{"status":"available","doknr":"OLD265244","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2007:0329.6K838.05.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2007-03-29","aktenzeichen":"6 K 838/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen. \nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des \njeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor \nSicherheit in dieser Höhe leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d\n\n2\n\nDie Beteiligten streiten um die (Nicht-)Berücksichtigung einer dem Vater der \nKlägerin ausgezahlten Betriebsrentenkapitalisierung.\nDer Vater der Klägerin trat zum 1. Februar 2000 in den Ruhestand. Ihre Mutter war \nzum 1. April 1999 in den Ruhestand getreten. \nAm 29. Februar 2000 und 28. Februar 2001 beantragte die Klägerin bei dem \nBeklagten die Gewährung von Ausbildungsförderung für ihr Studium. In beiden \nVerwaltungsverfahren beantragte sie, bei der Anrechnung des Einkommens ihres \nVaters und ihrer Mutter von den Einkommensverhältnissen im jeweiligen \nBewilligungszeitraum auszugehen (Aktualisierungsanträge). Zur Begründung der \nAktualisierungsanträge verwies sie auf den eingetretenen Rentenbezug. Mit \nBescheiden vom 27. April 2000 und 29. März 2001 bewilligte der Beklagte der \nKlägerin Ausbildungsförderung \n\n3\n\n- für den Bewilligungszeitraum von Februar 2000 bis Februar 2001 in \nHöhe von 441,00 DM/Monat,\n\n4\n\n- für den Bewilligungszeitraum März 2001 in Höhe von 884,00 DM \nund \n\n5\n\n- für den Bewilligungszeitraum von April bis August 2001 in Höhe von \n1.124,00 DM/Monat. \nDie Bewilligung erfolgte in allen Bescheiden unter dem ausdrücklich angeführten \nVorbehalt der Rückforderung, weil sich das Einkommen der Eltern im \nBewilligungszeitraum nicht abschließend feststellen lasse (§ 24 Abs. 3 BAföG). \n\n6\n\nMit Einkommensteuerbescheid vom 15. August 2001 berechnete das Finanzamt \nBeckum für das Jahr 2000 als Gesamtbetrag der Einkünfte der Eltern 19.327,00 DM. \nIm Herbst 2001 nahm der Vater das Angebot seines früheren Arbeitgebers an, \nseinen Anspruch auf eine betriebliche Altersversorgung für die Zeit ab November \n2001 durch einen einmaligen Kapitalbetrag in Höhe von 74.490,00 DM abzufinden. \nDementsprechend wurde die monatliche Betriebsrentenzahlung in Höhe von 506 DM \nmit Ablauf des Monats Oktober eingestellt und dem Vater im November 2001 der \nBetrag in Höhe von 74.490,00 DM ausgezahlt. Mit Einkommensteuerbescheid für \n2001 vom 31. Mai 2002 berücksichtigte das Finanzamt Beckum für den Vater der \nKlägerin - neben dem Ertragsanteil von Leibrenten - Einkünfte aus nichtselbständiger \nArbeit (Bruttoarbeitslohn) in Höhe von 79.550,00 DM. Der Gesamtbetrag der \nEinkünfte der Eltern betrug nach dem Steuerbescheid 80.760,00 DM. Das zu \nversteuernde Einkommen berechnete das Finanzamt mit 71.004,00 DM, das \ninsgesamt nach § 34 Abs. 1 EStG mit 0,00 DM besteuert wurde.\nAm 13. Mai 2002 übersandte der Vater der Klägerin dem Beklagten den \nEinkommensteuerbescheid für das Jahr 2000 vom 15. August 2001 über die \nEinkommensteuer der Eltern. Er kündigte an, den Steuerbescheid für das Jahr 2001 \nnachzureichen. Den für das Jahr 2001 erlassenen Einkommensteuerbescheid vom \n31. Mai 2002 übersandte er am 12. Dezember 2002 dem Beklagten auf dessen \nAufforderung. Er wies darauf hin, dass der Steuerbescheid „eine einmalige Betriebs-\nRentenabfindung\" enthalte. Er habe die Abfindung „als weitere Altersversorgung\" auf \nein Sonderkonto bei der Sparkasse eingezahlt. Die Abfindung unterliege für 10 Jahre \nder Beitragsberechnung zur