{"status":"available","doknr":"OLD265690","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2007:0314.8K979.04.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2007-03-14","aktenzeichen":"8 K 979/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages \nabwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in \nentsprechender Höhe leisten.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDie Kläger sind Eigentümer des mit einem Mehrfamilienhaus bebauten \nHausgrundstücks L.-------straße 125 in Ahlen; der Kläger ist darüber hinaus \nEigentümer des ebenfalls mit einem Mehrfamilienhaus bebauten Hausgrundstücks \nL.-------straße 123. Sie selbst bewohnten in der Vergangenheit das Haus L.-------\nstraße 123 und nunmehr das Haus L.-------straße Nr. 125. Die L.-------straße ist die \nOrtsdurchfahrt der von E. nach B. führenden Bundesstraße B 00. Das \nGrundstück L.-------straße 123 weist an der Straßenfront eine Breite von 13 Metern \nauf. Es besteht/bestand eine Grundstückszufahrt mit Bordsteinabsenkung in einer \nBreite von drei Metern. Vor dem Grundstück ist im öffentlichen Verkehrsraum eine \nInformationstafel mit Stadtplan installiert. \n\n3\n\nIm Jahre 0000 wandten sich die Kläger erstmals an den Beklagten und baten um \nVerlegung der Informationstafel an den Ortseingang, weil durch die vor der Tafel \nhaltenden LKW ihre Einfahrt versperrt werde und es, besonders in der Nacht, zu \nLärmbelästigungen komme. Der Beklagte teilte den Klägern hierzu mit, dass der \nAusschuss für Anregungen und Beschwerden die Verwaltung nach eingehender \nDiskussion gebeten habe, das Problem durch erzieherische Maßnahmen zu lösen. \nInsbesondere sei die Anbringung eines Vorwegwegweisers als Hinweis auf die \nInformationstafel sowie eines Schildes „Motor abstellen\" an der Parkbucht angeregt \nworden. \n\n4\n\nIm März 0000 wandte sich die Klägerin nochmals im Rahmen einer \nBürgermeistersprechstunde mit dem Wunsch auf Versetzung der Informationstafel \nan den Beklagten. Hierzu teilte der Beklagte mit, dass auch nach nochmaliger \nÜberprüfung und Rücksprache mit allen beteiligten Institutionen aus \nverkehrsrechtlichen Gründen eine Versetzung der Informationstafel nicht realisierbar \nsei. \n\n5\n\nUnter dem 00.00.0000 beantragten die Kläger die Errichtung einer \nHochbordabsenkung vor dem Haus L.-------straße 123, um Parkflächen für die \ndortigen Mieter schaffen zu können. Hierzu müssten ein Grünbeet, ein Baum und die \nInformationstafel versetzt werden. Das Umweltamt des Beklagten kam nach erfolgter \nOrtsbesichtigung zu dem Ergebnis, dass der Baum unmittelbar an der Grenze zum \nNachbargrundstück Nr. 121 stehe und somit nicht hinderlich für das Grundstück der \nKläger sei. Einer Entfernung des Baumes könne auch im Hinblick auf den spärlichen \nBaumbestand entlang der L.-------straße nicht zugestimmt werden.. Ein Baubeginn \nsei vorab rechtzeitig bei der Grünflächenabteilung anzuzeigen. Die Kläger erklärten \ndaraufhin, das Beet nur in Absprache mit der Grünflächenabteilung zu verkleinern, \nund baten um Versetzung der Informationstafel, die eine starke Sichtbehinderung \ndarstelle. \n\n6\n\nMit Bescheid vom 00.00.0000 erteilte der Beklagte den Klägern unter \nverschiedenen Auflagen und Bedingungen die jederzeit widerrufliche Genehmigung \nzur Herstellung der geplanten Zufahrt, wobei eine Gesamtlänge der Zufahrt von vier \nMetern nicht überschritten werden dürfe. Nachträglich stellte der Beklagte klar, die \nErweiterung der Zufahrt dürfe eine Gesamtlänge von vier Metern nicht \nüberschreiten.