{"status":"available","doknr":"OLD265771","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2007:0309.7K111.05.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2007-03-09","aktenzeichen":"7 K 111/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung \nSicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\nDie Berufung wird zugelassen.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDie Klägerin, eine technische Überwachungsorganisation (TÜO), reichte beim \nRechtsvorgänger der Beklagten, dem M. O. , im Dezember 2003 einen \nÜberwachungsvertrag gemäß § 52 Abs. 1 des Kreislaufwirtschafts- und \nAbfallgesetzes (KrW-/AbfG) sowie gemäß § 12 ff. der \nEntsorgungsfachbetriebeverordnung (EfbV) mit der Bitte um Zustimmung ein. Der \nÜberwachungsvertrag betraf eine Niederlassung der Firma S. (inzwischen \numfirmiert in Firma S1. J. T. GmbH) in Andernach mit folgenden \nAnlagen: „Chemisch-physikalische Behandlungsanlage, Zwischenlager, Labor, \nLogistik.\" Als anzuerkennende Tätigkeiten wurden aufgeführt: „Einsammeln, \nbefördern, lagern, behandeln, verwerten, beseitigen.\"\n\n3\n\nIn der Anlage zur chemisch-physikalischen Behandlung (CP-Anlage) werden im \nwesentlichen flüssig angelieferte Abfallarten in Einzelfraktionen zerlegt (Ölphase, \nSchlammphase und Wasserphase) und einer weiteren Entsorgung zugeführt. Die \nÖlphase wird der Altölaufbereitung zugeführt und als Getriebe- bzw. Schmieröl weiter \nvertrieben; die Wasserphase wird aufbereitet und zusammen mit kommunalen \nAbwässern in die Kläranlage weitergeleitet; die Schlammphase wird unter hohem \nDruck bis zur Stichfestigkeit entwässert und dann auf Deponien abgelagert. \nMengenmäßig verhalten sich die einzelnen Phasen zueinander wie folgt: \nWasserphase 79,4 %, Schlammphase 19,4 %, Ölphase 1,5 %.\n\n4\n\nIm (Sonderabfall-)Zwischenlager werden flüssige Abfälle gelagert. Wenn sich \neine hinreichende Menge angesammelt hat, werden die Abfälle zu dafür \nzugelassenen Entsorgungsanlagen gebracht.\n\n5\n\nMit Bescheid vom 6. Oktober 2004 erteilte der Rechtsvorgänger der Beklagten \nder Klägerin die Zustimmung zum Überwachungsvertrag mit der Maßgabe, dass sich \ndie Zertifizierung ausschließlich auf die Tätigkeiten „einsammeln, befördern, lagern \nund behandeln\" bezieht. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass sich aus den \nStellungnahmen der zuständigen Vorortbehörde (M2. S2. - Q. ) \nBedenken hinsichtlich der Zertifizierung für die abfallwirtschaftlichen Tätigkeiten \n„verwerten\" und „beseitigen\" ergeben hätten.\n\n6\n\nDen hiergegen eingelegten Widerspruch wies der Rechtsvorgänger der \nBeklagten mit Widerspruchsbescheid vom 11. Januar 2005 als unbegründet zurück. \n\n7\n\nMit der hiergegen erhobenen Klage wird vorgetragen:\n\n8\n\nDie Beklagte sei nicht berechtigt, materiell zu prüfen, ob die in der Anlage \ndurchgeführten Tätigkeiten auch das Verwerten und Beseitigen von Abfall \nbeinhalten. Dies ergebe sich aus § 15 Abs. 1 EfbV, wonach die Beklagte \nausschließlich berechtigt sei, den Inhalt des Überwachungsvertrages sowie die \nZuverlässigkeit, Unabhängigkeit und Fachkunde der technischen \nÜberwachungsorganisation zu überprüfen.\n\n9\n\nUnabhängig davon seien die in der Anlage vorgenommenen Tätigkeiten als \nVerwerten bzw. Beseitigen einzuordnen. Die Begriffe Abfallverwertung und \nAbfallbeseitigung in der EfbV seien mit den Begriffen im KrW-/AbfG deckungsgleich. \nAus §§ 4 Abs. 5, 10 Abs. 2 KrW-/AbfG ergebe sich, dass die in mehraktigen \nEntsorgungsverfahren durchzuführenden Teilschritte entweder als Verwertung oder \nals Beseitigung einzuordnen seien.