{"status":"available","doknr":"OLD264483","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2007:0503.11K2114.05.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2007-05-03","aktenzeichen":"11 K 2114/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Bescheid der C. vom 23. Dezember 2004 in der Gestalt \nvon deren Widerspruchsbescheid vom 30. September 2005 wird aufgehoben.\n\nDie Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v. H. \nabwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe \nleistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d\n\n2\n\nDie Parteien streiten um die Rückforderung von Anwärterbezügen.\n\n3\n\nDer Kläger leistete als Beamter auf Widerruf seit dem 16. März 1987 den \nVorbereitungsdienst für die Laufbahn des gehobenen Dienstes bei der C. . \nIn dessen Rahmen absolvierte er erfolgreich ein Studium an der Fachhochschule des \nBundes für öffentliche Verwaltung in C1. . Mit Urkunde vom 22. Februar 1991 \nwurde er unter Verleihung der Eigenschaft eines Beamten auf Probe zum \nVerwaltungsinspektor zur Anstellung ernannt. Vor seiner Einstellung im Jahr 1987 \nwar ihm mitgeteilt worden, die Anwärterbezüge würden mit der Auflage gewährt, \ndass die Ausbildung nicht vorzeitig aus einem von ihm zu vertretenden Grund ende \nund er im Anschluss an seine Ausbildung nicht vor Ablauf einer Mindestdienstzeit \nvon fünf Jahren auf eigenen Antrag aus dem öffentlichen Dienst ausscheide. Auf die \nRückforderung könne ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn sie eine \nunzumutbare Härte bedeuten würde. Auf die Rückforderung solle u. a. verzichtet \nwerden, wenn ein Beamter ausscheide, um durch ein Studium an einer \nwissenschaftlichen Hochschule die Befähigung zum Richteramt oder für den höheren \nDienst zu erlangen, unter der Bedingung, dass er nach Abschluss des Studiums \nerneut in den öffentlichen Dienst eintrete, nicht vor Ablauf von drei Jahren aus einem \nvon ihm zu vertretenden Grund wieder ausscheide, der früheren \nBeschäftigungsbehörde seine berufliche Verwendung nach Abschluss der \nAusbildung anzeige und jede Verlegung seines Wohnsitzes mitteile. Der Verzicht \nwerde auch wirksam, wenn eine Verwendung des Beamten im öffentlichen Dienst \nnach der Ausbildung trotz nachgewiesener Bemühungen aus von ihm nicht zu \nvertretenden Gründen nicht möglich sei.\n\n4\n\nAuf seinen Antrag wurde der Kläger mit Ablauf des 31. Oktober 1992 aus dem \nBeamtenverhältnis auf Probe entlassen. Bereits mit Schreiben vom 12. Oktober 1992 \nwar ihm seitens der C. mitgeteilt worden, dass er wegen seines \nAusscheidens verpflichtet sei, einen Teil der ihm während des Vorbereitungsdienstes \ngezahlten Anwärterbezüge zurückzuzahlen. In Anknüpfung an diese Mitteilung wurde \nder Kläger mit Schreiben vom 27. April 1993 darauf hingewiesen, dass auf die \nRückforderung u. a. unter der Bedingung verzichtet werden solle, dass er nach \nAbschluss seines von ihm zwischenzeitlich aufgenommenen Studiums und ggf. eines \nanschließenden Vorbereitungsdienstes wieder in den öffentlichen Dienst eintrete und \nnicht vor Ablauf von drei Jahren aus einem von ihm zu vertretenden Grunde aus dem \nöffentlichen Dienst ausscheide. Gleichzeitig wurde er aufgefordert, unter Vorlage \nentsprechender Nachweise seine finanzielle Situation darzulegen, um prüfen zu \nkönnen, ob von der Rückforderung ggf. aus Billigkeitsgründen ganz oder teilweise \nabgesehen werden könne.\n\n5\n\nMit am 5. Januar 1994 bei der C. eingegangenem Schreiben teilte der \nKläger seine Absicht mit, nach Abschluss seines Studiums als Lehrer im öffentlichen \nDienst tätig zu werden. Ferner legte er - ohne Beibringung von Nachweisen - seine \nfinanziellen Verhältnisse dar.\n\n6\n\nAm 18. Januar 1994 wurde der C. auf telefonischen Nachfrage seitens \ndes Kultusministeriums die Auskunft gegeben, dass das vom Kläger aufgenommene \nMagisterstudium nicht ausreiche, um den Lehrerberuf auszuüben. Von dieser \nAuskunft setzte die C. den Kläger mit Schreiben vom 1. März 1994 in \nKenntnis und forderte ihn zudem mit Blick auf die vorzunehmende Billigkeitsprüfung \nauf, seine finanziellen Verhältnisse unter Beifügung entsprechender Nachweise \ndarzulegen. Unter dem 24. März 1994 schrieb der Kläger an die C. , dass \ner die Absicht habe, zum Sommersemester 1994 vom Magisterstudium ins \nLehramtsstudium zu wechseln. Darüber hinaus wies er darauf hin, dass er weiterhin \nregelmäßig bemüht sei, mit seinem Abschluss als Diplom-Verwaltungswirt eine Stelle \nim öffentlichen Dienst zu finden.