{"status":"available","doknr":"OLD264371","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2007:0508.5K2149.05.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2007-05-08","aktenzeichen":"5 K 2149/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheides vom 17. Dezember 2003 \nverpflichtet, Pflegewohngeld für die Klägerin an die St.-M. -Stift GmbH in D. \nfür das Jahr 2004 in Höhe von monatlich 529,92 EUR zu gewähren.\n\nDer Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die \nVollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v. H. des \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin in gleicher Höhe \nSicherheit leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDie Beteiligten streiten darüber, ob der Beklagte verpflichtet ist, für die Klägerin \nPflegewohngeld nach den Vorschriften des Landespflegegesetzes Nordrhein-\nWestfalen (PfG NW) in der Fassung des Gesetzes vom 8. Juli 2003, GV NRW 2003, \nS. 380 während ihres Aufenthaltes im Jahre 2004 an die St.-M. -Stift GmbH in \nD. zu gewähren.\n\n3\n\nDie am 00. 00 1912 geborene verwitwete Klägerin lebt seit Juli 1998 in einer \nPflegeeinrichtung der St.-M. -Stift GmbH in D. . Sie erhält seit dem Jahre \n2003 Leistungen der Pflegekasse nach der Pflegestufe III. \n\n4\n\nDie Klägerin hat eine Tochter, ihre Betreuerin, und einen Sohn.\n\n5\n\nDie Klägerin und ihr inzwischen verstorbener Ehemann übertrugen ihrer Tochter \ndurch notariellen Übergabevertrag vom 00. 00 1994 im Wege der \nvorweggenommenen Erbfolge ein im Eigentum beider Eheleute stehendes \nHausgrundstück in D. . Die Übertragung erfolgte lastenfrei. \n\n6\n\nDie Tochter gewährte ihren Eltern in § 4 des Vertrages ein lebenslängliches \nunentgeltliches Wohnrecht auf alle Baulichkeiten einschließlich der Nutzung des \ngesamten Grundstückes. Dieses Wohnrecht wurde als beschränkte persönliche \nDienstbarkeit im Grundbuch eingetragen. Den Wert des Wohnrechts bezifferten die \nVertragsparteien auf jährlich 6.000 DM (3.067,75 EUR). Die Vertragsparteien \nvereinbarten, dass die Tochter nur verpflichtet sei, das Wohnrecht in Natur zu \ngewähren. Wenn die Eltern das Wohnrecht nicht mehr ausnutzen wollten oder \nkönnten, sollte die Tochter nicht verpflichtet sein, Ersatz in Geld zu leisten. \nAußerdem sollten die Eltern nur zur persönlichen Nutzung, nicht aber zur \nentgeltlichen oder unentgeltlichen Überlassung an Dritte berechtigt sein. Weitere \nGegenleistungen für die Übertragung wurden nicht vereinbart. \n\n7\n\nIn § 5 des Vertrages verpflichtete sich die Tochter, für ein standesgemäßes und \nortsübliches Begräbnis zu sorgen und die Grabstätte ihrer Eltern auf ihre Kosten für \ndie übliche Dauer zu pflegen. \n\n8\n\nIn § 6 des Vertrages wurde der Sohn der Klägerin auf seine Ansprüche auf \nPflichtteilsergänzung verwiesen. Die Eltern ermächtigten ihre Tochter außerdem, \nihrem Sohn nach ihrem Ableben entweder ein Wohnrecht an der unteren Etage des \nHauses zu gewähren oder ihm monatlich bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres \nein Entgelt zu zahlen, welches der ortsüblichen Vergleichsmiete für die untere Etage \ndes übertragenen Hausgrundstückes entspreche oder einen einmaligen