{"status":"available","doknr":"OLD265243","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2007:0329.11K619.05.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2007-03-29","aktenzeichen":"11 K 619/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v. H. des \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der \nVollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\nDie Beteiligten streiten um Höhe des dem Kläger während der Altersteilzeit zu \ngewährenden Besoldungszuschlages.\n\n2\n\nDer Kläger stand bis zu seiner Versetzung in den Ruhestand mit Ablauf des 31. \nMai 2005 als Regierungshauptsekretär im Dienst der Beklagten. Er war in \nAuslandsverwendung seit dem 1. November 1998 im Berufsförderungsdienst des \nKreiswehrersatzamtes L. eingesetzt, und zwar zunächst mit Dienstort El \nPaso/Texas und seit dem 1. März 2000 in Holloman/New Mexico. \n\n3\n\nMit Schreiben vom 2. November 2001 teilte der Kläger mit, dass er beabsichtige, \nAltersteilzeit im Blockmodel in der Zeit vom 1. Oktober 2003 bis 31. Mai 2005 in \nAnspruch zu nehmen. Er bat darum, die bis zum 31. Oktober 2003 vorgesehene \nAuslandsverwendung bis zum Ablauf des 31. Juli 2004, also der im Blockmodell \nabzuleistenden Arbeitsphase, zu verlängern und führte hierzu aus: Er besitze ein \nEigenheim in S. und werde daher seinen Endumzug nach S. durchführen. Bei \nder zu treffenden Entscheidung über die Verlängerung der Auslandsverwendung \nbitte er zu berücksichtigen, dass eine Anschlussverwendung für ihn nach der bislang \nvorgesehenen Auslandsverwendungsdauer in Wohnortnähe aufgrund der \nanstehenden Unterbringungsproblematik im Rahmen der Standortauflösungen eher \nschwierig zu realisieren sein dürften. \n\n4\n\nDurch Bescheid vom 26. November 2001 lehnte die Wehrbereichsverwaltung III \n(jetzt: Wehrbereichsverwaltung West) den Antrag auf Verlängerung der \nAuslandsverwendung ab, erklärte sich aber bereit, den Kläger für den Fall der \nInanspruchnahme von Altersteilzeit in der Zeit vom 1. Oktober 2003 bis zum 31. Mai \n2005 mit Ablauf der Auslandsverwendung im Bereich der Standortverwaltung S. \neinzusetzen. Daraufhin beantragte der Kläger mit Schreiben vom 13. November 2002 \nAltersteilzeit rückwirkend zum 1. Oktober 2002 und bat zugleich, seine \nAuslandsverwendung um drei Monate zu verlängern. Seine Freistellungsphase \nwerde er dann ab dem 1. Februar 2004 direkt nach Ende seiner \nAuslandsverwendung anschließen. \n\n5\n\nDurch Bescheid vom 15. November 2002 bewilligte die Wehrbereichsverwaltung \nX. dem Kläger antragsgemäß vom 1. Oktober 2002 bis zum Eintritt in den \nRuhestand mit Ablauf des 31. Mai 2005 Altersteilzeit mit der Hälfte der regelmäßigen \nArbeitszeit mit einer Arbeitsphase (Beschäftigung des Klägers mit 100 % der \nregelmäßigen Arbeitszeit) vom 1. Oktober 2002 bis zum 31. Januar 2004 und der \nanschließenden Freistellungsphase vom 1. Februar 2004 bis zum 31. Mai 2005. \nWeiter ist dem Bescheid ausgeführt, dass dem Kläger ein Altersteilzeitzuschlag auf \nder Grundlage von 83 % der maßgeblichen Nettobesoldung gewährt werde. Die \nVoraussetzungen für den erhöhten Alterteilzeitzuschlag auf der Grundlage von 88 % \nder Nettobesoldung seien nicht erfüllt, weil der Kläger weder mittelbar noch \nunmittelbar von Strukturmaßnahmen betroffen sei. \n\n6\n\nDurch Bescheid vom 5. Dezember 