{"status":"available","doknr":"OLD264755","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2007:0424.1K464.06.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2007-04-24","aktenzeichen":"1 K 464/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrags \nabwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in \nentsprechender Höhe leistet.\n\n1\n\n Die Beklagte war im Wintersemester 2004/2005 bei der Klägerin als Studentin \nder Rechtswissenschaft eingeschrieben. Sie erhielt von der Klägerin einen \nStudienausweis in Form einer Chipkarte, die mit einem Lichtbild und einer \nGeldkartenfunktion versehen war und zugleich als Benutzungsausweis für die \nUniversitätsbibliothek diente (sog. U. -Universitäts-Karte, U1. ).\n\n2\n\nMit der U1. der Beklagten wurden am 9. Dezember 2004 um 15:38 Uhr elf \nund um 16:44 Uhr weitere sechs Bücher ausgeliehen. Von diesen Büchern erhielt die \nKlägerin lediglich eines zurück, das in der Cafeteria der Universität aufgefunden \nwurde.\n\n3\n\nAm 14. Dezember 2004 zeigte die Beklagte dem Studentensekretariat den \nVerlust ihrer U1. an.\n\n4\n\nNachdem sie am 15. Dezember 2004 einen Rückruf für eines der mit ihrer U1. \nentliehenen Bücher erhalten hatte, erstattete sie am 17. Dezember 2004 bei dem \nPolizeipräsidium E. Strafanzeige und gab an, mit ihrer U1. zuletzt am 9. \nDezember 2004 gegen 15 Uhr in der Mensa der Klägerin bezahlt und sie \nanschließend in ihre Jackentasche gesteckt zu haben. Am 13. Dezember 2004 habe \nsie ihren Verlust bemerkt. \n\n5\n\nMit Schreiben vom 13. Januar 2005 teilte die Beklagte der Klägerin mit, sie könne \ndie entliehenen Bücher nicht zurückgeben, da sie nicht von ihr entliehen worden \nseien. Sie habe ihre U1. zuletzt am Mittag des 9. Dezember 2004 benutzt, um an \nder D. -Cafeteria zu bezahlen. Im folgenden habe sie sie weder verliehen noch liegen \ngelassen, vielmehr sei sie ihr gestohlen worden. Nur 90 Minuten später sei die \nAusleihe erfolgt. Der Mitarbeiter der Bibliothek, der die Bücher ausgeliehen habe, \nhabe ihren Verlust zu vertreten, da er es versäumt habe, die Identität des Ausleihers \nanhand des Lichtbildes auf der U1. zu überprüfen. Für eine Kontrolle des \nAusleihers habe in Anbetracht der Anzahl der Bücher und des Umstands, dass drei \nBücher doppelt entliehen werden sollten, aller Anlass bestanden.\n\n6\n\nMit Schreiben vom 22. April 2005 teilte die Klägerin der Beklagten mit, sie \nbeabsichtige, für die verlorenen Bücher Ersatz zu beschaffen und hierfür \nSchadensersatz zu verlangen. Die Verlustmeldung erst am 14. Dezember 2004 \nzeige, dass die Beklagte mit ihrer U1. sorglos umgegangen sei. Eine Feststellung \nder Identität der Ausleiher anhand des Lichtbildes auf der U1. sei in der Praxis \nnicht möglich, da der Ausleihvorgang hierdurch wesentlich verlängert würde, das \näußere Erscheinungsbild häufig nicht mehr mit dem Lichtbild übereinstimme und eine \nAusleihe durch Dritte nur noch mit einer entsprechenden Vollmacht möglich wäre. \nDas Lichtbild diene daher auch nicht der Ergänzung der Bibliotheks-, sondern z. B. \nder Fahrausweisfunktion.\n\n7\n\nIm Mai 2005 beschaffte die Klägerin für die abhanden gekommenen Bücher \nErsatz und wandte hierfür 420,01 Euro auf.