\n\n7\n\nUnter dem 00.00.0000 legten die Kläger gegen die in dem Bescheid \nenthaltene Beschränkung der Erweiterung Widerspruch ein. Mit weiterem Schriftsatz \nvom 00.00.0000 beantragten die Kläger ausdrücklich die Entfernung der \nOrtstafel und führten hierzu aus, sie hätten seit Jahren darauf hingewiesen, dass \ndurch diese Informationstafel erhebliche Beeinträchtigungen für sie und ihre Mieter \nverursacht würden. Dabei handele es sich um erheblichen Lärm, der insbesondere \ndie Nachtruhe störe. Sie und die anderen Hausbewohner würden immer wieder \ndurch starke Bremsgeräusche, speziell von Lastwagen geweckt. Die Brems- und \nsonstigen An- und Abfahrgeräusche seien auf Dauer nicht mehr erträglich. Darüber \nhinaus komme es zu ständigen Behinderungen durch fremde Fahrzeuge, die \nParkbuchten vor dem Haus belegten und dabei auch die Einfahrt versperrten. Die \naufgestellte Tafel stelle für sie ein Sonderopfer dar, das nicht zumutbar sei. Auf \nanderen Einfallstraßen der Stadt seien vor einer Wohnbebauung derartige Tafeln \nnicht aufgestellt. \n\n8\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 00.00.0000 wies der Beklagte den \nWiderspruch der Kläger zurück und führte zur Begründung im Wesentlichen aus: Bei \ndem Vorhaben handele es sich um eine Sondernutzung. Es gelte zwar nicht die \nFiktion des § 8 a Abs. 1 FStrG, da es sich hier nicht um eine Zufahrt zu einer \nBundesstraße außerhalb der zur Erschließung der anliegenden Grundstücke \nbestimmten Teile der Ortsdurchfahrten handele. Solange eine Bundesstraße der \nverkehrsrechtlichen Erschließung der Anliegergrundstücke diene, seien Zufahrten in \nder Regel gemeingebräuchlich. Im Falle der Kläger habe aber eine angemessene \nZuwegung zum öffentlichen Verkehrsnetz bereits bestanden. Eine Erweiterung der \nZufahrt würde bedeuten, dass in diesem Bereich andere vom Gemeingebrauch \nzunehmend verdrängt würden. Durch die Erlaubnis, zusätzlich zu der vorhandenen \nZufahrt von drei Metern Länge eine weitere Zufahrt von vier Metern Länge anlegen \nzu dürfen, werde dem Anliegen, durch die Erweiterung der Zufahrt eine Parkfläche \nfür die Mieter zu schaffen, hinreichend Rechnung getragen. Eine Verlängerung der \nZufahrt über die gesamte Grundstücksbreite würde dagegen wegen Verstoßes \ngegen das Verhältnismäßigkeitsprinzip zu einer Ermessensüberschreitung führen. \nEine Abwägung der Interessen der Kläger mit dem öffentlichen Interesse falle zu \nLasten der Kläger aus. Die begehrte Maßnahme würde voraussetzen, dass der vor \ndem Grundstücke stehende, unmittelbar an das Nachbargrundstück angrenzende \nBaum beseitigt werden müsse. Der Baum stelle indes keine Behinderung für das \nGrundstück der Kläger dar und sei auf Grund des ohnehin spärlichen \nBaumbestandes an der L.-------straße zu erhalten. Darüber hinaus müsste auch die \nvor dem Grundstück befindliche Informationstafel beseitigt werden. Eine solche \nMaßnahme sei indes nicht möglich. Der jetzige Standort sei nach mehreren \nOrtsbesichtigungen von dem Träger der Straßenbaulast, der \nStraßenverkehrsbehörde und von Vertretern der Polizeistation geprüft und als \ngeeignet ausgewählt worden. Bei dieser Auswahl seien die Verkehrsgegebenheiten \nberücksichtigt worden. Eine Versetzung stadtauswärts sei wegen der vorhandenen \nKurven im Ortseingangsbereich aus Verkehrssicherheitsgründen nicht möglich \ngewesen. Eine erhebliche Versetzung stadteinwärts sei ebenfalls nicht in Betracht \ngekommen, da hier der „I.