Beitrag in \nHöhe des eventuell bestehenden Pflichtteilergänzungsanspruches wegen der hier \nvorgenommenen Übertragung zu zahlen. \n\n9\n\nDie Vertragsparteien gaben den Verkehrswert in § 9 des Vertrages mit ca. \n340.000 DM (173.839,24 EUR) an. \n\n10\n\nNachdem die Klägerin im Juli 1998 in die Pflegeeinrichtung aufgenommen \nworden war, veräußerte ihre Tochter das Grundstück im Jahre 1998 zu einem \nKaufpreis von insgesamt 415.000 DM. Nach den Angaben der Tochter der Klägerin \nwurde der Erlös bis auf einen Rest in Höhe von 3.124 DM für die Tilgung von \nSchulden und für den Kauf einer Apotheke für den Ehemann der Tochter verwendet. \n\n11\n\nDie Pflegeeinrichtung erhielt auf ihren Antrag mit Wirkung vom 16. Juli 1998 \nPflegewohngeld nach den damals geltenden Vorschriften des PfG NRW. Bei der \nBerechnung des Pflegewohngeldes legte der Beklagte lediglich die der Klägerin \ngezahlte Alters- und Witwenrente als Einkommen zu Grunde. Zuletzt wurde der \nPflegeeinrichtung durch Bescheid vom 2. Januar 2003 für zwölf Monate ein \nPflegewohngeld in Höhe von monatlich 529,92 EUR bewilligt. \n\n12\n\nNachdem der Beklagte Kenntnis von dem Urteil des OVG NRW vom 9. Mai 2003 \n- 16 A 2789/02 -, NWVBl. 2003, 440 erhalten hatte, nahm er gegenüber der \nPflegeeinrichtung durch Bescheid vom 22. Mai 2003 seinen Bescheid vom 2. Januar \n2003 zurück. Gleichzeitig erklärte er sich bereit, den bisher bewilligten monatlichen \nBetrag ohne Anerkennung einer Rechtspflicht bis Dezember 2003 weiter zu zahlen. \n\n13\n\nEine Durchschrift dieses Bescheides übersandte der Beklagte der Klägerin mit \nSchreiben vom 22. Mai 2003. \n\n14\n\nDie Pflegeeinrichtung legte gegen den Bescheid am 5. Juni 2003 Widerspruch \nein.\n\n15\n\nDurch weiteren Bescheid vom 1. Juli 2003 gegenüber der Pflegeeinrichtung \nstellte der Beklagte die Zahlungen zum 1. August 2003 ein und ordnete die sofortige \nVollziehung seiner Entscheidung an. Hierüber informierte der Beklagte die Klägerin \nmit Schreiben vom 1. Juli 2003. \n\n16\n\nDie Pflegeeinrichtung nahm ihren Widerspruch gegen die Rücknahme des \nBewilligungsbescheides mit Schreiben vom 10. Dezember 2003 zurück und erklärte \nsich zugleich bereit, das für die Monate Juni und Juli 2003 gezahlte Pflegewohngeld \nin Höhe von 1.059,84 EUR an die Kreiskasse D. zu erstatten.\n\n17\n\nDie Pflegeeinrichtung beantragte am 11. September 2003 erneut, der Klägerin \nfür ihren Aufenthalt im Heim Pflegewohngeld zu zahlen. Anlässlich dieses Antrages \ngab die Pflegeeinrichtung das Einkommen der Klägerin aus Alters- und Witwenrente \nmit 1.332,18 EUR und das Sparvermögen auf einem Giro- und einem Sparkonto in \nHöhe von 1.810,86 EUR an. Außerdem teilte die Einrichtung mit, dass die Klägerin \nüber Schmuck in Höhe von ca. 500 EUR verfügte. Zugleich wies die \nPflegeeinrichtung den Beklagten auf den Übertragsvertrag aus dem Jahre 1994 hin. \n\n18\n\nDiesen Antrag lehnte der Beklagte durch sowohl an die Klägerin als auch an die \nPflegeeinrichtung gerichtete Bescheide vom 17. Dezember 2003 mit der Begründung \nab, dass der Bedarf an Pflegewohngeld durch vorrangig einsetzbares Vermögen in \nForm eines Schenkungsrückforderungsanspruches der Klägerin gegenüber ihrer \nTochter aus dem Vertrag aus dem Jahre 1994 gedeckt werden könne.