2002 verlängerte das Bundesamt für \nWehrverwaltung die Zuteilung des Klägers zum Kreiswehrersatzamt L. , Dienstort \nHolloman/USA über den 31. Oktober 2003 hinaus bis zum 31. Januar 2004, dem \nBeginn der Freistellungsphase. \n\n7\n\nMit Schreiben vom 28. Juli 2004 an die Wehrbereichsverwaltung X. bat der \nKläger um Prüfung, ob hinsichtlich des Alterteilzeitzuschlages eine Einstufung auf 88 \n% erfolgen könne. Die Nachfolgerin auf seinem Dienstposten beim \nBerufsförderungsdienst in Holloman, RHS V. G. , sei ein Unterbringungsfall im \nZuge einer Auflösung des FlaRakRgt. Eine Rückversetzung nach Deutschland zur \nStandortverwaltung S. wäre nur auf einen wegfallenden Dienstposten möglich \ngewesen, weil die Standortverwaltung in absehbarer Zeit aufgelöst werde. \n\n8\n\nMit Schreiben vom 1. September 2004 teilte die Wehrbereichsverwaltung X. \ndem Kläger mit, dass sie beabsichtige, seinen Antrag auf Zahlung des erhöhten \nAltersteilzeitzuschlages abzulehnen. Das Argument der Rückversetzung zur \nStandortverwaltung S. greife nicht, weil es lediglich hypothetisch sei. Da der \nKläger im unmittelbaren Anschluss an seine Tätigkeit in den USA in die \nFreistellungsphase der Alterteilzeit eingetreten sei, habe über die Rückversetzung \nauf einen bestimmten Dienstposten im Inland nicht entschieden werden müssen. \nSeine Beschäftigungsstelle sei das Kreiswehrersatzamt L. gewesen. Weder sein \nDienstposten in den USA noch das Kreiswehrersatzamt L. seien strukturbetroffen \noder strukturbetroffen gewesen. Somit liege beim Kläger keine unmittelbare \nBetroffenheit vor. Bei der mittelbaren Betroffenheit müsse es sich nach allgemeiner \nAuffassung um eine amtsgerechte Unterbringung handeln, d. h. der \nunterzubringende Mitarbeiter und der im Wege der Altersteilzeit ausscheidende \nBeamte müssten der gleichen Besoldungsgruppe angehören. Eine Kettenbildung \nunter Einschluss von Beförderungen führe nicht zu einer mittelbaren Betroffenheit im \nSinne der entsprechenden Regelung. Im Hinblick auf den Beginn der \nFreistellungsphase sei die Nachbesetzung des Dienstpostens zu regeln gewesen. \nHierzu sei der Dienstposten ausgeschrieben und schließlich im Rahmen einer \nFörderungsentscheidung mit einer Beamtin der Besoldungsgruppe A 7 nachbesetzt \nworden. \n\n9\n\nHierzu äußerte sich der Kläger mit Schreiben vom 25. September 2004 wie folgt: \nEr sei bis auf die Zeiten seiner Auslandsverwendungen seit 1974 stets in N. \neingesetzt gewesen, habe jedoch aus familiären Gründen in S. gewohnt und dort \nein Eigenheim erworben. Nach seiner Auslandsverwendung habe sich aufgrund \nseines Alters nur eine Rückkehr in seinen angestammten Wohn- und Dienstbereich \nangeboten. Durch die Verfügung vom 26. November 2001 sei ihm ein Dienstposten \nin S. für den Fall zugesagt worden, dass er nach Ablauf der Auslandsverwendung \nAltersteilzeit im Blockmodell in Anspruch nehmen werde. Aufgrund der hiesigen \nStandortauflösungen wäre seine Unterbringung wohl nur auf einen wegfallenden \nDienstposten möglich geworden. Andernfalls wäre bei einem Umzug nach S. \nTrennungsgeld angefallen, welches durch seinen Endumzug nach S. nun \nentfalle. Die Nachfolgerin auf seinem Dienstposten habe einem sich auflösenden \nFlaRak angehört. Dass sie erst zu einem späteren Zeitpunkt zur Hauptsekretärin \nbefördert