{"status":"available","doknr":"OLD265835","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2007:0308.3K2492.05A.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2007-03-08","aktenzeichen":"3 K 2492/05.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 28. \nNovember 2005 wird aufgehoben.\n\nDie Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages \nabwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit \nleistet.\n\n1\n\n Tatbestand\n\n2\n\nDer am 00.00.0000 geborene Kläger ist nach eigenem Vorbringen kurdischer \nVolkszugehöriger türkischer Staatsangehörigkeit. Er reiste im Februar 1993 in die \nBundesrepublik Deutschland ein und beantragte die Gewährung von Asyl. Während \nder Anhörung vor dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge \n(jetzt: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge - Bundesamt -) am 00.00.0000 \nführte er zur Begründung aus, er habe seinen Heimatort C. am 00.00.0000 \nverlassen. Seit dem 00.00.0000 habe er im Ort untertauchen müssen. Er habe der \nPKK-Guerilla in den Jahren zuvor mit dem Transport von Nahrungsmitteln und \nMedikamenten geholfen. Deshalb sei er im November 1991 erstmals für einen Tag in \nder Gendarmerie festgehalten worden; man habe ihm aber nichts nachweisen \nkönnen. Anfang Juni 1992 habe er PKK-Angehörige mit Schläuchen und Zubehör \nversorgt, um diese in die Lage zu versetzen, einen Fluss zu überqueren. Drei \nWochen später seien diese Leute verhaftet worden; er sei verraten worden, für einen \nTag festgenommen und gefoltert worden. Wenige Tage später sei er vom Militär und \neinem ihm bekannten Dorfschützer aufgefordert worden, als Dorfschützer tätig zu \nwerden. Da sei er untergetaucht. Sein Haus sei auch in der folgenden Zeit \ndurchsucht worden.\nDas Bundesamt lehnte den Asylantrag des Klägers durch Bescheid vom \n 00.00.0000 ab. Auf Klage des Klägers verpflichtete das VG Stuttgart durch Urteil \nvom 18. November 1996 - A 18 K 11092/95 - die Beklagte, den Kläger als \nAsylberechtigten anzuerkennen sowie festzustellen, dass bei ihm hinsichtlich der \nTürkei die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen. Dem folgte - ohne \neigene Begründung - das Bundesamt durch Anerkennungsbescheid vom \n 00.00.0000. Das Verwaltungsgericht Stuttgart hatte die Anerkennung im \nWesentlichen mit den Ereignissen am 00.00.0000 begründet: Der Kläger sei \nwegen Guerilla-Unterstützung festgenommen und wegen unterstellter \nseparatistischer Gesinnung erheblich misshandelt worden. Staatliche Einflüsse \nhätten wegen des nicht eingehaltenen Versprechens, nunmehr mit Sicherheitskräften \nzusammenzuarbeiten, fortgewirkt. Eine Verfolgung in Form erneuter unmenschlicher \nBehandlung zur Aufklärung des gegen ihn bestehenden Verdachts sei zu \nprognostizieren. Der Kläger sei deshalb als vorverfolgt anzusehen; er könne bei \nRückkehr vor erneuter Verfolgung nicht hinreichend sicher sein. \n\n3\n\nNach Anhörung im September 2005 widerrief das Bundesamt durch Bescheid \nvom 00.00.0000 den Anerkennungsbescheid vom 00.00.0000 vollständig und \nstellte zugleich fest, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG nicht \nvorlägen. Zur Begründung verwies das Bundesamt im Wesentlichen auf die \ngeänderte politische und rechtliche Situation in der Türkei. Es folgerte, für Personen, \ndie militante staatsfeindliche Organisationen wie die PKK unterstützt hätten oder in \nentsprechenden Verdacht geraten seien und im Rahmen der Terrorbekämpfung \nmenschenrechtswidriger Übergriffe staatlicher Organe ausgesetzt gewesen seien, \nkönne bei einer Rückkehr eine Wiederholungsgefahr in der Regel mit hinreichender \nSicherheit ausgeschlossen werden.