\n\n19\n\nHiergegen legte die Klägerin am 16. Januar 2004 Widerspruch ein und verwies \ndarauf, dass sie entreichert sei, weil sie das ihr übertragene Hausgrundstück im \nJahre 1998 an Dritte veräußert und den Verkaufserlös bis auf einen Betrag in Höhe \nvon 3.124 DM zur Tilgung eigener Schulden und zum Erwerb einer Apotheke für \nihren Ehemann verwendet habe. Über diesen Widerspruch hat der Beklagte nicht \nentschieden.\n\n20\n\nDie Klägerin hat am 11. November 2005 Klage erhoben. \n\n21\n\nSie trägt vor:\n\n22\n\nSie könne aus ihrem monatlichen Renteneinkommen in Höhe von 1.315,08 EUR \nund aus ihrem Sparvermögen in Höhe von 2.310,86 EUR die monatlichen \nHeimkosten nicht in vollem Umfang bezahlen; es verbleibe vielmehr ein offener \nBetrag in Höhe von 1.016,49 EUR. \n\n23\n\nEin Schenkungsrückforderungsanspruch gegenüber ihrer Tochter bestehe nicht. \nDer Wert des Grundstückes betrage nach Abzug des Wohnrechtes 146.000 DM \n(76.648,61 EUR). Hierbei müsse berücksichtigt werden, dass sie lediglich zur Hälfte \nMiteigentümerin des Hausgrundstückes gewesen sei. Diesem Vermögenswert seien \nZahlungen ihrer Tochter gegenüber zu stellen, die dazu führten, dass ihre Tochter \nnicht in der Lage sei, den monatlichen Pflegewohngeldbedarf aus dem Wert der \nSchenkung zu decken. Ihre Tochter habe an sie in den Jahren 1998 bis 2005 einen \nBetrag in Höhe von 35.324,34 EUR gezahlt, um ihren, der Klägerin, Lebensunterhalt \nsicherzustellen. Für die Instandhaltung des Grundstückes bis zu seiner Veräußerung \nsei ein Betrag von 19.920,31 DM gezahlt worden. Auch habe der Sohn auf Grund der \nÜbertragung des Grundstückes im Wege der vorweggenommenen Erbfolge in den \nJahren 1998 bis 2004 einen Betrag in Höhe von 13.817,14 EUR erhalten. Für den \nKauf und die Einrichtung der Apotheke sei im Jahre 1998 ein Betrag in Höhe von \n320.000 DM aufgebracht worden. Für das eigene Haus habe die Tochter der \nKlägerin aus Anlass von Renovierungs- und Verschönerungsarbeiten und aus Anlass \nvon Schuldentilgungen Beträge in Höhe von 183.147 DM und von 34.476,36 DM \ngezahlt. In diesen Beträgen sei auch die vertraglich übernommene jährliche \nGrabpflege enthalten. Die von ihrer Tochter aufgewendeten Gelder überstiegen den \nWert des gesamten Grundstückes bei weitem, so dass ihre Tochter entreichert sei \nund ein Schenkungsrückforderungsanspruch ihr gegenüber nicht mehr geltend \ngemacht werden könne.\n\n24\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n25\n\nden Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 17. \nDezember 2003 zu verpflichten, der St.-M. -Stift GmbH für \nden Aufenthalt der Klägerin im Jahre 2004 ein Pflegewohngeld \nin Höhe von monatlich 529,92 EUR zu zahlen.