Kranken- und Pflegeversicherung. Mit Schreiben vom \n20. Februar 2003 machte der Vater die selben Umstände erneut geltend. \nMit den - angefochtenen - Bescheiden vom 29. April 2003, teilweise geändert durch \nBescheide vom 30. Juli 2003, setzte der Beklagte die Ausbildungsförderung für die \nKlägerin abschließend fest \n\n7\n\n- für den Bewilligungszeitraum von Februar bis Oktober 2000 auf den \nFörderungsbetrag in Höhe von 123,99 EUR/Monat, \n\n8\n\n- für den Bewilligungszeitraum von November 2000 bis Januar 2001 auf \nden Förderungsbetrag in Höhe von 164,89 EUR/Monat, \n\n9\n\n- für den Bewilligungszeitraum von Februar 2001 in Höhe von 172,56 \nEUR \nund \n\n10\n\n- für den Bewilligungszeitraum von März bis August 2001 auf 0,00 EUR. \nGleichzeitig forderte der Beklagte von der Klägerin einen Betrag in Höhe von letztlich \ninsgesamt 4.791,04 EUR zurück (vgl. Feld 49 des für den Änderungszeitraum \nFebruar 2001 ergangenen Bescheids vom 30. Juli 2003, Beiakte I Bl. 147).\nDen dagegen erhobenen Widerspruch wies die Bezirksregierung Köln mit \nWiderspruchsbescheid vom 4. April 2005 „für den Zeitraum 02/00 - 02/01\" zurück. \n\n11\n\nDie Klägerin hat am 9. Mai 2005 Klage erhoben.\nSie trägt vor,\nes sei bei der Einkommensberechnung zu berücksichtigen, dass es sich bei der \nKapitalabfindung um die Altersversorgung ihres Vaters handele. Der Zuflusszeitpunkt \ndes Kapitals liege außerhalb des Bewilligungszeitraums, auf den § 24 Abs. 3 BAföG \nallein abstelle. Im Falle einer Anrechnung müsse die Kapitalabfindung jedenfalls als \nEinkommen für mehrere Jahre bewertet und könne damit allenfalls anteilig \nberücksichtigt werden. Im Übrigen bestehe eine unbillige Härte. Die Entscheidung \nihres Vaters sei für sie nicht vorhersehbar gewesen. Anders als eine \nRentennachzahlung sei die Zahlung auf die Zukunft gerichtet.\n\n12\n\nDie Klägerin beantragt,\ndie Bescheide des Beklagten vom 30. Juli 2003 und 29. April \n2003 sowie den Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung \nKöln vom 4. April 2005 aufzuheben und den Beklagten zu \nverpflichten, die Klägerin unter Beachtung der \nRechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.\n\n13\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n14\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n15\n\nEr tritt dem Klagebegehren in der Sache entgegen.\n\n16\n\nWegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der \nGerichtsakte und der Verwaltungsvorgänge des Beklagten ergänzend Bezug \ngenommen.\n\n17\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n18\n\nDie Klage ist zulässig. \nZwar hat die Bezirksregierung Köln auf den Widerspruch der Klägerin, der gegen alle \nBescheide des Beklagten vom 29. April 2003 gerichtet war, nicht über die Bescheide \nbefunden, die den Bewilligungszeitraum von März bis August 2001 regeln. Der in der \nVerwaltungsakte enthaltene Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung Köln vom 4. \nApril 2005 weist nämlich den Widerspruch der Klägerin wegen der Bescheide des \nBeklagten „für den Zeitraum 02/00 - 02/01\" und damit nicht den wegen der weiteren \nBewilligungszeiträume erhobenen Widerspruch zurück. Gleichwohl ist die Klage \noffensichtlich zulässig, weil die Bezirksregierung Köln über den Widerspruch der \nKlägerin wegen des Bewilligungszeitraums von März bis August 2001 ohne \nzureichenden Grund nicht in angemessener Frist entschieden hat (§ 75 VwGO).