\n\n7\n\nMit Schreiben vom 11. Mai 1994 forderte die C. den Kläger zur \nVorlage einer aktuellen Studienbescheinigung auf. Daraufhin teilte der Kläger unter \ndem 23. Mai 1994 mit, dass er seit dem 25. April 1994 an einer nach dem AFG \ngeförderten Fortbildungsmaßnahme teilnehme. Entsprechende Unterlagen werde er \nnoch zusenden.\n\n8\n\nUnter Hinweis auf seine Verpflichtung, Teile seine Anwärterbezüge zurückzahlen \nzu müssen, bat die C. den Kläger mit Schreiben vom 26. August/14. \nSeptember 1994 erneut um Darlegung seiner finanziellen Situation unter Beifügung \nentsprechender Nachweise. Ende September 1994 reichte der Kläger \nBewilligungsbescheide über das ihm seitens des Arbeitsamtes wegen seiner \nTeilnahme an einer Förderungsmaßnahme gewährte Unterhaltsgeld ein. Daraufhin \nteilte die C. dem Kläger im Oktober bzw. November 1994 mit, dass die \nvorgelegten Bescheide zur Darlegung der finanziellen Situation nicht ausreichten. Mit \nSchreiben vom 27. November 1994 machte der Kläger unter Vorlage entsprechender \nBelege ergänzende Angaben.\n\n9\n\nAm 13. Januar 1995 schrieb die C. den Kläger erneut an. Sie bat ihn \num Darlegung seiner voraussichtlichen weiteren beruflichen Entwicklung sowie um \nAbgabe einer Erklärung darüber, ob er neben dem Unterhaltsgeld noch über weitere \nEinkünfte verfüge. Dieser Aufforderung kam der Kläger noch im selben Monat nach, \nwobei er darauf hinwies, dass seine Fortbildungsmaßnahme noch bis zum 28. Juli \n1995 andauere, für ihn danach selbstverständlich eine Bewerbung im öffentlichen \nDienst in Betracht komme und er neben dem Unterhaltsgeld über keine weiteren \nEinkünfte verfüge.\n\n10\n\nIm August 1995 trat die C. wieder an den Kläger heran und forderte \nihn zur Erläuterung seiner beruflichen Situation auf. Gleichzeitig gab sie ihm „zur \nPrüfung einer Billigkeitsregelung erneut Gelegenheit\", seine finanzielle Situation \ndarzulegen. In seinem Antwortschreiben vom 19. September 1995 erklärte der \nKläger, er sei nunmehr als Dozent in den Fächern EDV-Grundlagen sowie \nRechnungs- und Personalwesen angeworben worden. Er interessiere sich aber nach \nwie vor für eine Tätigkeit im öffentlichen Dienst, und zwar im Bereich des \nPersonalwesens. Hinsichtlich der Aufforderung seine finanzielle Situation zu \nerläutern bat der Kläger um Mitteilung, gemäß welcher gesetzlichen Grundlage er \nüber seine wirtschaftliche Situation Auskunft zu geben habe.\n\n11\n\nDaraufhin legte die C. dem Kläger mit Schreiben vom 17. November \n1995 nochmals dar, dass er gemäß § 59 BBesG verpflichtet sei, Teile seiner \nAnwärterbezüge zu erstatten, da er - worauf er vor seiner Einstellung hingewiesen \nworden sei - im Anschluss an seine Ausbildung vor Ablauf einer Mindestdienstzeit \nvon fünf Jahren auf eigenen Antrag aus dem öffentlichen Dienst ausgeschieden sei. \nAuf die Rückforderung könne jedoch ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn sie \neine unzumutbare Härte zur Folge hätte. Zur Prüfung, ob aus Billigkeitsgründen von \nder Rückforderung abgesehen werden könne, sei es erforderlich, dass er seine \nzukünftige berufliche und finanzielle Situation darlege, wozu er nunmehr letztmalig \nGelegenheit erhalte. In Erledigung dieser Aufforderung gab der Kläger unter dem 29. \nNovember und 6. Dezember 1995 im Einzelnen und unter Beifügung entsprechender \nNachweise Auskunft über seine berufliche und wirtschaftliche Situation.\n\n12\n\nEine Reaktion der C. auf dieses Schreiben erfolgte in den nächsten \nsechs Jahren und zwei Monaten nicht. Erst mit Brief vom 22. Februar 2002 meldete \nsie sich wieder beim Kläger. Bislang sei ihm die Rückzahlung seiner Anwärterbezüge \nin Höhe von 18.054,40 DM aufgrund seines Studiums bzw. seiner wirtschaftlichen \nVerhältnisse gestundet worden. Im Rahmen der weiteren Rückforderungsprüfung \nwerde jetzt um belastbare Darlegung seiner wirtschaftlichen Situation gebeten. Der \nAufforderung der C. kam der Kläger mit Schreiben vom 15. März 2002 \nzum Zwecke der Billigkeitsprüfung nach. Er übersandte in Kopie seine \nLohnsteuerkarte 2001, seine Gehaltsabrechnung für den Monat Februar 2002, die \nAbstammungsurkunden der in seiner Familie lebenden Kinder und machte geltend, \ndass er neben den von ihm zu