{"status":"available","doknr":"OLD265837","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2007:0308.8L474.06A.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2007-03-08","aktenzeichen":"8 L 474/06.A","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Die aufschiebende Wirkung der Klage 8 K 1078/06.A gegen die in dem \nBescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 00.00.0000 \nenthaltene Abschiebungsandrohung wird angeordnet, soweit darin die Ausreisefrist \nvon einer Woche festgesetzt ist.\n\n2. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten \nnicht erhoben werden.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDen anwaltlich formulierten Antrag des am 00.00.0000 im Bundesgebiet \ngeborenen Antragstellers,\n\n3\n\n„die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid \ndes Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom \n 00.00.0000 wird angeordnet\",\n\n4\n\nversteht das Gericht in Würdigung des Antragsvorbringens dahin, dass beantragt \nwird,\n\n5\n\ndie aufschiebende Wirkung der Klage 8 K 1078/06.A gegen \ndie in dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und \nFlüchtlinge vom 00.00.0000 enthaltene Abschiebung \nanzuordnen, soweit darin die Ausreisefrist von einer Woche \nfestgesetzt ist.\n\n6\n\nDer so verstandene Antrag ist gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, § 75 \nAsylVfG zulässig und begründet. Die gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gebotene \nInteressenabwägung fällt zu Lasten der Antragsgegnerin aus, weil die in dem \nangefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge \n(Bundesamt) enthaltene Abschiebungsandrohung hinsichtlich der in ihr gesetzten \nAusreisefrist von einer Woche offensichtlich rechtswidrig ist. § 38 Abs. 2 AsylVfG, auf \nden das Bundesamt die Wochenfrist gestützt hat, trägt die Entscheidung nicht.\n\n7\n\nNach § 38 Abs. 2 AsylVfG beträgt im Falle der Rücknahme des Asylantrags vor \nder Entscheidung des Bundesamtes die dem Ausländer zu setzende Ausreisefrist \neine Woche. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift liegen hier nicht vor. Der \nAntragsteller hat nicht einen Asylantrag zurückgenommen; vielmehr haben seine \nEltern - nachdem die Ausländerbehörde die Geburt des Antragstellers gemäß § 14 a \nAbs. 2 Satz 2 AsylVfG dem Bundesamt angezeigt hatte mit der Folge, dass nach \nSatz 3 der Vorschrift mit dem Zugang der Anzeige beim Bundesamt ein Asylantrag \nfür den Antragsteller als gestellt galt - gemäß § 14 a Abs. 3 AsylVfG auf die \nDurchführung eines Asylverfahrens für den Antragsteller verzichtet. Auf diesen Fall \nist § 38 Abs. 2 AsylVfG weder unmittelbar noch entsprechend anzuwenden.\n\n8\n\nDie unmittelbare Anwendung der Vorschrift scheitert schon an ihrem Wortlaut. \n§ 38 Abs. 2 AsylVfG macht die Wochenfrist allein von der vorherigen Rücknahme \ndes Asylantrags und nicht alternativ dazu von dem vorherigen Verzicht auf die \nDurchführung des Asylverfahrens abhängig. Antragsrücknahme und \nVerfahrensverzicht sind auch nicht begriffsidentisch. Der Antragsteller hat keinen \nAntrag gestellt, den er hätte zurücknehmen können. Die durch die seitens der \nAusländerbehörde erfolgte Anzeige seiner Geburt ausgelöste Antragsfiktion ist mit \nder Asylantragstellung nicht gleichzusetzen.\n\n9\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 21. November 2006 - 1 C 10.06 - \n(Juris), zu § 30 Abs. 3 Nr. 7 AsylVfG.\n\n10\n\nDie Unterscheidung zwischen Rücknahme und Verzicht beruht auf einer \nbewussten Entscheidung des Gesetzgebers, der in § 14 a Abs. 3 AsylVfG den neuen \nBegriff des Verzichts in das Gesetz eingeführt und andere Vorschriften des \nAsylverfahrensgesetzes (siehe § 32 Satz 1 und § 71 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG) \nentsprechend angepasst hat, indem er den Begriff Antragsrücknahme ausdrücklich \nneben dem des Verzichts verwendet. Eine solche Erweiterung auf den Verzicht ist in \n§ 38 Abs. 2 AsylVfG unterblieben, wie dies im Übrigen auch in § 10 Abs. 3 Satz 1 \nAufenthG (Beschränkung der Erteilung des Aufenthaltstitels u. a. nach Rücknahme \neines Asylantrags) unterblieben ist, zu dem die vorläufigen Anwendungshinweise des \nBundesministeriums des Innern unter Nr. 10.3.1 ausdrücklich erklären, dass diese \nBeschränkung nicht für den Fall des Verzichts nach § 14 a Abs. 3 AsylVfG gilt.