\n\n8\n\nMit Schreiben vom 12. Juli 2005 forderte die Klägerin die Beklagte zur Erstattung \ndieses Betrages auf. Die Beklagte kam dieser Aufforderung nicht nach.\n\n9\n\nAm 24. November 2005 wurde gegen die Beklagte ein Mahnbescheid über \n429,41 Euro erlassen. Die Beklagte erhob hiergegen Widerspruch, woraufhin das für \ndie Länder S. -Q. und T. zuständige gemeinsame Mahngericht, das \nAmtsgericht N. , den Rechtsstreit zur Durchführung des streitigen Verfahrens an \ndas Amtsgericht U2. abgegeben hat. Das Amtsgericht U2. hat den Rechtsstreit \nan das Verwaltungsgericht U2. verwiesen, das ihn an das erkennende Gericht \nweiterverwiesen hat.\n\n10\n\nDie Klägerin macht geltend, die Beklagte sei nach § 6 Abs. 5 der \nBibliotheksordnung zum Ersatz des entstandenen Schadens verpflichtet. Sie habe \nden Missbrauch ihrer U1. fahrlässig und damit schuldhaft ermöglicht, indem sie \nsie entweder liegen gelassen oder ihren Diebstahl durch Unachtsamkeit ermöglicht \nhabe.\n\n11\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n12\n\ndie Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 420,01 Euro \nnebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem \nBasiszinssatz sei dem 13. November 2005 zu zahlen.\n\n13\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n14\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n15\n\nSie macht geltend, den Diebstahl ihrer U1. nicht bemerkt zu haben und daher \nhierüber keine genaueren Angaben machen zu können. Einem Anspruch der \nKlägerin stehe entgegen, dass es der Mitarbeiter der Universitätsbibliothek versäumt \nhabe, die Identität des Ausleihers anhand des Lichtbildes auf der U1. zu \nüberprüfen. Der Schaden der Klägerin bestehe im übrigen lediglich in dem \nverbliebenen Zeitwert der Bücher.\n\n16\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands und des \nVorbringens der Parteien im übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, des \nvorgelegten Verwaltungsvorgangs und der in Ablichtung vorliegenden \nErmittlungsakte der Staatsanwaltschaft U2. (8250 UJs 2840/05) ergänzend Bezug \ngenommen.\n\n17\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n18\n\nDie Klage ist zulässig, aber nicht begründet. \n\n19\n\nDas Gericht hat wegen der Verweisung des Rechtsstreits durch das Amtsgericht \nU2. an das Verwaltungsgericht U2. gemäß § 17a Abs. 2 Satz 3 VwGO von der \nEröffnung des Verwaltungsrechtswegs auszugehen. Der Verwaltungsrechtsweg ist \nim übrigen gemäß § 40 Abs. 1 VwGO eröffnet. Die Klägerin macht einen Anspruch \nauf Schadensersatz in entsprechender Anwendung von § 280 Abs. 1 BGB wegen \neiner Pflichtverletzung des als öffentlich-rechtlich zu qualifizierenden \nUniversitätsbibliotheksbenutzungsverhältnisses geltend. Die Zuweisung bestimmter \nSchadensersatzansprüche an den ordentlichen Rechtsweg in § 40 Abs. 2 Satz 1 \nVwGO ist nicht einschlägig, da diese nur Ansprüche gegen den Staat, nicht solche \ndes Staates betrifft. \n\n20\n\nVgl. Kopp/ Schenke, VwGO, 13. Aufl., München 2003, § 40 \nRn. 73.