{"status":"available","doknr":"OLD264437","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2007:0504.4K2335.05.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2007-05-04","aktenzeichen":"4 K 2335/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 15. Dezember 2004 und des Widerspruchsbescheides vom 15. November 2005 verurteilt, dem Kläger für die Jahre 1999, 2002, 2003, 2004, 2005 und 2006 einen Nettobetrag von insgesamt 1.592,36 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz aus 1.187,84 € seit dem 06. Dezember 2005, aus weiteren 183,24 € - mithin aus insgesamt 1.371,08 € - seit dem 01. Januar 2006 und aus weiteren 221,28 € - mithin aus insgesamt 1.592,36 € - seit dem 01. Januar 2007 zu zahlen.\n\nIm Übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich des Zahlungsausspruchs und wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.\n\n1\n\nT a t b e s t a n d\n\n2\n\nIn den Jahren 1999 bis 2006 stand der Kläger als Beamter der Besoldungsgruppe A 12 im Dienst\ndes Beklagten und war für seine drei in den Jahren 1987, 1989 und 1991 geborenen Kinder\nkindergeldberechtigt.\n\n3\n\nMit Bescheid vom 15. Dezember 2004 teilte der Beklagte dem Kläger mit, für den\nZeitraum nach dem 31. Dezember 1998 habe er Familienzuschläge ab dem dritten Kind unter\ndem Vorbehalt der verfassungsrechtlichen Nachprüfung erhalten. Dieser Vorbehalt werde nunmehr\naufgehoben und die Familienzuschlagszahlungen für dritte und weitere Kinder für die Zeit\nab dem 01. Januar 1999 für endgültig erklärt. Den hiergegen am 11. Januar 2005\nerhobenen Widerspruch des Klägers wies der Beklagte mit Bescheid vom 15. November 2005\nhinsichtlich der Jahre 1999 und 2002 bis 2004 zurück. Für den Zeitraum vom 01. Januar\n2000 bis zum 31. Dezember 2001 erkannte er dagegen einen Anspruch auf Nachzahlung in Höhe von\n633,96 DM (2000) und 600,24 DM (2001), mithin in Höhe von insgesamt 1.234,20 DM an.\n\n4\n\nDer Kläger hat am 06. Dezember 2005 Klage erhoben. Er trägt im Wesentlichen vor, die\ngesetzlich festgelegte Besoldung sei im streitgegenständlichen Zeitraum hinter den Vorgaben\ndes Bundesverfassungsgerichts im Beschluss vom 24. November 1998  2 BvL 26/91 u. a. -\nund des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 17. Juni 2004 - 2 C 34.02 - zurückgeblieben.\n\n5\n\nDer Kläger beantragt,\n\n6\n\nden Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom 15. Dezember 2004 und des Widerspruchsbescheides\nvom 15. November 2005 zu verurteilen, an ihn für sein drittes Kind für die Jahre 1999, 2000,\n2001, 2002, 2003 und 2004 familienbezogene Gehaltsbestandteile in Höhe der Differenz zwischen\n115 v.H. des durchschnittlichen sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs eines Kindes und dem ihm\nfür sein drittes Kind tatsächlich gezahlten Familienzuschlag nebst Zinsen in Höhe von\nfünf Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz seit dem 06. Dezember\n2005 zu zahlen und\n\n7\n\nan ihn für sein drittes Kind für die Jahre 2005 und 2006 familienbezogene Gehaltsbestandteile\nin Höhe der Differenz zwischen 115 v.H. des durchschnittlichen sozialhilferechtlichen\nGesamtbedarfs eines Kindes und dem ihm für sein drittes Kind tatsächlich gezahlten\nFamilienzuschlag nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweils\ngeltenden Basiszinssatz aus dem jährlichen Nachzahlungsbetrag ab dem 01. Januar des Folgejahres\nzu zahlen.