{"status":"available","doknr":"OLD264413","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2007:0507.10K1408.06.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2007-05-07","aktenzeichen":"10 K 1408/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden, wenn nicht der \nBeklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDer Kläger wurde am 18. Februar 2006 um 5.25 Uhr von einer Polizeikontrolle \nangehalten. Er hatte stark erweiterte Pupillen mit stark verzögerten Reaktionen. Ein \nDrogenschnelltest verlief positiv. Die gerichtsmedizinische Untersuchung der ihm von \neinem Arzt entnommenen Blutprobe ergab 242 ng/g Amphetamin sowie einen Wert \nvon 28,1 ng/ml THC-COOH. Zum Zeitpunkt der Polizeikontrolle stand der Kläger \nsomit unter dem akuten Einfluss von Cannabisprodukten und Amphetamin. Nach \nvorheriger Anhörung entzog ihm der Beklagte durch Ordnungsverfügung vom 24. Mai \n2006 die Fahrerlaubnis der Klasse C1E. \n\n3\n\nDer Kläger erhob mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 31. Mai \n2006 Widerspruch. Zur Begründung trug er vor, dass es sich um ein einmaliges \nVersagen gehandelt habe und ein Konsum nicht mehr bestehe. \n\n4\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 2. August 2006 wies die Bezirksregierung N1. \nden Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück. \n\n5\n\nAm 18. August 2006 hat der Kläger Klage erhoben, zu deren Begründung er \ngeltend macht, keine Drogen zu konsumieren. Er werde sich zukünftig absolut \nabstinent zeigen und sei jederzeit bereit, sich einem Drogenscreening zu \nunterziehen. Die Verletzung rechtlichen Gehörs im Vorverfahren durch eine zu kurze \nFristsetzung werde durch seine Stellungnahme gegenüber der Widerspruchsbehörde \nnicht geheilt.\n\n6\n\nDer Kläger beantragt,\n\n7\n\ndie Ordnungsverfügung des Beklagten vom 24. Mai 2006 in \nder Gestalt des Widerspruchsbescheids der Bezirksregierung \nN1. vom 2. August 2006 aufzuheben.\n\n8\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n9\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n10\n\nEr verteidigt die angegriffenen Bescheide.\n\n11\n\nDie Beteiligten haben übereinstimmend auf mündliche Verhandlung \nverzichtet.\n\n12\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der \nBeteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf den Inhalt der \nvom Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.\n\n13\n\nEntscheidungsgründe:\n\n14\n\nMit Einverständnis der Beteiligten entscheidet das Gericht ohne mündliche \nVerhandlung, § 101 Abs. 2 VwGO.\n\n15\n\nDie zulässige Klage ist nicht begründet. Die angegriffenen Bescheide sind \nrechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 \nVwGO.\n\n16\n\nZur Begründung und zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt das Gericht \ngemäß § 117 Abs. 5 VwGO Bezug auf die zutreffenden Erwägungen des \nWiderspruchsbescheids vom 2. August 2006. Dem ist lediglich hinzuzufügen, dass \nnach neuester Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land \nNordrhein-Westfalen (Beschluss vom 6. März 2007 - 16 B 332/07 -) sogar der bereits \neinmalige Konsum von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes \n(ausgenommen Cannabis) im Regelfall gemäß Nr. 9.1 der Anlage 4 zur \nFahrerlaubnisverordnung - FeV - die Kraftfahreignung ausschließt. Dies ist bei dem \nKläger nachweislich der Fall gewesen.\nEs bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger die Kraftfahreignung \nzwischenzeitlich wiedererlangt haben könnte. Insoweit ist eine (nachgewiesene) \nmindestens einjährige Abstinenz (Nr. 9.5 der Anlage 4 zur FeV) sowie die \nBeibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens (§§ 20 Abs. 1, 14 Abs. 3 \nFeV) erforderlich. \n\n17\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über \ndie vorläufig Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung auf § 167 VwGO i.V.m. \n§§ 708 Nr. 10, 711 Satz 1 ZPO.\n\n18","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/264413","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2007-05-07/10-k-1408-06","cited_norms":[{"jurabk":"FeV 2010","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"FeV 2010","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/264413","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/264413","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2007-05-07/10-k-1408-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/264413","retrieved":"2026-07-09 02:31:41.766587+00:00"}}