{"status":"available","doknr":"OLD265608","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2007:0316.10K2265.05.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2007-03-16","aktenzeichen":"10 K 2265/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der \nBeigeladenen sind erstattungsfähig.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung des beitreibbaren \nBetrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der \nVollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDer Kläger wendet sich gegen die Baugenehmigung des Beklagten zur \nErrichtung und zum Betrieb einer Windenergieanlage.\n\n3\n\nEr ist Eigentümer der bebauten Grundstücke N. Straße 2 und 35 sowie des \nGrundstücks I.----------weg 6 in X. . Auf dem Grundstück N. Straße 2 in \nX. betreibt er auf einer ehemaligen Hofstelle eine Pferdehaltung im \nNebenerwerb.\n\n4\n\nDer Beklagte erteilte dem Rechtsvorgänger der Beigeladenen unter dem \n20. Oktober 2003 die Baugenehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer \nWindenergieanlage (WEA) auf dem Grundstück Gemarkung X. Flur 149 \nFlurstück 29 (X. I.----------weg ). Die WEA vom Typ NEG MICON NM 82/1500 \nhat eine Nabenhöhe von 108,6 m, einen Rotordurchmesser von 82 m, eine \nGesamthöhe von 149,6 m und eine Nennleistung von 1.500 kW. Der geplante \nStandort der WEA befindet sich in einem im Gebietsentwicklungsplan \nRegierungsbezirk Münster - Teilabschnitt Münsterland - als ST 09 ausgewiesenen \nWindvorrangbereich, der von der Gemeinde X. als Konzentrationszone im \nFlächennutzungsplan dargestellt ist. Die Anlage hält zu dem Wohngrundstück des \nKlägers I.----------weg 6 einen Abstand von 500 m und zu dessen bebauten \nGrundstück N. Straße 35 einen Abstand von ca. 510 m ein. Der Standort der \nWEA befindet sich nordöstlich des mit einer Remise, einem Stallgebäude, einer \nTenne und einem Wohnhaus bebauten Grundstückes N. Str. 2 und hält zu dem \nsüdwestlich hinter dem Stall- und Tennengebäude befindlichen Wohnhaus, in dem \ndie Klägerin des Verfahrens 10 K 2264/05 sowie eine Mietpartei leben, einen \nAbstand von 350 m ein. An der Grenze des Grundstücks N. Straße 2 zum \nFlurstück des Standortes der WEA steht eine Baumreihe von Laubgehölzen.\n\n5\n\nDie Genehmigung enthält in der Gestalt der nachfolgenden Änderungen durch \nden 2. Änderungsbescheid vom 22. Dezember 2003 und den 3. Änderungsbescheid \nvom 18. März 2004 sowie den 4. Änderungsbescheid vom 6. August 2004 unter \nanderem folgende Nebenbestimmungen: \n\n6\n\n„10. Die Windenergieanlage ist während der Nachtzeit \n(22.00 Uhr bis 06.00 Uhr) mit einem max. \nSchallleistungspegel von 96,0 dB (A) zu betreiben. Dieser \nBetriebsmodus ist in der Steuerung der Windenergieanlage \nfest vorzugeben.\n Bescheinigungsgemäß (Schreiben des Bauherrn vom \n17.05.2004 - eingegangen bei mir am 1.06.2004) darf die \nWindenergieanlage in der Nachtzeit (22.00 bis 6.00 Uhr) \nnicht mit höheren Leistungen als 95% der Nennleistung von \n900 kW, also 855 kW, auf der kleinen Generatorstufe (96 \ndB(A)) betrieben werden (Bedingungen).\n Die Steuerungen der Windenergieanlage sind so \neinzustellen bzw. zu programmieren, dass bei Erreichen \nvon 95% der Nennleistung auf der kleinen Generatorstufe \nin der Nachtzeit die Windenergieanlage automatisch außer \nBetrieb genommen wird. \n Diese Bedingung gilt so lange, bis durch messtechnische \nUntersuchungen im Sinne der Bedingung Nr. 11 der \nBaugenehmigung vom 20.10 2003 der Nachweis geführt \nwird, dass ein Überschreiten der zulässigen Richtwerte für \nLärm auch bei höheren Leistungen oberhalb von 95% der \nNennleistung auf der kleinen Generatorstufe und \nentsprechenden Windgeschwindigkeiten sicher \nausgeschlossen ist.\"\n\n7\n\n„11. Die genehmigte Windenergieanlage ist weder ton- noch \nimpulshaltig.\"\n\n8\n\n„52. Die von der Genehmigung erfasste Windenergieanlage ist \nso zu errichten und zu betreiben, dass die von dieser \nAnlage einschließlich aller Nebeneinrichtungen (z.B. \nTransformatorengeräusche, Lüfteranlagen) verursachten \nGeräuschimmissionen auch in Verbindung mit weiteren \nbetriebenen Windenergieanlagen und anderer Anlagen, für \ndie die TA Lärm gilt, im Einwirkungsbereich dieser \ngenehmigten Windenergieanlagen an nachstehend \ngenannten Häusern folgende Werte nicht \nüberschreiten:\n\n9\n\n Wohnhaus, Wohnung, Hofstelle, Straße:\n ...