werde, spiele hier keine Rolle. \n\n10\n\nDurch Bescheid vom 25. November 2004 lehnte die Wehrbereichsverwaltung \nX. den Antrag des Klägers auf Gewährung des erhöhten Altersteilzeitzuschlages \nab. Das Vorbringen des Klägers zur Rückversetzung auf einen Dienstposten im \nBereich der Standortverwaltung S. sei hypothetisch. Um den erhöhten Zuschlag \ngewähren zu können, müsse während der Arbeitsphase eine Strukturbetroffenheit \nvorliegen. Der Dienstposten des Klägers sei zu keiner Zeit strukturbetroffen \ngewesen. \n\n11\n\nDen Widerspruch des Klägers wies die Wehrbereichsverwaltung X. durch \nBescheid vom 21. März 2005 als unbegründet zurück.\n\n12\n\nDer Kläger hat am 14. April 2005 Klage erhoben. Es sei zwar unstreitig, dass der \nDienstposten, auf dem er bis zum Eintritt in die Freistellungsphase eingesetzt \ngewesen sei, struktursicher sei. Aus seiner Sicht liege jedoch eine mittelbare \nBetroffenheit vor. Der Dienstposten, den seine Nachfolgerin G. bis dahin \nbekleidet habe, sei entfallen. Damit sei der Wortlaut des § 2 Abs. 4 Satz 1 i.v.m. Satz \n2 ATZV erfüllt. Entgegen der Auffassung der Beklagten komme es nicht darauf an, \nob der unterzubringende Mitarbeiter und der im Wege der Altersteilzeit \nausscheidende Beamte der gleichen Besoldungsgruppe angehörten. Unerheblich sei \nauch, dass Frau G. im Rahmen eines Auswahlverfahrens für den ehemaligen \nDienstsposten ausgewählt und schließlich auch befördert worden sei. Die Regelung \nin § 2 Abs. 4 der Verordnung enthalte keine Einschränkungen in Bezug auf die \nkonkrete Art und Weise des Wechsels. Insofern mache es keinen Unterschied, ob \nder nachrückende Beamte auf den Dienstposten des ausscheidenden Beamten \nversetzt oder im Rahmen eines Auswahlverfahrens ausgewählt werde. \n\n13\n\nDer Kläger beantragt sinngemäß,\n\n14\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 25. \nNovember 2004 und des Widerspruchsbescheides vom 21. \nMärz 2005 zu verpflichten, dem Kläger für die Zeit vom 1. \nOktober 2002 bis zum 31. Mai 2005 den erhöhten \nAltersteilzeitzuschlag auf der Grundlage von 88 % der \nmaßgeblichen Nettobesoldung zu gewähren. \nDie Beklagte beantragt,\n\n15\n\ndie Klage abzuweisen.\nSie nimmt auf die Darlegungen in den angegriffenen Bescheiden Bezug.\n\n16\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die \ngewechselten Schriftsätze und die beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten \nBezug genommen.\n\n17\n\n E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\nDie Klage hat keinen Erfolg. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Gewährung des \nerhöhten Altersteilzeitzuschlages auf der Grundlage von 88 % der maßgeblichen \nNettobesoldung zu. Der ablehnende Bescheid der Wehrbereichsverwaltung X. \nvom 25. November 2004 ist in der Fassung des Widerspruchsbescheides rechtmäßig \nund verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO).\n\n18\n\nRechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch ist die auf der \nErmächtigung des § 6 Abs. 2 BBesG beruhende Verordnung über die Gewährung \neines Zuschlages bei Altersteilzeit vom 23. August 2001 - ATZV -. § 2 Abs. 4 Satz 1 \nATZV sieht für Beamte im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der \nVerteidigung, deren Dienstposten durch Auflösung oder Verkleinerung von \nDienststellen oder durch eine wesentliche Änderung des Aufbaus oder der Aufgaben \neiner Dienststelle einschließlich der damit verbundenen Umgliederung oder \nVerlegung auf Grund der Neuausrichtung der Bundeswehr wegfallen, vor, dass ein \nAltersteilzeitzuschlag auf der Grundlage von 88 vom Hundert der maßgebenden \nNettobesoldung bemessen wird. Entsprechendes gilt gemäß § 2 Abs. 4 Satz 2 ATZV \nfür Beamte, deren Dienstposten mit Beamten nach Satz 1 neu besetzt werden. \n\n19\n\nDiese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Der vom Kläger während der \nAltersteilzeit bekleidete Dienstposten in Holloman/USA ist nicht weggefallen und war \nauch zu keinem Zeitpunkt während der Arbeitsphase strukturell gefährdet. Damit \nscheidet ein Anspruch in unmittelbarer Anwendung von § 2 Abs. 4 S. 1 ATZ von \nvornherein aus. Die vom Kläger im Anhörungs- und Widerspruchsverfahren \nangestellten Überlegungen zu seiner möglichen Anschlussverwendung sind in \ndiesem Zusammenhang ohne Belang, weil die Bestimmung des § 2 Abs. 4 S. 1 \nATZV allein an den von dem Beamten während der Arbeitsphase bekleideten \nDienstposten anknüpft und für hypothetische Erwägungen zur Strukturbetroffenheit \nvon Dienstposten, die für den Beamten im Rahmen einer weiteren dienstlichen \nVerwendung möglicherweise in Betracht gekommen wären, keinen Raum lässt. \nHiervon scheint auch inzwischen der Kläger auszugehen, weil er seinen Anspruch im \nKlageverfahren nunmehr nur noch auf den Gesichtspunkt der mittelbaren \nBetroffenheit im Sinne von § 2 Abs. 4 Satz 2 ATZV stützt. Die Voraussetzungen \ndieser Vorschrift sind hier indes ebenfalls nicht erfüllt.\n\n20\n\nZwar ist der vom Kläger zuletzt bekleidete Dienstposten mit einer Beamtin neu \nbesetzt worden, deren bisheriger Dienstposten durch Strukturmaßnahmen \nweggefallen ist. Dies allein rechtfertigt aber noch nicht die Zuerkennung des \nerhöhnten Altersteilzeitzuschlages, weil hierdurch der erforderliche Zusammenhang \nzwischen der Altersteilzeit des Klägers und dem strukturbedingten Stellenabbau \naußer Acht gelassen würde. \n\n21\n\nDie auf der gesetzlichen Ermächtigung des § 6 Abs. 2 BBesG beruhenden \nBestimmungen des § 2 Abs. 4 ATZV dienen offenkundig dem Zweck, einen Anreiz \nfür die Inanspruchnahme von Alterteilzeit zu schaffen, um damit einen \nsozialverträglichen Personalabbau bei der Umgestaltung der Bundeswehr zu \nermöglichen.\n\n22\n\nVgl. Schwegmann/Summer, Bundesbesoldungsgesetz, \nKommentar, § 6 BBesG, Anm. 1; VG Darmstadt, Urteil vom 24. \nNovember 2005 - 1 E 2219/03 -, juris Rechtsinformationen.\nDieser Normzweck gebietet eine Auslegung des Inhalts, dass es für die Anwendung \ndes § 2 Abs. 4 Satz 2 ATZV nicht maßgeblich darauf ankommen kann, mit welchem \nkonkreten Beamten am Ende tatsächlich der Dienstposten neu besetzt wird. \nEntscheidend ist vielmehr, ob der Dienstposten im Rahmen eines Gesamtkonzepts \nder Neustrukturierung für die Versorgung eines vom strukturbedingten Stellenabbau \nbetroffenen Beamten vorgesehen wird. \n\n23\n\nVgl. VG Darmstadt, Urteil vom 24. November 2005 - 1 E \n2219/03 -, a.a.O.