\n\n21\n\nUnter dem Gesichtspunkt eines Schadensersatzanspruchs aus unerlaubter \nHandlung gemäß § 823 BGB ist das Gericht nach § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG zur \nEntscheidung befugt. \n\n22\n\nDie Klägerin kann ihren Zahlungsanspruch im Wege der allgemeinen \nLeistungsklage geltend machen. Sie weist das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis \nauf, da Zweifel an ihrer Befugnis, gegenüber der Beklagten einen Verwaltungsakt zu \nerlassen, bestehen und angesichts der vorausgegangenen Zahlungsverweigerung \nder Beklagten ohnehin mit einer gerichtlichen Auseinandersetzung zu rechnen \nwar.\n\n23\n\nVgl. zu einer entsprechenden Fallkonstellation: BVerwG, \nUrteil vom 28. September 1979 - 7 D. 22/78 -, BVerwGE 58, \n316 = NJW 1980, 852 = DÖV 1980, 413 = DVBl 1980, 294 = \nBuchholz 407.4 § 7a FStrG Nr 1.\n\n24\n\nDer Klägerin steht der geltend gemachte Zahlungsanspruch jedoch nicht zu. Ein \nAnspruch auf Schadensersatz ergibt sich weder unmittelbar aus § 6 Abs. 5 Satz 3 \nihrer Bibliotheksordnung, noch aus einer entsprechenden Anwendung von § 280 \nAbs. 1 BGB, noch aus § 823 Abs. 1 BGB.\n\n25\n\nUnmittelbar auf § 6 Abs. 5 Satz 3 der Bibliotheksordnung lässt sich der geltend \ngemachte Schadensersatzanspruch nicht stützen. Die von dem Senat der Klägerin \ndort vorgenommene Normierung einer Haftung der Bibliotheksbenutzer für Schäden \naus schuldhaft ermöglichtem Missbrauch des Benutzungsausweises stellt einen \nweitreichenden Eingriff in die Vermögensrechte der Benutzer dar. Sie bedarf nach \ndem Grundsatz des Vorbehalts des Gesetzes, wonach der Gesetzgeber verpflichtet \nist, alle wesentlichen Entscheidungen selbst zu treffen, und sie nicht anderen \nNormgebern überlassen darf, einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage.\n\n26\n\nVgl. zum Vorbehalt des Gesetzes: BVerfG, Beschluss vom 8. \nAugust 1978 - 2 BvL 8/77 -, BVerfGE 49, 89 = DVBl 1979, 45 = \nNJW 1979, 359; Urteil vom 14. Juli 1998 - 1 BvR 1640/97 -, \nBVerfGE 98, 218 = DVBl 1998, 955 = NJW 1998, 2515.\n\n27\n\nAls solche kommt lediglich § 5 Abs. 2 Nr. 5 des rheinland-pfälzischen \nUniversitätsgesetzes (seit dem 1. September 2003: § 7 des rheinland-\npfälzischen Hochschulgesetzes) in Betracht. Die dort enthaltene Ermächtigung zur \nRegelung der Organisation und Benutzung der Hochschulbibliothek gibt für eine \nderartige Haftungsregelung jedoch nichts her. Sie vermittelt lediglich die Befugnis, im \nWege der Satzung Regelungen zu treffen, die die Funktionsfähigkeit der \nUniversitätsbibliothek gewährleisten sollen. Für Regelungen, die nicht den Betrieb \nder Bibliothek betreffen, findet sich dort keine Grundlage.\n\n28\n\nVgl. zu einer vergleichbaren Fallgestaltung: OVG NRW, \nUrteil vom 23. Mai 1997 - 22 A 302/96 -, NWVBl. 1998, 196 = \nNVwZ 1998, 1212. \n\n29\n\nEin Anspruch auf Schadensersatz ergibt sich auch nicht aus einer \nentsprechenden Anwendung von § 280 Abs. 1 BGB wegen der Verletzung von \nPflichten aus dem öffentlich-rechtlichen Bibliotheksbenutzungsverhältnisses durch \ndie Beklagte.