\n\n8\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n9\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n10\n\nEr macht im Wesentlichen geltend, für das Jahr 1999 werde wegen der vom Bundesverfassungsgericht\nim Beschluss vom 24. November 1998  2 BvL 26/91 u. a. - festgelegten Anpassungsfrist\nkein Gestaltungsspielraum des Dienstherrn gesehen. Die Nachzahlung für die Jahre 2000 und 2001\nentspreche den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts. Die Höhe der für die folgenden Jahre\nnach dem Bundesbesoldungsgesetz gezahlten Familienzuschläge ab dem dritten Kind erfülle\nbereits die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts, so dass für diesen Zeitraum eine Nachzahlung\nnicht mehr in Betracht komme. Durch die kontinuierliche Erhöhung des Kindergeldes und die\nErhöhung der steuerlichen Kinderfreibeträge sowie das Vorziehen von steuerrechtlichen\nfamilienbezogenen Entlastungsmaßnahmen sei der Gesetzgeber seiner Pflicht zur verfassungskonformen\nAnpassung der Besoldung nachgekommen. Auch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Juni\n2004 - 2 C 34.02 - rechtfertige keine Nachzahlung. Die Grundannahmen, die das Bundesverfassungsgericht\nim genannten Beschluss den Vergleichsberechnungen zu Grunde gelegt habe, hätten sich zwischenzeitlich\nverändert, so dass die Berechnungen nicht unverändert fortgeführt werden könnten.\n\n11\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte\nund der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.\n\n12\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n13\n\nDie Klage hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.\n\n14\n\nDie - zeitlich von vornherein nicht auf die Jahre 1999 bis 2004 begrenzte - Klage ist insgesamt\nzulässig. Das (etwaige) Fehlen eines Vorverfahrens (vgl. § 126 Abs. 3 BRRG i.V.m. §§\n68 ff. VwGO) hinsichtlich der Jahre 2005 und 2006 ist unschädlich, weil der Beklagte durch die\nangefochtenen Bescheide zu erkennen gegeben hat, dass dieses aussichtslos wäre. Der Zweck des\nVorverfahrens hätte daher ohnehin nicht mehr erreicht werden können, so dass ein entsprechendes\nVerlangen eine reine, dem Kläger nicht zumutbare Förmelei wäre.\n\n15\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 02. September 1983\n\n16\n\n- 7 C 97/81 -, NVwZ 1984, 507, und vom 09. Mai 1985 - 2 C 16/83 -, NVwZ 1986, 374; VGH\nBaden-Württemberg, Urteil vom 13. Februar 2007 - 4 S 2289/05 -, Juris; VG Münster, Urteil\nvom 20. Juni 2006 - 4 K 2446/05 -.\n\n17\n\nDie auf die Zahlung erhöhter familienbezogener Gehaltsbestandteile für die Jahre 1999\nund 2002 bis 2006 sowie - unter Berücksichtigung der Nachzahlung - für die Jahre 2000 und\n2001 gerichtete Klage ist begründet, soweit das Begehren die Jahre 1999 und 2002 bis 2006 betrifft.\nFür die Jahre 2000 und 2001 steht dem Kläger dagegen kein Anspruch auf eine (weitere) Nachzahlung zu.\n\n18\n\nDer Anspruch auf Zahlung eines höheren als des gesetzlich festlegten Familienzuschlags ergibt\nsich unmittelbar aus dem Tenor der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 24. November 1998.\n\n19\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 24. November 1998 - 2 BvL 26/91 u.a. -, BVerfGE 99, 300, 314 ff.;\nOVG NRW, Urteil vom 15. Januar 2007 - 1 A 3433/05 -, Juris.\n\n20\n\nDie Entscheidungsformel zu 2. enthält zwei voneinander unabhängige Aussprüche. Im\nersten Teil wird der Gesetzgeber verpflichtet, innerhalb einer bestimmten Frist die in der\nEntscheidungsformel zu 1. als verfassungswidrig beanstandete Rechtslage neu zu ordnen. Der zweite\nTeil begründet darüber hinausgehend Leistungsansprüche jenseits gesetzgeberischer\nMaßnahmen, sofern der Gesetzgeber den zuvor ausgesprochenen legislatorischen Verpflichtungen\nnicht nachkommt.