\nIMP 5/6 = I.----------weg 18, 49545 X. \nIMP 9/10 = Mettenerstraße 27 und 27a, 49545 X. \n bei Tage: 60dB(A)\n bei Nacht: 45 dB(A)\n \ngemessen und bewertet nach der Technischen Anleitung\nzum Schutz gegen Lärm (TA Lärm).\"\n\n10\n\n„53. An den nachfolgend aufgeführten, schützenswerten \nImmissionsorten darf die hiermit genehmigte \nWindenergieanlage keinen periodischen Schattenwurf \nverursachen. \n\n11\n\n Wohnhaus, Wohnungen, Hofstelle, Straße\n Immissionsorte:\n ...\n\n12\n\n- IP 19 = I.----------weg 6, 49492 X. \n...\n\n13\n\nHierzu ist die Windenergieanlage mit einer selbständig \nwirkenden Schattenabschaltung auszurüsten und zu \nbetreiben. \nDie Windenergieanlage ist für den Zeitraum des \nSchattenwurfs außer Betrieb zu setzen. Zur Programmierung \nder Abschaltautomatik muss der Anlagenstandort und die zu \nschützenden schattenbeaufschlagten Flächen an den \nmaßgeblichen Immissionsorten durch einen öffentlich-\nbestellten Vermessungsingenieur oder einer öffentlich-\nbestellten Vermessungsingenieurin genau ermittelt werden. \n...\"\n\n14\n\nMit Schreiben vom 14. November 2003 legte der Kläger gegen die erteilte \nBaugenehmigung Widerspruch ein, in dessen Folge die bereits zuvor erwähnten \nÄnderungsbescheide ergingen, gegen die er ebenfalls Widerspruch erhob. Zur \nBegründung trug der Kläger im Wesentlichen vor, dass die genehmigte \nWindenergieanlage gegen das baurechtliche Rücksichtnahmegebot verstoße und ihn \nin eigenen Rechten verletze.\n\n15\n\nDie u.a. am 24. November 2003 von dem Kläger angestrengten einstweiligen \nRechtsschutzverfahren auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines \nWiderspruchs hatten teilweise Erfolg (vgl. VG Münster, Beschlüsse vom \n18. Dezember 2003 - 2 L 1771/03; vom 29. Dezember 2003 - 2 L 1949/03 sowie \nnachfolgend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), \nBeschlüsse vom 19. und 22. März 2004 - 10 B 2690/03, 10 B 101/04, 10 B 548/04 \nund 10 B 549/04). Im Anschluss an diese Entscheidungen änderte der Beklagte auf \nGrund des ergänzend eingeholten Schallgutachtens der Ingenieursgesellschaft Zech \nvom 14. Mai 2004 und einer Überprüfung durch das Staatliche Umweltamt Münster \n(StUA) vom 22. Juli 2004 die Baugenehmigung durch die Nachtragsgenehmigungen \nab. Infolge der veränderten Umstände stellte die vormals zuständige 2. Kammer des \nerkennenden Gerichts auf Antrag der Beigeladenen durch Beschluss vom \n22. Oktober 2004 - 2 L 1257/04 - die sofortige Vollziehbarkeit der Baugenehmigung \nin der Fassung der Nachtragsgenehmigungen wieder her. Die dagegen gerichtete \nBeschwerde des Klägers wies das OVG NRW durch Beschluss vom 9. März 2005 - \n10 B 2384/04 - zurück, da der Kläger durch die Nachtragsänderungen eine \nVerletzung in eigenen nachbarlichen Rechten nicht mehr befürchten müsse.\n\n16\n\nDurch Widerspruchsbescheid vom 26. Oktober 2005 wies die Bezirksregierung \nMünster den Widerspruch des Klägers zurück. Den immissionsschutzrechtlichen \nAnforderungen hinsichtlich der von der WEA ausgehenden Lärm- und \nSchattenimmissionen sei durch den Genehmigungsbescheid in der Gestalt der \ngeänderten Nebenbestimmungen ausreichend Rechnung getragen worden. Nach \ndem eingeholten Schallgutachten der Ingenieursgesellschaft (IG) Zech würden die \nImmissionsrichtwerte am Tag um mindestens 13 dB (A) unterschritten. Die \nnächtlichen Immissionsrichtwerte würden um mindestens 3 dB (A) unterschritten, \nsoweit die Anlage mit einer Nennleistung von 95 % betrieben werde. Sofern die \nLeistung 95 % der Nennleistung von 900 kW überschreite oder eine Zunahme des \nSchallleistungspegels bei höheren Windgeschwindigkeiten über 6,9 m/s in 10 m \nHöhe zu erwarten sei, sei die WEA im Nachtzeitraum abzuschalten. Diese Auflagen \nseien geeignet, die im Außenbereich zumutbaren Werte auf voraussichtlich 36 dB (A) \nbeim Wohngrundstück N. Straße 2 und auf 32 dB (A) bei den Grundstücken \nN. Straße 35 und I.----------weg 6 dauerhaft zu begrenzen. Schädliche \nUmwelteinwirkungen durch Schattenwurf und Lichtreflexe seien nicht zu erwarten, da \nder Betreiber durch Nebenbestimmungen verpflichtet worden sei, die WEA für den \nZeitpunkt des Schattenwurfs auf das Grundstück I.----------weg 6 außer Betrieb zu \nsetzen. Für die beiden anderen Grundstücke sei mit einem Schattenwurf durch die \nWEA ohnehin nicht zu rechnen.