{"status":"available","doknr":"OLD265773","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2007:0309.7K2635.04.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2007-03-09","aktenzeichen":"7 K 2635/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der Kosten der \nBeigeladenen, die diese selbst trägt.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung \nSicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDer Kläger ist Eigentümer des ca. 1,7 ha großen Grundstücks G1. Im \nFlächennutzungsplan ist das Grundstück als landwirtschaftlich genutzte Fläche \nausgewiesen. Auf dem Grundstück befindet sich auf einer ca. 50 m x 45 m großen \nFläche eine Altablagerung. Das Grundstück wird in nordöstlicher Richtung durch den \nRoggenbach begrenzt; westlich grenzt das gewerblich genutzte, etwa 115 m breite \nG2 an; die westliche Grundstücksseite dieses Flurstücks reicht bis an die Stever, an \nderen westlichem Ufer der Ortsteil Appelhülsen der beigeladenen Gemeinde liegt. \n\n3\n\nAm 28. Oktober 1998 war es infolge extremer Niederschläge im Ortsteil \nAppelhülsen zu erheblichen Ausuferungen an den Gewässern der Stever und des \nBrulandbaches gekommen. Das Hochwasserereignis hatte dazu geführt, dass u. a. \nder Ortsteil Appelhülsen sowie weite Teilbereiche des Baugebietes „Appelhülsen \nNord I\" überflutet worden waren.\n\n4\n\nDurch Planfeststellungsbeschluss vom 16. Juli 2004 wurde zugunsten der \nBeigeladenen der Plan zur Durchführung von Hochwasserschutzmaßnahmen für den \nOrtsteil Appelhülsen durch Entlastung der Stever in den Roggenbach festgestellt. \nGleichzeitig wurden die von dem Kläger erhobenen Einwendungen zurückgewiesen. \n\n5\n\nAm 19. August 2004 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung führt er aus: \nFür das Vorhaben fehle es an einer Planrechtfertigung, weil bereits durchgeführte \nMaßnahmen im Hinblick auf den gebotenen Hochwasserschutz ausreichend seien. \nDurch das Vorhaben würden Hochwassergefahren auf seinem Grundstück \nausgelöst, die bislang nicht zu befürchten gewesen seien. Die Einschätzung des \nBeklagten, durch das planfestgestellte Vorhaben werde sich die Hochwassersituation \nauf seinem Grundstück verbessern, sei unzutreffend, diese Einschätzung beruhe auf \neiner Verkennung der verwendeten Grundlagendaten. Bei zutreffender Bewertung \nder vorhandenen Daten habe der Beklagte davon ausgehen müssen, dass bei dem \nderzeitigen Zustand nicht mit einem Hochwasser auf dem Grundstück zu rechnen \nsei, während sich die Gefahr eines solchen Hochwassers nach Durchführung der \nBaumaßnahmen erhöhen werde. Dies belege das von ihm eingeholte Gutachten des \nIngenieurbüros T. vom 31. Januar 2006. Die Stellungnahme des Staatlichen \nUmweltamtes vom 4. August 2006 vermöge an dieser Einschätzung des Gutachters \nnichts zu ändern, vielmehr werde durch diese bestätigt, dass die \nSachverhaltsermittlung des Beklagten unzureichend gewesen sei. Für das Vorhaben \nsei keine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) durchgeführt worden. Der Beklagte \nhabe zwar eine Vorprüfung durchgeführt; er sei jedoch zu Unrecht von einer \nfehlenden UVP-Pflicht ausgegangen. Er, der Kläger, könne sich als Drittbetroffener \nauch auf eine Missachtung des UVP-Erfordernisses berufen. Das Vorhaben bewirke \nerhebliche Veränderungen des natürlichen Geländes zwischen Stever und \nRoggenbach. Für den Fall eines Hochwassers müsse damit gerechnet werden, dass \nsich die Wasserqualität des Roggenbachs durch die Zuführung von Stever-\nHochwasser deutlich verändern werde. Das Vorhaben führe zu einer erhöhten \nHochwassergefahr auf seinem Grundstück. Durch Erkundungsbohrungen hätten die \nAuswirkungen des Vorhabens auf die Altablagerungen auf seinem Grundstück \nuntersucht werden müssen. Es sei außerdem mit einem erheblichen Eingriff in Natur \nund Landschaft verbunden, es werde des weiteren Waldbestand beseitigt. \n\n6\n\nDer Kläger beantragt,\n\n7\n\nden Planfeststellungsbeschluss des Beklagten „zum \nHochwasserschutz der Ortslage Appelhülsen durch Maßnahmen zur \nEntlastung der Stever in den Roggenbach durch die Gemeinde Nottuln\" \nvom 16. Juli 2004 aufzuheben,\n\n8\n\nhilfsweise den Beklagten zu verpflichten, im Wege der Planergänzung \ndurch Festsetzung geeigneter Maßnahmen sicherzustellen, dass die \nHochwassergefahr auf seinem Grundstück G1 verringert wird.