tragenden Kosten für Versicherungen und Steuern \nauch diverse Darlehensverträge für sein Eigenheim zu tilgen habe. Ferner legte er \ndiverse Absagen auf von ihm eingereichte Bewerbungen bei Krankenhäusern, dem \nWirtschaftsministerium, der C.2 , der W. sowie der LVA S. vor. In \nder Folgezeit fand weitere Korrespondenz über die wirtschaftliche Situation des \nKlägers statt. In deren Rahmen legte dieser in Kopie seine Lohnsteuerkarten für \n2002 und 2003 und Gehaltsabrechnungen für den Zeitraum Dezember 2002 bis \nMärz 2003 vor. Darüber hinaus wies er darauf hin, dass seine Ehefrau einer \ngeringfügigen Beschäftigung nachgehe und dass für die zwei nicht von ihm \nabstammenden Kinder der Familie der leibliche Vater keine Unterhaltszahlungen \nleiste.\n\n13\n\nMit am 29. Dezember 2004 zugestelltem Bescheid vom 23. Dezember 2004 \nforderte die C. den Kläger zur Rückzahlung der im gewährten \nAnwärterbezüge in Höhe von 9.231,07 Euro auf. Gemäß § 59 Abs. 5 BBesG in \nVerbindung mit den hierzu ergangenen Verwaltungsvorschriften seien Beamte bei \neinem Ausscheiden verpflichtet, die Anwärterbezüge zu erstatten, die den Betrag von \n750,- DM monatlich überstiegen, wenn sie im Anschluss an ihre Ausbildung vor \nAblauf von fünf Jahren auf eigenen Antrag aus dem öffentlichen Dienst ausschieden. \nDabei ermäßige sich der Betrag der zurückzufordernden Anwärterbezüge für jedes \nvolle geleistete Dienstjahr um ein Fünftel. Auf die Rückforderung könne ganz oder \nteilweise verzichtet werden, wenn sie eine unzumutbare Härte bedeuten würde. Die \nRückforderung richte sich nach § 12 Abs. 2 BBesG. Eine unzumutbare Härte sei im \nFalle des Klägers nach eingehender Prüfung nicht gegeben. Seine berufliche \nEntwicklung und seine Bewerbungsbemühungen nach dem Ausscheiden aus dem \nöffentlichen Dienst im Jahr 1992 würden dafür sprechen, dass er sich von seinen \nRückkehrabsichten in den öffentlichen Dienst endgültig gelöst habe. Gründe für \neinen Verzicht auf eine Rückforderung lägen auch mit Blick auf seine Einwände im \nAnhörungsverfahren nicht vor. Für die Berechnung der Höhe des \nzurückzufordernden Betrages könne ein volles Dienstjahr angerechnet werden. Für \nden Fall, dass er zur Rückzahlung des Gesamtbetrages in einer Summe nicht in der \nLage sei, werde um Darlegung der finanziellen Situation gebeten, um die \nEinräumung von Ratenzahlungen prüfen zu können.\n\n14\n\nHiergegen erhob der Kläger am 11. Januar 2005 Widerspruch. Diesen begründet \ner im Wesentlichen wie folgt: Er habe wiederholt seine entsprechenden Bemühungen \num eine Anstellung im öffentlichen Dienst nachgewiesen. Beispielhaft sei auf sein \nSchreiben vom 15. März 2002 zu verweisen. Ferner sei bekannt, dass er im Jahr \n1993 bei der Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen tätig gewesen sei und \nsich dort - letztlich erfolglos - auch um eine weitere Beschäftigung bemüht habe. \nWeiter sei zu berücksichtigen, dass die C. mit Schreiben vom 17. \nNovember 1995 zur Prüfung der in Rede stehenden Rückforderung Unterlagen \nangefordert habe, die von ihm dann auch im Dezember 1995 vorgelegt worden \nseien. Anschließend sei über einen Zeitraum von mehr als sechs Jahren nichts \npassiert. Er habe daher davon ausgehen müssen, dass man seine Unterlagen als \nausreichend angesehen habe und von einer Rückforderung abgesehen worden sei. \nWürden Unterlagen verlangt und diese dann eingereicht und im Anschluss daran der \nSchriftverkehr eingestellt, müsse hier zumindest von einem konkludenten Verzicht \nbzw. einer Verwirkung der Ansprüche auf Rückzahlung ausgegangen werden.\n\n15\n\nMit am 6. Oktober 2005 zugestelltem Widerspruchsbescheid vom 30. September \n1995 wies die C. den Widerspruch zurück. Unter Wiederholung der \nAusführungen aus dem Ausgangsbescheid wurde zur Begründung vertiefend und \nergänzend ausgeführt: Die Rückforderung der Anwärterbezüge sei zu Recht erfolgt. \nGründe, die einen Verzicht auf die Rückforderung rechtfertigen würden, lägen nicht \nvor. Der Umstand, dass sich der Kläger nach seiner Entlassung aus dem \nBeamtenverhältnis um eine Anstellung im öffentlichen Dienst bemüht habe und er \nzudem kurzfristig im Jahr 1993 bei einem Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes \nbeschäftigt gewesen sei, sei bezüglich der Rückzahlungsverpflichtung unerheblich. \nDie Verwaltungsvorschrift zu § 59 BBesG sehe nicht vor, dass