{"status":"available","doknr":"OLD264653","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2007:0426.10K324.07.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2007-04-26","aktenzeichen":"10 K 324/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung des beizutreibenden \nBetrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in \ngleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d \nDie Klägerin wendet sich gegen die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage.\n\n2\n\nDie Klägerin ist Halterin des Fahrzeugs Daimler-Chrysler mit dem amtlichen \nKennzeichen . Am 23. Dezember 2005 überschritt der Fahrer dieses Fahrzeugs \nauf der Bundesautobahn A1 in Lengerich in Fahrtrichtung Dortmund am \nKilometerstein 242,00 die dort zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 63 \nkm/h. Der der Klägerin als Halterin am 18. Januar 2006 vom Landrat des Kreises \nT. übersandte Anhörungsbogen gelangte nicht in den Rücklauf. Stattdessen \nmeldeten sich die Verfahrensbevollmächtigten der Klägerin und baten um \nAkteneinsicht. \n\n3\n\nDas Amtshilfeersuchen des Landrates des Kreises T. an den Beklagten \nhatte ebenfalls keinen Erfolg. Da die Klägerin zwischenzeitlich unter einer neuen \nAnschrift firmierte, suchten Mitarbeiter des Beklagten die Klägerin erst am 9. März \n2007 auf. Der Geschäftsführer der Klägerin, dem die Lichtbilder der \nÜberwachungskamera vorgelegt wurden, ließ sich dahingehend ein, dass das \nFahrzeug von mehreren Personen gefahren werde und sich im Nachhinein nicht \nmehr feststellen lasse, welche der Personen das Fahrzeug am Tattag gefahren habe. \nNach Mitteilung des Ermittlungsdienstes des Beklagten sprächen Aussehen, \nKopfumfang und Bekleidung dafür, dass es sich bei dem Geschäftsführer der \nKlägerin selbst um den verantwortlichen Fahrzeugführer handele. \n\n4\n\nNach Einsichtnahme in die Ermittlungsakten trugen die \nVerfahrensbevollmächtigten mit Schreiben vom 13. April 2007 vor, dass viele \nMitarbeiter der Klägerin einen Oberlippenbart und ein kariertes Hemd trügen, so dass \nmehrere Mitarbeiter in Betracht kämen. Mit Bescheid vom 20. April 2006 stellte der \nLandrat des Kreises T. das Bußgeldverfahren wegen fehlender Ermittlung des \nFahrzeugführers ein und beantragte gleichzeitig die Anordnung einer \nFahrtenbuchauflage. \n\n5\n\nDer Beklagte hörte die Klägerin zur beabsichtigten Anordnung einer \nFahrtenbuchauflage an, woraufhin sich die Klägerin über ihre \nVerfahrensbevollmächtigten wie folgt einließ: Die Firmenleitung habe erst nach \neinem Monat Kenntnis von dem Vorfall erhalten. Nach der Rechtsprechung müsse \nein Firmeninhaber bereits nach drei Wochen nicht mehr wissen, welcher Mitarbeiter \nmit welchem Fahrzeug gefahren sei.\n\n6\n\nMit Ordnungsverfügung vom 15. Mai 2006 ordnete der Beklagte an, dass die \nKlägerin für das Firmenfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen für die Dauer \nvon neun Monaten ab dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Verfügung ein \nFahrtenbuch führen müsse. Zur Begründung führte er an: Die Feststellung des \nFahrzeugführers sei im vorliegenden Falle im Sinne von § 31 a Satz 1 StVZO \nunmöglich gewesen. Zwar sei der Anhörungsbogen erst am 18. Januar 2006 \nversandt worden, doch sei die Verzögerung für die Unmöglichkeit der \nTäterfeststellung nicht ursächlich gewesen. Der Verkehrsverstoß sei auch von \nsolchem Gewicht, der die Anordnung der Fahrtenbuchauflage rechtfertige.\n\n7\n\nDen hiergegen eingelegten Widerspruch der Klägerin vom 30. Mai 2006 wies die \nBezirksregierung N2. mit Widerspruchsbescheid vom 25. Januar 2007 \nzurück.