\n\n21\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 17. Juni 2004\n\n22\n\n- 2 C 34.02 -, BVerwGE 121, 91; OVG NRW, Urteil vom 15. Januar 2007 - 1 A 3433/05 -, Juris.\n\n23\n\nDieser Teil der Entscheidungsformel ist unmittelbar anspruchsbegründend. Er ist auf die\nDurchsetzung des verfassungsrechtlichen Gebots amtsangemessener Alimentation gerichtet, das nicht\nnur zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums im Sinne des Art. 33 Abs. 5\nGG gehört, sondern dem Beamten -  Gleiches gilt für den Richter - auch ein\ngrundrechtsähnliches Individualrecht gegen den Dienstherrn gibt. Dieser ist daraus verpflichtet,\ndem Beamten einen amtsangemessenen Unterhalt zu leisten, der unter anderem die Unterhaltspflichten\nrealitätsgerecht berücksichtigen muss, die dem Beamten durch seine Familie entstehen. Deshalb\nmuss auch der bei größerer Kinderzahl entstehende Mehrbedarf gedeckt sein. Zwar steht es dem\nGesetzgeber frei, mit welchen Mitteln er das verfassungsrechtliche Ziel amtsangemessener Alimentation\nvon Beamten mit drei und mehr Kindern erreicht; eine Abweichung von dem Ziel ist ihm aber verwehrt. Der\nGesetzgeber überschreitet demgemäß seinen Gestaltungsspielraum, wenn er es dem Beamten\nzumutet, für den Unterhalt seines dritten Kindes und weiterer Kinder auf die familienneutralen\nBestandteile seiner Besoldung zurückzugreifen, um den Bedarf dieser Kinder zu decken.\n\n24\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 24. November 1998 - 2 BvL 26/91 u.a. -, a.a.O., unter Bezugnahme\nauf die Beschlüsse vom 22. März 1990\n\n25\n\n- 2 BvL 1/86 -, BVerfGE 81, 363, und vom 30. März 1977 - 2 BvR 1039/75 u.a. -, BVerfGE 44,\n249; OVG NRW, Urteil vom 15. Januar 2007 - 1 A 3433/05 -, Juris.\n\n26\n\nDie Voraussetzungen für einen über den bestehenden gesetzlichen Rahmen hinausgehenden\nAnspruch des Klägers auf familienbezogene Besoldungsbestandteile sind - wie im Weiteren darzulegen\nist - bezogen auf die hier geltend gemachten Jahre 1999 bis 2006 erfüllt. Die für den Kläger\neinschlägige gesetzlich bestimmte Besoldung entsprach in dieser Zeit nicht den Vorgaben des\nvorzitierten Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts.\n\n27\n\nDie Kammer ist an der Feststellung der Unteralimentation und an einem entsprechenden Zahlungsausspruch\nzulasten des Beklagten nicht gehindert. Die Fachgerichte sind - weiterhin - auf der Grundlage der\nEntscheidung des Bundesverfassungsgerichts,\n\n28\n\nvgl. Beschluss vom 24. November 1998, Entscheidungsformel zu Nr. 2, a.a.O., S. 304 und 332,\n\n29\n\nbefugt, eine den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts nicht genügende, nämlich mit Blick\nauf das dritte und jedes weitere unterhaltsberechtigte Kind zu niedrige Besoldung festzustellen, die\nDifferenz nach Maßgabe der Gründe des vorgenannten Beschlusses zu C.III.3. (a.a.O., S. 321\nff.) selbst zu berechnen und dem Besoldungsempfänger zusätzliche familienbezogene Gehaltsbestandteile\nunmittelbar zuzusprechen.\n\n30\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 15. Januar 2007\n\n31\n\n- 1 A 3433/05 -, Juris.\n\n32\n\nDie Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts gilt auch für den gesamten\nstreitgegenständlichen Zeitraum. Sie gewährt den Fachgerichten insbesondere die Befugnis,\nauch für das Jahr 1999 die entsprechenden Berechnungen anzustellen und gegebenenfalls zusätzliche\nfamilienbezogene Gehaltsbestandteile zuzuerkennen. Die Fristsetzung im Tenor zu 2. der Entscheidungsformel\ndes Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 24. November 1998 (\"so gilt mit Wirkung vom 1.