auf die Rückforderung \nder Anwärterbezüge verzichtet werden solle, wenn der entlassene Beamte sich im \nAnschluss an die Entlassung um eine Weiterbeschäftigung im öffentlichen Dienst \nbemühe. Vielmehr trete nur dann keine Rückzahlungsverpflichtung ein, wenn sich an \ndie Entlassung z. B. eine Weiterbeschäftigung in einem anderen Rechtsverhältnis \ninnerhalb des öffentlichen Dienstes unmittelbar anschließe. Das sei vorliegend nicht \nder Fall. Hätte der Kläger sein Studium erfolgreich abgeschlossen und auf diese \nWeise die Befähigung für die Laufbahn des höheren Dienstes erlangt, wäre ein \nVerzicht auf die Rückforderung möglich gewesen, wenn im Anschluss an das \nStudium trotz nachgewiesener Bemühungen eine Verwendung im öffentlichen Dienst \nnicht möglich gewesen wäre. Die erfolglosen Bewerbungen nach Abbruch des \nStudiums könnten mithin nicht als Begründung für einen Verzicht auf die \nRückforderung der Anwärterbezüge herangezogen werden. Im Falle einer \nerfolgreichen Bewerbung hätte allenfalls die sich hierauf gründende \nBeschäftigungszeit im öffentlichen Dienst im Rahmen einer Ermessensentscheidung \nzugunsten des Klägers auf die fünfjährige Bleibeverpflichtung angerechnet werden \nkönnen. Eine entsprechende Beschäftigungszeit nach Abbruch des Studiums liege \njedoch nicht vor. Billigkeitsgründe seien nicht ersichtlich. Eine unzumutbare Härte \nkönne ebenfalls nicht festgestellt werden. Der Rückforderungsanspruch sei auch \nnicht verwirkt. Verwirkung vor Ablauf der Verjährungsfrist trete nicht allein dadurch \nein, dass seit Bekannt werden des Wegfalls der Verzichtsgründe für die \nRückforderung längere Zeit verflossen sei. Vielmehr setze die Verwirkung zusätzlich \nein bestimmtes Verhalten des Anspruchsberechtigten und einen hierdurch \ngeschaffenen Vertrauenstatbestand voraus. Derartiges lasse sich jedoch vorliegend \nnicht feststellen.\n\n16\n\nDaraufhin hat der Kläger am 5. November 2005 die vorliegende Klage erhoben. \nZur Begründung wiederholt er im Wesentlichen seine Ausführungen aus dem \nVorverfahren. Ergänzend trägt er vor, er habe sich seit 1993 nachhaltig um eine \nTätigkeit im öffentlichen Dienst bemüht. Des Weiteren müsse berücksichtigt werden, \ndass von einer Rückforderung abgesehen werden könne, wenn die finanzielle \nSituation des Betroffenen eine solche nicht zulasse. So liege der Fall hier. Sowohl in \nder Vergangenheit als auch heute ergebe sich aus seinen \nEinkommensverhältnissen, dass, müsste er den Rückforderungsbetrag bezahlen, \nsein Lebensunterhalt und derjenige seiner Familie gefährdet wäre. Schließlich müsse \nauch Verwirkung angenommen werden. Mit Schreiben vom 17. November 1995 habe \ndie C. darauf hingewiesen, dass aufgrund der finanziellen Situation von \neiner Rückforderung Abstand genommen werden könne. Vor diesem Hintergrund \nhabe er Nachweise über seine damalige wirtschaftliche Situation beigebracht. \nDaraufhin habe die C. die Forderung für mehr als sechs Jahre nicht mehr \ngeltend gemacht. Damit sei das Zeitmoment des Verwirkungstatbestandes erfüllt. \nAber auch das Umstandsmoment sei gegeben. Wenn eine Behörde eine \nRückforderung ankündige und dann mitteile, dass sie verzichte, wenn die finanzielle \nSituation dies billig erscheinen lasse und nach deren Darlegung über einen Zeitraum \nvon sechs Jahren nicht tätig werde, könne dieses Verhalten nur so verstanden \nwerden, dass die Rückforderung nicht mehr geltend gemacht werde. Bedeutsam sei \nin diesem Zusammenhang, dass die C. in ihren Anschreiben im Jahre \n1995 ausdrücklich von einem Verzicht gesprochen habe. Zu keinem Zeitpunkt sei \ndavon die Rede gewesen, dass der Rückforderungsbetrag nur gestundet werden \nsolle. Vor diesem Hintergrund könne er - der Kläger - das Schreiben der Behörde \ndoch nur so verstehen, dass, wenn seine finanziellen Verhältnisse entsprechend \nseien, auf die Rückforderung verzichtet werde.\n\n17\n\nDer Kläger beantragt,\n\n18\n\nden Bescheid der C. vom 23. Dezember 2004 in \nder Gestalt ihres Widerspruchsbescheids vom 30. September \n2005 aufzuheben.