{"status":"available","doknr":"OLD265551","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2007:0320.5K975.05.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2007-03-20","aktenzeichen":"5 K 975/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Beklagte wird unter Aufhebung seiner Bescheide vom 26. Mai 2003 \nund vom 14. Februar 2005 jeweils in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom \n28. April 2005 verpflichtet, Pflegewohngeld für die Klägerin in Höhe von monatlich \n330,36 EUR für die Zeit vom 1. Juni 2003 bis zum 31. Dezember 2003 und in Höhe \nvon monatlich 530,22 EUR für die Zeit vom 1. Januar 2004 bis zum 31. Mai 2004 an \nden Träger des Seniorenpflegeheimes „Haus S. „ in J. -B. zu \ngewähren.\n\nDer Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die \nVollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v. H. des \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin in gleicher Höhe \nSicherheit leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Beteiligten streiten darüber, ob der Beklagte verpflichtet ist, für den \nAufenthalt der Klägerin im Seniorenpflegeheim „Haus S. „ in J. -B. \nPflegewohngeld nach den Vorschriften des Landespflegegesetzes Nordrhein-\nWestfalen (PfG NW) zu gewähren. \n\n3\n\nDie 1914 geborene Klägerin wird seit dem 16. März 2001 im Seniorenpflegeheim \n„Haus S. „ in J. -B. betreut. \n\n4\n\nDer Ehemann der Klägerin hatte durch notariellen Vertrag vom 3. Februar 1993 \ndas in seinem Eigentum stehende Grundstück T-Straße 00 in C. im Wege der \nvorweggenommenen Erbfolge auf die Tochter J1. T1. übertragen. Frau \nT1. räumte ihren Eltern ein in das Grundbuch eingetragenes unentgeltliches \nWohnrecht am gesamten Haus und Garten auf Lebenszeit ein. Der jährliche Wert \ndes Rechtes wird mit 12.000,- DM angegeben. \n\n5\n\n1997 verstarb der Ehemann der Klägerin. Die Tochter führte in den Jahren 1998 \nund 1999 umfangreiche Instandsetzungsarbeiten am Haus durch.\n\n6\n\nAm 16. März 2001 wurde die Klägerin in das Pflegeheim „Haus S. „ \naufgenommen. Das Heim beantragte am 22. März 2001 die Bewilligung von \nPflegewohngeld. Der Beklagte bewilligte mit Bescheid vom 1. Juli 2001 \nPflegewohngeld für die Klägerin ab dem 1. April 2001 in Höhe von monatlich \n630,30 DM. \n\n7\n\nAufgrund der Entwicklung des Gesundheitszustandes der Klägerin verkaufte ihre \nTochter mit notariellem Vertrag vom 20. März 2002 das Grundstück T-Straße 00. Die \nKlägerin bewilligte am gleichen Tag die Löschung des für sie eingetragenen \nWohnrechts im Grundbuch. \n\n8\n\nDer Beklagte bewilligte mit weiterem Bescheid vom 1. Oktober 2002 \nPflegewohngeld für die Klägerin in Höhe von 322,15 EUR und mit Bescheid vom \n1. Januar 2003 für die Zeit bis zum 31. Dezember 2003 Pflegewohngeld in Höhe von \n330,36 EUR. \n\n9\n\nNachdem der Beklagte von dem Urteil des Oberverwaltungsgerichtes Nordrhein-\nWestfalen (OVG NRW) vom 9. Mai 2003 (16 A 2789/02, NWVBl. 2003, 440) Kenntnis \nerhalten hatte, in dem Heimbewohner auf den vorrangigen Einsatz nicht nur ihres \nEinkommens, sondern auch ihres Vermögens verwiesen worden waren, nahm der \nBeklagte mit an das Pflegeheim „Haus S. „ gerichteten Bescheid vom 26. Mai \n2003 den Bewilligungsbescheid für die Klägerin mit Wirkung vom 1. Juni 2003 \nzurück. Zur Begründung führte er aus, der Bewilligungsbescheid sei rechtswidrig, \nweil die Klägerin über ausreichend Barvermögen verfüge, mit dem sie die \nInvestitionskosten tragen könne. Der Beklagte ordnete gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 \nVerwaltungsgerichtsordnung (VwGO) im öffentlichen Interesse die sofortige \nVollziehung