\n\n17\n\nMit seiner am 28. November 2005 erhobenen Klage wiederholt, vertieft und \nergänzt der Kläger sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren und aus dem \nVerfahren des einstweiligen Rechtsschutzes und macht ergänzend geltend, die \nBaugenehmigung sei wegen fehlender Erschließung der WEA aufzuheben. Die \nErschließung sei nur über den in der Gesamtheit der Beteiligten in dem Rezess in \nder Zusammenlegungssache Metten und damit auch im Miteigentum des Klägers \nstehenden Interessentenweges möglich. Die Klage des Klägers zur Zustimmung des \nGemeinde X. auf Löschung der in deren Baulastenverzeichnis eingetragenen \nWegebaulast zur Nutzung des Interessentenweges für die Errichtung, den Betrieb \nund die Unterhaltung der WEA wies das erkennende Gericht durch Urteil vom \n2. November 2006 - 2 K 105/05 ab. Wegen der Einzelheiten wird auf das Verfahren \nBezug genommen. Hiergegen hat der Kläger die Zulassung der Berufung beantragt \n(OVG NRW 10 A 4649/06). Er weist unter Bezug auf sein Vorbringen im \nWiderspruchsverfahren darauf hin, durch die von der WEA ausgehenden Lärm-, \nSchattenwurf- und anderen Immissionen betroffen zu sein. Die gesundheitlichen \nBeeinträchtigungen aus der Dauerbelastung der bisher zulässigen Lärmimmissionen \nseien bisher noch nicht hinreichend berücksichtigt worden. Von der WEA gehe in \nAnbetracht ihrer Höhe und der Nachtbefeuerung eine optisch bedrängende Wirkung \naus. Von dem Anlagentyp sei zu erwarten, dass ein an- und abschwellender Heulton \nzu hören sei, der bei stärkerer Windgeschwindigkeit immer lauter werde und nicht \nmehr zumutbar sei. Die Schallprognosen entsprächen nicht den aktuellen \nwissenschaftlichen Erkenntnissen und seien infolge der heute anzutreffenden \nWindgeschwindigkeiten überholt. Die Sicherstellung der Immissionsrichtwerte werde \nauch nicht durch die Beschränkung der Nennleistung sichergestellt. Belange des \nNaturschutzes und der Landschaftspflege würden beeinträchtigt. Die genehmigte \nWEA befinde sich nicht vollständig in der im Flächennutzungsplan dargestellten \nKonzentrationszone und sei auch deswegen unzulässig. Die Anlage sei auch \ndeshalb formell illegal, weil ab dem 1. Juli 2005 nicht mehr die Bauaufsichtsbehörde, \nsondern die Immissionsschutzbehörde für eine WEA über 50 m zuständig sei. Eine \nausreichende Sicherheitsleistung für die später anfallenden Abriss- und \nEntsorgungskosten sei weder von der Beigeladenen noch von deren \nRechtsvorgänger geleistet worden.\n\n18\n\nDer Kläger beantragt - sinngemäß -,\n\n19\n\ndie dem Rechtsvorgänger der Beigeladenen erteilte \nBaugenehmigung des Beklagten vom 20. Oktober 2003 in der \nGestalt der vier Änderungsbescheide vom 29. Oktober 2003, \n22. Dezember 2003, 18. März 2004 und vom 06. August 2004 \nund des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung \nMünster vom 26. Oktober 2005 aufzuheben,\n\n20\n\nhilfsweise, das Verfahren gemäß § 94 VwGO auszusetzen \nbis zum Vorliegen einer rechtskräftigen Entscheidung im \nVerfahren 10 A 4649/06 (OVG NRW).\n\n21\n\nDie Beklagte und die Beigeladene beantragen jeweils, \n\n22\n\ndie Klage abzuweisen,\n\n23\n\nund verteidigen die angegriffene Genehmigung. Im Nachbarstreit komme es nicht \nauf die objektive Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung, sondern allein darauf an, ob \nder Kläger in subjektiven Nachbarrechten verletzt werde. Nach dem letzten \nSchallgutachten der Zech-IG und einer Überprüfung durch das StUA würden die \neinzuhaltenden Nachtwerte an der Bebauung auf den Grundstücken der Klägers \ndeutlich unterschritten. Angesichts der besonderen Verhältnisse gingen von der WEA \nauch keine optisch bedrängenden Beeinträchtigungen aus. Bei Abständen von über \n350 m lasse sich dem Klagevorbringen keine individuelle Beeinträchtigung \nentnehmen. Insofern komme allein das Wohngrundstück N. Straße 2 in \nBetracht, welches mit seinen Fenstern und seiner Terrasse im südwestlichen \nGebäudekomplex der Hofstelle liege und demzufolge durch die davor stehenden \nWirtschaftsgebäude des Anwesens zur WEA abgeschirmt werde, so dass ein freier \nBlick auf die WEA ohnehin nicht möglich sei. Ein Diskoeffekt ergebe sich infolge der \nnachträglichen Nebenbestimmung (Lackierung in Grautönen) nicht. Die \nNachtbefeuerung sei bei einer Entfernung von 350 m zu vernachlässigen. Im Wege \nder Selbsthilfe sei dem Kläger im Übrigen eine Neuorientierung der Schlafräume \nzumutbar. Der Standort der WEA liege weder in einem Schutzgebiet noch in einem \nBiotop. Etwaigen naturschutzrechtlichen Regelungen komme auch keine \nnachbarschützende Wirkung zu. Ebenso wenig könne sich der Kläger auf \nAbweichungen vom Flächennutzungsplan berufen, da dieser nur dem Schutz der \ngemeindlichen Planungshoheit diene. Der Sicherstellung der verkehrlichen \nErschließung fehle die nachbarschützende Wirkung, da diese nur der \nGefahrenabwehr diene. Der Forderung einer Sicherheitsleistung habe es vor der \nRechtsänderung 2004 an einer Rechtsgrundlage gefehlt.\n\n24\n\nAm 15. März 2007 hat der Berichterstatter die Örtlichkeit auf dem Grundstück \nN. Straße 2 in X. in Augenschein genommen. Wegen der dabei \ngetroffenen Feststellung wird auf die Niederschrift der Augenscheinseinnahme \nverwiesen.\n\n25\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der \nBeteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der von der \nBeklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.\n\n26\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n27\n\nDie Klage hat keinen Erfolg. \n\n28\n\nDie Klage ist bereits unzulässig, soweit der Kläger gegen die angegriffene \nBaugenehmigung geltend macht, dass die mit ihr genehmigte WEA sich nicht \nvollständig in der durch den Flächennutzungsplan dargestellten Konzentrationszone \nbefinde und Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege beeinträchtigt \nwürden sowie keine ausreichende Sicherheitsleistung für die später anfallenden \nAbriss- und Entsorgungskosten geleistet sei. Unabhängig davon, ob diese Umstände \nvorliegen, was die Kammer nicht näher untersuchen muss, beruft sich der Kläger \ndamit auf die Verletzung von Rechtsvorschriften, die für ihn keine drittschützende \nWirkung entfalten. Insoweit kann der Kläger nicht geltend machen, durch den \nangegriffenen Verwaltungsakt in seinen Rechten verletzt zu sein (§ 42 Abs. 2 \nVwGO). Entsprechendes gilt auch für die aus Sicht des Klägers fehlende \nErschließung der WEA. Abgesehen davon, dass für die Zuwegung zur WEA eine \nBaulast zu Gunsten der Beigeladenen eingetragen ist, die nach derzeit bestehender \nRechtslage auch nicht gelöscht ist, weil der Kläger mit seinem Löschungsbegehren \nbeim erkennenden Gericht nicht durchdringen konnte,\n\n29\n\nvgl. Urteil vom 2. November 2006 - 2 K 105/05 -,\n\n30\n\nund über den Antrag auf Zulassung der Berufung (10 A 4649/06 OVG NRW) \nnoch nicht entschieden ist, so dass im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung \nvon einer verkehrlichen Erschließung auszugehen war und heute noch ist, kommt \ndem Gesichtspunkt der Erschließung im Regelfall auch keine drittschützende \nWirkung zu, auf die sich der Kläger berufen könnte. § 35 Abs. 2 BauGB hat ebenso \nwenig wie § 34 BauGB eine nachbarschützende Funktion. \n\n31\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. November 2005 - 8 B \n981/05 -; Beschluss vom 8. Februar 2005 - 10 B 1876/04 -, \nBauR 2005, 1457 f.; Urteil vom 23. Februar 1983 - 11 A \n1790/81 -, BauR 1983, 445 (446).\n\n32\n\nDer Nachbar kann insoweit ein Abwehrrecht allenfalls dann haben, wenn eine \nrechtswidrige Baugenehmigung dadurch in sein durch Artikel 14 Abs. 1 GG \ngeschütztes Eigentumsrecht eingreift, dass sie infolge Fehlens der Erschließung in \nRichtung auf die Duldung eines Notwegerechts nach § 917 Abs. 1 BGB eine \nunmittelbare Rechtsverschlechterung bewirkt. \n\n33\n\nBVerwG, Beschluss vom 11. Mai 1998 - 4 B 45.98 -, NJW - \nRR 1999, 165 f.; Urteil vom 13. Juni 1969 - IV C 234.65 -, \nBVerwGE 32, 173; Urteil vom 26. März 1976 - IV C 7.74 -, \nBVerwGE 50, 282 ff.\n\n34\n\nDass die Beigeladene ein solches Notwegerecht in Anspruch nehmen müsste, ist \naber nicht ersichtlich, zumal ihr gegenüber eine Zufahrtsbaulast gemäß § 4 Abs. 1 \nNr. 1 BauO i.V.m. § 83 BauO NRW eingetragen worden ist.\n\n35\n\nVgl. auch BVerwG, Urteil vom 26. März 1976 - IV C 7.74 -, \nBVerwGE 50, 282 (285); Hess. VGH, Beschluss vom 27. \nSeptember 2004 - 2 TG 1630/04 -, juris; OVG NRW, Urteil vom \n23. Februar 1983 - 11 A 1790/81 -, BauR 1983, 445; Beschluss \nvom 29. Oktober 1996 - 10 B 476/96 -; VG München, Urteil vom \n21. Juni 2005 - M 1 K 04.5885 -, juris; VG Stade, Beschluss \nvom 8. Dezember 2003 - 2 B 1212/03 -, juris.