-----weg „ und die Straße „J. M. L1. „ abzweigten und \nin diesem Bereich bereits Abbiegespuren vorhanden seien, so dass ein Halten in \ndiesem Bereich nach den Vorschriften der Straßenverkehrsordnung nicht zulässig \nsei. Schließlich liege die Informationstafel in einer Parkbucht und sei für Autofahrer \nunter der vorhandenen Straßenbeleuchtung erkennbar. Um dem Begehren der \nKläger nach mehr Ruhe nachzukommen, sei an der Informationstafel ein Schild mit \nder Aufschrift „Bitte Motor abschalten\" installiert worden. Dies stelle eine geeignete \nund ausreichende Maßnahme dar. Weitergehende Maßnahmen seien nicht möglich. \nEs überwiege das öffentliche Interesse an der Sicherheit und Leichtigkeit des \nVerkehrs und der Erhaltung von Grünflächen.\n\n9\n\nDaraufhin haben die Kläger die vorliegende Klage erhoben, mit der sie ihr \nBegehren weiterverfolgen.\n\n10\n\nDie Kläger beantragen,\n\n11\n\n1. den Bescheid des Beklagten vom 00.00.0000 und \nseinen Widerspruchsbescheid vom 00.00.0000 aufzuheben \nund ihn zu verpflichten, eine Sondernutzungserlaubnis zur \nVerbreiterung der vorhandenen Zufahrt über die gesamte \nGrundstücksbreite durch Absenkung des gesamten \nHochbordes vor dem Haus L.-------straße 123 zu erteilen,\n\n12\n\n2. die Stadt B. zu verurteilen, die vor dem \nHausgrundstück L.-------straße 123 befindliche \nInformationstafel zu entfernen.\n\n13\n\nDie Beklagten beantragen,\n\n14\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n15\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. \n\n16\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n17\n\nDie Klage hat insgesamt keinen Erfolg.\n\n18\n\n1. Die auf die Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung einer (weitergehenden) \nSondernutzungserlaubnis gerichtete Klage ist hinsichtlich der Klägerin schon \nunzulässig; denn diese ist - wie sie in der mündlichen Verhandlung in \nÜbereinstimmung mit dem von dem Beklagten vorgelegten Grundbuchauszug \nberichtet - nicht Eigentümerin des insoweit betroffenen Grundstücks L.-------straße \n123.\n\n19\n\nIm Übrigen ist die Verpflichtungsklage unbegründet. Der Bescheid des Beklagten \nin der Gestalt seines Widerspruchsbescheides ist rechtmäßig und verletzt den Kläger \nnicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - \nVwGO -). Dem Kläger steht ein Anspruch auf die von ihm begehrte Erlaubnis nicht \nzu.\n\n20\n\nEr beansprucht eine Sondernutzung im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 1 des \nBundesfernstraßengesetzes (FStrG), für die er nach Satz 2 der Vorschrift der \nErlaubnis der Straßenbaubehörde, in Ortsdurchfahrten - wie hier - der Erlaubnis der \nGemeinde, d. h. des Beklagten bedarf. Da das Grundstück L.-------straße 123 \ninnerhalb der Ortsdurchfahrt der Bundesstraße B 58 liegt, gilt die von dem Kläger \nbeanspruchte Erweiterung der Zufahrt nicht schon gemäß § 8 a Abs. 1 FStrG als \nSondernutzung im Sinne des § 8. Gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 FStrG ist aber - \nunbeschadet der Regelung in § 8 a FStrG - die Benutzung der Bundesfernstraßen \nüber den Gemeingebrauch hinaus Sondernutzung. Zwar gehört die Anlegung einer \nZufahrt zu einem Hausgrundstück grundsätzlich zum Anliegergebrauch und bedarf \ndeshalb - innerhalb der Ortsdurchfahrt - keiner Sondernutzungserlaubnis. Mit der \nErweiterung der Zufahrt über die gesamte Breite der Straßenfront des Grundstücks \nL.