des Bescheides an. Gegen diesen Bescheid erhoben sowohl das Heim, \nals auch die Klägerin rechtzeitig Widerspruch. Zur Begründung führten sie im \nwesentlichen aus, die Aufhebung des Bescheides sei weder nach § 45 SGB X noch \nnach § 48 SGB X zulässig. Es fehle an einer positiven Feststellung des Wegfalls der \nLeistungsvoraussetzungen. Vor dem Hintergrund der ungeklärten Sachlage sei es \nermessensfehlerhaft, die Pflegewohngeldzahlung derart kurzfristig einzustellen. Der \nRücknahme stehe das eigene Verschulden staatlicher Stellen sowie der zeitliche \nAbstand zwischen Bewilligung und Rücknahme entgegen. Es sei beabsichtigt, den \ngesetzlich normierten Freibetrag von 2.301,- EUR auf 10.000 EUR anzuheben. Das \nsei nicht berücksichtigt worden. \n\n10\n\nNachdem der Beklagte die Vermögensverhältnisse der Klägerin geprüft hatte, \nlehnte er mit an die Klägerin gerichteten Bescheid vom 14. Februar 2005 den Antrag \nauf Pflegewohngeld ab, weil sie die Investitionskosten aus dem ungeschützten \nVermögen tragen könne. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Klägerin habe auf \nihr unentgeltliches Wohnrecht verzichtet. Dieser Verzicht stelle eine Schenkung im \nSinne des § 516 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) dar. Da sie bedürftig geworden sei, \nhabe sie gegen ihre Tochter gemäß § 528 BGB einen \nSchenkungsherausgabeanspruch. Dieser Herausgabeanspruch gehöre zu ihrem \nVermögen, so dass sie in der Lage sei, ihren Anteil an den Investitionskosten selbst \nzu tragen. Das Heim erhielt eine Abschrift dieses Bescheides. Die Klägerin erhob \ngegen diesen Bescheid rechtzeitig Widerspruch. \n\n11\n\nDer Beklagte wies die Widersprüche der Klägerin gegen die Bescheide vom \n26. Mai 2003 und vom 14. Februar 2005 mit Widerspruchsbescheid vom 28. April \n2005 als unbegründet zurück. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, laut \nnotariellem Vertrag vom 3. Februar 1993 habe das Wohnrecht einen Wert von \njährlich 12.000 DM (= 6.135,49 EUR) gehabt. Dieses Wohnrecht sei am 18. April \n2002 gelöscht worden. Zu diesem Zeitpunkt habe die Klägerin eine statistische \nLebenserwartung von 4,55 Jahren gehabt, so dass sich ein Wert des Wohnrechtes in \nHöhe von 27.916,48 EUR ergebe. Die von der Tochter der Klägerin vorgenommenen \nUnterhaltungsmaßnahmen für das Grundstück seien nicht für die Klägerin erfolgt, so \ndass sie nicht auf das Wohnrecht angerechnet werden könnten. Denn die Klägerin \nsei als Wohnrechtsberechtigte nicht zu diesen Maßnahmen verpflichtet gewesen. Die \nKlägerin hätte die Möglichkeit der Untervermietung oder Gebrauchsüberlassung an \nDritte gehabt. Der Verzicht auf das Wohnrecht stelle eine Schenkung dar. Nach § \n528 Abs. 1 BGB könne der Schenker von dem Beschenkten die Herausgabe des \nGeschenkes nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten \nBereicherung fordern. Die an den Schenker zurückfließenden Geldbeträge seien \nEinkommen und könnten nicht in das Schonvermögen fallen. \n\n12\n\nDie Klägerin hat am 30. Mai 2005 Klage erhoben. Sie wiederholt und vertieft ihr \nVorbringen aus dem Vorverfahren und trägt ergänzend vor, es sei zweifelhaft, ob das \nWohnrecht in Gänze wieder auflebe und in kapitalisierter Form als Zahlungsanspruch \ngegen die Tochter bestehe. Da es sich um ein unteilbares Recht handele, sei \nTeilwertersatz in Geld zu leisten, bis der Gesamtwert des Schenkungsgegenstandes \nerschöpft sei. Jedenfalls sei die Einbeziehung von Ansprüchen für die Zukunft \nunzulässig, weil diese Ansprüche nicht durchsetzbar seien. Die Klägerin könne von \nihrer Tochter allenfalls monatliche Unterhaltsleistungen