\n\n9\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n10\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n11\n\nZur Begründung macht er geltend: Dem Vorhaben fehle nicht die notwendige \nPlanrechtfertigung; mögliche Varianten seien zuvor ausreichend geprüft worden. \nSchlussfolgernd aus der Variantenuntersuchung sei festgestellt worden, dass die \nMaßnahmen aus Gründen des Allgemeinwohls objektiv erforderlich seien, um den \nHochwasserschutz für die Ortslage Appelhülsen sicherzustellen. Im \nPlanfeststellungsbeschluss sei dargelegt worden, dass sich nach der Realisierung \ndes Vorhabens eine Verbesserung der Hochwassersituation für das Grundstück des \nKlägers ergebe. Aber selbst wenn nach Ausführung der Maßnahmen eine \nÜberflutung des Grundstückes bei einem Hochwasserstand, wie er in 100 Jahren \neinmal vorkomme (HQ100), stattfinde, zu der es vor den Baumaßnahmen nicht \ngekommen wäre, müsse diese vom Grundstückseigentümer entschädigungslos \nhingenommen werden. Insofern verweise er auf die DIN 19700, Teil 12, wonach \nlandwirtschaftlich genutzte Grundstücke einen Hochwasserschutzkomfort von \nmaximal HQ5 bis HQ10 genössen. Dieser Schutzkomfort sei für das Grundstück des \nKlägers bei weitem erreicht. Wenn, statistisch betrachtet, ein landwirtschaftlich \ngenutztes Grundstück nach den Berechnungen des Klägers einmal in 100 Jahren nur \nfür einen kurzen Zeitraum überschwemmt werde, sei dies dem \nGrundstückseigentümer zuzumuten. Eine UVP-Pflicht habe nicht bestanden, die \ngemäß § 3c UVPG durchgeführte Vorprüfung habe ergeben, dass die geplanten \nMaßnahmen keine erheblich nachteiligen Umweltauswirkungen auf die UVP-\nSchutzgüter haben würden. \n\n12\n\nDie Beigeladene stellt keinen Antrag.\n\n13\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten \nBezug genommen.\n\n14\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n15\n\nDie Klage hat keinen Erfolg.\n\n16\n\nSie ist zulässig. Der Kläger ist im Sinne des § 42 Abs. 2 der \nVerwaltungsgerichtsordnung - VwGO - klagebefugt. Als Eigentümer des an den \nRoggenbach angrenzenden Grundstückes kann er geltend machen, durch den \nangefochtenen Planfeststellungsbeschluss in seinem Grundrecht aus Art. 14 Abs. 1 \ndes Grundgesetzes - GG - verletzt zu sein. Es besteht die Möglichkeit, dass er durch \nden angefochtenen Planfeststellungsbeschluss - als so genannter schlichter \nRechtsbetroffener - in seinem Anspruch auf die gerechte Abwägung seiner eigenen \nBelange im Rahmen der Planfeststellungsentscheidung und in der Folge davon in \nseinem grundrechtlich geschützten Eigentum rechtswidrig betroffen ist.\n\n17\n\nVgl. zur möglichen Rechtsverletzung so genannter Rechtsbetroffener: \nSchenk in Sieder-Zeitler-Dahme, WHG, Stand September 2006, § 31 \nWHG, Rdnr. 233, 265ff. m.w.N..\n\n18\n\nDie Klage ist mit dem Haupt- sowie dem Hilfsantrag unbegründet.\n\n19\n\nDer Kläger hat nach der maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des \nErlasses des Planfeststellungsbeschlusses vom 16. Juli 2004 keinen Anspruch auf \ndessen mit dem Hauptantrag begehrte Aufhebung, der Planfeststellungsbeschluss ist \nrechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 \nVwGO). Er kann auch nicht - bezogen auf die insoweit maßgebliche Sach- und \nRechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung - mit Erfolg einen Anspruch auf \ndie hilfsweise begehrte Planergänzung geltend machen (§ 113 Abs. 5 Satz 1 \nVwGO).