\n\n36\n\nDer Kläger kann auch nicht erfolgreich mit der Argumentation durchdringen, \ndurch ein angeblich kollusives Zusammenwirken des Bürgermeisters der Gemeinde \nX. und der Beigeladenen bei der Eintragung der Baulast in seinem \nEigentumsrecht aus Art. 14 GG an dem Interessentenweg verletzt zu sein. Dies mag \nzwar u.U. im Hinblick auf sein Miteigentum am Interessentenweg denkbar sein, \nbegründet jedoch kein eigenständiges Abwehrrecht gegen die genehmigte WEA. \nEine Verletzung seines Mit-Eigentumsrechts führt nach den vorhergehenden \nAusführungen nicht ohne weiteres zu einer fehlenden Erschließung, ganz abgesehen \ndavon, dass dieser hier ein Drittschutz im Verhältnis zu der genehmigten Anlage \nnicht zukommt.\n\n37\n\nIm Übrigen ist die Klage auch unbegründet. Die dem Rechtsvorgänger der \nBeigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 20. Oktober 2003 in der Fassung ihrer \nNachtragsänderungen vom 29. Oktober 2003, 22. Dezember 2003, 18. März 2004 \nund vom 6. August 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids der \nBezirksregierung Münster vom 26. Oktober 2005 ist rechtmäßig und verletzt den \nKläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).\n\n38\n\nDer Beklagte ist auch nach der Rechtsänderung im Jahre 2005 noch zuständig \ngeblieben. In Verfahren, die gemäß § 67 Abs. 9 BImSchG nach dem bis zum 30. Juni \n2005 geltenden Recht zu beurteilenden Baugenehmigungen für Windenergieanlagen \nbetreffen, bleibt die Baugenehmigungsbehörde richtiger Beklagter. Eine \nFunktionsnachfolge findet insoweit nicht statt.\n\n39\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. September 2005 - 8 B \n96/05 - NVwZ-RR 2006, 244.\n\n40\n\nNach der Übergangsregelung des § 67 Abs. 9 BImSchG wird das bereits \nrechtshängige Baugenehmigungsverfahren nach altem Recht fortgeführt. Das \nbedeutet für das Verfahren der Drittanfechtung durch einen Nachbarn, dass die \nRechtmäßigkeit der Baugenehmigung sich entsprechend allgemeinen, für das \nBaurecht entwickelten Grundsätzen nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der \nGenehmigungserteilung beurteilt. Immissionsschutzrechtliche Bestimmungen sind in \ndem nach § 67 Abs. 9 BImSchG fortgeführten Verfahren nur insoweit maßge blich, \nals die Baugenehmigung rechtswidrig ist bzw. nicht erteilt werden kann, wenn die \nWEA schon nach bisherigem Recht einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung \nbedurfte. Die Rechtsänderung, wonach für WEA ab einer Anlagenhöhe von 50 m \nimmissionsschutzrechtliche Bestimmungen anzuwenden sind, gilt erst ab dem 1. Juli \n2005 (§ 10 BImSchG i.V.m. Nr. 1.6 Spalte 2 des Anhangs zur 4. BImSchV in der \nFassung vom 20. Juni 2005, BGBl. I S. 1687). Zum Zeitpunkt der \nGenehmigungserteilung am 20. Oktober 2003 unterfiel die Anlage dem \nbaurechtlichen Regelungsregime. Daran ändert auch der Einwand der \nProzessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung nichts, wonach die \nImmissionsschutzbehörde wegen fehlender zeitlicher Umsetzung der Richtlinie \n85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung \n(UVP) bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (UVP-Richtlinie) sowie der \nfehlenden zeitlichen Umsetzung der UVP-Änderungsrichtlinie 97/11/EG (ABl EG Nr. \nL 73/5) durch das Gesetz zur Umsetzung der UVP-Änderungsrichtlinie, der IVU-\nRichtlinie und weiterer EU-Richtlinien zum Umweltschutz vom 27. Juli 2001 (BGBl. I \nS. 1950 vom 2. August 2001) die sachlich zuständige Behörde gewesen wäre. Es \nkann offen bleiben, ob sich aus den genannten UVP-Richtlinien, namentlich der \nÄnderungsrichtlinie 97/11/EG, überhaupt eine zuständigkeitsbegründende \nEntscheidungskompetenz der Immissionsschutzbehörde für die streitgegenständliche \nWEA über 50 m entnehmen lässt. Zum einen wendet sich die Richtlinie allein an die \nMitgliedstaaten, in deren Entscheidungskompetenz es liegt, welche nationalen \nBehörden sie mit der Zuständigkeit für die nach Artikel 4 Abs. 1 und 2 der \nÄnderungsrichtlinie maßgeblichen Umweltverträglichkeitsprüfung befassen will, zum \nanderen ist nach Anhang II Nr. 3 lit. i) der Änderungsrichtlinie eine UVP nur für \n„Anlagen zur Nutzung von Windenergie zur Stromerzeugung (Windfarmen)\" \nvorgesehen, nicht aber für Einzelanlagen. Unabhängig davon würde - ein Verstoß zu \nGunsten der Klägerin einmal unterstellt - dieser allenfalls zu einem Verfahrensfehler \nführen. Verfahrensvorschriften sind jedoch nicht nachbarschützend. Darüber hinaus \nfehlt es mit Blick auf § 46 VwVfG zudem an der Möglichkeit einer eigenen materiellen \nRechtsbetroffenheit des Klägers.