\n\n10\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n11\n\ndie Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides \ndes M1. O. vom 6. Oktober 2004 und des \nWiderspruchsbescheides vom 11. Januar 2005 zu verpflichten, \ndie Zustimmung zum Überwachungsvertrag zwischen der Firma \nS1. J. T. GmbH und der F. GmbH auch im \nHinblick auf die zu zertifizierenden Tätigkeiten „verwerten und \nbeseitigen\" zu erteilen. \n\n12\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n13\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n14\n\nSie trägt vor: Die Zustimmungsbehörde sei in der Überprüfung der \nZustimmungsvoraussetzungen nicht auf die Überprüfung des Vertragstextes \nbeschränkt. Ansonsten hätte es der Regelungen in § 15 Abs. 4 Nr. 3, § 15 Abs. 3 \nund § 15 Abs. 1 Satz 2 EfbV nicht bedurft. Des Weiteren ergebe sich die \nPrüfungsbefugnis aus § 15 Abs. 3 EfbV.\n\n15\n\nDas im KrW-/AbfG angelegte System der Entsorgungshandlungen (§§ 4 Abs. 5, \n10 Abs. 2) könne nicht unbesehen auf die Tätigkeitsbeschreibungen in § 2 Abs. 1 \nNr. 1 EfbV übertragen werden. Wortlaut und Systematik der EfbV sprächen dafür, die \nTätigkeiten des Verwertens und Beseitigens enger auszulegen.\n\n16\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n17\n\nDie Klage ist unbegründet.\n\n18\n\nDie Bescheide des M1. O. vom 6. Oktober 2004 und 11. Januar \n2005 sind nicht rechtswidrig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 \nAbs. 1 Satz 1 VwGO).\n\n19\n\nAnspruchsgrundlage für die begehrte Zustimmung zum Überwachungsvertrag ist \n§ 52 Abs. 1 Satz 2 KrW-/AbfG. Nach dieser Vorschrift bedürfen \nÜberwachungsverträge der Zustimmung der für die Abfallwirtschaft zuständigen \nobersten Landesbehörde oder der von ihr bestimmten Behörde. \n\n20\n\nDiese Bestimmung verfolgt in erster Linie den Zweck, dem jeweiligen \nEntsorgungsunternehmen den Status eines Entsorgungsfachbetriebes zu \nverschaffen; Anspruchsinhaber ist daher auch in erster Linie zunächst nur das \njeweilige Entsorgungsunternehmen. Jedoch kann aus dem Umstand, dass die TÜO \nin § 52 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG aufgeführt ist sowie aus der Regelung in § 15 Abs. 3 \nSatz 2 EfbV geschlossen werden, dass auch die Überwachungsorganisationen in \nRechtsbeziehungen zur Behörde stehen, so dass auch ihnen ein Anspruch gemäß \n§ 52 Abs. 1 Satz 2 KrW-/AbfG zugesprochen werden kann.\n\n21\n\nVgl. hierzu die Literaturmeinungen, die dieses \nRangverhältnis genau umgekehrt sehen, allerdings ohne \nweitere Begründung: Jarass, Kreislaufwirtschafts- und \nAbfallgesetz, Stand: September 2006, § 52 KrW-/AbfG Rdnr. \n135, 155; Kaminski/Konzak, Das untergesetzliche Regelwerk \nzum Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz, 1997, Seite 533; \nFluck, Kreislaufwirtschafts-, Abfall- und Bodenschutzrecht, \nBand 3, Stand: Februar 2005, § 15 EfbV Rdnr. 10.\n\n22\n\nBei der Prüfung, ob die Zustimmungsvoraussetzungen vorliegen, kann nicht auf \ndie hierzu erlassene Vorschrift des § 15 Abs. 1 EfbV abgestellt werden, da diese \nVerordnungsbestimmung mangels ausreichender gesetzlicher Ermächtigung nichtig \nist. Die Verordnungsermächtigung des § 52 Abs. 2 KrW-/AbfG bezieht sich lediglich \ndarauf, dass ein besonderes Anerkennungsverfahren für Entsorgungsfachbetriebe \ngeregelt werden kann. Aufgrund des eindeutigen Wortlautes in § 52 Abs. 1 kann die \ngesetzliche Einführung der Zustimmung zum Überwachungsvertrag nicht mit der \nErmächtigung zur Regelung des besonderen Anerkennungsverfahrens gleichgesetzt \nwerden.