\n\n20\n\nRechtsgrundlage für den Planfeststellungsbeschluss sind § 31 des \nWasserhaushaltsgesetzes - WHG - in Verbindung mit den §§ 100 bis 104, 107, 152 \nund 153 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen \n(Landeswassergesetzes - LWG -) sowie den §§ 72 ff. des \nVerwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen - VwVfG NRW -. \nNach § 31 Abs. 2 WHG bedarf die Herstellung, Beseitigung oder wesentliche \nUmgestaltung eines Gewässers oder seiner Ufer (Gewässerausbau) der \nPlanfeststellung. Deich- und Dammbauten, die den Hochwasserabfluss beeinflussen, \nstehen dem Gewässerausbau gleich. Das Planfeststellungsverfahren für einen \nGewässerausbau, für den nach dem Gesetz zur Umweltverträglichkeitsprüfung eine \nVerpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht (UVP-\npflichtiger Gewässerausbau), muss den Anforderungen des Gesetzes über die \nUmweltverträglichkeitsprüfung entsprechen.\n\n21\n\nEine Rechtsverletzung des Klägers kann sich nicht daraus ergeben, dass der \nBeklagte eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht durchgeführt hat. Der Beklagte ist \nnach der Vorprüfung im Einzelfall zu Recht davon ausgegangen, dass eine \nUmweltverträglichkeitsprüfung nicht durchzuführen war.\n\n22\n\nNach Nummer 13 der Anlage 1 zum Gesetz über die \nUmweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. \nSeptember 2001 (BGBl. I 2351) in der Fassung des Gesetzes vom 18. Juni 2002 \n(BGBl. I 1914, 2711) - UVPG - besteht bei wasserwirtschaftlichen Vorhaben mit \nBenutzung oder Ausbau eines Gewässers in der vom Beklagten durchgeführten Art \neine UVP-Pflicht nach Maßgabe des Landesrechtes (s. Anlage 1, Nrn. \n13.6./13.13./13.16). Das nordrhein-westfälische Landesrecht enthält zum \nentscheidungserheblichen Zeitpunkt zwar entsprechende Regelungen; ob diese aber \nmit Blick auf die in § 6 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung im \nLande Nordrhein-Westfalen vom 29. April 1992 (GV NRW 175/SGV NRW 2129), \ngeändert durch Gesetz vom 4. Mai 2004 (GV NRW 250), - UVPG NRW - normierten \nÜbergangsvorschriften Anwendung finden, kann im Ergebnis dahinstehen, da in \ndiesen Fällen sowohl gemäß § 25 Abs. 5 Satz 2 UVPG i.V.m. § 3d UVPG als auch \nnach § 1 UVPG NRW i.V.m. der Anlage 1 (Nrn. 6.a)/Nr. 11/Nr. 14) die \nUmweltverträglichkeitsprüfung nach Vorprüfung des Einzelfalls durchzuführen \nist.\n\n23\n\nNach § 3 c Satz 1 UVPG ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, \nwenn das Vorhaben nach Einschätzung der zuständigen Behörde aufgrund \nüberschlägiger Prüfung erhebliche Umweltauswirkungen haben kann, die nach § 12 \nzu berücksichtigen sind. Danach bedarf es einer wertenden Beurteilung der \nzuständigen Behörde, die Vorprüfung hat zudem nur auf Grund einer überschlägigen \nPrüfung zu erfolgen. Eine ins Detail gehende Untersuchung (insbesondere durch \nSachverständigengutachten etc.), ob erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen \ntatsächlich vorliegen, soll erst mit der eigentlichen Umweltverträglichkeitsprüfung \nvorgenommen werden (s. hierzu Begründung zum Gesetzesentwurf, BT-Drucks. \n14/4599 Seite 95). Inzwischen hat der Gesetzgeber in der für den vorliegenden Fall \nallerdings noch nicht anwendbaren Fassung des § 3 a UVPG vom 9. Dezember 2006 \n(BGBl. I 2819) ausdrücklich einen nur eingeschränkt durch das Gericht \nüberprüfbaren Beurteilungsspielraum der Behörde geregelt; nach dieser Fassung ist \ndie Einschätzung der zuständigen Behörde in einem gerichtlichen Verfahren \nbetreffend die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens nur darauf zu \nüberprüfen, ob die Vorprüfung entsprechend den Vorgaben von § 3 c UVPG \ndurchgeführt worden ist und ob das Ergebnis nachvollziehbar ist.