\n\n19\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n20\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n21\n\nSie wiederholt und vertieft ihre bisherigen Ausführungen. Ergänzend macht sie \ngeltend, dass der Kläger auch die weiteren Voraussetzungen, nach denen die \nAufnahme und der Abschluss eines Hochschulstudiums zu einem \nRückforderungsverzicht der gezahlten Anwärterbezüge führen solle, nicht erfüllt \nhabe. So habe er sein Studium nicht zum Abschluss gebracht. Ferner habe er seiner \nfrüheren Beschäftigungsbehörde weder seine berufliche Verwendung nach \nAbschluss der Ausbildung angezeigt, noch habe er bis dahin selbständig jede \nVerlegung seines Wohnsitzes mitgeteilt. Zu Unrecht berufe sich der Kläger auch \ndarauf, die Rückforderung würde für ihn eine unbillige Härte darstellen. Bislang \nberufe er sich nur darauf, dass ihn die Rückzahlung eines Teils seiner finanziellen \nAnwärterbezüge finanziell belaste. Dies allein stelle jedenfalls keine unbillige Härte \ndar, zumal bei den von ihm selbst vorgetragenen Gehalts- und Familienverhältnissen \nderzeit wohl monatlich ein Betrag in Höhe von 129,29 Euro pfändbar wäre. Der \nRückerstattungsanspruch sei auch nicht verwirkt. Schon das Zeitmoment sei nach \ndem Ablauf von sechs Jahren, insbesondere wenn man eine ursprüngliche \nVerjährungsfrist von 30 Jahren gegenüberstelle, nicht erfüllt. Ein Umstand, aus dem \nder Kläger hätte schließen können, dass auf die Rückforderung verzichtet werde, sei \nebenfalls nicht ersichtlich. So sei ihm schon frühzeitig angezeigt worden, dass ein \nTeil der Anwärterbezüge zurückgefordert werde. Auch in der weiteren \nKorrespondenz sei fortwährend auf die Rückforderungsansprüche hingewiesen \nworden. Die Tatsache, dass die Beklagte ihm gleichzeitig mitgeteilt habe, in \nAusnahmefällen könne von der Rückforderung abgesehen werden, könne schon \nwegen der vorherigen Hinweise und insbesondere wegen des Ausnahmecharakters \nkein Vertrauen dahin begründen, es sei in irgendeiner Form auf Ansprüche verzichtet \nworden.\n\n22\n\nWegen der weiteren Einzelheiten und des Vorbringens der Parteien im Übrigen \nwird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf die vorgelegten Verwaltungsvorgänge \nBezug genommen.\n\n23\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n24\n\nDie zulässige Klage ist begründet. Der angefochtene Bescheid der C. \nvom 23. Dezember 2004 in der Gestalt ihres Widerspruchsbescheids vom 30. \nSeptember 2005 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 \nAbs. 1 Satz 1 VwGO). Die Beklagte ist nach § 12 Abs. 2 Satz 1 BBesG in Verbindung \nmit § 812 Abs. 1 Satz 2 Alternative 2 BGB nicht berechtigt, von dem Kläger durch \nLeistungsbescheid 9.231,07 Euro zu fordern. Zwar hat der Kläger Anwärterbezüge in \ndiesem Umfang während der Zeit vom 16. März 1987 bis zum 4. März 1991 „zu viel\" \nerhalten. Auch liegen keine Gründe für einen Verzicht auf die Rückforderung dieses \nBetrages vor. Der Rückforderungsanspruch ist jedoch verwirkt. Im Übrigen wären die \nangegriffenen Bescheide auch deshalb als fehlerhaft zu bewerten, weil in ihnen das \nVorliegen eines zu berücksichtigenden Billigkeitsgrundes zu Unrecht verneint \nwird.\n\n25\n\nNach § 12 Abs. 2 Satz 1 BBesG ist der Beamte zur Rückzahlung von Bezügen \nnicht nur dann verpflichtet, wenn die Bezüge bereits ursprünglich rechtswidrig gezahlt \nworden sind. Vielmehr besteht die Zahlungsverpflichtung auch dann, wenn der mit \nder Leistung bezweckte Erfolg nicht eintritt (§ 812 Abs. 1 Satz 2 BGB). In diesem Fall \nsind die Bezüge - bei nachträglicher Betrachtung - ebenfalls „zu viel\" gezahlt \nworden.\n\n26\n\nEinen derartigen Zweck der Zahlung hat die C. mit ihrem Hinweis von \nDezember 1986 ausdrücklich dahin bestimmt, dass der Kläger im Anschluss an seine \nAusbildung nicht vor Ablauf einer Mindestdienstzeit von fünf Jahren auf eigenen \nAntrag aus dem öffentlichen Dienst ausscheide. Dieser Erfolg ist indessen nicht \neingetreten, weil der Kläger nach Bestehen der Abschlussprüfung und Übernahme in \ndas Beamtenverhältnis auf Probe aus freiem Entschluss seine Entlassung aus dem \nBeamtenverhältnis mit Ablauf des 31. Oktober 1992 beantragt hat. Damit ist der mit \nder Zahlung von Anwärterbezügen an den Kläger verfolgte Zweck, ihn für längere \nZeit an die C. zu binden, nicht eingetreten.