\n\n8\n\nAm 28. Februar 2007 hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben. Sie trägt \nvor: Die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage sei rechtswidrig. Die \nErmittlungsbehörde habe sie nicht rechtzeitig - innerhalb von zwei Wochen - über \nden Verkehrsverstoß mit dem Firmenfahrzeug informiert. Die fehlende Ermittlung des \nFahrzeugführers sei nicht durch ihr Verschulden, sondern durch die zögerliche \nVorgehensweise des Beklagten verursacht. Nicht nur die verspätete Unterrichtung \nüber den Verstoß, sondern auch das Ignorieren ihres Akteneinsichtsgesuchs habe \ndie Nennung eines möglichen Fahrzeugführers verzögert. Sie selbst habe sich immer \nkooperativ gezeigt. So habe sie anlässlich des Besuchs von einem Mitarbeiter des \nBeklagten die Namen weiterer möglicher Fahrer genannt, ohne dass die Beklagte \ndiesen Hinweisen nachgegangen sei. Die Benennung weiterer Fahrer werde in der \nRechtsprechung als hinreichende Mitwirkung des Halters gesehen. \n\n9\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n10\n\ndie Ordnungsverfügung des Beklagten vom 15. Mai 2006 in \nder Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung \nN2. vom 25. Januar 2007 aufzuheben.\n\n11\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n12\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n13\n\nEr verweist zur Begründung auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide.\n\n14\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der \nBeteiligten wird auf den Inhalt der Verfahrenakte und der beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge Bezug genommen.\n\n15\n\nEntscheidungsgründe\n\n16\n\nDie zulässige Anfechtungsklage hat in der Sache keinen Erfolg. Die \nOrdnungsverfügung des Beklagten vom 15. Mai 2006 und der Widerspruchsbescheid \nder Bezirksregierung N2. vom 25. Januar 2007 sind rechtmäßig und verletzen \ndie Klägerin nicht in ihren Rechten im Sinne von § 113 Abs. 1 VwGO.\n\n17\n\nDie angefochtene Fahrtenbuchauflage beruht auf § 31 a Abs. 1StVZO. Danach \nkann die Verwaltungsbehörde gegenüber einem Fahrzeughalter die Führung eines \nFahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer \nZuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Die Feststellung des \nFahrzeugführers ist im Sinne von § 31 a Abs. 1 StVZO nicht möglich, wenn die \nBehörde nach den Umständen des Einzelfalls nicht in der Lage war, den Täter zu \nermitteln, obwohl sie alle angemessenen Maßnahmen ergriffen hat. Die \nAngemessenheit der Aufklärung beurteilt sich danach, ob die Behörde in \nsachgerechtem und rationellem Einsatz der ihr zur Verfügung stehenden Mittel nach \npflichtgemäßen Ermessen die Maßnahmen getroffen hat, die in gleichliegenden \nFällen erfahrungsgemäß Erfolg haben,\n\n18\n\nvgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom \n17. Dezember 1982 - 7 C 3.80 -, VRS 64, 466; \nOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen \n(OVG NRW), Urteil vom 29. April 1999 - 8 A 699/97 -, \nNJW 1999, 3279.\nDazu gehört grundsätzlich, das der Halter innerhalb einer Frist von zwei Wochen von \ndem Verkehrsverstoß benachrichtigt wird, damit er die Frage, wer zur Tatzeit sein \nFahrzeug geführt hat, noch zuverlässig beantworten und der Täter \nEntlastungsgründe vorbringen kann. Dies ist hier - worauf die Klägerin hinweist - \nnicht erfolgt. Erst nach 24 Tagen wurde der Klägerin als Kraftfahrzeughalterin ein \nAnhörungsbogen vom Landrat des Kreises T. gesandt, der jedoch nicht \nzurückgesandt wurde. Stattdessen meldeten sich die Prozessbevollmächtigten und \nbegehrten Einsicht in die Ermittlungsakte. \n\n19\n\nEine verspätete Anhörung schließt eine Fahrtenbuchauflage allerdings dann \nnicht aus, wenn feststeht, dass die Verzögerung für die unterbliebene Ermittlung des \nTäters nicht ursächlich gewesen ist. Die in der Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts entwickelte Zwei-Wochen-Frist für die Anhörung des \nHalters gilt dann nicht, wenn die Verkehrsordnungswidrigkeit mit einem \nFirmenfahrzeug eines Kaufmanns im Sinne des Handelsrechts im geschäftlichen \nZusammenhang begangen worden ist, \n\n20\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 31. März 1985 - 25 A 2798/93 -, \nNRW 1995, 3335; Urteil vom 29. April 1999 - 8 A 69/97 -, a.a.O.