{"status":"available","doknr":"OLD265022","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2007:0412.11K3172.04.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2007-04-12","aktenzeichen":"11 K 3172/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v. H. des \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung \nSicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d\n\n2\n\nDer 1966 geborene Kläger, der als Beamter im Dienst der Deutschen Post AG \nstand, ist infolge von Dienstunfähigkeit seit dem 1. Januar 2004 Ruhestandsbeamter. \nEr begehrt aufgrund eines Dienstunfalls am 10. September 2002 die Gewährung \nbeamtenrechtlicher Unfallfürsorge.\n\n3\n\nAm 10. September 2002 erlitt der Kläger auf der Heimfahrt von der Postfiliale in \nder Mittagszeit einen Unfall, bei dem ein Fahrzeug von hinten auf seinen stehenden \nPkw auffuhr. Nach Angaben des Klägers hatte er sich im Zeitpunkt des Aufpralls \nnach rechts hinten umgedreht, weil er den Unfall quasi erwartet habe. Der Kläger \nbegab sich am Unfalltag - nach der Fahrt nach Hause, sodann wieder zur Arbeit, \nschließlich am Nachmittag - in Behandlung der Unfallchirurgin E. . T. in Rheine, \ndie als Diagnose eine Schädelprellung und Distorsion der Halswirbelsäule feststellte \nund eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausstellte. Die angefertigten \nRöntgenaufnahmen des Schädels und der Halswirbelsäule ergaben keinerlei \nHinweise für knöcherne Verletzungen. Nach dem Unfall war der Kläger zehn Tage \nlang dienstunfähig. Durch Bescheid vom 14. Oktober 2002 erkannte die Beklagte \nden Unfall als Dienstunfall an.\n\n4\n\nIm März 2003 begab der Kläger sich wegen nach seinen Angaben zunehmender \nKopf- und Nackenschmerzen sowie zeitweisen Kribbelns im Arm in ärztliche \nBehandlung. Seit dem 3. März 2003 war er dienstunfähig. Am 5. März 2003 wurden \nmittels Kernspintomographie ein Bandscheibenvorfall sowie eine mediale \nBandscheibenvorwölbung festgestellt. Mit Schreiben vom 13. Mai 2003 teilte der \nKläger der Beklagten mit, seine Beschwerden nach dem Dienstunfall im September \n2002 seien nicht behoben. Er bitte um Prüfung, ob ein Unfallausgleich notwendig sei, \nund um Mitteilung, wie weiter verfahren werde. Er fügte eine ärztliche Stellungnahme \ndes Prof. E. . X. vom 1. April 2003 bei, der als Diagnose festhielt: \n„Wurzelkompression durch Bandscheibenvorfall HW ¾ und HW 4/5 rechts. Verdacht \nauf Plexus brachialis-Zerrung nach Beschleunigungsverletzung\". \n\n5\n\nIn einem von der Beklagten zur Frage der dauernden Dienstunfähigkeit des \nKlägers eingeholten fachorthopädischen Gutachten vom 26. Juni 2003 stellte der \nArzt für Orthopädie und Chirotherapie Allzeit aus Hamm folgende Diagnose: \n„Posttraumatische HWS-Instabilität C 3/4 bei degenerativem Bandscheibenschaden \nC 5/6 und sekundärem Thoracic-outlet-Syndrom, Supraspinatus-Syndrom der \nrechten Schulter mit Tendinitis calcarea und Bursitis subacromialis, degeneratives \nLWS-Syndrom mit Verdacht auf Bandscheibenprotrusio/-prolabs L5/S1 rechts, \ndringender Verdacht auf Innenmeniskusschaden rechtes Knie\". Als \nDienstunfallfolgen seien ausschließlich die Instabilität bei C 3/4 und das sekundäre \nThoracic-outlet-Syndrom zu werten. Alle übrigen Erkrankungen, auch der \nBandscheibenschaden stumm im Segment 5/6, seien unfallunabhängig. \n\n6\n\nUnter dem 22. Juli 2003 fragte der Kläger bei der Beklagten an, wie es mit den \nKosten der Folgebehandlungen seines Unfalls weiterlaufe. Mit Schreiben vom 24. \nJuli 2003 teilte die Beklagte dem Kläger mit, zur Frage der unfallbedingten Minderung \nder Erwerbsfähigkeit sei eine erneute Untersuchung/Begutachtung unumgänglich. \nDie Kosten der unfallbedingten Behandlung würden übernommen. Herr Allzeit habe \njedoch mitgeteilt, dass lediglich die Instabilität bei C 3/4 als Unfallfolge zu werten \nsei.