{"status":"available","doknr":"OLD264949","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2007:0417.4K1314.06.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2007-04-17","aktenzeichen":"4 K 1314/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas beklagte Land wird unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides der \nBezirksregierung Münster vom 28. Juni 2006 verurteilt, die dienstliche Beurteilung des \nKlägers vom 02. August 2005 aufzuheben und den Kläger unter Beachtung der \nRechtsauffassung des Gerichts erneut dienstlich zu beurteilen. \n\nDas beklagte Land trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Das beklagte Land darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden \nBetrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe \nleistet. \n\n1\n\n \nT a t b e s t a n d\n\n2\n\nDer 0000 geborene Kläger steht als Leitender Regierungsdirektor \n(Besoldungsgruppe A 16) im Dienst des beklagten Landes und ist bei der \nBezirksregierung in Münster tätig. Am 02. August 2005 erstellte der \nRegierungspräsident auf der Grundlage der Richtlinien für die dienstliche Beurteilung \nzur Vorbereitung von Personalmaßnahmen, insbesondere \nBeförderungsentscheidungen, RdErl. des Innenministeriums vom 20.12.2001 - BRL - \nfür den Zeitraum vom 02. April 2002 bis 01. April 2005 eine dienstliche Beurteilung \n(Regelbeurteilung). Durch den Erstbeurteiler, Abteilungsdirektor L. , wurde der \nKläger in der Leistungsbeurteilung mit 5 Punkten, übertrifft die Anforderungen in \nbesonderem Maße, bewertet. In der Befähigungsbeurteilung wurde vom \nErstbeurteiler 7 Mal der Ausprägungsgrad C, deutlich ausgeprägt, und ebenfalls 7 \nMal der Ausprägungsgrad D, stark ausgeprägt, vergeben. Der höhere Vorgesetzte, \nRegierungsvizepräsident X. , schloss sich dem Beurteilungsvorschlag in der \nGesamtnote der Leistungsbeurteilung und der Beurteilung der Befähigung an und \nsetzte den Grad der Beförderungseignung mit „für eine Beförderung besonders \ngeeignet\" fest. Der Endbeurteiler, Regierungspräsident E. . U. , stimmte dem \nBeurteilungsvorschlag in der Beurteilung der Befähigung und der Entscheidung über \ndie Zuerkennung der Beförderungseignung zu, in der Gesamtnote der \nLeistungsbeurteilung und dem Grad der Beförderungseignung hingegen nicht. Die \nGesamtnote der Leistungsbeurteilung setzte er auf vier Punkte fest und führte hierzu \nzur Begründung aus: „Die Absenkung der Erstbeurteilung in der Gesamtnote der \nLeistungsbeurteilung erfolgt unter Berücksichtigung eines einheitlichen \nVergleichsmaßstabes in der Vergleichsgruppe. Dabei ist eine äußerst restriktive \nQuotierung für die Vergabe herausgehobener Punktwerte zu beachten. Aus Gründen \nder Maßstabsgerechtigkeit im Quervergleich, der einem strengen \nBeurteilungsmaßstab folgt, führt dieses zu einer Bewertung mit 4 Punkten. Die \nFeststellung des Grades der Beförderungseignung mit „gut geeignet\" entspricht dem \nbei diesem Punktwert höchstmöglichen Eignungsgrad\".