{"status":"available","doknr":"OLD265364","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2007:0326.1K256.07.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2007-03-26","aktenzeichen":"1 K 256/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Bescheid der Beklagten vom 17. Januar 2007 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheids des Schulamtes für die Stadt N. vom 8. Februar 2007 \nwird aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, über den Antrag auf Aufnahme der \nTochter K. der Kläger zum Schuljahr 2007/ 2008 in die N1. -Schule mit der \nMaßgabe neu zu entscheiden, dass der Schulbezirk für die N1. -Schule weiter \nbesteht. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\nDie Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages \nabwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender \nHöhe leisten.\n\n1\n\n Die Kläger begehren die Aufnahme ihrer am 00.00.0000 geborenen Tochter \nK. in die erste Klasse der von der Beklagten geleiteten N1. - Grundschule \nzum Schuljahr 2007/2008.\n\n2\n\nIn seiner Sitzung am 8. November 2006 traf der Rat der Stadt N. unter Punkt \n11 seiner Tagesordnung den folgenden Beschluss:\n\n3\n\n„1. Der Schulbezirk der N1. -Schule, städt. Gemeinschaftsgrundschule, \nwird zum Beginn des Schuljahres 2007/2008 aufgelöst.\n\n4\n\n2. Die anliegende „15. Rechtsverordnung zur Änderung der \nRechtsverordnung für die Bildung von Schulbezirken für die katholischen \nGrundschulen, die evangelischen Grundschulen und die \nGemeinschaftsgrundschulen der Stadt N. „ wird mit Wirkung zum 01.08.2007 \n(Beginn des Schuljahres 2007/08) beschlossen (Anlage 1 der Vorlage \nV/0779/2006 = Anlage 3 der Originalniederschrift. ...\"\n\n5\n\nDie 15. Rechtsverordnung zur Änderung der Rechtsverordnung für die Bildung \nvon Schulbezirken für die katholischen Grundschulen, die evangelischen \nGrundschulen und die Gemeinschaftsgrundschulen der Stadt N. wurde im \nAmtsblatt der Stadt N. vom 17. November 2006 (Seite 255) mit dem folgenden \nWortlaut öffentlich bekannt gemacht:\n\n6\n\n„Die Anlage zur Rechtsverordnung für die Bildung von Schulbezirken für die \nkatholischen Grundschulen, die evangelischen Grundschulen und die \nGemeinschaftsgrundschulen der Stadt N. vom 8. 6. 1982 (Amtsblatt der \nStadt N. Nr. 12, Seite 101 ff.), zuletzt geändert durch Beschluss des Rates \nder Stadt N. vom 7. 12. 2005 (Amtsblatt der Stadt N. Nr. 1 vom 13. 1. \n2006, Seite 5), wird wie folgt geändert:\n\n7\n\n3.15 Grundschule H. -T. (N1. -Schule)\n\n8\n\naufgehoben ...\".\n\n9\n\nBereits am 19. Oktober 2006 hatte die Schulkonferenz der N1. -Schule \nKriterien für eine etwaige Aufnahmeentscheidung beschlossen.\n\n10\n\nDie Kläger meldeten ihre Tochter bei der Beklagten am 10. November 2006 an. \nInsgesamt gingen bei der Beklagten 106 Anmeldungen für das Schuljahr 2007/2008 \nein.\n\n11\n\nMit Bescheid vom 17. Januar 2007 lehnte die Beklagte die Aufnahme der Tochter \nder Kläger zum Schuljahr 2007/2008 ab. Zur Begründung führte sie aus, die Zahl der \nAnmeldungen überschreite die mit Beschluss des Rates der Stadt N. vom 8. \nNovember 2006 festgelegte Aufnahmekapazität von 90 Schülern. Bei ihrer infolge \nder Aufhebung ihres Schulbezirks zu treffenden Aufnahmeentscheidung habe sie \nentsprechend des Beschlusses der Schulkonferenz vom 19. Oktober 2006 zunächst \ndiejenigen Schüler berücksichtigt, deren Geschwister bereits die N1. -Schule \nbesuchten. Die verbliebenen Plätze seien nach der Länge des Schulwegs verteilt \nworden. Hierbei habe die Tochter der Kläger keine Berücksichtigung finden \nkönnen.\n\n12\n\nHiergegen erhoben die Kläger unter dem 19. Januar 2007 Widerspruch und \nbaten um die Gewährung von Akteneinsicht.