\n\n7\n\nIn einem von der Beklagten eingeholten Gutachten zur Frage, ob die geklagten \nBeschwerden durch das Unfallereignis vom 10. September 2002 verursacht wurden, \ngelangte der Chefarzt der Raphaels-Klinik in Münster, Priv. Doz. E. . med. N. \nam 25. September 2003 zum Ergebnis, dass der Dienstunfall nicht mit hinreichender \nWahrscheinlichkeit als alleinige oder überwiegende Ursache der festgestellten \nBandscheibenschäden gelten könne. Unzweifelhaft habe der Kläger im Rahmen des \nVerkehrsunfalls eine Beschleunigungsverletzung der Halswirbelsäule erlitten. Gerade \nim Bereich der Halswirbelsäule unterlägen die Bandscheiben einem vorzeitigen \nVerschleiß. Der Kläger habe von einem symptomfreien Intervall nach dem Unfall von \neinigen Stunden berichtet, die Annahme einer traumatisch bedingten \nBandscheibenzerreißung in zwei Segmenten bedinge aber eine so heftige \nSchmerzsymptomatik, dass das schmerzfreie Intervall nicht mit einem solchen \nBefund in Einklang zu bringen sei. Die letztlich nur kurze Arbeitsunfähigkeit und die \nfehlende regelmäßige Behandlung, aber auch die nicht stattgefundene weitere \nDiagnostik im Rahmen der ersten sechs Monate sei somit dahingehend zu werten, \ndass eine unfallbedingte Zerreißung der beiden Bandscheibensegmente nach \nunfallchirurgischer Erfahrung nicht angenommen werden könne. Ferner hätten die \nnach dem Unfall sowie ein ½ Jahr später angefertigten Röntgenaufnahmen keine \nVeränderungen in den Segmenten C 3/4 und C 4/5 gezeigt. Erst auf 9 Monate nach \ndem Unfallereignis gefertigten Funktionsaufnahmen sei eine Instabilität im Segment \nC 3/4 mit Fixierung der benachbarten Segmente festgestellt worden. Der große \nzeitliche Abstand zwischen der weiterführenden Diagnostik und der Einleitung einer \nTherapie schließe nach unfallchirurgischer Erfahrung einen ursächlichen \nZusammenhang zum Unfallereignis nahezu sicher aus. Auch zeige die MRT-\nUntersuchung vom März 2003 keinerlei Hinweise auf typische Folgezustände nach \nVerletzungen der Bandstrukturen wie zum Beispiel Vernarbungen oder \nVerkalkungen. Zusammenfassend sei festzustellen, dass eine ursächliche \nZurückführung der festgestellten Bandscheibenschäden sowie der Instabilität im \nSegment C 3/4 auf das Unfallereignis nach unfallchirurgischer Erfahrung unter \nBerücksichtigung der entsprechenden Literatur nicht zu bejahen sei. Die \nBandscheibenschäden und die daraus resultierenden Beschwerden seien somit \nüberwiegend degenerativ bedingt, wenngleich vor dem Unfallereignis subjektive \nBeschwerden nicht dokumentiert seien. Alle weiteren notwendigen \nHeilbehandlungsmaßnahmen seien als unfallunabhängig zu werten.\n\n8\n\nIn einem von Priv. Doz. E. . N. eingeholten neurologisch-psychiatrischen \nZusatzgutachten vom 28. August 2003 stellte der Arzt für Neurologie und Psychiatrie \nE. . med. F. fest, bleibende Unfallfolgen seien nicht feststellbar, was das \nneurologische Fachgebiet angehe. Im einzelnen führt er aus: „Das geschilderte \nEreignis vom 10.09.2002 hat auf neurologischem Fachgebiet keine objektivierbaren \nFolgen hinterlassen, die durchgeführten neurophysiologischen \nZusatzuntersuchungen blieben ausnahmslos unauffällig, insbesondere ergaben sich \nhier auch keine ausreichenden Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Thoracic-\noutlet- bzw. Skalenussyndroms, einer radikulären Schädigung bei C 5-C 8 rechts \noder einer Polyneuropathie\". \n\n9\n\nMit Schreiben vom 22. September 2003 beantragte der Kläger unter Hinweis auf \neinen - als solchen anerkannten - Dienstunfall am 19. März 1992, bei dem er eine \nGehirnerschütterung sowie mehrfache Riss- und Platzwunden im Gesicht und am \nlinken Oberschenkel erlitt, die Gewährung eines Unfallausgleichs. Das \ndiesbezügliche Klageverfahren ist unter dem Aktenzeichen 11 K 782/05 anhängig. \n\n10\n\nUnter Bezugnahme auf das Gutachten des Priv. Doz. E. . N. lehnte die \nUnfallkasse Post und Telekom durch Bescheid vom 8. Oktober 2003 die \nAnerkennung der vom Kläger geklagten Beschwerden als Folge des am \n10. September 2002 erlittenen Dienstunfalls ab und stellte fest, dass eine \nunfallbedingte Heilbehandlung nicht mehr erforderlich sei. \n\n11\n\nDagegen legte der Kläger unter dem 29. Oktober 2003 Widerspruch ein. Er berief \nsich auf einen fachärztlichen Befund des Arztes für Orthopädie E. . med. G. \nvom 10. März 2004, der ausführte, seines Erachtens sei der geschilderte \nVerkehrsunfall durchaus in der Lage, ganz erhebliche polytope schmerzhafte \nFunktionsstörungen und Schäden bei dem Unfallopfer auszulösen. Weiterhin sei in \nder Literatur bekannt, dass es zusätzlich zu psychologischen \nVerarbeitungsstörungen des Unfalltraumas kommen könne, welches sich im - hier im \nFebruar 2004 von Herrn E. . T1. festgestellten - Beschwerdebild einer \nFibromyalgie äußere. Diese Befunde leitete die Beklagte dem Gutachter Priv. Doz. \nE. . N. zur ergänzenden Stellungnahme zu. In seiner Stellungnahme vom 1. \nApril 2004 führte dieser aus, aus den übersandten Unterlagen ergäben sich auf \ntraumatologischem Gebiet keine neuen Erkenntnisse, insbesondere werde die im \nGutachten vorgenommene Beurteilung voll und ganz aufrechterhalten. Was die von \nE. . G. angesprochenen psychischen Verarbeitungsstörungen angehe, sei \neine Beurteilung der Sachfrage auf unfallchirurgischem Gebiet nicht möglich; es \nwerde die Hinzuziehung eines auf diesem Gebiet erfahrenen Neurologen und \nPsychiaters empfohlen.\n\n12\n\nIn einer daraufhin eingeholten gutachtlichen Stellungnahme des Diplom-\nPsychologen und Facharztes für Neurologie und Psychiatrie Prof. E. . E. . N1. \nvom 17. Mai 2004 bestätigte dieser die im unfallchirurgischen Gutachten des Priv. \nDoz. E. . N. vom 25. September 2003 und im neurologisch-psychiatrischen \nGutachten des E. . F. vom 28. August 2003 getroffenen Feststellungen. \nUnfallfolgen nach leichter Distorsion der Halswirbelsäule ohne knöcherne und \ndiscoligamentäre Verletzungen und ohne Verletzungen zentral- und/oder peripher-\nneuronaler Strukturen seien nicht zu erwarten gewesen und lägen nicht vor. \nSubjektive Beschwerden in der bei der Untersuchung durch die Unfallchirurgen \ngeklagten Art und Ausprägung seien Ausdruck und Folge der unfallunabhängigen \ndegenerativen Veränderungen der Hals- und Lendenwirbelsäule. Die darüber hinaus \ngeklagten Beschwerden und Befindlichkeitsstörungen seien Ausdruck einer \nanhaltenden somatoformen Schmerzstörung, die nicht unfallbedingt sei. Notwendig \nseien psychotherapeutische Maßnahmen, am besten stationär in einer \npsychosomatisch-psychotherapeutisch orientierten Klinik. Die zur Begründung des \nWiderspruchs vorgelegten Feststellungen des weiterbehandelnden Orthopäden zu \nArt und Ursache der geklagten Beschwerden unter der Diagnose einer \n„Fibromyalgie\" seien falsch. Eine unfallbedingte psychoreaktive Störung liege beim \nKläger nicht vor.