{"status":"available","doknr":"OLD265689","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2007:0314.7K3489.04.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2007-03-14","aktenzeichen":"7 K 3489/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Bescheid des Beklagten vom 07.05.2004 und der \nWiderspruchsbescheid der Bezirksregierung Münster vom 28.10.2004 werden \naufgehoben.\n\nDer Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin die am 09.04.2003 beantragte \nÄnderungsgenehmigung zur Errichtung eines Klärschlammvererdungsbeckens zu \nerteilen.\n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung \nSicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDie Klägerin, eine Gesellschaft des Kreises T. , betreibt aufgrund einer \nGenehmigung vom 07.11.1995 auf dem Grundstück Gemarkung B. , Flur 0, \nFlurstück 000, die Zentraldeponie des Kreises T. . Durch Änderungsbescheid \nvom 31.10.2002 ergänzte der Beklagte die Genehmigung vom 07.11.1995 auf Antrag \nder Klägerin um die Erlaubnis zur Schlammentwässerung (Klärschlammvererdung). \nDie Klägerin beschreibt die Funktion dieser zusätzlichen Anlage wie folgt:\n\n3\n\n„Die Anlage arbeitet mit einem mehrstufigen Verfahren. Zunächst werden \nin einer Behälterbiologie (biologische Behandlungsstufe) die im Sickerwasser \nenthaltenen organischen Verbindungen von Ammonium zu Nitrat und \nanschließend zu elementarem Stickstoff umgesetzt.\n\n4\n\nZur Trennung des Schlamm-Wasser-Gemisches ist als zweite \nBehandlungsstufe eine Ultrafiltrationsanlage nachgeschaltet. Der abgefilterte \nSchlamm wird bis zu einer bestimmten Konsistenz der biologischen \nBehandlungsstufe wieder zugeführt. Der nicht wieder zu verwendende \nÜberschussschlamm wird bis zu einem Trockensubstanzgehalt von ca. 3 % \neingedickt. In einem weiteren Verfahrensschritt werden dann mittels \nAktivkohle anorganische Schadstoffe minimiert.\n\n5\n\nDer nicht wieder zu verwendende Überschussschlamm könnte sodann \nentsorgt werden. Hierzu ist er in seinem nassen Zustand jedoch nur \nunzureichend geeignet. Aus diesem Grund soll die Behandlung durch eine \nTrocknung in der beantragten Klärschlammvererdungsanlage fortgesetzt \nwerden. Spezielle Schilfarten sorgen hier durch ihren hohen \nFeuchtigkeitsbedarf und ihre große Blattoberfläche für einen Entzug der \nFeuchtigkeit des schichtweise aufgetragenen flüssigen Schlamms. Dadurch \nsteigert sich der Anteil der Trockensubstanz von 3 % auf ca. 30 %. Es ist \nvorgesehen die einzelnen Felder ca. 8 Jahre mit dem Schlamm zu \nbeschicken. Anschließend wird ca. ein Jahr kein Schlamm aufgebracht.\n\n6\n\nDer so entwässerte Überschussschlamm soll nach Abschluss dieses \nVerfahrens auf der nahegelegenen Deponie B. als \nRekultivierungsschicht genutzt werden. ... Sollten die Schadstoffwerte eine \nVerwertung als Rekultivierungsschicht unerwartet nicht möglich machen, ist \neine thermische Verwertung ins Auge gefasst.\"\n\nBei der Ausführungsplanung ergaben sich Abweichungen hinsichtlich der \nAusrichtung und der Größe der Vererdungsbecken. Mit Schreiben vom 09.04.2003 \nbeantragte die Klägerin eine erneute Änderung der Anlagengenehmigung. Im \nGenehmigungsverfahren wies die Bezirksregierung Münster den Beklagten darauf \nhin, dass inzwischen eine Rundverfügung des Ministeriums für Umwelt und \nNaturschutz, Landwirtschaft- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-\nWestfalen (MUNLV NRW) von Mai 2003 vorliege, nach der \nAbwasserbehandlungsanlagen zwar materiell und verfahrensrechtlich den \nBestimmungen des Wasserrechts unterlägen, jedoch die Anforderungen der \nDeponieverordnung