\n\n30\n\nVgl. zur entsprechenden Anwendbarkeit von § 280 Abs. 1 \nBGB auf öffentlich-rechtliche Benutzungsverhältnisse: OVG \nNRW, Urteile vom 14. Juni 2003 - 15 A 4115/01 -, juris, und \nvom 28. Juni 2005 - 15 A 4115/01 -, juris; zum \nSchadensersatzanspruch aus positiver Forderungsverletzung: \nOVG NRW, Urteil vom 23. Mai 1997 - 22 A 302/96 -, a. a. O.; \nBVerwG, Urteil vom 1. März 1995 - 8 D. 36/92 -, NJW 1995, \n2303 = Buchholz 303 § 287 ZPO Nr. 3.\n\n31\n\nEine Pflicht der Beklagten, die mit ihrer U1. entliehenen Bücher zurückzugeben, \nist nicht entstanden, da sie die Bücher nicht entliehen hat. Das Gericht ist aufgrund \nder mündlichen Verhandlung zu der Überzeugung gelangt, dass die Beklagte die \nAusleihe nicht selbst vorgenommen und ihren Ausweis auch keiner anderen Person \nzur Verfügung gestellt hat. Auf Befragen des Gerichts hat die Beklagte zunächst \nüberzeugend dargelegt, warum sie die U1. getrennt von ihrer Brieftasche \naufbewahrt hat, so dass ihr Verlust nicht mit dem der Brieftasche verbunden war: Da \nes sich bei der Klägerin um eine Campus-Universität handelt und die U1. mit \neiner Geldkartenfunktion ausgestattet ist, benötigte die Beklagte während ihres \nAufenthalts auf dem Campus in der Regel nur die U1. . Sie nahm daher des \nöfteren nur ihre U1. zum Campusgelände mit und bewahrte diese daher auch \ngetrennt von ihrer Brieftasche in ihrer Kleidung auf. Zwar konnte sich die Beklagte an \nEinzelheiten des Tages, an dem sie die U1. zuletzt benutzt hatte, nicht erinnern. \nDies stellt jedoch die Glaubhaftigkeit ihres Vorbringens nicht in Frage. Es entspricht \nallgemeiner Lebenserfahrung, dass man sich an alltägliche Handgriffe wie das \nEinstecken einer Karte wie der U1. bereits nach kurzer Zeit nicht mehr erinnern \nkann, da ihnen im Alltag keine besondere Bedeutung zukommt. Zweifel an der \nGlaubhaftigkeit des Vorbringens der Beklagten werden daher auch nicht dadurch \ngeweckt, dass sie sich nicht daran erinnern kann, zu welcher genauen Uhrzeit sie die \nU1. zum Bezahlen in der D. -Cafeteria benutzt und was sie mit ihr erworben hat. \nDie von der Beklagten eingeräumten Erinnerungslücken sprechen vielmehr für ihre \nGlaubwürdigkeit. Schließlich konnte die Beklagte auch überzeugend erklären, woher \nsie am 13. Januar 2005 - dem Tag ihres Stellungnahmeschreibens an die Klägerin - \nvon der Uhrzeit der beiden Ausleihvorgänge wusste: Sie habe sich, nachdem sie von \nden Ausleihvorgängen durch eine e-mail der Klägerin erfahren habe, bei der Klägerin \nnach den Umständen der Ausleihen erkundigt. Hierbei habe sie die genaue Uhrzeit \nder beiden Ausleihvorgänge erfahren. Ferner habe man ihr mitgeteilt, dass es in den \nRäumen der Klägerin keine Videoüberwachung gebe und sich der am 9. Dezember \n2004 mit der Ausleihe beschäftigte Mitarbeiter nicht mehr an den oder die \nAusleihenden erinnern könne.\n\n32\n\nEs kann dahin stehen, ob die Beklagte die sich aus § 6 Abs. 5 Satz 2 der \nBibliotheksordnung ergebende Pflicht, den Verlust ihres Benutzungsausweises der \nBibliothek und dem Studentensekretariat unverzüglich anzuzeigen, verletzt hat, \nindem sie ihre U1. erst am 14. Dezember sperren ließ, obwohl sie ihren Verlust \nbereits am 13. Dezember 2004 bemerkt hatte. Diese Pflichtverletzung hätte den der \nBeklagten entstandenen Schaden jedenfalls nicht verursacht, da die Bücher bereits \nam 9. Dezember 2004 entliehen wurden.