{"status":"available","doknr":"OLD265609","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2007:0316.7L172.07.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2007-03-16","aktenzeichen":"7 L 172/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Der Antrag wird abgelehnt.\n\n2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.\n\n3. Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e\n\n2\n\nDer Antrag,\n\n3\n\ndem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung \naufzugeben, die bereits begonnenen Maßnahmen zur \nEntnahme von Pflanzen, Laich und Bodensubstrat an einem \nnamenlosen Kleingewässer (Laichgewässer Nr. 18 laut \nDeckblatt B zum Planfeststellungsverfahren zum Neubau der K \n50 n - Südumgehung Altenberge im Kreis Steinfurt) umgehend \neinzustellen sowie die bevorstehende Verfüllung dieses \nGewässers bis zum Abschluss des Planfeststellungsverfahrens \nzum Neubau der K 50 n - Südumgehung Altenberge - zu \nunterlassen,\n\n4\n\nhat keinen Erfolg. \n\n5\n\nDem Antragsteller steht hierfür kein Antragsrecht zu. \n\n6\n\nZwar kann gemäß § 12 b des Landschaftsgesetzes des Landes Nordrhein-\nWestfalen - LG - ein nach § 12 LG anerkannter Verein, ein solcher ist der \nAntragsteller, auch Rechtsbehelfe einlegen, ohne eine Verletzung eigener Rechte \ngeltend zu machen. Die in § 12 b Abs. 2 LG geregelten Voraussetzungen sind \nvorliegend jedoch nicht erfüllt. Denn Streitgegenstand ist nicht ein Rechtsbehelf \ngegen einen Verwaltungsakt gemäß § 12 Abs. 3 Nr. 3 bis 6 LG. Als solcher kommt \nhier nur der Planfeststellungsbeschluss zum Neubau der K 50 n - Südumgehung \nAltenberge - in Betracht; ein solcher ist aber noch gar nicht erlassen. Vielmehr soll \nnach der Antragsschrift ein tatsächliches Handeln des Antragsgegners unterbunden \nwerden. Auf solche Maßnahmen aber erstreckt sich die in § 12 b LG eingeräumte \nKlage- bzw. Antragsbefugnis anerkannter Naturschutzverbände nicht. \n\n7\n\nAnderes ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass der Antragsgegner seine \nTätigkeiten als „zeitlich antizipierte Schadenbegrenzungsmaßnahmen\" auf der \nGrundlage des in Aufstellung befindlichen Planfeststellungsbeschlusses als \ngerechtfertigt ansieht. Auch insoweit ist der Antragsteller vom Gesetzgeber darauf \nverwiesen, abzuwarten, bis ein Beschluss vorliegt. Während des \nPlanfeststellungsverfahrens ist ihm Gelegenheit zur Stellungnahme und zur Einsicht \nin die bei der zuständigen Behörde vorhandenen Unterlagen, soweit diese für die \nBeurteilung der Auswirkungen auf Natur- und Landschaft erforderlich sind, zu \ngewähren. Dies ist im Planfeststellungsverfahren auch bereits erfolgt, und der \nAntragsgegner hat mehrere Stellungnahmen abgegeben. Soweit seinen \nVorstellungen nicht gefolgt wird, kann er dies angreifen und zur Überprüfung stellen \nmit einer Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss.\n\n8\n\nAuch der Umstand, dass der Antragsgegner die gerügten Maßnahmen \nmöglicherweise ohne Rechtsgrundlage durchführt, da bislang weder der \nPlanfeststellungsbeschluss mit entsprechenden Bestimmungen noch eine Befreiung \nvon naturschutzrechtlichen Vorschriften vorliegt, gibt dem Antragsteller kein Klage- \nbzw. Antragsrecht. Er ist wie jede Privatperson, die rechtswidriges Verhalten einer \nBehörde beklagt, auf Einschaltung der Dienstaufsicht oder auf eine Anzeige \nordnungswidrigen Verhaltens zu verweisen.\n\n9\n\nVorsorglich sei darauf hingewiesen, dass das Gericht bei summarischer Prüfung \nkeine Bedenken hat, dass die Voraussetzungen für eine Ausnahme nach § 43 Abs. 8 \nNr. 2 des Bundesnaturschutzgesetzes von den Verboten nach § 42 des \nBundesnaturschutzgesetzes vorliegen. \n\n10\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung \ngeht vom Regelstreitwert aus und berücksichtigt den vorläufigen Charakter des \nVerfahrens.\n\n11","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/265609","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2007-03-16/7-l-172-07","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/265609","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/265609","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2007-03-16/7-l-172-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/265609","retrieved":"2026-07-09 02:33:24.706882+00:00"}}