\n\n4\n\nGegen diesen am 00.00.0000 zugestellten Bescheid hat der Kläger am \n 00.00.0000 Klage erhoben.\nEr befürchtet, wegen der fehlenden Bereitschaft zur Zusammenarbeit mit den \nSicherheitskräften habe er mit weiteren Repressalien zu rechnen; der sich gegen ihn \ngerichtete Verdacht habe sich allenfalls erhärtet. Auch angesichts der gegenwärtigen \nVerhältnisse in der Türkei sei jedenfalls in seinem Fall erneute Verfolgung nicht \nauszuschließen.\n\n5\n\nDer Kläger beantragt;\n\n6\n\nden Bescheid des Bundesamtes für Migration und \nFlüchtlinge vom 00.00.0000 aufzuheben.\n\n7\n\nDie Beklagte tritt dem Vorbringen des Klägers entgegen und beantragt,\n\n8\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n9\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte, der Akten der Beklagten (Beiakten Hefte 1 bis 3), ferner auf die in \ndas Verfahren eingeführten Gutachten, Auskünfte, Stellungnahmen und \nPresseberichte Bezug genommen.\n\n10\n\nEntscheidungsgründe\n\n11\n\nDie Klage ist begründet. Der Widerrufsbescheid des Bundesamtes für Migration \nund Flüchtlinge (Bundesamt) vom 00.00.0000 ist rechtswidrig und verletzt den \nKläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO.\n\n12\n\nI. Der angefochtene Widerrufsbescheid kann sich nur im Ansatz auf § 73 Abs. 1 \nS. 1 AsylVfG stützen. Nach dieser Norm ist die Anerkennung als Asylberechtigter \nsowie die Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG \nvorliegen, unverzüglich zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für sie nicht mehr \nvorliegen. Dies wiederum ist anzunehmen, wenn sich die zum Zeitpunkt der \nAnerkennung maßgeblichen Verhältnisse nachträglich erheblich und nicht nur \nvorübergehend so verändert haben, dass bei einer Rückkehr des Ausländers in \nseinen Herkunftsstaat eine Wiederholung der für die Flucht maßgeblichen \nVerfolgungsmaßnahmen auf absehbare Zeit mit hinreichender Sicherheit \nausgeschlossen ist und nicht aus anderen Gründen erneut Verfolgung droht. Da § 73 \nAbs. 1 S. 1 AsylVfG allein auf die Änderung der Sachlage abstellt, bleibt es einerseits \ngleich, ob sich die Anerkennung als Asylberechtigter bzw. die anfängliche \nGewährung von Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 1 AufenthG/§ 51 Abs. 1 AuslG \nals von Anfang an rechtswidrig darstellt; andererseits genügt allein eine abweichende \nBeurteilung der Verfolgungslage nicht als Grundlage des Widerrufsbescheids.\n\n13\n\nEinhellige Rechtssprechung, vgl. etwa BVerwG, Urteile vom \n19. September 2000 - 9 C 12/00 -, NVwZ 2001, 335, vom 25. \nAugust 2004 - 1 C 22/03 -, NVwZ 2005, 89, sowie vom 18. Juli \n2006 - 1 C 15/05 -.