{"status":"available","doknr":"OLD265691","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2007:0314.9K775.05.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2007-03-14","aktenzeichen":"9 K 775/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen. \n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. \n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages \nabwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in der selben \nHöhe leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d:\n\n2\n\nDie Klägerin ist Inhaberin der Gaststätte „N. s\" in O. , M. Straße \n17 - 19. Zunächst wurden ihr zwei vorläufige Erlaubnisse erteilt, dann erfolgte die \nendgültige Erlaubnis zum Betrieb einer Schank- und Speisewirtschaft unter dem 15. \nMärz 2005. Unter Nr. 4 heißt es, zu Beschränkungen der Betriebszeit u. a.: \n\n3\n\nZum Schutz der Nachtruhe der Nachbarschaft wird der Beginn der Sperrzeit auf \n2 Uhr festgesetzt. Sie endet um 6 Uhr. \n\n4\n\nGegen diese Beschränkung legte die Klägerin unter dem 22. März 2004 \nWiderspruch ein, den sie im wesentlichen damit begründete, gerade ab 24 Uhr tätige \nsie die für sie die entscheidenden Umsätze, um den Betrieb weiterhin garantieren zu \nkönnen. \n\n5\n\nDieser Widerspruch wurde durch Widerspruchsbescheid des Landrates des \nKreises Coesfeld vom 21. April 2005 zurückgewiesen. Zur Begründung wurde \nausgeführt, es bestehe ein öffentliches Bedürfnis, eine von der allgemeinen Sperrzeit \nabweichende Sperrzeit festzusetzen. Es sei zu befürchten, dass die in der \nUmgebung wohnenden Menschen durch die Gäste der Gaststätte über das übliche \nMaß hinaus in ihrer Nachtruhe beeinträchtigt werden. Sowohl die Gespräche der \nGäste, die Geräusche, die durch die an- und abfahrenden Kraftfahrzeuge entstünden \nals auch im besonderen Maße die musikalischen Beschallungen ließen \nLärmbeeinträchtigungen erwarten, die der Nachbarschaft nicht zugemutet werden \nkönnten. Zwar treffe es zu, dass die Nachbarschaft der Gaststätte aufgrund der \nHauptverkehrsstraße, hier M. Straße, bereits einer Lärmbelästigung \nausgesetzt sei. Dies ändere aber nichts daran, dass die von dem Gaststättenverkehr \nausgehenden Lärmeinwirkungen ein erhebliches zusätzliches Störpotenzial \naufwiesen. Die Art der durch Besucherverkehr der Gaststätte ausgelösten \nGeräusche wirke sich zusätzlich störend aus. Anders als die Hintergrundgeräusche \ndes Straßenverkehrs, die in der Regel mit einer gewissen Gleichmäßigkeit an- und \nabschwellen, seien die von dem Besucherverkehr ausgehenden \nGeräuscheinwirkungen eher geeignet, Irritationen bei den Anwohnern hervorzurufen. \nDie von den Gaststättenbesuchern verursachten Geräusche träten wie aus den \nAnzeigen der Nachbarn hervorgehe plötzlich und unerwartet auf (Türenschlagen, \nlautes Rufen und Grölen, Anlassen des Motors und dergleichen), darüber hinaus \nunterliege deren Lautstärke häufigen Änderungen (Hochdrehen der Motoren, \nQuietschen der Bremsen). Außerdem sei festzustellen, dass sich häufig Nachbarn \ndes Restaurants „N. s\" über den von der Gaststätte ausgehenden Lärm als für sie \nunzumutbar beschwert hätten. Es lägen auch keine besonderen örtlichen \nVerhältnisse vor, die im vorliegenden Fall eine weitere Verkürzung rechtfertigen \nkönnten. Hierfür seien eine Vielzahl von Gesichtspunkten maßgeblich. Insbesondere \nmüssten erhebliche Störungen der Nachtruhe der Anwohner vermieden werden. \nDiese seien wie jedoch bereits dargelegt gerade zu befürchten. Demgegenüber \nmüsse das gegenseitige Interesse der Anwohner einerseits und das der Klägerin \nandererseits an dem Erzielen