\n\n11\n\n§ 38 Abs. 2 AsylVfG ist auch nicht im Wege erweiternder Auslegung unter \nBerücksichtigung des Zwecks der Einfügung der Regelung zur Familieneinheit (§§ 14 \na, 32, 71 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG) auf den Fall des Verzichts nach § 14 a Abs. 3 \nAsylVfG anwendbar. Der Gesetzeszweck der Regelung über die Familieneinheit \nerfordert es nicht, dass dem unter § 14 a AsylVfG fallenden Kind eines \nAsylbewerbers nach einem Verzicht im Sinne von § 14 a Abs. 3 AsylVfG im \nZusammenhang mit der Einstellung des Verfahrens und der Entscheidung über \nAbschiebeverbote (§ 32 AsylVfG) eine Ausreisefrist von lediglich einer Woche \ngesetzt wird. Die Norm dient der Verhinderung einer - taktisch motivierten - \nverzögerten Asylantragstellung. Dieser Zweck wird auch erreicht, wenn der Verzicht \ngemäß § 14 a Abs. 3 AsylVfG nicht unter die Vorschrift des § 38 Abs. 2 AsylVfG fällt. \nEine Klage gegen die im Fall des Verzichts zu erlassene und mit einer Ausreisefrist \nnach § 38 Abs. 1 AsylVfG zu versehende Abschiebungsandrohung hat nach § 75 \nAsylVfG zwar aufschiebende Wirkung. Die hierin liegende zeitliche Verzögerung \neiner Aufenthaltsbeendigung steht dem Zweck des § 14 a AsylVfG jedoch nicht \nentgegen. Dieser liegt allein darin zu verhindern, dass durch sukzessive \nAntragstellung überlange Aufenthaltszeiten entstehen. Eine darüber hinausgehende \nerhebliche Verkürzung der Aufenthaltsdauer in der Bundesrepublik ist ausweislich \nder Gesetzesbegründung vom konkreten Regelungszweck des § 14 a AsylVfG nicht \numfasst. Dies ist auch nicht auf Grund der übergeordneten allgemeinen \nZwecksetzungen des Zuwanderungsgesetzes anders zu sehen. Zwar verfolgte der \nGesetzgeber mit dem Zuwanderungsgesetz u. a. das Ziel, die Durchführung des \nAsylverfahrens zu straffen und zu beschleunigen sowie dem Missbrauch von \nAsylverfahren entgegenzuwirken.\n\n12\n\nVgl. BT-Drucksache 15/420, Seite 1, A. Problem und \nZiel.\n\n13\n\nDie ausdrückliche Verzichtsregelung in § 14 a Abs. 3 AsylVfG, die dazu dient, die \nDispositionsbefugnis über die Geltendmachung des Asylgrundrechts zu wahren,\n\n14\n\nvgl. BT-Drucksache 15/420, Seite 108, zu Nr. 10,\n\n15\n\nwäre aber nicht erforderlich gewesen, wenn die Rechtsfolgen des Verzichts \ndenen der Antragsrücknahme hätten gleichgestellt werden sollen. In diesem Fall \nhätte die Möglichkeit einer Antragsrücknahme vor der Entscheidung des Bundesamts \nin Sinne von § 32 AsylVfG zur Erreichung dieses Ziels ausgereicht. Dass der \nGesetzgeber stattdessen die neue Verfahrenshandlung des Verzichts gemäß § 14 a \nAbs. 3 AsylVfG geschaffen hat, spricht vielmehr dafür, dass die Rechtsfolgen der \nAntragsrücknahme für den Fall des Verzichts nicht gewollt waren.\n\n16\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 11. August 2006 - 1 A \n1437/06.A -; VG Düsseldorf, Beschlüsse vom 2. November \n2005 - 13 L 1913/05.A - und 21. Dezember 2005 - 1 L \n2219/05.A -.\n\n17\n\nEine entsprechende Anwendung des § 38 Abs. 2 AsylVfG auf die Fälle auch des \nVerzichts auf § 14 a Abs. 3 AsylVfG scheitert schon an dem Ausnahmecharakter der \nVorschrift des § 38 Abs. 2 AsylVfG. Nach § 38 Abs. 1 AsylVfG beträgt die \nAusreisefrist für Asylbewerber, die nicht als Asylberechtigte anerkannt werden, einen \nMonat; etwas anderes gilt nur für die Fälle, für die das Gesetz - wie in § 38 Abs. 2 \nAsylVfG - eine abweichende Regelung trifft. Der Ausnahmecharakter der von § 38 \nAbs. 1 AsylVfG abweichenden Regelungen ergibt sich auch aus § 75 AsylVfG. \nDanach löst eine von § 38 Abs. 1 AsylVfG abweichende Regelung der Ausreisefrist \nzugleich den Ausnahmefall des Entfallens der aufschiebenden Wirkung der Klage \naus. Als Ausnahmeregelung ist § 38 Abs. 2 AsylVfG einer analogen Anwendung \ngrundsätzlich nicht zugänglich.\n\n18\n\nVgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 23. Januar 2006 - 1 K \n5138/05.A -; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 20. März 2006 \n- 1a L 14/06.A -.\n\n19\n\nAußerdem verlangt eine Analogie eine vom Gesetzgeber unbeabsichtigte \nRegelungslücke, von der angesichts der „Auffangvorschrift\" des § 38 Abs. 1 AsylVfG \n(„In den sonstigen Fällen ...\") und nach der oben beschriebenen bewussten \nEntscheidung des Gesetzgebers für eine Unterscheidung zwischen \nAntragsrücknahme und Verfahrensverzicht keine Rede sein kann.\n\n20\n\nDa mithin § 38 Abs. 2 AsylVfG die Wochenfrist nicht trägt und ein Fall des § 36 \nAbs. 1 AsylVfG (Wochenfrist bei unbeachtlichen und offensichtlich unbegründeten \nAsylanträgen) ersichtlich nicht vorliegt (und § 39 Abs. 1 AsylVfG nicht einschlägig \nist), verbleibt es bei der Monatsfrist des § 38 Abs. 1 AsylVfG.\n\n21\n\nDie Nebenentscheidungen beruhen auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b AsylVfG.\n\n22","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/265837","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2007-03-08/8-l-474-06-a","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 38","ref_norm":"38","n":18},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 75","ref_norm":"75","n":3},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":2},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 39","ref_norm":"39","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 71","ref_norm":"71","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/265837","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/265837","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2007-03-08/8-l-474-06-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/265837","retrieved":"2026-07-09 02:33:43.740297+00:00"}}