\n\n26\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n27\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n28\n\nZur Begründung macht der Beklagte geltend:\n\n29\n\nDer Klägerin habe gegenüber ihrer Tochter ein \nSchenkungsrückforderungsanspruch in Höhe von mindestens 74.648,91 EUR \nzugestanden. Bei diesem Wert sei vom hälftigen Eigentum der Klägerin an dem \nGrundstück ausgegangen worden und der Wert des Wohnrechtes, solange es von \nder Klägerin ausgeübt worden sei, abgezogen worden. Bei ihrer Tochter sei ein \nWegfall der Bereicherung nicht eingetreten. Die Tilgung eigener Schulden führe nicht \nzu einem Wegfall der Bereicherung. Investitionen in das eigene Grundstück erhöhten \nden Vermögenswert bei der Tochter der Klägerin. Nachweise für die Zahlung von \nLebenserhaltungskosten an die Klägerin und Nachweise über behauptete Zahlungen \nan den Sohn seien nicht erbracht worden. Auch sei es der Tochter der Klägerin \nzuzumuten, die mit Teilen des Verkaufserlöses erworbene Apotheke zu beleihen, um \nden monatlichen Bedarf der Klägerin an Pflegewohngeld zu decken. \n\n30\n\nDas Gericht hat den Rechtsstreit durch Beschluss vom 11. Dezember 2006 auf \nden Berichterstatter als Einzelrichter übertragen. \n\n31\n\nDer Klägerin ist durch Beschluss vom 12. Dezember 2006 Prozesskostenhilfe für \ndas Verfahren gewährt worden.\n\n32\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der \nBeteiligten wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten und der \nVerwaltungsvorgänge des Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung \ngewesen sind.\n\n33\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n34\n\nDie Klage hat Erfolg. Der Beklagte ist verpflichtet, für die Klägerin an die \nPflegeeinrichtung im Jahre 2004 Pflegewohngeld zu zahlen.\n\n35\n\nDie Klage ist als Verpflichtungsklage in Form der Untätigkeitsklage zulässig (§ 42 \nAbs. 1, § 75 VwGO). Insbesondere ist die Klägerin klagebefugt im Sinne des § 42 \nAbs. 2 VwGO. Zwar sehen die Vorschriften des PfG NRW vor, dass der Anspruch \nauf Pflegewohngeld bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen im Übrigen \nallein dem Heim zusteht. Der Heimbewohner ist jedoch in einem auf Gewährung von \nPflegewohngeld gerichteten Verwaltungsstreitverfahren seinerseits klagebefugt mit \nder Maßgabe, dass er die Verpflichtung der zuständigen Behörde erstreiten kann, \ndass Pflegewohngeld an den Träger des Heims auszuzahlen (OVG NRW, Urteil vom \n9. Mai 2003 - 16 A 2789/02 -, NWVBl. 2003, 440). \n\n36\n\nStreitgegenständlicher Zeitraum ist allein das Jahr 2004. Dies ergibt sich aus \nFolgendem:\n\n37\n\nDer Beklagte hatte zuletzt der Pflegeeinrichtung durch Bescheid vom 2. Januar \n2003 Pflegewohngeld für das Jahr 2003 bewilligt. Diesen Bewilligungsbescheid hatte \nder Beklagte seinerseits durch Bescheid vom 22. Mai 2003 zurückgenommen. Durch \nweiteren Bescheid vom 1. Juli 2003 hatte der Beklagte gegenüber der \nPflegeeinrichtung die Zahlungen mit Wirkung vom 1. August 2003 eingestellt. Gegen \nden Rücknahmebescheid vom 22. Mai 2003 hatte zwar die Pflegeeinrichtung \nzunächst Widerspruch eingelegt. Diesen Widerspruch nahm sie jedoch im Dezember \n2003 zurück. Zugleich erklärte sich die Pflegeeinrichtung bereit, die Zahlungen für die \nMonate Juni und Juli 2003 an die Kreiskasse D. zu erstatten. Dies muss sich die \nKlägerin zurechnen lassen. Aus dem Ablauf des Verfahrens ergibt sich, dass die \nBewilligung von Pflegewohngeld für die Zeit nach dem 1. Juni 2003 bis zum 31. \nDezember 2003 bestandskräftig abgelehnt worden ist. Der Antrag auf Bewilligung \nvon Pflegewohngeld vom 11. September 2003 kann sich folgerichtig nur auf den \nZeitraum ab dem 1. Januar 2004 beziehen. Der Bewilligungszeitraum endet am 31. \nDezember 2004, weil Pflegewohngeld gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Abs. 2 Satz 1 \nder Pflegeeinrichtungsförderverordnung vom 15. Oktober 2003, GV NRW 2003, \nS. 613 für zwölf Monate bewilligt wird.