\n\n13\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 8. Februar 2007 wies das Schulamt für die Stadt \nN. den Widerspruch der Kläger zurück und führte zur Begründung aus, 39 der \nzur Verfügung stehenden Plätze seien an Geschwisterkinder vergeben worden. Die \nrestlichen Plätze seien anhand der Länge des Schulwegs vergeben worden, der \nlängste Schulweg habe eine Länge von 921 m.\n\n14\n\nDie Kläger haben daraufhin am 15. Februar 2007 Klage erhoben.\n\n15\n\nDie Kläger machen geltend, die Kombination der Auswahlkriterien \n„Geschwisterkind\" und „Schulweglänge\" führe zur faktischen Bildung eines \nSchuleinzugsbereichs. Die Beklagte habe im übrigen das ihr nach § 46 Abs. 1 \nSchulG NRW eröffnete Ermessen nicht ausgeübt, sondern sich an die von der \nSchulkonferenz ausgewählten Kriterien gebunden gefühlt.\n\n16\n\nDie Kläger beantragen,\n\n17\n\nden Bescheid der Beklagten vom 17. Januar 2007 in der \nGestalt des Widerspruchsbescheides des Schulamtes für die \nStadt N. vom 8. Februar 2007 aufzuheben und die Beklagte \nzu verpflichten, ihre Tochter K. zum Schuljahr 2007/2008 in \ndie Klasse 1 der N1. - Grundschule aufzunehmen.\n\n18\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n19\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n20\n\nSie trägt vor, Art. 7 Abs. 3 des 2. Schulrechtsänderungsgesetzes habe der Stadt \nN. als Schulträgerin die Möglichkeit eröffnet, die Schulbezirke bereits zum \nSchuljahr 2007/2008 aufzulösen. Hieraus folge auch die Befugnis, nur einen \neinzelnen Schulbezirk aufzulösen. Die Eltern der in dem aufgelösten Schulbezirk \nwohnenden Schüler erhielten hierdurch das Recht, die Grundschule frei zu wählen, \nbereits zum Schuljahr 2007/2008. Die Auflösung des Schulbezirks habe zwar zur \nFolge, dass im Gegensatz zur früheren Rechtslage nicht alle dort wohnenden \nSchüler, die sich an der N1. -Schule anmeldeten, auch aufgenommen würden. \nDie Auflösung aller Schulbezirke hätte jedoch zu demselben Ergebnis geführt. Bei \nihrer Aufnahmeentscheidung habe sie sich die von der Schulkonferenz \nbeschlossenen Auswahlkriterien zueigen gemacht. Die vorrangige Aufnahme von \nGeschwisterkindern sei sachgerecht, da hierdurch bei Geschwistern der \nZusammenhalt und bei den Eltern die Vereinbarkeit von Beruf und Erziehung \ngefördert werde.\n\n21\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs ergänzend Bezug \ngenommen.\n\n22\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n23\n\nDie Klage ist zulässig und teilweise begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 17. \nJanuar 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Schulamtes für die Stadt \nN. ist rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 \nVwGO). Die Kläger haben gemäß § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO einen Anspruch auf \nerneute Bescheidung ihres Antrags auf Aufnahme ihrer Tochter K. in die erste \nKlasse der N1. -Grundschule zum Schuljahr 2007/2008.\n\n24\n\nDie Ablehnung ihres Antrags mit der Begründung, der Schulbezirk der N1. - \nSchule sei durch Beschluss des Rates der Stadt N. vom 8. November 2006 \naufgehoben worden, so dass unter den die Zahl der vorhandenen Plätze \nübersteigenden Anmeldungen eine Auswahlentscheidung habe getroffen werden \nmüssen, ist rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten, weil der \nSchulbezirk der N1. -Schule fortbesteht. Die N1. -Schule ist daher die für die \nTochter der Klägerin gemäß §§ 84 Abs. 1 Satz 1, 39 Abs. 1 Satz 1 SchulG NRW \nzuständige Grundschule.\n\n25\n\nDie 15. Rechtsverordnung zur Änderung der Rechtsverordnung für die Bildung \nvon Schulbezirken für die katholischen Grundschulen, die evangelischen \nGrundschulen und die Gemeinschaftsgrundschulen der Stadt N. ist nichtig, weil \nsie von Art. 7 Abs. 3 Satz 2 des 2. Schulrechtsänderungsgesetzes vom 27. Juni 2006 \n(GV. NRW. S. 278) nicht gedeckt ist. Die Auflösung eines einzelnen \nGrundschulbezirks durch den Schulträger überschreitet die Grenzen der gesetzlichen \nErmächtigungsgrundlage.