{"status":"available","doknr":"OLD264485","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2007:0503.9K2196.05.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2007-05-03","aktenzeichen":"9 K 2196/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen. \nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden, wenn nicht der \nBeklagte zuvor Sicherheit in Höhe des beizutreibenden Betrages leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d\n\nDie Klägerin betreibt im Stadtgebiet von U. eine Spielhalle. In der Zeit vom 01. \nJanuar 2006 bis zum 31. März 2006 waren dort 10 Geldspielgeräte aufgestellt. Auf \nder Grundlage der mit Wirkung vom 01. Januar 2006 in Kraft getretenen Satzung \nüber die Erhebung der Vergnügungssteuer in der Stadt Telgte gab die Klägerin am \n07. April 2006 eine Vergnügungssteuerklärung für Apparate mit \nGewinnmöglichkeiten ab und gab die Höhe des Gesamtspielergebnisses mit \n30.313,80 Euro an. Unter Zugrundelegung eines Steuersatzes von 10 vom Hundert \nsetzte die Klägerin als Steuerbetrag 3.031,38 Euro in das zur Abgabe der \nVergnügungssteuererklärung bereitgestellte Formular ein.\n\n2\n\nAußerdem hat die Klägerin ein weiteres Spielgerät mit Gewinnmöglichkeit auf \ndem Grundstück G in U. aufgestellt. Mit Datum vom 07. April 2006 gab die Klägerin \nbetreffend die Monate Januar bis März 2006 ebenfalls eine \nVergnügungssteuererklärung ab. Sie gab das Gesamteinspielergebnis mit 1975,05 \nEuro und den darauf entfallenden Steuerbetrag mit 197,50 Euro an. \n\n3\n\nGemäß § 13 der Vergnügungssteuersatzung der Stadt Telgte ist der \nSteuerschuldner bei Apparaten mit Gewinnmöglichkeit im Sinne des § 10 verpflichtet, \ndie Steuer selbst zu errechnen. Die unbeanstandete Entgegennahme der \nSteueranmeldung gilt als Steuerfestsetzung.\n\n4\n\nMit am 10. April 2006 eingegangenem Schreiben legte die Klägerin Widerspruch \ngegen die Vergnügungssteuerklärungen ein und bat, das Verfahren im Hinblick auf \nein beim Bundesverfassungsgericht anhängiges Musterverfahren ruhen zu \nlassen.\n\n5\n\nMit Bescheiden vom 12. und 13. Juni 2006 wies der Beklagte die Widersprüche \nzurück. Zur Begründung führte er aus: \nDie Stadt U. habe ihre Vergnügungssteuersatzung an die neue Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts angepasst. Das beim Bundesverfassungsgericht \nanhängige Verfahren betreffe einen anderen Verfahrensgegenstand, da in Hamburg \ndie Spielgerätesteuer pauschal erhoben werde. Dagegen sehe die \nVergnügungssteuersatzung der Stadt Telgte als Regelbesteuerung die Besteuerung \nnach dem Einspielergebnis vor. Nur auf Antrag des Halters der Apparate könne von \nder Regelbesteuerung abgewichen und eine Besteuerung nach der Anzahl der \nApparate zugrundegelegt werden.\n\n6\n\nDie Klägerin hat am 12. Juli 2006 Klage erhoben und zur Begründung \nausgeführt: \nDie angefochtenen Bescheide verletzten die Klägerin in ihren Rechten. Die Erhebung \nvon Vergnügungssteuern auf das Bespielen von Geldspielgeräten sei rechtswidrig, \nda diese Steuer nicht von der Ermächtigung des Artikel 105 Abs. 2 a GG gedeckt sei. \n\n7\n\nZudem verstoße die Satzung gegen den Gleichheitsgrundsatz. So enthalte § 2 \nAbs. 4 ohne sachliche Rechtfertigung Ausnahmen von der allgemeinen \nBesteuerung. Auch die Spielclubs/Spielcasinos und ähnliche Einrichtungen würden \ndurch § 7 der Satzung bevorzugt behandelt, indem die Pauschsteuer lediglich 6 v. H. \ndes Spielsatzes betrage. Es sei keinerlei Begründung ersichtlich, die hinsichtlich der \nstreitgegenständlichen Spielapparate mit Gewinnmöglichkeit eine höhere \nBesteuerung rechtfertige. Ferner sei die Satzung fehlerhaft, weil in § 10 a der \nSatzung eine Wahlmöglichkeit enthalten sei und auch dies einen Verstoß gegen den \nGleichheitssatz gemäß Artikel 3 GG darstelle. \n\n8\n\nZudem sei in § 10 der Vergnügungssteuersatzung die Besteuerungsgrundlage zu \nungenau definiert. \n\n9\n\nFerner ergebe sich aus den Satzungsunterlagen nicht, dass der Satzungsgeber \ndie Auswirkungen der Satzung auf die betroffenen Unternehmer mit den Interessen \nder Stadt U. abgewogen habe. Deshalb liege ein Abwägungsmangel vor.