\n\n38\n\nFür das Jahr 2004 ergibt sich der Anspruch auf Bewilligung von Pflegewohngeld \naus § 12 Abs. 3 Satz 1 PfG NRW in der Fassung vom 8. Juli 2003, GV NRW 2003, \nS. 380. Nach dieser Vorschrift wird vollstationären Dauerpflegeeinrichtungen, zu \ndenen das Heim der St.-M. -Stift GmbH gehört, Pflegewohngeld gewährt, wenn \ndas Einkommen und das Vermögen der Heimbewohnerin zur Finanzierung der \nAufwendungen für Investitionskosten ganz oder teilweise nicht ausreicht. Diese \nVoraussetzungen lagen im vorgenannten Zeitraum vor, denn der Klägerin stand kein \nvorrangig einsetzbares Einkommen und Vermögen zur Verfügung, mit dem sie ihren \nmonatlichen Bedarf an Pflegewohngeld hätte decken können.\n\n39\n\nDas Einkommen der Klägerin reichte nicht aus, um die Aufwendungen für \nInvestitionskosten zu finanzieren. § 12 Abs. 3 Satz 2 PfG NRW F. 2003 sieht vor, \ndass die Vorschriften des 4. Abschnitts des Bundessozialhilfegesetzes zur \nBestimmung des anrechenbaren Einkommens entsprechend gelten. Nach § 76 Abs. \n1 des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) in der im streitgegenständlichen Zeitraum \nmaßgeblichen Fassung der Bekanntmachung vom 23. März 1994, BGBl. I S. 646 \ngehören zum Einkommen aller Einkünfte in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme \nbestimmter hier nicht einschlägiger gesetzlicher Leistungen. Zum Einkommen zählen \nalle dem Heimbewohner in der Bedarfszeit tatsächlich zufließenden Mittel (BVerwG, \nUrteil vom 18. Februar 1999 - 5 C 35.97 -, BVerwGE 108, 296 = NJW 1999, 3649). \nHieran anknüpfend sind nur die Alters- und Witwenrente in Höhe von 1.315,08 EUR \nals monatliches Einkommen der Klägerin anzusehen. Da sich die laufenden Kosten \nder Heimunterbringung im Jahre 2004 nach Abzug der Leistungen der Pflegekasse \nauf 2.331,57 EUR beliefen, reichte das Renteneinkommen in Höhe von 1.315,08 \nEUR nicht aus, um die laufenden Kosten der Heimunterbringung aufzubringen, so \ndass die Klägerin erst recht über kein Einkommen verfügte, um auch die monatlichen \nInvestitionskosten in Höhe von 529,92 EUR zu finanzieren. \n\n40\n\nDer Klägerin stand im streitgegenständlichen Zeitraum auch kein vorrangig \neinsetzbares Vermögen zur Verfügung. Zum Vermögen zählen alle geldwerten Mittel, \ndie dem Heimbewohner in der Bedarfszeit tatsächlich zustehen (BVerwG, Urteil vom \n18. Februar 1999 - 5 C 35.97 -, a. a. O.). Zum Vermögen der Klägerin gehörte - wie \nzwischen den Beteiligten unstreitig ist - das von ihr angegebene Barvermögen auf \neinem Girokonto und auf einem Sparbuch in Höhe von 2.310,86 EUR. Dieses \nVermögen musste die Klägerin jedoch nicht einsetzen, weil die Gewährung von \nPflegewohngeld gemäß § 12 Abs. 3 Satz 4 PfG NRW nicht von dem Einsatz oder \nvon der Verwertung kleinerer Barbeträge und sonstiger Geldwerte in Höhe bis zu \n10.000 EUR abhängig gemacht werden darf.