verlangen. Diese \nForderungen liegen für die Zeit bis Ende November 2004 jedenfalls unter der \nVermögensfreigrenze von 10.000,- EUR. \n\n13\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n14\n\ndie Bescheide des Beklagten vom 26. Mai 2003 und vom \n14. Februar 2005 jeweils in Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 28. April 2005 aufzuheben und \nden Beklagten zu verpflichten, dem Träger des \nSeniorenpflegeheimes „Haus S. „ für den Aufenthalt der \nKlägerin in der Zeit vom 1. Juni 2003 bis zum 31. Dezember \n2003 Pflegewohngeld in Höhe von 330,36 EUR pro Monat und \nfür den Aufenthalt der Klägerin in der Zeit vom 1. Januar 2004 \nbis zum 31. Mai 2004 Pflegewohngeld in Höhe von 530,22 EUR \npro Monat zu gewähren. \n\n15\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n16\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n17\n\nDer Beklagte bezieht sich auf seine Ausführungen in den angefochtenen \nBescheiden. \n\n18\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug \ngenommen auf den Inhalt der Gerichtsakten und des Verwaltungsvorganges des \nBeklagten (Beiakte 1). \n\n19\n\nEntscheidungsgründe:\n\n20\n\nDie Klage ist zulässig und begründet. \n\n21\n\nDie Klage ist für den Zeitraum vom 1. Juni bis zum 31. Dezember 2003 als \nAnfechtungsklage, gerichtet auf die Aufhebung der Bescheide vom 26. Mai 2003 und \nvom 14. Februar 2005 jeweils in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. April \n2005 und für den Zeitraum vom 1. Januar 2004 bis zum 31. Mai 2004 als \nVerpflichtungsklage, gerichtet auf die Verpflichtung des Beklagten zur Bewilligung \nvon Pflegewohngeld, zulässig. Die Heimbewohner sind in verwaltungsrechtlichen \nStreitigkeiten, die auf die Gewährung von Pflegewohngeld gerichtet sind, klagebefugt \n(vgl. OVG NRW, Urteil vom 9. Mai 2003 - 16 A 2789/02 -, NWVBl. 2003, 440). \n\n22\n\nDie Klage ist begründet. Die Bescheide vom 26. Mai 2003 und vom 14. Februar \n2005 jeweils in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. April 2005 sind \nrechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 und Abs. 5 \nVerwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). Die mit Bescheid vom 26. Mai 2003 \ngeregelte teilweise Aufhebung des Bewilligungsbescheides vom 1. Januar 2003 für \ndie Monate Juni bis Dezember 2003 sowie die mit Bescheid vom 14. Februar 2005 \nerfolgte Ablehnung der Bewilligung von Pflegewohngeld sind rechtswidrig, weil die \nKlägerin einen Anspruch auf Bewilligung von Pflegewohngeld in Höhe von 330,36 \nEUR für den Zeitraum vom 1. Juni 2003 bis zum 31. Dezember 2003 und in Höhe \nvon 530,22 EUR für den Zeitraum vom 1. Januar 2004 bis zum 31. Mai 2004 hat. Die \nKlägerin musste sich im gesamten streitigen Zeitraum nicht auf den vorrangigen \nEinsatz ihres Vermögens verweisen lassen. \n\n23\n\nAls Rechtsgrundlage für die teilweise Aufhebung des Bewilligungsbescheides \nvom 1. Januar 2003 kommt alleine § 45 Abs. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch \n(SGB X) in Betracht. § 48 SGB X ist vorliegend nicht einschlägig, weil keine \nwesentliche Änderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse vorliegt. Denn \neine veränderte Rechtsprechung der Oberverwaltungsgerichte reicht gemäß § 48 \nAbs. 2 SGB X hierfür nicht aus, erst recht nicht, wenn sie sich in der Sache zu Lasten \ndes Betroffenen auswirkt. \n\n24\n\nDie Voraussetzungen des § 45 Abs. 1 SGB X waren in dem Zeitraum Juni bis \nDezember 2003 nicht erfüllt. Nach § 45 Abs. 1 SGB X kann ein begünstigender \nVerwaltungsakt aufgehoben werden, wenn er rechtswidrig ist. Die mit Bescheid vom \n1. Januar 