{"status":"available","doknr":"OLD264775","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2007:0423.5K1628.05.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2007-04-23","aktenzeichen":"5 K 1628/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110. v.H. des \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in \ngleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger begehrt vom Beklagten die Gewährung von Wohngeld ohne \nAnrechnung seitens seiner Eltern gewährter Beträge.\n\n3\n\nDer 1970 geborene Kläger beantragte nach vorangegangenen \nWohngeldverfahren am 30. September 2004 bei dem Beklagten die Gewährung von \nWohngeld. Nach entsprechender Aufforderung legte er Mietbescheinigung und \nEinkommenssteuerbescheide für die Jahre 2003 und 2004 vor. Der Beklagte \ngewährte daraufhin mit Bescheid vom 28. Februar 2005 für die Zeit vom 16. \nSeptember 2004 bis zum 31. August 2005 Wohngeld in Höhe von 167,00 EUR \nmonatlich. Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch mit der Begründung, dass der \nzehnprozentige Abschlag wegen seiner Steuerpflicht und seiner Beitragspflicht zur \ngesetzlichen Krankenversicherung und zum Versorgungswerk zu niedrig sei. Der \nBeklagte hob seinen Bescheid vom 28. Februar 2005 auf und forderte den Kläger zur \nStellungnahme hinsichtlich einer Einzahlung von Herrn I. auf das \nklägerische Konto in Höhe von 255,65 EUR auf. Der Kläger erwiderte hierauf, dass \nes sich bei der Einzahlung um ein Darlehn seines Vaters handele, dessen \nRückzahlung auf unbestimmte Zeit gestundet sei. Auf weitere Nachfrage des \nBeklagten erklärte der Kläger unter dem 5. April 2005, es handele sich um einen \nDarlehensvertrag mit seinen Eltern vom 18. Mai 1999, wonach diese seit damals \n500,00 DM (heute: 255,65 EUR) monatlich auf sein Konto überwiesen, um seine \nsoziale Absicherung, u.a. private Krankenversicherung, abzudecken. Da eine \nRückzahlung auch derzeit nicht absehbar sei, hätten seine Eltern beschlossen den \nauflaufenden Darlehensbetrag auf sein Erbteil anzurechnen. Eine Rückzahlung sei \nerst dann vorgesehen, wenn er wirtschaftlich dazu in der Lage sei. \n\n4\n\nMit Bescheid vom 18. Mai 2005 bewilligte der Beklagte dem Kläger für die Zeit \nvom 16. September 2004 bis zum 31. August 2005 Wohngeld in Höhe von monatlich \n126,00 EUR und rechnete dabei das von den Eltern des Klägers gewährte \n„Darlehen\" als Unterhaltsleistung in Höhe von 3.067,80 EUR jährlich an. Hiergegen \nerhob der Kläger am 7. Juni 2005 Widerspruch und fügte eine Erklärung seiner Eltern \nvom 6. Juni 2005 bei, wonach diese die Zahlungen nicht als Geschenk gewertet \nhätten, sondern nunmehr eine Rückzahlung ab Oktober 2008 forderten und zugleich \nzu diesem Zeitpunkt die Zahlungen einstellen wollten. Diesen Widerspruch wies die \nBezirksregierung Münster mit Widerspruchsbescheid vom 21. Juli 2005 zurück.\n\n5\n\nDer Kläger hat am 19. August 2005 Klage erhoben. Er trägt vor, dass die \nmonatlichen Zahlungen seiner Eltern keine Unterhaltsleistungen an ihn seien. Sie \ndienten seit 1998 allein der Absicherung seines Krankenversicherungsschutzes. Die \nZahlungen seien ursprünglich als Darlehn mit einer Rückzahlung nach zwei Jahren \nvereinbart worden. Nachdem seine wirtschaftliche Situation eine Rückzahlung nicht \nzugelassen habe, hätten seine Eltern eine Anrechnung auf das Erbteil vorgesehen. \nErst nachdem es Probleme mit der Wohngeldbewilligung gegeben habe, hätten \nseine Eltern beschlossen, die Zahlungen zu befristen und eine Rückzahlung nach \nFristablauf zu verlangen. Da den Zahlungen kein Unterhaltsanspruch zugrunde liege, \nsie angesichts der Rückzahlungsverpflichtung oder aber Anrechnung auf das Erbe \nauch kein Geschenk darstellten, seien sie zu Unrecht als Einkommen im Sinne des \nWohngeldrechtes angesehen worden. Da ihm mittlerweile ein Anteil des \nHausgrundstückes seiner Eltern im Wege der vorweggenommenen Erbfolge \nübertragen worden sei, müsse er im Ergebnis seine Schulden aus diesem Anteil \nspätestens seinen Miterben gegenüber begleichen, so dass er zum Verbrauch von \nwohngeldrechtlich nicht anzutastendem Vermögen gezwungen werde.