\n\n13\n\nDie Unfallkasse Post und Telekom wies durch Widerspruchsbescheid vom \n23. September 2004 den Widerspruch des Klägers zurück. Degenerative \nVeränderungen vollzögen sich meist langsam und im Anfangsstadium vom \nBetroffenen unbemerkt, so dass der Hinweis, vor dem Unfall beschwerdefrei \ngewesen zu sein, nicht als Beweis für den Kausalzusammenhang zwischen Unfall \nund den aktuellen Beschwerden geeignet sei. Ein traumatischer Bandscheibenvorfall \nkomme auch deshalb nicht in Betracht, weil der Kläger nach Eintritt des Unfalls die \nSchaltertätigkeit (Nachmittagsschicht) zunächst fortgesetzt habe, nur eine \nArbeitsunfähigkeit von wenigen Tagen bestanden habe und keine regelmäßige \nBehandlung erfolgt sei. Außerdem seien die Bandscheibenvorfälle erst rund ein \nhalbes Jahr nach dem Unfall festgestellt worden. \n\n14\n\nDer Kläger hat am 22. Oktober 2004 Klage erhoben. Zur Begründung trägt er \nvor, die gesundheitlichen Einschränkungen - auch die Bandscheibenvorfälle - seien \nkausal auf den Unfall zurückzuführen. Vor diesem Unfall seien keine Beschwerden \nim Bereich der Halswirbelsäule aufgetreten. Dies bestätigten auch die Ausführungen \ndes E. . N2. in seinem Gutachten vom 15. Mai 2001 zu einem Unfall des Klägers \nvom 28. Dezember 1999. In dem Gutachten des E. . N. vom 25. September \n2003 sei keine überzeugende Widerlegung des Gutachtens des E. . B. zu sehen. \nAußerdem sehe nicht nur E. . B. einen Zusammenhang zum Unfall, sondern \nauch die Ärzte E. . G. und E. . T1. . Ferner verweist er auf einen ärztlichen \nBericht des E. . med. S. vom 3. September 2004, wonach eine Fibromyalgie \nvorliege, die mit einer posttraumatischen Belastungsstörung in Zusammenhang \nstehe. \n\n15\n\nDer Kläger beantragt,\n\n16\n\ndie Beklagte zu verpflichten, unter Aufhebung des \nBescheides der Unfallkasse Post und Telekom vom 8. Oktober \n2003 in der Gestalt ihres Widerspruchsbescheides vom 23. \nSeptember 2004 auch weiterhin die Kosten der Heilbehandlung \nals unfallbedingte Heilbehandlung zu übernehmen. \n\n17\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n18\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n19\n\nZur Begründung führt die Unfallkasse Post und Telekom aus: Dass die \nBeschwerden nicht als Folge des am 10. September 2002 erlittenen Dienstunfalls \nangesehen werden könnten, ergebe sich aus den eingeholten eingehenden und \nwissenschaftlich fundierten Gutachten. Soweit gegenteilige ärztliche Befunde \nerhoben oder vom Kläger vorgelegt worden seien, sei die Beklagte diesen durch \nentsprechende gutachtliche Überprüfungen nachgegangen, die jeweils die \ngegenteiligen ärztlichen Befunde ausgeschlossen hätten. Insbesondere die durch \nHerrn B. festgestellte unfallbedingte posttraumatische HWS-Instabilität im \nSegment C 3/4 und das sekundäre Thorazic-Outled-Syndrom hätten durch die \nGutachten E. . N. und Prof. E. . N1. überzeugend widerlegt werden \nkönnen. Der Hinweis auf das Gutachten des E. . N2. vom 15. Mai 2001 verfange \nschon deshalb nicht, weil es 16 Monate vor dem Unfall vom 10. September 2002 \nerstellt worden sei und somit keinen zeitnahen Ausschluss von \nBandscheibensymptomen vor dem Unfall erbringen könne. \n\n20\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten im \nvorliegenden sowie im Verfahren 11 K 782/05 Bezug genommen. \n\n21\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n22\n\nDie zulässige Verpflichtungsklage ist unbegründet. Die Ablehnung der begehrten \nUnfallfürsorge durch den Bescheid der Unfallkasse Post und Telekom vom 8. \nOktober 2003 in der Gestalt ihres Widerspruchsbescheides vom 23. September 2004 \nist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). \nDer geltend gemachte Anspruch auf Übernahme der Kosten weiterer - \nunfallbedingter - Heilbehandlungen im Rahmen der Unfallfürsorge kommt dem Kläger \nnicht zu.