\n\n10\n\nSchließlich fehle in der Satzung jegliche Regelung für die Entstehung des \nSteueranspruchs hinsichtlich der hier in Rede stehenden Spielapparate mit \nGewinnmöglichkeit. \n\n11\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n12\n\ndie Vergnügungssteuererklärungen/bescheide vom \n07.04.2006 betreffend die Monate Januar - März 2006 in der \nGestalt der Widerspruchsbescheide vom 12.06.2006 und \n13.06.2006 aufzuheben, soweit Geldspielgeräte mit \nGewinnmöglichkeit zur Vergnügungssteuer herangezogen \nsind.\n\n13\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n14\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n15\n\nDer Beklagte hält die Satzung der Stadt U. vom 15. Dezember 2005 für \nrechtmäßig. Soweit gerügt werde, dass die Satzung keine Regelung über die \nEntstehung der Vergnügungssteuer für Spielgeräte enthalte, sei dies nicht zutreffend. \nVielmehr seien die Regelungen der §§ 7 - 10 b mit der Überschrift „Pauschsteuer\" \nüberschrieben. Dazu gehöre auch der hier maßgebliche § 10 Abs. 1 und 5 der \nSatzung. § 12 nehme ausdrücklich § 10 in Bezug.\n\n16\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der \nGerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.\n\n17\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n18\n\nDie Klage ist als Anfechtungsklage zulässig, jedoch nicht begründet. Die \nSteuerbescheide des Beklagten vom 07. April 2006 in der Fassung der \nWiderspruchsbescheide vom 12. und 13. Juni 2006 sind rechtmäßig und verletzen \ndie Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. \n\n19\n\nGrundlage für die Erhebung von auf das Steuerjahr 2006 bezogenen \nVergnügungssteuern für Apparate mit Gewinnmöglichkeiten in Spielhallen oder \nähnlichen Unternehmen und in Gaststätten, Beherbergungsbetrieben, Vereins-, \nKantinen- oder ähnlichen für jeden zugänglichen Orten sind die Bestimmungen der \nVergnügungssteuersatzung der Stadt U. vom 15. Dezember 2005 (im Folgenden: \nVStS), die am 01. Januar 2006 in Kraft getreten ist. \n\n20\n\nNach dieser Satzung, gegen deren formell ordnungsgemäßes Zustandekommen \nnichts einzuwenden ist und auch nichts vorgebracht wurde, beträgt die Steuer auf \nApparate mit Gewinnmöglichkeiten für den Geltungszeitraum dieser Satzung 10 v. H. \nvom Einspielergebnis, § 10 Abs. 1, 2 Nr. 1 und 2 VStS.\n\n21\n\n§ 10 Abs. 1 und 2 VStS regeln, dass als Einspielergebnis der Kasseninhalt, \nnämlich der Gesamtbetrag der eingesetzten Spielbeträge (Spieleinsätze) abzüglich \nder ausgezahlten Gewinne gilt. Der Wortlaut dieser Bestimmung erfasst damit zwar \nals zu dem Einspielergebnis gehörend auch Vorgänge, die außerhalb des \neigentlichen Aufwandes liegen, den der Spieler aus seinen Mitteln zu seinem \nVergnügen einsetzt, nämlich Falschgeld, Fremdgeld, Röhrennachfüllungen sowie \nPrüfgeld. Der Beklagte hat jedoch klargestellt, dass diese Vorgänge, die sich nicht \nauf den eigentlichen Vergnügungsaufwand des Spielers beziehen, bei der \nBesteuerung gleichwohl nicht zum Nachteil des Betreibers berücksichtigt werden, sie \nvielmehr bei entsprechendem Nachweis unberücksichtigt bleiben sollen. Diese \nNichtberücksichtigung ist in der Satzungsregelung bereits angelegt. So bezieht sie \nsich ausdrücklich auf die „eingesetzten\" „Spiel\"beträge. Hierzu gehören die \nvorgenannten Fremdvorgänge gerade nicht. Dieser Maßstab der sog. Bruttokasse ist \nrechtlich unbedenklich. \n\n22\n\nVgl.: OVG NRW, zuletzt Urteil vom 6. März 2006 - 14 A \n608/05 -, veröffentlicht in der Entscheidungssammlung NRWE \nm.w.N.