\n\n14\n\n1. Der Widerrufsbescheid des Bundesamtes vom 00.00.0000 genügt diesen \nobjektiven Normanforderungen nicht. Denn der ursprüngliche \nAnerkennungsbescheid im Sinn des Art. 16 a GG sowie des § 51 Abs. 1 AuslG vom \n 00.00.0000 ging - im Sinn einer tragenden tatsächlichen Annahme - ersichtlich \ndavon aus, eine politische Auffälligkeit des Klägers habe sich aus einer \nUnterstützung der PKK-Guerilla ergeben; dies habe auf Seiten staatlicher \nSicherheitskräfte zur Verdichtung des Verdachts einer separatistischen Gesinnung \ngeführt; auf dieser Grundlage habe der Kläger bereits einmal menschenrechtswidrige \nBehandlung erfahren; fortdauerndes staatliches Interesse im Sinn fehlender \nhinreichender Sicherheit vor erneuter Verfolgung sei festzustellen. Zwar hat der \nAnerkennungsbescheid vom 00.00.0000 diese Begründung nicht selbst formuliert, \njedoch mit dem alleinigen Bezug auf das Urteil des VG Stuttgart vom 18. November \n1996 - A 18 K 11092/95 - sich dessen tatsächliche Grundlagen zur Annahme einer \nbeachtlichen Verfolgungsfurcht zu eigen gemacht. Mit diesem Erklärungsinhalt ist der \nAnerkennungsbescheid bestandskräftig und wirksam geworden.\n\n15\n\nVgl. zu einer solchen uneingeschränkten Ausrichtung des \nAnerkennungsbescheides an einem rechtskräftigen Urteil: \nBVerwG, Urteil vom 8. Mai 2003 - 1 C 15/02 -, NVwZ 2004, \n113; ferner VG Münster, Urteil vom 12. Januar 2006 - 3 K \n5265/03.A -.\n\n16\n\nEntgegen der Auffassung des angefochtenen Bescheides spricht gegenwärtig \nnichts für eine erhebliche Veränderung der zum Zeitpunkt der Anerkennung \nmaßgeblichen Verhältnisse in Bezug auf die Verfolgung eines Rückkehrers, der \neinen sog. PKK- und Separatismusverdacht im Sinn des Urteils des VG Stuttgart, \na.a.O., auf sich gezogen hatte. Die staatlichen Sicherheitskräfte in der Türkei sind - \ninsbesondere nach Aufkündigung des Waffenstillstandes durch die PKK im Juni 2004 \nund die folgenden wechselhaften Erklärungen zur Wiederaufnahme bzw. zum Ruhen \ndes bewaffneten Widerstandes - nach wie vor darauf aus, separatistische \nBestrebungen rigoros zu unterbinden. Auch wenn es seit einigen Jahren keine \nReferenzfälle der Folter an der Grenze mehr gegeben hat, so ist doch nicht \nauszuschließen, dass Personen, auf die ein entsprechender Verdacht gefallen ist, \nnach wie vor im Innern der Türkei einer Folter in Form von physischen und \npsychischen Zwängen unterzogen werden. Insoweit hat sich die Sachlage \ngegenüber den Verhältnissen zur Zeit der Entscheidung des VG Stuttgart, a.a.O., \nnicht wesentlich geändert, wie sowohl aus der Rechtsprechung als auch den \nzugrundeliegenden tatsächlichen Erkenntnissen zu entnehmen ist. Dabei bleibt es - \nwie zu wiederholen ist - ohne Bedeutung, ob das VG Stuttgart, a.a.O., diese \nVerhältnisse auch zutreffend auf die Person des Klägers übertragen hatte, der sich \ndaran ausrichtende Bescheid vom 00.00.0000 also rechtmäßig war. \n\n17\n\nVgl. zu den tatsächlichen Verhältnissen: OVG NRW, Urteil \nvom 19. April 2005 - 8 A 273/04.A -, etwa S. 30 bis 35, 60 bis \n66, 89, 90; ähnlich OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18. \nNovember 2005 - 10 A 10580/05.OVG -; ferner zum Umfang \nder anhaltenden Verfolgungssituation: Rechtsanwältin Keskin, \nSachverständige Zeugenaussage am 3. September 2004 vor \ndem VG Giessen, Gutachten Dr. Otmar Oehring vom 3. \nOktober 2004 für das OVG Lüneburg, Gutachten Serafettin \nKaya vom 25. Oktober 2004 für das OVG NRW sowie vom 9. \nDezember 2004 für das VG Düsseldorf, vom 8. August 2005 für \ndas VG Sigmaringen und vom 10. Dezember 2005 für den \nHessischen VGH, Stellungnahme Amnesty International vom \n17. Dezember 2004 für das OVG NRW, vom 17. Dezember \n2004 für das VG Hamburg sowie vom 10. Januar 2005 und 20. \nSeptember 2005 für das VG Sigmaringen, Gutachten Osman \nAydin vom 25. Juni 2005 für das VG Sigmaringen, Gutachten \nKamil Taylan vom 29. Mai 2006 für das VG Wiesbaden.