\n\n33\n\nEine Verpflichtung des Benutzers, sich des Besitzes der U1. im Abstand von \nwenigen Stunden zu vergewissern, ist in der Bibliotheksordnung nicht normiert. Sie \nergibt sich auch nicht aus dem Benutzungsverhältnis. Das Benutzungsverhältnis \nkönnte allenfalls die Pflicht begründen, den Verbleib des Benutzungsausweises in \nregelmäßigen Abständen zu kontrollieren, wobei dem Benutzer jedenfalls nicht mehr \nals eine tägliche Kontrolle abverlangt werden kann. Da die Beklagte ihre U1. \nnoch am Mittag des 9. Dezember 2004 benutzt hatte, bestand für sie keine \nVeranlassung, sich ihres Besitzes noch am selben Nachmittag zu vergewissern.\n\n34\n\nOb das Benutzungsverhältnis eine Pflicht begründet, den Benutzungsausweis \nsorgfältig aufzubewahren, ob die Beklagte diese Pflicht verletzt und damit den \nMissbrauch ihres Ausweises im Sinne von § 6 Abs. 5 Satz 3 der Bibliotheksordnung \nschuldhaft ermöglicht hat, ob hierfür der Beweis der ersten Anzeichens spricht\n\n35\n\n- vgl. zu den Voraussetzungen des Anscheinsbeweises: \nOLG Brandenburg, Urteil vom 7. März 2007 - 13 U 69/06 -, \njuris; BGH, Urteil vom 5. Oktober 2004 - IX ZR 210/03 -, BGHZ \n160, 308 = NJW 2004, 3623 = ZIP 2004, 2226 -\n\n36\n\nund ob die Beklagte ihr fehlendes Verschulden dargelegt und bewiesen hat, \nbedarf keiner Entscheidung.\n\n37\n\nEine Ersatzpflicht der Beklagten besteht jedenfalls wegen überwiegenden \nMitverschuldens der Klägerin entsprechend § 254 Abs. 1 BGB nicht. Nach der \nvorgenannten Vorschrift hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des \nzu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der \nSchaden vorwiegend von dem einen oder anderen Teil verursacht worden ist, wenn \nbei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Geschädigten mitgewirkt hat. \nDen Geschädigten trifft ein Mitverschulden, wenn er diejenige Sorgfalt außer Acht \ngelassen hat, die nach Lage der Sache erforderlich scheint, um sich selbst vor \nSchaden zu bewahren.\n\n38\n\nVgl. Palandt, BGB, Kommentar, 66. Aufl., München 2007, § \n254, Rn. 1.\n\n39\n\nEin solches Mitverschulden kann auch in einem Organisationsverschulden \nbestehen.\n\n40\n\nVgl. BAG, Urteil vom 18. Januar 2007 - 8 AZR 250/06 -, \njuris.\n\n41\n\nEin solches Organisationsverschulden ist der Klägerin zur Last zu legen. Nach \nihrem Vorbringen werden ihre zur Ausleihe vorgesehenen Bestände jeder Person \nüberlassen, die einen Benutzungsausweis vorlegt. Eine Kontrolle anhand des auf der \nU1. angebrachten Lichtbildes, ob es sich bei dem Ausleiher um ihren Inhaber \nhandelt, findet nicht statt. Auf diese Weise hat jeder Benutzer die Möglichkeit, \nBestände der Klägerin durch Bevollmächtigte auszuleihen, ohne diesen eine \nVollmacht ausstellen zu müssen. Die Überlassung des Benutzungsausweises reicht \naus. Mit dieser Praxis setzt sich die Klägerin in Widerspruch zu ihrer \nBibliotheksordnung. Nach deren § 6 Abs. 6 haben Personen, die nicht der Universität \nangehören und die nach § 6 Abs. 1 Sätze 3 und 4 nach Anmeldung als Benutzer \nzugelassen werden können, sich durch Vorlage ihres Personalausweises \nauszuweisen. Auf diese Weise soll nach der Bibliotheksordnung der