von Umsätzen, gegeneinander abgewogen werden. \nDies sei zutreffend durch den Beklagten erfolgt. \n\n6\n\nGegen diesen Widerspruchsbescheid hat die Klägerin am 3. Mai 2005 Klage \nerhoben, mit der sie im wesentlichen geltend macht, es bestehe kein öffentliches \nBedürfnis für die Verlängerung der gesetzlich vorgesehenen Sperrzeit von 5 bis 6 \nUhr ab 2 Uhr, da sich die Gaststätte in einem Mischgebiet befinde und daher auch \nunter Berücksichtigung der Hauptverkehrsstraße die Nachbarschaft mehr an \nLärmbeeinträchtigungen hinzunehmen habe. \n\n7\n\nDie Klägerin beantragt, \n\n8\n\ndie Beschränkung der Betriebszeit in der \nGaststättenerlaubnis vom 15. März 2005 für die Zeit von 02.00 \nUhr bis 05.00 Uhr und den Widerspruchsbescheid des \nLandrates des Kreises Coesfeld vom 21. April 2005 \naufzuheben.\n\n9\n\nDer Beklagte beantragt, \n\n10\n\ndie Klage abzuweisen. \n\n11\n\nZur Begründung führt er aus: Es seien weiterhin Beschwerden aus der \nNachbarschaft geführt worden. Es hätten inzwischen auch \nOrdnungswidrigkeitsverfahren zu einer Bestrafung der Klägerin wegen Verstoßes \ngegen das Gaststättengesetz geführt. \n\n12\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der \nBeteiligten im übrigen wird auf die Gerichtsakte, die beigezogene Gerichtsakte 9 L \n960/05 und die vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge verwiesen. \n\n13\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:\n\n14\n\nDie Klage ist zulässig, aber unbegründet. Die angefochtenen Bescheide sind \nrechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 der \nVerwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). \n\n15\n\nRechtsgrundlage für die verfügte Auflage ist § 5 Abs. 1 Nr. 3 des \nGaststättengesetzes - GastG -. Nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 GastG können einem Gastwirt \njederzeit Auflagen zum Schutz gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des \nBundesimmissionsschutzgesetzes oder sonst gegen erhebliche Nachteile Gefahren \noder Belästigungen für die Bewohner des Betriebsgrundstückes oder der \nNachbargrundstücke sowie der Allgemeinheit erteilt werden. Eine \nBetriebszeitregelung dergestalt, dass eine Schankwirtschaft nicht erst mit dem \nBeginn der allgemeinen Sperrzeit um 5 Uhr zu schließen ist, ist vom \nAnwendungsbereich des § 5 Abs. 1 Nr. 3 GastG grundsätzlich gedeckt und wird nicht \ndurch die Sperrzeitvorschrift des § 4 Abs. 1 GastV NRW verdrängt, sondern findet \nihre Entsprechung in § 4 Abs. 3 GastV NRW, worin geregelt ist, dass bei Vorliegen \neines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse für einzelne \nBetriebe die Sperrzeit verlängert, verkürzt oder aufgehoben werden kann. \n\n16\n\nDiese Voraussetzungen liegen vorliegend vor. Der Gaststättenbetrieb der \nKlägerin verursacht schädliche Umwelteinwirkungen. Er führt insbesondere zur \nNachtzeit, die grundsätzlich ab 22 Uhr beginnt, zu Belästigungen der Umgebung, die \ndas der örtlichen Situation angepasste Ausmaß überschreiten und sich als \nunzumutbar darstellen. Für die Beurteilung dessen, was an Lärmbeeinträchtigungen \nzumutbar ist, ist die bebauungsrechtliche Situation des Grundstücks der Klägerin \nmaßgeblich. Das Grundstück liegt in einem durch Bebauungsplan ausgewiesenen \nMischgebiet (MI), nördlich und westlich angrenzend - und zwar jeweils nur durch eine \nca. 6 bis 6,5 m breite Straße getrennt - an ein allgemeines Wohngebiet (WA). Die \nNutzung innerhalb dieser WA-Bereiche ist ausweislich der Darlegung in dem \nVerfahren des einstweiligen Rechtschutzes (9 L 960/05) abgesehen von einem Büro \nausschließlich durch