-------straße 123 macht der Kläger aber eine im Sinne dieser Vorschrift über den \n(gesteigerten) Gemeingebrauch/Anliegergebrauch hinausgehende Benutzung \ngeltend. Die vorhandene Zufahrt in einer Breite von mittlerweile sieben Metern reicht \nals Anbindung an das öffentliche Verkehrsnetz ersichtlich aus. Eine Zufahrt über die \nBreite der gesamten Straßenfront ist vom Anliegergebrauch mithin nicht mehr \numfasst.\n\n21\n\nVgl. Hess. VGH, Beschluss vom 18. November 1991 - 2 TH \n2280/91 -, Juris; Sauthoff, Straße und Anlieger, 2003, Rdn. \n808.\n\n22\n\nDie Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis steht grundsätzlich im Ermessen \nder Behörde. Diese hat ihr Ermessen gemäß § 40 des \nVerwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) \nentsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen \nGrenzen des Ermessens einzuhalten. Der gesetzliche Erlaubnisvorbehalt für eine \nstraßen- und wegerechtliche Sondernutzung soll eine Nutzung der betroffenen \nStraßen und Wege sicherstellen, die den Widmungszweck, insbesondere den \nGemeingebrauch, nicht wesentlichen beeinträchtigt. Damit dient das präventive \nVerbot mit Erlaubnisvorbehalt in erster Linie der Sicherheit und Leichtigkeit des \nStraßenverkehrs, so wie ihn die Widmung der öffentlichen Sache zulässt. Die \nbehördliche Ermessensausübung bei der Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis \nhat sich an Gründen zu orientieren, die einen sachlichen Bezug zur Straße haben. \nZu diesen Gründen können insbesondere zählen ein einwandfreier Straßenzustand \n(Schutz des Straßengrundes und des Zubehörs), die Sicherheit und Leichtigkeit des \nVerkehrs, der Ausgleich zeitlich und örtlich gegenläufiger Interessen verschiedener \nStraßenbenutzer und Straßenanlieger (etwa Schutz vor Abgasen, Lärm oder \nsonstigen Störungen) oder Belange des Straßen- und Stadtbildes, d. h. \nbaugestalterische oder städtebauliche Vorstellungen mit Bezug zur Straße und auf \nGrund eines konkreten Gestaltungskonzeptes (Vermeidung einer „Übermöblierung\" \ndes öffentlichen Straßenraumes, Schutz eines bestimmten Straßen- und Platzbildes \nu. ä.).\n\n23\n\nVgl. nur OVG NRW, Beschluss vom 2. August 2006 - 11 A \n2642/04 -, NWVBl. 2007, S. 64 (65).\n\n24\n\nDie gerichtliche Prüfung beschränkt sich gemäß § 114 Satz 1 VwGO darauf, ob \ndie gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen \nin einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch \ngemacht ist. Nur wenn die Abwägung der wechselseitig betroffenen Belange zu \nGunsten des Klägers ausfallen muss, mithin eine sogenannte Ermessensreduzierung \nauf Null vorliegt, ist ein Anspruch auf Erteilung der begehrten \nSondernutzungserlaubnis zu bejahen. Dies ist hier ersichtlich nicht der Fall.\n\n25\n\nDie Ermessensbetätigung des Beklagten ist mit Blick auf den oben skizzierten \nPrüfungsrahmen nicht zu beanstanden. Der Beklagte hat die privaten Interessen des \nKlägers mit dem öffentlichen Interesse an der Sicherheit und Leichtigkeit des \nVerkehrs abgewogen und im Ergebnis den Interessen des Klägers mit der bewilligten \nErweiterung der bestehenden Zufahrt in einer Breite von drei Metern um weitere vier \nMeter in mehr als hinreichender Weise Rechnung getragen. Mit Blick auf die aus den \nFotos und Luftbildaufnahmen