\n\n24\n\nDer Beklagte hat eine den Vorgaben des § 3 c UVPG entsprechende Vorprüfung \nim Einzelfall durchgeführt und ist zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, erhebliche \nUmwelteinwirkungen seien nicht zu erwarten. Zwar hat er die Vorprüfung nicht im \nEinzelnen dokumentiert. Der Beklagte verfügte aber mit Blick auf das „Grobkonzept \nEntlastung Stever/Roggenbach\" des Ingenieurbüros I. vom 18. März 2002, das \neine detaillierte Beschreibung des Vorhabens, insbesondere hinsichtlich des \nAusmaßes, der Gestaltung der Hochwasserführung und der durchzuführenden \nBauarbeiten, enthält, sowie verschiedene zuvor ebenfalls von dem Gutachter \ngefertigte Vorhabensentwürfe (wie bspw. die Anlage 5.1. „Entlastung \nStever/Roggenbach-Entwurf\" vom 26. Oktober 2001) über eine hinreichende \nBeurteilungsgrundlage, um als fachkompetente und ortskundige Behörde im Rahmen \neiner allgemeinen Vorprüfung die Umweltauswirkungen beurteilen zu können.\n\n25\n\nDie durch den Beklagten vorgenommene Bewertung der Umweltverträglichkeit \ndes Vorhabens ist vor dem Hintergrund der nur eingeschränkten gerichtlichen \nÜberprüfbarkeit im Ergebnis sachgerecht. Denn die Voraussetzungen des § 3 c Abs. \n1 Satz 1 UVPG, dass das Vorhaben erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen \nhaben kann, sind nicht erfüllt.\n\n26\n\nDer Begriff der \"Umwelt\" im Sinne des UVPG erfasst die unmittelbaren und \nmittelbaren Auswirkungen eines Vorhabens auf Menschen, Tiere und Pflanzen, \nBoden und Wasser, Luft, Klima und Landschaft, Kulturgüter und sonstige Sachgüter \nsowie die Wechselwirkungen zwischen diesen Schutzgütern (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 2 \nUVPG). Nachteilige Umweltauswirkungen sind alle negativen Veränderungen der \nmenschlichen Gesundheit oder der physikalischen, chemischen oder biologischen \nBeschaffenheit einzelner Bestandteile der Umwelt oder der Umwelt insgesamt, die \nvon einem Vorhaben verursacht werden können (vgl. Nr. 4.1. des „Leitfadens zur \nVorprüfung des Einzelfalls im Rahmen der Feststellung der UVP-Pflicht von \nProjekten\" des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit \nvom 14. August 2003). Nach Nr. 3 der Kriterien für die Vorprüfung des Einzelfalls \n(Anlage 2 zum UVPG) sind die möglichen erheblichen Auswirkungen eines \nVorhabens anhand der unter Nr. 1 der Anlage 2 genannten Merkmale des \nVorhabens und der unter Nr. 2 aufgeführten, den Standort des Vorhabens \nbetreffenden Kriterien zu beurteilen.\n\n27\n\nDanach ist nicht anzunehmen, dass das nicht in einem besonders \nschutzwürdigen Gebiet liegende Vorhaben unter Zugrundelegung dieses Maßstabes \nerhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben wird. Aus dem \nLandschaftspflegerischen Begleitplan des Ingenieurbüros I. vom 15. September \n2002, der sich mit den möglichen Auswirkungen des Vorhabens auf die im UVPG \ngenannten Schutzgüter detailliert und entsprechend den oben aufgezeigten Kriterien \nauseinandergesetzt hat, ergibt sich plausibel, dass nachteilige Umweltauswirkungen \nnicht zu erwarten sind. Der Gutachter hat im Einzelnen das Ausmaß der \nAuswirkungen, ihrer Schwere und Komplexität, ihrer Wahrscheinlichkeit, Dauer sowie \nHäufigkeit aufgezeigt und ist auf dieser Grundlage nachvollziehbar zu dem Ergebnis \ngelangt, die Umsetzung der Hochwasserschutzmaßnahmen führe lediglich zu \ngeringen Beeinträchtigungen; die Maßnahmen bewirkten im Gegenteil sogar \nteilweise eine deutliche Verbesserung der ökologischen Funktionserfüllung der \nGewässer. Gerade auch zu der vom Kläger befürchteten Beeinträchtigung der \nWasserqualität des Roggenbachs durch die Zuführung von Stever-Hochwasser hat \nder Gutachter dargelegt, es werde nur bei sehr seltenen Extremereignissen zu \nAusuferungen am Roggenbach kommen, bei denen Nährstoffe aus den \nangrenzenden Ackerflächen ins Gewässer gespült werden könnten; zum anderen \nwerde dieser zusätzliche Nährstoffeintrag durch einen geringeren Eintrag entlang der \nStever kompensiert. Diese und die weiteren schlüssigen Bewertungen sind durch die \nlediglich pauschalen Behauptungen des Klägers, es seien bei Umsetzung der \nMaßnahmen erhebliche Umwelteinwirkungen zu befürchten, nicht in Frage \ngestellt.\n\n28\n\nDer Planfeststellungsbeschluss ist auch in materieller Hinsicht nicht zu \nbemängeln. Er widerspricht - bezogen auf den entscheidungserheblichen Zeitpunkt \nseines Erlasses - weder zwingenden rechtlichen Vorgaben noch liegen erhebliche \nAbwägungsmängel vor.