Wohnen gekennzeichnet. Auch wenn das Grundstück, auf dem \nsich der Gaststättenbetrieb der Klägerin befindet im Mischgebiet liegt, so ist die \nKlägerin angesichts der angrenzenden allgemeinen Wohngebiete und im Hinblick auf \nderen konkrete Nutzung, die im wesentlichen einem reinen Wohngebiet entspricht, \nzu einer erhöhten Rücksichtnahme verpflichtet. Die östlich angrenzende M. \nStraße beeinträchtigt zwar auch das Wohngebiet im gewissen Maße, führt jedoch \nnicht dazu, dass die Schutzwürdigkeit dadurch insgesamt auf das Maß eines \nMischgebietes reduziert ist. Viel mehr kann angenommen werden, dass die \nFestsetzung Allgemeines Wohngebiet bereits berücksichtigt hat, dass die M. \nStraße angrenzend verläuft und sich ein Mischgebiet südlich anschließt. \nMischgebiete dienen gem. § 6 Abs. 1 BauNVO dem Wohnen und der Unterbringung \nvon Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören. Das Schwergewicht \nder Nutzung liegt also noch im Bereich Wohnen, welches ohne massivere \nBeeinträchtigungen ermöglicht werden soll. Vorliegend ist das Schwergewicht der \nNutzung noch dadurch gesteigert, dass angrenzend Allgemeine Wohngebiete liegen \nund diese fast ausschließlich zum Wohnen genutzt werden.\n\n17\n\nZwar sind in einem solchen Bereich grundsätzlich Einzelhandelsbetriebe und \nSchank- und Speisewirtschaften zulässig. Vorliegend wird aber auch nicht der \nBetrieb der Gaststätte insgesamt verhindert, sondern lediglich die Betriebszeit auf die \nZeit bis 2 Uhr begrenzt. \n\n18\n\nAngesichts der tatsächlichen Verhältnisse, die sich aus der Aktenlage und der \nSchilderung der Klägerin selbst ergeben, ist das Gericht der Auffassung, dass \njedenfalls eine darüber hinausgehende Öffnungszeit die Nachbarn unzumutbar in \nihrem Recht auf eine ungestörte Nachtruhe beeinträchtigen würde. \n\n19\n\nDie Klägerin hat dargelegt, dass sie in der Zeit ab 00 Uhr im Wesentlichen ihre \nfür den wirtschaftlichen Betrieb der Gaststätte notwendigen Umsätze tätigt. Daraus \nergibt sich aber auch, dass offenbar zu dieser Nachtzeit ein zusätzlicher \nBesucherandrang entsteht und diese dann im Wesentlichen erst nach 2 Uhr die \nGaststätte verlassen, und zwar, mit entsprechender Lärmverursachung. \n\n20\n\nIn diesem Zusammenhang ist es daher unschädlich, dass der Beklagte keine \nweiteren Lärmmessungen durchgeführt hat. Auch unabhängig von konkreten \nSchallpegeln und Pegelerhöhungen hält das Gericht jedenfalls über das genehmigte \nVorhaben hinausgehende Öffnungszeiten mit für die Nachbarn drohenden \nLärmauswirkungen im Hinblick auf die spezifische Art des Lärms (Kraftfahrzeuglärm \nin nächster Nähe der Nachbar-Grundstücke, ferner hervortretende Schallereignisse \nwie Türenschlagen, Hupen, Rufen, Lachen etc. und sein zeitlich konzentriertes \nAuftreten während der besonders schutzwürdigen Nachtzeit, vornehmlich zwischen \n22 und 24 Uhr bzw. ab 2 Uhr) gaststättenrechtlich im Interesse der Nachbarn für \nunzumutbar. Die Nachtzeit dient im besonderen Maße der Nachtruhe und Erholung \nmit der Folge, dass jegliche potenziellen Störquellen entsprechend zu gewichten \nsind. \n\n21\n\nVgl. OVG NRW Beschluss vom 28. August 1998 - 10 B \n1353/98. \n\n22\n\nAuf eine ungestörte Nachtruhe können sich die Anwohner bei realistischer \nBetrachtung erst ab 2 Uhr - 2.30 Uhr morgens einstellen. Zu dem müssen sie damit \nrechnen ab ca. 00 Uhr durch konzentrierten Zugangsverkehr bereits am Einschlafen \ngehindert zu werden. Ab 2 Uhr müssen sie damit rechnen, aus dem Schlaf gerissen \nzu werden. Diese nachhaltige Störung der Nachruhe lässt sich wertend nicht durch \neinen Mittelungspegel einfangen. \n\n23\n\nDie Lärmquelle ist eindeutig im Bereich der Gaststätte und der angrenzenden \nNachbargrundstücke unmittelbar dem Betrieb der Gaststätte zu zurechnen und stellt \njedenfalls bereits bis 2 Uhr eine Beeinträchtigung der Nachbarschaft dar. \n\n24\n\nvgl. zu einem vergleichbaren Fall OVG NRW Beschluss \nvom 28. August 1998 - 10 B 1353/98.