\nJanuar 2000\") bezieht sich lediglich auf das Einsetzen der oben erläuterten Befugnis der\nFachgerichte, die entsprechenden Fehlbeträge zu ermitteln und zuzusprechen. Sie schließt\nindessen einen - ab dem 1. Januar 2000 gerichtlich durchsetzbaren - Anspruch des Besoldungsempfängers\nfür das Jahr 1999 nicht aus.\n\n33\n\nVgl. näher OVG NRW, Urteil vom 15. Januar 2007 - 1 A 3433/05 -, Juris.\n\n34\n\nDer Ausspruch unter 2. der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ist bezogen auf den hier\nstreitgegenständlichen Zeitraum auch nicht erledigt. Zwar gilt er nur so lange, wie der Gesetzgeber\nes unterlässt, Maßstäbe zu bilden und Parameter festzulegen, nach denen die Besoldung der\nkinderreichen Beamten bemessen und der Bedarf eines dritten und jedes weiteren Kindes zutreffend ermittelt\nwird. Im Falle einer solchen Gesetzgebung entfällt die sich aus dem Beschluss vom 24. November 1998\nergebende Befugnis der Verwaltungsgerichte.\n\n35\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 17. Juni 2004\n\n36\n\n- 2 C 34.02 -, a.a.O., Leitsatz und S. 97 f.\n\n37\n\nJedoch ist der Gesetzgeber der ihm auferlegten Verpflichtung, verfassungskonforme Verhältnisse\nherzustellen, im hier zu betrachtenden Zeitraum auch in Ansehung der vom Beklagten geltend gemachten\nÄnderungen des Besoldungs-, Kindergeld- und Steuerrechts nicht ausreichend nachgekommen.\n\n38\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 15. Januar 2007\n\n39\n\n- 1 A 3433/05 -, Juris (für 1999 bis 2004);\n\n40\n\nVG Münster, Urteil vom 25. Januar 2007\n\n41\n\n- 11 K 353/04 -, jeweils mit weiteren Nachweisen.\n\n42\n\nBeim Kläger verbleibt in Anwendung der vom Bundesverfassungsgericht vorgegebenen Berechnungsmethode\nein nicht gedeckter Bedarf für den Unterhalt des dritten Kindes bezogen auf die Jahre 1999 und 2002\nbis 2006 in Höhe von insgesamt 1.592,36 €. Die ursprünglich auch für die Jahre 2000\nund 2001 bestehende Unteralimentation ist durch die mit Widerspruchsbescheid vom 15. November 2005\nfestgesetzte und mit den Bezügen für Dezember 2005 erfolgte Nachzahlung entfallen.\n\n43\n\nZur Feststellung der Höhe der Unteralimentation sind nach der Anordnung des Bundesverfassungsgerichts\nim Beschluss vom 24. November 1998 (a.a.O., S. 323) 115 v.H. des - vom Bundesverfassungsgericht\nso bezeichneten - sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs mit dem monatlichen Mehrbetrag des Nettoeinkommens\nzu vergleichen, den ein Beamter/Richter der jeweiligen Besoldungsgruppe (hier A 12) mit drei Kindern\ngegenüber einem solchen mit zwei Kindern erzielt. Um die Unteralimentation des dritten Kindes\nfestzustellen, ist die Differenz der pauschalierend und typisierend bezogen auf ein Kalenderjahr\nermittelten Nettoeinkommen mit dem um 15 v.H. erhöhten sozialhilferechtlichen Gesamtbedarf zu vergleichen.\n\n44\n\nFür diesen - hier hinsichtlich der Jahre 1999 bis 2006 anzustellenden - Einkommensvergleich\nzwischen der Familie mit zwei Kindern und der Familie mit drei Kindern ist auf das jeweilige Jahresnettoeinkommen\nabzustellen. Auszugehen ist insoweit vom Bruttogrundgehalt der Endstufe der Besoldungsgruppe, der das Amt des\nBeamten zugeordnet ist, und dem Familienzuschlag (Familienzuschlag der Stufe 1 und kinderbezogene\nFamilienzuschläge) sowie allgemein vorgesehenen Besoldungsbestandteilen wie die - im Falle des\nKlägers allerdings nicht in Betracht kommende und damit auch nicht zu berücksichtigende -\nallgemeine Stellenzulage nach Nr. 27 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B.