Klägerin eine \nIdentitätsüberprüfung ermöglicht werden, da die Benutzungsausweise der sog. \nExternen kein Lichtbild aufweisen. Das Gericht versteht § 6 Abs. 6 der \nBibliotheksordnung dahingehend, dass diese Identitätsüberprüfung nicht nur bei der \nZulassung als Benutzer und bei der Verlustmeldung des Benutzungsausweises, \nsondern auch bei der Ausleihe stattfinden soll. \n\n42\n\nSelbst wenn die Bibliotheksordnung der Klägerin eine Identitätsüberprüfung bei \nder Ausleihe nicht vorsehen sollte, wäre der Klägerin ein Mitverschulden zur Last zu \nlegen, da sie die durch das auf der U1. angebrachte Lichtbild eröffnete \nKontrollmöglichkeit nicht nutzt, um sich vor Schaden zu bewahren. Dabei bedarf es \nkeiner weiteren Prüfung, zu welchen Zwecken das Lichtbild in die U1. \naufgenommen wurde. Entscheidend ist, dass die Klägerin die durch seine Existenz \neröffnete Möglichkeit der Legitimationsprüfung nicht nutzt. Diese Praxis ist ihr als \nOrganisationsverschulden vorzuwerfen. Ihre Einwände, die Überprüfung des \nLichtbildes würde den Ausleihvorgang erheblich verlängern, sei wegen einer \nVeränderung des äußeren Erscheinungsbildes häufig nicht möglich und würde dazu \nführen, dass für eine Ausleihe durch Dritte die Vorlage einer Vollmacht erforderlich \nwerden würde, vermag ihre Praxis nicht zu rechtfertigen. Dass durch eine \nÜberprüfung des Lichtbildes der Ausleihvorgang erheblich verlängert werden würde, \nvermag das Gericht nicht zu erkennen. Eine solche Überprüfung findet auch im \nöffentlichen Nahverkehr statt, da die U1. auch als Fahrausweis genutzt wird. Da \ndie Überprüfung die Einhaltung des Nahverkehr-Fahrplans offensichtlich nicht in \nFrage stellt, kann sie auch im Ausleihbetrieb der Klägerin nicht zu einer wesentlichen \nVerzögerung führen. Dies ergibt sich bereits aus der Natur des Prüfvorgangs, der \nregelmäßig durch einen kurzen Blick erledigt sein dürfte. Dass eine Identifizierung \naufgrund einer Veränderung des äußeren Erscheinungsbildes des Benutzers im \nEinzelfall nicht möglich sein kann, spricht nicht gegen das Vorhandensein der \nKontrollmöglichkeit im Regelfall. Da es sich bei der U1. in erster Linie um einen \nStudienausweis handelt, der nur für einen begrenzten Zeitraum - das Studium - \nausgestellt wird, ist im übrigen davon auszugehen, dass sich das äußere \nErscheinungsbild der meisten Inhaber in dieser Zeit nicht wesentlich verändert. \nSchließlich vermag auch das durch eine Identitätsüberprüfung begründete \nErfordernis einer Vollmacht für Dritte, die für einen Benutzer Bestände der Klägerin \nausleihen wollen, nicht zu rechtfertigen, warum die Klägerin von Identitätskontrollen \nabsieht. Diese Ausleihen dürften im Verhältnis zu den persönlichen Ausleihen der \nBenutzer wesentlich seltener vorkommen. Die Notwendigkeit, eine Vollmacht \nauszustellen, würde im übrigen allein die Benutzer belasten und diente - in \nVerbindung mit einer Identitätsüberprüfung durch die Klägerin - dem Interesse aller \nBenutzer, beim Verlust des Benutzungsausweises keinen \nSchadensersatzansprüchen der Klägerin ausgesetzt zu sein. \n\n43\n\nDie Abwägung der Verursachungsbeiträge und Verschuldensanteile der