\n\n26\n\nDie Auslegung des Art. 7 Abs. 3 Satz 2 des 2. Schulrechtsänderungsgesetzes \nergibt, dass der Landesgesetzgeber den Schulträgern für Grundschulen nur die \nBefugnis eingeräumt hat, alle Bezirke ihrer Trägerschaft bereits zum Schuljahr \n2007/2008 aufzuheben, und dass die Aufhebung eines einzelnen Bezirks nicht \nmöglich ist.\n\n27\n\nDieses Ergebnis folgt zwar nicht zwingend aus dem Wortlaut des Art. 7 Abs. 3 \nSatz 2 des 2. Schulrechtsänderungsgesetzes, der im Plural „die Schulträger ... für \nGrundschulen\" ermächtigt und daher keinen eindeutigen Rückschluss auf die \nBefugnisse eines einzelnen Schulträgers zulässt. \n\n28\n\nDie systematische Anknüpfung an Art. 7 Abs. 3 Satz 1 des 2. \nSchulrechtsänderungsgesetzes, der die Aufhebung aller Grundschulbezirke für das \nSchuljahr 2008/2009 vorsieht, ohne die Beibehaltung einzelner Schulbezirke zu \nermöglichen, zeigt jedoch, dass den Schulträgern nur die Befugnis eingeräumt \nwurde, die ab dem 1. August 2008 landesweit geltende Rechtslage im Bereich ihrer \nTrägerschaft bereits ab dem 1. August 2007 einzuführen.\n\n29\n\nDieses Ergebnis wird durch die Zielsetzung des Art. 7 Abs. 3 Satz 2 des 2. \nSchulrechtsänderungsgesetzes bestätigt. Die Aufhebung der Grundschulbezirke zum \nSchuljahr 2008/2009 soll ausweislich der Gesetzesbegründung zur Aufhebung von § \n84 SchulG NRW\n\n30\n\n- vgl. LT-Drs. 14/1572, S. 108 -\n\n31\n\ndie Rechte der Eltern stärken, indem ihnen die Wahl der Grundschule überlassen \nund zugleich ein Aufnahmeanspruch an der nächstgelegenen Grundschule der \ngewählten Schulart in ihrer Gemeinde im Rahmen der vom Schulträger festgelegten \nAufnahmekapazität gegeben wird. Die den Schulträgern in Art. 7 Abs. 3 Satz 2 des 2. \nSchulrechtsänderungsgesetzes eröffnete Möglichkeit soll bereits den Eltern der \nSchulanfänger des Schuljahres 2007/2008 das Wahlrecht vermitteln. \n\n32\n\nDie Aufhebung eines einzelnen Grundschulbezirks eröffnet den in diesem Gebiet \nwohnenden Eltern zwar ebenfalls das Recht, die Grundschule frei zu wählen. Die \nAufhebung eines einzelnen Grundschulbezirks in einer Gemeinde kann im Einzelfall \njedoch dazu führen, dass der von dem Gesetzgeber zugleich vorgesehene \nAufnahmeanspruch an der nächstgelegenen Grundschule der gewünschten Schulart \nnicht besteht. Dieses Problem ergibt sich dann, wenn die - räumlich betrachtet - \nnächstgelegene Grundschule der gewünschten Schulart in einem angrenzenden \nSchulbezirk liegt. In diesem Fall steht den Eltern der Aufnahmeanspruch aus § 46 \nAbs. 1 Satz 1, Abs. 3 SchulG NRW, § 1 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung über den \nBildungsgang in der Grundschule (vom 23. März 2005, zuletzt geändert durch \nVerordnung vom 5. Juli 2006; im Folgenden: AO-GS) nicht zu, da im Bereich des \nSchulbezirks der aus § 39 Abs. 1 Satz 1 SchulG NRW resultierende \nAufnahmeanspruch der dort wohnenden Schüler fortbesteht und § 1 AO-GS dort \nnicht anwendbar ist (vgl. Art. 3 Abs. 2 der Verordnung zur Änderung von \nAusbildungs- und Prüfungsordnungen gemäß § 52 SchulG NRW om 5. Juli 2006, \nGV. NRW., S. 341).\n\n33\n\nSchließlich deutet auch der Wortlaut von Art. 3 Abs. 2 der Verordnung des \nnordrhein-westfälischen Schulministeriums zur Änderung von Ausbildungs- und \nPrüfungsordnungen gemäß § 52 SchulG NRW vom 5. Juli 2006\n\n34\n\n(„wenn nicht der Schulträger ... entschieden hat, die Schulbezirke \nfür Grundschulen bereits zum Schuljahr 2007/2008 aufzulösen\")\n\n35\n\ndarauf hin, dass der Landesgesetzgeber die Auflösung einzelner Schulbezirke \nzum Schuljahr 2007/2008 nicht ermöglichen wollte.