\n\n41\n\nDer Kläger wird auf den ihm gehörenden Grundstücken auch nicht durch den von \nder WEA ausgehenden Lärm oder durch Schattenwurf der Rotorblätter im Sinne des \nsich aus § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB ergebenden Rücksichtnahmegebots unzumutbar \nbeeinträchtigt. \n\n42\n\nNach dem eingereichten ergänzenden Schattenwurfgutachten der Firma P. -\nD. GmbH vom 19. Januar 2004 sind die Grundstücke des Klägers als \nImmissionspunkte 11/12, 13/14 sowie 19 in die Betrachtung mit einbezogen worden. \nDas Gutachten kam für das im Eigentum des Klägers stehende Grundstück N. \nStraße 2 zu einer Gesamtbelastung durch Schattenwurf der WEA von 0:26 Stunden \nim Jahr (statt einer maximal möglichen Beschattungsdauer von 30 Stunden im Jahr) \nund 6 Minuten am Tag (statt einer möglichen maximalen Beschattungsdauer von 30 \nMinuten am Tag) und für das Grundstück N. Straße 35 sogar zu einem O-\nAufkommen an Schlagschatten. Lediglich für das Wohngrundstück des Klägers I.-----\n-----weg 6 war mit einer Gesamtbelastung eines maximalen Schattenwurfs von 34 \nMinuten der Richtwert von 30 Minuten am Tag mit 4 Minuten geringfügig \nüberschritten. Mittels Einsatz einer Abschaltautomatik, die dem Betreiber durch die \nNebenbestimmung Nr. 53 zur Baugenehmigung aufgegeben wurde, hat der Beklagte \naber sichergestellt, dass ausgehend von den Rotorblättern der WEA am Wohnhaus \ndes Klägers ein periodischer Schattenwurf nicht auftritt, so dass es auch insoweit an \neiner Belästigung durch Schattenwurf generell fehlt.\n\n43\n\nEine unzumutbare Beeinträchtigung durch von der WEA auf die Grundstücke \nangeblich einwirkenden Lärmimmissionen ist bei 95 % Nennleistung von 900 kW im \nleistungsreduzierten Nachtbetrieb ebenfalls nicht feststellbar. Nach dem \nschalltechnischen Bericht der Zech- Ingenieursgesellschaft vom 14. Mai 2004 sind \nauch die dem Kläger gehörenden Grundstücke als Immissionsschutzpunkte 11/12 \n(N. Straße 2), 13/14 (N. Straße 35) und 19 (I.----------weg 6) in den Blick \ngenommen worden. Danach bleiben die von der WEA ausgehenden \nLärmimmissionen einschließlich der Vorbelastung an den Grundstücken des Klägers \nweit unterhalb der Immissionsrichtwerte von 60 dB (A) tags und 45 dB (A) nachts. \nSoweit der Kläger vorträgt, dass bei höheren Windgeschwindigkeiten mit einer \nZunahme der Lärmimmissionen und ggf. mit einem Überschreiten der \nImmissionsrichtwerte zu rechnen sei, muss sich die WEA nach der beigefügten \nNebenbestimmung im Nachtzeitraum von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr automatisch \nabschalten, sobald eine Leistung von 95 % der Nennleistung von 900 kW \nüberschritten wird. Hierdurch wird sichergestellt, dass der Kläger nicht unzumutbar \ndurch Lärm beeinträchtigt wird. Dass die Einhaltung der Immissionsrichtwerte durch \ndie Beschränkung auf 95 % der Nennleistung sichergestellt werden kann, belegen \ndie nachträglich vorgenommenen Messungen der L. D1. F. vom 19. \nMai 2006 bei Nachtbetrieb, wie sie von dem Vertreter der Beigeladenen in der \nmündlichen Verhandlung vorgelegt worden sind (Schreiben der Beigeladenen an das \nStaatliche Umweltamt Münster vom 7. August 2006). Diese belegen, dass die WEA \nselbst am höchstbelasteten Immissionsort den Immissionsrichtwert von 45 dB (A) \nnicht erreicht, sondern nur einen maximalen Beurteilungspegel von 43 dB (A) \naufweist. Eine Impuls- oder Tonhaltigkeit der Anlage konnte nicht festgestellt werden. \nEine solche war auch bei der Augenscheinseinnahme der Örtlichkeiten von dem \nBerichterstatter nicht wahrzunehmen.