\n\n23\n\nGemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG in Verbindung mit der Verordnung zur \nDurchführung des § 33 BeamtVG (Heilverfahrensverordnung) wird einem Beamten, \nder durch einen Dienstunfall verletzt wird, Unfallfürsorge gewährt. Die Unfallfürsorge \numfasst gem. § 30 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, 33 Abs. 1 Nr. 1 BeamtVG auch das \nHeilverfahren, zu dem u.a. die notwendige ärztliche Behandlung gehört. \n\n24\n\nUngeachtet der Frage, um welche Heilbehandlungen es dem Kläger im \nEinzelnen geht, steht ihm nach diesen Vorschriften keine Unfallfürsorge zu, weil zur \nÜberzeugung des Gerichts keine Heilverfahren aufgrund des Dienstunfalls vom 10. \nSeptember 2002 erforderlich sind. Insbesondere resultieren die im Jahr 2003 \nfestgestellten behandlungsbedürftigen Bandscheibenvorfälle/-schäden und die damit \nverbundenen Beschwerden entgegen der Auffassung des Klägers nicht aus dem im \nJahr 2002 erlittenen - als solchen auch anerkannten - Dienstunfall (vgl. § 31 Abs. 1 \nSatz 1 BeamtVG). \n\n25\n\nIn den angefochtenen Bescheiden ist zutreffend ausgeführt worden, dass die \nvom Kläger geklagten Beschwerden keine Folge des am 10. September 2002 \nerlittenen Dienstunfalls sind und deshalb eine unfallbedingte Heilbehandlung nicht \nerforderlich ist. Dieses Ergebnis, das sich auf die überzeugenden Ausführungen in \ndem unfallchirurgischen Gutachten des Priv. Doz. E. . N. vom 25. September \n2003 nebst ergänzender Stellungnahme vom 1. April 2004, in dem neurologischen \nZusatzgutachten des E. . F. vom 28. August 2003 sowie in der gutachtlichen \nStellungnahme des Prof. E. . E. . N1. vom 17. Mai 2004 stützt, ist nicht zu \nbeanstanden.\n\n26\n\nIn den vorgenannten Gutachten, die auf umfangreicher Anamnese und \ndetaillierter Untersuchung unter Berücksichtigung weiterer aktenkundlicher ärztlicher \nBerichte und Unterlagen beruhen, ist für das Gericht in überzeugender und \nnachvollziehbarer Weise dargelegt, dass und warum eine unfallbedingte \nHeilbehandlung nicht mehr erforderlich ist. Der Annahme eines ursächlichen \nZusammenhangs zwischen dem Dienstunfall und den Bandscheibenschäden sowie \nden dadurch bedingten Beschwerden und Beeinträchtigungen stehen nach den \nüberzeugenden gutachterlichen Ausführungen zahlreiche Umstände entscheidend \nentgegen: das schmerzfreie Intervall am Unfalltag im September 2002, die nur kurze \nArbeitsunfähigkeit, der große zeitliche Abstand zur weiterführenden Diagnostik und \nregelmäßigen Therapie (ab März 2003), die nur leichte Distorsion der \nHalswirbelsäule ohne knöcherne, discoligamentäre oder neuronal-strukturale \nVerletzungen und die fehlenden Hinweise auf typische Folgezustände nach \nVerletzungen der Bandstrukturen wie Vernarbungen oder Kalkablagerungen. Die \nBeschwerden im Kopf- und Nackenbereich sind vielmehr Ausdruck und Folge \nunfallunabhängiger degenerativer Veränderungen der Hals- und Lendenwirbelsäule, \ndie sonstigen Beschwerden Ausdruck einer ebenfalls nicht unfallbedingten \nsomatoformen Schmerzstörung. \n\n27\n\nInsbesondere ist die im Widerspruch zu den vorgenannten ärztlichen \nStellungnahmen stehende Feststellung des Gutachters B. vom 26. Juni 2003, \ndie Instabilität im Segment C 3/4 sei als primäre Unfallfolge, ein Thoracic-outlet-\nSyndrom als sekundäre Unfallfolge anzusehen, nicht vergleichbar substantiiert \nbegründet und darüber hinaus als von den Gutachtern Priv. E. . N. , E. . \nF1. und Prof. E. . E. . N1. überzeugend widerlegt anzusehen. Der den \nKläger behandelnde Arzt E. . G. ist in seiner Stellungnahme vom 10. März \n2004 schon nicht eindeutig zum Ergebnis gekommen, dass das Unfallereignis - wofür \nim Übrigen der Kläger die Beweislast trägt - mit an Sicherheit grenzender \nWahrscheinlichkeit Ursache der gesundheitlichen Beschwerden und eine \nHeilbehandlung deshalb unfallbedingt erforderlich ist. Vielmehr heißt es dort lediglich, \nder geschilderte Verkehrsunfall sei durchaus in der Lage, ganz erhebliche \nschmerzhafte Funktionsstörungen