\n\n29\n\nDas Gericht prüft Abwägungsvorgang und -ergebnis nur auf solche Fehler, die im \nRahmen der Gewichtung eigener Belange des Klägers relevant werden. Nur insoweit \nkann der Kläger die Verletzung eigener Rechte geltend machen. Eine objektive \nÜberprüfung des Planfeststellungsbeschlusses unter jedem denkbaren rechtlichen \nGesichtspunkt nach Art einer mittelbaren Subjektivierung auch rein öffentlicher \nBelange über das Eigentumsrecht des Art. 14 GG kommt nur bei enteignender oder \nenteignungsgleicher Vorwirkung des Planfeststellungsbeschlusses in Betracht.\n\n30\n\nVgl. hierzu Zeitler in Sieder-Zeitler-Dahme, § 31 WHG Rdnr. \n276, 277 unter Hinweis auf die Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichtes.\n\n31\n\nDie geplante Maßnahme belastet das Eigentum des Klägers nicht in einer - hier \nallein in Betracht kommenden - enteignungsgleichen Weise. Die konkret zu \nerwartenden tatsächlichen Auswirkungen auf das Grundstück erreichen noch nicht \nein schweres und unerträgliches, das Eigentum gleichsam aushöhlendes Ausmaß. \nDas im Außenbereich gelegene und nach dem Flächennutzungsplan nur \nlandwirtschaftlich nutzbare Grundstück des Klägers grenzt zwar direkt an den \nRoggenbach, der im Falle eines Hochwassers der Stever Entlastung bringen soll und \ndeshalb auch auf das Grundstück des Klägers ausufern kann. Auf der Grundlage der \nPrognoseberechnungen des Beklagten wird das Grundstück bei einem seltener als \n50-jährlichen Ereignis jedoch maximal nur etwa zur Hälfte seiner Gesamtfläche \nüberflutet werden und das Hochwasser nach wenigen Stunden wieder abfließen. \nEine unerträgliche Beeinträchtigung des Grundstücks - etwa bei seiner weiteren \nlandwirtschaftlichen Nutzung oder auch hinsichtlich seines Wertes - ist mit Blick auf \ndiese zeitlich und flächenmäßig noch untergeordnete Dimension nicht zu \nerkennen.\n\n32\n\nDie gerichtliche Prüfung beschränkt sich deshalb darauf, ob Belange des Klägers \nbei der Planfeststellung gewahrt wurden bzw. abwägungsfehlerfrei überwunden \nwerden konnten. Dem Abwägungsgebot wurde dann ausreichend Rechnung \ngetragen, wenn überhaupt eine Abwägung stattgefunden hat, die entsprechenden \nentscheidungserheblichen Belange eingestellt und nicht in ihrer objektiven \nBedeutung verkannt wurden und der Ausgleich der betroffenen Belange mit anderen \nBelangen in einer Weise vorgenommen wurde, die nicht außer Verhältnis zur \nobjektiven Gewichtigkeit steht. Im Ergebnis darf der Inhalt des Plans dem objektiven \nGewicht des betroffenen Belangs auch unter Einbeziehung aller sich ernsthaft \nanbietenden Planungsalternativen nicht widersprechen. Innerhalb des so gezogenen \nRahmens wird das Abwägungsgebot nicht verletzt, wenn sich die \nPlanfeststellungsbehörde in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die \nBevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung eines \nanderen entscheidet. Die darin liegende Bewertung der privaten und öffentlichen \nBelange und ihrer Gewichtung im Verhältnis untereinander macht das Wesen der \nPlanung als einer im Kern politischen und als solcher nur auf die Einhaltung des \nrechtlichen Rahmens gerichtlich überprüfbaren Entscheidung aus.\n\n33\n\nVgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 28. Februar 1996 - 4 A \n27.95 - NVwZ 1996, 1011ff.\n\n34\n\nNach § 75 Abs. 1 a VwVfG NRW sind Mängel bei der Abwägung der von dem \nVorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange zudem nur dann erheblich, \nwenn sie auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.\n\n35\n\nDie an diesen Grundsätzen und am Maßstab der §§ 31 WHG, 107 und 100 LWG \nzu messende Planungsentscheidung begegnet keinen rechtlichen Bedenken.