ersichtliche Situation vor Ort ist die zum Schutz des \nGemeingebrauchs (Fußgänger- und Radfahrerverkehr) und des Erhalts der \nGrünflächen getroffene Entscheidung nicht zu beanstanden. Soweit der Beklagte \nauch auf die Notwendigkeit des Erhalts des Baumes abgestellt hat, eine Beseitigung \nnach übereinstimmend in der mündlichen Verhandlung geäußerten Auffassung der \nBeteiligten für die von dem Kläger erstrebte Sondernutzung indes nicht erforderlich \nsein soll, macht dies die Ermessensbetätigung nicht rechtswidrig; denn hierbei \nhandelt es sich nur um einen von mehreren, die Ermessensentscheidung selbständig \ntragenden Gesichtspunkten.\n\n26\n\n2. Die Klage ist hinsichtlich des Antrags zu 2. - als allgemeine Leistungsklage \ngegen die Beklagte zu 2. gerichtet ( vgl. § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO ) - zulässig, aber \nnicht begründet. Die Kläger haben keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte zu 2. \ndie in unmittelbarer Nähe ihrer Grundstücke im öffentlichen Straßenraum aufgestellte \nInformationstafel entfernt. Als Grundlage eines darauf gerichteten Klagebegehrens \nkommt allein ein Folgenbeseitigungsanspruch in Betracht. Danach muss derjenige, \nder durch die öffentliche Gewalt rechtswidrig beeinträchtigt wird, sich nicht auf eine \nEntschädigung verweisen lassen, sondern kann grundsätzlich eine Beendigung des \nrechtswidrigen Zustands verlangen. Ein Folgenbeseitigungsanspruch entsteht \ndemnach, wenn durch einen hoheitlichen Eingriff in ein subjektives Recht ein noch \nandauernder rechtswidriger Zustand geschaffen worden ist. Er ist seinem Inhalt nach \ngerichtet auf Beseitigung der durch den rechtswidrigen Eingriff geschaffenen \nBeeinträchtigung der subjektiven Rechtsstellung.\n\n27\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 15. September 1994 - 23 A \n1064/92 -.\n\n28\n\nEin solcher rechtswidriger Eingriff in subjektive Rechte der Kläger lässt sich hier \nnicht feststellen. Das gilt namentlich für die von den Klägern ins Feld geführten \nBeeinträchtigungen in der Nutzung ihrer Grundstücke und die von ihnen beklagten \nLärmbeeinträchtigungen. Durch die auf der Grünfläche vor dem Haus Nummer 123 \naufgestellte Informationstafel selbst werden die Kläger ersichtlich nicht in der \nNutzung ihrer Grundstücke einschließlich der vorhandenen genehmigten Zufahrten \nbeeinträchtigt. Auch soweit Nutzer der Informationstafel hierzu mit ihren Fahrzeugen \nvor den Zufahrten der Grundstücke der Kläger halten und diese kurzfristig \nversperren, ist eine die Erheblichkeitsschwelle überschreitende Störung nicht \nernsthaft anzunehmen. Dass es insoweit zu mehr als sporadischen und, da die \njeweiligen Fahrzeugführer vor Ort sind, von den Klägern gegebenenfalls unter \nbindbaren Belästigungen kommt, haben die Kläger weder substantiiert dargelegt \nnoch entsprechend belegt. Mit Blick auf die insoweit weiterhin geltend gemachten \nLärmbelästigungen ist auch ein tragfähiger Anhalt dafür, dass die Schwelle einer \ngesundheitserheblichen Beeinträchtigung (Art. 2 Abs. 2 des Grundgesetzes - GG -) \nüberschritten ist, nicht erkennbar. Dies wird von den Klägern selbst auch nicht in \neiner solchen Weise vorgetragen.