\nEin Kaufmann ist nach §§ 238 Abs. 1, 257 HGB verpflichtet, Bücher zu führen und \nüber lange Zeit aufzubewahren, aus denen sich die Geschäftsvorfälle gem. § 238 \nAbs. 1 Satz 3 HGB „in ihrer Entstehung und Abwicklung verfolgen lassen\". Daraus \nfolgt, dass es sachgerechtem kaufmännischen Verhalten und auch dem \nkaufmännischen Eigeninteresse entspricht, auch die Geschäftsfahrten längerfristig zu \ndokumentieren. Zwar ergibt sich daraus nicht unmittelbar die Pflicht für den \nKaufmann, Fahrtenbücher für die auf ihn zugelassenen Kraftfahrzeuge zu führen; \ndoch entspricht es unabhängig von der Reichweite der genannten Vorschriften \nkaufmännischen Gepflogenheiten - schon im Eigeninteresse gegenüber den \nverschiedenen Fahrern - auch Geschäftsfahrten längerfristig zu dokumentieren. Auf \nGrund dieser Tatsache kann unterstellt werden, dass ein Wirtschaftsbetrieb \ngrundsätzlich ohne Rücksicht auf das Erinnerungsvermögen einzelner Personen, \nauch des Geschäftsführers, in der Lage sein muss, Geschäftsfahrten auf Grund von \nBelegmappen, Einsatzplänen und ähnlichen Geschäftsunterlagen zu rekonstruieren \nund den jeweiligen Fahrzeugführer im Einzelfall festzustellen. Seiner Verpflichtung \nals Fahrzeughalter, bei der Feststellung des Fahrzeugführers im \nOrdnungswidrigkeiten- bzw. Verwaltungsverfahren mitzuwirken, kann der Kaufmann \ndeshalb nicht mit der Behauptung genügen, es sei nicht mehr möglich, den Fahrer \nausfindig zu machen oder zu benennen.\n\n21\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 31. März 1995 - 25 A 2798/93 -, \nNJW 1995, 3335. \nDie Klägerin hätte, wenn sie ihren kaufmännischen Obliegenheiten entsprechend \neine Einsatzliste über die von ihr gehaltenen Fahrzeuge geführt hätte, auch noch \nMonate nach der Ordnungswidrigkeit feststellen können, wer am fraglichen Tag das \nFahrzeug geführt hat. Folglich war die verspätete Unterrichtung der Klägerin über die \nbegangene Ordnungswidrigkeit nicht ursächlich für die Nichtermittlung des \nFahrzeugsführers. \n\n22\n\nUnabhängig von der vorstehenden Erwägung begründet die Anhörung für den \nFahrzeugalter, auch wenn sie nicht sofort erfolgt, eine Obliegenheit, zur Aufklärung \neines mit seinem Fahrzeug begangenen Verkehrsverstoßes soweit mitzuwirken, wie \nes ihm möglich und zumutbar ist. Unterlässt der Halter die gebotene Mitwirkung bei \nder Ermittlung des Fahrers oder lehnt der Halter die Mitwirkung an der Aufklärung \ndes Verkehrsverstoßes ab, kann er der Anordnung einer Fahrtenbuchauflage nicht \nentgegenhalten, die Behörde hätte im Ordnungswidrigkeitverfahren weitere \nAufklärungsmaßnahmen unternehmen müssen.\n\n23\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. Oktober 2005 - 8 A \n4268/04 -.\n\n24\n\nEs ist der Behörde nämlich regelmäßig nicht zuzumuten, wahllos zeitraubende, \nkaum Aussicht auf Erfolg bietende Ermittlungen zu betreiben,\n\n25\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 1982 - 7 C 3..80 -, \na.a.O., Beschluss vom 9. Dezember 1993 - 11 B 113.93 -.\n\n26\n\nAuch von diesen Maßgaben ausgehend sind die tatbestandlichen \nVoraussetzungen des § 31 Abs. 1 StVZO erfüllt. Nach der \nVerkehrsordnungswidrigkeit am 23. Dezember 2005 mit dem Fahrzeug der Klägerin \nkonnte der Fahrer nicht ermittelt werden. Ein hierfür ursächliches Ermittlungsdefizit \nist nicht ersichtlich.