\n\n44\n\nSoweit der Kläger eine von der WEA ausgehende optisch bedrängende Wirkung \nauf die ihm gehörende Grundstücke behauptet, kommt es nach der Rechtsprechung \nauf den Einzelfall, namentlich auf den Abstand zwischen der WEA und den \nWohngebäuden auf den Grundstücken an. Für die Einzelfallprüfung lassen sich \ngrobe Anhaltswerte prognostizieren: Beträgt der Abstand zwischen einem Wohnhaus \nund einer WEA mindestens das Dreifache der Gesamthöhe, dürfte die \nEinzelfallprüfung überwiegend zu dem Ergebnis kommen, dass von dieser Anlage \nkeine optisch bedrängende Wirkung zu Lasten der Wohnnutzung ausgeht. Ist der \nAbstand geringer als das Zweifache der Gesamthöhe der Anlage, dürfte die \nEinzelfallprüfung überwiegend zu einer dominanten und optisch bedrängenden \nWirkung der Anlage gelangen. Beträgt der Abstand zwischen dem Wohnhaus und \nder WEA das Zwei- bis Dreifache der Gesamthöhe der Anlage, bedarf es regelmäßig \neiner besonders intensiven Prüfung des Einzelfalls.\n\n45\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 9. August 2006, - 8 A 3726/05 -, \nDVBl. 2006,1532 (1534 f.), bestätigt durch BVerwG, Beschluss \nvom 11. Dezember 2006 - 4 B 72.06 -.\n\n46\n\nBei der Einzelfallprüfung sind neben der Höhe der Anlage auch die örtlichen \nVerhältnisse, die Anordnung der Gebäude, die Lage der Räumlichkeiten und deren \nFenster, die Hauptblickrichtung sowie die topographische Situation und die \nplanungsrechtliche Lage zu berücksichtigen. Wer wie der Kläger im Außenbereich \nwohnt, muss grundsätzlich mit der Errichtung von in diesem Bereich privilegierten \nWEA - auch mehrerer - und ihren optischen Auswirkungen rechnen.\n\n47\n\nOVG NRW, a.a.O., S. 1534.\n\n48\n\nWie sich aus den Verwaltungsvorgängen ergibt, liegen die Grundstücke des \nKlägers „I.----------weg 6\" ca. 500 m und „N. Straße 35\" ca. 510 m und damit \nmehr als den dreifachen Abstand der Gesamthöhe von der genehmigten WEA \nentfernt, so dass von einer optisch bedrängenden Wirkung nicht die Rede sein kann. \nLediglich das Grundstück „N. Straße 2\" liegt nach dem Auszug der Deutschen \nGrundkarte mit 350 m Abstand zu der genehmigten WEA und dem auf dem \nGrundstück befindlichen Wohnhaus im zwei- bis dreifachen Abstandsbereich zur \nWEA. Bei einer durchgeführten Ortsbesichtigung konnte der Berichterstatter \nfeststellen, dass die Wohn- und Schlafräume in dem Wohnhaus auf der der WEA \nabgewandten südöstlichen und südwestlichen Gebäudeseite untergebracht sind. Die \ngewonnenen Eindrücke hat der Berichterstatter den übrigen Kammermitgliedern \nanhand des Kartenmaterials, der bei der Augenscheinseinnahme gefertigten \nLichtbilder und der Lagezeichnungen der beigezogenen Bauakte vermittelt. Zudem \nwird das Wohnhaus auf dem Grundstück „N. Straße 2\" noch durch zwei \nvorgelagerte nordöstliche Gebäude (Tenne und Stallgebäude) sowie eine hohe \nBaumreihe zu der WEA hin abgeschirmt mit dem Erfolg, dass auf der Süd- und der \nSüdostseite des Wohnhauses, also dort, wo sich die empfindlichen Ruhe- und \nAufenthaltsräume der Bewohner befinden, von der WEA nichts zu sehen ist. Eine \noptisch bedrängende Wirkung im Sinne einer unzumutbaren Beeinträchtigung ist \ndurch die genehmigten WEA nicht gegeben. \n\n49\n\nOhne Erfolg bleibt auch der Einwand des Klägers, die von ihm auf dem \nGrundstück „N. Straße 2\" betriebene Pferdezucht und Pferdehaltung werde \ndurch die genehmigte WEA unzumutbar beeinträchtigt. Die Pferde seien derzeit \neingestallt, weil sie einmal, als sie sich auf dem nördlich bzw. nordwestlich der \nStallgebäude gelegenen Koppelbereich befunden hätten, gescheut hätten und nur \nmit Mühen wieder einzufangen gewesen seien. Die Pferde hätten sich vor den \nDrehbewegungen der Rotorflügel erschreckt. Ob dies der Fall war, mag dahinstehen. \nDer Kläger hat jedenfalls bei dem Ortstermin selbst eingeräumt, dass die Pferde \nanschließend ein weiteres Mal auf der Koppel gewesen seien und es nicht zu einem \nähnlichen Vorfall gekommen sei. Dies deckt sich im Übrigen auch mit den der \nKammer vorliegenden Erkenntnissen über das Verhalten von Windrädern auf \nweidende Zucht-Pferde. Danach handelt es sich bei Pferden um „Gewöhnungstiere, \nfür die all das, was sich in der Luft abspielt, völlig irrelevant ist - also auch das \nDrehen der Rotoren.