und Schäden bei dem Unfallopfer auszulösen und \nin der Literatur seien psychologische Verarbeitungsstörungen von Unfalltraumata \nbekannt, ohne dass aber festgestellt würde, ob diese Folgen beim Kläger tatsächlich \ngegeben sind. Dass dies nicht der Fall ist, hat darüber hinaus der Gutachter Prof. E. \n. E. . N1. (Diplom-Psychologe und Facharzt für Neurologie und Psychiatrie) \nsubstantiiert, nachvollziehbar und überzeugungskräftig dargelegt - und dabei auch \nüberzeugend die von den nicht in vergleichbarer Weise spezialisierten Ärzten E. . \nG. (Arzt für Orthopädie, Chirotherapie, Sportmedizin, Physikalische Therapie) \nund E. . S. (Facharzt für Innere Medizin - Rheumatologie -) aufgestellte These \neiner Fibromyalgie im Zusammenhang mit einer posttraumatischen \nBelastungsstörung widerlegt. Prof. E. . E. . N1. legt substantiiert dar, warum \nunfallbedingte (posttraumatische) psychoreaktive Störungen ausgeschlossen werden \nkönnen und vielmehr eine „anhaltende somatoforme Schmerzstörung\" vorliegt. \nDarüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass ein Privatarzt, der grundsätzlich bestrebt \nsein wird, das Vertrauen des Patienten zu erhalten, nicht so unbefangen und \nunparteiisch seine Feststellungen treffen wird wie ein unabhängiger \nSachverständiger. Anhaltspunkte, die hier den hohen fachlichen Stellenwert der \närztlichen Stellungnahmen des Priv. Doz. E. . N. , des E. . F. und des \nProf. E. . E. . N1. gegenüber den privatärztlichen, oberflächlich gehaltenen \nStellungnahmen des E. . G. und E. . S. in Frage stellen könnten, sind nicht \nersichtlich.\n\n28\n\nSoweit schließlich der Kläger auf die Ausführungen des E. . N2. vom 15. Mai \n2001 verweist, hat die Beklagte zu Recht darauf hingewiesen, dass sich allein aus \nder Formulierung in einem erstens nicht in Bezug auf die Wirbelsäule und zweitens \n16 Monate vor dem Unfall verfassten Gutachten, es liege eine altersgerechte und \ngeschlechtsspezifisch normal entwickelte Muskulatur der Halswirbelsäule vor und die \nWirbelsäule zeige freie Beweglichkeit, nichts dafür ergibt, dass der Unfall die \nUrsache für die danach aufgetretenen Beschwerden war. Insoweit wird in dem \nstreitgegenständlichen Widerspruchsbescheid zu Recht auf den auch von Priv. Doz. \nE. . N. angesprochenen Aspekt hingewiesen, dass angesichts sich zunächst \nschmerzfrei vollziehender degenerativer Veränderungen eine vom Kläger \nangegebene Beschwerdefreiheit vor dem Unfall keine Rückschlüsse auf die \nKausalität des Unfallereignisses für später auftretende Beschwerden zulässt. \n\n29\n\nLediglich ergänzend sei angemerkt, dass die vom Kläger geklagten \nBeschwerden, die nach dem Vorstehenden vorwiegend degenerativ bedingt sind, \nauch nicht als durch den Dienstunfall vom 19. März 1992 verursacht anzusehen sind. \nZu den weiteren Einzelheiten der Begründung wird insoweit auf die Ausführungen im \nUrteil gleichen Datums und Rubrums im Verfahren 11 K 782/05 Bezug genommen. \n\n30\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung \nbezüglich der vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 \nVwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/265022","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2007-04-12/11-k-3172-04","cited_norms":[{"jurabk":"BeamtVG","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"BeamtVG","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BeamtVG","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/265022","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/265022","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2007-04-12/11-k-3172-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/265022","retrieved":"2026-07-09 02:32:35.365109+00:00"}}