\n\n27\n\nDie C. war gemäß § 59 Abs. 5 BBesG befugt, die Zahlung der \nAnwärterbezüge u. a. davon abhängig zu machen, dass der Kläger im Anschluss an \ndie Ausbildung nicht vor Ablauf einer Mindestdienstzeit von fünf Jahren auf eigenen \nAntrag aus dem öffentlichen Dienst ausschied. Bei der „Auflage\" im Sinne des § 59 \nAbs. 5 BBesG handelt es sich nicht um eine Auflage im rechtstechnischen Sinne des \n§ 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG oder um eine andere Art von Nebenbestimmung, sondern \num eine besondere Zweckbestimmung, die mit der Zahlung der Anwärterbezüge \nverfolgt wird. Die verfassungsrechtlich nicht zu beanstandende Ermächtigung \numfasst auch die Befugnis, die Anwärterbezüge an die - vor deren Auszahlung \nausdrücklich zu erklärende - Verpflichtung zu koppeln, das Studium im Rahmen des \nVorbereitungsdienstes bis zum Abschluss zu absolvieren, im Anschluss daran in den \nöffentlichen Dienst einzutreten und darin während einer Mindestdienstzeit zu \nverbleiben.\n\n28\n\nBundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteile vom 13. \nSeptember 2001 - 2 A 9/00 -, juris, vom 10. Februar 2000 - 2 A \n6.99 -, Buchholz 240 § 59 BBesG Nr. 10 S. 2 und vom 27. \nFebruar 1992 - 2 C 28.91 -, Buchholz 240 § 59 BBesG Nr. 7 S. \n5 ff.\n\n29\n\nNach Sinn und Zweck soll die Vorschrift des § 59 Abs. 5 BBesG sicherstellen, \ndass Anwärter, die zunächst im Rahmen ihres Vorbereitungsdienstes an einer \nFachhochschule studieren und nach dem Abschluss nicht mehr bereit sind als \nBeamte im Dienste eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn zu verbleiben, keine \nfinanziellen Vorteile gegenüber anderen Studenten erlangen. Der Vorteil, den die \neine Rückforderung ermöglichende Auflage gemäß § 59 Abs. 5 BBesG ausgleichen \nsoll, besteht darin, dass ein Studium im Rahmen eines Beamtenverhältnisses \ngefördert wird und der Beamte auf Widerruf während des Studiums insbesondere \neinen Anspruch auf Besoldung hat. Diese kostenaufwendige Form der Ausbildung im \nRahmen des Vorbereitungsdienstes privilegiert die „Anwärterstudenten\" im Vergleich \nmit anderen Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst und im Vergleich mit \nStudenten, die keine Bezüge nach dem BBesG während ihrer Ausbildung erhalten. \nAufgrund dieser Besonderheit ist es gerechtfertigt, die Grundsätze der strengen \nGesetzesbindung der Besoldung (§ 2 Abs. 1 und 2 BBesG), der Unverzichtbarkeit \nder Besoldung (§ 2 Abs. 3 BBesG) und der besoldungsrechtlichen Gleichbehandlung \n(Art. 3 Abs. 1 GG) durch individuelle „Auflagen\" auf der Grundlage des § 59 Abs. 5 \nBBesG zu modifizieren. Benachteiligungen der Beamten auf Widerruf, die wegen \neiner „Auflage\" nach § 59 Abs. 5 BBesG zur Rückzahlung der Anwärterbezüge \nverpflichtet sind, werden - pauschalierend und typisierend - dadurch vermieden, dass \nsich die Rückzahlungspflicht auf den Teil der Anwärterbezüge beschränkt, der den \nBetrag von 750,00 DM monatlich übersteigt.\n\n30\n\nBVerwG, Urteile vom 13. September 2001 - 2 A 9.00 -, \njuris.\n\n31\n\nDer Kläger erfüllt nicht die Voraussetzungen für einen Verzicht auf die \nRückforderung gemäß der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum \nBundesbesoldungsgesetz (BBesGVwV).\nFür den Vollzug von Auflagen gemäß § 59 BBesG bestimmt Nr. 59.5.5 lit. d) \nBBesGVwV - worauf der Kläger im Dezember 1986 dem Inhalt nach auch \nhingewiesen worden ist -, dass auf die Rückforderung ganz oder teilweise verzichtet \nwerden soll, wenn ein Beamter u. a. ausscheidet, um durch ein Studium an einer \nwissenschaftlichen Hochschule die Befähigung für den höheren Dienst zu erlangen, \nunter der Bedingung, dass er nach Abschluss des Studiums und ggf. eines \nanschließenden Vorbereitungsdienstes unverzüglich in den öffentlichen Dienst eintritt \nund nicht vor Ablauf von drei Jahren aus von ihm zu vertretenden Gründen wieder \nausscheidet. Diese Voraussetzungen liegen im Falle des Klägers ersichtlich nicht \nvor. Er hat weder sein Studium abgeschlossen noch ist er wieder in den öffentlichen \nDienst eingetreten.\n\n32\n\nDer Kläger kann sich auch nicht mit Erfolg auf den weiteren Verzichtstatbestand \nder Nr. 59.5.5 lit. e) BBesGVwV berufen, der voraussetzt, dass im Falle von Nr. \n59.5.5 lit. d) BBesGVwV eine Verwendung des Beamten im öffentlichen Dienst nach \nder Ausbildung trotz nachgewiesener Bemühungen aus von ihm nicht zu \nvertretenden Gründen nicht möglich ist. Ungeachtet der Frage nach den \nWiedereinstellungsbemühungen des Klägers liegen die vorgenannten \nVoraussetzungen schon deshalb nicht vor, weil der Kläger das erforderliche Studium \nnicht abgeschlossen hat.