\nAuch konnte diese Klarstellung außerhalb eines förmlichen \nSatzungsänderungsverfahrens, hier durch Klarstellung des Beklagten in der \nmündlichen Verhandlung, erfolgen.\n\n23\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. Februar 2007 - 14 B \n2527/06 -.\n\n24\n\nDie Satzung, soweit hier entscheidungserheblich, ist mit höherrangigem Recht \nvereinbar.\n\n25\n\nIhr Erlass lag in der Normsetzungskompetenz der Stadt U. \n\n26\n\nGemäß Art. 105 Abs. 2a GG haben die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung \nüber die örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern, solange und so weit sie nicht \nbundesgesetzlich geregelten Steuern gleichartig sind. Diese \nBesteuerungskompetenz und Besteuerungsbefugnis hat der Landesgesetzgeber in \nNordrhein-Westfalen durch § 3 Abs. 1 Satz 1 KAG NRW auf die Gemeinden \nübertragen. \n\n27\n\nDie „örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern\" sind die Steuern, die Art. 105 \nAbs. 2 Nr. 1 GG a.F. als solche „mit örtlich bedingtem Wirkungskreis\" definiert hatte. \nDie „örtliche\" Steuer ist also im Steuertatbestand auf den örtlich bedingten \nWirkungskreis beschränkt. Auch der Tatbestand der „Verbrauch- und \nAufwandsteuern\" hat in der Tradition des deutschen Verfassungsrechts einen festen \nInhalt gewonnen: Aufwandsteuern sind Steuern auf die in der \nEinkommensverwendung für den persönlichen Lebensbedarf zum Ausdruck \nkommende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Maßgebend für den Charakter einer \nSteuer als Aufwandsteuer ist es, dass die in der Einkommensverwendung zum \nAusdruck kommende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit belastet werden soll. Zu \ndiesen Aufwandsteuern gehört traditionell die Spielautomatensteuer, die als Steuer \nauf Spiel-, Musik- und ähnliche Automaten wirtschaftlich den Aufwand des Spielers \nerfasst, der sich des Automaten zu seinem Vergnügen bedient. Dabei gehört es zum \nherkömmlichen Bild der Vergnügungssteuer als Aufwandsteuer, dass sie \nsteuertechnisch vom Geräteaufsteller erhoben und sodann von diesem auf den \nKonsumenten überwälzt wird.\n\n28\n\nGemäß Art. 105 Abs. 2a GG dürfen örtliche Aufwandsteuern bundesgesetzlich \ngeregelten Steuern nicht gleichartig sein. Dieses Gleichartigkeitsverbot des Art. 105 \nAbs. 2a GG erfasst jedoch nicht die herkömmlichen örtlichen Verbrauch- und \nAufwandsteuern, selbst wenn diese dieselbe Quelle wirtschaftlicher \nLeistungsfähigkeit ausschöpfen wie Bundessteuern. Hierzu zählt die streitige \nVergnügungssteuer.\n\n29\n\nStd. Rspr., vgl. etwa: BVerfG, Beschluss vom 3. Mai 2001 - \n1 BvR 624/00 -, NVwZ 2001, 1264; OVG Schleswig-Holstein, \nUrteil vom 18. Oktober 2006 - 2 LB 11/04 -, Juris; BFH, Urteil \nvom 29. März 2006 - II R 59/04 -, Juris; OVG NRW, Urteil vom \n6. März 2007 - 14 A 608/05 -.\n\n30\n\nSoweit die hier streitige Satzung bei den Apparaten mit Gewinnmöglichkeit die \nBesteuerung nach dem - dort näher definierten - Einspielergebnis bestimmt, wird \nhierdurch der Charakter als örtliche Aufwandsteuer nicht in Frage gestellt. Besteuert \nwird auch weiterhin das Vergnügen des einzelnen Spielgastes. Die Steuer zielt \nnämlich auch mit diesem Steuermaßstab darauf ab, die mit der \nEinkommensverwendung für ein Vergnügen zum Ausdruck kommende \nwirtschaftliche Leistungsfähigkeit zu belasten, unbeschadet dessen, dass der \nVeranstalter des Vergnügens Steuerschuldner ist. Insoweit handelt es sich weiterhin \num eine indirekte Aufwandsteuer, die auf Abwälzbarkeit angelegt ist.