2003 erfolgte Bewilligung von Pflegewohngeld für den Zeitraum Juni bis \nDezember 2003 war jedoch rechtmäßig. \n\n25\n\nFür den Zeitraum vom 1. Juni 2003 bis zum 31. Juli 2003 ergibt sich die \nVerpflichtung des Beklagten zur Zahlung des Pflegewohngeldes aus § 14 Abs. 1 S. 1 \nLandespflegegesetz Nordrhein-Westfalen vom 19. März 1996 (PfG NW, GV NRW, S. \n137, 139). Danach haben bestimmte Pflegeeinrichtungen gegen den zuständigen \nüberörtlichen Träger der Sozialhilfe einen Anspruch auf Gewährung von Zuschüssen \nzu den Aufwendungen der Pflegeeinrichtung für Heimplätze solcher Heimbewohner, \ndie Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz erhalten. Diese Vorschrift versteht \ndas Gericht dem Urteil des OVG NRW vom 9. Mai 2003 (- 16 A 2789/02 -, a.a.O.) \nfolgend dahingehend, dass Heimbewohner einen einklagbaren Anspruch auf \nGewährung von Pflegewohngeld an das Heim haben, wenn ihnen kein vorrangig \neinsetzbares Einkommen oder Vermögen im Sinne der Vorschriften des \nBundessozialhilfegesetzes im streitgegenständlichen Zeitraum zur Verfügung steht. \nDiese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. \n\n26\n\nDas Einkommen der Klägerin reichte nicht aus, um die Investitionskosten des \nPflegeheimes bezahlen zu können. Zum Einkommen zählen alle dem Heimbewohner \nin der Bedarfszeit tatsächlich zufließenden Mittel (BVerwG, Urteil vom 18. Februar \n1999 - 5 C 35.97 -, BVerwGE 108, 296 = NJW 1999, 3649). Danach sind nur die \nWitwen- und Altersrente als monatliches Einkommen der Klägerin anzusehen. \nDagegen gehört der vom Beklagten angesetzte Wert eines \nSchenkungsrückforderungsanspruches nicht zum Einkommen der Klägerin. Denn \ndieser Betrag ist der Klägerin nicht im streitigen Zeitraum tatsächlich zugeflossen. \n\n27\n\nDer Klägerin stand entgegen der Ansicht des Beklagten auch kein vorrangig \neinsetzbares Vermögen zur Verfügung. Zu dem einzusetzenden Vermögen gehört \nnicht ein Schenkungsrückforderungsanspruch gemäß § 528 Bürgerliches \nGesetzbuch (BGB) bezüglich des Verzichts auf das Wohnrecht aus dem notariellen \nVertrag vom 3. Februar 1993. \n\n28\n\nDie Klägerin hat am 20. März 2002 die Löschung des für sie im Grundbuch \neingetragenen Wohnrechts bewilligt. Es ist bereits zweifelhaft, ob dies eine \nSchenkung im Sinne von § 516 Abs. 1 BGB war. Denn der Verzicht auf das \nWohnrecht könnte als adäquate Gegenleistung für die von der Tochter erbrachten \nerheblichen Renovierungsarbeiten anzusehen sein mit der Folge, dass eine \nunentgeltliche Zuwendung seitens der Klägerin nicht vorliegen würde. Gemäß § 1093 \nAbs. 1 S. 2 BGB i.V.m. § 1041 S. 1 und 2 BGB hat der Wohnungsrechtberechtigte für \ndie Erhaltung der Sache in ihrem wirtschaftlichen Bestand zu sorgen, wobei ihm nur \ndie Ausbesserungen und Erneuerungen obliegen, die zur gewöhnlichen Unterhaltung \nder Sache gehören. Danach könnten die von der Tochter vorgenommenen Arbeiten - \njedenfalls zum Teil - für die Klägerin erfolgt sein, so dass insoweit eine \nGegenleistung anzunehmen wäre. Welche Arbeiten für die Klägerin vorgenommen \nwurden, in welcher Höhe mithin Leistungen der Tochter erbracht worden sind und \nwelchen Wert der Verzicht auf das Wohnrecht hatte, kann aber letztlich offen bleiben. \n\n29\n\nSelbst wenn eine - gemischte - Schenkung angenommen wird kann nicht davon \nausgegangen werden, dass in dieser Höhe dann auch in dem streitigen Zeitraum ein \nSchenkungsherausgabeanspruch bestanden hat. Denn nach der Rechtsprechung \ndes Bundesgerichtshofes besteht der Anspruch auf Herausgabe des Geschenkes \ngemäß §§ 528 Abs. 1 S. 1 , 812 BGB nur in dem Umfang, in welchem der \nSchenkungsgegenstand zur Deckung des angemessenen Unterhaltes des \nSchenkers erforderlich ist, so dass er bei einem nicht teilbaren Geschenk von \nvornherein auf wiederkehrende Zahlung eines der jeweiligen Bedürftigkeit des \nSchenkers entsprechenden Wertanteils gerichtet ist, bis der Wert des Geschenkes \nerschöpft ist,\n\n30\n\nvgl. BGH, Urteil vom 19. Oktober 2004 - X ZR 2/03 -, \nFamRZ 2005, 177, 178, NJW 2005, 670, 671. \n\n31\n\nDie Bedürftigkeit der Klägerin bestand im Juni und Juli 2003 jeweils in Höhe der \nvom Pflegeheim geltend gemachten Investitionskosten von 325,80 EUR und 336,66 \nEUR. Diese Beträge zusammen mit dem übrigen Vermögen der Klägerin in diesem \nZeitraum (vgl. Vermögensaufstellung der Klägerin vom 18. September 2003 und \nKontoauszüge des Girokontos) liegen unterhalb der gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 b der \nVerordnung zur Durchführung des § 88 Abs. 2 Nr. 8 BSHG bis Ende Juli 2003 \ngeltenden Freigrenze von 2.301,- EUR.\n\n32\n\nEs kann vorliegend dahinstehen, ob in diesem Zeitraum zudem ein Anspruch der \nKlägerin gegen ihre Tochter für den zurückliegenden Zeitraum von März 2002 \n(Zeitpunkt des Verzichts auf das Wohnrecht) bis Mai 2003 in Höhe der jeweiligen \nmonatlichen Bedürftigkeit bestanden hat und damit die Freigrenze weit überschritten \nwäre. \n\n33\n\nDenn selbst wenn ein den Vermögensfreibetrag übersteigender \nSchenkungsherausgabeanspruch gegen die Tochter angenommen wird, so ist dieser \nAnspruch jedenfalls nicht als verwertbares Vermögen im Sinne des § 88 Abs. 1 \nBSHG in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. März 1994 (BGBl. I, S. 646) \nanzusehen. Ansprüche des Hilfebedürftigen gegenüber Dritten sind nur dann als \nverwertbares Vermögen anzusehen, wenn sie im streitgegenständlichen Zeitraum für \nden Hilfesuchenden als bereite Mittel zur Verfügung stehen, mit denen er seinen \nBedarf decken kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 2003 - 5 C 84.02 -, \nBuchholz, Sammel- und Nachschlagewerke der Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts, Gliederungsnr. 436.0, § 88 Nr. 41 = NJW 2004, 2914, \n2915).\n\n34\n\nAnsprüche gegenüber Dritten sind nur dann als bereite Mittel anzusehen, wenn \nsie in angemessener Zeit verwirklicht werden können, d. h. wenn sie rechtzeitig zur \nDeckung des Bedarfs durchgesetzt werden können. Die Notwendigkeit, Ansprüche \nbzw. Rechte auf dem Klagewege mit Hilfe gerichtlicher Schritte oder im Wege eines \neinstweiligen Rechtsschutzverfahrens durchzusetzen, bedeutet nicht von vornherein, \ndass sie nicht rechtzeitig zu verwirklichen sind und damit als bereite Mittel \nausscheiden. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist anerkannt, \ndass auch Ansprüche und Rechte, die der gerichtlichen Durchsetzung bedürfen, als \nbereite Mittel in Betracht kommen können, vorausgesetzt, die gerichtliche \nDurchsetzung ermöglicht eine rechtzeitige Bedarfsdeckung. Ansprüche gegen Dritte \nsind nicht als bereite Mittel anzusehen, wenn sie allenfalls im Wege eines \nlangwierigen Rechtsmittelverfahrens verwirklicht werden können (BVerwG, \nBeschluss vom 13. Mai 1996 - 5 B 52.96 -, Buchholz, a. a. O., § 2 BSHG Nr. 20).