\n\n36\n\nFür das Eingreifen zwingender Versagungsgründe bestehen keine \nAnhaltspunkte. Insbesondere war der Planfeststellungsbeschluss nicht nach § 31 \nAbs. 5 Satz 3 WHG zu versagen, weil von dem Ausbau eine Beeinträchtigung des \nWohls der Allgemeinheit, insbesondere eine erhebliche und dauerhafte, nicht \nausgleichbare Erhöhung der Hochwassergefahr oder eine Zerstörung natürlicher \nRückhalteflächen zu erwarten wäre. Ziel der festgestellten dem Gemeinwohl \ndienenden Maßnahme ist gerade die Verringerung der Hochwassergefährdung des \ngefährdeten Ortsteils Appelhülsen. Es ist entgegen der Auffassung des Klägers \nnichts dafür ersichtlich, dass natürliche Rückhalteflächen verloren gingen.\n\n37\n\nAuch die erforderliche - der uneingeschränkten gerichtlichen Überprüfung \nunterliegende - Planrechtfertigung ist gegeben. Die Planfeststellung ist dann \ngerechtfertigt, wenn die Maßnahme nach Maßgabe der wasserrechtlichen Ziele \nobjektiv erforderlich ist. Erforderlich in diesem Sinne ist eine Maßnahme aber nicht \nerst dann, wenn sie unabdingbar oder unausweichlich ist, sondern schon dann, wenn \nsie gemessen an den fachplanerischen Zielen des Wasserrechts objektiv und \nvernünftigerweise geboten ist.\n\n38\n\nVgl. hierzu Schenk in Sieder-Zeitler-Dahme, § 31 WHG \nRdnr. 209, 212 m.w.N..\n\n39\n\nGemessen daran fehlt es weder in tatsächlicher noch prognostischer Hinsicht an \neinem hinreichenden Bedarf für die Durchführung der Maßnahme. Die Beigeladene \nhat sich aufgrund des im Oktober 1998 infolge von Niederschlägen aufgetretenen \nHochwasserereignisses im Ortsteil Appelhülsen, bei dem es zu erheblichen Schäden \ngekommen ist, zur Errichtung einer Hochwasserschutzmaßnahme veranlasst \ngesehen. Ein derartiges Niederschlagswasserereignis kann sich zudem jederzeit \nwiederholen. \n\n40\n\nDer Abwägungsvorgang weist keine Fehler auf, die auf das Ergebnis von \nEinfluss gewesen wären. Im Planfeststellungsbeschluss entscheidet die Behörde \ngem. § 74 Abs. 2 Sätze 1 und 2 VwVfG NRW über die Einwendungen, über die bei \nder Erörterung vor der Anhörungsbehörde keine Einigung erzielt worden ist. Sie hat \ndem Träger des Vorhabens Vorkehrungen oder die Errichtung und Unterhaltung von \nAnlagen aufzuerlegen, die zum Wohl der Allgemeinheit oder zur Vermeidung \nnachteiliger Wirkungen auf Rechte anderer erforderlich sind. Danach ist ein \nAbwägungsausfall nicht festzustellen. Der Beklagte hat im \nPlanfeststellungsbeschluss über die vom Kläger aufrecht erhaltenen Einwendungen \nentschieden; zudem hat er der Beigeladenen durch Nebenbestimmungen die \nnotwendigen Auflagen über Vorkehrungen und Unterhaltung der Anlagen erteilt.\n\n41\n\nEin Abwägungsfehler lässt sich in Bezug auf die vom Kläger angeführten \nBelange nicht feststellen. Der Beklagte hat dargelegt, auf welche Materialien er bei \nseiner Abwägung zurückgegriffen hat. Auch die Entscheidung für die festgestellte \nHochwasserschutzmaßnahme lässt mit Blick auf die Belange des Klägers \nAbwägungsmängel nicht erkennen. Dem Gebot, alternative Planungen in \ntatsächlicher Hinsicht zu prüfen und das Ergebnis bewertend in die Abwägung \neinzustellen,\n\n42\n\nvgl. hierzu Schenk in Siedler-Zeitler-Dahme, § 31 WHG \nRdnr. 232 m.w.N.,\n\n43\n\nist der Beklagte nachgekommen.\n\n44\n\nDie Entscheidung für die festgestellte Variante ist inhaltlich nicht zu beanstanden, \nauch wenn die vom Kläger im Einwendungsverfahren - mit Blick auf die bereits \ndurchgeführte erste Maßnahme „Trennung der Wasserscheide Nonnenbach-Stever\" \n- angeführte Nullvariante oder die Varianten der Eindeichung der Stever oder der \nRückhaltung im Oberlauf der Stever ihn weniger belastet hätten. Es ist Aufgabe der \nPlanfeststellungsbehörde, sich selbst auf der Grundlage der jeweiligen Vor- und \nNachteile ein wertendes Gesamturteil zu bilden. Der Beklagte hat plausibel \nausgeführt, warum eine Nullvariante nicht ausreiche, da durch die erste Maßnahme \nnur ein unkontrolliertes Abschlagen von Hochwasser aus dem Nonnenbach in die \nStever unterbunden werde, noch nicht jedoch die zum Schutze der bebauten \nOrtsteile notwendige Entlastung der Stever erfolgt sei. Nachvollziehbar hat er auch \ndargelegt, dass die Eindeichung der Stever als Alternative nicht in Betracht komme, \nweil diese Variante die Inanspruchnahme des linksseitig der Stever gelegenen \nRetentionsraumes außerhalb der bebauten Flächen ausschließe und gegen das in § \n32 WHG verankerte Gebot auf Erhalt von Retentionsraum verstieße. Der Beklagte \nhat ferner schlüssig ausgeführt, dass die Rückhaltung im Oberlauf der Stever \nmangels ausreichenden Rückhalteraumes keine wirksame Lösung darstellen \nkönne.