\nHinzuzurechnen sind gegebenenfalls erfolgte Einmalzahlungen, Urlaubsgeld und bis zum Jahr 2002 die\nSonderzuwendungen nach dem Sonderzuwendungsgesetz vom 23. Mai 1975 (Neubekanntmachung: BGBl I 1998, 3642)\n- in der jeweils gültigen Fassung - unter Berücksichtigung des vom Bundesministerium des Innern\nfestgesetzten Bemessungsfaktors und ab dem Jahr 2003 die Sonderzahlungen nach dem Sonderzahlungsgesetz NRW\nvom 20. November 2003 (GV. NRW, Seite 696), zuletzt geändert durch Art. 2 des Haushaltsbegleitgesetzes\n2006 (GV. NRW, Seite 204).\n\n45\n\nZur Höhe des Bemessungsfaktors gemäß § 13 SoZuwG (Bund) vgl. Runderlasse des\nFinanzministeriums NRW vom 2. April 1997 - B 2104 - 34.2 - IV A 2 -, MBl. NRW 1997, 448; vom 30. Dezember\n1999 - B 3135 - 5.2.2 - IV A 2 -, MBl. NRW 2000, 50; vom 20. November 2000\n\n46\n\n- B 2104 - 46.1 - IV A 2; B 3135 - 5.2.2 -\n\n47\n\nIV A 2 -, MBl. NRW 2000, 1614; vom 18. Mai 2001 - B 2104 - 46.2 - IV A 2 -, MBl. NRW 2001, 863,\nsowie Stegmüller/Schmalhofer/Bau-er, Beamtenversorgungsgesetz, Erl. 2.1 zu\n\n48\n\n§ 57, Ziffer 4.2.7 ff.\n\n49\n\nDie Nettobezüge ergeben sich nach Abzug der Lohn- bzw. Einkommensteuer (nach Maßgabe\nder im Bundesanzeiger veröffentlichten besonderen Lohnsteuertabellen), des Solidaritätszuschlags\n(soweit dieser im maßgeblichen Jahr erhoben wurde) und der Kirchensteuer. Letztere ist mit einem\npauschalen Kirchensteuersatz von 8 v.H. anzusetzen, ohne Rücksicht darauf, ob der Beamte in\neinem Bundesland mit einem abweichenden Steuersatz wohnt.\n\n50\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 15. Januar 2007\n\n51\n\n- 1 A 3433/05 -, Juris.\n\n52\n\nDie Kinderfreibeträge (§ 32 Abs. 6 EStG) in der für das jeweilige Jahr\nanzusetzenden Höhe sind nur bei der Berechnung der Kirchensteuer und des Solidaritätszuschlags\nzu berücksichtigen, weil sie sich nur dort auswirken. Hinzuzurechnen ist letztlich, weil nicht der\nLohn- bzw. Einkommensteuer unterworfen, das Kindergeld. Individuelle Gehaltsbestandteile sind ebenso wie\nindividuelle Umstände und Steuerfreibeträge - etwa individuell auf der Lohnsteuerkarte\neingetragene Freibeträge oder an besondere, einzelfallbezogene Voraussetzungen anknüpfende\nFreibeträge -, die zu einer Verringerung des Brutto- oder Nettoeinkommens führen, außer\nBetracht zu lassen.\n\n53\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 15. Januar 2007\n\n54\n\n- 1 A 3433/05 -, Juris.\n\n55\n\nNach diesen Grundsätzen ergibt sich in den Jahren 1999 bis 2006 die aus den nachfolgenden\nTabellen abzulesende Einkommenssituation für Beamte der Besoldungsgruppe A 12 (ohne\nallgemeine Stellenzulage) mit zwei und mit drei Kindern:\n\n56\n\n \n\n Einkommen\n 1999\n 2000\n 2001\n 2002\n \n\n \n\n 2 Kinder\n \n \n \n \n \n\n \n\n Jahresbrutto\n 88.315,79 DM\n 88.981,44 DM\n 90.462,31 DM\n 47.194,31 €\n \n\n \n\n Abzüge (Steuern)\n -17.455,51 DM\n -16.763,64 DM\n -15.692,93 DM\n -8.175,80 €\n \n\n \n\n Kindergeld\n 6.000,00 DM\n 6.480,00 DM\n 6.480,00 DM\n 3.696,00 €\n \n\n \n\n Jahresnetto\n 76.860,28 DM\n 78.697,80 DM\n 81.249,38 DM\n 42.714,51 €\n \n\n \n\n Monatsnetto\n 6.405,02 DM\n 6.558,15 DM\n 6.770,78 DM\n 3.559,54 €\n \n\n \n\n 3 Kinder\n \n \n \n \n \n\n \n\n Jahresbrutto\n 93.687,60 DM\n 94.383,55 DM\n 95.954,09 DM\n 50.059,27 €\n \n\n \n\n Abzüge (Steuern)\n -19.073,63 DM\n -18.415,70 DM\n -17.302,28 DM\n -8.950,93 €\n \n\n \n\n Kindergeld\n 9.600,00 DM\n 10.080,00 DM\n 10.080,00 DM\n 5.544,00 €\n \n\n \n\n Jahresnetto\n 84.213,97 DM\n 86.047,85 DM\n 88.731,81 DM\n 46.652,34 €\n \n\n \n\n