\n\n33\n\nDass sich der Kläger losgelöst von der Frage nach der erfolgreichen \nAbsolvierung eines Studiums um einen erneuten Eintritt in den öffentlichen Dienst \nbemüht hat, führt zu keiner anderen Bewertung des Falles. Denn die Nr. 59.5.5 \nBBesGVwV sieht insoweit keine Möglichkeit zum Verzicht auf die Rückforderung \nvor.\n\n34\n\nDer Rückforderungsanspruch ist allerdings durch Verwirkung erloschen. Um \nVerwirkung annehmen zu können, muss nicht nur eine längere Zeit vergangen sein, \nwährend der der Gläubiger untätig gewesen ist; es müssen vielmehr auch besondere \nUmstände hinzutreten, die ein schutzwürdiges Vertrauen des Schuldners begründen, \ndass das Recht nicht mehr geltend gemacht werde.\n\n35\n\nOVG NRW, Urteil vom 19. Juli 1993 - 12 A 333/91 -, m. w. \nN.\n\n36\n\nDiese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Die C. hat den \nRückforderungsanspruch nach langer Dauer der Untätigkeit geltend gemacht. \nWährend sie zunächst von Ende 1992 bis Ende 1995 regelmäßig über eine etwaige \nRückforderung der Anwärterbezüge mit dem Kläger korrespondierte, unternahm sie \ndiesem gegenüber in der Folgezeit während eines mehr als doppelt so langen \nZeitraumes nichts und trat erst mit Schreiben vom 22. Februar 2004 wieder an den \nKläger heran, um sodann von diesem mit Bescheid vom 23. Dezember 2004 \nAnwärterbezüge in Höhe von 9.231,07 Euro zurückzufordern. Darüber hinaus ist die \nAnnahme einer „längeren Untätigkeitszeit des Gläubigers\" (hier: mehr als sechs \nJahre) aber auch mit Blick auf die mittlerweile geltende Rechtslage gerechtfertigt, \nwonach Ansprüche der vorliegenden Art bereits nach drei Jahren verjähren (vgl. § \n195 BGB). Zwar hat die C. ihren Rückforderungsanspruch noch gerade \nrechtzeitig vor Ablauf der von 30 auf drei Jahre verkürzten Verjährungsfrist erhoben, \nweil diese gemäß Art. 229 § 6 Abs. 4 EGBGB erst am 1. Januar 2002 zu laufen \nbegann. Gleichwohl macht die auch den vorliegenden Anspruch erfassende \ndreijährige Verjährungsfrist deutlich, dass eine diese mehr als drei Jahre \nüberschreitende Untätigkeit eines Gläubigers nach der gesetzgeberischen Wertung \nals „lang\" angesehen werden muss.\n\n37\n\nAuch die erforderlichen, eine Verwirkung rechtfertigenden „besonderen \nUmstände\" liegen vor. Der Kläger durfte sich nach dem gesamten Verhalten der \nC. darauf einrichten, dass diese ihr Recht nicht mehr geltend machen \nwürde. Diese stand mit dem Kläger seit Oktober 1992 bis Ende 1995 in \nregelmäßigem schriftlichen Austausch über die Frage, ob der Kläger die in Rede \nstehenden Anwärterbezüge zurückzahlen müsse oder nicht. Im besagten Zeitraum \nwurden insgesamt siebzehn Briefe gewechselt. Dabei schrieb die C. den \nKläger innerhalb von gut 37 Monaten neunmal an, durchschnittlich also ca. alle vier \nMonate. In diesen Schreiben wies die C. den Kläger immer wieder darauf \nhin, dass von der Rückforderung der überzahlten Anwärterbezüge ggf. aus \nBilligkeitsgründen ganz oder teilweise abgesehen werden könne. Um eine \nentsprechende Billigkeitsprüfung vornehmen zu können sei es aber erforderlich, dass \nder Kläger seine berufliche und finanzielle Situation darlege. In diesem Sinne wandte \nsich die C. zunächst letztmalig unter dem 17. November 1995 an den \nKläger. Dieser übermittelte anschließend mit Schreiben vom 29. November und 6. \nDezember 1995 die geforderten Angaben und Auskünfte. Daraufhin unternahm die \nC. während eines Zeitraumes von mehr als sechs Jahren nichts zur \nDurchsetzung ihres Rechts. Dies konnte und durfte der Kläger nur so verstehen, \ndass die C. nunmehr nach Prüfung seiner wirtschaftlichen Lage aus \nGründen der Billigkeit von einer Rückforderung der Anwärterbezüge endgültig \nabgesehen hat. Jeder verständige, billig und gerecht denkende Bürger würde bei \nlebensnaher Würdigung der Gesamtumstände zu diesem Ergebnis gelangen. Ein \nGläubiger, der sich zunächst innerhalb von etwas mehr als drei Jahren regelmäßig in \nrelativ kurzen zeitlichen Abständen an seinen Schuldner wegen eines \nRückforderungsanspruches wendet, dabei wiederholt auf die Möglichkeit des \nAbsehens von der Rückforderung bei entsprechenden wirtschaftlichen Verhältnissen \nhinweist und nach Übermittlung der geforderten Daten dem Schuldner gegenüber \nmehr als sechs Jahre nichts mehr unternimmt, weckt mit Blick auf seine frühere \nBetriebsamkeit im Rahmen der Diskussion um die Geltendmachung der \nRückforderung durch sein jahrelanges Nichtstun beim Betroffenen das Vertrauen, \nvon der Durchsetzung der Geldforderung Abstand genommen zu haben. Objektive, \nfür den Kläger ersichtliche Anhaltspunkte dafür, dass ihm - wie die C. in \nihrem Schreiben vom 22. Februar 2002 behauptet - der Rückforderungsbetrag nur \ngestundet worden ist, sind nicht ersichtlich. Selbst die Verwaltungsvorgänge \nenthalten keine entsprechende Stundungsverfügung.