\n\n31\n\nDas Bundesverwaltungsgericht hat in seiner neueren Rechtsprechung\n\n32\n\nUrteil vom 13. April 2005 - 10 C 5.04 -, BVerwGE 123, \n218,\n\n33\n\ndie bei den Einspielergebnissen von Spielapparaten mit Gewinnmöglichkeit \nfestzustellenden Unterschiede lediglich zum Anlass genommen, den bislang bei der \nVergnügungssteuer regelmäßig verwendeten Stückzahlmaßstab bei Überschreitung \neiner näher bezeichneten Schwankungsbreite im Geltungsbereich der jeweiligen \nSatzung als mit Bundesrecht unvereinbar zu erklären, zugleich aber klargestellt, dass \nden Kommunen bei der Ausgestaltung ihrer örtlichen Vergnügungssteuersatzungen \nim Hinblick auf den rechtmäßig zu wählenden Besteuerungsmaßstab nach wie vor \nein weiter Spielraum zustehe. Dieser Maßstab müsse vor dem Hintergrund der bei \nden Spielapparaten mit Gewinnmöglichkeit eingetretenen technischen Entwicklung \nlediglich einen engeren Bezug zum Vergnügungsaufwand des Spielers \naufweisen.\n\n34\n\nEine Besteuerung, die an das Einspielergebnis, hier an die sog. Bruttokasse, \nanknüpft, genügt diesen Anforderungen. Ein solcher Steuermaßstab ist geeignet, \nden Vergnügungsaufwand des Spielers ungleich wirklichkeitsnäher abzubilden als \nder bisherige Stückzahlmaßstab. Sie wird damit nicht zu einer reinen \nAutomatensteuer.\n\n35\n\nDer Einordnung der Vergnügungssteuer in der hier in Rede stehenden \nAusformung als im Maßstab „einspielorientiert\" steht nicht das Erfordernis entgegen, \ndass sie nach der Rechtsprechung auf die Überwälzbarkeit auf den Spieler als \n„Endverbraucher\" angelegt sein muss.\n\n36\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 3. Mai 2001 - 1 BvR 624/00 -, \nNVwZ 2001, 1264; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 18. \nOktober 2006, a.a.O.; VG Minden, Urteil vom 17. Januar 2007 - \n11 K 2291/06 -, NRWE; VG Düsseldorf, Urteil vom 25. \nSeptember 2006 - 25 K 4880/06 -, NRWE; OVG NRW, Urteil \nvom 6. März 2007, a.a.O.\n\n37\n\nDieses Erfordernis der Abwälzbarkeit bedeutet nicht, dass dem Steuerschuldner \ndie rechtliche Gewähr geboten werden müsse, er werde den als Steuer gezahlten \nGeldbetrag - etwa wie einen durchlaufenden Posten - von der von der Steuernorm \nder Intention nach als Steuerträger gemeinten Person (hier: dem Spieler) auch \ntatsächlich ersetzt erhalten. Die Steuerüberwälzung ist, wie in der Rechtsprechung \ngeklärt ist, ein wirtschaftlicher Vorgang. Es ist dem Steuerschuldner überlassen, den \nSteuerbetrag in die Kalkulation einzubeziehen und die Wirtschaftlichkeit seines \nUnternehmens trotz der Steuer zu wahren. Für diese kalkulatorische Abwälzbarkeit \ngenügt es, dass der Steuerschuldner nach Einstellung der Steuer in seine \nSelbstkosten durch geeignete Maßnahmen - etwa durch eine Umsatzsteigerung oder \ndurch Senkung sonstiger Kosten - die Wirtschaftlichkeit seines Unternehmens \naufrecht erhalten kann. Dabei ist nicht erforderlich, dass die Steuerbelastung durch \nerhöhte Preise oder Entgelte weitergegeben werden kann. Den Unternehmen bleibt \ndie Möglichkeit, etwa durch Auswahl geeigneter Standorte oder eine den Spieler \nansprechende Gestaltung und Ausstattung der Spielstätte auf eine \nUmsatzsteigerung hinzuwirken und die Selbstkosten auf das unbedingt erforderliche \nMaß zu beschränken, um so auch die Steuer erwirtschaften zu können.