\n\n35\n\nDanach ist ein Schenkungsrückforderungsanspruch der Klägerin gegenüber ihrer \nTochter nicht als bereites Mittel anzusehen. Aus dem Vortrag der Klägerin im \nVorverfahren ergibt sich, dass ihre Tochter die von ihr erbrachten Renovierungs- und \nInstandsetzungsarbeiten an dem Wohnhaus, die zu einer erheblichen Steigerung der \nWohnqualität geführt hätten, als Gegenleistung für den Verzicht auf das Wohnrecht \nangesehen hat und deshalb nicht bereit war, im Rahmen eines \nSchenkungsrückforderungsanspruches angemessenen Geldersatz in Höhe des \nmonatlichen Pflegewohngeldes zu zahlen. Die Klägerin hätte diese Zahlung nur in \neinem langwierigen Gerichtsverfahren erstreiten können. Eine gerichtliche \nAuseinandersetzung mit ihrer Tochter wäre nicht mit dem Grundsatz des § 7 BSHG \nzu vereinbaren gewesen, bei der Gewährung von Sozialhilfe die besonderen \nVerhältnisse in der Familie des Hilfesuchenden zu berücksichtigen. Da bei der \nDurchsetzung der Wertersatzansprüche aus § 528 BGB nicht auszuschließen war, \ndass sich die Klägerin mit ihrer Tochter zerstritt, konnte ihr nicht zugemutet werden, \neinen Zivilprozess mit ihrer Tochter zu führen. Dies wäre jedoch notwendig gewesen, \nweil im Landespflegegesetz nicht die Möglichkeit besteht, Ansprüche des \npflegewohngeldberechtigten Personenkreises auf die zuständige Behörde überleiten \nzu lassen. Der Hilfebedürftige kann sich somit einer gerichtlichen \nAuseinandersetzung mit seinen nahen Angehörigen nicht entziehen. Dies war der \nKlägerin mit Rücksicht auf ihr Alter nicht zuzumuten.\n\n36\n\nAuch für die Monate August 2003 bis 31. Dezember 2003 konnte das Heim \nPflegewohngeld für die Klägerin beanspruchen, so dass der das Pflegewohngeld \nbewilligende Bescheid vom 1. Januar 2003 insgesamt rechtmäßig war. Dies ergibt \nsich aus § 12 Abs. 3 S. 1 und 2 Landespflegegesetz in der Fassung des \nÄnderungsgesetzes vom 8. Juli 2003 (PfG NW 2003, GV NRW 2003, 380, 382). \nNach dieser Vorschrift wird vollstationären Dauerpflegeeinrichtungen Pflegewohngeld \ngewährt, wenn das Einkommen und das Vermögen der Heimbewohnerin und des \nHeimbewohners und seines nicht getrennt lebenden Ehegatten zur Finanzierung der \nAufwendungen für Investitionskosten ganz oder teilweise nicht ausreicht. Die \nVorschriften des Vierten Abschnittes des BSHG (Einsatz von Einkommen und \nVermögen) gelten entsprechend. Der Freibetrag für den Einsatz oder die Verwertung \nvon Geld beträgt gemäß § 12 Abs. 3 S. 4 PfG NW 2003 10.000 EUR. \n\n37\n\nDer vermeintliche Schenkungsrückforderungsanspruch der Klägerin gegenüber \nihrer Tochter, der - wenn überhaupt - nur als monatlicher Zahlungsanspruch in Höhe \nder jeweiligen Bedürftigkeit besteht, liegt im gesamten streitigen Zeitraum mit \n4.963,62 EUR (7 Monate x 330,36 EUR und 5 Monate x 530,22 EUR) auch \nzusammen mit dem Guthaben des Girokontos unterhalb der in diesem Zeitraum \ngeltenden Freigrenze von 10.000,- EUR. Ob und in welcher Höhe zudem ein \nAnspruch der Klägerin gegen ihre Tochter wegen des weiter zurückliegenden \nZeitraumes von März 2002 bis Mai 2003 besteht, kann hier ebenfalls offen bleiben, \nweil der vermeintliche Schenkungsherausgabeanspruch der Klägerin aus den zuvor \nangeführten Gründen jedenfalls nicht als verwertbares Vermögen anzusehen ist. \n\n38\n\nDa die ursprünglich mit Bescheid vom 1. Januar 2003 erfolgte Bewilligung von \nPflegewohngeld für die Klägerin mithin rechtmäßig war und die Voraussetzungen des \n§ 45 Abs. 1 SGB X daher nicht vorliegen, sind der Rücknahmebescheid vom 26. Mai \n2003 und der Ablehnungsbescheid vom 14. Februar 2005 insoweit aufzuheben.\n\n39\n\nDie Klägerin hat auch einen Anspruch auf Bewilligung von Pflegewohngeld für \nden weiteren streitigen Zeitraum vom 1. Januar 2004 bis zum 31. Mai 2004, so dass \nder entgegenstehende Ablehnungsbescheid vom 14. Februar 2005 insgesamt \naufzuheben ist. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. \n\n40\n\nDer Höhe nach ist das Pflegewohngeld für die Zeit vom 1. Juni 2003 bis zum 31. \nDezember 2003 in Höhe von monatlich 330,36 EUR und für den Zeitraum vom 1. \nJanuar 2004 bis zum 31. Mai 2004 in Höhe von monatlich 530,22 EUR zu \nbewilligen.