\n\n27\n\nDie Klägerin hat im Ordnungswidrigkeitenverfahren nach ihrer Benachrichtigung \nvon dem Verkehrsverstoß durch den Landrat des Kreises T. nicht in der \ngebotenen Weise reagiert. Sie hat den Anhörungsbogen nicht zurückgesandt. Auch \ndie daraufhin eingeschalteten Prozessbevollmächtigten haben sich in der Sache \nnicht eingelassen und zunächst nur um Überlassung der Ermittlungsakte ersucht, um \nfestzustellen, wer das Fahrzeug zum fraglichen Zeitpunkt gefahren habe. Da aber Ort \nund Zeit des Verkehrsverstoßes der Klägerin bekannt waren, hätte diese anhand \nihrer Firmenunterlagen den Fahrer bereits benennen können oder jedenfalls den \nAnhörungsbogen zu weiteren Ermittlungen zurücksenden können. Stattdessen \nenthielt auch das Schreiben der Prozessbevollmächtigten nicht die für weitere \nbehördliche Ermittlungen entscheidende Information, dass der Wagen einem \nMitarbeiter der Klägerin zum Gebrauch überlassen gewesen sei. Selbst bei dem \nspäteren, noch innerhalb des Verjährungszeitraums stattfindenden Besuch durch \neinen Mitarbeiter des Beklagten unter Vorlage des Radarfotos und auf Frage nach \nder Identität des Fahrzeugführers wurde seitens des Geschäftsführers der Klägerin \nnur mitgeteilt, dass das Fahrzeug von mehreren Personen gefahren werde und im \nNachhinein nicht mehr feststellbar sei, wer das Fahrzeug am Tattage benutzt habe, \nwas angesichts der zuvor beschriebenen kaufmännischen Gepflogenheiten kaum \nannehmbar ist. Die konkrete Benennung des Fahrers erfolgte nicht. Vielmehr teilte \nder Geschäftsführer der Klägerin nur die Namen zweier weiterer Geschäftsführer mit. \nDie konkrete Benennung von Mitarbeitern, die das Fahrzeug zum Tatzeitpunkt hätten \ngefahren haben können, erfolgte durch die Prozessbevollmächtigten erst nach Eintritt \nder Verfolgungsverjährung.\n\n28\n\nDie Anordnung der Fahrtenbuchauflage ist ermessensfehlerfrei erfolgt. Die \nFahrtenbuchauflage erweist sich insbesondere hinsichtlich ihrer Dauer von neun \nMonaten nicht als unverhältnismäßig. Die Straßenverkehrsbehörde handelt \nermessensfehlerfrei, wenn sie für die Frage der Verhältnismäßigkeit einer \nFahrtenbuchauflage auf die Einstufung der Schwere des zugrundeliegenden \nVerkehrsverstoßes durch das Punktesystem in der Anlage 13 zur \nFahrerlaubnisverordnung zurückgreift. Die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage ist \nschon bei erstmaliger Begehung eines mit einem Punkt bewerteten \nVerkehrsverstoßes gerechtfertigt,\n\n29\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 29. April 1999 - 8 A 699/97 -, \na.a.O., Urteil vom 30. November 2005 - 8 A 280/05 -, a.a.O.; \nBeschluss vom 27. Juli 2006 - 8 B 1224/05 -.\n\n30\n\nBei einem erheblichen Verkehrsverstoß - wie dem vorliegenden - begegnet auch \neine zeitlich ausgedehntere Fahrtenbuchauflage bis zu drei Jahren keinen Bedenken \nbezüglich ihrer Verhältnismäßigkeit.\n\n31\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. September 2005 - 8 A \n1893/05 -.\n\n32\n\nVor diesem Hintergrund ist die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage für die \nDauer von neun Monaten für einen mit 4 Punkten zu bewertenden Verkehrsverstoß \n(vgl. Nr. 4.3 der Anlage 13 zu § 40 Fahrerlaubnisverordnung) geeignet, erforderlich \nund angemessen, um künftig die Fahrer des Firmenfahrzeuges der Klägerin für die \nvon ihnen begangenen Verkehrsverstöße zur Verantwortung zu ziehen.\n\n33\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über \ndie vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz \n1 ZPO.\n\n34","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/264653","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2007-04-26/10-k-324-07","cited_norms":[{"jurabk":"StVZO 2012","ref":"§ 31a","ref_norm":"31a","n":2},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 238","ref_norm":"238","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 257","ref_norm":"257","n":1},{"jurabk":"StVZO 2012","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/264653","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/264653","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2007-04-26/10-k-324-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/264653","retrieved":"2026-07-09 02:32:02.030473+00:00"}}