\n\n3\n\nIn seiner Gegenvorstellung vom 20. Dezember 2005 führte der Kläger aus, der \nvom Erstbeurteiler in sieben von neun Einzelmerkmalen mit fünf Punkten unterlegte \nBeurteilungsvorschlag könne bei Beachtung allgemein anerkannter \nBeurteilungsmaßstäbe nur zu einer Bestätigung des Gesamtergebnisses der \nLeistungsbeurteilung sowie der Zuerkennung der besonderen Beförderungseignung \ndurch den Endbeurteiler führen. Bei einer derart eindeutigen Bewertungskonstellation \nkönne der Endbeurteiler von dem durchgängig bestätigten Beurteilungsvorschlag nur \nabweichen, wenn ihm eigene, aus regelmäßigen unmittelbaren Arbeitsbeziehungen \nresultierende Erkenntnisse hierfür eine Grundlage böten. Nachweislich sei es im \ndreijährigen Beurteilungszeitraum lediglich zu zwei derartigen Arbeitskontakten \ngekommen. \n\n4\n\nHierzu führte der Regierungspräsident unter dem 15. November 2005 aus, als \nEndbeurteiler sei er gehalten, aus dem Kreis einer Vergleichsgruppe mit hoher \nLeistungsdichte nur sehr eingeschränkt die Spitzennote von fünf Punkten zu \nvergeben. Auch der zweithöchste Punktwert von vier Punkten unterliege einer \nstrengen Quotierung, so dass eine solche Beurteilung ebenfalls aus der Gesamtheit \nder den Anforderungen entsprechenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter eine \nherausgehobene Leistung attestiere. Weder seine subjektiven Bewertungen noch die \nTatsache, dass vom Erstbeurteiler ein vom nächsthöheren Vorgesetzten bestätigter \nBeurteilungsvorschlag mit fünf Punkten vorgelegt worden sei, vermöge an der \nabschließenden Beurteilung mit vier Punkten etwas zu ändern. Soweit beanstandet \nworden sei, dass kein Notenspiegel der Vergleichsgruppe beigefügt worden sei, sei \ndies unterblieben, da angesichts der Vergleichsgruppengröße von 6 Personen die \nGefahr der Verletzung datenschutzrechtlicher Vorschriften bestanden habe. \n\n5\n\nZur Begründung seines unter dem 26. April 2006 erhobenen Widerspruchs führte \nder Kläger ergänzend aus, gerade im Hinblick auf die nur 6 Personen umfassende \nVergleichsgruppe sollte es dem Endbeurteiler möglich und zumutbar sein, sich einen \nfundierten eigenen Eindruck gerade auch von seinen Leistungen zu verschaffen. \nTrotz der in den vergangenen Jahren gerade im Verkehrsbereich anzutreffenden \nHäufung grundsätzlicher Fragestellungen mit zumeist erheblicher \nÖffentlichkeitswirksamkeit sei dies für ihn in aller Regel kein Anlass gewesen, \nBesprechungen oder Rücksprachen anzuberaumen, die ihm einen unmittelbaren \nVortrag ermöglicht hätten. Auch sei auf die zahlreichen Vorlagen seines \nDezernatsbereichs nahezu ausnahmslos keine Rückmeldung erfolgt. Dieses ganz \nungewöhnliche Führungsverhalten sei umso weniger erklärbar, als er sich im Übrigen \nvon anderen Hauptdezernenten bzw. Dezernenten bevorzugt direkt und auf kurzem \nWege unterrichten lasse. Kritikwürdig sei in diesem Zusammenhang, dass in Bezug \nauf seine Person gar nicht erst der Versuch unternommen werde, sich wenigstens in \nbedeutsamen Angelegenheiten seines breiten Zuständigkeitsbereiches informieren \nund beraten zu lassen. Bei dieser speziellen Konstellation sei es im Interesse eines \nfairen und unvoreingenommenen Beurteilungsverfahrens rechtlich geboten, sich \nentweder auf die Voten der, gerade im vorliegenden Fall besonders erfahrenen, \nVorbeurteiler zu verlassen oder aber etwaige Erkenntnisse von Dritter Seite offen zu \nlegen und deren Beurteilungsrelevanz und Verwertbarkeit wenigstens zu \nplausibilisieren. \n\n6\n\nDurch Widerspruchsbescheid vom 28. Juni 2006 wies der Regierungspräsident \nden Widerspruch mit der Begründung zurück, die Beurteilung beinhalte immer