\n\n29\n\nDie Kläger können auch nicht unter dem Blickwinkel des einem Anlieger \nzustehenden Rechts auf fehlerfreie Berücksichtigung seiner privaten Belange einen \nEingriff in ein ihnen zustehendes subjektiv-öffentliches Recht geltend machen und \ndie Entfernung der Informationstafel beanspruchen. Nach der ständigen \nRechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen \n(OVG NRW) sind die rechtsstaatlichen Mindestanforderungen an \nPlanungsentscheidungen auch dann zu beachten, wenn eine planerische \nEntscheidung über die Gestaltung einer öffentlichen Verkehrsfläche nicht durch \nförmlichen, nach außen kundgemachten Planungsakt ergeht, sondern auf Grund \neines internen Beschlusses, der unmittelbar durch Ausführung der Bauarbeiten in \nErscheinung tritt. Auch in diesen Fällen besteht keine planerische Beliebigkeit, \nsondern sind die widerstreitenden Interessen im Rahmen der Ausübung des \nPlanungsermessens zu einem nachvollziehbaren, dem Gewicht der jeweils \nbetroffenen Belange gerecht werdenden Ausgleich zu bringen. Diesem objektiv-\nrechtlichen Gebot planerischer Abwägung entspricht ein subjektives Recht des \nplanungsbetroffenen Anliegers auf fehlerfreie Berücksichtigung seiner privaten \nBelange, wobei sich die gerichtliche Kontrolle regelmäßig auf das \nAbwägungsergebnis zu beschränken, also nur darauf zu richten hat, ob die Planung \ngemessen an den jeweils betroffenen Belangen vertretbar erscheint.\n\n30\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. März 2001 - 11 B \n333/01 -, Juris.\n\n31\n\nGemessen an diesen Maßstäben ist die Entscheidung der Beklagten, die \nInformationstafel am bisherigen Standort zu belassen und dort nicht zu entfernen, \nrechtlich nicht zu beanstanden. Die Kläger sind mit ihren Grundstücken Anlieger \neiner Bundesstraße. Die Grundstücke erlangen durch diese Lage eine Vorprägung in \ndem Sinne, dass Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit wesentlich gemindert \nsind. Belästigungen von insoweit ortstypischen Einrichtungen sind dem Grunde nach \nhinzunehmen. Um eine solche ortstypische Einrichtung handelt es sich bei der \nInformationstafel; solche Tafeln mit Stadtplänen zur besseren Orientierung \nortsfremder Verkehrsteilnehmer machen gerade und vornehmlich im \nEingangsbereich der Ortsdurchfahrt einer Bundesstraße Sinn. Die Beklagte zu 2. hat \nsich in der Vergangenheit und auch nochmals in dem mit dem Klageantrag zu 1. \nangegriffenen Widerspruchsbescheid mit dem Anliegen der Kläger \nauseinandergesetzt und mit Blick auf die bestehenden Örtlichkeiten keinen \ngeeigneteren, d. h. unter verkehrlichen Gesichtspunkten sinnvollen und zugleich \nandere Anlieger nicht belastenden Standort ausmachen können. Diese Erwägungen \nsind nachvollziehbar und schlüssig, mithin vertretbar im Sinne der obigen \nAusführungen. Die Kläger haben dem - auch in der mündlichen Verhandlung - \nsubstantielle Einwendungen nicht entgegengesetzt.\n\n32\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung über \ndie vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 \nZPO.\n\n33","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/265690","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2007-03-14/8-k-979-04","cited_norms":[{"jurabk":"FStrG","ref":"§ 8a","ref_norm":"8a","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"FStrG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/265690","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/265690","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2007-03-14/8-k-979-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/265690","retrieved":"2026-07-09 02:33:31.397050+00:00"}}