ndes Geldersatzanspruches nicht auszuschließen war, dass sich die Mutter der \nBeigeladenen mit ihrer Tochter zerstritt, konnte der Mutter im Jahre 2004 im Alter von \n76 Jahren nicht mehr zugemutet werden, einen Prozess gegen ihre Tochter zu \nführen. Hinzu kommt, dass die Familie der Beigeladenen im Zuge der \nUmbaumaßnahmen in das elterliche Haus gezogen ist und die Beigeladene sich \nseitdem um ihre Eltern gekümmert hat, und zwar bis zur Aufnahme der Mutter in das \nHeim im November 2004. Auch war die Beigeladene zur Betreuerin ihrer Mutter \nbestellt worden. Bei dieser Situation war es der Mutter der Beigeladenen nicht \nzuzumuten, sich auf eine streitige Auseinandersetzung mit ihrer Tochter darüber \neinzulassen, ob sie möglicherweise einen Geldersatzleistungsanspruch in \nmonatlichen Teilbeträgen in Höhe des Pflegewohngeldes zu zahlen bereit war. Das \nGericht kann deshalb offen lassen, ob § 2 Abs. 6 Satz 2 des notariellen Vertrages \nvom 27. Januar 1989 einen Wechsel vom „unentgeltlichen\" Wohnrecht in einen \nGeldersatzanspruch von vornherein ausschließt, weil die Beigeladene auch insoweit \nnur eine Natural- und keine Geldleistung erbringen wollte.\n\n38\n\nAuf die von dem Beklagten behauptete Bereitschaft der Beigeladenen, zumindest \nGeldersatz in Höhe der tatsächlich genutzten Räume zu leisten, kommt es nicht an, \nweil der Beklagte in seinem Bescheid die Anrechnung aller Räume verlangt und \nsomit eine teilweise Anrechnung nicht Gegenstand dieses Verfahrens ist. Eine \nBereitschaft der Beigeladenen zur teilweisen Anrechnung eines \nGeldersatzanspruches kann entgegen der Ansicht des Beklagten auch nicht aus dem \nSchreiben des Prozessbevollmächtigten vom 13. Juli 2005 im Rahmen des \nWiderspruchsverfahrens entnommen werden. Vielmehr wertet das Gericht die \ndortigen Ausführungen dahin, dass die Beigeladene überhaupt nicht zu \nGeldersatzleistungen bereit war. Deshalb drängte es sich für das Gericht nicht auf, \ndie Beigeladene als Zeugin über ihre etwaige Zahlungsbereitschaft zu vernehmen. \n\n39\n\nAls Vermögen im Sinne des § 88 Abs. 1 BSHG könnte zwar noch ein Anspruch \nder Mutter der Beigeladenen auf Geldersatzleistungen wegen des ihr in dem \nnotariellen Vertrag eingeräumten unentgeltlichen Anspruchs auf Hege und Pflege in \nkranken und alten Tagen zur Verfügung stehen. Dieser Anspruch war jedoch \nebenfalls nicht als verwertbares Vermögen anzusehen, und zwar schon deshalb \nnicht, weil in § 2 des notariellen Vertrages ausdrücklich der Einsatz finanzieller \neigener Mittel für die Betreuung in gesunden und kranken Tagen ausgeschlossen \nworden ist. Die Vertragsparteien waren sich einig darüber, dass sich die Tätigkeit der \nBeigeladenen auf die Erbringung persönlicher Leistungen zur Betreuung und Pflege \nihrer Eltern beschränken sollte. Geldleistungen sollte die Beigeladene nicht erbringen \nmüssen. Deshalb kann der Anspruch auf unentgeltliche Pflege in gesunden und \nkranken Tagen mit der Heimaufnahme nicht in einen Geldersatzanspruch \numgewandelt worden sein.\n\n40\n\nFür den Zeitraum von Januar bis November 2005 ergibt sich der Anspruch der \nKlägerin auf Bewilligung des Pflegewohngeldes ebenfalls aus § 12 Abs. 3 Satz 1 PfG \nNRW. In § 12 Abs. 3 Satz 2 PfG NRW ist durch das Änderungsgesetz vom 16. \nDezember 2004, GV NRW 2004, S. 816 lediglich an Stelle der entsprechend \nanwendbaren Vorschriften des 4. Abschnittes des BSHG die entsprechende \nAnwendung der wortgleichen Vorschriften des 1. bis 3. Abschnittes des ersten \nKapitels des SGB XII getreten. An der rechtlichen Würdigung, dass die Mutter der \nBeigeladenen im streitgegenständlichen Zeitraum nicht über vorrangig einsetzbares \nEinkommen und Vermögen verfügte, hat sich für den Zeitraum von Januar 2005 bis \nNovember 2005 nichts geändert.\n\n41\n\nDer Beklagte trägt gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens. Dazu \ngehören gemäß § 162 Abs. 3 VwGO auch die außergerichtlichen Kosten der \nBeigeladenen. Es entspricht der Billigkeit, diese Kosten ebenfalls dem Beklagten \naufzuerlegen, weil mit der Bewilligung des Pflegewohngeldes an die Klägerin auch \nein Anspruch der Mutter der Beigeladenen gegenüber dem Beklagten auf Zahlung \ndes Pflegewohngeldes an das Heim erfüllt wird (vgl. zum Anspruch des \nHeimbewohners auf Zahlung des Pflegewohngeldes an das Heim das Urteil des \nOVG NRW vom 9. Mai 2003 - 16 A 2789/02 -, a. a. O.). \n\n42\n\nDie vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 2 \nVwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n43","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/264372","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2007-05-08/5-k-2284-05","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/264372","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/264372","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2007-05-08/5-k-2284-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/264372","retrieved":"2026-07-09 02:31:38.565217+00:00"}}