\n\n36\n\nDie Beklagte hatte daher keine Auswahlentscheidung auf der Grundlage von \n§ 46 Abs. 1 Satz 1 SchulG NRW, § 1 Abs. 2 AO-GS zu treffen, sondern über den \nAufnahmeantrag der nach Art. 7 Abs. 2 Satz 1 des 2. Schulrechtsänderungsgesetzes \nnoch nicht schulpflichtigen Tochter der Kläger auf der Grundlage von § 35 Abs. 2 \nSchulG NRW zu entscheiden. Die hierbei vorzunehmende Prüfung und Feststellung \nder Schulfähigkeit hat die Beklagte mit Blick darauf, dass sie den Schulbezirk für \naufgelöst und die N1. -Schule für nicht aufnahmepflichtig hielt, noch nicht \ndurchgeführt. Die Prüfung und Feststellung der Schulfähigkeit kann auch nicht durch \ndas erkennende Gericht vorgenommen werden. Die Sache ist daher nicht spruchreif \nim Sinne von § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.\n\n37\n\nBei der Prüfung und Feststellung der Schulfähigkeit, die in § 35 Abs. 2 Satz 1 \nSchulG NRW durch unbestimmte Rechtsbegriffe umschrieben ist, steht der \nBeklagten ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu. \nEin gerichtlich eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum kommt in \nBetracht, wenn eine komplexe Bewertung auf der Grundlage von Kriterien getroffen \nwerden muss, die durch persönliche Erfahrungen geprägt und weder rechtlich zu \nsteuern noch durch das Verwaltungsgericht, auch nicht durch Hinzuziehung von \nSachverständigen, zu ersetzen sind.\n\n38\n\nDas ist bei der Entscheidung über die Schulfähigkeit im Sinne des § 35 Abs. 2 \nSatz 1 SchulG NRW der Fall. Die Beklagte hat zu prüfen, ob die Tochter der Kläger \nim Sinne des § 35 Abs. 2 Satz 1 SchulG NRW die für den Schulbesuch \nerforderlichen körperlichen und geistigen Voraussetzungen besitzt und in ihrem \nsozialen Verhalten ausreichend entwickelt ist, um in der Schule erfolgreich erzogen \nund gebildet werden zu können. Dabei hat die Beklagte die individuellen \nVoraussetzungen der Schülerinnen und Schüler zu berücksichtigen (§ 2 Abs. 4 Satz \n1 SchulG NRW). Das erfordert die pädagogische Prognose, ob die Tochter der \nKläger bei der gebotenen und möglichen Förderung der Grundschule die \nErziehungs- und Bildungsziele gemäß § 2 SchulG NRW erreichen kann. Für die \nAnwendung und Prüfung dieser Beurteilungskriterien ist neben der schulärztlichen \nBegutachtung (§ 35 Abs. 2 Satz 2 SchulG NRW) ganz wesentlich die persönliche \nErfahrung der Beklagten, die sie aufgrund ihrer Unterrichtstätigkeit in der Schule \ngewonnen hat. Diese persönlichen Erfahrungen kann das Verwaltungsgericht auch \nnicht mit Hilfe von Sachverständigen ersetzen.\n\n39\n\nVgl. zu einer entsprechenden Fallkonstellation: OVG NRW, \nBeschluss vom 10. August 2006 - 19 B 1513/06 -, NWVBl 2007, \n63 = NVwZ-RR 2007, 30, m. w. N.\n\n40\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1, 4 VwGO. Die Kläger sind teilweise \nunterlegen, da die begehrte Verpflichtung der Beklagten zu der Aufnahme ihrer \nTochter mangels Spruchreife der Sache unterbleiben musste. Ursächlich dafür ist die \nbislang fehlende Prüfung und Feststellung der Schulfähigkeit der Tochter der Kläger \ndurch die Beklagte. Ihr werden daher auch insoweit die Kosten des Verfahrens \nauferlegt.\n\n41\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, \n§§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n42","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/265364","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2007-03-26/1-k-256-07","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/265364","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/265364","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2007-03-26/1-k-256-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/265364","retrieved":"2026-07-09 02:33:03.936198+00:00"}}