auch \nden Aspekt eines relativen Vergleichs innerhalb der gesamten Vergleichsgruppe, den \ner als Endbeurteiler abschließend und ohne Bindung an die Einschätzung des \nErstbeurteilers bzw. des nächsthöheren Vorgesetzten vorzunehmen habe. Dieser \nQuervergleich habe zu der Absenkung des Beurteilungsvorschlags geführt. Hierzu \nseien entgegen seiner Auffassung keine umfassenden eigenen, aus regelmäßigen \nArbeitsbeziehungen resultierenden Erkenntnisse erforderlich. Für das \nBeurteilungsverfahren sei es systemimmanent, dass der Endbeurteiler seine \nLeistungseinschätzungen auch aus einzelfallübergreifenden Erwägungen in \nGesamtschau der Vergleichsgruppe festlege. Zwar habe der zu beurteilende \nPersonenkreis in seinem statusrechtlichen Amt lediglich aus sechs zu beurteilenden \nBeamten bestanden, so dass eine formale Vergleichsgruppe im Sinne der Ziffer \n6.3.4. der Beurteilungsrichtlinien nicht gegeben gewesen sei. Gleichwohl sähen die \nBeurteilungsrichtlinien vor, dass bei der Festlegung der Gesamtbewertung eine \nDifferenzierung angestrebt werden solle, die sich an den festgelegten Richtsätzen \norientiere, sofern die formale Größe von mindestens 30 Personen für eine \nVergleichsgruppe nicht erreicht werde. Eine solche Differenzierung sei vorliegend \nvorgenommen worden. Auch wenn keine umfassenden direkten Arbeitskontakte zu \nihm als Endbeurteiler vorgelegen haben mögen, reiche sein Einschätzungsvermögen \ngleichwohl so weit, dass er einen Leistungsquervergleich der sich im Statusamt nach \nA 16 befindlichen Beamten vornehmen könne. In diesem Quervergleich seien seine \ndienstlichen Leistungen zu denen anderer äußerst leistungsstarker Beamter im \nselben Statusamt abzugrenzen gewesen, so dass im Ergebnis eine Beurteilung mit \ndem Gesamtergebnis 4 Punkte - für eine Beförderung gut geeignet - , gerechtfertigt \ngewesen sei. \n\n7\n\nDer Kläger hat rechtzeitig Klage erhoben und zur Begründung ergänzend \nvorgetragen, die dienstliche Beurteilung sei rechtswidrig, weil das Gesamturteil der \nLeistungsbeurteilung mit 4 Punkten angesichts der überwiegend mit 5 Punkten \nbewerteten nachgeordneten Leistungsmerkmale nicht plausibel sei. Das Gebot der \nPlausibilität dienstlicher Beurteilungen verlange zwar nicht, dass das Gesamturteil als \nzwingend folgerichtiges Produkt der Benotung ihm nachgeordneter Einzelkriterien \nerscheine. Dennoch dürfe die dienstliche Beurteilung durch die Diskrepanz zwischen \nder Gesamtnote und der Bewertung der Leistungsmerkmale nicht widersprüchlich \nwerden. Ein derartiger unlösbarer Widerspruch liege in bezug auf seine Beurteilung \nvor, weil der Endbeurteiler ohne die Bewertungen der Leistungsmerkmale zu ändern, \ndie Gesamtnote der Leistungsbeurteilung herabgesetzt habe. Nach der \nRechtsprechung des OVG NRW müsse der Endbeurteiler, der die Erstbeurteilung in \nder Gesamtnote abändere, sich auch zu den Benotungen der nachgeordneten \nEinzelmerkmale äußern. Durch den Hinweis auf den einheitlichen Vergleichsmaßstab \nin der Vergleichsgruppe sei die Diskrepanz nicht zu erklären. Fehle daher eine \nAbweichungsbegründung, die sich auf die Bewertung der Leistungsmerkmale \nbeziehe, führe das zu Widersprüchlichkeit und damit Rechtswidrigkeit der \nBeurteilung. \n\n8\n\nDer Kläger beantragt,\n\n9\n\ndas beklagte Land unter Aufhebung des \nWiderspruchsbescheides der Bezirksregierung Münster vom \n28. Juni 2006 zu verurteilen, die dienstliche Beurteilung des \nKlägers vom 02. August 2005 aufzuheben und über den Kläger \nunter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts eine neue \ndienstliche Beurteilung zu erstellen.