\" Gerade hochgezüchtete Pferde seien oftmals ganz anderen \nBelastungen und extremen Reizen ausgesetzt. In einer Befragung sind die \nErfahrungen bei 424 Pferden mit WEA zusammengetragen worden. Nur in elf Fällen \n(d.i. 2,6%) sind überhaupt bemerkbare Reaktionen aufgetreten, jedoch ist i.d.R. eine \nbaldige Gewöhnung erfolgt. In keinem Fall sind heftige Reaktionen wie Steigen oder \nDurchgehen aufgetreten. Insgesamt sind die von WEA ausgehenden Reize für \nPferde im Vergleich zu sonstigen ortsüblichen Reizen als unerheblich zu \nerachten,\n\n50\n\nso Seddig, Gutachten „Windenergieanlagen und Pferde\" \nvom 17. November 2004, Fakultät für Biologie, Universität \nBielefeld, S. 16, unter: http://www.wind-\nenergie.de/fileadmin/dokumente/Themen_A-Z/Wild-\n%20und%20Nutztiere/Studie_Pferde_Gutachten.pdf; vgl. \nebenso Rustige, in: Landwirtschaftliches Wochenblatt vom 21. \nMärz 2002; Schulze Niehues in: Neue Energie 2002, 110.\n\n51\n\nAngesichts dessen geht auch die obergerichtliche Rechtsprechung davon aus, \ndass die akustischen und optischen Wirkungen einer WEA auf das Verhalten von \nPferden, wie sie der Kläger hält, nicht rücksichtslos ist. Vielmehr ist der Pferdehalter \nim Rahmen seiner Obliegenheiten verpflichtet, Vorsorge gegen etwaige \nUnfallgefahren zu treffen, in dem er die Pferde behutsam an die WEA gewöhnt. Nach \nden vorhergehenden Darlegungen und der Einlassung des Klägers gegenüber dem \nBerichterstatter im Ortstermin ist es auch nicht grundsätzlich zweifelhaft, dass eine \nsolche Gewöhnung grundsätzlich möglich ist. Es ist nachvollziehbar und möglich, \ndass sich Pferde, jedenfalls wenn sie dauerhaft auf einer Anlage im \nEinwirkungsbereich einer WEA gehalten werden, an die von dieser ausgehenden \nakustischen und optischen Wirkungen gewöhnen können.\n\n52\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. März 2006 - 8 A \n3505/05 -; Beschluss vom 17. Mai 2002 - 7 B 665/02 -, NVwZ \n2002, 1133; Bay. VGH, Beschluss vom 24. Juni 2002 - 26 CS \n02.636 -, juris.\n\n53\n\nSchließlich mag es auf sich beruhen, ob der Einwand des Klägers in der \nmündlichen Verhandlung zutrifft, der Beklagte habe keine (ausreichende) \nUmweltverträglichkeitsprüfung vorgenommen. Denn jedenfalls fehlt es mit Blick auf \n§ 46 VwVfG an der Möglichkeit einer eigenen materiellen Rechtsbetroffenheit des \nKlägers infolge der Nichtdurchführung einer förmlichen \nUmweltverträglichkeitsprüfung.\n\n54\n\nVgl. hierzu eingehend VG Münster, Urteil vom 3. November \n2006 - 10 K 774/05 -.\n\n55\n\nNach § 46 VwVfG kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts, der nicht nach \n§ 44 VwVfG nichtig ist, nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter \nVerletzung von Vorschriften über das Verfahren zustande gekommen ist, wenn \noffensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst \nhat. Dies ist hier der Fall. Dass dem Kläger weitere (subjektive) Rechtspositionen \ndurch eine förmliche Umweltverträglichkeitsprüfung eingeräumt würden, die über die \nvon ihm geltend gemachten subjektiven Rechtsbeeinträchtigungen wie Schattenwurf \nund Lärmimmissionen hinausgingen und nicht bereits in seinem, des Klägers, \nInteresse eingehend von dem Beklagten überprüft wurden, hat der Kläger weder im \neinzelnen dargelegt noch sind sie sonst ersichtlich.\n\n56\n\nDer hilfsweise gestellte Aussetzungsantrag ist unbegründet. Nach den obigen \nAusführungen zur Erschließung des Standortes der WEA handelt es sich bei dem \nVerfahren über den Antrag auf Zulassung der Berufung (10 A 4649/06 OVGNRW) \ngegen das klageabweisende Urteil auf Zustimmung zur Löschung einer Baulast vor \ndem erkennenden Gericht (2 K 105/05 VG Münster) nicht um einen vorgreiflichen \nRechtsstreit i.S.d. § 94 VwGO.\n\n57\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 und 3, 162 Abs. 3 VwGO. Die \nEntscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus \n§§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n58","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/265608","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2007-03-16/10-k-2265-05","cited_norms":[{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":3},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 94","ref_norm":"94","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":2},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 917","ref_norm":"917","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/265608","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/265608","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2007-03-16/10-k-2265-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/265608","retrieved":"2026-07-09 02:33:24.607753+00:00"}}