\n\n18\n\nSelbst die in den vorstehend gekennzeichneten Zeitraum fallenden zahlreichen \nStellungnahmen des Auswärtigen Amtes,\n\n19\n\nLagebericht vom 3. Mai 2005, vom 11. November 2005 \nsowie vom 27. Juli 2006, ferner Stellungnahme an den \nHessischen VGH vom 21. November 2005, \n\n20\n\nwollen Misshandlungen und Folter für Rückkehrer an der Grenze nur dann \nvollständig ausschließen, wenn allein eine Asylantragstellung in Deutschland als \nAuffälligkeit vorausgegangen ist. Insgesamt folgt das Gericht deshalb nach wie vor \nder Rechtsauffassung des OVG NRW, \n\n21\n\nUrteil vom 19. April 2005, a.a.O., S. 106 bis 108; \nbestätigend, weil auf derselben Erkenntnislage der den \nBeteiligten bezeichneten Erkenntnisliste beruhend - bereits \nUrteil des erkennenden Gerichts vom 12. Januar 2006, a.a.O., \nsowie vom 16. November 2006 - 3 K 1158/04.A -. \n\n22\n\nDanach muss der Rückkehrer mit einer intensiveren Befragung durch die \nSicherheitsbehörden, unter Umständen auch mit menschenrechtswidriger \nBehandlung rechnen, wenn bereits vor der Ausreise ein Separatismusverdacht auf \nihn gefallen war. Ferner haben eine inländische Fluchtalternative nur diejenigen, die \nzwar politische Verfolgung erlitten haben, die aber dabei von den Sicherheitskräften \nnicht als eine des Separatismus verdächtige Person individualisiert oder registriert \nworden sind. Wer hingegen im Zuge derartiger Maßnahmen in einen individuellen \nVerdacht geraten ist, die militante kurdische Bewegung zu unterstützen, muss damit \nrechnen, auch in der Westtürkei bei routinemäßigen Personenkontrollen \nfestgenommen und menschenrechtswidrig behandelt zu werden. Für diese Personen \nentfällt die inländische Fluchtalternative für individuell Vorverfolgte. Diese anhand der \nvorstehenden Quellen sowie der einhelligen Rechtsprechung anzunehmende \nGefährdungslage gilt unabhängig davon, ob - zumindest mit Blick auf die \nUnterstützung der PKK i.V.m. Art. 169 tStGB - inzwischen Verjährung gemäß Art. \n102 tStGB a.F. eingetreten ist oder dieser Vorwurf dem Gesetz Nr. 4616 i.d.F. des \nAmnestiegesetzes Nr. 4758 vom 21. Mai 2002 unterfällt. Denn die danach zu \nbeachtende Änderung der Rechtslage bedingt keinen Schutz vor faktischen \nÜbergriffen menschenrechtswidriger Prägung, zumal die vorbezeichneten Gesetze \neinen ersten Zugriff der Sicherheitskräfte - sei es an der Grenze oder im Innern des \nLandes - auch gar nicht verhindern wollen.\n\n23\n\nVgl. über die vorstehenden Erkenntnisse und \nEinschätzungen der Rechtsprechung hinaus: Anhang zum \nLagebericht des Auswärtigen Amtes vom 12. August 2003; \nGutachten Osman Aydin vom 18. März 2004 für das VG \nAachen sowie vom 20. November 2004 für das VG Düsseldorf; \nStellungnahme Amnesty International vom 17. Dezember 2004 \nfür das VG Hamburg.\n\n24\n\nDiese Einschätzung trifft ohne Weiteres auf die rechtskräftig festgestellten \nGründe der Vorverfolgung in der Person des Klägers zu. Dem Widerrufsbescheid \nselbst ist keine tragende Begründung über geänderte Tatsachen im Herkunftsland zu \nentnehmen, mit der die beachtliche Wahrscheinlichkeit der Verfolgung wegen des \nsog. PKK- und Separatismusverdachts gegenwärtig im Fall der Rückkehr des \nKlägers in die Heimat ausgeräumt sein könnte. \n\n25\n\n2. Ungeachtet dessen erweist sich der Widerrufsbescheid vom 00.00.0000 \nals rechtswidrig, weil er nicht in der Lage ist, sich über die Rechtskraft des Urteils des \nVG Stuttgart vom 18. November 1996 - A 18 K 11092/95 - hinwegzusetzen. \nBeruht die Anerkennung als Asylberechtigter und die Feststellung der \nVoraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG/§ 51 Abs. 1 AuslG auf einem \nrechtskräftigen verwaltungsgerichtlichen Verpflichtungsurteil, so setzt die \nWiderrufsentscheidung nach § 73 Abs. 1 S. 1 AsylVfG voraus, dass die Rechtskraft \nder gerichtlichen Entscheidung nach § 121 VwGO dem Widerruf nicht entgegensteht. \n\n26\n\nSo ebenfalls einhellige Rechtsprechung, vgl. BVerwG, Urteil \nvom 24. November 1998 - 9 C 53/97 -, NVwZ 1999, 302, vom \n18. September 2001 - 1 C 7/01 -, NVwZ 2002, 345, vom 8. Mai \n2003 - 1 C 15/02 -, NVwZ 2004, 113; OVG NRW, Beschluss \nvom 20. Februar 2002 - 21 A 613/02.A - sowie VG Münster, \nUrteil vom 12. Januar 2006 - 3 K 5265/03.A -.\n\n27\n\nDie Rechtskraft des Urteils des VG Stuttgart vom 18. November 1996, a.a.O., \nbindet Kläger und Beklagte als damals i. S. d. § 63 VwGO Beteiligte unmittelbar, vgl. \n§ 121 VwGO. Daraus folgt grundsätzlich, dass vor der Aufhebung einer gerichtlich \nangeordneten Anerkennung auch im asylrechtlichen Bereich stets zu prüfen ist, ob \ndie Rechtskraft der Gerichtsentscheidung der Aufhebung des \nAnerkennungsbescheides und des gemäß § 31 Abs. 1 und Abs. 2 AsylVfG \nverliehenen Status entgegensteht. Ist dies der Fall, so kann die Aufhebung erst \nerfolgen, wenn die rechtskräftige Entscheidung in dem dafür vorgesehenen \nVerfahren gemäß § 153 VwGO beseitigt worden ist. Da es zum Zeitpunkt der \nmündlichen Verhandlung vom heutigen Tag (§ 77 Abs. 1 AsylVfG) an der \nletztgenannten Voraussetzung fehlt, steht der Widerrufsbescheid vom \n 00.00.0000 grundsätzlich in Widerspruch zu der Rechtskraftwirkung des nach \nwie vor existenten Urteils des VG Stuttgart vom 18. November 1996.\n\n28\n\nAllerdings binden rechtskräftige Urteile die Beteiligten aufgrund § 121 VwGO nur \ninsoweit, als über den Streitgegenstand entschieden ist. Mit Blick auf den soeben \ngenannten, für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt \nsteht die Rechtskraft einer Entscheidung nur bei unveränderter Sachlage der \nAufhebung des Bescheides entgegen. Die Rechtskraftwirkung eines Urteils endet, \nwenn sich die zur Zeit seines Erlasses maßgebliche Sach- oder Rechtslage \nnachträglich geändert hat. Eine von der Rechtskraftbindung des früheren Urteils \nbefreiende entscheidungserhebliche Änderung der Sachlage setzt voraus, dass die \nder Rechtskraft selbst eigenen Gebote des Rechtsfriedens und der Rechtssicherheit \neine Änderung rechtfertigen. Dafür genügen weder der Zeitablauf allein noch eine \nÄnderung der Gefahrenprognose im Asylrecht. Vielmehr muss ein Sachverhalt \nvorliegen, der sich in wesentlichen Punkten als erheblich abweichend darstellt und in \nden tatsächlichen Anhaltspunkten entsprechend zweifelsfrei abgesichert ist. \nEntsprechend hat die Rechtsprechung - wie abgrenzend zu bemerken ist - die \nUnbeachtlichkeit der Rechtskraft eines asylrechtlichen Verpflichtungsurteils lediglich \ndann angenommen und entsprechend Widerrufsbescheide nach § 73 Abs. 1 S. 1 \nAsylVfG bestätigt, wenn aufgrund langjähriger Bewertung der Verhältnisse im \nHerkunftsland etwa kein Raum mehr blieb für die Annahme einer Gruppenverfolgung \nethnischer Minderheiten oder wenn etwa die nachträgliche wesentliche Änderung der \nSachlage aus einem politischen Umsturz im Heimatland resultierte.