\n\n10\n\nDas beklagte Land beantragt,\n\n11\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n12\n\nZur Begründung werden die Ausführungen im Widerspruchsbescheid vertieft und \nergänzend ausgeführt, die vom Kläger zitierte Rechtsprechung des \nOberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen sei nicht einschlägig, da \ndie zitierten Entscheidungen Sachverhalte beträfen, die nach anderen \nBeurteilungsrichtlinien abzuwickeln gewesen seien. Der unterstellte Vorwurf der \nverdeckten Voreingenommenheit des Endbeurteilers entbehre jeder Grundlage und \nwerde mit Entschiedenheit zurückgewiesen. \n\n13\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte und der vom beklagten Land vorgelegten Verwaltungsvorgänge \nergänzend Bezug genommen. \n\n14\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n15\n\nDie zulässige Klage ist begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf Aufhebung der \nangegriffenen Beurteilung vom 02. August 2005, weil sie rechtswidrig ist und sich nicht \nausschließen läßt, dass sich ihre Rechtsfehler auf das Beurteilungsergebnis ausgewirkt haben. \n\n16\n\nVgl. zu diesem Maßstab: OVG NRW, Urteil vom \n15. Oktober 2003 - 1 A 2338/01 -, NvWZ-RR 2004, 874 ff. m. w. \nN. \n\n17\n\nDaher ist das beklagte Land antragsgemäß zu verurteilen, die streitige \nBeurteilung aufzuheben und dem Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des \nGerichts (vgl. insoweit § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO) eine neue dienstliche Beurteilung \nzu erteilen.\n\n18\n\nDienstliche Beurteilungen sind nach ständiger Rechtsprechung der \nVerwaltungsgerichte nur beschränkt nachprüfbar. Nur der Dienstherr oder der für ihn \nhandelnde jeweilige Vorgesetzte sollen nach dem Sinn der Regelung über die \ndienstliche Beurteilung ein persönlichkeitsbedingtes Werturteil abgeben. Dieses \nUrteil soll sich darüber verhalten, ob und inwieweit der Beamte den - ebenfalls \ngrundsätzlich vom Dienstherrn zu bestimmenden - zahlreichen fachlichen und \npersönlichen Anforderungen seines Amtes und seiner Laufbahn entspricht. Die \nverwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle hat sich gegenüber dieser der \ngesetzlichen Regelung immanenten Beurteilungsermächtigung zu beschränken. Zu \nprüfen ist lediglich, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff oder den \ngesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat oder ob sie \nvon einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige \nWertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen \nVerfahrensvorschriften verstoßen hat,\n\n19\n\nvgl. BVerwG, Urteile vom 12. März 1987 - 2 C 36.86 -, DÖV \n1987, 178 und vom 27. Oktober 1988 - 2 A 2.87 -, Buchholz \n232.1 § 40 BLV Nr. 12; OVG NRW, Urteil vom 22. Juni 1998 \n- 6 A 6370/96 -.