analog zu beachten seien. Hierauf gestützt lehnte der Beklagte \nden Änderungsantrag durch Bescheid vom 07.05.2004 ab. Zur weiteren Begründung \nführte er aus: Die Klärschlammvererdungsanlage sei als Langzeitlager der Klasse II \nnach § 2 Nr. 21 der Deponieverordnung einzustufen. Deshalb sei ein festgelegtes \nAbdichtungssystem mit einer mineralischen Dichtungsschicht von 0,50 Meter und \neiner Kunststoffdichtungsbahn von mindestens 2,5 Millimeter Stärke als \nBasisabdichtung erforderlich. Beide Anforderungen seien bei dem Vorhaben der \nKlägerin, das eine mineralische Dichtung von 0,30 Meter und eine \nKunststoffdichtungsbahn von 1,5 Millimeter vorsehe, nicht erfüllt.\n\n7\n\nGegen den Ablehnungsbescheid legte die Klägerin Widerspruch ein. Sie machte \ngeltend, eine analoge Anwendung des Abfallrechts auf ihr nach Wasserrecht zu \nbeurteilendes Vorhaben sei nicht zulässig. Die Analogie diene der Ausfüllung einer \nGesetzeslücke. Eine solche liege hier nicht vor. Das Wasserrecht enthalte \nausreichende Vorschriften, um einen die Umwelt nicht beeinträchtigenden Betrieb \nder Anlage sicherzustellen. Die Klärschlammvererdung sei etwas gänzlich anderes \nals die Lagerung. Die Notwendigkeit einer endlos haltbaren Abdichtung stelle sich bei \nihr nicht, da sie nur ca. 30 Jahre in Betrieb sein solle.\n\n8\n\nDurch Widerspruchsbescheid vom 28.10.2004 wies die Bezirksregierung Münster \nden Widerspruch im Wesentlichen mit der Begründung zurück, die Vorschriften des \nAbfallrechts fänden über § 58 Abs. 3 des Landeswassergesetzes Anwendung. \nDanach sei die Genehmigung zu versagen, wenn das Wohl der Allgemeinheit es \nerfordere. Es sei zu befürchten, dass der Klärschlamm den Boden oder das \nGrundwasser verunreinige. Dem könne, da das Wasserrecht nicht über \nentsprechende eigene Vorschriften verfüge, nur dadurch vorgebeugt werden, dass \ndie Basisabdichtung der Vererdungsbecken nach den Vorschriften des Abfallrechts \nfür Langzeitlager der Klasse II ausgestaltet werde.\n\n9\n\nMit der Klage wiederholt und vertieft die Klägerin ihr Vorbringen.\n\n10\n\nSie beantragt,\n\n11\n\nden Beklagten unter Aufhebung seines \nAblehnungsbescheides vom 07.05.2004 in Gestalt des \nWiderspruchsbescheides der Bezirksregierung Münster vom \n28.10.2004 zu verpflichten, ihr die beantragte \nÄnderungsgenehmigung zur Errichtung eines \nKlärschlammvererdungsbeckens zu erteilen.\n\n12\n\nDer Beklagte beantragt ohne weitere Stellungnahme,\n\n13\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n14\n\nDie Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung \neinverstanden erklärt.\n\n15\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der \nBeteiligten wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge \ndes Beklagten Bezug genommen.\n\n16\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n17\n\nDie Klage hat Erfolg.\n\n18\n\nZunächst ist klarzustellen, dass die Klägerin für den Bau und Betrieb der \nSchlammentwässerungsanlage, wie sie in der Begründung zum Änderungsantrag \nvom 09.04.2003 beschrieben ist, einer Genehmigung bedarf, obwohl sie bereits unter \ndem Datum des 31.10.2002 eine Genehmigung erhalten hat. Diese Genehmigung \nhat die Klägerin nicht ausgeschöpft und zu erkennen gegeben, dass „im Rahmen der \nAusführungsplanung\", also noch vor der Umsetzung der Genehmigung, Änderungen \nam Anlagenkonzept vorgenommen worden sind, die über eine „Konkretisierung\" - so \naber die Begründung vom 09.04.2003 - hinaus gehen und eine Umdeutung des \n„Änderungsantrages zum zweiten Änderungsbescheid vom 31.10.2002\" in einen \nAntrag auf Genehmigung der