\n\n41\n\nEntgegen der Ansicht des Beklagten stand der Klägerin im \nstreitgegenständlichen Zeitraum kein weiteres Vermögen zur Verfügung. Zum \nVermögen im Sinne des im streitgegenständlichen Zeitraum des Jahres 2004 \nentsprechend anwendbaren § 88 Abs. 1 BSHG gehört das gesamte Vermögen. Eine \nauf Geld oder Geldeswert gerichtete noch nicht erfüllte Forderung stellt einen \nwirtschaftlichen Wert dar, der im jeweiligen Bedarfszeitraum dem Vermögen \nzuzurechnen ist (BVerwG, Urteil vom 18. Februar 1999 - 5 C 35.97 -, a. a. O.). \n\n42\n\nDer Klägerin stand im streitgegenständlichen Zeitraum keine auf Geld oder \nGeldeswert gerichteten Forderungen gegenüber ihrer Tochter zu.\n\n43\n\nDie Klägerin musste sich für das Jahr 2004 entgegen der Ansicht des Beklagten \nnicht auf einen vorrangig einsetzbaren Schenkungsrückforderungsanspruch aus § \n528 BGB auf der Grundlage des Übertragungsvertrages vom 15. April 1994 \nverweisen lassen. Selbst wenn der im Wege der vorweggenommenen Erbfolge \nabgeschlossene Vertrag als Schenkung angesehen werden sollte, war dieser \nAnspruch kein verwertbares Vermögen.\n\n44\n\nAnsprüche von Heimbewohnern gegenüber Dritten sind nur dann als \nverwertbares Vermögen anzusehen, wenn sie im streitgegenständlichen Zeitraum für \nden Heimbewohner als bereite Mittel zur Verfügung stehen, mit denen er tatsächlich \nseinen Bedarf decken kann (BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 2003 - 5 C 84.02 -, \nBuchholz, Sammel- und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts, Gliederungsnr. 436.0, § 88 BSHG Nr. 41 = NJW 2004, \n2914, 2915).\n\n45\n\nAnsprüche gegenüber Dritten sind nur dann als bereite Mittel anzusehen, wenn \nsie in angemessener Zeit verwirklicht werden können, d. h., wenn sie rechtzeitig zur \nDeckung des Bedarfs durchgesetzt werden können. Die Notwendigkeit, Ansprüche \nbzw. Rechte auf dem Klagewege oder im Wege eines einstweiligen \nRechtsschutzverfahrens durchzusetzen, bedeutet zwar nicht von vornherein, dass \nsie nicht rechtzeitig zu verwirklichen sind und damit als bereite Mittel ausscheiden. In \nder Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist vielmehr anerkannt, dass \nauch Ansprüche und Rechte, die der gerichtlichen Durchsetzung bedürfen, als \nbereite Mittel in Betracht kommen können, vorausgesetzt, die gerichtliche \nDurchsetzung ermöglicht eine rechtzeitige Bedarfsdeckung. Ansprüche gegen Dritte \nsind dagegen nicht als bereite Mittel anzusehen, wenn sie allenfalls im Wege eines \nlangwierigen Rechtsmittelverfahrens verwirklicht werden können (BVerwG, \nBeschluss vom 13. Mai 1996 - 5 B 52.96 -, Buchholz a. a. O., § 2 BSHG Nr. 20).\n\n46\n\nHieran anknüpfend ist der vermeintliche Schenkungsrückforderungsanspruch der \nKlägerin gegenüber ihrer Tochter nicht als bereites Mittel anzusehen. Die Klägerin \nhat sowohl im Vorverfahren als auch im Klageverfahren unwidersprochen vortragen \nlassen, dass ihre Tochter nicht bereit sei, einen etwaigen \nSchenkungsrückforderungsanspruch zu erfüllen, weil das Grundstück, das ihr im \nJahre 1994 übertragen worden ist, im Jahre 1998 veräußert worden ist und der \nVeräußerungserlös im Jahre 1999 bis auf einen Teilbetrag in Höhe von etwa 3.000 \nDM von der Tochter der Klägerin und ihrem Ehemann anderweitig verwendet worden \nist. Die Tochter der Klägerin beruft sich mithin darauf, dass bei ihr Entreicherung \neingetreten sei, so dass der möglicherweise bestehende \nSchenkungsrückforderungsanspruch nicht (mehr) erfüllt werden könne. Aus diesem \nVorbringen der Klägerin ergibt sich zur Überzeugung des Gerichts, dass die Klägerin \nselbst die Zahlung eines Betrages in Höhe des monatlichen Pflegewohngeldes nur in \neinem langwierigen Gerichtsverfahren hätte erstreiten können, so dass im hier \nstreitgegenständlichen Bedarfszeitraum im Jahre 2004 dieser Betrag tatsächlich nicht \nzur Verfügung gestanden hätte. Zwar hat die Klägerin vorgetragen, dass ihre Tochter \nin den Jahren 1998 bis 2005 Zahlungen zur Sicherstellung ihres Lebensunterhaltes \nin Höhe von 35.324,34 EUR aufgebracht hat. Allein im Jahre 2004 soll nach den vom \nBeklagten bestrittenen Angaben ein Betrag in Höhe von 16.130,87 EUR gezahlt \nworden sein. Aus der Tatsache dieser Zahlungen kann jedoch nicht der Schluss \ngezogen werden, dass die Tochter der Klägerin auch bereit gewesen wäre, über die \nvorgenannten Beträge hinaus einen weiteren monatlichen Betrag in Höhe von 529,92 \nEUR an die Pflegeeinrichtung zu zahlen. Vielmehr hat die Klägerin vorgetragen, dass \nsich ihre Tochter gerade auch deshalb als entreichert ansieht, weil sie in den Jahren \n1998 bis 2005 Geldbeträge zur Sicherung des Lebensunterhaltes der Klägerin \naufgebracht hat. Eine gerichtliche Auseinandersetzung mit ihrer Tochter über die \nZahlung von Pflegewohngeld wäre nicht mit dem Grundsatz zu vereinbaren, bei der \nGewährung von Sozialleistungen die besonderen Verhältnisse in der Familie des \nHilfesuchenden zu berücksichtigen (vgl. zum Rechtszustand bis zum 31. Dezember \n2004: § 7 BSHG). Da bei einer etwaigen gerichtlichen Durchsetzung der \nWertersatzansprüche aus § 528 BGB nicht auszuschließen war, dass sich die \nKlägerin mit ihrer Tochter zerstritt, konnte der Klägerin im Jahre 2004 im Alter von 92 \nJahren nicht mehr zugemutet werden, einen Prozess gegen ihre Tochter zu führen. \nHinzu kommt, dass die Tochter ihrer Mutter in den Jahren 1994 bis 1998 ein dinglich \ngesichertes Wohnrecht gewährt hat und sich um ihre Mutter gekümmert hat. Bei \ndieser Situation war es der Klägerin nicht zuzumuten, sich auf eine streitige \nAuseinandersetzung mit ihrer Tochter darüber einzulassen, ob sie für das Jahr 2004 \neinen möglichen Rückforderungsanspruch in monatlichen Teilbeträgen in Höhe des \nPflegewohngeldes zu zahlen bereit war.\n\n47\n\nAls Vermögen im Sinne des § 88 Abs. 1 BSHG könnte auch noch ein Anspruch \nder Klägerin auf Geldersatzleistungen wegen des ihr in dem notariellen Vertrag vom \n15. April 1994 eingeräumten dinglichen Nießbrauchsrechts zustehen, das sie nach \nder Aufnahme im Heim und nach der Veräußerung des Grundstückes nicht mehr \nausüben konnte. Dieser Geldersatz ist jedoch in § 4 des Vertrages in rechtlich \nzulässiger Weise ausgeschlossen worden. Diese Regelung in § 4 des \nÜbertragungsvertrages beruht auf zivilgerichtlicher Rechtsprechung, wonach \nvertragliche Ansprüche aus einem notariellen Übertragungsvertrag auf Gewährung \neines Wohnrechts nicht in Geldersatzansprüche übergehen, wenn der Begünstigte in \neinem Heim untergebracht wird (OLG Köln, Urteil vom 8. Januar 1977 - FamRZ \n1998, 431). Aus dieser Rechtsprechung ergibt sich, dass der Klägerin aus § 4 des \nnotariellen Vertrages jedenfalls nicht ohne Weiteres ein Geldersatzanspruch in Höhe \ndes monatlichen Pflegewohngeldes zur Verfügung gestanden hätte. Vielmehr hätte \nes auf der Grundlage der vorgenannten Rechtsprechung auch insoweit einer \nlangwierigen gerichtlichen Auseinandersetzung bedurft, die der Klägerin im Alter von \n92 Jahren nicht mehr zuzumuten war.\n\n48\n\nNach alledem steht der Pflegeeinrichtung für das Jahr 2004 ein Pflegewohngeld \nin Höhe von monatlich 529,92 EUR zu, dessen Zahlung die Klägerin im vorliegenden \nVerfahren im eigenen Namen durchsetzen kann. \n\n49\n\nDer Träger des Heimes ist nicht gemäß § 65 Abs. 2 beigeladen worden, weil er \nden an ihn gerichteten mit einer ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung \nversehenen Bescheid vom 17. Dezember 2003 nicht angefochten hat. Dieser \nBescheid ist im Verhältnis zwischen dem Träger des Heimes und dem Beklagten \nbestandskräftig geworden, so dass es zu einem weiteren Klageverfahren mit der \nGefahr widerstreitender gerichtlicher Entscheidungen nicht kommen kann. \n\n50\n\nDer Beklagte trägt gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens.\n\n51\n\nGerichtskosten werden gemäß § 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO nicht erhoben, \nweil der auf die Bewilligung von Pflegewohngeld gerichtete Rechtsstreit eine \nAngelegenheit der Fürsorge betrifft. Dies entscheidet das Gericht seit seinem Urteil \nvom 9. Mai 2006 - 5 K 872/04 - (nicht rechtskräftig: Az. des OVG NRW 16 A 2395/06) \nin ständiger Rechtsprechung. Die Beteiligten werden darauf hingewiesen, dass das \nOVG in seinem Urteil vom 9. Mai 2003 - 16 A 2789/02 -, a. a. O. die \nGerichtskostenfreiheit verneint mit der Begründung, dass der Anspruch auf \nPflegewohngeld nicht dem Heimbewohner, sondern der Pflegeeinrichtung zusteht \nund insoweit keine Leistungen der Fürsorge im Streit sind.\n\n52\n\nDie vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 2 \nVwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n53\n\nDas Gericht hat die Berufung trotz der Abweichung von der Rechtsprechung des \nOVG NRW nicht zugelassen, weil der unterlegene Beklagte durch die Entscheidung \nzur Gerichtskostenfreiheit in seinen Rechten nicht beeinträchtigt wird.\n\n54","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/264371","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2007-05-08/5-k-2149-05","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 528","ref_norm":"528","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 75","ref_norm":"75","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/264371","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/264371","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2007-05-08/5-k-2149-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/264371","retrieved":"2026-07-09 02:31:38.476528+00:00"}}