\n\n20\n\nHat der Dienstherr Richtlinien für die Erstellung dienstlicher Beurteilungen erlassen, sind \ndie Beurteiler an diese Richtlinien hinsichtlich des anzuwendenden Verfahrens und der \neinzuhaltenden Maßstäbe gebunden. Das Gericht kann kontrollieren, ob sich die Richtlinien \nim Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung halten und ob sie auch sonst mit den gesetzlichen \nVorschriften in Einklang stehen, \n\n21\n\nvgl. OVG NRW, Urteile vom 15. Mai 1995 - 1 A 2881/91 - \nund vom 8. Juli 1997 - 6 A 6058/95 -.\n\n22\n\nGemessen an diesen Grundsätzen erweist sich die angegriffene Beurteilung als \nrechtswidrig.\n\n23\n\nDie Beurteilung beruht auf den Richtlinie für die dienstliche Beurteilung zur \nVorbereitung von Personalmaßnahmen, insbesondere Beförderungsentscheidungen \n(Runderlass des Innenministeriums vom 20.12.2001 - MBL NW 2002, 56 f) - im \nFolgenden: Beurteilungsrichtlinien -. Diese Richtlinien halten sich im Rahmen der \ngesetzlichen Ermächtigung des § 104 Abs. 1 des Beamtengesetzes für das Land \nNordrhein-Westfalen - LBG NRW - und stehen auch im Übrigen mit den gesetzlichen \nVorschriften im Einklang. Insbesondere ist nicht zu beanstanden, dass sie in Nr. \n6.3.3 als Orientierungsrahmen für den Schlusszeichnenden für die Festlegung der \nGesamtnote Richtsätze (Obergrenzen) vorsehen. Vergleichbare Richtwertvorgaben \nexistieren seit langem in der Finanz- und Zollverwaltung und sind 1991 auch für die \nBeamten im Geschäftsbereich des Innenministeriums des Landes Nordrhein-\nWestfalen eingeführt worden. Sie dienen der Erzielung einheitlicher und \nangemessener Beurteilungsmaßstäbe und sind von der Rechtsprechung durchweg \nals mit höherrangigem Recht vereinbar angesehen worden, \n\n24\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 13. November 1997 - 2 A 1.97 -, \nDVBl. 1998, 638 f.; OVG NRW, Urteile vom 08. Juli 1997 - 6 A \n6051/95 - und - 6 A 6058/95 -.\n\n25\n\nEntgegen der Darstellung des Klägers ist die Beurteilung allerdings nicht deshalb \nverfahrensfehlerhaft zustandegekommen, weil der Endbeurteiler, Regierungspräsident E. \n. U. , befangen gewesen wäre. Die tatsächliche Unbefangenheit der maßgeblich am \nBeurteilungsverfahren Beteiligten gehört zu den grundlegenden Voraussetzungen für eine \nordnungsgemäße Beurteilung. Es ist die selbstverständliche Pflicht des Dienstherrn, den \nBeamten gerecht, unvoreingenommen und möglichst objektiv zu beurteilen. Wird gegen diese \nForderung verstoßen, so ist eine dienstliche Beurteilung verwaltungsgerichtlich aufzuheben. \nFehlerheft ist eine dienstliche Beurteilung aber nicht schon dann, wenn aus der Sicht des \nBeteiligten gegenüber dem Beurteiler die Besorgnis der Befangenheit besteht, sondern erst \ndann, wenn der Beurteiler tatsächlich befangen ist. Ein allgemeines (subjektives) \nVerfahrensrecht, einen mit der Sache befassten Amtsträger einer Behörde nicht nur bei \ntatsächlicher Befangenheit, sondern schon wegen der Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, \nbesteht nicht. Der Begriff der tatsächlichen Voreingenommenheit eines Beurteilers \nunterscheidet sich von dem der Besorgnis einer Befangenheit dadurch, dass seine mangelnde \nObjektivität und Unvoreingenommenheit gegenüber dem zu beurteilenden Beamten nicht aus \ndessen subjektiver Sicht, sondern aus der Sicht eines objektiven Dritten festzustellen ist. Die \nFeststellung einer tatsächlichen Unvoreingenommenheit kann sich aus der Beurteilung, aber \nauch aus seinem Verhalten in Angelegenheiten des zu beurteilenden Beamten oder diesem \ngegenüber während des Beurteilungszeitraums und des Beurteilungsverfahrens ergeben.