\n\n45\n\nEs liegt auch nicht deshalb ein Abwägungsmangel vor, weil der Beklagte in \nseinen Berechnungen möglicherweise unzutreffend davon ausgegangen ist, dass mit \nder Realisierung der planfestgestellten Maßnahme die bei einem HQ100 \nüberschwemmte Fläche des Grundstücks des Klägers kleiner wäre als im Ist-Zustand \nvor Durchführung der Maßnahme. Den Berechnungen des Beklagten hält der Kläger \nbzw. der Gutachter in dem Gutachten des Ingenieurbüros T. vom 26. Januar 2006 \nentgegen, für den Ist-Zustand sei in der hydraulischen Berechnung und in der \nDarstellung im Querprofil für das linke Vorland nur eine Breite von 11 m \nberücksichtigt worden, in der Darstellung im Lageplan sei der berechnete \nWasserspiegel dann aber 285 m weit ins Gelände bis auf das klägerische \nGrundstück projiziert worden, ohne nachzuweisen, ob das Hochwasser über die \nhöher gelegene Grundstückszufahrt B. (G1.) überhaupt bis auf das klägerische \nGrundstück laufen könne. Sollte der Beklagte bei diesen Berechnungen tatsächlich \nvon einer unrichtigen Höhe der Zufahrt ausgegangen sein, hat dieser Fehler im \nAbwägungsvorgang nicht zu einem fehlerhaften Abwägungsergebnis geführt. Bei der \nFrage, ob ein Abwägungsmangel vorliegt, ist zwischen Abwägungsvorgang und \nAbwägungsergebnis zu unterscheiden. Mit dem Abwägungsvorgang wird die \nplanerische Abwägungsentscheidung als Handlung des planenden Organs \nbezeichnet, mit Abwägungsergebnis der Plan als fertigendes Regelwerk. Ein \nverfassungsrechtlicher Rang kommt in erster Linie dem auf das Abwägungsergebnis \nbezogenen Abwägungsgebot zu. Zwar dürfte davon auszugehen sein, dass das \nAbwägungsergebnis nicht fehlerhaft sein kann, wenn der Abwägungsvorgang \nfehlerfrei ist, sofern sich beide auf denselben Vorgang beziehen,\n\n46\n\nvgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 21. August 1981 - 4 C 57.80 \n- BVerwGE, 33,40; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 9. Auflage, § 74 \nRdnr. 53, 54,\n\n47\n\numgekehrt wirkt sich aber nicht jeder Fehler im Abwägungsvorgang automatisch \nauf das Abwägungsergebnis aus. So dürfte es auch hier liegen. Im Rahmen seiner \nAbwägung war der Beklagte betreffend das Grundstück des Klägers zu dem \nErgebnis gelangt, dass nach Durchführung der Maßnahme bei einem HQ100-Ereignis \nvon einer Überschwemmung des klägerischen Grundstücks von wenigen Stunden \nauszugehen ist. Dieses Prognoseergebnis hat auch der Kläger nicht \nangezweifelt.\n\n48\n\nSelbst wenn dem Beklagten aber wegen fehlerhafter Beurteilung der \nHochwassergefährdungssituation vor Durchführung der Maßnahme ein Fehler im \nAbwägungsvorgang unterlaufen sein und dieser im Planfeststellungsbeschluss zu \neiner fehlerhaften Feststellung bezüglich des Ist-Zustandes der Hochwassergefahr \ngeführt haben sollte, ist dieser Mangel nicht, wie gemäß § 75 Abs. 1a VwVfG NRW \nerforderlich, auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen. Um einen solchen \nEinfluss anzunehmen, reicht die nicht weiter substantiierte, rein abstrakte \nMöglichkeit, dass ohne den Fehler anders abgewogen worden wäre, nicht aus.\n\n49\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 18. Juni 1997 - 4 A 3.95 -, NVwZ-\nRR 1998, 292, 295, vom 28. Februar 1996 a.a.O., und vom 21. \nAugust 1981 a.a.O..