Anlage nahe legen. \nNach der Rechtssprechung der Verwaltungsgerichte kommt es in derartigen Fällen \ndarauf an, ob das geänderte Vorhaben gegenüber dem ursprünglich genehmigten \nVorhaben als „aliud\" anzusehen ist. Ein relevanter Unterschied ist danach immer \ndann anzunehmen, wenn sich für das abgewandelte Vorhaben die Frage der \nGenehmigungsfähigkeit wegen geänderter tatsächlicher oder rechtlicher \nVoraussetzungen neu stellt, d. h. diese geänderten Voraussetzungen eine erneute \nÜberprüfung der materiellen Zulässigkeitskriterien erfordern.\n\n19\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 04.05.2004 - 10 A 1476/04 \n-, BauR 2004, 1771 (zur Baugenehmigung).\n\n20\n\nHier muss die Genehmigungsfähigkeit im Hinblick auf die nicht nur geringfügige \nÄnderung der Anordnung und der Größe der Vererdungsbecken (Reduzierung der \ninsgesamt benötigten Fläche von 2400 qm auf 1320 qm und der Grundfläche je Feld \nvon 1000 qm auf 750 qm) neu bewertet werden.\n\n21\n\nRechtsgrundlage für die Genehmigung ist § 58 Abs. 2 und 3 des \nWassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz - LWG) in \nder Fassung vom 25.06.1995, GV NRW 926. Danach bedürfen Bau, Betrieb und \nwesentliche Änderung einer Abwasserbehandlungsanlage der Genehmigung durch \ndie zuständige Behörde. Die Genehmigung darf nur versagt oder mit \nNebenbestimmungen verbunden werden, wenn das Wohl der Allgemeinheit es \nerfordert. In inhaltlicher Hinsicht ist gemäß § 18 b des Gesetzes zur Ordnung des \nWasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz - WHG) in der Fassung vom 19.08.2002, \nBGBl I 3245, zu beachten, dass Abwasseranlagen so zu errichten und betreiben \nsind, dass die Anforderungen an das Einleiten von Abwasser insbesondere nach § 7 \na WHG (zur Schadstofffracht) eingehalten werden; im Übrigen gelten nach § 18 b \nAbs. 1 Satz 2 WHG die allgemein anerkannten Regeln der Technik.\n\n22\n\nDiese Voraussetzungen liegen vor.\n\n23\n\nDie von der Klägerin geplante Klärschlammvererdung stellt eine Abwasseranlage \nim vorgenannten Sinne und nicht eine Abfallentsorgungsanlage nach § 30 ff. des \nKreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes (KrW-/AbfG) dar. Die Abwasserbeseitigung \numfasst nach § 18 a Abs. 1 Satz 2 WHG neben dem Sammeln, Fortleiten, \nBehandeln, Einleiten, Versickern, Verregnen und Verrieseln von Abwasser auch „das \nEntwässern von Klärschlamm im Zusammenhang mit der Abwasserbeseitigung\". \nUnter der Entwässerung von Klärschlamm im Sinne dieser Vorschrift ist jeder \nWasserentzug aus dem im Rahmen der Abwasserbeseitigung - insbesondere in \nKläranlagen - angefallenen Schlamm zu verstehen. Neben der Herabsetzung des \nWassergehalts im Schlamm auf mechanischem Weg (etwa durch Pressen, \nZentrifugen oder Filter) gehören hierzu auch alle sonstigen auf die Verringerung des \nWassergehalts gerichteten Vorgänge, die den Klärschlamm in eine Form versetzen \nsollen, der seine Entsorgung (durch Ablagerung oder Verbrennung) oder seine \nWiederverwendung ermöglichen soll.\n\n24\n\nVgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 20.07.1995 - \n8 S 1939/95 -, NVwZ - RR 1996, 380, mwN.