\n\n26\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 23. April 1998 \n- 2 C 16.97 -, DVBl. 1998, S. 1076 f.\n\n27\n\nIst eine dienstliche Beurteilung im Wesentlichen von sachlichen Aussagen \ngeprägt, kann auf eine Befangenheit des Beurteilers auch dann nicht geschlossen \nwerden, wenn in einzelnen Formulierungen Empfindlichkeiten des Beurteilers \nmitschwingen sollten. Eine Voreingenommenheit läßt sich ferner noch nicht daraus \nherleiten, dass zwischen dem beurteilten Beamten und dem Beurteiler Spannungen \nbestanden haben sollten. Selbst gravierende Spannungen zwischen dem \nvorgesetzten Beurteilenden und dem Beurteilten rechtfertigen nach der \nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur im Ausnahmefall die Annahme, \nder Beurteilende sei bei der Erstellung der Beurteilung befangen gewesen. \n\n28\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 23. Januar \n1991 - 1 WB 70.88 -, Dokumentarische Berichte 1991, S. 172; \nUrteil vom 12. März 1987 - 2 C 36.86 -, NVwZ 1988, S. 66 f.; \nUrteil vom 13. November 1997 - 2 A 1.97 -, Dokumentarische \nBerichte 1998, S. 103 f.; Urteil vom 23. April 1998 - 2 C 16.97 - \na. a. O.\n\n29\n\nHiervon ausgehend kann das Gericht eine Befangenheit des Endbeurteilers E. \n. U. nicht feststellen. Objektive Anhaltspunkte in der angegriffenen \nBeurteilungen, an der sich die Befangenheit des Endbeurteilers festmachen ließe, \nsind weder ersichtlich und vom Kläger auch substantiiert nicht vorgetragen worden. \nSoweit der Kläger eine Voreingenommenheit aus der Zeit ableitet, in der er als \nKommunalaufsichtsdezernent mit Vorgängen der Stadt N. , deren \nOberbürgermeister damals der jetzige Endbeurteiler ist, befasst war, sind diese \nVorwürfe derart substanzlos geblieben, dass sie für das Gericht keinerlei \nVeranlassung gegeben haben, hier durch Beweiserhebung aufklärend tätig zu \nwerden. Auch im Übrigen läßt sich aus der vorgelegten Personalakte und dem darin \nenthaltenen Schriftwechsel auch zu den vorangegangenen Beurteilungen keinerlei \nAnhaltspunkt für eine Befangenheit des Endbeurteilers E. . U. entnehmen. \n\n30\n\nEbenfalls unbegründet ist der Vorwurf des Klägers, der Endbeurteiler habe \nmangels eigener Erkenntnisse von seiner Leistung und Befähigung keine \nsachgerechte Beurteilungsentscheidung treffen können. Zutreffend ist hierzu im \nWiderspruchsbescheid darauf verwiesen worden, dass der Endbeurteiler den zu \nBeurteilenden nicht persönlich kennen muss. Er kann sich die notwendige Personen- \nund Sachkunde auf vielfältige Weise verschaffen. Abgesehen davon, dass es, \ninsoweit auch vom Kläger eingeräumt, durchaus auch persönliche Kontakte, wenn \nauch nicht in der vom Kläger gewünschten Häufigkeit, gegeben hat, verweist der \nEndbeurteiler zutreffend darauf, dass es ihm obliege, welche Informationswege und \ndienstlichen Kontakte er nutze, um leitungsrelevante Informationen zu erlangen, er \ndiese insbesondere durch den direkten Kontakt mit dem unmittelbaren Vorgesetzten \ndes Klägers erlangt habe. \n\n31\n\nVgl. hierzu auch OVG NRW, Beschluss vom 12. Dezember \n2002 - 6 A 2282/01 -.