\n\n6\n\nDer Kläger beantragt,\n\n7\n\nden Beklagten unter Aufhebung des Wohngeldbescheides \nvom 18. Mai 2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides \nder Bezirksregierung Münster vom 21. Juli 2005 zu verpflichten, \nden Wohngeldantrag neu zu bescheiden.\n\n8\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n9\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n10\n\nEr trägt ergänzend zu den Gründen der streitgegenständlichen Bescheide vor, \ndass angesichts des fehlenden festen Rückzahlungstermins nicht von einem im \nWohngeldrecht anzuerkennenden Darlehen gesprochen werden könne. \n\n11\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte und der vom Beklagten und der Bezirksregierung Münster \nvorgelegten Verwaltungsvorgänge verwiesen.\n\n12\n\nEntscheidungsgründe:\n\n13\n\nDie Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 18. Mai 2005 und \nder Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung Münster vom 21. Juli 2005 sind \nrechtmäßig, § 113 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).\n\n14\n\nDer Kläger hat keinen Anspruch gegen den Beklagten auf ein höheres als das \nbewilligte Wohngeld für den Zeitraum vom 16. September 2004 bis zum 31. August \n2005. \n\n15\n\nInsbesondere hat der Beklagte die Frage, ob die Geldleistungen der Eltern des \nKlägers als Darlehen und damit nicht als Einkommen im Sinne von § 10 Abs. 2 Nr. \n5.1 WoGG zu werten seien, zu Recht verneint.\n\n16\n\nIn der Rechtsprechung ist geklärt, dass ein wohngeldrechtlich anzuerkennendes \nDarlehen nur dann vorliegt, wenn die Zurückzahlung verbindlich vereinbart wird (§ \n488 BGB). Das Familienmitglied hat daher durch einen schriftlichen Darlehensvertrag \ndie Höhe des Darlehens, seine Laufzeit, die Höhe der vereinbarten Zinsen sowie die \nverbindliche Rückzahlung (Tilgung) nachzuweisen. Ist die Rückzahlung von einer \nBedingung abhängig, deren Eintritt noch ungewiss ist, kann man nicht von einem \nechten Darlehen sprechen. \n\n17\n\nVgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom \n23. Dezember 2004 - 9 C 04.2900 -, zitiert nach JURIS; \nStadler/Gutekunst/Forster/Wolf, Wohngeldgesetz, Kommentar, \nStand: Oktober 2006, § 10 Rdn. 155.\n\n18\n\nObigen Voraussetzungen folgend können im vorliegenden Fall die von den Eltern \ndem Kläger gewährten Geldmittel zur Aufrechterhaltung des \nKrankenversicherungsschutzes des Klägers nicht als Darlehen gewertet werden. \nWeder liegt ein schriftlicher Darlehensvertrag vor, noch ist die Höhe des Darlehens \noder aber die Rückzahlung verbindlich vereinbart. Der Erklärung der Eltern vom \n6. Juni 2005 kommt insofern keine maßgebliche Bedeutung zu, weil sie im \nWiderspruch zu den Angaben des Klägers in seinem Schreiben an den Beklagten \nvom 5. April 2005 steht. Auch der klägerische Vortrag, dass er die Schulden \ngegenüber seinen Eltern später aus dem ihm im Wege der vorweggenommenen \nErbfolge übertragenen Vermögen tilgen müsse, gebietet keine anderweitige \nEinschätzung. Dieser Vortrag mag zwar - zumindest gegenüber späteren Miterben - \neine Rückzahlungspflicht als solche als wahrscheinlich erscheinen lassen, sagt \njedoch nichts über verbindliche Vereinbarungen hinsichtlich Laufzeit, Zinsen und \nRückzahlungstermin aus.\n\n19\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, diejenige über die \nvorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 der \nZivilprozessordnung.\n\n20","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/264775","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2007-04-23/5-k-1628-05","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 488","ref_norm":"488","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/264775","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/264775","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2007-04-23/5-k-1628-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/264775","retrieved":"2026-07-09 02:32:12.891903+00:00"}}