\n\n23\n\nVgl. Kaminski/Konzak, Seite 531, 532; Fluck § 15 EfbV \nRdnr. 11.\n\n24\n\nAuf den Umstand, dass für die Zustimmung und das Zustimmungsverfahren eine \nRegelung der Voraussetzungen durch Rechtsverordnung in § 52 Abs. 2 KrW-/AbfG \nnicht vorgesehen ist, hat bereits die Bundesregierung zutreffend im entsprechenden \nVerfahren zur Verabschiedung der Verordnung hingewiesen.\n\n25\n\nVgl. Bundesratsdrucksache 353/96, Seite 53.\n\n26\n\nDennoch hat der Bundesrat dafür Sorge getragen, dass entsprechende \nmaterielle Bestimmungen zum Zustimmungsverfahren in die EfbV aufgenommen \nwurden, um sicherzustellen, dass bundesweit einheitliche Regelungen vollzogen \nwerden.\n\n27\n\nVgl. Bundesratsdrucksache 353/96, Seite 7.\n\n28\n\nSeiner Begründung, die Ermächtigung hierzu folge aus § 52 Abs. 2 Satz 3 KrW-\n/AbfG, da die Zustimmung zum dort geregelten Verfahren der Anerkennung gehöre, \nkann nicht gefolgt werden. Denn der Gesetzgeber hat in § 52 KrW-/AbfG eindeutig \neine Trennung zwischen Zustimmungsverfahren in Abs. 1 und besonderem \nAnerkennungsverfahren für Entsorgungsfachbetriebe in Abs. 2 vorgenommen und \nausschließlich für das Letztere eine Verordnungsermächtigung erteilt. \n\n29\n\nIn der danach als alleinige Anspruchsgrundlage in Frage kommenden \nBestimmung des § 52 Abs. 1 Satz 2 KrW-/AbfG finden sich keine ausdrücklichen \nmateriellen Anforderungen an die zu erteilende Zustimmung. Jedoch ist davon \nauszugehen, dass mit der Einführung eines Zustimmungsverfahrens der \nZustimmungsbehörde bestimmte grundlegende Prüfungskompetenzen zugewiesen \nwerden sollten; ansonsten wäre die Einführung dieses besonderen, über die bloße \nKenntnisnahme hinausgehenden Verfahrens ohne Sinn gewesen. Insofern ergeben \nsich aus dem Zweck des Zustimmungsverfahrens ungeschriebene \nAnforderungen.\n\n30\n\nEs ist zunächst davon auszugehen, dass die Prüfung sich wenigstens daran \norientiert, ob der Überwachungsvertrag den formalen Anforderungen in § 12 ff. EfbV \nentspricht. Darüber hinaus kann nach Auffassung des Gerichts die \nZustimmungsbehörde aber auch überprüfen, ob der Betrieb die im \nÜberwachungsvertrag aufgeführten Tätigkeiten (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 EfbV), die die TÜO \ngem. § 13 Abs. 1 Nr. 1 EfbV zu zertifizieren hat, tatsächlich durchführt. Die \nZustimmungsbehörde steckt hierbei insoweit den rechtlichen Rahmen ab. Die \ntechnische Überwachungsorganisation prüft demgegenüber, ob die jeweiligen \nTätigkeiten fachgerecht durchgeführt werden; sie nimmt rein technische Prüfungen, \naber keine rechtlichen Beurteilungen vor.\n\n31\n\nAusgehend hiervon ist die Zustimmung im Ergebnis zu Recht verweigert worden, \nda die Tätigkeiten „verwerten\" und „beseitigen\" in der Anlage des \nEntsorgungsunternehmens nicht durchgeführt werden.\n\n32\n\nIn § 2 Abs. 1 Nr. 1 EfbV ist geregelt, dass ein Betrieb Entsorgungsfachbetrieb \nwerden kann, wenn er Abfälle einsammelt, befördert, lagert, behandelt, verwertet \noder beseitigt. Diese Tätigkeiten stehen gleichberechtigt nebeneinander, ein \nbestimmtes Rangverhältnis ist ebenso wenig erkennbar wie etwaige Oberbegriffe, die \nbestimmte Tätigkeitsmerkmale beinhalten. Angesichts des eindeutigen Wortlauts ist \nder Vortrag der Klägerin, unter Berücksichtigung des KrW-/AbfG seien die \nTätigkeiten einsammeln, befördern, lagern und verwalten immer nur Teilschritte der \nBeseitigung oder Verwertung, nicht zutreffend. Ebenso wenig können die speziellen \nRegelungen in § 4 Abs. 5, 10 Abs. 2 KrW-/AbfG, wonach zur Abfallbeseitigung nicht \nnur der Beseitigungsvorgang als