\n\n25\n\nUnerheblich ist, ob sich im wesentlichen nur ein Nachbar beim Beklagten über \ndie von der Gaststätte ausgehende Lärmbelästigung beschwert hat. Zum Einen \nergibt sich aus den Verwaltungsvorgängen, dass auch andere Nachbarn Eingaben \ngemacht haben. Entscheidend ist aber allein, ob der Betrieb mit seinen \nAusstrahlungen sich in das Gebiet, in dem er liegt einpasst oder als störender \nFremdkörper erscheint. Dies ist nach objektiven Maßstäben zu beurteilen und hängt \nnicht von der Zahl derer ab, die sich tatsächlich beschwert fühlen\n\n26\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 14. Dezember 1984 - 4 A \n1632/83 -. \n\n27\n\nBei Öffnung unter Nutzung der allgemeinen Sperrzeit von 5 bis 6 Uhr und einem \nPublikum, das speziell die Nachtstunden zum Besuch der Gaststätte nutzt, ist davon \nvorliegend auszugehen. \n\n28\n\nAngesichts der - wie bereits oben dargelegt - der Gaststätte zuzurechnenden \nGeräusche des an- und abfahrenden Publikums bzw. auch solcher Gäste, die zu Fuß \ndas Lokal besuchen, durch Rufen, Lachen, Sprechen ist von einer solchen \nFremdkörperwirkung in diesem im Übrigen nicht wesentlich vorbelasteten in den \nAbendstunden durch ruhige Wohnnutzung geprägten Bereich auszugehen. Zu einem \nanderen Ergebnis kommt auch das anlässlich der Fußballweltmeisterschaft gefertigte \nLärmgutachten nicht, auch wenn nach Ansicht der Klägerin die Besonderheit der \nSituation während der Fußballweltmeisterschaft nicht hinreichend berücksichtigt \nworden ist. Die Aussagekraft kann insoweit dahinstehen, weil wie bereits oben \nausgeführt, auch ohne gesonderte Messung von einer unzumutbaren \nLärmbelästigung für die Nachbarschaft ausgegangen werden müsste, wenn die \nSperrzeit noch später als 2 Uhr beginnen würde. \n\n29\n\nEine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht daraus, dass aus der Gaststätte \nselbst im wesentlichen keine Lärmbeeinträchtigungen für die Nachbarschaft dringen; \ndenn diese stellen nicht das hauptsächliche Störpotenzial dar. \n\n30\n\nDer Beklagte hat bei seiner Entscheidung das ihm zustehende Ermessen auch \nhinreichend ausgeübt. Er hat die hier maßgeblichen Gesichtspunkte erkannt und ist \nim Rahmen der erforderlichen Abwägung der gegenseitigen Interessen zu einer die \nInteressen der Klägerin angemessen berücksichtigenden Entscheidung gelangt. Er \nhat einerseits das Ruhebedürfnis der Nachbarschaft berücksichtigt und andererseits \ndas durch Art. 12 des Grundgesetzes geschützte Interesse der Klägerin an der \nAusübung ihres Betriebes. \n\n31\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. \n\n32\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, \n§§ 708 Nr. 10, 711 der ZPO. \n\n33","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/265691","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2007-03-14/9-k-775-05","cited_norms":[{"jurabk":"GastG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":2},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/265691","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/265691","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2007-03-14/9-k-775-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/265691","retrieved":"2026-07-09 02:33:31.480424+00:00"}}