\n\n19\n\nDie Klage bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg. Die Bescheide des Beklagten \nvom 29. April 2003, teilweise in der Fassung der Bescheide vom 30. Juli 2003, sind \nrechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. \nRechtsgrundlage für den Erlass der Änderungs- und Rückforderungsbescheide ist § \n20 Abs. 1 Nr. 4 BAföG. Danach ist - außer in den Fällen der §§ 44 bis 59 SGB X - \ninsoweit der Bewilligungsbescheid aufzuheben und der Förderungsbetrag zu \nerstatten, als die Voraussetzungen für die Leistung von Ausbildungsförderung an \nkeinem Tag des Kalendermonats vorgelegen haben, für den sie gezahlt worden ist, \nund die Ausbildungsförderung unter dem Vorbehalt der Rückforderung geleistet \nworden ist. Diese Voraussetzungen liegen vor.\nInsbesondere hat der Beklagte mit den angegriffenen Bescheiden zu Recht die \nwegen der Kapitalisierung einer Betriebsrente im November 2001 an den Vater der \nKlägerin geleistete Abfindung seines früheren Arbeitsgebers in Höhe von 74.490,00 \nDM als Einkommen der Eltern der Klägerin mitberücksichtigt. \nAuf der Grundlage der gesetzlichen Vorgaben ist die gezahlte \nBetriebsrentenabfindung zu berücksichtigen, auch wenn dem Vater der Klägerin \ndieses Einkommen erst im November 2001 und damit nach Ablauf der hier \nbetroffenen Bewilligungszeiträume, aber noch während des Kalenderjahres 2001 \nzufloss. Wie der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg bereits entschieden hat \n(vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 2. Mai 1996 - 7 S 2005/94 -, NJW \n1997 S. 76 = FamRZ 1996 S. 1508), sind ebenso wie Rentennachzahlungen (zu \nRentennachzahlungen, die ein Auszubildender erhalten hat, vgl. BVerwG, Urteil vom \n26. Juli 1984 - 5 C 24.81 -, FamRZ 1985 S. 215 = Buchholz 436.36 § 45 BAföG \nNr. 2) kapitalisierte, in einem Betrag ausgezahlte Versorgungsbezüge der Eltern in \nvollem Umfang für den gemäß § 24 BAföG maßgeblichen Berechnungszeitraum, in \ndem sie zufließen, als Einkommen anzurechnen. \nVon dieser Rechtsprechung abzuweichen, besteht kein Anlass. Die von der Klägerin \ndagegen geltend gemachte Einwendung, die Rentenabfindung sei nicht zu \nberücksichtigen, weil ihrem Vater dieser Teil des Einkommens nicht während der \nBewilligungszeiträume zugeflossen sei, findet im Gesetz keine Stütze. Als \nEinkommen gelten nach § 21 Abs. 1 BAföG grundsätzlich - zu den vom BAföG \nvorgesehenen Ausnahmen vgl. sogleich weiter unten - a l l e positiven Einkünfte \nim Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 EStG, die dem Einkommensbezieher im \nBerechnungszeitraum zugeflossen sind (§ 11 Abs. 1 EStG). Infolge des Antrags der \nKlägerin auf Aktualisierung nach § 24 Abs. 3 BAföG ist zwar von den in den \nBewilligungszeiträumen bestehenden Einkommensverhältnissen ihrer Eltern \nauszugehen. Dabei ist nach Satz 2 des § 24 Abs. 4 BAföG auch derjenige Betrag \nanzurechnen, der sich ergibt, wenn die Summe der Monatseinkommen des \nBewilligungszeitraums durch die Zahl der Kalendermonate des \nBewilligungszeitraums geteilt wird. Nach der ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung \nim letzten Halbsatz des § 24 Abs. 4, Satz 2 BAföG gilt aber in den Fällen des § 24 \nAbs. 3 BAföG als Monatseinkommen ein Zwölftel des jeweiligen K a l e n d e r -\n jahreseinkom-mens. Für die Fälle des § 24 Abs. 3 BAföG stellt der Gesetzgeber \ndamit aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität und zum Bürokratieabbau \nausdrücklich nicht auf das während des Bewilligungszeitraums, sondern das im \nVerlauf des Kalenderjahres erzielte Einkommen ab. Dass der Gesetzgeber \nunabhängig von den jeweiligen tatsächlichen Kalendermonaten eines \nBewilligungszeitraums auf das Kalenderjahr