\n\n38\n\nVgl.: BVerfG, Urteil vom 20. April 2004 - 1 BvR 905/00 -, \nGewArch 2004, 238; BFH, Urteil vom 29. März 2006 - II R 59/04 \n-, a.a.O.\n\n39\n\nEine Überwälzbarkeit in jedem Fall, etwa bei unwirtschaftlicher Betriebsführung, \nist aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht geboten. \n\n40\n\nDass die Erhebung der Vergnügungssteuer nicht gegen europäisches Recht \nverstößt, insbesondere nicht gegen Art. 33 der Richtlinie 77/388/EWG (6. EG-\nRichtlinie), die eine Einführung von Steuern verbietet, sofern sie den Charakter einer \nUmsatzsteuer haben, ist durch die Rechtsprechung geklärt. \n\n41\n\nVgl. unter ausführlicher Darstellung der nach der \nRechtsprechung des EUGH, etwa Urteil vom 19. März 1991 - C \n109/90 - entwickelten Grundsätze: BVerwG, Urteil vom 22. \nDezember 1999 - 11 CN 1/99 -, BVerwGE 110, 237; OVG \nNRW, Beschluss vom 23. März 2006 - 14 A 4479/01 -; VG \nDüsseldorf, Urteil vom 25. September 2006 - 25 K 4880/06 -; \nVG Minden, Urteil vom 17. Januar 2007 - 11 K 2291/06 -; \nBeschluss des Gerichts vom 31. Oktober 2006 - 9 L 782/06 -; \nOVG NRW, Urteil vom 6. März 2007, a.a.O..\nHierauf wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen.\n\n42\n\nSoweit die Klägerin meint, dass die Satzung gegen Artikel 3 GG verstoße, weil \nandere Veranstalter nicht oder geringer belastet werden, führt auch dieser Einwand \nnicht zum Erfolg. Bei der Schaffung von Ermäßigungs- und Befreiungstatbeständen \nbleibt dem Satzungsgeber unter Beachtung des Gleichheitssatzes ein erheblicher \nGestaltungsspielraum,\n\n43\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 21. Februar 1996 - 22 A 5053/95 \n-.\n\n44\n\nDie in § 2 Nr. 4 VStS von der Steuer freigestellten Veranstaltungen sind nicht mit \nden Steuertatbeständen des § 10 Abs. 1 und 2 VStS vergleichbar. Während die \nSpielapparate mit Gewinnmöglichkeit in den in §§ 1 Nr. 5, 10 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VStS \ngenannten Fällen ständig aufgestellt sind, handelt es sich bei den in § 2 Nr. 4 \ngenannten Veranstaltungen um einmalige bzw. regelmäßig wiederkehrende \nVeranstaltungen. Auch der im Vergleich zu den in § 7 Abs. 1 VStS genannten \nEinrichtungen höhere Steuersatz in § 10 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VStS (10 v. H. statt 6 v. \nH.) ist durch unterschiedliche Kostenintensität der verschiedenen Etablissements \ngerechtfertigt.\n\n45\n\nSoweit § 10 a VStS für den Steuerschuldner die Möglichkeit enthält, alternativ zu \nder Besteuerung nach dem Einspielergebnis nach der Anzahl der Apparate besteuert \nzu werden, kann im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben, ob die dadurch \nverursachte ungleiche Behandlung von Steuerschuldnern gegen Artikel 3 GG \nverstößt. Selbst wenn dies - wie von der Klägerin angenommen - der Fall sein sollte, \nwürde dies nur zu einer Teilnichtigkeit der Satzung führen. Die Besteuerung nach \ndem Einspielergebnis, wie sie im vorliegenden Fall vorgenommen worden ist, hängt \nin ihrem Bestehen nicht von dieser Wahlmöglichkeit ab und ist vom Satzungsgeber \nauch ersichtlich in dieser Weise ausgestaltet worden.. \n\n46\n\nDer weitere Einwand der Klägerin, die Satzung regele nicht die Entstehung des \nSteueranspruchs im Falle des § 10 VStS (Besteuerung nach dem Einspielergebnis), \nist unzutreffend. Auch die Besteuerung nach dem Einspielergebnis stellt weiterhin - \nwie sich auch aus der Überschrift dieses Abschnitts der Satzung „III. Pauschsteuer\" - \nergibt, eine Pauschsteuer dar. Denn weiterhin wird nicht das individuelle konkrete \nVergnügen des einzelnen Spielers, sondern nur das dadurch verursache \nEinspielergebnis bei der Ermittlung der Steuer pauschal zu Grunde gelegt.