Monatsnetto\n 7.017,83 DM\n 7.170,65 DM\n 7.394,32 DM\n 3.887,70 €\n \n\n57\n\n \n\n Einkommen\n 2003\n 2004\n 2005\n 2006\n \n\n \n\n 2 Kinder\n \n \n \n \n \n\n \n\n Jahresbrutto\n 46.624,46 €\n 47.320,68 €\n 47.646,50 €\n 46.884,97 €\n \n\n \n\n Abzüge (Steuern)\n -7.985,44 €\n -7.466,95 €\n -7.197,73 €\n -6.957,81 €\n \n\n \n\n Kindergeld\n 3.696,00 €\n 3.696,00 €\n 3.696,00 €\n 3.696,00 €\n \n\n \n\n Jahresnetto\n 42.335,02 €\n 43.549,73 €\n 44.144,77 €\n 43.623,16 €\n \n\n \n\n Monatsnetto\n 3.527,92 €\n 3.629,14 €\n 3.678,73 €\n 3.635,26 €\n \n\n \n\n 3 Kinder\n \n \n \n \n \n\n \n\n Jahresbrutto\n 49.443,72 €\n 50.205,75 €\n 50.554,31 €\n 49.746,66 €\n \n\n \n\n Abzüge (Steuern)\n -8.728,25 €\n -8.214,24 €\n -7.927,45 €\n -7.666,80 €\n \n\n \n\n Kindergeld\n 5.544,00 €\n 5.544,00 €\n 5.544,00 €\n 5.544,00 €\n \n\n \n\n Jahresnetto\n 46.259,47 €\n 47.535,51 €\n 48.170,86 €\n 47.623,86 €\n \n\n \n\n Monatsnetto\n 3.854,96 €\n 3.961,29 €\n 4.014,24 €\n 3.968,66 €\n \n\n58\n\nDer so berechneten monatlichen Einkommensdifferenz - dem tatsächlich gezahlten Mehrbetrag\nder Besoldung für das dritte Kind - ist der alimentationsrechtliche Gesamtbedarf des dritten\nKindes gegenüberzustellen. Er errechnet sich auf der Grundlage des durchschnittlichen\nsozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs eines Kindes, der um 15 v.H. zu erhöhen ist. Zu berechnen\nist danach, getrennt für die Vergleichsjahre und bezogen auf die alten Bundesländer, der\nbundes- und jahresdurchschnittliche Regelsatz für Minderjährige, die mit beiden Elternteilen\nzusammenleben, im Alter ab der Geburt bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Unberücksichtigt\nbleiben - entsprechend der Berechnung der Dienstbezüge - die (ebenfalls abgesenkten) Regelsätze\nin den neuen Bundesländern.\n\n59\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 15. Januar 2007\n\n60\n\n- 1 A 3433/05 -, Juris.\n\n61\n\nNach dem Außer-Kraft-Treten des - für die Jahre 1999 bis 2004 maßgebenden -\nBundessozialhilfegesetzes ist der auf der Bedarfsseite festzustellende durchschnittliche gewichtete\nSozialhilfesatz ab dem Jahr 2005 unter Zugrundelegung des Sozialgesetzbuches (SGB) Zwölftes\nBuch (XII) zu berechnen. Ausgehend von § 28 SGB XII sowie der Verordnung zur Durchführung\ndes § 28 SGB XII (Regelsatzverordnung) in der Fassung vom 03. Juni 2004 (BGBl. I, 1067 f.) und\nunter Beachtung der vom Bundesverwaltungsgericht konkretisierten Vorgaben ergibt sich für die\nJahre 2005 und 2006 ein gewichteter Durchschnittsregelsatz in Höhe von 222,13 €.\n\n62\n\nVgl. OVG Saarland, Urteil vom 23. Februar 2007 - 1 R 27/06 -, Juris.\n\n63\n\nDer zunächst seitens der Kammer der Bedarfsberechnung für das Jahr 2005 zu Grunde gelegte\ngewichtete Durchschnittsregelsatz von 225,96 €,\n\n64\n\nvgl. u.a. VG Münster, Urteil vom 20. Juni 2006\n\n65\n\n- 4 K 2446/05 -,\n\n66\n\nerweist sich nach erneuter Überprüfung mit Blick auf den gewählten Gewichtungsfaktor\nals nicht tragfähig.\n\n67\n\nZur Abgeltung einmaliger Leistungen ist in den Jahren 1999 bis 2004 ein Zuschlag von 20 v.H.\nhinzuzurechnen. Weil die Regelsätze seit dem 01. Januar 2005 einen Mehrbetrag zur Abgeltung\neinmaliger Bedarfe in Höhe von etwa 20 v.H. enthalten, entfällt hier der vom\nBundesverfassungsgericht vorgesehene Zuschlag von 20 v.H. zur Abgeltung einmaliger Leistungen.\n\n68\n\nVgl. VG Münster, Urteile vom 20. Juni 2006 \n\n69\n\n- 4 K 2446/05 - und vom 25. Januar 2007 \n\n70\n\n- 11 K 353/04 -.