abstellt, ist im Übrigen keine \nBesonderheit des Verfahrens nach § 24 Abs. 3 BAföG (vgl. für den Regelfall § 24 \nAbs. 1 BAföG). Nur infolge des Zeitraums „Kalenderjahr\" kann auf die bereits in \nEinkommens-steuerbescheiden enthaltene Feststellungen zurückgegriffen werden \n(vgl. § 2 Abs. 7 EStG) und auf eine verfahrensaufwändige (erneute) Feststellung der \nEinkommensverhältnisse verzichtet werden. Dass der Gesetzgeber im Rahmen \nseines im Sozialrecht bestehenden weiten Gestaltungsspielraums Gründe der \nVerwaltungspraktikabilität berücksichtigen darf, ist verfassungsrechtlich nicht zu \nbeanstanden (vgl. z. B. BVerfG, Beschluss vom 15. September 1986 - 1 BvR \n363/86 -, FamRZ 1987 S. 901). \nDie Voraussetzungen der allein in Betracht kommenden Ausnahme des § 21 Abs. 4 \nNr. 4 BAföG liegen nicht vor. Nach dieser Vorschrift gelten nicht als Einkommen im \nSinne des Ausbildungsförderungsrechts diejenigen Einnahmen, deren \nZweckbestimmung einer Anrechnung auf den Bedarf entgegensteht; dies gilt \ninsbesondere für Einnahmen, die für einen anderen Zweck als für die Deckung des \nBedarfs im Sinne dieses Gesetzes bestimmt sind. Es mag insoweit dahingestellt \nbleiben, dass die Eltern der Klägerin nicht verpflichtet waren und sind, die \nRentenabfindung für ihre weitere Altersversorgung zu verwenden, sondern von \nRechts wegen über die Verwendung der Geldmittel frei entscheiden und sie damit für \njeden von ihnen gewünschten Zweck verwenden konnten. Dass die Eltern der \nKlägerin die Kapitalabfindung für ihre weitere Altersversorgung verwenden, \nbegründet keine der Anrechnung entgegenstehende Zweckbestimmung. Auch die \nVerwendung von Kapitalmitteln zur „Altersversorgung\" ist letztlich auf die Bestreitung \ndes allgemeinen Lebensunterhalts gerichtet (ebenso VGH Baden-Württemberg, \nBeschluss vom 2. Mai 1996 - 7 S 2005/94 -, a.a.O.). \nIst die Betriebsrentenabfindung Teil des Einkommens im Sinne des § 21 Abs. 1 \nBAföG, gilt für die Frage der zeitlichen Zuordnung der Einnahmen § 11 Abs. 1 EStG, \nder infolge der Einkommensbegriffs des § 21 Abs. 1 BAföG anzuwenden ist \n(BVerwG, Urteil vom 26. Juli 1984 - 5 C 24.81 -, a.a.O.; VGH Baden-Württemberg, \nBeschluss vom 2. Mai 1996 - 7 S 2005/94 -, a.a.O.). Danach sind die Einnahmen in \ndem Zeitraum bezogen, in dem sie dem Empfänger zugeflossen sind. Eine fiktive \nAufteilung der Abfindung auf mehrere Zeiträume ist damit von Gesetzes wegen nicht \nvorgesehen. \nDass der Vater der Klägerin trotz der zugeflossenen Abfindung keine \nEinkommensteuer auf die Einkünfte zahlten mußte, ist für das \nAusbildungsförderungsrecht irrelevant. Eine dem § 34 EStG vergleichbare Regelung \noder auch nur eine Bezugnahme auf § 34 EStG enthält das BAföG nicht. Eine \nanaloge Anwendung des § 34 EStG ist infolge der unterschiedlichen Rechtsmaterien \nund Rechtsfolgen (Tarifermäßigung bei der Steuererhebung einerseits und \nGewährung einer Sozialleistung andererseits) ausgeschlossen. Ungeachtet dessen \nist auch nicht festzustellen, dass der Gesetzgeber einen Verweis auf § 34 EStG \nunbeabsichtigt unterlassen hat, wenn er die mit § 34 EStG im Zusammenhang \nstehenden §§ 33 bis 33 b EStG mit § 25 Abs. 6 BAföG berücksichtigt, § 34 EStG \naber in die Vorschrift nicht aufnimmt. \nDie Klägerin kann den Bescheiden nicht einen Anspruch auf Gewährung eines \nFreibetrages wegen unbilliger Härte entgegensetzen. Ihr steht ein solcher Anspruch \nnicht zu. Für eine Billigkeitsentscheidung liegen die gesetzlichen Voraussetzungen \ndes § 25 Abs. 6 BAföG nicht vor. Zur Vermeidung unbilliger Härten kann