\n\n29\n\nVgl. etwa BVerwG, Urteil vom 18. September 2001, sowie \nOVG NRW, Beschluss vom 20. Februar 2002, jeweils \na.a.O.\n\n30\n\nEine geänderte Quellenlage, wie sie das Bundesamt in dem hier angefochtenen \nBescheid vom 00.00.0000 zitiert, genügt schon als solche nicht diesen \nAnforderungen - dies ungeachtet der Unvollständigkeit der Recherche, wie \nvorstehend nachgewiesen. \n\n31\n\nVgl. auch insoweit die bekannte Rechtsprechung des \nBVerwG, etwa Urteile vom 19. September 2000 sowie vom 18. \nSeptember 2001, jeweils a.a.O.\n\n32\n\nII. Die mit dem angefochtenen Bescheid vom 00.00.0000 getroffene \nRegelung des Widerrufs der Asylanerkennung des Klägers sowie der ihm positiven \nFeststellung zu § 60 Abs. 1 AufenthG/§ 51 Abs. 1 AuslG vom 00.00.0000 lässt \nsich schließlich nicht auf sonstige Ermächtigungsgrundlagen stützen mit der Folge, \ndass eine Rechtsverletzung des Klägers gemäß § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO \nentfiele.\n\n33\n\nDie Voraussetzungen einer Rücknahme gemäß § 73 Abs. 2 AsylVfG finden keine \nGrundlage im bisher anerkannten Asylschicksal des Klägers. Die \ntatsachenbezogenen Ausführungen der Beklagten bzw. des Bundesamtes ergeben \nhierfür eben so wenig Substanz wie die Verwaltungsvorgänge ansonsten.\n\n34\n\nSchließlich verbietet sich eine Heranziehung der allgemeinen Rücknahme- bzw. \nWiderrufsvorschriften der §§ 48, 49 VwVfG zu Lasten des Klägers schon deshalb, \nweil deren Anwendung eine behördliche Ermessensausübung voraussetzt. Hieran \nfehlt es in dem angefochtenen Bescheid; das Bundesamt handelte im Übrigen \nersichtlich in dem Bewusstsein, eine gebundene Entscheidung, eben i. S. d. § 73 \nAbs. 1 S. 1 AsylVfG, treffen zu wollen.\n\n35\n\nVgl. zu Anwendbarkeit der §§ 48, 49 VwVfG ansonsten \nBVerwG, Urteil vom 19. September 2000, a.a.O., sowie Marx, \nAsylVfG, Kommentar, 6. Aufl. 2005, § 73 Rdn. 8-12, 181.\n\n36\n\nIII. Da somit der dem Kläger positive Statusbescheid gemäß § 31 Abs. 1 AsylVfG \nvom 00.00.0000 in allen Regelungen Bestand behält, bleibt für die in dem \nangefochtenen Bescheid enthaltene gesonderte Versagung der Voraussetzung des § \n60 Abs. 1 AufenthG kein Raum.\n\n37\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über \nderen vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 Abs. 2 und Abs. 1 VwGO, i. V. m. §§ 708 \nNr. 11, 711 ZPO. \n\n38","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/265835","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2007-03-08/3-k-2492-05-a","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":6},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":6},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":2},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":2},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":2},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 153","ref_norm":"153","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 16a","ref_norm":"16a","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/265835","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/265835","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2007-03-08/3-k-2492-05-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/265835","retrieved":"2026-07-09 02:33:43.563682+00:00"}}