\n\n50\n\nVielmehr muss die konkrete Möglichkeit bestehen, dass die \nPlanfeststellungsbehörde ohne den Mangel - hier also, ohne zu übersehen, dass die \nZufahrt Einfluss auf das Abflussverhalten des Stever-Hochwassers gehabt hätte und \neine Hochwassergefahr für das Grundstück des Klägers im Ist-Zustand deshalb nicht \ngegeben gewesen wäre - eine andere planerische Entscheidung getroffen hätte. Das \nist dann der Fall, wenn sich anhand der Planungsunterlagen oder sonst erkennbarer \noder nahe liegender Umstände ergibt, dass sich ohne den Mangel - im maßgeblichen \nZeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses - ein anderes \nAbwägungsergebnis abgezeichnet hätte.\n\n51\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 12. April 2000 - 11 A 24.98 -, vom \n21. März 1996 - 4 C 19.94 - NVwZ 1996, 1016, 1019, und vom \n28. Februar 1996, a.a.O..\n\n52\n\nAnhaltspunkte hierfür sind nicht gegeben. Anhand aller aus den \nPlanungsunterlagen und auch sonst erkennbaren Umstände ergibt sich im Gegenteil \nder Eindruck, dass der Beklagte auch für diesen Fall an der Planung unverändert \nfestgehalten und im Interesse des als vorrangig erachteten Vorhabens des \nHochwasserschutzes eine größere Überschwemmungsgefahr für das klägerische \nGrundstück als vor der Durchführung der Maßnahme selbst sogar die Verursachung \neiner vorher nicht vorhandenen Überschwemmungsgefahr für dieses Grundstück, in \nKauf genommen hätte. Denn er hat schon im Verlaufe des Planungsverfahrens, z. B. \nim am 28. November 2003 durchgeführten Erörterungstermin, auf die DIN 19700, \nTeil 12, hingewiesen, wonach landwirtschaftlich genutzte Grundstücke einen \nHochwasserschutzkomfort von maximal HQ5 bis HQ10 genießen und deutlich \ngemacht, dass auf dem Hintergrund des offensichtlichen Erreichens dieses \nSchutzkomforts im Falle der Umsetzung der Maßnahme, der Kläger die bei einem \nHQ50-Ereignis mögliche Ausuferung des Roggenbachs auf sein landwirtschaftlich \ngenutztes Grundstück hinzunehmen habe. Er hat ferner unmissverständlich zum \nAusdruck gebracht, dass er die vom Kläger zu erwartenden Nachteile im Vergleich \nzu den erheblichen Vorteilen, die die Allgemeinheit im Falle der Umsetzung der \nMaßnahmen habe, als geringfügig ansehe. So heißt es im \nPlanfeststellungsbeschluss u. a., wenn bei einem 50-jährigen Hochwasser ein \nlandwirtschaftliches Grundstück teilweise überschwemmt werde, so handele es sich \nhierbei um eine geringe Beeinträchtigung, die wegen der berechtigten Interessen der \nAllgemeinheit an der Maßnahme zumutbar und für die der Kläger auch nicht zu \nentschädigen sei. Mit Blick auf diese im Planfeststellungsverfahren angestellten \nErwägungen des Beklagten, insbesondere auf die Bewertungen betreffend das \nklägerische Grundstück sowie die Gewichtungen der Belange des Klägers einerseits \nund der der Allgemeinheit andererseits, war mit einer anderweitigen Entscheidung \ndes Beklagten nicht zu rechnen. \n\n53\n\nAus den vorstehenden Feststellungen ergibt sich, dass der Kläger auch mit dem \nhilfsweise gestellten Antrag auf Planergänzung nicht durchdringen kann.\n\n54\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO; die \naußergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, die \nBeigeladene hat sich mangels Stellung eines Antrages nicht dem Risiko der \nKostentragungspflicht ausgesetzt. Die Entscheidung über die vorläufige \nVollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2, Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. \n11, 711 der Zivilprozessordnung - ZPO -.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/265773","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2007-03-09/7-k-2635-04","cited_norms":[{"jurabk":"WHG 2009","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":7},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":2},{"jurabk":"UVPG","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"UVPG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"WHG 2009","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/265773","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/265773","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2007-03-09/7-k-2635-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/265773","retrieved":"2026-07-09 02:33:38.480255+00:00"}}