nach dieser \nVorschrift auf b e s o n d e r e n Antrag, der im Regelfall vor dem Ende des \nBewilligungszeitraums zu stellen ist (vgl. zu Ausnahmen z. B. BVerwG, Urteil vom 15. \nNovember 1990 - 5 C 78.88 -, BVerwGE 87 S. 103 = NVwZ 1991 S. 572 = MDR \n1991 S. 913), abweichend von den anderen Vorschriften des § 25 BAföG ein \nweiterer Teil des Einkommens anrechnungsfrei bleiben. Hierunter fallen nach den \nVorgaben des Gesetzgebers insbesondere außergewöhnliche Belastungen nach §§ \n33 bis 33 b EStG sowie Aufwendungen für behinderte Personen, denen ein \nEinkommensbezieher nach dem bürgerlichen Recht unterhaltspflichtig ist. Dass die \nVoraussetzungen dieses gesetzlichen Tatbestandes vorliegen, kann nicht festgestellt \nwerden.\nEs fehlt schon an dem erforderlichen wirksamen Antrag.\nEinen solchen „besonderen Antrag\", der sich auf die Betriebsrentenabfindung \nbezieht, hat die Klägerin nicht gestellt. Die Anträge vom 28. März 2000 und \n21. Februar 2001 beziehen sich ausschließlich auf Aufwendungen für behinderte \nPersonen. Dem Widerspruch der Klägerin ist ebenfalls kein solcher unverzüglicher \n„besonderer Antrag\" zu entnehmen, der sich auf die Gewährung eines weiteren \nFreibetrags erstreckt.\nSoweit nicht nur die Klägerin, sondern auch die Eltern der Klägerin einen solchen \nAntrag wirksam stellen können sollten (so VG Oldenburg, Urteil vom 15. Juli 2005 - \n13 A 105/05 -, www.dbovg.niedersachsen.de, unter Hinweis auf die Stellungnahme \ndes Bundesrats zum Entwurf des 6. BAföG-Änderungsgesetzes, BT-Drucksache \n8/2467 S. 24 zu Nr. 19; vgl. jedoch auch die Gegenäußerung der Bundesregierung, \na.a.O., S. 30 zu Nr. 19), dürfte zwar in dem an den Beklagten gerichteten Schreiben \ndes Vaters der Klägerin ein solcher Antrag enthalten sein. Der Antrag des Vaters \nwäre jedoch verfristet. Er erfolgte frühestens mit Schreiben aus Dezember 2002, mit \ndem der Vater den Steuerbescheid für das Jahr 2001 übersandte. In diesem \nSchreiben machte er erstmals darauf aufmerksam, dass in den vom Finanzamt \nfestgestellten Einkünften „eine einmalige Betriebs-Rentenabfindung enthalten\" sei. \nDer Antrag wäre damit - notwendigerweise - nach Ablauf der hier betroffenen \nBewilligungszeiträume gestellt. Soweit ein Härtefallantrag nach Ablauf des \nBewilligungszeitraums gestellt werden kann, müssen jedoch die Härtefallgründe \nunverzüglich geltend gemacht werden (BVerwG, Urteil vom 15. November 1990 - 5 C \n78.88 -, a.a.O.). Mit dem Schreiben aus Dezember 2002 brachte der Vater der \nKlägerin die von ihm geltend gemachten Gesichtspunkte jedoch nicht unverzüglich, \nd. h. nicht ohne schuldhaftes Verzögern vor. Dass er eine Betriebsrentenabfindung in \nHöhe von 74.490,00 DM erhielt, wusste er spätestens seit November 2001. Der \nBescheid des Finanzamts Beckum vom 31. Mai 2002 über die Einkommensteuer für \ndas Jahr 2001 war ihm seit Juni 2002 bekannt. Gleichwohl machte er über mehr als \nsechs Monate die Einmaligkeit der Einkünfte nicht geltend und übersandte er \nzunächst nicht den Einkommensteuerbescheid 2001. Eine Wiedereinsetzung in den \nvorigen Stand scheidet aus. Der Vater der Klägerin hatte mit Schreiben aus Mai 2002 \nselbst angekündigt, dass er den Steuerbescheid nachreichen werde. Gleichwohl \nentsprach er seiner Ankündigung zunächst nicht, sondern übersandte den \nEinkommensteuerbescheid 2001 vom 31. Mai 2002 erst auf die mit Schreiben vom \n21. November 2002 erfolgte erneute Anforderung des Beklagten.