{"status":"available","doknr":"OLD264599","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2007:0427.9NC1.07.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2007-04-27","aktenzeichen":"9 Nc 1/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Antragsteller/Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDer Streitwert wird auf 3.750,00 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDer Antragsteller/ Die Antragstellerin begehrt im Verfahren der einstweiligen \nAnordnung die vorläufige Zulassung zum Studium der Medizin an der X. \nX1. -V. N. (X2. N. ) als Studienanfänger/in nach den tatsächlichen \nund rechtlichen Verhältnissen des Sommersemesters (SS) 2007 außerhalb - ggf. \ninnerhalb - der festgesetzten Zulassungszahl bzw. die Teilnahme an einem \nLosverfahren zur Verteilung entsprechend vorhandener Studienplätze.\n\n4\n\nDas Ministerium für Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie des \nLandes Nordrhein-Westfalen (MIWFT) hat durch Verordnung über die Festsetzung \nvon Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen im ersten Fachsemester \nfür das Sommersemester 2007 (ZulassungszahlenVO) vom 12. Dezember 2006 \n(GV. NRW. 2007, 5 f.) die Zahl der von der X2. N. aufzunehmenden \nBewerberinnen und Bewerber für den Studiengang Medizin auf 137 festgesetzt. \n\n5\n\nNach Mitteilung der Antragsgegnerin vom 10. April 2007 sind im 1. vorklinischen \nFachsemester des Studiengangs Medizin an der X2. N. zum SS 2007 (Stand: \n2. April 2007) tatsächlich 139 Studienanfänger/innen eingeschrieben, wobei wegen \nder Überschreitung der Sollzahl auf eine Überbuchung durch die Zentralstelle für die \nVergabe von Studienplätzen - ZVS - hingewiesen wurde. \n\n6\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakten dieses Verfahrens, des Leitverfahrens Medizin, X2. N. , für \ndas SS 2007 - 9 Nc 1/07 - und des Leitverfahrens Medizin des Wintersemesters \n(WS) 2006/2007 - 9 Nc 233/06 - einschließlich der von der Antragsgegnerin auf \nAnforderung des Gerichts dort vorgelegten Kapazitätsunterlagen und der hierauf \nbezogenen Erläuterungen verwiesen.\n\n7\n\nII.\n\n8\n\nDer auf den Erlass einer einstweiligen Anordnung gerichtete Antrag des \nAntragstellers/der Antragstellerin hat jedenfalls mangels glaubhaft gemachten \nAnordnungsanspruchs keinen Erfolg.\n\n9\n\nDer Antragsteller/Die Antragstellerin hat nicht glaubhaft gemacht, dass der \nAntragsgegnerin im Studiengang Medizin zum SS 2007 über die tatsächlich \nvergebenen Studienplätze hinaus ein freier Studienplatz für Studienanfänger/innen \nzur Verfügung steht, der - ggf. nach Maßgabe eines gerichtlich anzuordnenden \nLosverfahrens - vergeben werden könnte, § 123 Abs. 3 VwGO, §§ 920 Abs. 2, \n294 Abs. 1 ZPO.\n\n10\n\nDas Gericht hat keinen Anlass daran zu zweifeln, dass die Studienplätze für das \nerste vorklinische Fachsemester des Studiengangs Medizin entsprechend den \nAngaben der Antragsgegnerin vom 10. April 2007 aufgrund der entsprechenden \nZulassungen durch die ZVS in den verschiedenen Vergabearten vergeben sind. \nDurch diese Besetzungszahl von 139 ist die Aufnahmekapazität der X2. N. für \nStudienanfänger/innen im Studiengang Medizin (SS 2007) von 137 \nkapazitätsdeckend ausgeschöpft und sogar - wegen Überbuchung durch die ZVS, § \n7 Abs. 3 Satz 6 VergabeVO NRW, - um zwei Zulassungen überschritten worden. \n\n11\n\nDie festgesetzte Aufnahmekapazität für Studienanfänger/innen im \nstreitbetroffenen Studiengang und Studiensemester entspricht dem Ergebnis der \nÜberprüfung, die das Gericht in den auf denselben Berechnungszeitraum Studienjahr \n2006/2007 bezogenen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes Az.: 9 Nc 233/06 \nu.a. vorgenommen hat.\n\n12\n\nIn seinen Beschlüssen vom 11. Dezember 2006, veröffentlicht in der \nRechtsprechungsdatenbank NRWE (s. www.justiz.nrw.de, dort Rechtsbibliothek - \nRechtsprechung NRW), die in den hierauf bezogenen Beschwerdeverfahren OVG \nNRW 13 C 169/07 u.a. (Beschlüsse jeweils vom 2. Februar 2007) unbeanstandet \ngeblieben sind, hat das Gericht im einzelnen ausgeführt, dass sich das unbereinigte \nLehrdeputat aller in der Lehreinheit Vorklinische Medizin zum Berechnungsstichtag \nvorhandenen Stellen auf insgesamt 255 Deputatstunden (DS) beläuft und das \nbereinigte Jahreslehrangebot 407,48 DS beträgt. Aus diesem Lehrangebot hat das \nGericht nach Maßgabe der entsprechenden Regelungen der Kapazitätsverordnung \nund unter Berücksichtigung des Schwundverhaltens eine Jahreskapazität 2006/2007 \nvon 275 Studienanfängerplätzen errechnet. Daraus folgt bei der Verteilung auf das \nWintersemester 2006/2007 (mit der um eins höheren Zulassungszahl von 138) eine \nZulassungszahl von 137 für das Sommersemester 2007. Auf die Inhalte der \ngenannten Beschlüsse des Gerichts, an denen festgehalten wird, und auf die hierauf \nbezogenen Beschwerdeentscheidungen des OVG NRW wird verwiesen.\n\n13\n\nHiervon ausgehend ist es - auch unter Einbeziehung des Vortrags des \nAntragstellers/der Antragstellerin - nicht überwiegend wahrscheinlich, dass über die \n139 tatsächlich vergebenen Studienplätze hinaus im Studiengang Medizin zum SS \n2007 noch weitere Studienanfängerplätze zur Verfügung stehen, an deren Verteilung \nteilzunehmen der Antragsteller/die Antragstellerin Anspruch haben könnte.\n\n14\n\nDamit ist, soweit dies begehrt worden sein sollte, auch eine vorläufige Zulassung \ninnerhalb der festgesetzten Kapazität ausgeschlossen.\n\n15\n\nDarauf, ob der Antragsteller/die Antragstellerin den auf den Anordnungsgrund \nbzw. den Anordnungsanspruch im übrigen bezogenen und mit der \nEingangsverfügung mitgeteilten Anforderungen des Gerichts hinreichend Rechnung \ngetragen hat, kommt es damit nicht an.\n\n16\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n17","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/264599","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2007-04-27/9-nc-1-07","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 294","ref_norm":"294","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/264599","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/264599","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2007-04-27/9-nc-1-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/264599","retrieved":"2026-07-09 02:31:57.311308+00:00"}}