solcher, sondern auch einige Vorstufen zur \nAbfallbeseitigung zählen, auf die Regelungen der EfbV übertragen werden. Das \nergibt sich aus Sinn und Zweck der gesetzlichen Einführung von \nEntsorgungsfachbetrieben. Hierdurch sollte die Abfallentsorgung auf eine solide \nfachliche Grundlage gestellt werden, darüber hinaus dient dies auch dem \nVertrauensschutz Dritter (Abfallerzeuger, Abfallbesitzer), die darauf vertrauen \nkönnen, dass bei Erfüllung und Aufrechterhaltung der Zertifizierungskriterien in \nhohem Maße eine ordnungsgemäße Durchführung der Entsorgungstätigkeit \ngewährleistet ist.\n\n33\n\nVgl. Kunig/Paetow/Versteyl, Kreislaufwirtschafts- und \nAbfallgesetz, 2. Auflage 2003, § 52 Rdnr. 1, 3.\n\n34\n\nDie genannten Vorschriften im KrW-/AbfG weisen diese spezielle Intention nicht \nauf und können daher zur Begriffsauslegung auch nicht entsprechend herangezogen \nwerden.\n\n35\n\nVielmehr sind die genannten sechs Tätigkeiten als eigenständig zu betrachten. \nDas bedeutet im Übrigen in der Konsequenz, dass ein Betrieb seine Zertifizierung \nauch auf einige Tätigkeiten (oder auch nur eine einzelne) beschränken kann, sofern \ner diese tatsächlich erfüllt. \n\n36\n\nHier werden in der Anlage des Entsorgungsunternehmens offensichtlich keine \nVerwertungs- oder Beseitigungsmaßnahmen durchgeführt. Bei der Prüfung ist \nzwischen den Anlagenteilen Zwischenlager und Anlage zur chemisch-physikalischen \nBehandlung (CP-Anlage) zu unterscheiden:\n\n37\n\nIm (Sonderabfall-) Zwischenlager werden Abfälle lediglich gelagert und \nanschließend weitertransportiert, sobald sich eine hinreichende Menge angesammelt \nhat. Die tatsächliche Verwertung bzw. Beseitigung findet damit außerhalb der Anlage \nder Klägerin statt. Wie die Klägerin insoweit selbst einräumt, erfüllt das \nZwischenlager in erster Linie eine logistische Funktion.\n\n38\n\nDasselbe gilt im Ergebnis für die CP-Anlage. Nach der Anlieferung der flüssigen \nAbfallstoffe und der Trennung in Wasser-, Schlamm- und Ölphasen wird lediglich die \nÖlphase der Altölaufbereitung zugeführt und als Getriebe- bzw. Schmieröl \nweitervertrieben; lediglich insoweit könnte von einer Verwertung gesprochen werden. \nJedoch ist ein Anteil der Ölphase von nur 1,5 % zu gering, um von einer Verwertung \nder gesamten angelieferten Stoffe ausgehen zu können. \n\n39\n\nEs ist bereits aufgrund dieses Umstandes die Zustimmung zu Recht verweigert \nworden. Die Kammer ist nicht gehalten, zusätzlich zu prüfen, ob noch weitere \nmaterielle Überprüfungskriterien der Zustimmungsbehörde im Rahmen des § 52 Abs. \n1 Satz 2 KrW-/AbfG aufgestellt werden dürfen.\n\n40\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über \ndie vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n41\n\nDie Zulassung der Berufung folgt aus § 124 a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 \nVwGO.\n\n42","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/265771","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2007-03-09/7-k-111-05","cited_norms":[{"jurabk":"EfbV 2017","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":7},{"jurabk":"EfbV 2017","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":3},{"jurabk":"EfbV 2017","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"EfbV 2017","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/265771","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/265771","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2007-03-09/7-k-111-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/265771","retrieved":"2026-07-09 02:33:38.323487+00:00"}}