\nAber selbst wenn die Klägerin und/oder ihr Vater wirksam einen besonderen Antrag \ngestellt hätten, lägen die gesetzlichen Voraussetzungen des § 25 Abs. 6 BAföG nicht \nvor. Ungeachtet des Fehlens eines wirksamen besonderen Antrags liegt nämlich \nauch keine unbillige Härte im Sinne des § 25 Abs. 6 BAföG vor. \nNach dem Gesetzeswortlaut fallen hierunter insbesondere außergewöhnliche \nBelastungen nach den §§ 33 bis 33 b EStG. Der Gesetzgeber hat den Fall des § 34 \nEStG damit nicht als Regelfall angesehen, obwohl wie mit §§ 33 bis 33 b EStG auch \nmit § 34 EStG für die Einkommensteuer eine Tarifermäßigung bestimmt wird. \nDaneben schließt eine unbillige Härte im Sinne des Satzes 1 der Vorschrift aus, \ndass \n\n20\n\n- der Vater der Klägerin das Angebot seines früheren Arbeitsgebers \nfreiwillig annahm (vgl. sein Schreiben vom 12. August 2003),\n\n21\n\n- die Eltern in der Verwendung der Betriebsrentenabfindung frei sind \nund \n\n22\n\n- Gegenstand der Kapitalisierung nicht Leistungen der gesetzlichen \nRentenversicherung und damit nicht Grundversorgungsleistungen, sondern \nein neben Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung tretender \nzusätzlicher Vermögensbestandteil ist.\n\n23\n\nDie Mitberücksichtigung der Betriebsrentenabfindung führt für die Eltern der \nKlägerin auch nicht zu einer ausbildungsförderungsrechtlich unbilligen \nVermögenssituation, die ihren zukünftigen Lebensunterhalt nicht mehr in einer \nhinreichenden Mindesthöhe sichert. Der Betrag der Abfindung ist nicht zu einer \nAufstockung der regelmäßigen Einkünfte notwendig, um für die weitere Zukunft den \nnotwendigen Lebensunterhalt zu sichern. Ein zur Sicherstellung des notwendigen \nLebensunterhalts erforderlicher Aufstockungsbetrag besteht in einer Differenz der \nerzielten regelmäßigen Einkünfte zu dem Betrag, der den Eltern der Klägerin als \nFreibetrag von ihrem Einkommen gemäß § 25 Abs. 1 BAföG zusteht. Da das \nBundesausbildungsförderungsgesetz im Wege der Pauschalierung und Typisierung \ndiesen Betrag für die Eltern, die Einkommen beziehen, im Rahmen der \nEinkommensanrechnung als anrechnungsfrei behandelt, ist es gerechtfertigt, einen \nsolchen Betrag zur Bestimmung einer „unbilligen Härte\" bei der Entscheidung nach § \n25 Abs. 6 BAföG als Mindestunterhalt zu Grunde zu legen, welcher als Teil des \nKapitalisierungserlöses benötigt wird, um einen weiteren Lebensunterhalt in dieser \n(Mindest-)Höhe sicherzustellen (ebenso zur Härtefallregelung des früheren § 26 Abs. \n2 BAföG OVG NRW, Urteil vom 24. April 1996 - 16 A 4614/95 -, NJW 1997 S. 77 = \nFamRZ 1996 S. 1443). Die Freibetragsgrenze des § 25 Abs. 1 BAföG überschreiten \njedoch bereits die anderweitigen Einkünfte der Eltern der Klägerin, die sie aus der \ngesetzlichen Rentenversicherung und aus der kirchlichen Zusatzversorgung erzielen. \nDie Klägerin und ihre Eltern machen eine entsprechende Härte auch nicht geltend, \nwenn sie auch nach dem Beschluss des Gerichts vom 7. November 2006 zu ihren \ngesamten Vermögensverhältnissen keine umfassenden Angaben machen.\nDer in der mündlichen Verhandlung geltend gemachte Einwand des \nProzessbevollmächtigten, eine unbillige Härte liege vor, weil für die Klägerin das \nVerhalten des Vaters nicht vorhersehbar gewesen sei, führt zu keiner anderen \nEntscheidung. Es mag offen bleiben, ob die Behauptung des \nProzessbevollmächtigten zutrifft, die Klägerin sei infolge fehlendem ständigen \nKontakts zu ihrem Vater von seiner Entscheidung zur Betriebs-rentenkapitalisierung \nüberrascht worden. Mit der freiwilligen Entscheidung der Klägerin, \nAktualisierungsanträge zu stellen und damit ihre Ausbildungsförderung von einem \nzukünftigen Einkommen