\n\n47\n\nSchließlich geht auch die Rüge der Klägerin, die Satzung leide wegen fehlender \nAbwägung der Interessen der Unternehmer in U. mit den Interessen der Stadt U. ins \nLeere. Steuern stellen eine Gemeinlast dar, die zur Finanzierung der allgemeinen \nStaatsausgaben dienen. Dabei wird auf das Vermögen/Einkommen des Einzelnen \nzugegriffen, ohne dass dem eine individuelle Gegenleistung gegenübersteht. Für den \nBereich des Steuerrechts ist deshalb der Gleichheitssatz des Artikel 3 Abs. 1 GG \nbereichsspezifisch anzuwenden, indem auf eine Gleichheit der Lastenverteilung zu \nachten ist.\n\n48\n\nVgl. dazu Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 27. Juni \n1991 - BVerwGE 84, 239 (269).\n\n49\n\nIm Hinblick auf gemeindliche Steuern, wie die vorliegende Vergnügungssteuer, \nbedeutet dies, dass Unternehmer im Gemeindegebiet des Beklagten gleich zu \nbehandeln sind. Dies geschieht bei der Besteuerung nach dem Einspielergebnis \ngemäß § 10 VStS, indem gleichmäßig 10 vom Hundert des Einspielergebnisses der \nSpielgeräte mit Gewinnmöglichkeit als Steuer erhoben wird. Nicht erforderlich ist es \njedoch, in diesem Zusammenhang auf eine gleichmäßige Besteuerung von \nUnternehmern im Bereich des Beklagten mit Unternehmern anderer Gemeinden und \nStädten zu achten. Auch bedarf es keiner genauen Berechnung, zu welchen \nkonkreten Belastungen die Höhe dieses Steuersatzes konkret führt. So war der \nBeklagte nicht gehalten, im Einzelnen zu untersuchen und im \nSatzungsgebungsverfahren zu dokumentieren, zu welchen Ergebnissen die Steuer \nkonkret führen würde. Vielmehr steht dem kommunalen Satzungsgeber weiterhin ein \nweiter Gestaltungsspielraum zu. Dieser wird zum Schutze der Steuerschuldner \ndadurch begrenzt, dass die Steuer keine erdrosselnde Wirkung haben darf. Dazu hat \ndie Klägerin nichts von Substanz aufgezeigt, dass der Steuersatz von 10 vom \nHundert des Einspielergebnisses eine gegen Artikel 12 Abs. 1 GG verstoßende \nerdrosselnde Wirkung für einen durchschnittlichen Betreiber im Stadtgebiet haben \nkönnte. Anlass, allein auf Grund der bloßen und durch nichts belegten Behauptung \nvon Amts wegen weitere Ermittlungen anzustellen, bestehen nicht. Dies gilt gerade \nvor dem Hintergrund der jüngsten Rechtsprechung des OVG NRW (Urteil vom 06. \nMärz 2007, 14 A 608/05), das - wenn auch bezogen auf eine Großstadt - einen \nSteuersatz von 13 vom Hundert als nicht erdrosselnd bewertet hat. Wie sich gerade \nim Fall der Klägerin gezeigt hat, führt die Besteuerung nach der am 1.Januar 2006 in \nKraft getretenen Satzung zu einer geringeren Steuerbelastung.\n\n50\n\nAuch hat der Beklagte die Steuererhebung im Fall der Klägerin im Ergebnis ohne \nRechtsverletzung durchgeführt. Zwar hat die Klägerin entgegen § 13 Abs. 5 VStS \nkeine Zählwerksausdrucke vorgelegt; gleichwohl hat der Beklagte die Steuerklärung \nunbeanstandet entgegengenommen.\n\n51\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über \ndie vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 \nZPO.\n\n52","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/264485","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2007-05-03/9-k-2196-05","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 105","ref_norm":"105","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/264485","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/264485","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2007-05-03/9-k-2196-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/264485","retrieved":"2026-07-09 02:31:47.760534+00:00"}}