Klägerin \nund der Beklagten ergibt ein deutlich überwiegendes Mitverschulden der Klägerin, \ndas ihren Anspruch auf Schadensersatz ausschließt. Die Klägerin hätte bei Nutzung \nder ihr zur Verfügung stehenden Kontrollmöglichkeiten den Schadenseintritt \nhöchstwahrscheinlich verhindern können. Hinsichtlich des Verlusts von Teilen ihrer \nBestände durch Missbrauch von Benutzungsausweisen ist ihr bedingter Vorsatz \nvorzuwerfen. Bedingt vorsätzlich handelt, wer den als möglich erkannten \nrechtswidrigen Erfolg billigend in Kauf nimmt. Bewusste Fahrlässigkeit liegt dagegen \nvor, wenn der Handelnde darauf vertraut, der Schaden werde nicht eintreten.\n\n44\n\nVgl. Palandt, BGB, a.a. O., § 276, Rn. 10.\n\n45\n\nDie Regelungen des § 6 Abs. 5 der Bibliotheksordnung der Klägerin \nverdeutlichen, dass ihrem Senat die sich aus dem Verlust von Benutzungsausweisen \nergebenden Missbrauchsmöglichkeiten bei der Normierung der Bibliotheksordnung \nbewusst waren. Anstatt zusätzliche eigene Sicherheitsvorkehrungen (wie z. B. eine \nIdentitätsüberprüfung der Ausleiher) vorzusehen, beschränkte er sich darauf, den \nBenutzern die Pflicht aufzuerlegen, den Verlust des Ausweises der Bibliothek und \ndem Studentensekretariat unverzüglich anzuzeigen. Die Klägerin sollte durch die in § \n6 Abs. 5 Satz 3 der Bibliotheksordnung den Benutzern auferlegte Haftung vor \nSchäden bewahrt werden. In Anbetracht dieser Haftungsregelung kann keine Rede \ndavon sein, dass der Senat der Klägerin darauf vertraut habe, ein Missbrauch von \nverlorenen Benutzungsausweisen werde nicht vorkommen. Er hat diese Fälle \nvielmehr zutreffend vorhergesehen und hierfür anhand der Haftungsregelung \nVorsorge getroffen. Da die Klägerin anhand der Haftungsregelung vor Schäden \nbewahrt werden sollte, war der Verlust von Teilen ihrer Bestände durch Missbrauch \nvon Benutzungsausweisen zwar nicht erwünscht, wurde aber mit Blick auf den \nvermeintlichen Schadensersatzanspruch gegen den Ausweisinhaber billigend in Kauf \ngenommen. Gegenüber diesem Organisationsverschulden der Klägerin tritt die der \nBeklagten eventuell vorzuwerfende Fahrlässigkeit zurück.\n\n46\n\nAufgrund des überwiegenden Mitverschuldens der Klägerin steht ihr auch kein \nAnspruch auf Schadensersatz aus § 823 Abs. 1 BGB zu.\n\n47\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über \ndie vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n48","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/264755","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2007-04-24/1-k-464-06","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 280","ref_norm":"280","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 287","ref_norm":"287","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 254","ref_norm":"254","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"FStrG","ref":"§ 7a","ref_norm":"7a","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/264755","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/264755","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2007-04-24/1-k-464-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/264755","retrieved":"2026-07-09 02:32:11.127928+00:00"}}