der Eltern abhängig zu machen, hat sie das Risiko \nübernommen, dass die von ihr vorausgesetzte Prognose eintritt, die \nEinkommensverhältnisse der Eltern fielen in der Zukunft niedriger aus als im \nvorletzten Kalenderjahr vor Beginn des Bewilligungszeitraums. Ein \nAktualisierungsantrag kann nämlich von Gesetzes wegen nicht zurückgenommen \nwerden (vgl. z. B. Ramsauer u. a., BAföG, 4. Auflage, § 24 Rn. 17). Eine \nBerücksichtigung des nachträglichen Umstandes, dass die von der Klägerin \ngetroffene Prognose nicht eingetreten ist, kann dann auch nicht als eine vom \nGesetzgeber nicht gewollte Härte angesehen werden.\nWenn der Prozessbevollmächtigte der Klägerin in der mündlichen Verhandlung \nweiter geltend gemacht hat, die ausgezahlte Abfindung sei anders als eine \nRentennachzahlung nicht auf einen vergangenen Zeitraum bezogen, sondern auf die \nZukunft gerichtet, begründet er ebenfalls keine vom Gesetz nicht gewollte Härte, \nsondern wendet sich gegen die aus § 21 Abs. 1 BAföG, § 11 Abs. 1 EStG folgenden \nEntscheidungen des Gesetzgebers sowie gegen dessen weitere Entscheidung, für \ndas Ausbildungsförderungsrecht keine dem § 34 EStG vergleichbare Regelung \neinzuführen.\nSoweit schließlich der Vater der Klägerin im Verwaltungsverfahren als \nVertrauensgesichtspunkt geltend machte, ein Steuerberater habe ihm versichert, die \nKapitalisierung werde sich nicht auf die Ausbildungsförderung der Klägerin \nauswirken, kann eine solche Auskunft eines Dritten nicht im Innenverhältnis zu \nLasten des Beklagten wirken, der daran nicht beteiligt war. Ob ein infolge \nFalschberatung möglicher Schadensersatzanspruch gegen den Steuerberater (noch) \nbesteht, ist nicht Gegenstand dieses Klageverfahrens.\n\n24\n\nHat die Klägerin keinen Anspruch auf Bewilligung weiterer Ausbildungs-\nförderung, fordert der Beklagte den überzahlten Betrag in Höhe von 4.791,04 EUR \nzu Recht zurück (§ 20 Abs. 1 S. 1 BAföG). Eine Stundung des \nRückforderungsbetrags ist nicht Gegenstand des Rechtstreits. Die im Hinblick auf \nden Antrag auf Prozesskostenhilfe dargelegten aktuellen Einkommensverhältnisse \nder Klägerin sind - auf besonderen Antrag der Klägerin - durch den Beklagten in \neinem besonderen (Stundungs-)Verfahren zu bewerten.\n\n25\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über \ndie vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 \nSatz 1 ZPO.\n\n26","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/265244","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2007-03-29/6-k-838-05","cited_norms":[{"jurabk":"EStG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":10},{"jurabk":"BAföG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":9},{"jurabk":"BAföG","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":8},{"jurabk":"BAföG","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":5},{"jurabk":"EStG","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":3},{"jurabk":"BAföG","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":2},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 75","ref_norm":"75","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"EStG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BAföG","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1},{"jurabk":"BAföG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/265244","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/265244","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2007-03-29/6-k-838-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/265244","retrieved":"2026-07-09 02:32:53.635824+00:00"}}