\nInsoweit ist auf den Erkenntnisstand zum Beginn der Altersteilzeit bzw. der \nGenehmigung der Alterszeitzeit abzustellen. Im Rahmen der Entscheidung über den \nAntrag auf Altersteilzeit, die eine Beurteilung möglicherweise entgegenstehender \ndienstlicher Belange einschließt, muss für den Dienstherrn Klarheit darüber \nbestehen, ob der infolge der Altersteilzeit vorzeitig frei werdende Dienstposten \nstrukturbedingt wegfällt oder nachbesetzt wird und ob eine in Aussicht genommene \nNachbesetzung mit einem Beamten erfolgen soll, dessen Dienstposten seinerseits \nvom Stellenabbau betroffen ist. \nVgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15. Dezember 2006 - 10 \nA 10817/06 -, juris Rechtsinformationen.\nAber auch der Beamte muss mit Blick auf seine weitere berufliche und private \nLebensplanung spätestens zum Zeitpunkt des Antritts seiner Altersteilzeit verlässlich \nbeurteilen können, inwieweit er die gesetzlichen Voraussetzungen des § 2 Abs. 4 \nATZV vor allem hinsichtlich des dort vorgesehen erhöhten Altersteilzeitzuschlages \nerfüllt. Zudem widerspräche es dem Wesen des Besoldungsrechts, wenn die zu \ngewährenden Bezüge zum Zeitpunkt der Bezugsberechtigung nicht auf der \nGrundlage der gesetzlichen Vorschriften ermittelbar wären, sondern das Vorliegen \nder Anspruchsvoraussetzungen von einem zukünftigen ungewissen Ereignis \nabhinge. \n\n24\n\nVgl. VG Darmstadt, Urteil vom 24. November 2005 - 1 E \n2219/03 -, a.a.O.\nDies wäre aber der Fall, wenn erst mit der konkreten Nachbesetzung des \nDienstpostens zu Beginn der Freistellungsphase Gewissheit darüber bestünde, ob \ndem Beamten für die gesamte Dauer der Altersteilzeit, also auch für vergangene \nZeiträume, der erhöhte Altersteilzeitzuschlag zusteht. \n\n25\n\nAusgehend vor den vorstehenden Grundsätzen liegt im vorliegenden Fall keine \nmittelbaren Betroffenheit im Sinne von § 2 Abs. 4 Satz 2 ATZV vor. Zu Beginn der \nAltersteilzeit des Klägers war noch völlig ungewiss, ob der Dienstposten des Klägers \nmit einem Beamten besetzt werden sollte, dessen Dienstposten von \nStrukturmaßnahmen betroffen sein würde. Für eine entsprechende Planung lässt \nsich jedenfalls kein greifbarer Hinweis erkennen. Vielmehr ist davon auszugehen, \ndass im Rahmen des Stellenbesetzungsverfahrens bezüglich des vom Kläger \ninnegehabten Dienstpostens keine strukturbedingten Erwägungen maßgeblich \nwaren, sondern eine allein an der Bestenauslese orientierte Auswahlentscheidung \ngetroffen worden ist. Unabhängig von den Erwägungen für die konkrete \nStellenbesetzung besteht jedenfalls kein greifbarer Anhaltspunkt für die Annahme, \ndass schon zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Altersteilzeit des Klägers der \nvom ihm bekleidete Dienstposten hinsichtlich der Nachbesetzung in entsprechende \nstrukturelle Überlegungen einbezogen war. \n\n26\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über \ndie vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO \ni.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n27","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/265243","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2007-03-29/11-k-619-05","cited_norms":[{"jurabk":"ATZV","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":8},{"jurabk":"BBesG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/265243","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/265243","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2007-03-29/11-k-619-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/265243","retrieved":"2026-07-09 02:32:53.547243+00:00"}}