\n\n41\n\nDie sachliche Zuständigkeit des Beklagten für die Bewilligung von \nPflegewohngeld ergibt sich für den Zeitraum bis Juli 2003 aus § 14 Abs. 4 PfG NW \n1996 i. V. m. § 3 Abs. 1 S. 2 der Pflegewohngeldverordnung vom 4. Juni 1996 (GV \nNW S. 200). Aus dem Zusammenhang beider Vorschriften ergibt sich, dass das \nPflegewohngeld bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen von dem örtlichen \nTräger der Sozialhilfe bewilligt wird. \n\n42\n\nFür den Zeitraum ab August 2003 ergibt sich die sachliche Zuständigkeit des \nBeklagten aus § 12 Abs. 2 S. 1 PfG NW 2003. Danach sind die örtlichen Träger der \nSozialhilfe für die Bewilligung des Pflegewohngeldes sachlich zuständig. \n\n43\n\nDas Pflegewohngeld wird ab dem 1. Juni 2003 gewährt, weil mit Wirkung von \ndiesem Tag die ursprüngliche Bewilligung von Pflegewohngeld aufgehoben worden \nist. Die Bewilligung endet am 31. Mai 2004, weil das Pflegewohngeld für einen \nZeitraum von zwölf Monaten bewilligt wird (für die Zeit bis 31. Oktober 2003: § 4 Abs. \n2 S. 1 der Pflegewohngeldänderungsverordnung vom 2. Dezember 1998, GV NW S. \n48; für die Zeit ab 1. November 2003: § 7 Abs. 2 S. 1 der \nPflegeeinrichtungsförderverordnung vom 15. Oktober 2003, GV NW S. 613, 614). \n\n44\n\nDer Heimträger ist nicht gemäß § 65 Abs. 2 VwGO beigeladen worden, weil er \nnach Durchführung des Vorverfahrens keine Klage erhoben hat und damit die von \nder Klägerin angefochtenen Bescheide ihm gegenüber bestandskräftig geworden \nsind, so dass es zu einem (weiteren) Klageverfahren mit der Gefahr widerstreitender \ngerichtlicher Entscheidungen nicht kommen kann.\n\n45\n\nDer Beklagte trägt gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens.\n\n46\n\nGerichtskosten werden gemäß § 188 S. 2 Halbsatz 1 VwGO nicht erhoben, weil \ndieser Rechtsstreit eine Angelegenheit der Fürsorge im Sinne des § 188 S. 1 VwGO \nbetrifft (vgl. hierzu ausführlich das nicht rechtskräftige Urteil der Kammer vom 9. Mai \n2006 - 5 K 872/04 -; anderer Ansicht OVG NRW, Urteil vom 9. Mai 2003 - 16 A \n2789/02 -, a. a. O.). \n\n47\n\nDie vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 \nAbs. 2 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.\n\n48\n\nDas Gericht hat die Berufung nicht gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO zugelassen, \nobwohl das Urteil bezüglich der Gerichtskostenfreiheit von der oben genannten \nEntscheidung des Oberverwaltungsgerichtes NRW vom 9. Mai 2003 abweicht, weil \neine Beschwer der unterliegenden Partei durch die Nichterhebung von \nGerichtskosten nicht erkennbar ist.\n\n49","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/265551","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2007-03-20/5-k-975-05","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 528","ref_norm":"528","n":4},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":4},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 65","ref_norm":"65","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 812","ref_norm":"812","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1093","ref_norm":"1093","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 516","ref_norm":"516","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/265551","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/265551","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2007-03-20/5-k-975-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/265551","retrieved":"2026-07-09 02:33:20.058046+00:00"}}