\n\n32\n\nNicht zu beanstanden ist schließlich auch die Vergleichsgruppenbildung. Eine \nUnterschreitung der Vergleichsgruppengröße ist nach den Beurteilungsrichtlinien \nmöglich (Nr. 6.3.4). Eine Untergrenze ist nicht definiert. Diese Vergleichsgruppe ist \njedenfalls bei 6 Beamten noch hinreichend groß genug, um den aus den allgemeinen \nErwartungen und den Erfahrungswerten des Dienstherrn gespeisten Schluss \nzuzulassen, eine Notenverteilung in Anlehnung an die Richtsätze werde den \nLeistungen der Betroffenen jedenfalls grundsätzlich gerecht. \n\n33\n\nVgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 23. April 2003 - 6 A \n1589/00 -.\n\n34\n\nDie angefochtene dienstliche Beurteilung vom 02. August 2005 begegnet jedoch \ndeshalb in materieller Hinsicht durchgreifenden rechtlichen Bedenken, weil die \nEndbeurteilung nicht hinreichend plausibel ist. Zwar ist in der \nverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung geklärt, dass sich Umfang und Intensität \nder bei der Abweichung zwischen Erstbeurteiler und Schlusszeichner nach Nr. 12.6.2 \nder Beurteilungsrichtlinien erforderlichen nachvollziehbaren Begründung daran zu \norientieren haben, was bei dem vorgesehenen Beurteilungsverfahren überhaupt \nmöglich und zulässig ist. Beruht die anderslautende Endbeurteilung nicht auf einer \nabweichenden Bewertung des individuellen Leistungs- und Befähigungsprofils, \nsondern - wie hier - auf einzelfallübergreifenden Erwägungen, z. B. der Korrektur \neiner zu wohlwollenden oder zu strengen, vom allgemeinen Beurteilungsmaßstab \nabweichenden Grundhaltung des Erstbeurteilers und/oder auf einem allgemeinen \nQuervergleich mit den Beurteilungen der weiteren zur Vergleichsgruppe gehörenden \nPerson unter gleichzeitiger Berücksichtigung der Richtsätze, muss die \nAbweichungsbegründung diese Gesichtspunkte in den Mittelpunkt stellen. Die dabei \nmaßgeblichen allgemeinen Erwägungen führen zwangsläufig zu einer Abstrahierung \nvom Einzelfall und finden sich wegen ihrer fallübergreifenden Bedeutung ebenso \nzwangsläufig in ähnlicher oder gleicher Wortwahl auch in den Beurteilungen anderer \nBeamter wieder. Trotz des formelhaften Eindrucks, den eine solche \nAbweichungsbegründung hinterlassen wird, kann darauf - in der Regel - ein rechtlich \nrelevantes Begründungsdefizit nicht hergleitet werden.\n\n35\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. Dezember 1999 - 6 A \n3593/98 -, Urteil vom 13. Februar 2001 - 6 A 2966/00 -, Urteil \nvom 23. Juni 2006 - 6 A 1216/04 - m. w. N.\n\n36\n\nDieser danach grundsätzlich zulässige Verweis auf den Quervergleich reicht \njedoch zur Plausibilisierung der Abweichungsbegründung hier nicht aus, weil \nzwischen dem Gesamturteil und der Bewertung der Leitungsmerkmale ein unlösbarer \nWiderspruch besteht. Von den 9 bewerteten Leistungsmerkmalen sind 7 \nLeistungsmerkmale mit dem Spitzenprädikat 5 Punkte und 2 mit 4 Punkten bewertet \nworden. Die Leistungsbeurteilung schließt dementsprechend folgerichtig mit der \nGesamtnote 5 Punkte ab. Dieser Leistungseinschätzung hat sich der höhere \nDienstvorgesetzte, Regierungspräsident X. , der nach der Beurteilungsrichtlinie \n(Nr. 12.5.2) bei der Festlegung seines Urteils ausdrücklich auch auf den \nQuervergleich zu achten hat, angeschlossen. Ohne die einzelnen Benotungen zu \nändern, hat der Endbeurteiler bei der Festsetzung des Gesamturteils aber nur 4 \nPunkte vergeben. Zwar verlangt das allgemein anerkannte Gebot der Plausibilität \ndienstlicher