\n\n25\n\nGenau dies ist das Konzept der streitigen Anlage, in der die Entwässerung \nPriorität vor der biochemischen Umwandlung hat. \n\n26\n\nAbfallrecht steht der Einstufung nicht entgegen. § 2 Abs. 2 Nr. 6 KrW-/AbfG \nbesagt im Gegenteil ausdrücklich, dass Stoffe, die in Abwasseranlagen eingeleitet \noder eingebracht werden, nicht unter die abfallrechtlichen Vorschriften fallen. \nAngesichts dieser eindeutigen gesetzlichen Abgrenzung stellen auch die \nAblehnungsbescheide und der Erlass des Ministeriums für Umwelt- und Naturschutz, \nLandwirtschaft- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen vom Mai \n2003 - IV-7-673/4/2 -, auf den sich die Ablehnung maßgeblich stützt, nicht in Frage, \ndas Anlagen zur Entwässerung von Klärschlamm, die - wie die hier geplante - in \neinem funktionalen und räumlichen Zusammenhang mit einer \nAbwasserbehandlungsanlage stehen, „materiell und verfahrensrechtlich den \nBestimmungen des Wasserrechts\", nicht des Abfallrechts, unterliegen.\n\n27\n\nZwar ist das Kriterium „Wohl der Allgemeinheit\" im Sinne des § 58 Abs. 3 LWG \nnicht beschränkt auf die Bestimmungen des Wasserrechts. So sind durchaus \nplanerische, ökologische und strukturelle Gesichtspunkte denkbar, die im Rahmen \ndieses Begriffes zu prüfen sind. Andererseits konkretisiert das Regelwerk des \nWasserrechts in Verbindung mit den in diesem Bereich anerkannten Regeln der \nTechnik die Anforderungen an das Wohl der Allgemeinheit. Da die Klägerin ihren \nEntwürfen hinsichtlich der Bodenabdichtung den - auch vom Beklagten und von der \nBezirksregierung nicht bestrittenen - allgemeinen technischen Standard für \nAbwasserbehandlungsanlagen zu Grunde gelegt hat, ist eine Verunreinigung des \nBodens- und /oder des Grundwassers in einem für Abwasserbehandlungsanlagen \nrelevanten Zeitraum nicht zu befürchten. Hätte der Gesetzgeber auch für \nAbwasseranlagen einen so hohen Standard vorschreiben wollen, wie er gemäß der \nVerordnung über Deponien und Langzeitlager (Deponieverordnung - DepV) vom \n24.07.2002, BGBl I, 2807, für die Ablagerung von Abfällen oberhalb oder unterhalb \nder Erdoberfläche (§ 3 Abs. 10 KrW-/AbfG) in Langzeitlagern gilt, so hätte er dies \nohne weiteres regeln können und müssen. Dazu hatte er schon deshalb keine \nVeranlassung, weil, wie die Klägerin zu Recht ausführt, die Betriebszeiten einer \nAbwasserbehandlungsanlage nicht mit den in der Regel unbeschränkten \nAblagerungszeiten von Deponien vergleichbar sind. Schon weil eine Regelungslücke \nnicht erkennbar ist, ist eine Übertragung der abfallrechtlichen Regeln auf das \nwasserrechtliche Vorhaben der Klägerin im Wege der Analogie zu Ungunsten der \nKlägerin nicht gerechtfertigt.\n\n28\n\nScheidet demnach die Nichterfüllung der strengeren Abdichtungsanforderungen \nder Deponieverordnung für die Versagung der Genehmigung nach § 58 Abs. 3 LWG \naus, ist der Beklagte gemäß § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO zur Erteilung der \nGenehmigung zu verpflichten. Eine bloße Neubescheidung gemäß § 113 Abs. 5 Satz \n2 VwGO kommt nicht in Betracht, weil die Sache spruchreif ist. Nach dem Bericht \ndes Beklagten vom 07.07.2003 an die Bezirksregierung, in dem auf die bereits im \nOktober 2002 erteilte Genehmigung und die „nicht erheblichen Änderungen\" \nverwiesen wird, stand nur die Frage der Beschaffenheit des Abdichtungssystems der \nGenehmigung entgegen, ohne das noch weitere Voraussetzungen von dem \nBeklagten zu klären gewesen wären.\n\n29\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über \ndie vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, \n711 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/265689","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2007-03-14/7-k-3489-04","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/265689","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/265689","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2007-03-14/7-k-3489-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/265689","retrieved":"2026-07-09 02:33:31.315374+00:00"}}