\n\n38\n\nIm Übrigen wären die angegriffenen Bescheide auch deshalb als fehlerhaft zu \nbewerten, weil in ihnen das Vorliegen eines Billigkeitsgrundes zu Unrecht verneint \nwird und in Bezug auf diesen Billigkeitsgrund ein entsprechendes Ermessen gar \nnicht, jedenfalls aber fehlerhaft ausgeübt wird. Nach § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG kann \nvon der Rückforderung aus Billigkeitsgründen mit Zustimmung der obersten \nDienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle ganz oder zum Teil abgesehen \nwerden. Dabei ist die Frage, ob Billigkeitsgründe vorliegen, eine Rechtsfrage, die \ngerichtlich nachgeprüft werden kann, da der Begriff der Billigkeit ein unbestimmter \nRechtsbegriff ist. Ob beim Vorliegen von Billigkeitsgründen die Verwaltung von der \nErmächtigung nach § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG Gebrauch macht, ob und in welchem \nUmfang sie also den Beamten zur Rückerstattung einer Überzahlung heranziehen \nwill, ist hingegen eine Ermessensfrage.\n\n39\n\nVgl. VG Lüneburg, Urteil vom 10. März 2005 - 1 A 262/04 -, \njuris.\n\n40\n\nDiese Billigkeitsentscheidung bezweckt eine allen Umständen des Einzelfalles \ngerecht werdende, für die Behörde zumutbare, für den Bereicherten tragbare Lösung \nzu ermöglichen, bei der auch Alter, Leistungsfähigkeit und sonstige \nLebensverhältnisse des Herausgabepflichtigen eine wesentliche Rolle spielen. Sie \nsoll der besonderen Lage des Einzelfalles Rechnung tragen, die formale Strenge des \nBesoldungs- und Versorgungsrechts auflockern und Ausdruck des auch im \nöffentlichen Recht geltenden Grundsatzes von Treu und Glauben sein und sich als \nsinnvolle Ergänzung des ohnehin von dem gleichen Grundsatz geprägten Rechts der \nungerechtfertigten Bereicherung auswirken. Im Rahmen der Billigkeitsprüfung ist \nindes nicht die gesamte Rechtsbeziehung, aus welcher der Bereicherungsanspruch \nerwächst, nochmals unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben zu würdigen, \nsondern es ist auf das konkrete Rückforderungsbegehren und vor allem auf die \nModalitäten der Rückabwicklung und ihrer Auswirkungen auf die Lebensumstände \ndes Bereicherungsschuldners abzustellen. Dafür kommt es nicht entscheidend auf \ndie Lage in dem Zeitraum an, für den die Überzahlung geleistet worden ist, sondern \nauf die Lage im Zeitpunkt der Rückabwicklung.\n\n41\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 21. September 1989 - 2 C 68.86 -, \nNVwZ 1990, 670.\n\n42\n\nDen vorstehenden Anforderungen genügt die von der C. getroffene \nEntscheidung nicht. Die Annahme, hier liege ein zu berücksichtigender \nBilligkeitsgrund nicht vor, ist nicht gerechtfertigt. So hat die C. in den \nangegriffenen Entscheidungen verkannt, dass es die Leistungsfähigkeit des Klägers \nmit Blick auf die von ihm schon im Verwaltungsverfahren dargelegten \nEinkommensverhältnisse, Zahlungs- und Unterhaltsverpflichtungen nicht zulässt bzw. \nzugelassen hat, die überzahlten Dienstbezüge auch nur in Raten \nzurückzufordern.\n\n43\n\nDie Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, diejenige über \ndie vorläufige Vollstreckbarkeit der Kosten auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/264483","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2007-05-03/11-k-2114-05","cited_norms":[{"jurabk":"BBesG","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":12},{"jurabk":"BBesG","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 812","ref_norm":"812","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"BBesG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 195","ref_norm":"195","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 6","ref_norm":"229-6","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/264483","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/264483","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2007-05-03/11-k-2114-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/264483","retrieved":"2026-07-09 02:31:47.589989+00:00"}}