Beurteilungen nicht, dass das Gesamturteil als zwingend folgerichtiges \nProdukt der Benotungen ihm nachgeordneter Einzelkriterien erscheint. In die \nhöchstpersönliche Einschätzung des Beurteilers können auch solche Überlegungen \neinfließen, die bei den einzelnen Bewertungen nicht vollständig zum Ausdruck \ngelangen. Dies darf gleichwohl nicht dazu führen, dass das Gesamturteil, wie hier, in \neinem unlösbaren Widerspruch zu den Einzelbewertungen steht. Soweit das \nbeklagte Land hierzu den Rechtsstandpunkt vertreten hat, eine Herabsetzung der \neinzelnen Leistungsmerkmale sei nicht erforderlich gewesen, weil nach den \nBeurteilungsrichtlinien, anders als im Bereich der Polizei, eine Beurteilung der \neinzelnen Leistungsmerkmale durch den Endbeurteiler nicht vorgesehen sei, \nverfängt dieser Hinweis nicht. Da der Endbeurteiler die dienstliche Beurteilung \ninsgesamt verantwortet, hat er es in der Hand, bei der Herabsetzung des \nGesamturteils auch die Einzelbewertungen abzuändern. Auch wenn diese \nMöglichkeit durch die Beurteilungsrichtlinien nicht ausdrücklich vorgesehen ist, so ist \ner nicht gehindert, z. B. bei der Abweichungsbegründung auch auf die Bewertung der \nEinzelmerkmale einzugehen. Der vorgelegten Personalakte läßt sich entnehmen, \ndass dies im Übrigen auch durchaus bei einem abweichenden Votum so gehandhabt \nwird. So hat der Endbeurteiler in der Beurteilung vom 03. Juli 2002 die \nBefähigungsbeurteilung in der Abweichungsbegründung auch in einzelnen \nBefähigungsmerkmalen abgeändert. Im Interesse der Plausibilität und Vollständigkeit \nder Beurteilung ist zu fordern, dass sich der Endbeurteiler im Falle der Abänderung \ndes Gesamturteils der Leistungsbeurteilung auch zu den Benotungen der \nnachgeordneten Einzelmerkmale äußert. \n\n37\n\nSo ausdrücklich OVG NRW, Urteil vom 23. Juli 2006 - 6 A \n1216/04 -; Beschluss vom 28. Juni 2006 - 6 B 618/06 -.\n\n38\n\nNicht plausibel ist zudem, dass der Endbeurteiler der Befähigungsbeurteilung, \ndie nach dem Beurteilungsleitfaden der Bezirksregierung N. im Gegensatz zur \nLeistungsbeurteilung zukunftsorientiert das Befähigungsprofil und die Potentiale des \nzu Beurteilenden bewerten sollen, ausdrücklich zugestimmt hat. In der \nBefähigungsbeurteilung hat der Kläger jedoch die nach dem vorgenannten \nBeurteilungsleitfaden bestmögliche Befähigungsbeurteilung erhalten, die - nur - mit \nder Gesamtnote der Leistungsbeurteilung von 5 Punkten korrespondiert. Die \nAbänderung der Beförderungseignung und des Leistungsurteils bei gleichzeitiger \nBeibehaltung der Befähigungsbeurteilung ist daher in sich widersprüchlich. \n\n39\n\nDer Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben. \nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. \nm. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n40","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/264949","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2007-04-17/4-k-1314-06","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BLV 2026","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/264949","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/264949","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2007-04-17/4-k-1314-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/264949","retrieved":"2026-07-09 02:32:28.151918+00:00"}}