\n\n71\n\nDie bei der Ermittlung des sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs zu berücksichtigenden gewichteten\nRegelsätze betragen dementsprechend für das Jahr 1999 351,04 DM nebst dem Zuschlag für\neinmalige Leistungen in Höhe von 70,21 DM, für das Jahr 2000 354,32 DM nebst dem Zuschlag\nfür einmalige Leistungen in Höhe von 70,86 DM, für das Jahr 2001 358,83 DM nebst dem\nZuschlag für einmalige Leistungen in Höhe von 71,77 DM, für das Jahr 2002 187,32 €\nnebst dem Zuschlag für einmalige Leistungen in Höhe von 37,46 €, für das Jahr 2003\n190,19 € nebst dem Zuschlag für einmalige Leistungen in Höhe von 38,04 €,\nfür das Jahr 2004 191,04 € nebst dem Zuschlag für einmalige Leistungen in Höhe\nvon 38,21 € und für die Jahre 2005 und 2006 222,13 €.\n\n72\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 15. Januar 2007\n\n73\n\n- 1 A 3433/05 -, Juris (für 1999 bis 2004);\n\n74\n\nOVG Saarland, Urteil vom 23. Februar 2007\n\n75\n\n- 1 R 27/06 -, Juris.\n\n76\n\nIn Rechnung zu stellen sind weiterhin die Kosten der Unterkunft ausgehend von einem Wohnbedarf von\n11 m² für das Kind sowie ein Zuschlag von 20 v.H. der anteiligen Durchschnittsmiete\n(durchschnittliche Netto-Kaltmiete) zur Abgeltung der auf das Kind entfallenden Energiekosten.\n\n77\n\nHinsichtlich des Mietanteils ist als Basiswert für die Jahre 1999 bis 2001 von dem Mietenbericht\n1998 (BT-Drucksache 14/3070) auszugehen, dessen Wert mit den jährlichen Steigerungsraten der\nVerbraucherpreisindizes, welche in dem Mietenbericht 2002 (BT-Drucksache 15/2200) wiedergegeben sind,\nfortzuschreiben ist. Ab dem Jahr 2002 wird der Mietwert aus dem Mietenbericht 2002 mit den Steigerungsraten\nder vom Statistischen Bundesamt ermittelten Ver-braucherpreisindizes fortgeschrieben, mithin in Höhe\nvon 1,1 v.H. von 2002 auf 2003, jeweils in Höhe von 0,9 v.H. von 2003 auf 2004 und von 2004 auf 2005\nsowie in Höhe von 1,1 v.H. von 2005 auf 2006.\n\n78\n\nVgl. Statistisches Bundesamt, Preise - Verbrau-cherpreisindizes für Deutschland - Monatsberichte\nDezember 2006 und Januar 2007;\n\n79\n\nOVG NRW, Urteil vom 15. Januar 2007\n\n80\n\n- 1 A 3433/05 -, Juris (für 1999 bis 2004).\n\n81\n\nUnter Berücksichtigung dessen ergeben sich für den Gesamtbedarf eines Kindes in den\nJahren 1999 bis 2006 die in den nachfolgenden Tabellen dargestellten Werte:\n\n82\n\n \n\n Sozialhilfebedarf Kind\n 1999\n 2000\n 2001\n 2002\n \n\n \n\n Gewichteter Durchschnittsregelsatz (einschl. Einmalleistungen)\n 421,25 DM\n 425,18 DM\n 430,60 DM\n 224,78 €\n \n\n \n\n Anteilige Mietkosten für\n 11 m²\n 123,31 DM\n 124,79 DM\n 126,16 DM\n 66,99 €\n \n\n \n\n Anteilige Energiekosten \n 24,66 DM\n 24,96 DM\n 25,23 DM\n 13,40 €\n \n\n \n\n Gesamtbedarf\n 569,22 DM\n 574,93 DM\n 581,99 DM\n 305,17 €\n \n\n \n\n 115% des Gesamtbedarfs\n 654,60 DM\n 661,17 DM\n 669,29 DM\n 350,95 €\n \n\n83\n\n \n\n Sozialhilfebedarf Kind\n 2003\n 2004\n 2005\n 2006\n \n\n \n\n Gewichteter Durchschnittsregelsatz (einschl. Einmalleistungen)\n 228,23 €\n 229,25 €\n 222,13 €\n 222,13 €\n \n\n \n\n Anteilige Mietkosten für\n 11 m²\n 67,76 €\n 68,42 €\n 69,08 €\n 69,85 €\n \n\n \n\n Anteilige Energiekosten \n 13,55 €\n 13,68 €\n 13,82 €\n 13,97 €\n \n\n \n\n Gesamtbedarf\n 309,54 €\n 311,35 €\n 305,03 €\n 305,95 €\n \n\n \n\n 115% des Gesamtbedarfs\n 355,97 €\n 358,05 €\n 350,78 €\n 351,84 €\n \n\n84\n\nDie Vergleichsberechnung des Gesamtbedarfs mit der Besoldungsdifferenz führt zu folgendem Ergebnis:\n\n85\n\n \n\n Vergleichsberechnung\n 1999\n 2000\n 2001\n \n\n \n\n monatliche Besoldungsdifferenz 3. Kind\n 612,81 DM\n 612,50 DM\n 623,54 DM\n \n\n \n\n Abstand zu 115% Gesamtbedarf (Monat)\n -41,79 DM\n -48,67 DM\n -45,75 DM\n \n\n \n\n Abstand zu 115% Gesamtbedarf (Jahr/DM)\n -501,48 DM\n -584,04 DM\n -549,00 DM\n \n\n \n\n Nachzahlung\n \n 633,96 DM\n 600,24 DM\n \n\n \n\n Abstand zu 115% Gesamtbedarf (Jahr/€)\n -256,40 €\n -\n -\n \n\n86\n\n \n\n Vergleichsberechnung\n 2002\n 2003\n 2004\n 2005\n 2006\n \n\n \n\n monatliche Besoldungsdifferenz 3. Kind\n 328,16 €\n 327,04 €\n 332,15 €\n 335,51 €\n 333,40 €\n \n\n \n\n Abstand zu 115% Gesamtbedarf (Monat)\n -22,79 €\n -28,93 €\n -25,90 €\n -15,27 €\n -18,44 €\n \n\n \n\n Abstand zu 115% Gesamtbedarf (Jahr/€)\n -273,48 €\n -347,16 €\n -310,80 €\n -183,24 €\n -221,28 €\n \n\n87\n\nEs ergibt sich somit ein Gesamtanspruch von 1.592,36 €.\n\n88\n\nDer Anspruch auf Prozesszinsen beruht auf der entsprechenden Anwendung der §§ 291,\n288 Abs. 1 Satz 2 BGB. Da es sich um eine Zahlungs- und nicht um eine Feststellungsklage als Vorstufe\nvon Zahlungsansprüchen handelt,\n\n89\n\nvgl. dazu OVG NRW, Urteil vom 21. April 2005 - 1 A 3099/03 -, Juris, \n\n90\n\nist ein der Höhe nach nicht zutreffend oder gar nicht bezifferter Klageantrag nicht zu unbestimmt,\num als Grundlage für Prozesszinsen dienen zu können. Denn der Anspruch lässt sich jederzeit\nrechnerisch unzweifelhaft ermitteln. Es ist indes Aufgabe des Beklagten bzw. der Fachgerichte, die\nerforderlichen Berechnungen vorzunehmen.\n\n91\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 15. Januar 2007\n\n92\n\n- 1 A 3433/05 -, Juris.\n\n93\n\nHinsichtlich der auf die Jahre 2005 und 2006 entfallenden Ansprüche auf Mehrbesoldung\n(183,24 € bzw. 221,28 €) ist zu berücksichtigen, dass auch diese frühestens\nzum 01. Januar des Folgejahres, mithin erst zum 01. Januar 2006 bzw. zum 01. Januar 2007\ngeltend gemacht und insoweit Zinsen erst ab diesen Zeitpunkten beansprucht werden können. Unter\nZugrundelegung der hier maßgeblichen jahresweisen Betrachtung steht frühestens mit Ablauf\ndes jeweiligen Kalenderjahres fest, ob mangels gesetzgeberischer Aktivität ein Anspruch auf eine\nhöhere Besoldung auf der Grundlage der Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts besteht.\n\n94\n\nVgl. VG Münster, Urteil vom 18. Januar 2007\n\n95\n\n- 11 K 382/05 -; VG Karlsruhe, Urteil vom 26. Januar 2005 - 11 K 3647/04 -, Juris;\nVG München, Urteil vom 27. September 2005\n\n96\n\n- M 5 K 04.5689 -, Juris.\n\n97\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Da sich das Klagebegehren\nhinsichtlich der Jahre 2000 und 2001 nur auf die Differenz zwischen der seitens des Beklagten\nbzw. des Fachgerichts zu berechnenden Un-teralimentation und der für diese Jahre geleisteten\nNachzahlung bezieht, unterliegt der Kläger unter Zugrundelegung der angestellten Berechnungen\nnur zu einem geringen Teil.\n\n98\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167\nAbs. 1 VwGO i.V.m. § 709 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/264437","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2007-05-04/4-k-2335-05","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 12","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 291","ref_norm":"291","n":1},{"jurabk":"BRRG","ref":"§ 126","ref_norm":"126","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":1},{"jurabk":"EStG","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/264437","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/264437","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2007-05-04/4-k-2335-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/264437","retrieved":"2026-07-09 02:31:43.864279+00:00"}}